TE AsylGH Erkenntnis 2009/4/22 S4 405368-1/2009

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Veröffentlicht am 22.04.2009
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Norm

AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §37 Abs1
AsylG 2005 §5 Abs1
AVG §68 Abs2
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

S4 405.368-1/2009/5Z

S4 405.369-1/2009/4Z

S4 405.370-1/2009/5Z

S4 405.371-1/2009/5Z

S4 405.372-1/2009/5Z

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter zu Recht erkannt:

I.)römisch eins.)

Die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes betreffend die afghanischen StA. 1.) XXXX alias XXXX, 2.) XXXX, 3.) mj. XXXX alias XXXX, 4.) mj. XXXX alias XXXX, und 5.) mj. XXXX alias XXXX alias XXXX, jeweils vom 30.3.2009, Zlen: S4 405.368-1/2009/2E (ad 1.), GZ: S4 405.369-1/2009/2E (ad 2.), GZ: S4 405.370-1/2009/2E (ad 3.), GZ: S4 405.371-1/2009/2E (ad 4.), GZ: S4 405.372-1/2009/2E (ad 5.) werden gemäß § 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen behoben.Die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes betreffend die afghanischen StA. 1.) römisch 40 alias römisch 40 , 2.) römisch 40 , 3.) mj. römisch 40 alias römisch 40 , 4.) mj. römisch 40 alias römisch 40 , und 5.) mj. römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , jeweils vom 30.3.2009, Zlen: S4 405.368-1/2009/2E (ad 1.), GZ: S4 405.369-1/2009/2E (ad 2.), GZ: S4 405.370-1/2009/2E (ad 3.), GZ: S4 405.371-1/2009/2E (ad 4.), GZ: S4 405.372-1/2009/2E (ad 5.) werden gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG von Amts wegen behoben.

II.)römisch zwei.)

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) des XXXX alias XXXX, 2.) der XXXX, 3.) des mj. XXXX alias XXXX, 4.) der mj. XXXX alias XXXX, 5.) der mj. XXXX alias XXXX, alle StA. von Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 6.3.2009, Zahl: 08 13.356-EAST West (ad 1.), Zahl: 08 13.357-EAST West (ad 2.), Zahl:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) des römisch 40 alias römisch 40 , 2.) der römisch 40 , 3.) des mj. römisch 40 alias römisch 40 , 4.) der mj. römisch 40 alias römisch 40 , 5.) der mj. römisch 40 alias römisch 40 , alle StA. von Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 6.3.2009, Zahl: 08 13.356-EAST West (ad 1.), Zahl: 08 13.357-EAST West (ad 2.), Zahl:

08 13.358-EAST West (ad 3.), Zahl: 08 13.359-EAST West (ad 4.), Zahl: 08 13.360-EAST West (ad 5.), beschlossen:

Den Beschwerden wird gemäß § 37 Absatz 1 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 37, Absatz 1 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Der 1-.Beschwerdefüher ist Ehegatte der 2.-Beschwerdeführerin, beide sind Eltern der mj. 3.- bis 5.-Beschwerdeführer, alle sind Staatsangehörige von Afghanistan und zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt nach Griechenland gereist, wo sie am 10.11.2008 in Mytilini erkennungsdienstlich behandelt wurden (vgl. jeweils Aktenseite 3 der Verwaltungsakten des 1.-Beschwerdeführers und der 2.-Beschwerdeführerin). Letztlich sind die Antragsteller, ohne in Griechenland einen Asylantrag gestellt zu haben, zu einem wiederum unbekannten Zeitpunkt in Österreich eingereist, wo sie am 31.12.2008 Anträge auf internationalen Schutz stellten.Der 1-.Beschwerdefüher ist Ehegatte der 2.-Beschwerdeführerin, beide sind Eltern der mj. 3.- bis 5.-Beschwerdeführer, alle sind Staatsangehörige von Afghanistan und zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt nach Griechenland gereist, wo sie am 10.11.2008 in Mytilini erkennungsdienstlich behandelt wurden vergleiche jeweils Aktenseite 3 der Verwaltungsakten des 1.-Beschwerdeführers und der 2.-Beschwerdeführerin). Letztlich sind die Antragsteller, ohne in Griechenland einen Asylantrag gestellt zu haben, zu einem wiederum unbekannten Zeitpunkt in Österreich eingereist, wo sie am 31.12.2008 Anträge auf internationalen Schutz stellten.

