Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S2 405.685-1/2009/5E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXX, geb. XXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.03.2009, FZ. 08 12.792 EAST - Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 30 , geb. römisch 30 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.03.2009, FZ. 08 12.792 EAST - Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG), stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (AsylG), stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, reiste in Begleitung ihres Ehegatten und ihres eineinhalbjährigen Sohnes illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 17.12.2008 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Hinsichtlich der Beschwerdeführerin scheint ein EURODAC-Treffer für Griechenland auf (23.10.2008, Mytilini, AS 15).
1.2. Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.12.2008 gab die Beschwerdeführerin in Anwesenheit eines Dolmetschers der Sprache Dari im Wesentlichen an, sie sei von ihrem Heimatland in den Iran und von Teheran aus weiter in die Türkei gereist. Von dort aus seien sie per Schiff in einem zweiten Versuch nach Griechenland auf die Insel Mytilini gefahren, wo sie erkennungsdienstlich behandelt und aufgefordert worden seien, das Land innerhalb eines Monates zu verlassen. Nach über einem Monat habe ihr Ehegatte Flugtickets besorgen können und sie seien von Athen aus nach Österreich geflogen. In Griechenland sei es sehr schmutzig gewesen, man habe nur Probleme gehabt und sie sei für 13 Tage von ihrem Mann getrennt worden (AS 3ff).
1.3. Das Bundesasylamt richtete am 19.12.2008 ein auf Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO gestütztes dringliches Aufnahmeersuchen an Griechenland (AS 57 ff). Am 29.12.2008 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 19.12.2008 Konsultationen mit Griechenland geführt würden (AS 65 f).1.3. Das Bundesasylamt richtete am 19.12.2008 ein auf Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO gestütztes dringliches Aufnahmeersuchen an Griechenland (AS 57 ff). Am 29.12.2008 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 19.12.2008 Konsultationen mit Griechenland geführt würden (AS 65 f).
1.4. Mit Schreiben vom 21.01.2009 informierte das Bundesasylamt die zuständige griechische Behörde darüber, dass aufgrund des Fristablaufes die Zuständigkeit zur Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO auf Griechenland übergegangen sei (AS 77ff).1.4. Mit Schreiben vom 21.01.2009 informierte das Bundesasylamt die zuständige griechische Behörde darüber, dass aufgrund des Fristablaufes die Zuständigkeit zur Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO auf Griechenland übergegangen sei (AS 77ff).
1.5. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.01.2009 (AS 95 ff) zur Wahrung des Parteiengehörs, im Beisein eines Rechtsberaters und eines Dolmetschers für die Sprache Farsi, gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie habe Nierenprobleme, Schmerzen in den Nieren und verliere an Gewicht, sie ersuche um eine Untersuchung bei einer Gynäkologin.
1.6. Weiters findet sich im Akt ein Entlassungsbericht und eine Aufenthaltsbestätigung des Landesklinikums Thermenregion vom 13.02.2009 über einen eintägigen stationären Aufenthalt des Sohnes der Beschwerdeführerin, aus dem hervorgeht, dass das - noch gestillte - Kind wegen einer andauernden Durchfallerkrankung aufgenommen und behandelt worden sei. Bei Entlassung befand sich der Sohn wieder in einem guten Allgemeinzustand (AS 103/105).
1.7. Am 24.03.2009 fand eine neuerliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt (AS 111 ff), in der die Beschwerdeführerin iW angab, sie habe in Österreich bzw. im EU-Raum - außer dem Ehegatten und dem Sohn - eine Tante in Wien, deren genaue Adresse kenne sie allerdings nicht, sie habe sie erst zweimal besucht. Weiters schilderte die Beschwerdeführerin ihre Situation im griechischen Lager (schlechte hygienische Verhältnisse und mangelhafte medizinische Betreuung, sodass der Sohn krank geworden sei, Trennung vom Ehegatten, Gewalttätigkeiten unter den Flüchtlingen, in deren Folge ihr Ehegatte verletzt worden sei). Die Beschwerdeführerin beantragte eine psychologische Untersuchung durch eine Ärztin.
1.8. Eine gutachtliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren, die von einer Ärztin für Allgemeinmedizin und psychotherapeutischer Medizin nach einer Untersuchung der Beschwerdeführerin am 09.03.2009 erstellt wurde, ergibt, dass bei der Beschwerdeführerin aus aktueller Sicht keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung bzw. keine sonstigen psychischen Krankheitssymptome vorlägen (AS 127 ff).
