TE AsylGH Erkenntnis 2009/4/24 E1 245446-2/2009

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Veröffentlicht am 24.04.2009
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Spruch

E1 245.446-2/2009-3E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. FAHRNER als Vorsitzende und den Richter Mag. HUBER-HUBER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. AUBERGER über die Beschwerde des

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der erstinstanzliche Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF) stellte am 11.11.2003 einen Asylantrag und wurde am 05.12.2003 niederschriftlich zu seinem Asylantrag einvernommen.

2. Mit Bescheid vom 12.12.2003, FZ. 03 34.719-BAE, zugestellt am 15.12.2003, wies das Bundesasylamt - ohne weitere Verfahrensschritte - den Asylantrag gemäß §§ 7, 8 AsylG ab.2. Mit Bescheid vom 12.12.2003, FZ. 03 34.719-BAE, zugestellt am 15.12.2003, wies das Bundesasylamt - ohne weitere Verfahrensschritte - den Asylantrag gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG ab.

3. Dagegen wurde am 22.12.2003 Berufung (nunmehr als Beschwerde zu werten) eingebracht.

4. Mit Einrichtung des Asylgerichtshofes wurde der gegenständliche Verfahrensakt der Gerichtsabteilung E3 zugeteilt.

5. Mit Erkenntnis vom 01.09.2008, Zahl: E3 245.446-0/2008-7E, wurde seitens des Asylgerichtshofes in Erledigung der Beschwerde der bekämpfte Bescheid gem. § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.5. Mit Erkenntnis vom 01.09.2008, Zahl: E3 245.446-0/2008-7E, wurde seitens des Asylgerichtshofes in Erledigung der Beschwerde der bekämpfte Bescheid gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

6. Mit Bescheid vom 19.03.2009, Zahl: 03 34.719/1-BAE, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gem. § 7 AsylG ab, stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Iran gem. § 8 Abs. 1 AsylG fest und wies den Beschwerdeführer gem. § 8 Abs. 2 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran aus.6. Mit Bescheid vom 19.03.2009, Zahl: 03 34.719/1-BAE, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gem. Paragraph 7, AsylG ab, stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Iran gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG fest und wies den Beschwerdeführer gem. Paragraph 8, Absatz 2, aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran aus.

7. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde gem. § 61 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 erhoben.7. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde gem. Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 erhoben.

8. Gemäß Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 27.03.2009, wurde der gegenständliche Verfahrensakt der Gerichtsabteilung E1 zugeteilt.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

1. Am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe des § 75 AsylG 2005 idF. BGBl. I Nr. 4/2008 weiterzuführen.1. Am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, weiterzuführen.

Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gem. Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Im vorliegenden Fall war das AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 (im Folgenden: "AsylG-Novelle 2003"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.Im vorliegenden Fall war das AsylG 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (im Folgenden: "AsylG-Novelle 2003"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.

2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

Im gegenständlichen Verfahren hat das Bundesasylamt entsprechend den Aufträgen im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.09.2008, eine ergänzende Befragung des Beschwerdeführers durchgeführt und aktuelle, Einzelfall bezogene Feststellungen zur Lage im Iran, in das Verfahren eingeführt. Dennoch ist das abgeführte Verfahren als grob mangelhaft zu beurteilen.

Der Beschwerdeführer hat im Zuge des abgeführten Verfahrens konkrete Angaben zu seinen physischen und psychischen Beeinträchtigungen gemacht und finden sich auf den Aktenseiten 177 - 189 von ihm vorgelegte ärztliche Bestätigungen aus dem Iran. Diese wurden allerdings bisher noch nicht übersetzt, wobei auf einer Bestätigung (AS. 179) sich die Vermerke "Ptsd und affektive Disorder" sowie " chronic P.t.s.d" finden. Des Weiteren erliegt auf AS. 191 eine fachärztliche Stellungnahme von Dr. M., in welcher eine schwere posttraumatische Belastungsstörung (icd-10.F 43.1) diagnostiziert wird, die Einnahme von einer Vielzahl von Psychopharmaka empfohlen wird und aus psychiatrischer Sicht der Beschwerdeführer als schwer krank eingestuft wird (AS. 193).

