TE AsylGH Beschluss 2009/5/5 S17 406085-1/2009

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Veröffentlicht am 05.05.2009
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Norm

AVG §13 Abs3
AVG §63 Abs3
AVG §63 Abs5
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 63 heute
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  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
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Spruch

S17 406.085-1/2009-10E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde des mj. O. K., StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.04.2009, FZ. 09 01.909 - EAST Ost, beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs 5 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I.römisch eins.

1. Der minderjährige Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein Staatsangehöriger von Nigeria, gelangte nach seinem Vorbringen am 12.02.2009 nicht rechtmäßig und ohne seine gesetzlichen Vertreter in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 13.02.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG.1. Der minderjährige Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein Staatsangehöriger von Nigeria, gelangte nach seinem Vorbringen am 12.02.2009 nicht rechtmäßig und ohne seine gesetzlichen Vertreter in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 13.02.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG.

2. Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung brachte der mj. Beschwerdeführer vor, "voriges Jahr" von Lagos, Nigeria, mit dem Schiff in ein ihm unbekanntes Land gereist zu sein, von wo aus er mit dem Zug nach einigen Stunden die Schweiz erreichte. Dort sei er von der Polizei für drei Tage festgehalten und auch erkennungsdienstlich behandelt worden. Er habe noch weitere elf Tage in der Schweiz verbracht und sei schließlich mit dem Zug nach Österreich weitergereist.

In Italien sei er noch nie gewesen und habe er auch in keinem anderen Land um Asyl angesucht.

3. Ein ebenfalls am 13.02.2009 durchgeführter Abgleich seiner Fingerabdruckdaten in der Eurodac-Datenbank ergab zwei Treffer (IT2... sowie IT1...). Demnach war er am 04.07.2008 in Lampedusa, Italien, erkennungsdienstlich behandelt worden und waren ihm am 23.07.2008 in Brindisi, Italien, die Fingerabdrücke als Asylbewerber abgenommen worden.

Dazu gab der Beschwerdeführer an, nicht zu wissen, ob er in Italien gewesen sei. Dort sei er nicht eingesperrt worden, sondern nur in der Schweiz.

4. Am 23.02.2009 übermittelte das Bundesasylamt an Italien ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Art 16 Abs 1 lit c der Dublin II-VO.4. Am 23.02.2009 übermittelte das Bundesasylamt an Italien ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO.

5. Am 24.02.2009 wurde dem Rechtsberater Mag. El Sewifi als gesetzlichem Vertreter des mj. Beschwerdeführers gemäß § 29 Abs 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesasylamt seit 23.02.2009 Dublin-Konsultationen mit Italien führe und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahren nicht mehr gelte.5. Am 24.02.2009 wurde dem Rechtsberater Mag. El Sewifi als gesetzlichem Vertreter des mj. Beschwerdeführers gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesasylamt seit 23.02.2009 Dublin-Konsultationen mit Italien führe und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahren nicht mehr gelte.

Eine gleichlautende Mitteilung erging am 25.02.2009 an den mj. Beschwerdeführer persönlich.

6. Nach fruchtlosem Verstreichen der zweiwöchigen Antwortfrist - das Gesuch stützte sich auf Angaben aus dem EURODAC-System - teilte das Bundesasylamt Italien mit Schreiben vom 11.03.2009 mit, dass es von einem Zuständigkeitseintritt durch Italien auf Grund von Verfristung (Art 20/1/c Dublin II-VO) ausgehe.6. Nach fruchtlosem Verstreichen der zweiwöchigen Antwortfrist - das Gesuch stützte sich auf Angaben aus dem EURODAC-System - teilte das Bundesasylamt Italien mit Schreiben vom 11.03.2009 mit, dass es von einem Zuständigkeitseintritt durch Italien auf Grund von Verfristung (Artikel 20 /, eins /, c, Dublin II-VO) ausgehe.

Gleichzeitig ersuchte es iSd Art 10 Abs 2 der Durchführungsverordnung um Bestätigung der sich aus der Überschreitung der Antwortfrist ergebenden Verantwortung.Gleichzeitig ersuchte es iSd Artikel 10, Absatz 2, der Durchführungsverordnung um Bestätigung der sich aus der Überschreitung der Antwortfrist ergebenden Verantwortung.

