Norm
AVG §69 Abs1Spruch
C12 233.250-2/2009/3E
Im Namen der Republik!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Vorsitzenden und den Richter Mag. BÜCHELE als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Mag. HOFBAUER über den Antrag des K. R., StA. Indien, auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.06.2006, Zl. 233.250/0-XIV/16/02, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens, zu Recht erkannt:
Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.06.2006, GZ. 233.250/0-XIV/16/02, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.06.2006, GZ. 233.250/0-XIV/16/02, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Wiederaufnahmewerber, ein indischer Staatsangehöriger, reiste am 16.04.2002 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 18.04.2002 einen Asylantrag. Nach Ankunft in Wien-Schwechat wurde der Wiederaufnahmewerber durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Sicherheitswacheabteilung Flughafen einvernommen. Er gab dabei an, er habe sein Heimatland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen.
2. Er wurde hierzu am 12.11.2002 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, er habe am 22. oder 23. März 2002 seine Heimatgemeinde verlassen und sei am 16.04.2002 von Neu Delhi aus direkt nach Wien geflogen. Sein Heimatland habe er verlassen, weil er Streit mit seinem unmittelbaren Nachbarn wegen eines Zimmers gehabt habe. Dieser habe ein Zimmer ihres Hauses unrechtmäßig in Besitz nehmen wollen. Der Streit habe sich auf verbale Auseinandersetzungen beschränkt und bestehe seit 15 Jahren. Am 22. oder 23. März 2002 sei die Situation eskaliert und es habe eine Rauferei gegeben, bei welcher er den Sohn des Nachbars aus Notwehr mit einer Eisenstange auf den Kopf geschlagen habe. Daher sei er geflüchtet.
3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.11.2002, FZ. 02 10.342-BAW, wurde der Asylantrag des Wiederaufnahmewerbers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und gleichzeitig festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien gemäß § 8 AsylG 1997 zulässig sei. Beweiswürdigend hielt das Bundesasylamt fest, dass der Wiederaufnahmewerber eine Verfolgung aufgrund der Widersprüche nicht glaubhaft gemacht habe. Sofern das Vorbringen, es habe Nachbarschaftsstreitereien gegeben, als glaubhaft zu werten sei, sei dieses nicht geeignet, einen asylrelevanten Fluchtgrund zu begründen. Im Übrigen bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.11.2002, FZ. 02 10.342-BAW, wurde der Asylantrag des Wiederaufnahmewerbers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und gleichzeitig festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 zulässig sei. Beweiswürdigend hielt das Bundesasylamt fest, dass der Wiederaufnahmewerber eine Verfolgung aufgrund der Widersprüche nicht glaubhaft gemacht habe. Sofern das Vorbringen, es habe Nachbarschaftsstreitereien gegeben, als glaubhaft zu werten sei, sei dieses nicht geeignet, einen asylrelevanten Fluchtgrund zu begründen. Im Übrigen bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.
4. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.06.2006, Zl. 233.250/0-XIV/16/02, gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 abgewiesen.4. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.06.2006, Zl. 233.250/0-XIV/16/02, gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG 1997 abgewiesen.
5. Gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates brachte der Wiederaufnahmewerber Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein, welcher der Beschwerde mit Beschluss vom 04.06.2007, Zl. AW 2007/19/0287-14, die aufschiebende Wirkung zuerkannte.
6. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.12.2008, Zlen. 2006/19/1396, 2007/19/0356-18, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
7. Mit dem am 12.03.2009 eingelangten Schreiben stellte der Wiederaufnahmewerber den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme seines Verfahrens gemäß § 69 AVG. Er brachte im Wesentlichen vor, er habe sein Heimatland wegen der Probleme mit der Polizei verlassen. Er habe aus Notwehr dem Sohn des Nachbarn mit einer Eisenstange auf den Kopf geschlagen. Sein Vater sei daraufhin verhaftet worden. Er habe erfahren, dass auch er von der Polizei gesucht werde. Außerdem habe er aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Congress Partei Probleme mit den Anhängern der Alkali Dal Partei. Die politischen Gegner würden seiner Familie Probleme bereiten. Sie hätten das Haus zerstört und seinen Vater geschlagen. Die Polizei stehe unter dem Einfluss dieser Partei. Sein Vater sei zwei Monate unrechtmäßig von der Polizei festgehalten worden. Er wolle daher eine Kopie der Bestätigung von seinem Vater, über die Gefahren einer eventuellen Rückkehr von ihm und seiner Frau, M. J., als Beweismittel vorlegen. Er habe dieses Beweismittel Ende Februar 2009 aus Indien zugeschickt bekommen. Dem Beweismittel komme Bedeutung zu, weil auf dessen Grundlage voraussichtlich eine andere Entscheidung getroffen worden wäre.7. Mit dem am 12.03.2009 eingelangten Schreiben stellte der Wiederaufnahmewerber den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme seines Verfahrens gemäß Paragraph 69, AVG. Er brachte im Wesentlichen vor, er habe sein Heimatland wegen der Probleme mit der Polizei verlassen. Er habe aus Notwehr dem Sohn des Nachbarn mit einer Eisenstange auf den Kopf geschlagen. Sein Vater sei daraufhin verhaftet worden. Er habe erfahren, dass auch er von der Polizei gesucht werde. Außerdem habe er aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Congress Partei Probleme mit den Anhängern der Alkali Dal Partei. Die politischen Gegner würden seiner Familie Probleme bereiten. Sie hätten das Haus zerstört und seinen Vater geschlagen. Die Polizei stehe unter dem Einfluss dieser Partei. Sein Vater sei zwei Monate unrechtmäßig von der Polizei festgehalten worden. Er wolle daher eine Kopie der Bestätigung von seinem Vater, über die Gefahren einer eventuellen Rückkehr von ihm und seiner Frau, M. J., als Beweismittel vorlegen. Er habe dieses Beweismittel Ende Februar 2009 aus Indien zugeschickt bekommen. Dem Beweismittel komme Bedeutung zu, weil auf dessen Grundlage voraussichtlich eine andere Entscheidung getroffen worden wäre.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1.1. Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 noch nicht anhängig; es ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.1.1. Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 noch nicht anhängig; es ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2.1. Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Der Antrag auf Wideraufnahme ist gem. § 69 Abs. 2 AVG binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.2.1. Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Der Antrag auf Wideraufnahme ist gem. Paragraph 69, Absatz 2, AVG binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH v. 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH v. 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,
Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmsgrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH v. 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmsgrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH v. 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).
Es ist zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (vgl. VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (vgl. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).Es ist zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus vergleiche VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren vergleiche VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).
Bei dem Verschulden im Sinne des § 69 Abs. 1 lit. 2 AVG handelt es sich, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgeführt hat, um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann. Konnte die Wiederaufnahme werbende Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (vgl. VwGH vom 10.10.2001, GZ. 98/03/0259; VwGH vom 09.06.1994, GZ. 94/06/0106).Bei dem Verschulden im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, lit. 2 AVG handelt es sich, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgeführt hat, um ein Verschulden im Sinne des Paragraph 1294, ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann. Konnte die Wiederaufnahme werbende Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt vergleiche VwGH vom 10.10.2001, GZ. 98/03/0259; VwGH vom 09.06.1994, GZ. 94/06/0106).
2.2. Der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme bezieht sich auf ein Verfahren, in dem der Unabhängige Bundesasylsenat einen Bescheid in letzter Instanz erlassen hat. Da der Unabhängige Bundesasylsenat seit 01.07.2008 nicht mehr existiert und auch alle zu diesem Zeitpunkt bei ihm anhängigen Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen sind, ist wohl unzweifelhaft davon auszugehen, dass dem Asylgerichtshof auch die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Wiederaufnahme eines durch den Unabhängigen Bundesasylsenat abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 4 AVG zukommt.2.2. Der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme bezieht sich auf ein Verfahren, in dem der Unabhängige Bundesasylsenat einen Bescheid in letzter Instanz erlassen hat. Da der Unabhängige Bundesasylsenat seit 01.07.2008 nicht mehr existiert und auch alle zu diesem Zeitpunkt bei ihm anhängigen Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen sind, ist wohl unzweifelhaft davon auszugehen, dass dem Asylgerichtshof auch die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Wiederaufnahme eines durch den Unabhängigen Bundesasylsenat abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG zukommt.