2.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO, Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Griechenland zulässig sei (AS 181 ff).2.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO, Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Griechenland zulässig sei (AS 181 ff).
2.2. Aus dem der Erstbehörde übermittelten Schreiben des Landesklinikums Thermenregion, Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, vom 31.03.2009, geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am 31.03.2009 stationär aufgenommen worden sei (AS 235).
2.3. Die vorliegende fristgerechte Beschwerde richtet sich gegen alle im Familienverfahren ergangene Bescheide, es wird beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weiters, die angefochtenen Bescheide zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen; in eventu die bekämpften Bescheide zu beheben, das Ermittlungsverfahren zu ergänzen und über die Frage der Zulassung selbst zu entscheiden (AS 237 ff).
2.4. Am 09.04.2009 wurde die gegenständliche Beschwerde dem Asylgerichtshof vorgelegt.
2.5. Mit Schriftsatz vom 16.04.2009 legte die Beschwerdevertreterin unter anderem eine Aufenthaltsbestätigung und einen vorläufigen Arztbericht des Landesklinikums Thermenregion, Abteilung Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, vom 09.04.2009 über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin von 02.04.2009 bis 09.04.2009 vor, aus dem als Hauptdiagnose eine "akute vorwiegend wahnhafte psychotische Störung (F 23.3)" hervorgeht. Als Therapie wird die weitere Einnahme einzeln angeführter Medikamente vorgeschlagen (OZ 2).
2.6. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 17.04.2009, GZ. S2 405.685-1/2009/3Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Die Beschwerdeführerin überschritt aus einem Drittstaat kommend - in Begleitung ihres Ehegatten und ihres Sohnes - illegal die Grenze nach Griechenland, sie stellte dort keinen Asylantrag.
Das auf Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO gestützte dringliche Aufnahmeersuchen Österreichs an Griechenland vom 19.12.2008 blieb - jedenfalls bis 21.01.2009 - unbeantwortet.Das auf Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO gestützte dringliche Aufnahmeersuchen Österreichs an Griechenland vom 19.12.2008 blieb - jedenfalls bis 21.01.2009 - unbeantwortet.
Im Beschwerdefall können keine Umstände festgestellt werden, die für eine besondere Integration der Beschwerdeführerin in Österreich sprächen. Auch kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Österreich - über die genannten mitgereisten Familienmitglieder hinaus - Angehörige hätte, zu denen ein intensiveres Familienleben bestünde, zu ihrer in Wien wohnhaften Tante wurde kein enger Familienbezug vorgebracht.
Die Beschwerdeführerin befand sich aufgrund einer akuten, vorwiegend wahnhaften psychotischen Störung von 02.04.2009 bis 09.04.2009 stationär in Behandlung.
2. Die Feststellungen zum Reiseweg der Beschwerdeführerin und ihren persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen iZm der damit im Einklang stehenden Aktenlage, die zum Gesundheitszustand aus den vorgelegten Befundbericht des Landesklinikums Thermenregion, Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin (s.o. Punkt I. 2.5.).2. Die Feststellungen zum Reiseweg der Beschwerdeführerin und ihren persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen iZm der damit im Einklang stehenden Aktenlage, die zum Gesundheitszustand aus den vorgelegten Befundbericht des Landesklinikums Thermenregion, Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin (s.o. Punkt römisch eins. 2.5.).
3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
3.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.3.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt (und vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden), weshalb das AsylG 2005 in den maßgeblichen Bestimmungen idF BGBl. I Nr. 4/2008 zur Anwendung gelangt.Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt (und vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden), weshalb das AsylG 2005 in den maßgeblichen Bestimmungen in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, zur Anwendung gelangt.
3.2. Zur Frage der Zuständigkeit eines anderen Staates (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Frage der Zuständigkeit eines anderen Staates (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
a) Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.a) Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
Die Dublin II-VO sieht in den Art. 6 bis 14 des Kapitels III Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO in der im Kapitel III genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.Die Dublin II-VO sieht in den Artikel 6 bis 14 des Kapitels römisch drei Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO in der im Kapitel römisch drei genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Artikel 5, Absatz 2, Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.
Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18, Absatz 3, genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 2725 aus 2000, festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."
Art. 18 Dublin II-VO lautet: "(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde.Artikel 18, Dublin II-VO lautet: "(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde.
......