7. Am 19.03.2009 teilte Italien mit, dass die Überstellung des mj. Beschwerdeführers auf Grundlage von Art 20 Dublin II-VO akzeptiert werde.7. Am 19.03.2009 teilte Italien mit, dass die Überstellung des mj. Beschwerdeführers auf Grundlage von Artikel 20, Dublin II-VO akzeptiert werde.

8. Am 13.03.2009 erging eine Ladung des Bundesasylamtes für den 23.03.2009, wobei als gesetzlicher Vertreter des Beschwerdeführers der Rechtsberater Konrad angeführt wurde.

9. Am 23.03.2009 wurde der Beschwerdeführer zur Wahrung des Parteiengehörs in Anwesenheit des Rechtsberaters Assessor Konrad niederschriftlich einvernommen.

10. Mit dem angefochtenen "Bescheid" des Bundesasylamtes vom 07.04.2009 wurde der Antrag des mj. Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Art 6 iVm Art 16/1/c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Italien zuständig (Spruchpunkt I.).10. Mit dem angefochtenen "Bescheid" des Bundesasylamtes vom 07.04.2009 wurde der Antrag des mj. Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Artikel 6, in Verbindung mit Artikel 16 /, eins /, c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Italien zuständig (Spruchpunkt römisch eins.).

Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG wurde die Ausweisung des mj. Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien verfügt und erklärt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Italien gemäß § 10 Abs 4 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II).Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde die Ausweisung des mj. Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien verfügt und erklärt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei).

Dieser "Bescheid" wurde dem Rechtsberater Assessor Konrad am 09.04.2009 persönlich ausgefolgt, ebenso auch dem mj. Beschwerdeführer persönlich.

11. Mit Schriftsatz vom 22.03.2009 erhob Assessor Konrad als "gesetzlich vertretender Rechtsberater" Beschwerde gegen den genannten "Bescheid", welche am 24.04.2009 dem Asylgerichtshof vorgelegt wurde.

12. Mit Schreiben vom 27.04.2009 teilte der Asylgerichtshof dem Rechtsberater Assessor Konrad mit, dass er davon ausgehe, dass Mag. El Sewifi durch Entgegennahme der Mitteilung gemäß § 29 Abs 3 AsylG zum gesetzlichen Vertreter des unbegleiteten Minderjährigen wurde, und forderte Assessor Konrad auf, seine Bevollmächtigung durch Mag. El Sewifi bis 30.04.2009 nachzureichen.12. Mit Schreiben vom 27.04.2009 teilte der Asylgerichtshof dem Rechtsberater Assessor Konrad mit, dass er davon ausgehe, dass Mag. El Sewifi durch Entgegennahme der Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG zum gesetzlichen Vertreter des unbegleiteten Minderjährigen wurde, und forderte Assessor Konrad auf, seine Bevollmächtigung durch Mag. El Sewifi bis 30.04.2009 nachzureichen.

13. Mit Telefax vom 30.04.2009 richtete der Rechtsberater Assessor Konrad folgendes Schreiben an den Asylgerichtshof:

"[...] anbei darf ich [...] eine Erklärung des Herrn Kollegen Rechtsberater Mag. El Sewifi übersenden.

Über eine seinerzeitige schriftliche Bevollmächtigung verfüge ich nicht und bedaure, dass die Bevollmächtigung zu jener Zeit nicht ausdrücklich aktenkundig gemacht wurde, in der Sache gingen und gehen Herr Kollege El Sewifi, und ich davon aus, dass ich der gesetzliche Vertreter bin, wie auch das BAA. [...]"

Das unter einem vorgelegte Schreiben des Rechtsberaters Mag. El Sewifi lautet auszugsweise wie folgt:

