Norm
AsylG 2005 §10Spruch
B10 405.838-1/2009/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl. I Nr. 29/2009 (AsylG 2005) und 66 Abs. 4 AVG durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde der H. E., StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.03.2009, AZ. 06 10.385-BAT zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (AsylG 2005) und 66 Absatz 4, AVG durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde der H. E., StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.03.2009, AZ. 06 10.385-BAT zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Die Beschwerdeführerin brachte vor, Staatsangehörige der Republik Kosovo und Angehörige der Volksgruppe der Goraner zu sein, den im Spruch angeführten Namen zu führen und am 30.09.2006, zusammen mit ihrem Ehegatten und ihrem minderjährigen Sohn, illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Sie stellte am selben Tag in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der ebenfalls am 30.09.2006 statt gefundenen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen befragt an, dass sie als Angehörige der Volksgruppe der Goraner im Kosovo keine Rechte habe; man höre täglich, dass Goraner geschlagen bzw. verletzt würden. Vor ca. zwei Jahren sei der Onkel der Beschwerdeführerin mit einer Schusswaffe von Albanern verletzt worden. Seitdem die Beschwerdeführerin ihren Onkel im Krankenhaus besucht habe, habe sie so viel Angst gehabt, dass sie sich kaum auf die Straße begeben habe. Eines Tages habe ihr Ehegatte gesagt, dass sie im Kosovo kein ruhiges Leben mehr haben würden, weshalb sie in Folge ihr Heimatland verlassen hätten.
Die Beschwerdeführerin wurde am 06.10.2006 und am 22.12.2006 jeweils im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der serbischen Sprache durch das Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte sie im Wesentlichen Folgendes vor:
Einvernahme am 06.10.2006:
"F L U C H T G R U N D
Frage: Wurden Sie jemals von Behörden in Ihrem Heimatland erkennungsdienstlich behandelt?
Antwort: Ja, zur Ausstellung von Dokumenten.
Frage: Sind Sie vorbestraft?
Antwort: Nein.
Frage: Ist gegen Sie ein Gerichtsverfahren anhängig?
Antwort: Nein.
Frage: Waren Sie jemals im Gefängnis?
Antwort: Nein.
Frage: Gehörten Sie jemals einer politischen Partei an?
Antwort: Nein.
Frage: Gehörten Sie jemals einer bewaffneten oder kriminellen Gruppierung an?
Antwort: Nein.
Frage: Nennen Sie uns bitte den Grund oder die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen haben?
Antwort: Ich habe mein Land verlassen aus Angst um mein Leben. Es gibt kein sicheres Leben. Es werden Bomben geschmissen. Ich als junge Frau kann mich nicht frei bewegen.
Frage: Der letzte Satz entspricht nicht der ganzen Wahrheit. Ihnen wird ein Foto gezeigt. Es ist in Dragas am Markt entstanden.
Antwort: Ich gehe nicht raus. Ich kann dazu nichts sagen. Ich kenne die Tracht, aber mehr kann ich nicht sagen.
Frage: Fahren Sie bitte fort.
Antwort: Mein Onkel wurde ausgeraubt und verletzt. Obwohl Fingerabdrücke dort waren, wurde nichts unternommen.
Frage: Woher wissen Sie, dass nichts unternommen wurde?
Antwort: Es waren mehrmals Polizisten dort. Alle möglichen Behörden, aber es wurde bis heute nichts gesagt, dass jemand verhaftet oder etwas gefunden wurde.
Frage: Fahren Sie bitte fort.
Antwort: 2003 waren wir in Dragas mit unserem Kind. Er hatte eine gebrochene Hüfte. Uns wurde gesagt, dass die Hüften okay sind. Aber vom privaten Arzt wurde festgestellt, dass die rechte Hüfte gebrochen war. Mein Kind hat in letzter Zeit hohes Fieber gehabt. Starke Krämpfe. Wir waren auch hier beim Arzt.
Frage: Was wollen Sie damit ausdrücken?
Antwort: Ich wollte damit sagen, dass es dort keine Schule gibt und dass mein Kind gesund wird.
Frage: Können Sie konkreteres zu den Ärzten angeben?
Antwort: Dort sagten die Ärzte immer, das wird vergehen.
Frage: Wo ist dort ?
Antwort: In YY. In XY. Ich möchte meinem Kind eine Zukunft geben.
Frage: Was ist mit der Schule, was sie erwähnt haben?
Antwort: Es gibt keine. Es gibt in der ersten Klasse drei Kinder.