Im Rahmen ihrer Erstbefragung vor der PI St. Georgen im Attergau-EAST am 2.1.2009 erklärten der 1.-Beschwerdeführer und die 2.-Beschwerdeführerin zunächst - trotz Vorhalt der ihren Aufenthalt in Griechenland belegenden Eurodac-Treffer - nie in Griechenland gewesen zu sein (vgl. jeweils Aktenseite 17 der Verwaltungsakten des 1.-Beschwerdeführers und der 2.-Beschwerdeführerin).Im Rahmen ihrer Erstbefragung vor der PI St. Georgen im Attergau-EAST am 2.1.2009 erklärten der 1.-Beschwerdeführer und die 2.-Beschwerdeführerin zunächst - trotz Vorhalt der ihren Aufenthalt in Griechenland belegenden Eurodac-Treffer - nie in Griechenland gewesen zu sein vergleiche jeweils Aktenseite 17 der Verwaltungsakten des 1.-Beschwerdeführers und der 2.-Beschwerdeführerin).

Mit E-Mail (via DubliNet) vom 7.1.2009 (Aktenseite 35 bzw. 33 der Verwaltungsakte des 1.-Beschwerdeführers und der 2.-Beschwerdeführerin) ersuchte Österreich Griechenland um Übernahme der Asylwerber. Griechenland hat durch Unterlassen einer fristgerechten Antwort seine Zuständigkeit gem. Art. 18 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) und die Aufnahme der Asylwerber akzeptiert.Mit E-Mail (via DubliNet) vom 7.1.2009 (Aktenseite 35 bzw. 33 der Verwaltungsakte des 1.-Beschwerdeführers und der 2.-Beschwerdeführerin) ersuchte Österreich Griechenland um Übernahme der Asylwerber. Griechenland hat durch Unterlassen einer fristgerechten Antwort seine Zuständigkeit gem. Artikel 18, Absatz 7, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) und die Aufnahme der Asylwerber akzeptiert.

Anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13.2.2009 erklärte der 1.-Beschwerdeführer nach Vorhalt, dass Griechenland zur Prüfung seines Asylantrages zuständig sei, dass er mit seiner Familie in Griechenland 20 Tage auf der Straße ohne Unterkunft und Verpflegung verbracht habe. Sie hätten in Obdachlosenhäusern Essen und Versorgung erhalten. Gelebt hätten sie in Griechenland teilweise im Park oder in der Kirche. Die letzten 3 Nächte hätte er für seine Familie ein Zimmer gemietet. Er habe in Athen einige Freunde seines Halbbruders gesehen, der ihn und seine Familie in der Heimat bedroht habe (Aktenseite111 f. des Verwaltungsaktes des 1.-Beschwerdeführers).

Im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.2.2009 gab die 2.-Beschwerdeführerin nach Vorhalt, dass Griechenland zur Prüfung ihres Asylantrages an, dass sie in Griechenland manchmal in der Kirche in Athen eine warme Mahlzeit bekommen hätten. Sie hätten entweder im Park oder auf der Straße geschlafen. Griechenland sei kein sicheres Land. Ihr Sohn XXXX habe große Probleme, er schlafe schlecht und spreche im Schlaf (Aktenseite 151 f. des Verwaltungsaktes der 2.-Beschwerdeführerin).Im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.2.2009 gab die 2.-Beschwerdeführerin nach Vorhalt, dass Griechenland zur Prüfung ihres Asylantrages an, dass sie in Griechenland manchmal in der Kirche in Athen eine warme Mahlzeit bekommen hätten. Sie hätten entweder im Park oder auf der Straße geschlafen. Griechenland sei kein sicheres Land. Ihr Sohn römisch 40 habe große Probleme, er schlafe schlecht und spreche im Schlaf (Aktenseite 151 f. des Verwaltungsaktes der 2.-Beschwerdeführerin).

Sowohl der 1.-Beschwerdeführer als auch die 2.-Beschwerdeführerin gaben im Rahmen ihrer Einvernahmen vor dem Bundesasylamt an, ihren Aufenthalt in Griechenland zunächst anlässlich ihrer Erstbefragung deshalb bestritten zu haben, da sie gefürchtet hätten, ansonsten nach Griechenland abgeschoben zu werden.