"[...] darf ich höflichst mitteilen, dass ich nach meiner Erinnerung seinerzeit bereits die Mitteilung gemäß § 29 (3) ASylG - von ihm bevollmächtigt - für Herrn Kollegen Rechtsberater Ass. Konrad übernahm, ansonsten habe ich ihn seinerzeit meinerseits mit der infiniten weiteren gesetzlichen Vertretung bevollmächtigt. Klar war auf jeden Fall, dass Herr Kollege Ass. Konrad im weiteren den Fall bearbeitet, nicht ich. Ich bedauere es, dass offenbar dies nicht ausdrücklich aktenkundig gemacht wurde. Aus meiner Sicht ist also vom BAA richtig an Herrn Kollegen Konrad als gesetzlicher Vertreter wirksam zugestellt worden, sei es unmittelbar, sei er sonst von mir bevollmächtigt gewesen."[...] darf ich höflichst mitteilen, dass ich nach meiner Erinnerung seinerzeit bereits die Mitteilung gemäß Paragraph 29, (3) ASylG - von ihm bevollmächtigt - für Herrn Kollegen Rechtsberater Ass. Konrad übernahm, ansonsten habe ich ihn seinerzeit meinerseits mit der infiniten weiteren gesetzlichen Vertretung bevollmächtigt. Klar war auf jeden Fall, dass Herr Kollege Ass. Konrad im weiteren den Fall bearbeitet, nicht ich. Ich bedauere es, dass offenbar dies nicht ausdrücklich aktenkundig gemacht wurde. Aus meiner Sicht ist also vom BAA richtig an Herrn Kollegen Konrad als gesetzlicher Vertreter wirksam zugestellt worden, sei es unmittelbar, sei er sonst von mir bevollmächtigt gewesen.

Vorsorglich für den Fall, dass ich gleichwohl als gesetzlicher Vertreter anzusehen wäre, genehmige ich alle Handlungen des Kollegen Konrad und bevollmächtige ihn ausdrücklich hiermit auch für die weiteren Handlungen infinit. [...]"

14. Mit hg. Beschluss vom 30.04.2009 wurde der Beschwerde gemäß § 37 Abs 1 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.14. Mit hg. Beschluss vom 30.04.2009 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter erwogen:

1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes sowie durch das ergänzende Ermittlungsverfahren.

2. Gemäß § 61 Abs 1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 2005/100 idF BGBl I Nr. 2009/29 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 BGBl römisch eins Nr. 2005/100 in der Fassung BGBl römisch eins Nr. 2009/29 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 2005/100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gemäß § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 2005/100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 22 Abs 1 Satz 2 AsylG ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Erkenntnisform, alle anderen in Form eines Beschlusses.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Satz 2 AsylG ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Erkenntnisform, alle anderen in Form eines Beschlusses.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 63 Abs 5 Satz 1 und 2 AVG ist die Berufung [Beschwerde] von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, Satz 1 und 2 AVG ist die Berufung [Beschwerde] von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

3.1. Aus der soeben zitierten Bestimmung ergibt sich, dass Anfechtungsgegenstand einer Berufung [Beschwerde] ausschließlich der bereits erlassene Bescheid ist.

Richtet sich die Berufung [Beschwerde] gegen eine Erledigung, die keine Bescheidqualität hat, etwa weil sie nicht in der vorgeschriebenen Form erlassen wurde, so ist die Berufung [Beschwerde] weben Unzulässigkeit mangels tauglichem Anfechtungsgegenstandes zurückzuweisen.

Erlassen wird ein schriftlicher Bescheid durch rechtswirksame Zustellung oder Ausfolgung (vgl. VwGH 18.05.1994, 93/09/0115).Erlassen wird ein schriftlicher Bescheid durch rechtswirksame Zustellung oder Ausfolgung vergleiche VwGH 18.05.1994, 93/09/0115).

3.2. Es ist gegenständlich also zu überprüfen, ob der Bescheid rechtswirksam zugestellt wurde.

3.2.1 Gemäß § 16 Abs 1 AsylG ist für den Eintritt der Handlungsfähigkeit nach diesem Bundesgesetz ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich.3.2.1 Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, AsylG ist für den Eintritt der Handlungsfähigkeit nach diesem Bundesgesetz ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich.

Demnach handelt es sich beim 1993 geborenen Beschwerdeführer um einen mündigen Minderjährigen iSd § 21 Abs 2 ABGB.Demnach handelt es sich beim 1993 geborenen Beschwerdeführer um einen mündigen Minderjährigen iSd Paragraph 21, Absatz 2, ABGB.

Nachdem die Interessen des mj. Beschwerdeführers nicht von dessen gesetzlichen Vertretern wahrgenommen werden können, zumal dessen Eltern nicht in Österreich anwesend sind, handelt es sich bei ihm um einen sogenannten unbegleiteten mündigen Minderjährigen.