Frage: Abgesehen davon, dass ihr Kind etwas jung ist, um von der Schule zu reden, gibt es genug Möglichkeiten, die Schule zu besuchen. Es gibt die Schulen nach dem im Kosovo üblichen System, es gibt Schulen nach Serbischen System. Es gibt die Möglichkeit, verschiedene Sprachen zu lernen.
Antwort: Goranerkinder wurden in Dragas in der Schule mit Tomaten beworfen. Vor ca. ein oder zwei Jahren wurde mein Vater in P. am hellen Tag im Geschäft ausgeraubt. Ihm wurde gesagt, falls er den Fall meldet, wird die ganze Familie umgebracht. Aber das passiert den Albanern auch.
Frage: Bitte konzentrieren Sie sich auf sich selbst und die Region Dragas.
Antwort: Ich kann nachts nicht schlafen, aus Angst. Mein Mann bewacht uns in der Nacht. Beim Arzt wurde mir gesagt, dass ich vielleicht Tuberkulose habe. Ich bin so ängstlich, was würde passieren, wenn so eine Bombe in meiner Nähe geworfen würde.
Vorhalt zum Kosovo, insbesondere Goraner:
1) Sicherheitslage (im Besonderen für Goraner)
Für Goraner und Bosniaken hat sich die Lage wesentlich gebessert. Goraner sind aus Sicht des UNHCR keine Gruppe mehr, welche besonders schutzbedürftig ist Das tägliche Leben in der Region Dragas läuft ohne ethnische Spannungen ab und es gibt für alle ethnischen Gruppen Bewegungsfreiheit. Derzeit sind bei der KPS in der Region Dragas 34% der Polizisten Angehörige der Minderheit der Goraner.
Im Besonderen: Auszug aus dem Bericht zur Fact Finding Mission in den Kosovo, 16.06.2006, zum Besuch des Goraner-Dorfs Donja Rapca (S. 28 ff):
In Gesprächen mit den Dorfbewohnern beklagten sich diese in erster Linie aber die schlechte wirtschaftliche Lage in der Region und die extrem hohe Arbeitslosigkeit sowie die mangelnde Aussicht, den Lebensunterhalt verdienen zu können. Konkrete Sicherheitsprobleme wurden von keinem Gesprächspartner mehr vorgebracht, auch wenn vielfach die mangelnde Vertrauensbasis zwischen Goranern und Albanern bemängelt wurde. Beeinflusst wird die Wahrnehmung der eigenen Sicherheit durch die niedrige Aufklärungsrate bei kriminellen Aktivitäten in der Region. Insofern erklärt sich auch das mangelnde Vertrauen der Dorfbewohner in KPS. Bewegungsfreiheit für die Goraner ist nach Aussagen der Dorfbevölkerung gegeben. So führte ein Gesprächspartner an, dass er zur medizinischen Behandlung entweder nach Prizren oder in schlimmeren Fällen sogar nach Pristina fährt. Ein weiterer Gesprächspartner führte an, dass er regelmäßig nach Wien fährt, um seine Pension abzuholen, da er jahrelang für die ÖBB am Westbahnhof gearbeitet hatte. Nach seiner Angabe leben von dieser Pension (1000 Euro) 9 Familienmitglieder.
2) Wirtschaft, Soziales, Arbeitsmarkt; Schulwesen
Die wirtschaftliche Lage im Kosovo ist für alle ethnischen Gruppen schwierig. Die Arbeitslosigkeit beträgt zw. 50 bis 60 % ohne Berücksichtigung des inoffiziellen Arbeitsmarktes. Es besteht kaum eine Familie bei der sich nicht zumindest traditionell ein Familienmitglied im Ausland befindet, um dort zu arbeiten und die Familie im Kosovo finanziell zu unterstützen. Die Solidarität innerhalb der Großfamilie ist stark ausgeprägt. Auf Grund der traditionellen Verpflichtung müssen idR auch entfernte Verwandte bei einer Rückkehr in den Familienverband aufgenommen werden. Es besteht derzeit keine allgemeine lebensbedrohende Notlage. Es ist auszuschließen, dass derzeit jemand im Kosovo gezwungen wäre, zu verhungern oder nicht in der Lage wäre, zumindest die Grundbedürfnisse zu befriedigen. Im Kosovo besteht ein Sozialhilfesystem, das den Anspruchsberechtigten unabhängig von der Volksgruppenzugehörigkeit zukommt. Auch Rückkehrer haben bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen Anspruch darauf. Darüber hinaus leisten auch humanitäre Hilfsorganisationen wie z8 die Mutter- TeresaGesellschaft hilfsbedürftigen Personen Hilfe, zum Beispiel mit Kleidung, Heizmaterial und Hygieneartikeln, oder auch mit Nahrungsmitteln- Trotz hoher Arbeitslosigkeit besteht ein großer Schwarzmarkt für Gelegenheitsarbeiten, wodurch auch zum notdürftigsten Lebensunterhalt beigetragen werden kann. Im Besonderen: Auszug aus dem Bericht zur Fact Finding Mission in den Kosovo, 16.06.2006, betreffend das Schulwesen in der Region Dragas (S. 34):
Derzeit gibt es 6658 Schüler auf allen Ebenen im Bildungssystem der Dragas Region. Hiervon sind 75% Albaner und 25% Goraner. Es besteht jedoch noch eine weitgehende ethnische Separierung im Bildungswesen, die durch die Trennung der Wohngebiete von Goranern und Albanern verursacht wurde. Daher existiert derzeit nur eine ethnisch gemischte Bildungseinrichtung in der Dragas Region. Derzeit sind 506 Lehrer beschäftigt, wobei 326 Albaner und 180 Goraner angestellt wurden. Insbesondere nach dem Krieg wurde seitens der Lokalverwaltung viel Wert auf den Aufbau des Bildungswesens in der Dragas Region gelegt und viele Schulen wurden renoviert. Dennoch gibt es Probleme, das kosovarische Bildungssystem insbesondere in Goraner-Gebieten zu etablieren. Vielfach bestehen hier nach wie vor Parallelstrukturen, da viele Goraner den serbischen Bildungsweg durchlaufen.