Die 2.-Beschwerdeführerin legte einen Kurzbericht des LKH XXXX über ihren dortigen stationären Aufenthalt aufgrund von unklaren Beschwerden im Bauchraum (unklaren abdominellen Beschwerden), Kopfschmerzen (Cephalea) sowie Schmerzen im oberen Bauchraum (epigastrischen Beschwerden) vor (Kurzbrief des LKH XXXX, Aktenseite 111 des Verwaltungsaktes der 2.-Beschwerdeführerin).Die 2.-Beschwerdeführerin legte einen Kurzbericht des LKH römisch 40 über ihren dortigen stationären Aufenthalt aufgrund von unklaren Beschwerden im Bauchraum (unklaren abdominellen Beschwerden), Kopfschmerzen (Cephalea) sowie Schmerzen im oberen Bauchraum (epigastrischen Beschwerden) vor (Kurzbrief des LKH römisch 40 , Aktenseite 111 des Verwaltungsaktes der 2.-Beschwerdeführerin).

Weiters legte sie einen Kurzbrief des LKH XXXX betreffend ihren dortigen stationären Aufenthalt aufgrund eines diagnostizierten linksseitigen Leistenbruches (Hernia inguinalis sin.) und ihrer diesbezüglich erfolgten Operation ("Lichtenstein li.") vor (Kurzbrief des LKH XXXX, Aktenseite 129 des Verwaltungsaktes der 2.-Beschwerdeführerin).Weiters legte sie einen Kurzbrief des LKH römisch 40 betreffend ihren dortigen stationären Aufenthalt aufgrund eines diagnostizierten linksseitigen Leistenbruches (Hernia inguinalis sin.) und ihrer diesbezüglich erfolgten Operation ("Lichtenstein li.") vor (Kurzbrief des LKH römisch 40 , Aktenseite 129 des Verwaltungsaktes der 2.-Beschwerdeführerin).

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 6.3.2009, Zahl: 08 13.356-EAST West (ad 1.), Zahl: 08 13.357-EAST West (ad 2.), Zahl:

08 13.358-EAST West (ad 3.), Zahl: 08 13.359-EAST West (ad 4.),

Zahl: 08 13.360-EAST West (ad 5.), wurden die Anträge auf internationalen Schutz gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und wurde Griechenland gemäß Art. 10 Abs. 1 iVm Art. 18 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurden die Asylwerber aus dem Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen.Zahl: 08 13.360-EAST West (ad 5.), wurden die Anträge auf internationalen Schutz gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und wurde Griechenland gemäß Artikel 10, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 7, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurden die Asylwerber aus dem Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen.

Die Erstbehörde traf in diesen Bescheiden Feststellungen zur Versorgung von Asylwerbern und zum Zugang zum Asylverfahren nach einer "Dublin Überstellung", die sich zum Teil auf das Ergebnis einer Fact Finding Mission der schwedischen Migrationsbehörde von April 2008 und einem diesbezüglichen Bericht vom 7.5.2008, sowie auf Anfragebeantwortungen des Greek Councils for Refugees vom 24.12.2008 und Auskünften der österreichischen Botschaft Athen vom 30.10.2008 stützen. Darüber hinaus berücksichtigte die Erstbehörde auch kritische Berichte des UNHCR vom Dezember 2008, sowie von Human Rights Watch und Pro Asyl vom November 2008. In ihren Bescheidbegründungen setzt sich die Erstbehörde mit all diesen Quellen auseinander und zieht daraus sinngemäß den Schluss, dass den Beschwerdeführern, die in Griechenland noch keinen Asylantrag gestellt haben, jedenfalls der volle Zugang zum Asylverfahren offen stehe, die Grundversorgung gewährleistet sei und keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit bestehe, dass die Asylwerber im Falle ihrer Überstellung nach Griechenland dort eine Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung zu gewärtigen hätte.Die Erstbehörde traf in diesen Bescheiden Feststellungen zur Versorgung von Asylwerbern und zum Zugang zum Asylverfahren nach einer "Dublin Überstellung", die sich zum Teil auf das Ergebnis einer Fact Finding Mission der schwedischen Migrationsbehörde von April 2008 und einem diesbezüglichen Bericht vom 7.5.2008, sowie auf Anfragebeantwortungen des Greek Councils for Refugees vom 24.12.2008 und Auskünften der österreichischen Botschaft Athen vom 30.10.2008 stützen. Darüber hinaus berücksichtigte die Erstbehörde auch kritische Berichte des UNHCR vom Dezember 2008, sowie von Human Rights Watch und Pro Asyl vom November 2008. In ihren Bescheidbegründungen setzt sich die Erstbehörde mit all diesen Quellen auseinander und zieht daraus sinngemäß den Schluss, dass den Beschwerdeführern, die in Griechenland noch keinen Asylantrag gestellt haben, jedenfalls der volle Zugang zum Asylverfahren offen stehe, die Grundversorgung gewährleistet sei und keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit bestehe, dass die Asylwerber im Falle ihrer Überstellung nach Griechenland dort eine Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung zu gewärtigen hätte.

