TE AsylGH Erkenntnis 2009/4/21 B5 405883-1/2009

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Veröffentlicht am 21.04.2009
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Spruch

B5 405.883-1/2009/3E

Im Namen der Republik

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Beisitzer über die Beschwerde von B. S., StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.04.2009, FZ. 09 03.268-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchteil IV. des angefochtenen Bescheides richtet, wird ihr gemäß § 38 Abs. 1 AsylG stattgegeben und dieser Spruchteil ersatzlos behoben.Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchteil römisch vier. des angefochtenen Bescheides richtet, wird ihr gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG stattgegeben und dieser Spruchteil ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo, gehört der Volksgruppe der Ashkali an, ist muslimischen Bekenntnisses, war im Heimatstaat zuletzt wohnhaft in der Stadt R. in der gleichnamigen Großgemeinde, reiste am 16.03.2009 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache am 18.03.2009 einvernommen, wurde als Fluchtgrund im Wesentlichen angegeben, dass der Beschwerdeführer von fünf Personen immer wieder verprügelt und beraubt worden sei. Er habe die Mittelschule 2006 abgebrochen, weil er von diesen Leuten immer wieder bedroht worden sei. Er habe aber auch nachher keine Ruhe von den Personen bekommen. So hätten sie ihm im Jahr 2005 kurz nach Schulbeginn überfallen und beraubt. Er sei in weiterer Folge immer wieder geschlagen und beraubt worden. Zuletzt sei er eineinhalb Monate vor seiner Ausreise bei einer Bushaltestelle ausgeraubt worden. Der Beschwerdeführer habe sich nicht an die Polizei gewandt, da ihm angedroht worden wäre, umgebracht zu werden, wenn er Anzeige erstatte. In R. gäbe es die KPS, die UNMIK, die KFOR und jetzt auch EULEX. Der Beschwerdeführer habe keine persönlichen Erfahrungen mit der Polizei, auch habe er nichts von anderer Seite gehört. Zwischen den einzelnen Volksgruppen gäbe es in R. keine großen Probleme. In der Stadt würden seinen Eltern, zwei Onkel und mehrere Cousins und Cousinen leben. Seine beiden Schwestern würden in Österreich leben. Sie hätten den Kosovo vor fünf bzw. sechs Jahren verlassen, weil damals junge Mädchen vergewaltigt worden seien. Der Beschwerdeführer legte einen am 00.00.00 ausgestellten kosovarischen Personalausweis vor.

Am 19.03.2009 langte beim Bundesasylamt ein Schreiben des rechtsfreundlichten Vertreters des Beschwerdeführers samt Vollmachtbekanntgabe ein, in dem im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer sich "nicht getraut" habe, in der Einvernahme vom 18.03.2009 "die ganze Wahrheit zu sagen". Der Grund für sein Verschweigen sei der Umstand, dass Asylwerber, die der Volksgruppe der Ashkali angehört hätten, die Wahrheit ausgesagt hätten und dann abgeschoben worden wären, bei ihrer Rückkehr in den Kosovo getötet worden wären bzw. bei "Nichtabschiebung die Familien zerstört werden" würden. Hintergrund sei, wie ihm bekannt gegeben worden sei, dass in diesem Zusammenhang Unterlagen der Asylwerber, die im Ausland aufgenommen werden, in den Kosovo und dort zur Polizei geschickt werden würden. Die Situation für Angehörige der Volksgruppe der Ashkali in R. sei lebensgefährlich, wobei die meisten Ashkali fliehen würden. Ashkali-Frauen würden von Albanern vergewaltigt und getötet werden, wobei auf den Fall der "Zylebru Stemi" verwiesen werde, die nach der Vergewaltigung verbrannt worden wäre. Auch gerade junge Männer, die der Volksgruppe der Ashkali angehören, würden von der albanischen Mehrheit nicht nur bedroht, sondern auch umgebracht werden, um die ethnischen Säuberungen entsprechend umzusetzen. Die Ashkali-Männer würden schlichtweg für die Albaner "Freiwild" darstellen. Weiters wurde ausgeführt: " In diesem Zusammenhang muss auf die jüngste Entwicklung im Kosovo verwiesen werden, die seit 2004 sich immer negativer darstellt und kommt es auch zu Eskalationen der ethnisch motivierten Gewalt im gesamten Kosovo, wobei insbesondere in R. Mitglieder der Minderheiten, im Übrigen nicht nur die Ashkali, sondern auch die Roma, öffentlich zusammengetrieben, in weiterer Folge ausgezogen, öffentlich vergewaltigt und dann zusammengebunden und schließlich im eigenen Haus verbrannt worden seien." Der Beschwerdeführer habe versucht, sich an die Behörden im Kosovo zu wenden, wobei er es nicht gewagt habe, die Hilfe der KFOR in Anspruch zu nehmen, da jeder im Kosovo wisse, dass man dann in weiterer Folge von den Albanern, die mit einer Anzeige konfrontiert werden würden, hingerichtet bzw. gefoltert werden würde. Weiters werde darauf hingewiesen, dass ein Großteil der Familie des Beschwerdeführers sich bereits in Österreich oder Schweden aufhalte, lediglich seine Eltern sowie seine Tante befinde sich noch im Kosovo, da das Geld für einen Schleppung nicht ausgereicht habe. Als Beweis wurde die Einvernahme seiner in Österreich aufhältigen Schwestern beantragt.

Vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache am 23.03.2009 erneut einvernommen, brachte der Beschwerdeführre nunmehr im Wesentlichen zu seinen Fluchtgründen ergänzend vor, dass er nach dem Vorfall kurz nach Schulbeginn 2005 zur Polizeistation in R. gegangen sei, um eine Anzeige zu erstatten. Dabei sei er von Beamten in einen Keller gebracht worden, wobei er jedoch nicht einvernommen, sondern bedroht und geschlagen worden sei. Die Polizisten hätten ihm angedroht, dass wenn er sich an die KFOR oder UNMIK wenden werde, er und seine Familie verbrannt werden würden. Drei oder vier Tage später sei er den Polizisten auf der Straße begegnet, wobei sie ihn wieder mitgenommen und geschlagen hätten. Sie hätten dem Beschwerdeführer zu verstehen gegeben, dass es ihm Recht geschehe und der Kosovo den Albanern gehöre. Zu den im Schreiben vom 19.03.2009 ausgeführten Verfolgungshandlungen und Ermordungen von Angehörigen der Volksgruppe der Ashkali, führte der Beschwerdeführer aus, dass eine Frau, deren Sohn einen Asylantrag in Deutschland gestellt habe, etwa 2003 oder 2004 in ihrem Haus vergewaltigt und danach das Haus niedergebrannt worden sei. Dies sei damals in allen Medien und Zeitungen gewesen. Das Haus habe sich nicht weit weg vom Elternhaus des Beschwerdeführers befunden. Die Lage sei wirklich schlecht. Auch sei ein Freund des Beschwerdeführers mit einem Messer verletzt worden.

Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Partei gem. § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und ihr der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig deren Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG. ausgesprochen (Spruchpunkt III.) wurde. Weiters wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich aus den Angaben des Beschwerdeführers ergebe, dass er sich abgesehen von den behaupteten Angriffen unbehelligt an öffentlichen Orten aufhalten habe können, keine Gründe für die zahlreichen Übergriffe nennen habe können und auch keine detaillierte Beschreibung der Personen angeben habe können. Zudem habe sich der Beschwerdeführer nicht an die Polizei gewandt, wobei aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen davon auszugehen sei, dass diese sowohl willens als auch fähig sei, den Beschwerdeführer vor Angriffen Dritter zu schützen. Die vom Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsanwalt behauptete Verfolgung und Bedrohung sei durch nichts erwiesen, nicht nachvollziehbar und führe sich selbst ad absurdum, da sie weder im Einklang mit den bisherigen Angaben als auch den vorliegenden Länderinformationen stehe. Weiters sei im konkreten Fall eine qualifizierte Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens als erwiesen anzusehen.Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Partei gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und ihr der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), wobei gleichzeitig deren Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG. ausgesprochen (Spruchpunkt römisch drei.) wurde. Weiters wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich aus den Angaben des Beschwerdeführers ergebe, dass er sich abgesehen von den behaupteten Angriffen unbehelligt an öffentlichen Orten aufhalten habe können, keine Gründe für die zahlreichen Übergriffe nennen habe können und auch keine detaillierte Beschreibung der Personen angeben habe können. Zudem habe sich der Beschwerdeführer nicht an die Polizei gewandt, wobei aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen davon auszugehen sei, dass diese sowohl willens als auch fähig sei, den Beschwerdeführer vor Angriffen Dritter zu schützen. Die vom Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsanwalt behauptete Verfolgung und Bedrohung sei durch nichts erwiesen, nicht nachvollziehbar und führe sich selbst ad absurdum, da sie weder im Einklang mit den bisherigen Angaben als auch den vorliegenden Länderinformationen stehe. Weiters sei im konkreten Fall eine qualifizierte Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens als erwiesen anzusehen.