3.) Gesundheitswesen - medizinische Grundversorgung
Die medizinische Grundversorgung ist im Kosovo gewähr/eistet. In Einzelfällen sind geringfügige Gebühren zu leisten. Manchmal erwartet das Personal gewisse Aufmerksamkeiten". Diese sind aber nicht so hoch, dass die Existenz gefährdet wäre. Medikamente aus der Essential Drug List" sollten kostenlos sein. Keine Gebühren zu bezahlen haben z8. Sozialhilfeempfänger, Kinder unter 10 Jahren, Personen über 65 Jahre, schwangere Frauen und Notfallpatienten.
Quellen:
BAA-Staatendokumentation, Länderabriss zum Kosovo; 31.1.2006
BAA, Bericht zur Fact Finding Mission in den Kosovo, 16.06.2006
Österreichische Botschaft, Außenstelle Prishtina, Kosovobericht, 01.04. 2006
Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanfe Lage in Serbien und Montenegro/Kosovo, 22.7.2005
UNHCR"s Position an the Continued International Protection Needs of Individuals from Kosovo, Juni 2006
Stephan Müller, Gutachten zu den Lebensbedingungen im Kosovo, 29.90.2003; dazu VwGH 23, 2.2006, 2005/01/0686-6
Frage: Wollen Sie die Quellen einsehen?
Antwort: Nein.
Frage: Wollen sie zum Vorhalt Stellung nehmen?
Antwort: Ich glaube nicht, was die Schule betrifft. Dass es so viele Schüler gibt. Aber ehrlich gesagt, ich kenne mich nicht so gut aus. Weil ich nicht raus gehe.
Frage: Sie sehen, dass Ihre Angaben offenbar nicht mit den Erhebungsergebnissen übereinstimmen. Sie haben eine Geschichte erzählt, die einerseits extrem allgemein gehalten ist bzw. nicht sie selbst betreffen. Es liegt der Schluss nahe, dass Ihnen diese Geschichte von anderen Personen nahe gelegt wurde. Dies insbesondere deshalb, da genau solche Fluchtgründe geradezu üblich und fast wortident sind, für Personen aus Ihrer Region. Ihnen wird der Bericht zur Fact Finding Mission gezeigt, damit Sie sich genauer vorstellen können, wie der lange Vorhalt zustande kam. Wollen Sie dazu etwas angeben?
Antwort: Ich habe die Wahrheit gesagt. Ich wurde von niemandem vorbereitet was ich sagen soll.
Frage: Wollen sie zu Ihrem Kind etwas sagen?
Antwort: Die Zukunft meines Kindes ist sehr wichtig. Er soll gesund werden und in eine Schule gehen.
Frage: Wollen Sie noch etwas angeben?
Antwort: Ich habe alles angegeben, mein Bruder ist auch Asylant in Österreich."
Einvernahme am 22.12.2006:
"Ich wohne mit meinem Ehegatten, H. S., und unseren Söhnen, H. B., 00.00.00 geb., und H. U., an oben angeführter Adresse im gemeinsamen Haushalt. Meine Eltern sind vor etwa zwei Wochen nach Österreich geflohen. Ich weiß noch nicht, wo meine Eltern wohnen. Mein Bruder, namens A. S., ist vor etwa drei Jahren nach Österreich geflohen, wohnt in Oberösterreich, näheres unbekannt, und, hat, meines Wissens, in Österreich Asyl erhalten. Mein Bruder, namens B. M., hält sich, außerhalb des Kosovo, bzw. außerhalb Serbiens, irgendwo, im Ausland, auf.