Als solcher ist er gemäß § 16 Abs 3 Satz 1 AsylG berechtigt, Anträge zu stellen und einzubringen, wie er dies auch in Form des verfahrenseinleitenden Antrages auf internationalen Schutz gemacht hat.Als solcher ist er gemäß Paragraph 16, Absatz 3, Satz 1 AsylG berechtigt, Anträge zu stellen und einzubringen, wie er dies auch in Form des verfahrenseinleitenden Antrages auf internationalen Schutz gemacht hat.

Gemäß Satz 2 leg cit ist gesetzlicher Vertreter für Verfahren nach diesem Bundesgesetz mit Einringung des Antrages auf internationalen Schutz der Rechtsberater in der Erstaufnahmestelle, nach Zulassung des Verfahrens der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde.

3.2.2. Das gegenständliche Verfahren wurde bislang noch nicht zugelassen, weshalb der gesetzliche Vertreter des mj. Beschwerdeführers der Rechtsberater in der Erstaufnahmestelle ist.

Nach Ansicht des Asylgerichtshofes kann die gesetzliche Vertretung durch Rechtsberater, bei welchen es sich - etwa im Unterschied zu verschiedenen Mitarbeitern einer Bezirkshauptmannschaft - um nicht institutionell verbundene Einzelpersonen handelt, nur ad personam erfolgen, zumal gerade im Fall der Vertretung Minderjähriger der Wechsel zwischen den Vertretern im Zulassungsverfahren vermieden werden soll, nicht zuletzt um Unklarheiten bei der Zustellung zu vermeiden und ein Vertrauensverhältnis aufbauen zu können (vgl. Filzwieser/Liebminger, Rechtsberater im österreichischen Asylverfahren - Rechtsfragen des Tätigkeitsbildes, migralex 2005, 49).Nach Ansicht des Asylgerichtshofes kann die gesetzliche Vertretung durch Rechtsberater, bei welchen es sich - etwa im Unterschied zu verschiedenen Mitarbeitern einer Bezirkshauptmannschaft - um nicht institutionell verbundene Einzelpersonen handelt, nur ad personam erfolgen, zumal gerade im Fall der Vertretung Minderjähriger der Wechsel zwischen den Vertretern im Zulassungsverfahren vermieden werden soll, nicht zuletzt um Unklarheiten bei der Zustellung zu vermeiden und ein Vertrauensverhältnis aufbauen zu können vergleiche Filzwieser/Liebminger, Rechtsberater im österreichischen Asylverfahren - Rechtsfragen des Tätigkeitsbildes, migralex 2005, 49).

Im vorliegenden Fall wurde somit der Rechtsberater Mag. El Sewifi mit der Übernahme der Mitteilung nach § 29 Abs 3 AsylG zum gesetzlichen Vertreter des mj. Beschwerdeführers (vgl. dazu auch AsylGH 30.7.2008, S12 400555-1/2008)Im vorliegenden Fall wurde somit der Rechtsberater Mag. El Sewifi mit der Übernahme der Mitteilung nach Paragraph 29, Absatz 3, AsylG zum gesetzlichen Vertreter des mj. Beschwerdeführers vergleiche dazu auch AsylGH 30.7.2008, S12 400555-1/2008)

3.2.3. In weiterer Folge wurde der mj. Beschwerdeführer bei der niederschriftlichen Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs am 23.03.2009 von Rechtsberater Assessor Konrad begleitet. Diesem wurde auch der Bescheid zugestellt und hat dieser den mj. Beschwerdeführer auch bei der Erhebung der Beschwerde vertreten.

Nachdem - wie oben ausgeführt - der Rechtsberater Mag. El Sewifi als gesetzlicher Vertreter des mj. Beschwerdeführers anzusehen ist, war somit zu prüfen, ob dieser wiederum Rechtsberater Assessor Konrad mit seiner Vertretung bevollmächtigt hat.

Gemäß § 10 Abs 1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk.

Gemäß Abs 2 leg cit richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs 3 von Amts wegen zu veranlassen.Gemäß Absatz 2, leg cit richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, von Amts wegen zu veranlassen.

Zu diesem Zweck wurde Rechtsberater Assessor Konrad im Zuge eines Verbesserungsverfahrens zur Vorlage einer solchen erforderlichen Vollmacht von Mag. El Sewifi aufgefordert.