Gegen diese Bescheide haben die Asylwerber fristgerecht Beschwerde erhoben und hiebei im Wesentlichen mangelhaften oder gar unmöglichen Zugang zum griechischen Asylverfahren, mangelhafte Versorgung von Asylwerbern sowie schlechte Qualität der dortigen Verfahren gerügt. Auch UNHCR würde in seinem Positionspapier vom 1.12.2008 empfehlen, aufgrund der Missstände des griechischen Asylsystems von einer Abschiebung von Asylwerbern nach Griechenland Abstand zu nehmen. Das Verfahren sei weiters mit einem Mangel behaftet, da es das Bundesasylamt verabsäumt habe, die 2.-Beschwerdeführerin bzw. den mj. 3.-Beschwerdeführer einer eingehenden Untersuchung zur Klärung des Gesundheitszustandes zu unterziehen. Bezüglich des 3.-Beschwerdeführers, der aufgrund von erlittenen Misshandlungen durch Stromschläge psychisch beeinträchtigt wäre, sei ein Termin bei einem Facharzt für Neurologie für den 23.4.2009 vereinbart worden. In der Praxis sei für Asylwerber in Griechenland ein Zugang zu medizinischer Versorgung erst nach Monaten gegeben. Bei einer Gesamtbetrachtung müsse daher davon ausgegangen werden, dass im Falle ihrer Überstellung nach Griechenland ein "real risk" einer Verletzung ihrer Rechte gem. Art. 3 EMRK bestünde.Gegen diese Bescheide haben die Asylwerber fristgerecht Beschwerde erhoben und hiebei im Wesentlichen mangelhaften oder gar unmöglichen Zugang zum griechischen Asylverfahren, mangelhafte Versorgung von Asylwerbern sowie schlechte Qualität der dortigen Verfahren gerügt. Auch UNHCR würde in seinem Positionspapier vom 1.12.2008 empfehlen, aufgrund der Missstände des griechischen Asylsystems von einer Abschiebung von Asylwerbern nach Griechenland Abstand zu nehmen. Das Verfahren sei weiters mit einem Mangel behaftet, da es das Bundesasylamt verabsäumt habe, die 2.-Beschwerdeführerin bzw. den mj. 3.-Beschwerdeführer einer eingehenden Untersuchung zur Klärung des Gesundheitszustandes zu unterziehen. Bezüglich des 3.-Beschwerdeführers, der aufgrund von erlittenen Misshandlungen durch Stromschläge psychisch beeinträchtigt wäre, sei ein Termin bei einem Facharzt für Neurologie für den 23.4.2009 vereinbart worden. In der Praxis sei für Asylwerber in Griechenland ein Zugang zu medizinischer Versorgung erst nach Monaten gegeben. Bei einer Gesamtbetrachtung müsse daher davon ausgegangen werden, dass im Falle ihrer Überstellung nach Griechenland ein "real risk" einer Verletzung ihrer Rechte gem. Artikel 3, EMRK bestünde.