(6) Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß Art 17 Abs 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedsaat alle Anstrengungen, um sich an die vorgegebene Frist zu halten. [...] in jedem Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. [...](6) Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 17, Absatz 2,, so unternimmt der ersuchte Mitgliedsaat alle Anstrengungen, um sich an die vorgegebene Frist zu halten. [...] in jedem Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. [...]
(7) Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen."
Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, wonach die Beschwerdeführerin aus einem Drittstaat kommend illegal die Grenze Griechenlands überschritten hat, sie von dort weiter nach Österreich gereist ist, und sie - neben den im Familienverfahren mitgeführten Familienangehörigen - auch keine "Familienangehörigen" (iSd Art. 7 iVm Art. 2 lit. i Dublin II-VO) in Österreich hat, kommt nach der Rangfolge der Kriterien der Dublin II-VO deren Art. 10 Abs. 1 als zuständigkeitsbegründende Norm in Betracht. Durch die Verfristung bei der Beantwortung des entsprechenden österreichischen dringlichen Aufnahmeersuchens durch Griechenland ist vom Eintritt der Zustimmungsfiktion und damit von der Zuständigkeit Griechenlands auszugehen.Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, wonach die Beschwerdeführerin aus einem Drittstaat kommend illegal die Grenze Griechenlands überschritten hat, sie von dort weiter nach Österreich gereist ist, und sie - neben den im Familienverfahren mitgeführten Familienangehörigen - auch keine "Familienangehörigen" (iSd Artikel 7, in Verbindung mit Artikel 2, Litera i, Dublin II-VO) in Österreich hat, kommt nach der Rangfolge der Kriterien der Dublin II-VO deren Artikel 10, Absatz eins, als zuständigkeitsbegründende Norm in Betracht. Durch die Verfristung bei der Beantwortung des entsprechenden österreichischen dringlichen Aufnahmeersuchens durch Griechenland ist vom Eintritt der Zustimmungsfiktion und damit von der Zuständigkeit Griechenlands auszugehen.
Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, dass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die wegen Verfristung ergebende Zuständigkeit des Mitgliedstaates aus diesem Grund wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte. Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei (VwGH 23.11.2006, 2005/20/0444; Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff).Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, dass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die wegen Verfristung ergebende Zuständigkeit des Mitgliedstaates aus diesem Grund wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte. Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei (VwGH 23.11.2006, 2005/20/0444; Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff).
Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.
b) Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.b) Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, B 336/05, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zwingend geboten sei.Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, B 336/05, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO, K13. zu Art. 19 Dublin II-VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO, K13. zu Artikel 19, Dublin II-VO).
Im vorliegenden Fall war in diesem Zusammenhang primär die Rechtsfrage zu klären, ob die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Griechenland aufgrund der besonderen Umstände einen ungerechtfertigten Eingriff in ihre Grundrechte, insbesondere die reale Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte mit sich brächte.Im vorliegenden Fall war in diesem Zusammenhang primär die Rechtsfrage zu klären, ob die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Griechenland aufgrund der besonderen Umstände einen ungerechtfertigten Eingriff in ihre Grundrechte, insbesondere die reale Gefahr einer Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte mit sich brächte.
Zur Situation in Griechenland ist vorab festzuhalten, dass der Asylgerichtshof zum gegenwärtigen Zeitpunkt nach wie vor keinen Grund sieht, allgemein Überstellungen nach Griechenland nach der Dublin II-VO für unzulässig zu erklären und generell die Anwendung des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO anzuordnen. Vielmehr erachtet der Asylgerichtshof eine Einzelfallprüfung für angebracht.Zur Situation in Griechenland ist vorab festzuhalten, dass der Asylgerichtshof zum gegenwärtigen Zeitpunkt nach wie vor keinen Grund sieht, allgemein Überstellungen nach Griechenland nach der Dublin II-VO für unzulässig zu erklären und generell die Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO anzuordnen. Vielmehr erachtet der Asylgerichtshof eine Einzelfallprüfung für angebracht.