3.2.4. In Entsprechung eines solchen Verbesserungsauftrages kann eine fehlerfreie Vollmachtsurkunde nicht nur nachgereicht, sondern auch (bei einer mündlichen Bevollmächtigung im Innenverhältnis) nun erst im Nachhinein errichtet werden. Eine solche nachträgliche Beurkundung kann etwa durch ein Schreiben der Partei vorgenommen werden, mit dem diese das Bestehen einer Vollmacht des Einschreiters zur Erhebung der Berufung bestätigt. Entscheidend ist nämlich nicht die - möglicher Weise nach der Setzung der Verfahrenshandlung liegende - Datierung der Bevollmächtigungsurkunde, sondern dass das Vollmachtsverhältnis tatsächlich im Zeitpunkt der Setzung der Verfahrenshandlung durch den Vertreter bereits bestanden hat, weil der Zweck der §§ 10 und 13 AVG darin gelegen ist, eine den rechtsstaatlichen Erfordernissen entsprechende Durchsetzung der materiellen Rechte der Partei zu gewährleisten, ohne durch Formvorschriften die Durchsetzung dieser Rechte in größerem Maß als unbedingt erforderlich einzuschränken.3.2.4. In Entsprechung eines solchen Verbesserungsauftrages kann eine fehlerfreie Vollmachtsurkunde nicht nur nachgereicht, sondern auch (bei einer mündlichen Bevollmächtigung im Innenverhältnis) nun erst im Nachhinein errichtet werden. Eine solche nachträgliche Beurkundung kann etwa durch ein Schreiben der Partei vorgenommen werden, mit dem diese das Bestehen einer Vollmacht des Einschreiters zur Erhebung der Berufung bestätigt. Entscheidend ist nämlich nicht die - möglicher Weise nach der Setzung der Verfahrenshandlung liegende - Datierung der Bevollmächtigungsurkunde, sondern dass das Vollmachtsverhältnis tatsächlich im Zeitpunkt der Setzung der Verfahrenshandlung durch den Vertreter bereits bestanden hat, weil der Zweck der Paragraphen 10 und 13 AVG darin gelegen ist, eine den rechtsstaatlichen Erfordernissen entsprechende Durchsetzung der materiellen Rechte der Partei zu gewährleisten, ohne durch Formvorschriften die Durchsetzung dieser Rechte in größerem Maß als unbedingt erforderlich einzuschränken.

Das bedeutet aber gleichzeitig, dass nur der Mangel des Nachweises, nicht aber jener der Bevollmächtigung selbst behebbar ist. Das Vollmachtsverhältnis selbst muss daher vor Ablauf der materiellrechtlichen Frist oder der Frist für eine Verfahrenshandlung begründet oder die Verfahrenshandlung innerhalb der Frist nachträglich genehmigt worden sein. Ist dies nicht der Fall, so kann der vom (Schein-)"Vertreter" gesetzte Akt der Partei selbst dann nicht zugerechnet werden, wenn die Bevollmächtigung innerhalb der Verbesserungsfrist erfolgt und damit die nachträgliche Genehmigung dieser Verfahrenshandlung bezweckt wird.

(vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 10 Rz 9)vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 10, Rz 9)

Ein derartiges Vollmachtsverhältnis (Rechtsberater Mag. El Sewifi bevollmächtigt Rechtsberater Assessor Konrad) wurde gegenständlich jedoch vor Ablauf der Beschwerdefrist nicht begründet, zumal nunmehr behauptet wird, dass Rechtsberater Mag. El Sewifi seinerseits Rechtsberater Assessor Konrad (als gesetzlichen Vertreter) bereits bei der Übernahme der Mitteilung nach § 29 Abs 3 AsylG vertreten hat. Folglich existiert auch keine entsprechende schriftliche Vollmachtsurkunde und wurde auch von der Behörde (Bundesasylamt) keine mündliche Vollmachtserteilung durch einen Aktenvermerk beurkundet. Auch sonst geht aus dem gesamten Akt kein Vertretungsverhältnis (Vollmachtgeber Mag. El Sewifi - Vollmachtnehmer Assessor Konrad) hervor.Ein derartiges Vollmachtsverhältnis (Rechtsberater Mag. El Sewifi bevollmächtigt Rechtsberater Assessor Konrad) wurde gegenständlich jedoch vor Ablauf der Beschwerdefrist nicht begründet, zumal nunmehr behauptet wird, dass Rechtsberater Mag. El Sewifi seinerseits Rechtsberater Assessor Konrad (als gesetzlichen Vertreter) bereits bei der Übernahme der Mitteilung nach Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vertreten hat. Folglich existiert auch keine entsprechende schriftliche Vollmachtsurkunde und wurde auch von der Behörde (Bundesasylamt) keine mündliche Vollmachtserteilung durch einen Aktenvermerk beurkundet. Auch sonst geht aus dem gesamten Akt kein Vertretungsverhältnis (Vollmachtgeber Mag. El Sewifi - Vollmachtnehmer Assessor Konrad) hervor.