Des Weiteren hat der Beschwerdeführer wiederholt auf seine bestandene (oder nach wie vor bestehende) Alkoholsucht hingewiesen, seine psychischen Defizite zu erklären versucht und Konzentrationsstörungen, bedingt auch durch die Einnahme der Medikamente, behauptet.

Das Bundesasylamt hat offensichtlich die Notwendigkeit der Erstellung eines psychologischen - psychiatrischen Sachverständigengutachtens erkannt und diesbezüglich am 15.12.2008 eine entsprechende Verfügung zur Klärung, ob ein psychosewertes Krankheitsbild im Sinne einer psychotischen Erkrankung bzw. einer Posttraumatischen Belastungsstörung vorliegt, beauftragt. Dies mit gleichzeitiger Beurteilung verbunden, ob aus medizinischer und psychologischer Sicht ein Hindernis, welches eine Rückführung in den Herkunftsstaat unzulässig machen würde.

Aus der Aktenlage ergibt sich, dass der Beschwerdeführer offensichtlich den Begutachtungstermin im Jänner 2009 nicht wahrgenommen hat und mit Schriftsatz vom 10.02.2009 seitens des ausgewiesenen Vertreters des Beschwerdeführers eine Stellungnahme und Ablehnung gem. § 53 Abs. 1 AVG zur Person der bestellten Sachverständigen abgegeben wurde.Aus der Aktenlage ergibt sich, dass der Beschwerdeführer offensichtlich den Begutachtungstermin im Jänner 2009 nicht wahrgenommen hat und mit Schriftsatz vom 10.02.2009 seitens des ausgewiesenen Vertreters des Beschwerdeführers eine Stellungnahme und Ablehnung gem. Paragraph 53, Absatz eins, AVG zur Person der bestellten Sachverständigen abgegeben wurde.