Ich bin serbische Staatsangehörige, Angehörige der Volksgruppe der Goraner und moslemischen Glaubensbekenntnisses. Ich wohnte im Ort XY, in der Gemeinde Dragas, im Kosovo gelegen.
Am 29.9.2006 und am 30.9.2006 fuhr ich, mit meinem Gatten und mit unserem Sohn, namens H. B., als Mitfahrerin in einem Kombiwagen, über ein unbekanntes Land oder über unbekannte Länder, von XY nach Österreich.
Ich beantrage, dass mir derselbe asylrechtliche Schutz gewährt wird, der meinem Ehegatten und unseren beiden Söhnen gewährt wird. Ich beantrage, dass meinen beiden Söhnen derselbe asylrechtliche Schutz gewährt wird, der meiner Person gewährt wird.
Unser Sohn, namens H. U., wurde in Österreich geboren.
Mein Gatte, unser Sohn, namens H. B., und ich, hatten, in XY Angst vor Angehörigen der albanischen Volksgruppe. In XY und in XX wohnen nur Angehörige der Volksgruppe der Goraner. Wegen unserer Angst konnten wir nur sehr schlecht schlafen und hatten, seit Dezember 2003, die Fenster unseres Hauses, vergittert. Seit einigen Jahren haben fast alle Bewohner von XY und von XX, die Fenster ihrer Häuser, vergittert.Mein Gatte, unser Sohn, namens H. B., und ich, hatten, in XY Angst vor Angehörigen der albanischen Volksgruppe. In XY und in römisch zwanzig wohnen nur Angehörige der Volksgruppe der Goraner. Wegen unserer Angst konnten wir nur sehr schlecht schlafen und hatten, seit Dezember 2003, die Fenster unseres Hauses, vergittert. Seit einigen Jahren haben fast alle Bewohner von XY und von römisch zwanzig, die Fenster ihrer Häuser, vergittert.
Ende Dezember 2003, zur Nachtzeit, kamen drei oder vier unbekannte Männer - es handelte sich um Angehörige der albanischen Volksgruppe - in das Haus meines Onkels, namens S. S., etwa 55 Jahre alt, in XX. Die Männer schossen mit Feuerwaffen in Richtung meines Onkels. Mein Onkel wurde von einem Schuss am rechten oder am linken Unterschenkel getroffen. Es erschienen damals Polizisten der UNMIK und Soldaten der KFOR am Tatort. Die Täter wurden nicht ausgeforscht.Ende Dezember 2003, zur Nachtzeit, kamen drei oder vier unbekannte Männer - es handelte sich um Angehörige der albanischen Volksgruppe - in das Haus meines Onkels, namens S. S., etwa 55 Jahre alt, in römisch zwanzig. Die Männer schossen mit Feuerwaffen in Richtung meines Onkels. Mein Onkel wurde von einem Schuss am rechten oder am linken Unterschenkel getroffen. Es erschienen damals Polizisten der UNMIK und Soldaten der KFOR am Tatort. Die Täter wurden nicht ausgeforscht.
Seither hatten ich und meine Angehörigen Angst, dass solche Albaner, in unser Haus in XY, hätten kommen und uns ebenso verletzen hätten können.
An die Polizei hätten wir uns nicht wenden können, weil wir Goraner kein Vertrauen in die Polizei haben.
Im Jahre 2006, etwa zwanzig Tage vor unserer Flucht, hielt sich mein Gatte mit seinem Bruder in einem Wald in der Umgebung von XY, auf, um dort Brennholz zu schlägern. Es erschienen dort plötzlich mehrere Albaner. Einer der Männer war mit einem automatischen Gewehr bewaffnet. Mein Gatte und sein Bruder flohen nach Hause. Bei den Männern handelte es sich um Angehörige der albanischen Volksgruppe. Mein Gatte erzählte mir von diesen Ereignissen, als er nach Hause kam.
Ich habe kein Vertrauen in die Polizei des Kosovo, weil: Ein Goraner aus Krstac, in der Gemeinde Dragas gelegen, namens Salidin, wurde Ende Dezember 2003 oder Anfang Jänner 2004, eine Woche nach dem erwähnten Ereignis mit meinem Onkel in Krstac von Unbekannten vermutlich Angehörige der albanischen Volksgruppe umgebracht. Die Täter wurden nicht ausgeforscht.