Hiezu genügt es einleitend darauf zu verweisen, dass der Asylgerichtshof bereits ab Juli 2008 mehrere Entscheidungen getroffen hat, in denen nach Einzelfallprüfung die Überstellung nach Griechenland für zulässig erachtet worden ist und diese Entscheidungen vom Verfassungsgerichtshof (im Wege der Ablehnung der Behandlung dagegen gerichteter Beschwerden) bestätigt worden sind (vgl. zB. Beschluss des VfGH vom 07.11.2008, Zahl U 27/08-8 zu hg. S1 400.074-1/2008/4E betreffend einen Staatsangehörigen des Iran bzw. des Irak). Es liegen auch keine höhergerichtlichen Entscheidungen von Gerichten anderer Mitgliedsstaaten vor, in denen Überstellungen generell für unzulässig erklärt worden sind, im Gegenteil haben sowohl der englische Court of Appeal mit Urteil vom 14.05.2008 in der Rechtssache Nassari ([2008] EWCA Civ 464), als auch der schwedische Oberste Gerichtshof für Migrationssachen mit Urteil in der Rechtssache UM200397-08 (Oktober 2008) Überstellungen nach Griechenland in einzelnen Fällen für zulässig erklärt. Diese Linie findet ihre Bestätigung in der Unzulässigkeitsentscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 02.12.2008 in der Rechtssache 32733/08 (K.R.S. gegen das Vereinigte Königreich).Hiezu genügt es einleitend darauf zu verweisen, dass der Asylgerichtshof bereits ab Juli 2008 mehrere Entscheidungen getroffen hat, in denen nach Einzelfallprüfung die Überstellung nach Griechenland für zulässig erachtet worden ist und diese Entscheidungen vom Verfassungsgerichtshof (im Wege der Ablehnung der Behandlung dagegen gerichteter Beschwerden) bestätigt worden sind vergleiche zB. Beschluss des VfGH vom 07.11.2008, Zahl U 27/08-8 zu hg. S1 400.074-1/2008/4E betreffend einen Staatsangehörigen des Iran bzw. des Irak). Es liegen auch keine höhergerichtlichen Entscheidungen von Gerichten anderer Mitgliedsstaaten vor, in denen Überstellungen generell für unzulässig erklärt worden sind, im Gegenteil haben sowohl der englische Court of Appeal mit Urteil vom 14.05.2008 in der Rechtssache Nassari ([2008] EWCA Civ 464), als auch der schwedische Oberste Gerichtshof für Migrationssachen mit Urteil in der Rechtssache UM200397-08 (Oktober 2008) Überstellungen nach Griechenland in einzelnen Fällen für zulässig erklärt. Diese Linie findet ihre Bestätigung in der Unzulässigkeitsentscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 02.12.2008 in der Rechtssache 32733/08 (K.R.S. gegen das Vereinigte Königreich).
Der Asylgerichtshof hatte ferner zu berücksichtigen, dass die Europäische Kommission ihre Klage gegen Griechenland im Zusammenhang mit der Umsetzung von Art. 16 der Dublin II-VO vor dem Europäischen Gerichtshof zurückgezogen hat und dass daher das entsprechende Verfahren zu C-130/08 mit Entscheidung des Präsidenten des EuGH vom 22.10.2008 eingestellt wurde. Der Gerichtshof hatte auch zu beachten, dass Griechenland, wie nicht zuletzt aus der eben zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hervorgeht, im Sommer 2008 Umsetzungsmaßnahmen in Hinblick auf die Aufnahme- und die Verfahrensrichtlinie gesetzt hat und dass Griechenland nun eine zweite Instanz in Asylangelegenheiten effektiv eingerichtet hat, in der auch UNHCR aktiv vertreten ist.Der Asylgerichtshof hatte ferner zu berücksichtigen, dass die Europäische Kommission ihre Klage gegen Griechenland im Zusammenhang mit der Umsetzung von Artikel 16, der Dublin II-VO vor dem Europäischen Gerichtshof zurückgezogen hat und dass daher das entsprechende Verfahren zu C-130/08 mit Entscheidung des Präsidenten des EuGH vom 22.10.2008 eingestellt wurde. Der Gerichtshof hatte auch zu beachten, dass Griechenland, wie nicht zuletzt aus der eben zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hervorgeht, im Sommer 2008 Umsetzungsmaßnahmen in Hinblick auf die Aufnahme- und die Verfahrensrichtlinie gesetzt hat und dass Griechenland nun eine zweite Instanz in Asylangelegenheiten effektiv eingerichtet hat, in der auch UNHCR aktiv vertreten ist.
