Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
A10 403.875-1/2009/4E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX aliasXXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Tunesien alias Palästina alias Irak alias Marokko alias Staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.12.2008, GZ 08 12.121 EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 aliasXXXX alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Tunesien alias Palästina alias Irak alias Marokko alias Staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.12.2008, GZ 08 12.121 EAST Ost, zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.1. Die Beschwerde wird zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerde wird zu Spruchpunkt II. gemäß § 41 Abs. 3 dritter Satz AsylG 2005 stattgegeben und Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides behoben.2. Der Beschwerde wird zu Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 41, Absatz 3, dritter Satz AsylG 2005 stattgegeben und Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:römisch eins. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:
Der Beschwerdeführer stellte nach seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 12.03.2007 einen (ersten) Asylantrag.
Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.03.2007 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, er stamme aus Palästina, das Leben sei dort aufgrund des Krieges sehr schwer.
Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.03.2007 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, dass er nie Probleme mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär seines Heimatlandes gehabt habe. Er habe lediglich Angst vor dem Krieg. Außerdem leide er an Hepatitis C. Für den Fall seiner Rückkehr habe er Angst, unter der Besatzung leben zu müssen.
Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 23.04.2007 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, dass er sich hier in Österreich medizinisch behandeln lassen wolle. Er habe bisher eine falsche Identität angegeben und sei in Wirklichkeit marokkanischer Staatsangehöriger. Als weiteren Fluchtgrund führte er aus, er habe Angst vor einer Verhaftung in seiner Heimat, weil er die Regierung kritisiert habe. Er habe gehört, dass man ihn suche. Er habe in Kaffeehäusern und auf der Straße in seiner Heimatstadt gesagt, dass die Polizei korrupt sei und die Bevölkerung schlecht behandle sowie dass es keine Gesetze gebe.
Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 09.08.2007 sagte der Beschwerdeführer aus, dass er Probleme mit einer Gruppe gehabt habe, die einen Putsch gegen die Regierung habe durchführen wollen. Diese Gruppe habe sich in Kaffeehäusern und in einem privaten Haus getroffen und über die Korruption und die Missstände in Marokko gesprochen und Flugblätter verteilt.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 27 Abs. 1 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 27, Absatz eins, SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat rechtskräftig verurteilt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.03.2008, GZ 07 02.546-BAT, wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und diesem der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, II. diesem gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko nicht zuerkannt sowie III. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 Asylg 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers aus näher dargelegten Gründen unglaubwürdig seien und etwaige gegen ein Refoulement oder eine Ausweisung sprechende Gründe nicht vorlägen. Dieser Bescheid wurde mit Ablauf des 25.03.2008 rechtskräftig.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.03.2008, GZ 07 02.546-BAT, wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und diesem der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, römisch zwei. diesem gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko nicht zuerkannt sowie römisch drei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylg 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers aus näher dargelegten Gründen unglaubwürdig seien und etwaige gegen ein Refoulement oder eine Ausweisung sprechende Gründe nicht vorlägen. Dieser Bescheid wurde mit Ablauf des 25.03.2008 rechtskräftig.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 27 Abs. 1 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 27, Absatz eins, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten rechtskräftig verurteilt.
In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer in der Schubhaft am 02.12.2008 den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen seiner niederschriftlichen Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 03.12.2008 gab der Beschwerdeführer, nunmehr mit geänderter Identität sowie mit tunesischer Staatsangehörigkeit, zu den Gründen für seine neuerliche Antragstellung an, er sei im Jahr 1996 bei einer islamischen Widerstandsbewegung gewesen. Sie seien gegen das Regime gewesen und hätten mehrere Parteizentren der Regierungspartei in Brand gesteckt. Bei diesen Anschlägen sei auch ein Mensch ums Leben gekommen. Die Polizei habe daraufhin alle Mitglieder der Widerstandsbewegung festgenommen. Er sei ein Jahr lang in Haft gewesen und nur durch Bestechung wieder freigelassen worden. Im Jahr 1998 habe er sein Heimatland verlassen. Seinen tunesischen Reisepass habe er im Jahr 2000 in Neapel verlängern und sich in Italien als Auslandstunesier registrieren lassen. Die in seinem ersten Asylverfahren angegebenen Gründe seien nicht richtig. Er sei im Jahr 2001 zu 15 Jahren Haft verurteilt worden. Er habe 2008 freiwillig in seine Heimat zurückkehren wollen, weil er geglaubt habe, dass seine Strafe verjährt sei. Dies sei aber nicht der Fall. Er habe politische Probleme in seiner Heimat.
Laut einem Schreiben des Vereins Menschenrechte vom XXXX habe der Beschwerdeführer den Wunsch geäußert, freiwillig nach Tunesien zurückzukehren. Mit Schreiben vom XXXX teilte der Verein Menschenrechte sodann mit, dass der Beschwerdeführer seit dem 01.12.2008 nicht mehr freiwillig ausreisen wolle, weil ihn in Tunesien eine eineinhalbjährige Freiheitsstrafe erwarte; diese Information habe auch der Konsul in der Botschaft bestätigt.Laut einem Schreiben des Vereins Menschenrechte vom römisch 40 habe der Beschwerdeführer den Wunsch geäußert, freiwillig nach Tunesien zurückzukehren. Mit Schreiben vom römisch 40 teilte der Verein Menschenrechte sodann mit, dass der Beschwerdeführer seit dem 01.12.2008 nicht mehr freiwillig ausreisen wolle, weil ihn in Tunesien eine eineinhalbjährige Freiheitsstrafe erwarte; diese Information habe auch der Konsul in der Botschaft bestätigt.
Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 17.12.2008 gab der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsberatung an, er sei in Tunesien zu 15 Jahren Haft verurteilt worden und nicht, wie das Konsulat bestätigt habe, zu eineinhalb Jahren. Normalerweise sei eine Strafe nach fünf Jahren automatisch getilgt, außer es gehe um politische oder islamische Angelegenheiten. Diese würden nie getilgt werden. Er sei verurteilt worden, weil er ein Mitglied einer islamischen Partei gewesen sei. Sie hätten einige Büros der Partei des amtierenden Präsidenten angezündet. Dabei sei jedoch auch ein Mensch ums Leben gekommen. Er sei ein Jahr in Untersuchungshaft gewesen und nur deshalb provisorisch entlassen worden, weil seine Familie Bestechungsgeld gezahlt habe. Sein Anwalt habe ihm geraten, das Land so schnell wie möglich zu verlassen, weil er sehr schwer bestraft werden würde. Er habe damals geglaubt, dass er nach zehn Jahren wieder zurückkehren könne, aber seine Familie habe ihn nach Rücksprache mit einem Anwalt informiert, dass die Tat noch nicht getilgt sei. Er habe mehrmals seine Identität und Nationalität gewechselt, weil er damals geglaubt habe, es gelinge ihm, Asyl zu bekommen. Dann hätte er als Fremder nach Tunesien einreisen können. Er habe im Jahr 2002 erfahren, dass er zu 15 Jahren Haft verurteilt worden sei. Im Jahr 2008 habe er von seiner Familie erfahren, dass seine Strafe nie getilgt werde.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der (zweite) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tunesien ausgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der (zweite) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und römisch zwei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tunesien ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der darum gebeten wird, den Asylantrag noch einmal zu überprüfen, damit der Beschwerdeführer Gelegenheit habe, Dokumente und Beweismittel, die für seinen Asylantrag wichtig sein könnten, zu beschaffen. Eine Rückkehr nach Tunesien wäre für ihn lebensbedrohlich. Er werde dort verfolgt und müsste für 15 Jahre ins Gefängnis.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Zur Zurückweisung wegen entschiedenen Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):Zur Zurückweisung wegen entschiedenen Sache (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 23 AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung (z. B. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; 30.6.2005, 2005/18/0197; 25.4.2002, 2000/07/0235) liegen verschiedene "Sachen" im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Aus § 69 Abs. 1 AVG ergibt sich, dass eine neue Sachentscheidung nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern auch im Falle desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln ausgeschlossen ist, die bereits vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, aber erst nachträglich hervorgekommen sind. Demnach sind aber auch Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, verbindlich und nur im Rahmen des § 69 Abs. 1 AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung (z. B. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; 30.6.2005, 2005/18/0197; 25.4.2002, 2000/07/0235) liegen verschiedene "Sachen" im Sinn des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. Aus Paragraph 69, Absatz eins, AVG ergibt sich, dass eine neue Sachentscheidung nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern auch im Falle desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln ausgeschlossen ist, die bereits vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, aber erst nachträglich hervorgekommen sind. Demnach sind aber auch Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, verbindlich und nur im Rahmen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen.
Im vorliegenden Fall ging das Bundesasylamt zu Recht davon aus, dass der Behandlung des zweiten Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht. Denn das Vorbringen zu dem zweiten Antrag enthält keinen glaubhaften asylrelevanten Kern, der sich auf den Zeitraum nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens am 25.03.2008 bezöge.
Nachdem der Beschwerdeführer in seinem ersten Asylverfahren eine Verfolgung durch die Regierung in Marokko wegen seiner regimekritischen Aktivitäten behauptet hatte, gab er in diesem zweiten Verfahren nunmehr an, dass er in Tunesien im Jahr 2001, also sechs Jahre vor dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens, wegen der Mitgliedschaft zu einer islamistischen Gruppe zu einer 15-jährigen Haftstrafe verurteilt worden sei. Der Beschwerdeführer räumte jedoch bei seinen Einvernahmen selbst ein, dass ihm dieser Umstand bereits im Jahr 2002 bekannt gewesen sei. Eine Sachverhaltänderung nach dem 25.03.2008 wurde vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht. Dieser kündigte zwar noch die Vorlage von Beweismitteln zu seinem letzten Fluchtvorbringen an, legte jedoch letztlich keine Unterlagen mehr vor. Schon wegen seiner mehrfachen unwahren Angaben über seine Identität, seine Staatsbürgerschaft und seine Fluchtgründe erweist sich der Beschwerdeführer allerdings auch als persönlich vollkommen unglaubwürdig. Auch nach der aktuellen Dokumentation des Asylgerichtshofes liegt eine solche Sachverhaltsänderung nach dem 25.03.2008, etwa eine Gesetzesänderung betreffend frühere Verurteilungen wegen gewisser Delikte, keineswegs vor.
Zur Ausweisung des Beschwerdeführers nach Tunesien (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):Zur Ausweisung des Beschwerdeführers nach Tunesien (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Absatz 2, dieser Bestimmung sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Nach Abs. 3 dieser Bestimmung idF BGBl I Nr. 75/2007 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Nach Absatz 3, dieser Bestimmung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2007, ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Nach Abs. 4 dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Absatz 4, dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Im vorliegenden Fall ging das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid von der tunesischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers aus und wies diesen nach Tunesien aus, führte jedoch keine Refoulementprüfung betreffend Tunesien durch. Dadurch erweist sich der vorliegende Sachverhalt als so mangelhaft, dass insbesondere auch die Durchführung einer weiteren Einvernahme unvermeidlich erscheint.
Schlagworte
Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, non-refoulement PrüfungZuletzt aktualisiert am
08.07.2009