Mein Ehegatte legte dem Bundesasylamt zwei "Internetschreiben", die ihm von seinem Vater aus dem Kosovo übermittelt worden waren vor. In diesen Interschnetschreiben wird berichtet, dass in der Region Gora im Haus des Zurapi Zecir eine Bombe explodiert ist.
Ich konnte die dauernden Ängste nicht mehr ertragen. Wir hatten nur einen Ausweg, nämlich die Flucht. Ich war zur Zeit unserer Flucht hochschwanger. Ich habe das Risiko im hochschwangeren Zustand die Strapazen einer Flucht auf mich zu nehmen in Kauf genommen, um den Ängsten zu entkommen.
Im Falle einer Rückkehr in den Kosovo bestünde für mich und für meine Angehörigen die Gefahr, wegen unserer Volkszugehörigkeit von Angehörigen der albanischen Volksgruppe verletzt oder umgebracht zu werden. Die Polizei würde uns aus erwähnten Gründen nicht schützen.
Unser Sohn, namens H. B., litt im Kosovo an einer Hüftkrankheit. Ein albanischer Arzt, im Krankenhaus in Dragas behandelte unseren Sohn schlecht. Mein Gatte suchte und fand einen goranische Arzt, nämlich, den Arzt Dr. M. A. aus Prizren. Dieser Arzt behandelte unseren Sohn. Unser Sohn wurde gesund.
Es werden mir nun nachstehend angeführte Feststellungen vorgelesen:
Goraner. Allgemeine Kriminalität. Kosovo allgemein.
Hiezu gebe ich an: Diese Feststellungen entsprechen nicht der tatsächlichen Situation im Kosovo. Ich bleibe bei meinen Angaben."
Seitens des Bundesasylamtes erfolgte am 23.08.2007 eine Anfrage an die Staatendokumentation des Bundesasylamtes, in welcher das Vorbringen der Beschwerdeführerin zusammengefasst wiedergegeben und angefragt wurde, ob die Angaben der Beschwerdeführerin auf deren Richtigkeit verifiziert werden können. Die Beantwortung dieser Anfrage langte am 16.11.2007 beim Bundesasylamt ein.
Die Beschwerdeführerin wurde in Folge am 25.02.2008 und am 09.10.2008 nochmals durch das Bundesasylamt einvernommen. Diese Einvernahmen gestalteten sich im Wesentlichen wie folgt:
Einvernahme am 25.02.2008:
"Befragt gebe ich an, dass mein Gatte, unser erstgeborener Sohn und ich bis zu unserer Flucht am 29./30. September 2006 in Elternhaus meines Gatten in XY lebten.
Befragt gebe ich an, dass meine Eltern in Österreich leben. Sie sind - wie wir - Asylwerber. Sie warten derzeit auf eine Entscheidung durch den UBAS. Sie reisten glaublich zwei oder drei Monate nach uns in Österreich ein.
Einem Bruder von mir wurde in Österreich Asyl gewährt. Er wohnt in Oberwaltersdorf.
Ein weiterer Bruder lebt in Ägypten.
Frage: Im Zuge Ihres Fluchtvorbringens erwähnten Sie einen Vorfall mit einem gewissen S. S..
Antwort: Ja, das ist der Bruder meiner Mutter. Mein Gatte hat keinen Onkel, der diesen Namen trägt. Ich denke, der Vorfall mit meinem Onkel S. S. hat sich im Jahre 2002 zugetragen. Damals war mein 2003 geborener Sohn noch nicht auf der Welt.
Frage: Welcher Beschäftigung ging/geht ihr Onkel S. S. nach?
Antwort: Ich weiß nur, dass er in Dragash gearbeitet hat. Was konkret, weiß ich aber nicht. Das interessiert mich eigentlich auch nicht mehr, weil wir Probleme mit unserem Sohn H. B. haben (krankheitsbedingt).
Frage: Woher wissen Sie über diesen Vorfall mit Ihrem oben erwähnten Onkel?
Antwort: Ich war dort im Dorf bei meinem Mann. Dann ging ich zu meiner Mutter. Der Onkel war damals im Krankenhaus.
Befragt gebe ich an, dass mein Gatte im Kosovo ab und zu gearbeitet hat. Davon haben wir gelebt. Auch mein Schwiegervater unterstützte uns manchmal finanziell. Er arbeitet in einer Konditorei in Montenegro.
Mein Vater hat vor seiner Flucht in Richtung Österreich in einem Labor gearbeitet.
Befragt gebe ich an, dass ich nicht weiß, wann mein Vater von maskierten Männern ausgeraubt wurde. Er wurde jedenfalls in seinem Geschäft in Pec ausgeraubt.