Die Beschwerden wurden letztlich mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes jeweils vom 30.3.2009, Zlen: S4 405.368-1/2009/2E

(ad 1.), GZ: S4 405.369-1/2009/2E (ad 2.), GZ: S4 405.370-1/2009/2E

(ad 3.), GZ: S4 405.371-1/2009/2E (ad 4.), GZ: S4 405.372-1/2009/2E (ad 5.) abgewiesen, wobei die den 1.-Beschwerdeführer sowie die 3.-, 4.- und 5.-Beschwerdeführer betreffenden Erkenntnisse jeweils am 7.4.2009 im Wege der Polizeiinspektion XXXX rechtswirksam zugestellt wurden. Das die 2.-Beschwerdeführerin betreffende Erkenntnis, welches durch Zustellung an das Bundesasylamt als Amtspartei zwar mittlerweile dem Rechtsbestand angehört, wurde bis dato der 2.-Beschwerdeführerin gegenüber jedoch nicht rechtswirksam zugestellt und erlassen.(ad 3.), GZ: S4 405.371-1/2009/2E (ad 4.), GZ: S4 405.372-1/2009/2E (ad 5.) abgewiesen, wobei die den 1.-Beschwerdeführer sowie die 3.-, 4.- und 5.-Beschwerdeführer betreffenden Erkenntnisse jeweils am 7.4.2009 im Wege der Polizeiinspektion römisch 40 rechtswirksam zugestellt wurden. Das die 2.-Beschwerdeführerin betreffende Erkenntnis, welches durch Zustellung an das Bundesasylamt als Amtspartei zwar mittlerweile dem Rechtsbestand angehört, wurde bis dato der 2.-Beschwerdeführerin gegenüber jedoch nicht rechtswirksam zugestellt und erlassen.

In der Folge wurde die 2.-Beschwerdeführerin am 7.4.2009 stationär in das allgemeine öffentliche Krankenhaus XXXX mit der Diagnose:In der Folge wurde die 2.-Beschwerdeführerin am 7.4.2009 stationär in das allgemeine öffentliche Krankenhaus römisch 40 mit der Diagnose:

Anpassungsstörung, depressive Reaktion F 43.20;

Dissoziativer Stupor F 44.2; und

Z.n. OP einer Leistenhernie li. 2/09

aufgenommen.

In einer ärztlichen Stellungnahme vom 11.4.2009 wird diesbezüglich Folgendes ausgeführt:

"Frau XXXX war bei Aufnahme nicht kontaktfähig, hyperventilierte, dissoziatives Zustandsbild (stupurös), im Vorfeld selbstaggressives Verhalten (Würgen) und wurde wegen Selbstgefährdung und fehlender Einsichts- und Urteilsfähigkeit bzgl einer Behandlung im UBG-Bereich aufgenommen. Aktuell ist die Patientin verbal kaum kontaktfähig, nur kurzzeitig in Muttersprache, die Stimmung depressiv weinerlich, sie liegt fast ausschließlich im Bett, keine selbständige Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme, benötigt Unterstützung bei der Körperpflege. Über die Dauer des stationären Aufenthaltes kann dzt. keine Aussage gemacht werden. Gegenwärtig ist die Patientin sicher nicht flugtauglich.""Frau römisch 40 war bei Aufnahme nicht kontaktfähig, hyperventilierte, dissoziatives Zustandsbild (stupurös), im Vorfeld selbstaggressives Verhalten (Würgen) und wurde wegen Selbstgefährdung und fehlender Einsichts- und Urteilsfähigkeit bzgl einer Behandlung im UBG-Bereich aufgenommen. Aktuell ist die Patientin verbal kaum kontaktfähig, nur kurzzeitig in Muttersprache, die Stimmung depressiv weinerlich, sie liegt fast ausschließlich im Bett, keine selbständige Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme, benötigt Unterstützung bei der Körperpflege. Über die Dauer des stationären Aufenthaltes kann dzt. keine Aussage gemacht werden. Gegenwärtig ist die Patientin sicher nicht flugtauglich."