Dagegen wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben, wobei im Wesentlichen der Inhalt des Schriftsatzes vom 19.03.2009 wiederholt wurde, auf die dort angebotenen Zeugen verwiesen sowie ausgeführt wurde, dass zudem Übersetzungsfehler sowie Missverständnisse seitens des Dolmetschers in den Befragungen des Beschwerdeführers vom 17.03.2009 sowie 23.03.2009 vorliegen würden. Angehörige der Volksgruppe der Ashkali würden im Kosovo nach wie vor verfolgt werden, weshalb in den letzten sechs Monaten mehrere Familien, wobei konkret vier Familiennamen genannt wurden, aus ihrem Herkunftsland geflüchtet wären. Auch angesichts des Umstands, dass die nach einer Asylantragstellung zurückgekehrte Angehörige der Volksgruppe der Ashkali "Zylebru Stemi" in der Nachbarschaft des Beschwerdeführers umgebracht worden sei, sei von einer realen Gefahr für den Beschwerdeführer auszugehen.

II. Der Asylgerichtshof hat, soweit sie sich gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenenrömisch zwei. Der Asylgerichtshof hat, soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen

Bescheides richtet, erwogen:

1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 29/2009) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.

Gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Soweit sich aus dem B-VG, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, sind gemäß § 22 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem B-VG, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 22, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2.1. Gemäß § 36 Abs. 2 AsylG kommt der Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.2.1. Gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AsylG kommt der Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.

§ 38 Abs. 1 AsylG lautet:Paragraph 38, Absatz eins, AsylG lautet:

"Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung kann das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;

2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;

3. der Asylwerber die Asylbehörde über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung und ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist."

2.2. Die Voraussetzungen dafür, einen Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 38 Abs. 1 AsylG auf Grund der Beschwerde gegen diese Aberkennung - somit gemäß § 66 Abs. 4 AVG - aufzuheben, liegen dann vor, wenn die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht vorgelegen sind. Dies ist dann der Fall, wenn keiner der in § 38 Abs. 1 AsylG aufgezählten Tatbestände erfüllt ist oder wenn er das Ermessen, das § 38 Abs. 1 AsylG dem Bundesasylamt einräumt (verbo "kann ... aberkennen"), anders geübt hätte. Bei der Entscheidung über die Beschwerde kommt dem Asylgerichtshof das Ermessen zu, das zunächst dem Bundesasylamt zugekommen ist (vgl. die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage [2004] 923, E 186a zu § 66 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).2.2. Die Voraussetzungen dafür, einen Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG auf Grund der Beschwerde gegen diese Aberkennung - somit gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG - aufzuheben, liegen dann vor, wenn die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht vorgelegen sind. Dies ist dann der Fall, wenn keiner der in Paragraph 38, Absatz eins, AsylG aufgezählten Tatbestände erfüllt ist oder wenn er das Ermessen, das Paragraph 38, Absatz eins, AsylG dem Bundesasylamt einräumt (verbo "kann ... aberkennen"), anders geübt hätte. Bei der Entscheidung über die Beschwerde kommt dem Asylgerichtshof das Ermessen zu, das zunächst dem Bundesasylamt zugekommen ist vergleiche die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage [2004] 923, E 186a zu Paragraph 66, AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

2.3. Das Bundesasylamt hat die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Verfahren auf die Ziffer 5 des § 38 Abs. 1 AsylG gestützt.2.3. Das Bundesasylamt hat die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Verfahren auf die Ziffer 5 des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG gestützt.

§ 38 Abs. 1 Z 5 AsylG setzt voraus, dass das Vorbringen des Asylwerbers "zu einer Bedrohungssituation offensichtlich den Tatsachen nicht entspricht". Eine "schlichte" Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach dieser Bestimmung nicht tragen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum gleichlautenden § 6 Z 3 Asylgesetz 1997 idF vor der Asylgesetznovelle 2003 (in der Folge: AsylG 1997) war die (bloß) "schlichte" Unglaubwürdigkeit kein entscheidungswesentliches Begründungselement (VwGH 7.9.2000, 99/01/0273; 22.5.2001, 2000/01/0294; 7.6.2001, 99/20/0429; 19.7.2001, 99/20/0385; 21.8.2001, 2000/01/0214; 31.5.2001, 2000/20/0496; 31.1.2002, 2001/20/0381; 11.6.2002, 2001/01/0266) Kam die Asylbehörde auf dem Boden ihrer Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen eines Asylwerbers als unglaubwürdig zu werten war, so war damit noch nichts darüber ausgesagt, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreichte, dass der Tatbestand des § 6 Z 3 AsylG 1997 erfüllt war. Dies konnte nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorlagen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der Angaben vor Augen führten. Es musste unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig war. Dieses Urteil musste sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte mussten klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" substantiell unbestritten blieben. Im Ergebnis setzte die erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedurfte, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entsprach (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0214; ähnlich VwGH 31.1.2002, 2001/20/0381; 11.6.2002, 2001/01/0266). Bei der Anwendung des § 6 AsylG 1997 konnte es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19.12.2001, 2001/20/0442).Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG setzt voraus, dass das Vorbringen des Asylwerbers "zu einer Bedrohungssituation offensichtlich den Tatsachen nicht entspricht". Eine "schlichte" Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach dieser Bestimmung nicht tragen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum gleichlautenden Paragraph 6, Ziffer 3, Asylgesetz 1997 in der Fassung vor der Asylgesetznovelle 2003 (in der Folge: AsylG 1997) war die (bloß) "schlichte" Unglaubwürdigkeit kein entscheidungswesentliches Begründungselement (VwGH 7.9.2000, 99/01/0273; 22.5.2001, 2000/01/0294; 7.6.2001, 99/20/0429; 19.7.2001, 99/20/0385; 21.8.2001, 2000/01/0214; 31.5.2001, 2000/20/0496; 31.1.2002, 2001/20/0381; 11.6.2002, 2001/01/0266) Kam die Asylbehörde auf dem Boden ihrer Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen eines Asylwerbers als unglaubwürdig zu werten war, so war damit noch nichts darüber ausgesagt, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreichte, dass der Tatbestand des Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 erfüllt war. Dies konnte nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorlagen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der Angaben vor Augen führten. Es musste unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig war. Dieses Urteil musste sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte mussten klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" substantiell unbestritten blieben. Im Ergebnis setzte die erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedurfte, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entsprach (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0214; ähnlich VwGH 31.1.2002, 2001/20/0381; 11.6.2002, 2001/01/0266). Bei der Anwendung des Paragraph 6, AsylG 1997 konnte es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19.12.2001, 2001/20/0442).