Vorhalt: Sie erwähnten aber ganz konkret, dass der Vater vor seiner Flucht in einem Labor gearbeitet habe.
Antwort: Viele Jahre vor der Flucht arbeitete er im Labor. Dann arbeitete er im Geschäft seines Bruders.
Frage: Der Vater führte somit kein - wie von Ihnen behauptetes - eigenes Geschäft?
Antwort: Er und zwei seiner Brüder arbeiteten in diesem Geschäft.
Frage: Wie haben Sie von jenem Vorfall im Wald, in welchen Ihr Gatte involviert war, Kenntnis erlangt?
Antwort: Ich war damals schwanger. Mein Gatte wollte mir das nicht sagen. Er ist nach Hause gekommen. Er hatte Angst. Er ging dann zum Arzt. Ich fragte, was passiert sei. Er wollte mir aber nichts erzählen. Er sagte nur, es sei was passiert und er habe Angst, hier zu leben.
Befragt gebe ich an, bis heute nicht zu wissen, was konkret damals im Wald vorgefallen ist. Ich war damals schwanger und mein Gatte wollte mir das nicht erzählen.
Frage: Unglaubwürdig ist, dass Sie seither nie miteinander darüber gesprochen haben wollen.
Antwort: Erst als wir nach Österreich kamen sagte er mir, dass es sich um eine bewaffnete Gruppe gehandelt habe.
Vorhalt: Folgt man den Angaben Ihres Gatten, schilderte er den Vorfall aber zum Zeitpunkt seiner Rückkehr nach Hause, und zwar in Anwesenheit Ihrer Person. Was sagen Sie dazu?
Antwort: Er erzählte es seiner Mutter. Ich war in einem anderen Zimmer.
Befragt gebe ich an, dass der Bruder meines Gatten namens A. über diesen Vorfall im Wald informiert ist. Das weiß ich genau, weil mein Gatte mir gegenüber das in Österreich erwähnte.
Vorhalt: Wie erklären Sie sich dann den Umstand, dass dem Bruder Ihres Gatten dieser Vorfall tatsächlich "nicht" bekannt ist?
Antwort: Ich weiß, dass sein Bruder mit ihm zusammen war. Ich weiß aber nicht, was die reden, wenn sie untereinander sind.
Befragt gebe ich an, dass seit dem Vorfall mit meinem Onkel die Fenstern des Elternhauses meines Gatten vergittert sind - erster Stock unten. Im Erdgeschoss.
Frage: Bitte schildern Sie genau, um welche Fenster konkret es sich handelt.
Antwort: Sowohl die von außen sichtbaren Kellerfenster sind vergittert, ebenso drei Fenster des Erdgeschoßes. Nachgefragt gebe ich an, dass sich eines der vergitterten Fenster auf der Vorderseite des Gebäudes befindet, zwei auf der Rückseite.
Frage: Sie gaben im Zuge Ihrer niederschriftlichen Befragung vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, in Hinblick auf Ihren Sohn an, dass es in XY keine Schule gebe. Dann erwähnten Sie, dass es in der ersten Klasse nur drei Kinder gebe.
Antwort: Sie haben damals gesagt, dass sie die Schule schließen werden. Damals war es so.
Zur Verifizierung Ihrer Angaben wurden Erhebungen durch den Verbindungsbeamten bei der Österreichischen Botschaft in Prishtina geführt. Diese haben widersprüchlich zu Ihren Ausführungen sowie zu jenen Ihres Gatten ergeben, dass lediglich die Fenster der Rückseite des Elternhauses Ihres Gatten vergittert seien und da auch nur auf der untersten Reihe - es dürfte sich um die Kellerfenster handeln. Alle anderen Fenster weisen keine Vergitterung auf. Ihre seinerzeitigen Angaben zur Schule in XY konnten ebenfalls nicht bestätigt werden. Im Gegenteil: Die Schule im Dorf besuchen SchülerInnen aus den Dörfern XY und XX und dem Dorf Krstac.Zur Verifizierung Ihrer Angaben wurden Erhebungen durch den Verbindungsbeamten bei der Österreichischen Botschaft in Prishtina geführt. Diese haben widersprüchlich zu Ihren Ausführungen sowie zu jenen Ihres Gatten ergeben, dass lediglich die Fenster der Rückseite des Elternhauses Ihres Gatten vergittert seien und da auch nur auf der untersten Reihe - es dürfte sich um die Kellerfenster handeln. Alle anderen Fenster weisen keine Vergitterung auf. Ihre seinerzeitigen Angaben zur Schule in XY konnten ebenfalls nicht bestätigt werden. Im Gegenteil: Die Schule im Dorf besuchen SchülerInnen aus den Dörfern XY und römisch zwanzig und dem Dorf Krstac.