2.3. Im gegenständlichen Fall ist jedoch das geltend gemachten Schreiben ("AFFIDAVIT") vom 26.02.2009 als Wiederaufnahmegrund nicht geeignet.
2.3.1. Zum Einen ist das "Affidavit" zu einem Zeitpunkt entstanden (26.02.2009), als das ursprüngliche Verfahren, welches mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.06.2006 rechtskräftig entschieden wurde, bereits abgeschlossen war. Es handelt sich daher nicht um neu hervorgekommene Beweismittel im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG, was voraussetzen würde, dass das Beweismittel bereits vor Abschluss des rechtkräftigen Verfahrens vorgelegen ist. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist daher bereits aus diesem Grund nicht möglich.2.3.1. Zum Einen ist das "Affidavit" zu einem Zeitpunkt entstanden (26.02.2009), als das ursprüngliche Verfahren, welches mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.06.2006 rechtskräftig entschieden wurde, bereits abgeschlossen war. Es handelt sich daher nicht um neu hervorgekommene Beweismittel im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG, was voraussetzen würde, dass das Beweismittel bereits vor Abschluss des rechtkräftigen Verfahrens vorgelegen ist. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist daher bereits aus diesem Grund nicht möglich.
2.3.2. Zum Anderen hätte der Wiederaufnahmegrund alleine oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich keine im Hauptteil des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Unglaubwürdigkeit des Wiederaufnahmewerbers aufgrund der eklatanten Widersprüche angenommen und darüber hinaus festgestellt wurde, dass bei angenommener Glaubwürdigkeit dem Vorbringen des Wiederaufnahmewerbers keine Asylrelevanz zukomme. Der Eindruck an der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Wiederaufnahmewerbers würde allerdings durch das nunmehr vorgelegt "Affidavit" aus folgenden Gründen bestätigt werden: Der Wiederaufnahmewerber bringt nunmehr im Verfahren den dritten Fluchtgrund vor. Zunächst brachte der Wiederaufnahmewerber vor, er sei aus wirtschaftlichen Gründen geflüchtet. Im Rahmen der Einvernahme des Bundesasylamtes änderte sein diesbezügliches Vorbringen dahingehend ab, dass er aufgrund von Nachbarschaftsstreitereien flüchten habe müssen, weil er den Sohn des Nachbarn mit einer Eisenstange auf den Kopf geschlagen habe, um nunmehr dieses Vorbringen mit der Behauptung zu ergänzen, dass er darüber hinaus auch noch wegen seiner Mitgliedschaft zur Congress Partei von Anhängern der Alkali Dal Partei und der Polizei verfolgt werde und dies durch das vorgelegt Schreiben seines Vaters beweisen könne. Alleine durch seinen zahlreichen Ergänzungsvorbringen und darüber hinaus durch seine widersprüchlichen Angaben wäre daher jedenfalls keine anderslautende Entscheidung zu erwarten. Das vorgelegte Schreiben vermag daran - wie bereits erwähnt - nichts zu ändern.
Darüber hinaus ist eine Überprüfung des Affidavits auf seine Echtheit nicht möglich gewesen, da der Wiederaufnahmewerber eine Kopie und nicht das Original vorgelegt hat. Im Übrigen sind - nach dem Amtswissen des Asylgerichtshofes - in Indien gefälschte Dokumente oder echte Dokumente falschen Inhalts gegen entsprechende Zahlung sehr leicht zugänglich, weshalb auch hieraus für ein allenfalls wiederaufgenommenes Verfahren nichts zu gewinnen gewesen wäre.
3. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte somit aufgrund Entscheidungsreife nach Aktenlage abgesehen werden.3. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte somit aufgrund Entscheidungsreife nach Aktenlage abgesehen werden.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Glaubwürdigkeit, WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
30.04.2009