TE AsylGH Erkenntnis 2009/4/28 S6 404816-2/2009

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Veröffentlicht am 28.04.2009
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

S6 404.816-2/2009/2E

Im Namen der Republik!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Einzelrichterin über den Wiederaufnahmeantrag des XXXX alias XXXX alias XXXX, StA Afghanistan, vertreten durch Mag. Roya Öllinger, CARITAS Wien-Asylzentrum, Mariannengasse 11, 1090 Wien, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Einzelrichterin über den Wiederaufnahmeantrag des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA Afghanistan, vertreten durch Mag. Roya Öllinger, CARITAS Wien-Asylzentrum, Mariannengasse 11, 1090 Wien, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Antrag vom 03.04.2009 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.03.2009, GZ: S6 404.816-1/2009/3E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag vom 03.04.2009 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.03.2009, GZ: S6 404.816-1/2009/3E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der Wiederaufnahmewerber stellte am 05.11.2008 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren.

1.2. Die Zustimmung zu dem an Griechenland gerichteten Aufnahmeersuchen gem. Art. 10 Abs. 2 der VO 343/2003 wurde aufgrund Verfristung gem. Art. 18 Abs. 7 VO 343/2003 festgestellt und erklärte Griechenland darüber hinaus auch noch am 14.01.2009 seine ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers.1.2. Die Zustimmung zu dem an Griechenland gerichteten Aufnahmeersuchen gem. Artikel 10, Absatz 2, der VO 343 aus 2003, wurde aufgrund Verfristung gem. Artikel 18, Absatz 7, VO 343 aus 2003, festgestellt und erklärte Griechenland darüber hinaus auch noch am 14.01.2009 seine ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers.

Mit Bescheid vom 17.02.2009, Zl. 08 10.954-EAST Ost wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs 1 AsylG in Spruchteil I. zurück und erklärte Griechenland gemäß Art 10 Abs. 2 der VO 343/2003 als zur Prüfung des Antrags zuständig. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Griechenland zulässig sei.Mit Bescheid vom 17.02.2009, Zl. 08 10.954-EAST Ost wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG in Spruchteil römisch eins. zurück und erklärte Griechenland gemäß Artikel 10, Absatz 2, der VO 343 aus 2003, als zur Prüfung des Antrags zuständig. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Griechenland zulässig sei.

1.3. Der Asylgerichtshof hat die dagegen gerichtete Beschwerde des Wiederaufnahmewerbers mit Erkenntnis vom 18.03.2009, Zl. S6 404.816-1/2009/3E gemäß §§ 5, 10 AsylG abgewiesen, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass im vorliegenden Fall keine reale Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung bestehe. Die erkennende Behörde könne auch keinen Anhaltspunkt dafür finden, dass etwa durch die Rückschiebung des Wiederaufnahmewerbers nach Griechenland eine Verletzung von Art. 8 EMRK drohen würde. Da solcherart keine Verletzung von Bestimmungen der EMRK zu befürchten sei, hätte auch keine Veranlassung der österreichischen Asylbehörden bestanden, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO vorgesehenem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Asylantrages vorzunehmen. Dieses Erkenntnis wurde am 10.01.2008 durch Hinterlegung zugestellt und erwuchs in formelle Rechtskraft.1.3. Der Asylgerichtshof hat die dagegen gerichtete Beschwerde des Wiederaufnahmewerbers mit Erkenntnis vom 18.03.2009, Zl. S6 404.816-1/2009/3E gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG abgewiesen, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass im vorliegenden Fall keine reale Gefahr einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung bestehe. Die erkennende Behörde könne auch keinen Anhaltspunkt dafür finden, dass etwa durch die Rückschiebung des Wiederaufnahmewerbers nach Griechenland eine Verletzung von Artikel 8, EMRK drohen würde. Da solcherart keine Verletzung von Bestimmungen der EMRK zu befürchten sei, hätte auch keine Veranlassung der österreichischen Asylbehörden bestanden, von dem in Artikel 3, Absatz 2, Dublin-II-VO vorgesehenem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Asylantrages vorzunehmen. Dieses Erkenntnis wurde am 10.01.2008 durch Hinterlegung zugestellt und erwuchs in formelle Rechtskraft.