Antwort: Sowohl als auch. Es gibt ein Fenster auf der Vorderseite des Gebäudes, das vergittert ist, und zwar mit Metallstäben. Ja, ich habe gesagt, dass auch damals 3 Schüler die Schule besuchten.
Frage: Wo bzw. wovon leben Sie?
Antwort: Ich lebe mit meinem Gatten und den beiden Kindern nach wie vor im Betreuungsquartier in Unterwaltersdorf. Unterkunft und Verpflegung werden uns unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus erhalten wir ein monatliches Taschengeld in Höhe von 40,-- Euro pro Person. Ich gehe keiner Beschäftigung nach, auch nicht mein Gatte.
Wir werden in Österreich sonst von niemandem finanziell unterstützt.
Befragt gebe ich an, dass ich mich mit meinem Gatten und den Kindern, aber auch mit allen anderen in Österreich lebenden Verwandten in Goranisch unterhalte.
Mein Gatte und ich besuchen keinen Deutschkurs. Wir sind auch nicht Mitglieder irgendwelcher Vereine.
Frage: Was befürchten Sie für Ihre eigene Person, ebenso für Ihre beiden Kinder, aus heutiger Sicht im Falle der Rückkehr in die Heimat?
Antwort: Ich habe Angst. Ich weiß nicht, wie die Lage derzeit ist.
Behördliche Anmerkung: Der Antragstellerin werden die Länderfeststellungen betr. Goraner im Kosovo durch den Herrn Dolmetscher übersetzt.
Frage: Möchten Sie sich zu den Ihnen zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen äußern?
Antwort: Ich habe Angst, dass mein Sohn aufgrund einer schlechten medizinischen Behandlung im Kosovo stirbt."
Einvernahme am 09.10.2008:
"Frage: Sind Sie sowohl psychisch als auch physisch für die Durchführung Ihrer Einvernahme durch die Asylbehörde am heutigen Tage in der Lage?
Antwort: Ja.
Befragt gebe ich an, dass ich keine Erkrankung habe und auch nicht in ärztlicher Behandlung stehe. Ich nehme keine Medikamente ein. Mein Sohn H. B. muss nach wie vor seine Medikamente einnehmen.
Befragt gebe ich an, dass meine Gatte, die Kinder und ich nach wie vor im Betreuungsquartier in Unterwaltersdorf wohnen. Wir befinden uns in staatlicher Grundversorgung. Darüber erhalten meine Kinder vom Cousin und zwei Tanten meines Gatten eine finanzielle Unterstützung. Meine Gatte und ich gehen nach wie vor keiner Beschäftigung nach, auch besuchen wir keinen Deutschkurs. Wir sind nicht Mitglied eines Vereins. Mein Sohn H. B. wurde - da er am 00.00.00 geboren wurde - noch nicht im Kindergarten angenommen. Er wird diesen erst ab dem nächsten Jahr besuchen.
Frage: Was befürchten Sie aus heutiger Sicht im Falle Ihrer Rückkehr in die Heimat, ebenso jener Ihrer Kinder?
Antwort: Am meisten habe ich Angst um meine Kinder. Es gibt immer wieder Überfälle in der Region - zuletzt vier oder fünf."
Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 25.03.2009, Zl. 06 10.385-BAT, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), weiters der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid umfangreiche Feststellungen zur Lage im Kosovo - insbesondere zur Situation der Goraner im Kosovo - und ging hinsichtlich des von ihrem Ehegatten vorgebrachten Vorfalles im Wald sowie des Vorbringens zur medizinischen Versorgung ihres Sohnes von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens aus.Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 25.03.2009, Zl. 06 10.385-BAT, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.), weiters der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid umfangreiche Feststellungen zur Lage im Kosovo - insbesondere zur Situation der Goraner im Kosovo - und ging hinsichtlich des von ihrem Ehegatten vorgebrachten Vorfalles im Wald sowie des Vorbringens zur medizinischen Versorgung ihres Sohnes von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens aus.