Das Bundesasylamt ist auf diese Stellungnahme und den Ablehnungsantrag gesondert nicht eingegangen, sondern hat rund vier Wochen später einen abweisliche Bescheid erlassen und auf den Aktenseiten 433 und 435 auf die fachliche Ausbildung der bestellten Sachverständigen verwiesen, ohne jedoch auch auf die im Ablehnungsantrag geltend gemachten Kriterien einer nicht ausreichenden Gutachtenerstellung (AS. 327) einzugehen. . Die Schlussfolgerung des Bundesasylamtes auf Aktenseite 435 unten - dass aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer ohne nähere Begründung dem Untersuchungstermin nicht Folge geleistet habe und somit die Möglichkeit einer gutachterlichen Untersuchung nicht wahrgenommen habe und deshalb von einer neuerlichen Ladung für eine psychologische Untersuchung bei einem anderen Sachverständigen Abstand genommen werde, da dies nur zu einer Verfahrensverzögerung führe, - ist jedenfalls in dieser Form unzulässig. Dies umso mehr, als selbst die vom Bundesasylamt als notwendig erachtete und an die Sachverständige gestellte Frage, ob aus ärztlicher Sicht ein Abschiebungshindernis vorliege, nach wie vor unbeantwortet blieb und das Bundesasylamt insbesondere auch in den Ausführungen zu Spruchpunkt II. keine konkrete und individuelle Auseinandersetzung unter Berücksichtigung des tatsächlichen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers - es liegt immerhin eine ärztliche Stellungnahme von Dr. M. vor - erfolgt. Die Ausführung auf Seite 443 im gegenständlichen Bescheid, dass kein Hinweis auf außergewöhnliche Umstände (lebensbedrohende Erkrankung oder der Gleichen) vorliege, die eine Abschiebung im Sinne des Artikel 3 EMRK unzulässig machen könnten, kann jedenfalls von einem medizinischen Laien nicht getroffen werden und wäre zumindest die bereits oben eingeforderte Auseinandersetzung mit dem vorliegenden Gutachten von Dr. M. notwendig gewesen.Das Bundesasylamt ist auf diese Stellungnahme und den Ablehnungsantrag gesondert nicht eingegangen, sondern hat rund vier Wochen später einen abweisliche Bescheid erlassen und auf den Aktenseiten 433 und 435 auf die fachliche Ausbildung der bestellten Sachverständigen verwiesen, ohne jedoch auch auf die im Ablehnungsantrag geltend gemachten Kriterien einer nicht ausreichenden Gutachtenerstellung (AS. 327) einzugehen. . Die Schlussfolgerung des Bundesasylamtes auf Aktenseite 435 unten - dass aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer ohne nähere Begründung dem Untersuchungstermin nicht Folge geleistet habe und somit die Möglichkeit einer gutachterlichen Untersuchung nicht wahrgenommen habe und deshalb von einer neuerlichen Ladung für eine psychologische Untersuchung bei einem anderen Sachverständigen Abstand genommen werde, da dies nur zu einer Verfahrensverzögerung führe, - ist jedenfalls in dieser Form unzulässig. Dies umso mehr, als selbst die vom Bundesasylamt als notwendig erachtete und an die Sachverständige gestellte Frage, ob aus ärztlicher Sicht ein Abschiebungshindernis vorliege, nach wie vor unbeantwortet blieb und das Bundesasylamt insbesondere auch in den Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei. keine konkrete und individuelle Auseinandersetzung unter Berücksichtigung des tatsächlichen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers - es liegt immerhin eine ärztliche Stellungnahme von Dr. M. vor - erfolgt. Die Ausführung auf Seite 443 im gegenständlichen Bescheid, dass kein Hinweis auf außergewöhnliche Umstände (lebensbedrohende Erkrankung oder der Gleichen) vorliege, die eine Abschiebung im Sinne des Artikel 3 EMRK unzulässig machen könnten, kann jedenfalls von einem medizinischen Laien nicht getroffen werden und wäre zumindest die bereits oben eingeforderte Auseinandersetzung mit dem vorliegenden Gutachten von Dr. M. notwendig gewesen.

Hinsichtlich der vom Bundesasylamt angenommenen, mangelnden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, ist über dies auszuführen, dass nach der Aktenlage jedenfalls eine psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers behauptet und nach den vorliegenden Bestätigungen aus dem Iran und der fachärztlichen Stellungnahme von Dr. M. evident sind. In einem ähnlich gelagerten Fall hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 24.02.2009, Zahl: U 212/08 ausgeführt, dass ein Entscheider, der um die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers Bescheid weiß und dennoch dessen Vorbringen als vage und unglaubwürdig deklariert, ein grob willkürliches Verhalten setze.

Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer das Parteieingehör zu den Länderfeststellungen nicht eingeräumt, wobei gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vergl. VwGH 27.02.2003, Zahl: 2000/18/0040) die Verletzung des Parteieingehörs nur dann saniert werde, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen, wobei Voraussetzung einer solchen Sanierung aber ist, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zahl:

2000/03/07/0062.

Das Nichterscheinen des Beschwerdeführers zum Termin bei der Sachverständigen und eine damit interpretierbare mangelnde Mitwirkung, rechtfertigt jedenfalls nicht ein Absehen von einer individuellen Auseinandersetzung, mit den bereits im Akt erliegenden ärztlichen Bestätigungen und Gutachten und wird das Bundesasylamt - wenn sie den ärztlichen Unterlagen von Dr. M. nicht folgen kann - eine Begutachtung zum psychisch/psychiatrischen Zustand des Beschwerdeführers zu veranlassen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zu bringen haben, allenfalls bei Notwendigkeit eine ergänzende Befragung durchzuführen haben.

Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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