Weiters ist aus den vorliegenden behördlicherseits beigeschafften Unterlagen ersichtlich, dass verschiedene griechische Staatsorgane ihren Willen bekundet haben, ein ordnungsgemäßes Asylverfahren durchzuführen, was auch von Vertretern griechischer NGOs nicht in Abrede gestellt wird bzw. ist von deren Seite nicht ein völliges Fehlen eines geordneten Asylwesens in Griechenland behauptet worden.
Der Asylgerichtshof sieht sich auf Basis dieser vorliegenden Informationen nach eingehender Erwägung nicht veranlasst, davon auszugehen, dass griechische Staatsorgane diesbezüglich systematisch unwahre Angaben machen würden, um etwa zu verschleiern, dass sie eine gezielte Strategie hätten, Asylwerber ohne rechtsstaatliches Verfahren aus Griechenland abzuschieben. Derartiges Staatsorganen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zu unterstellen, erscheint auf Basis der Faktenlage zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich. Schließlich ist einleitend festzuhalten, dass die eingangs zitierten inländischen und ausländischen Gerichtsentscheidungen, welche Überstellungen nach Griechenland als zuständigem Mitgliedstaat nach der Dublin II- VO für zulässig erklärt hatten, auf Basis von Berichten ergingen, die inhaltlich kein wesentlich besseres Bild zeichneten als die Gesamtheit der nunmehr im Mai 2009 vorliegenden Berichte.
Der Asylgerichtshof verkennt dabei (in Einklang mit der zitierten Entscheidung des EGMR) nicht, dass die Lage in Griechenland für Asylwerber, jedenfalls in rechtspolitischer Hinsicht, Bedenken aufwerfen kann und daher in Verfahren nach der Dublin II-VO im Bezug auf mögliche unzulässige Beeinträchtigungen der Rechte von Asylwerbern, eine sehr genaue Prüfung stattzufinden hat.
Dieser Gedanke liegt auch mehreren aktuellen Entscheidungen des Asylgerichtshofes zu Grunde, in welchen dem Bundesasylamt zu verschiedenen Fragen zu Griechenland ergänzende Erhebungen in individuellen Einzelfällen (im Wege von Behebungen erstinstanzlicher Bescheide gemäß § 41 Abs 3 AsylG) aufgetragen worden sind (vgl. etwa Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 23.12.2008, Zahl S13 403.494-1/2008/2E).Dieser Gedanke liegt auch mehreren aktuellen Entscheidungen des Asylgerichtshofes zu Grunde, in welchen dem Bundesasylamt zu verschiedenen Fragen zu Griechenland ergänzende Erhebungen in individuellen Einzelfällen (im Wege von Behebungen erstinstanzlicher Bescheide gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG) aufgetragen worden sind vergleiche etwa Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 23.12.2008, Zahl S13 403.494-1/2008/2E).
Im vorliegenden Fall ist insbesondere die Frage der Versorgungssituation von besonders verletzlichen Personen, hier nämlich von einer Mutter mit einem noch gestillten Kind in Zusammenhalt mit ihrer psychischen Erkrankung zu klären.
Aus den Länderberichten geht hervor, dass Familien mit Kindern bis zu circa zwei Monate auf eine Zuweisung zu einer adäquaten Unterkunft warten müssen. Diesbezüglich ist zum einen festzuhalten, dass es sich hierbei zwar um einen zeitlich begrenzten Zeitraum handelt und - wie aus den Berichten hervorgeht - für diesen Überbrückungszeitraum anderweitige Vorsorge getroffen wird; zum anderen ist dies jedoch auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass die staatlichen Organe in Griechenland nicht in der Lage sind, insbesondere für Familien ad hoc hinreichende Versorgungseinrichtungen bereitzustellen oder die Hilfe von NGO¿s in Anspruch zu nehmen. Für den Asylgerichtshof ergibt sich demnach die Verpflichtung, besonders bei den genannten Personengruppen auf den Einzelfall Bedacht zu nehmen. Hieraus ergibt sich weiters für den Asylgerichtshof, dass bei einer Mutter mit zum Teil minderjährigen Kindern oder auch bei schwer kranken Personen eine sofortige adäquate Versorgung und Unterbringung in Griechenland zum jetzigen Zeitpunkt nicht gewährleistet ist und daher im Einzelfall nicht zumutbar sein kann.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine solche besonders schützenswerte Personengruppe. Die Beschwerdeführerin leidet - wie festgestellt (s.o. Punkt II. 2.) - an psychischen Problemen, nicht gesondert abgeklärt wurden im Verwaltungsverfahren - ungeachtet entsprechender Aussagen in der Einvernahme vom 28.01.2009 (s.o. Punkt I.1.5.) - Nierenprobleme, Schmerzen in den Nieren sowie der Gewichtsverlust der Beschwerdeführerin.Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine solche besonders schützenswerte Personengruppe. Die Beschwerdeführerin leidet - wie festgestellt (s.o. Punkt römisch zwei. 2.) - an psychischen Problemen, nicht gesondert abgeklärt wurden im Verwaltungsverfahren - ungeachtet entsprechender Aussagen in der Einvernahme vom 28.01.2009 (s.o. Punkt römisch eins.1.5.) - Nierenprobleme, Schmerzen in den Nieren sowie der Gewichtsverlust der Beschwerdeführerin.