Mit Schriftsatz vom 15.4.2009 wurde seitens des 1.-Antragstellers, sowie der 3.-, 4.- und 5.-Antragsteller Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 69 AVG mit der Begründung gestellt, dass mittlerweile neue Tatsachen bzw. Beweismittel hervorgekommen seien, nämlich dass die Ehegattin des Erstantragstellers und Mutter der minderjährigen Dritt-, Viert- und Fünftantragsteller am 07.04.2009 infolge eines psychischen Zusammenbruches mit dissoziativem Verhalten, Selbstaggressivität, Selbstgefährdung und fehlender Einsicht und Urteilsfähigkeit nach den Bestimmungen des Unterbringungsgesetzes im Landeskrankenhaus XXXX an der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie untergebracht worden sei. Aufgrund der weiterhin gegebenen Selbstgefährdung und des extrem schlechten Gesundheitszustandes sei sie weiterhin an der geschlossenen Abteilung der Psychiatrie stationär aufhältig. Die Ehefrau bzw. Mutter der Antragsteller leide offenkundig an einer schweren Erkrankung und bedarf permanenter medizinischer Behandlung, die in Griechenland nicht gewährleistet sei. Eine Abschiebung der nicht transportfähigen Ehefrau bzw. Mutter der Antragsteller nach Griechenland wäre eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Es liege bei ihr derzeit eine lebensbedrohliche Erkrankung vor, die in Griechenland nicht behandelt werden könnte. Da sie weiterhin nicht kontaktfähig sei, Unterstützungen in sämtlichen Lebenslagen benötige und weder einsichts- noch urteilsfähig sei, sei mit Schriftsatz vom heutigen Tage die Bestellung eines Sachwalters für sie angeregt worden. Dies sei insbesonders deshalb geschehen, da es der Ehegattin des Erstantragstellers aufgrund ihres sehr schlechten psychischen Gesundheitszustandes derzeit nicht einmal möglich sei, wirksam einem Rechtsvertreter Vollmacht zu erteilen und sie damit nicht in der Lage sei, ihre rechtlichen Interessen zu wahren. Es werde daher letztlich angeregt, hinsichtlich der Ehegattin des Erstbeschwerdeführers die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amtswegen zu verfügen.Mit Schriftsatz vom 15.4.2009 wurde seitens des 1.-Antragstellers, sowie der 3.-, 4.- und 5.-Antragsteller Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. Paragraph 69, AVG mit der Begründung gestellt, dass mittlerweile neue Tatsachen bzw. Beweismittel hervorgekommen seien, nämlich dass die Ehegattin des Erstantragstellers und Mutter der minderjährigen Dritt-, Viert- und Fünftantragsteller am 07.04.2009 infolge eines psychischen Zusammenbruches mit dissoziativem Verhalten, Selbstaggressivität, Selbstgefährdung und fehlender Einsicht und Urteilsfähigkeit nach den Bestimmungen des Unterbringungsgesetzes im Landeskrankenhaus römisch 40 an der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie untergebracht worden sei. Aufgrund der weiterhin gegebenen Selbstgefährdung und des extrem schlechten Gesundheitszustandes sei sie weiterhin an der geschlossenen Abteilung der Psychiatrie stationär aufhältig. Die Ehefrau bzw. Mutter der Antragsteller leide offenkundig an einer schweren Erkrankung und bedarf permanenter medizinischer Behandlung, die in Griechenland nicht gewährleistet sei. Eine Abschiebung der nicht transportfähigen Ehefrau bzw. Mutter der Antragsteller nach Griechenland wäre eine Verletzung von Artikel 3, EMRK. Es liege bei ihr derzeit eine lebensbedrohliche Erkrankung vor, die in Griechenland nicht behandelt werden könnte. Da sie weiterhin nicht kontaktfähig sei, Unterstützungen in sämtlichen Lebenslagen benötige und weder einsichts- noch urteilsfähig sei, sei mit Schriftsatz vom heutigen Tage die Bestellung eines Sachwalters für sie angeregt worden. Dies sei insbesonders deshalb geschehen, da es der Ehegattin des Erstantragstellers aufgrund ihres sehr schlechten psychischen Gesundheitszustandes derzeit nicht einmal möglich sei, wirksam einem Rechtsvertreter Vollmacht zu erteilen und sie damit nicht in der Lage sei, ihre rechtlichen Interessen zu wahren. Es werde daher letztlich angeregt, hinsichtlich der Ehegattin des Erstbeschwerdeführers die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amtswegen zu verfügen.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

§ 34 Abs. 1 AsylG lautet: "Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) vonParagraph 34, Absatz eins, AsylG lautet: "Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Familienangehörige sind gem. § 2 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind einesFamilienangehörige sind gem. Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines

Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Ad I.)Ad römisch eins.)

