Norm
AVG §38Rechtssatz
Rechtssatz 1
Im vorliegenden Beschwerdefall wurde weder vorgebracht, dass ein Verfahren zur Erteilung eines "humanitären Bleiberechts" (richtigerweise auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung beschränkt bzw. unbeschränkt gem. §§ 43 bzw. 44 iVm. §§ 44a bzw. 44b NAG) bei der zuständigen Behörde bereits eingeleitet wurde noch wurde ein solches zugleich anhängig gemacht. Vielmehr bringt die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Antrages gemäß § 38 AVG vor, dass es geplant sei, ein diesbezügliches Verfahren zu beantragen. Da im Zeitpunkt der Antragstellung ein Verfahren auf Erteilung eines humanitären Bleiberechts weder anhängig oder gleichzeitig anhängig gemacht wurde, erweist sich der gegenständliche Antrag schon aus diesem Grund als unzulässig (vgl. VwGH 95/19/1268; sowie die dazu jüngst ergangene Judikatur des VwGH, Erkenntnis v. 20.02.2009, Zlen. 2007/19/1325 bis 1326 und 1327 bis 1328).Im vorliegenden Beschwerdefall wurde weder vorgebracht, dass ein Verfahren zur Erteilung eines "humanitären Bleiberechts" (richtigerweise auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung beschränkt bzw. unbeschränkt gem. Paragraphen 43, bzw. 44 in Verbindung mit Paragraphen 44 a, bzw. 44b NAG) bei der zuständigen Behörde bereits eingeleitet wurde noch wurde ein solches zugleich anhängig gemacht. Vielmehr bringt die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Antrages gemäß Paragraph 38, AVG vor, dass es geplant sei, ein diesbezügliches Verfahren zu beantragen. Da im Zeitpunkt der Antragstellung ein Verfahren auf Erteilung eines humanitären Bleiberechts weder anhängig oder gleichzeitig anhängig gemacht wurde, erweist sich der gegenständliche Antrag schon aus diesem Grund als unzulässig vergleiche VwGH 95/19/1268; sowie die dazu jüngst ergangene Judikatur des VwGH, Erkenntnis v. 20.02.2009, Zlen. 2007/19/1325 bis 1326 und 1327 bis 1328).
Schlagworte
VorfrageZuletzt aktualisiert am
20.08.2009