Die "vorsorgliche" nachträgliche Genehmigung der Handlungen des Rechtsberaters Assessor Konrad durch Mag. El Sewifi (für den Fall, dass er als gesetzlicher Vertreter anzusehen sei) erfolgte - abgesehen davon, dass sie lediglich eventualiter erklärt wurde - erst nach Ablauf der Beschwerdefrist, weshalb dies - trotz Erbringung innerhalb der Verbesserungsfrist nach § 13 Abs 3 AVG - nicht die Rechtswirksamkeit der vom noch nicht Bevollmächtigen (Rechtsberater Assessor Konrad) seinerzeit gesetzten Verfahrenshandlung bewirkt (vgl. VwGH 24.02.1995, 94/09/0296).Die "vorsorgliche" nachträgliche Genehmigung der Handlungen des Rechtsberaters Assessor Konrad durch Mag. El Sewifi (für den Fall, dass er als gesetzlicher Vertreter anzusehen sei) erfolgte - abgesehen davon, dass sie lediglich eventualiter erklärt wurde - erst nach Ablauf der Beschwerdefrist, weshalb dies - trotz Erbringung innerhalb der Verbesserungsfrist nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG - nicht die Rechtswirksamkeit der vom noch nicht Bevollmächtigen (Rechtsberater Assessor Konrad) seinerzeit gesetzten Verfahrenshandlung bewirkt vergleiche VwGH 24.02.1995, 94/09/0296).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Wirksamkeit einer durch einen Vertreter vorgenommenen fristgebundenen Verfahrenshandlung das Vorliegen einer entsprechenden Bevollmächtigung durch den Vertretenen zum Zeitpunkt der Verfahrenshandlung erforderlich. Erfolgt hingegen die Begründung des Vollmachtsverhältnisses zur Vertretung bei einer fristgebundenen Verfahrenshandlung erst nach Fristablauf, so bewirkt dies nicht die Rechtswirksamkeit der von dem noch nicht Bevollmächtigten seinerzeit gesetzten Verfahrenshandlungen. Da in den Verwaltungsverfahrensgesetzen eine dem § 38 ZPO vergleichbare Regelung nicht getroffen ist, kommt die nachträgliche Genehmigung einer (bis dahin) von einem Scheinvertreter gesetzten fristgebundenen Verfahrenshandlung nicht in Frage.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Wirksamkeit einer durch einen Vertreter vorgenommenen fristgebundenen Verfahrenshandlung das Vorliegen einer entsprechenden Bevollmächtigung durch den Vertretenen zum Zeitpunkt der Verfahrenshandlung erforderlich. Erfolgt hingegen die Begründung des Vollmachtsverhältnisses zur Vertretung bei einer fristgebundenen Verfahrenshandlung erst nach Fristablauf, so bewirkt dies nicht die Rechtswirksamkeit der von dem noch nicht Bevollmächtigten seinerzeit gesetzten Verfahrenshandlungen. Da in den Verwaltungsverfahrensgesetzen eine dem Paragraph 38, ZPO vergleichbare Regelung nicht getroffen ist, kommt die nachträgliche Genehmigung einer (bis dahin) von einem Scheinvertreter gesetzten fristgebundenen Verfahrenshandlung nicht in Frage.