1.4. Am 06.04.2009 brachte der Wiederaufnahmewerber einen Antrag auf Wiederaufnahme hinsichtlich des mit obzitiertem Erkenntnis des Asylgerichtshofes abgeschlossenen Asylverfahrens ein. Zur Begründung seines Antrages legte der Wiederaufnahmewerber drei Kopien in griechischer Sprache zum Beweis seines Haftaufenthaltes in Griechenland vor sowie eine Mailkorrespondenz zwischen seiner Rechtsvertreterin und einer in Griechenland tätigen Rechtsberaterin zum Beweise seiner Haft und drohenden Ausweisung. Die Rechtsberaterin hätte im April 2008 mehrere Haftzentren in der Nähe der türkischen Grenze besucht und wären die dortigen Insassen in der Gefahr einer Ausweisung in die Türkei gewesen. Sie hätte den Wiederaufnahmewerber im Flüchtlingscamp XXXX sowie im Rahmen des Ecumenical Refugee Program in Athen angetroffen. Es gäbe kaum einen Zugang zur Asylantragstellung (die griechische Rechtsberaterin verweist diesbezüglich auf Berichte von Pro Asyl) und hätten die Asylwerber keine Unterstützung durch die griechische Regierung. Viele Asylwerber seien ohne Unterkunft und würden unter schlechten Bedingungen leben. Die griechische Rechtsberaterin verweist diesbezüglich auf zwei beigelegte Schriftstücke der "Greek Group of Lawyers for the Rights of Refugees and Migrants".1.4. Am 06.04.2009 brachte der Wiederaufnahmewerber einen Antrag auf Wiederaufnahme hinsichtlich des mit obzitiertem Erkenntnis des Asylgerichtshofes abgeschlossenen Asylverfahrens ein. Zur Begründung seines Antrages legte der Wiederaufnahmewerber drei Kopien in griechischer Sprache zum Beweis seines Haftaufenthaltes in Griechenland vor sowie eine Mailkorrespondenz zwischen seiner Rechtsvertreterin und einer in Griechenland tätigen Rechtsberaterin zum Beweise seiner Haft und drohenden Ausweisung. Die Rechtsberaterin hätte im April 2008 mehrere Haftzentren in der Nähe der türkischen Grenze besucht und wären die dortigen Insassen in der Gefahr einer Ausweisung in die Türkei gewesen. Sie hätte den Wiederaufnahmewerber im Flüchtlingscamp römisch 40 sowie im Rahmen des Ecumenical Refugee Program in Athen angetroffen. Es gäbe kaum einen Zugang zur Asylantragstellung (die griechische Rechtsberaterin verweist diesbezüglich auf Berichte von Pro Asyl) und hätten die Asylwerber keine Unterstützung durch die griechische Regierung. Viele Asylwerber seien ohne Unterkunft und würden unter schlechten Bedingungen leben. Die griechische Rechtsberaterin verweist diesbezüglich auf zwei beigelegte Schriftstücke der "Greek Group of Lawyers for the Rights of Refugees and Migrants".

Dem Wiederaufnahmeantrag ist weiters beigelegt ein Bericht vom 15.03.2008 betreffend zwei afghanische Asylwerber in Österreich, adressiert an die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, erstellt von der Legal Unit of Ecumenical Refugee Program of the Holy Synod of the Church of Greece, in welchem die spezielle Situation dieser beiden afghanischen Asylwerber beschrieben wird und die Situation von Dublin Rücküberführten geschildert wird.

1.5. Der erwähnte Wiederaufnahmeantrag wurde dem Asylgerichtshof durch das Bundesasylamt am 14.04.2009 zuständigkeitshalber übermittelt, der gefertigten Gerichtsabteilung wurde die Rechtssache per 16.04.2009 zugeteilt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde tritt.

2.1. Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Der Antrag auf Wiederaufnahme ist gem. § 69 Abs. 2 AVG binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.2.1. Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Der Antrag auf Wiederaufnahme ist gem. Paragraph 69, Absatz 2, AVG binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH v. 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH v. 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,

Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmsgrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH v. 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmsgrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH v. 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).

Es ist zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (Vgl. VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (Vgl. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).