2.4. Im bekämpften Bescheid wurden als Begründung für die "Offensichtlichkeit" der Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers seitens des Bundesasylamts die "allgemeinen unbefangenen Angaben" des Beschwerdeführers, die eine "Bedrohung regelrecht ad absurdum geführt" hätten, angeführt. Weiters habe der Beschwerdeführer trotz eingehender Befragung auch kein Erlebnis auch nur ansatzweise so zu schildern vermocht, "wie es bei angenommenen Wahrheitsgehalt des Vorbringens jedenfalls angenommen werden" müsse.

Und weiter: "Das Bundesasylamt geht aufgrund der im Rahmen der Beweiswürdigung getroffenen Fesstellungen selbst unter Beachtung der Tatsache, dass Sie Angehöriger der Volksgruppe der Roma sind, allein schon in einer Gesamtbetrachtung ihrer niederschriftlichen Angaben und ihrer Behauptungen zweifelsfrei davon aus, dass die geforderten Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 Z. 5 erfüllt sind, da sich Ihre Schilderungen als qualifiziert haltlos und unglaubhaft erwiesen haben. Ohne Ihr Vorbringen einer näheren Prüfung unteriehen zu müssen, drängt sich allein schon beim Durchlesen der niederschriftlichen Angaben das Urteil auf, dass es sich dabei um eine frei erfundene Bedrohungssituation handelt".Und weiter: "Das Bundesasylamt geht aufgrund der im Rahmen der Beweiswürdigung getroffenen Fesstellungen selbst unter Beachtung der Tatsache, dass Sie Angehöriger der Volksgruppe der Roma sind, allein schon in einer Gesamtbetrachtung ihrer niederschriftlichen Angaben und ihrer Behauptungen zweifelsfrei davon aus, dass die geforderten Voraussetzungen des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, erfüllt sind, da sich Ihre Schilderungen als qualifiziert haltlos und unglaubhaft erwiesen haben. Ohne Ihr Vorbringen einer näheren Prüfung unteriehen zu müssen, drängt sich allein schon beim Durchlesen der niederschriftlichen Angaben das Urteil auf, dass es sich dabei um eine frei erfundene Bedrohungssituation handelt".

Dieser Eindruck des Bundesasylamts kann nach Durchsicht der Einvernahmeprotokolle nicht geteilt werden. Der Begründung des Bundesasylamts ist a priori insofern zu folgen, als die angeführten Umstände erheblich gegen die (schlichte) Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers sprechen. Eine qualifizierte Unglaubwürdigkeit kann im konkreten Fall in der vom Bundesasylamt hervorgehobenen oberflächlichen Darstellung der Fluchtgründe durch den Beschwerdeführer und dessen Steigerung des Vorbringens jedoch noch nicht erkannt werden. Daran ändert auch die offensichtlich erheblich übersteigerte und gleichzeitig unbelegte Darstellung der Situation der Ashkali im Kosovo durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers nichts.

Da sich überdies keine Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass ein anderer Tatbestand des § 38 Abs. 1 AsylG erfüllt wäre, war Spruchteil IV. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.Da sich überdies keine Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass ein anderer Tatbestand des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG erfüllt wäre, war Spruchteil römisch vier. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 Asylgesetz 2005 unterbleiben.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, Asylgesetz 2005 unterbleiben.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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