Es ist daher unklar, ob ihr mit der Familie insbesondere wegen der Kumulation verletzlicher Umstände eine derart unsichere Unterbringungs- und Versorgungslage in Griechenland zumutbar ist, bzw. ob die Situation, in die die Familie im Falle der Rücküberstellung käme, in ihrer Gesamtheit die reale Gefahr einer Verletzung in ihren durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten mit sich brächte. Geeignete Zusicherungen der griechischen Behörden über eine entsprechende Versorgung und Unterbringung der Familie wurden vom Bundesasylamt nicht eingeholt bzw. liegen solche nicht im Akt auf. Die notwendige Einzelfallprüfung macht es im gegenständlichen Fall zudem erforderlich, zunächst ergänzende ärztliche Untersuchungen zu veranlassen, um den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin genauer abzuklären, insbesondere die Gründe und das aktuelle Ausmaß der psychischen Störung sowie die Ursachen der behaupteten Nierenschmerzen und des Gewichtsverlustes sowie die sich daraus allenfalls ergebende Behandlungsbedürftigkeit bzw. die Beeinträchtigung der Lebensumstände der Beschwerdeführerin. Sodann ist zu prüfen, welche Prognose sich für den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in Zusammenhalt mit den aufgezeigten Schwierigkeiten der Familie in Griechenland angesichts des konkret dort zu erwartenden Umfelds ergeben würde.Es ist daher unklar, ob ihr mit der Familie insbesondere wegen der Kumulation verletzlicher Umstände eine derart unsichere Unterbringungs- und Versorgungslage in Griechenland zumutbar ist, bzw. ob die Situation, in die die Familie im Falle der Rücküberstellung käme, in ihrer Gesamtheit die reale Gefahr einer Verletzung in ihren durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechten mit sich brächte. Geeignete Zusicherungen der griechischen Behörden über eine entsprechende Versorgung und Unterbringung der Familie wurden vom Bundesasylamt nicht eingeholt bzw. liegen solche nicht im Akt auf. Die notwendige Einzelfallprüfung macht es im gegenständlichen Fall zudem erforderlich, zunächst ergänzende ärztliche Untersuchungen zu veranlassen, um den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin genauer abzuklären, insbesondere die Gründe und das aktuelle Ausmaß der psychischen Störung sowie die Ursachen der behaupteten Nierenschmerzen und des Gewichtsverlustes sowie die sich daraus allenfalls ergebende Behandlungsbedürftigkeit bzw. die Beeinträchtigung der Lebensumstände der Beschwerdeführerin. Sodann ist zu prüfen, welche Prognose sich für den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in Zusammenhalt mit den aufgezeigten Schwierigkeiten der Familie in Griechenland angesichts des konkret dort zu erwartenden Umfelds ergeben würde.
Gemäß § 41 Abs. 3 erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Da die Asylbehörde - wie oben dargelegt - die entscheidungsrelevanten Fragen des konkreten Ausmaßes der Erkrankung der Beschwerdeführerin iZm der Versorgung und Unterbringung ihrer Familie zur Beurteilung der Selbsteintrittspflicht Österreichs nicht hinreichend geklärt hat, erweist sich der vorliegende Sachverhalt als so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Klärung dieser Fragen hat in einem mängelfreien Verfahren (z.B. durch Einholung eines schlüssigen Gutachtens zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und Beurteilung dieses unter Berücksichtigung der kumulativ vorliegenden erschwerenden Umstände durch die Situation in Griechenland, ev. durch Einholung entsprechender Zusicherungen durch Griechenland) samt Parteiengehörsgewährung zu erfolgen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Familienverfahren, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
08.07.2009