Bei dem Verschulden im Sinne des § 69 Abs. 1 lit. 2 AVG handelt es sich, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgeführt hat, um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann. Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (vgl. VwGH vom 10.10.2001, GZ. 98/03/0259; VwGH vom 09.06.1994, GZ. 94/06/0106).Bei dem Verschulden im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, lit. 2 AVG handelt es sich, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgeführt hat, um ein Verschulden im Sinne des Paragraph 1294, ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann. Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt vergleiche VwGH vom 10.10.2001, GZ. 98/03/0259; VwGH vom 09.06.1994, GZ. 94/06/0106).

Wörtlich heißt es im Erkenntnis S6 404.816-1/2009/3E vom 18.03.2009 des Asylgerichtshofes den Beschwerdeführer betreffend:

Was die angebliche sechsmonatige Inhaftierung des Beschwerdeführers in Griechenland betrifft, ist diese als gänzlich unglaubwürdig zu bewerten, als der Beschwerdeführer die in der Einvernahme vom 12.01.2009 für den nächsten Tag angekündigte Haftbestätigung bisher nicht vorgelegt hat, er diese Inhaftierung in seiner Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt hat und die sechs Monate Haft in der von ihm eingebrachten Beschwerdeergänzung völlig kommentarlos zu drei Monaten Haft geworden sind. Sollte Derartiges dem Beschwerdeführer wirklich widerfahren sein, dürfte es wohl diesbezüglich keine zeitlichen Differenzen geben.

Im Wiederaufnahmeantrag wird vorgebracht, dass dem Wiederaufnahmewerber am 22.03.2009 die eingescannten Bestätigungen über die Haftzeiten und die Ausweisung übermittelt worden wären. Es wird mit keinem Wort vermerkt, von wem er diese Informationen erhalten noch ein Beweis für sein Vorbringen erstattet, dass er sie erst am 22.03.2009 erhalten hätte und warum er die Haftbestätigungen nicht schon früher hätte erhalten und vorlegen können. Der im Wiederaufnahmeantrag als Beweis angeführte beiliegende Mailausdruck vom 23.03.2009 geht völlig unzulänglich nur darauf ein, dass die Haftbestätigungen am 23.03.2009 von der Rechtsvertreterin des Wiederaufnahmewerbers an die griechische Rechtsberaterin gemailt wurden.

Das Asylverfahren des Wiederaufnahmewerbers wurde in Österreich über viereinhalb Monate geführt, und wurde er in einer seiner Einvernahmen dezidiert aufgefordert, Haftbestätigungen zu erbringen, welche er auch für den nächsten Tag zusagte, jedoch nicht beibrachte.

Bei genauer Durchsicht des Verwaltungsaktes stellt sich die Situation viel mehr so dar, dass der Wiederaufnahmewerber über die Bestätigungen verfügte, da in der Beschwerde vom 27.02.2009 gegen den erstinstanzlichen Bescheid plötzlich nur mehr drei Monate Haft und nicht wie in seiner Erstbefragung angegeben sechs Monate angeführt sind. Der Asylgerichtshof geht daher davon aus, dass den Wiederaufnahmewerber nicht nur ein Verschulden trifft, die Beweismittel so spät vorzulegen, sondern die Schriftstücke schon in seinem Verfahren hätte vorlegen können und dies vorsätzlich unterlassen hat:

Einerseits wäre seine Identitätsänderung, d.h seine unterschiedlichen Namen, Geburtsdaten,... aufgeschienen, andererseits geht aus der Übersetzung des Schriftstückes der Republik Griechenland, Ministerium für Justiz hervor, dass der Wiederaufnahmewerber von dem Dreirichter StrafgerichtXXXX zu einer Gefängnisstrafe von einem Monat wegen Übertretung des Art. 33 Gesetz 3386/05 verurteilt wurde und nach Beendigung seiner Strafe am 05.08.2008 aus dem Gefängnis entlassen wurde.Einerseits wäre seine Identitätsänderung, d.h seine unterschiedlichen Namen, Geburtsdaten,... aufgeschienen, andererseits geht aus der Übersetzung des Schriftstückes der Republik Griechenland, Ministerium für Justiz hervor, dass der Wiederaufnahmewerber von dem Dreirichter StrafgerichtXXXX zu einer Gefängnisstrafe von einem Monat wegen Übertretung des Artikel 33, Gesetz 3386/05 verurteilt wurde und nach Beendigung seiner Strafe am 05.08.2008 aus dem Gefängnis entlassen wurde.