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

Gemäß § 68 Abs. 2 AVG können von Amts wegen Bescheide aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.Gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG können von Amts wegen Bescheide aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

Bei einer Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz gem. § 5 AsylG iVm mit der Dublin II VO ist zu prüfen, ob ausnahmsweise von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen ist.Bei einer Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz gem. Paragraph 5, AsylG in Verbindung mit mit der Dublin römisch zwei VO ist zu prüfen, ob ausnahmsweise von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen ist.

Eine solche Überprüfung hat zum Entscheidungszeitpunkt ergeben, dass bezüglich der Beschwerdeführer im Falle ihrer Abschiebung nach Griechenland keine Verletzung ihrer Rechte gem. Art 3 EMRK vorliegt.Eine solche Überprüfung hat zum Entscheidungszeitpunkt ergeben, dass bezüglich der Beschwerdeführer im Falle ihrer Abschiebung nach Griechenland keine Verletzung ihrer Rechte gem. Artikel 3, EMRK vorliegt.

Mittlerweile sind bezüglich der 2.-Antragstellerin, (deren Beschwerdeverfahren - wie oben dargestellt - mangels rechtswirksamer Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 30.3.2009, Zl. S4 405.369-1/2009/2E, noch beim Asylgerichtshof anhängig ist,) jedoch durch die nachfolgenden Ereignisse ihres psychischen Zusammenbruches neue Umstände eingetreten, die zumindest potenziell geeignet sein könnten, die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs gem. Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO zu indizieren, und die in den Erwägungen des Asylgerichtshofes im Erkenntnis vom 30.3.2009 noch keine Berücksichtigung haben finden können. Im Falle der Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 30.3.2009 an die 2.-Beschwerdeführerin stünde einer allfälligen neuen Antragstellung der 2.-Beschwerdeführerin aufgrund dieser neuen Umstände keine res iudicata entgegen, sodass aus verfahrensökonomischen Gründen zum einen eine Zustellung dieses Erkenntnisses an 2.-Beschwerdeführerin unterbleibt, und zum anderen dieses Erkenntnis, das durch die bereits erfolgte Zustellung an die Amtspartei "Bundesasylamt" im Faxwege am 31.3.2009 jedenfalls bereits dem Rechtsbestand angehört, aus diesem durch amtswegige Behebung gem. § 68 Abs. 2 AVG entfernt wird.Mittlerweile sind bezüglich der 2.-Antragstellerin, (deren Beschwerdeverfahren - wie oben dargestellt - mangels rechtswirksamer Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 30.3.2009, Zl. S4 405.369-1/2009/2E, noch beim Asylgerichtshof anhängig ist,) jedoch durch die nachfolgenden Ereignisse ihres psychischen Zusammenbruches neue Umstände eingetreten, die zumindest potenziell geeignet sein könnten, die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs gem. Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zu indizieren, und die in den Erwägungen des Asylgerichtshofes im Erkenntnis vom 30.3.2009 noch keine Berücksichtigung haben finden können. Im Falle der Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 30.3.2009 an die 2.-Beschwerdeführerin stünde einer allfälligen neuen Antragstellung der 2.-Beschwerdeführerin aufgrund dieser neuen Umstände keine res iudicata entgegen, sodass aus verfahrensökonomischen Gründen zum einen eine Zustellung dieses Erkenntnisses an 2.-Beschwerdeführerin unterbleibt, und zum anderen dieses Erkenntnis, das durch die bereits erfolgte Zustellung an die Amtspartei "Bundesasylamt" im Faxwege am 31.3.2009 jedenfalls bereits dem Rechtsbestand angehört, aus diesem durch amtswegige Behebung gem. Paragraph 68, Absatz 2, AVG entfernt wird.