(vgl. VwGH 08.07.2004, 2004/07/0101)vergleiche VwGH 08.07.2004, 2004/07/0101)

Geht man von den Behauptungen der beiden Rechtsberater aus, dass eigentlich Assessor Konrad der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers sei sowie dass er Mag. El Sewifi für die Übernahme der Mitteilung nach § 29 Abs 3 AsylG bevollmächtigt habe, so fällt wiederum auf, dass hier weder eine schriftliche Vollmacht existiert, noch von der Behörde (Bundesasylamt) eine mündliche Vollmachtserteilung durch Aktenvermerk beurkundet wurde (was die gleichzeitige Anwesenheit beider Rechtsberater vor der Behörde voraussetzen würde) noch sonst etwas aktenkundig wäre, dass Mag. El Sewifi bei der Übernahme der Mitteilung nach § 29 Abs 3 AsylG als Vertreter des Assessor Konrad fungiert hätte (etwa durch den Vermerk "Mag. El Sewifi für Assessor Konrad" oder dergleichen).Geht man von den Behauptungen der beiden Rechtsberater aus, dass eigentlich Assessor Konrad der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers sei sowie dass er Mag. El Sewifi für die Übernahme der Mitteilung nach Paragraph 29, Absatz 3, AsylG bevollmächtigt habe, so fällt wiederum auf, dass hier weder eine schriftliche Vollmacht existiert, noch von der Behörde (Bundesasylamt) eine mündliche Vollmachtserteilung durch Aktenvermerk beurkundet wurde (was die gleichzeitige Anwesenheit beider Rechtsberater vor der Behörde voraussetzen würde) noch sonst etwas aktenkundig wäre, dass Mag. El Sewifi bei der Übernahme der Mitteilung nach Paragraph 29, Absatz 3, AsylG als Vertreter des Assessor Konrad fungiert hätte (etwa durch den Vermerk "Mag. El Sewifi für Assessor Konrad" oder dergleichen).

Wenngleich es sich bei der Übernahme der Mitteilung nach § 29 Abs 3 AsylG - im Gegensatz zur Erhebung Beschwerde - um keine (für die Partei) fristgebundene Verfahrenshandlung handelt (§ 28 Abs 2 AsylG normiert eine die Behörde treffende Frist), erfolgte auch im Verbesserungsverfahren vor dem Asylgerichtshof keine nachträgliche Vorlage einer bereits zum Zeitpunkt der Übernahme dieser Mitteilung bestehenden Vollmacht (Vollmachtgeber Assessor Konrad - Vollmachtnehmer Mag. El Sewifi).Wenngleich es sich bei der Übernahme der Mitteilung nach Paragraph 29, Absatz 3, AsylG - im Gegensatz zur Erhebung Beschwerde - um keine (für die Partei) fristgebundene Verfahrenshandlung handelt (Paragraph 28, Absatz 2, AsylG normiert eine die Behörde treffende Frist), erfolgte auch im Verbesserungsverfahren vor dem Asylgerichtshof keine nachträgliche Vorlage einer bereits zum Zeitpunkt der Übernahme dieser Mitteilung bestehenden Vollmacht (Vollmachtgeber Assessor Konrad - Vollmachtnehmer Mag. El Sewifi).

Auch eine nachträgliche - ausdrückliche - Genehmigung der von Rechtsberater Mag. El Sewifi gesetzten Handlung durch den Vollmachtgeber Rechtsberater Assessor Konrad, liegt nicht vor, zumal dieser lediglich vage davon spricht, davon auszugehen, dass er der gesetzliche Vertreter sei. Daran ändert auch nichts, dass sich Rechtsberater Mag. El Sewifi an eine Bevollmächtigung seiner Person für die Übernahme der Mitteilung erinnert.

3.2.5. Zusammengefasst ist also Rechtsberater Mag. El Sewifi als gesetzlicher Vertreter des mj. Beschwerdeführers anzusehen und hat dieser den Rechtsberater Assessor Konrad für die vorgenommenen Handlungen nicht wirksam bevollmächtigt.

Nachdem letzterem jedoch auch der angefochtene "Bescheid" zugestellt wurde, ist diese Zustellung nicht rechtswirksam erfolgt, weswegen dieser "Bescheid" auch nicht erlassen wurde (und so gesehen eigentlich auch gar kein Bescheid vorliegt).

3.3. Mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes war die Beschwerde daher als unzulässig zurückzuweisen, zumal dem Asylgerichtshof für eine meritorische Absprache über diese die Zuständigkeit fehlt.

Der Vollständigkeit halber sei auch darauf hingewiesen, dass der mj. Beschwerdeführer auch bei der niederschriftlichen Einvernahme vom 23.03.2009 nicht wirksam vertreten gewesen ist.

III. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG und § 67d Abs 4 AVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.römisch drei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG und Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Bescheidqualität, gesetzlicher Vertreter, Vollmacht, Zustellmangel, Zustellung

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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