Art. 33 des zitierten Gesetzes 3386 "Entry, residence and social integration of third-country nationals in the Hellenic Territory" behandelt die Aufenthaltserlaubnis Fremder für den Erwerb medizinischer Spezialfächer:Artikel 33, des zitierten Gesetzes 3386 "Entry, residence and social integration of third-country nationals in the Hellenic Territory" behandelt die Aufenthaltserlaubnis Fremder für den Erwerb medizinischer Spezialfächer:

Art 33 des Gesetzes Nr. 3386:Artikel 33, des Gesetzes Nr. 3386:

Acquisition of medical speciality

1) For the acquisition of a medical specialty by a third country national, a special visa is required and a residence permit for one year is issued by the Secretary General of the related acquisition in question. A condition for the issue of the medical institution, which, according to the current legislation, has the specialty in question and confirms that he has been accepted for its acquisition.

2) The above mentioned third country nationals can be accompanied according to par. 1 of article 54 by the members of their family, who are provided, upon an application, with a personal permit that expires along with their sponsors' permit.

Aus der Übersetzung des weiteren griechischen Schriftstückes der Abteilung Grenzenüberwachung XXXX geht hervor, dass der Wiederaufnahmewerber von 08.03.2008 bis 08.06.2008 gem. Art. 76 des Gesetzes 3386/2005 festgehalten wurde.Aus der Übersetzung des weiteren griechischen Schriftstückes der Abteilung Grenzenüberwachung römisch 40 geht hervor, dass der Wiederaufnahmewerber von 08.03.2008 bis 08.06.2008 gem. Artikel 76, des Gesetzes 3386 aus 2005, festgehalten wurde.

Art. 76 des Gesetzes Nr. 3386:Artikel 76, des Gesetzes Nr. 3386:

Conditions and procedure of administrative expulsion

The administrative expulsion of a foreigner is permitted if:

He has been sentenced to imprisonment of one year, or regardless of the sentence, for crimes regarding the offence of the regime, betray of the Country, trading and trafficking of drugs, legalization of proceeds from illegal activities, international economic crimes, crimes through the use of high technology, currency crimes, resistance, kidnapping of minors, crimes against sexual freedom and promotion of prostitution, theft, fraud, economic crimes, blackmail, usury, against the law on mediators, forgery, false certification, libelling, smuggling, crimes regarding guns, ancient things, promotion of illegal immigrants in the Country of facilitation of their transfer or promotion, acquisition of accommodation for them for their dissimilation, since his expulsion has not been ordered by any competent court.

Has violated the provisions of the present law.

His presence in the Hellenic Territory is dangerous for public order and security of the country.

His presence in the Hellenic Territory is dangerous for public health and he does not conform with the measures determined by medical authorities for the protection of public health, even though he has received the relevant information.

Expulsion is ordered upon decision of the relevant Police Director, and as far as General Police Directorates of Attica and Thessalonica are concerned, of the Police Director, if the foreigner has previously been given a deadline of at least forty eight hours in order to lodge his objections.

If the foreigner, according to the present situation, is considered to be a suspect for escape or dangerous for public order, upon decision of the bodies of the previous paragraph, his temporary detention is ordered until the issue, within three days, of the decision for his expulsion. Once the above decision is issued, detention still continues until expulsion, but cannot last more than three months in any case. The foreigner can be informed about the reasons of his detention in a language he understands, and his communication with the attorney-at-law is facilitated. The foreigner in question, along with his rights according to the Code of Administrative Procedure, can also express objections against the decision for his detention before the president or the judge of the court of the first instance defined by the latter, in the Region of his detention.römisch eins f the foreigner, according to the present situation, is considered to be a suspect for escape or dangerous for public order, upon decision of the bodies of the previous paragraph, his temporary detention is ordered until the issue, within three days, of the decision for his expulsion. Once the above decision is issued, detention still continues until expulsion, but cannot last more than three months in any case. The foreigner can be informed about the reasons of his detention in a language he understands, and his communication with the attorney-at-law is facilitated. The foreigner in question, along with his rights according to the Code of Administrative Procedure, can also express objections against the decision for his detention before the president or the judge of the court of the first instance defined by the latter, in the Region of his detention.