Für die bezughabenden Erkenntnisse des Asylgerichtshofes jeweils vom 30.3.2009 betreffend den 1.-Antragsteller sowie die 3.-, 4.- und 5.-Atragsteller, bedeutet dies, dass aufgrund des vorliegend durchzuführenden Familienverfahrens gem. § 34 ASylG, ebenfalls mit Behebungen gem. § 68 Abs. 2 AVG vorzugehen ist, damit alle Familienangehörigen den selben Schutzumfang erhalten (können) und auch - den Intentionen des Familienverfahrens Rechnung tragend - ihre Verfahren, die gem. § 34 Abs. 4 leg.cit. unter einem zu führen sind, sich im selben Verfahrensstand befinden.Für die bezughabenden Erkenntnisse des Asylgerichtshofes jeweils vom 30.3.2009 betreffend den 1.-Antragsteller sowie die 3.-, 4.- und 5.-Atragsteller, bedeutet dies, dass aufgrund des vorliegend durchzuführenden Familienverfahrens gem. Paragraph 34, ASylG, ebenfalls mit Behebungen gem. Paragraph 68, Absatz 2, AVG vorzugehen ist, damit alle Familienangehörigen den selben Schutzumfang erhalten (können) und auch - den Intentionen des Familienverfahrens Rechnung tragend - ihre Verfahren, die gem. Paragraph 34, Absatz 4, leg.cit. unter einem zu führen sind, sich im selben Verfahrensstand befinden.

Ad II.)Ad römisch zwei.)

Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (§§ 4 und 5 AsylG oder § 68 Abs. 1 AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (Paragraphen 4 und 5 AsylG oder Paragraph 68, Absatz eins, AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt liegt bezüglich des psychischen Zustandes der 2.-Beschwerdeführerin lediglich die obzitierte Stellungnahme vom 11.4.2009 im Rahmen eines "Vorläufigen Berichtes" des Landeskrankenhauses XXXX vor. Über die Dauer des stationären Aufenthaltes in der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie kann - laut diesem Bericht - derzeit keine Aussage getroffen werden; gegenwärtig ist die 2.-Beschwerdeführerin nicht flugtauglich. Eine hinreichend gesicherte Beurteilung ihres gesundheitlichen Zustandes und in weiterer Folge der (Un-)Zulässigkeit ihrer Ausweisung nach Griechenland bzw. eines allfälligen diesbezüglichen Durchführungsaufschubes gem. § 10 Abs. 3 AsylG ist somit ohne weitere Ermittlungen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich, sodass ihrer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 6.3.2009, Zahl: 08 13.357-EAST West, gem. § 37 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung zu gewähren war.Zum gegenwärtigen Zeitpunkt liegt bezüglich des psychischen Zustandes der 2.-Beschwerdeführerin lediglich die obzitierte Stellungnahme vom 11.4.2009 im Rahmen eines "Vorläufigen Berichtes" des Landeskrankenhauses römisch 40 vor. Über die Dauer des stationären Aufenthaltes in der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie kann - laut diesem Bericht - derzeit keine Aussage getroffen werden; gegenwärtig ist die 2.-Beschwerdeführerin nicht flugtauglich. Eine hinreichend gesicherte Beurteilung ihres gesundheitlichen Zustandes und in weiterer Folge der (Un-)Zulässigkeit ihrer Ausweisung nach Griechenland bzw. eines allfälligen diesbezüglichen Durchführungsaufschubes gem. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist somit ohne weitere Ermittlungen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich, sodass ihrer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 6.3.2009, Zahl: 08 13.357-EAST West, gem. Paragraph 37, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung zu gewähren war.

Die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden des 1.-Beschwerdeführers sowie der 3.-, 4.- und 5.-Beschwerdeführer gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 6.3.2009, Zahl:

08 13.356-EAST West (ad 1.), Zahl: 08 13.358-EAST West (ad 3.), Zahl: 08 13.359-EAST West (ad 4.), Zahl: 08 13.360-EAST West (ad 5.), ergibt sich in der Folge ebenfalls zwingend aus dem vorliegend durchzuführenden Familienverfahren gem. § 34 AsylG.08 13.356-EAST West (ad 1.), Zahl: 08 13.358-EAST West (ad 3.), Zahl: 08 13.359-EAST West (ad 4.), Zahl: 08 13.360-EAST West (ad 5.), ergibt sich in der Folge ebenfalls zwingend aus dem vorliegend durchzuführenden Familienverfahren gem. Paragraph 34, AsylG.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Amtswegigkeit, aufschiebende Wirkung, Behebung der Entscheidung (ab 08.09.2008), Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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