In case the foreigner who is going to be deported, is not found suspect for escape or dangerous for public order or the president in the court of first instance disagrees with his detention, with the same decision he is given a deadline for departure, which cannot be more than thirty days.

The decision according to paragraphs 3 and 4 of the present article can be withdrawn upon an application of the litigant parties, if the application for withdrawal is based on new information, subject to article 205 par. 6 of Administrative Procedure Code (1. 2717/1999).The decision according to paragraphs 3 and 4 of the present article can be withdrawn upon an application of the litigant parties, if the application for withdrawal is based on new information, subject to article 205 par. 6 of Administrative Procedure Code (1. 2717 aus 1999,).

Auch darin, dass er während seines Verwaltungsverfahrens die griechische Rechtsberaterin nicht ausfindig machen konnte, begründet sich ein diesbezügliches Verschulden des Wiederaufnahmewerbers, da aus der Mailkorrespondenz zwischen seiner Rechtsvertreterin und der griechischen Rechtsberaterin eindeutig hervorgeht, dass der Wiederaufnahmewerber zu keinem Zeitpunkt bekannt gab, dass er in Griechenland unter einer völlig anderen Identität aufgetreten ist. Er gab sowohl einen anderen Familien- und Vornamen, ein anderes Geburtsdatum sowie andere Vornamen seiner Eltern an. Wäre er wirklich daran interessiert gewesen, während seines Verwaltungsverfahrens die griechische Rechtsberaterin ausfindig zu machen, so muss doch von einem solchen Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann, ausgegangen werden, eine andere Identität anzugeben, unter der er in Griechenland aufgetreten ist. Es kann somit kein Grund ersehen werden, warum er die durch die griechische Rechtsberaterin übermittelten und nunmehr vorgelegten Berichte nicht schon in seinem ordentlichen Verfahren in erster oder zweiter Instanz vorlegen hätte können.

Ganz abgesehen davon wären die nun im Wiederaufnahmeantrag vorgebrachten Berichte über das griechische Asylwesen nicht geeignet im Sinne der Bestimmung des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen, da auch diese Berichte weder neue Erkenntnisse über das Asylverfahren in Griechenland bringen, welche nicht schon Gegenstand des abgeschlossenen Asylverfahrens des Wiederaufnahmewerbers gewesen waren, noch eine individuelle Vulnerabilität genau dieses Wiederaufnahmewerbers zu Tage tritt.Ganz abgesehen davon wären die nun im Wiederaufnahmeantrag vorgebrachten Berichte über das griechische Asylwesen nicht geeignet im Sinne der Bestimmung des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen, da auch diese Berichte weder neue Erkenntnisse über das Asylverfahren in Griechenland bringen, welche nicht schon Gegenstand des abgeschlossenen Asylverfahrens des Wiederaufnahmewerbers gewesen waren, noch eine individuelle Vulnerabilität genau dieses Wiederaufnahmewerbers zu Tage tritt.

Da somit insgesamt aus diesen Gründen die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG nicht vorliegen, sondern im Gegenteil sogar die rechtsmissbräuchliche Absicht des Wiederaufnahmewerbers, in Österreich die Durchführung seines Asylverfahrens zu erlangen, naheliegt, konnte der gegenständliche Antrag nicht erfolgreich sein. Andere entscheidungsrelevante Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens wurden nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht erkennbar.Da somit insgesamt aus diesen Gründen die Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nicht vorliegen, sondern im Gegenteil sogar die rechtsmissbräuchliche Absicht des Wiederaufnahmewerbers, in Österreich die Durchführung seines Asylverfahrens zu erlangen, naheliegt, konnte der gegenständliche Antrag nicht erfolgreich sein. Andere entscheidungsrelevante Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens wurden nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht erkennbar.

3. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte aufgrund Entscheidungsreife nach Aktenlage (siehe die obigen Erwägungen unter 2.3. und 2.4.) abgesehen werden.3. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte aufgrund Entscheidungsreife nach Aktenlage (siehe die obigen Erwägungen unter 2.3. und 2.4.) abgesehen werden.

Sohin war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Verschulden, Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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