Die Beschwerdeführerin erhob mit Schreiben vom 07.04.2009 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof; der Inhalt der Beschwerde deckt sich zur Gänze mit dem Beschwerdevorbringen des Ehegatten der Beschwerdeführerin, weshalb auf folgende Ausführungen des Asylgerichtshofes im Erkenntnis des Ehegatten der Beschwerdeführerin verwiesen wird:
"Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 07.04.2009 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer und seine Familie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit einer Verfolgung ausgesetzt seien und ihr Land verlassen hätten, da das Leben des Beschwerdeführers und das seiner Familienmitglieder im Kosovo gefährdet sei. Es gebe keine Sicherheit für Goraner; der Beschwerdeführer verbringe die Nächte als Wache in seinem eigenen Haus und würden Goraner im Kosovo total diskriminiert. Der Beschwerdeführer sei zum Beispiel einmal mit seinem Onkel nach Prizren gefahren, wo einen Teil für eine Waschmaschine habe besorgen wollen. Sie hätten angehalten, um nach dem Weg zu fragen; eine Gruppe von jungen Leuten habe gemerkt, dass sie kein Albanisch sprechen, sie hätten den Beschwerdeführer beschimpft und Steine auf das Auto geworfen. Der Beschwerdeführer sei schnell geflüchtet und habe das nirgends gemeldet. Zehn Tage vor seiner Flucht sei der Beschwerdeführer mit seinem Bruder Holz schneiden gewesen und seien sie auf zwei Albaner mit Waffen getroffen; der Beschwerdeführer und sein Bruder seien geflüchtet, weil sie Angst gehabt hätten.
Zur medizinischen Versorgung im Kosovo wird ausgeführt, dass das Gesundheitssystem erhebliche Defizite aufweise und eine Reihe von Krankheiten nicht geheilt werden könnten. Die Kapazitäten in den Behandlungszentren sowie den Bezirkskrankenhäusern seien sehr gering und nicht ausreichend, um dem Behandlungsbedarf der Bevölkerung gerecht zu werden. Am 09.09.2006 sei das Kind vom Beschwerdeführer krank geworden, es habe Fieber und Krämpfe gehabt und sei der Beschwerdeführer in Dragash beim Arzt gewesen. Dieser habe gesagt, dass es dem Kind gut gehe, ohne dass er es untersucht habe. Der Beschwerdeführer sei dann nicht mehr hingegangen und habe sein Kind zu einer Person gebracht, die nicht als Arzt gemeldet gewesen sei; von dieser Person sei sein Kind behandelt worden.
Sein Sohn H. B. leide an einer frühkindlichen Grand-mal-Epilepsie. Er sei im Landesklinikum in ambulanter, zum Teil stationärer Behandlung. Nach dem Befundbericht von Prim. Doz. Dr. H. vom 31.03.2009 benötige das Kind eine regelmäßige medizinische Behandlung mit hohem pädiatrisch epileptologischen Wissen. Wenn die Behandlung nicht gesichert sei, sei mit schwerwiegenden negativen Folgen für die weitere Entwicklung des Kindes zu rechnen, was letztlich bedeuten könnte, dass es zu einem cerebralen Abbau mit schwerer motorischer und geistiger Behinderung kommen könnte. Die diesbezügliche Bestätigung des Landesklinikums, Abteilung für Kinder und Jugendheilkunde, ist der Beschwerde beigelegt."
Auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens werden seitens des Asylgerichtshofes folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Kosovo, stammt aus XX, Gemeinde Dragash, und gehört der Volksgruppe der Goraner an. Sie führt den im Spruch angeführten Namen und reiste am 30.09.2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Die Beschwerdeführerin stellte am selben Tag in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Kosovo, stammt aus römisch zwanzig, Gemeinde Dragash, und gehört der Volksgruppe der Goraner an. Sie führt den im Spruch angeführten Namen und reiste am 30.09.2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Die Beschwerdeführerin stellte am selben Tag in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführerin in der Republik Kosovo keine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht sowie dass der Beschwerdeführerin im Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen ist.
Die Ausweisung der Beschwerdeführerin stellt keine Verletzung von Art. 8 EMRK dar.Die Ausweisung der Beschwerdeführerin stellt keine Verletzung von Artikel 8, EMRK dar.
Zur allgemeinen Lage im Kosovo wird festgestellt:
Im Kosovo, einem Gebiet von ca. 11.000 qkm, leben - geschätzt - 2,1 Millionen Menschen, davon 92 Prozent ethnische Albaner, 5,3 Prozent Serben, 0,4 Prozent Türken, 1,1 Prozent Roma sowie 1,2 Prozent anderer Ethnien. Die Amtssprachen sind Albanisch und Serbisch. Auf Gemeindeebene sind auch Bosnisch, Romanes und Türkisch als Amtssprachen in Verwendung. [Kosovo - Bericht 26.03.2009 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 3-5]
Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel, "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:: Entscheidungen Asyl 03/2008 , Seite 2]Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel, "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008, , Seite 2]
Wahlen
Am 17.11.2007 fanden Parlaments-, Kommunal- und Bürgermeisterwahlen, die ohne besondere Zwischenfälle abliefen, statt. Der mit der Wahlbeobachtung betraute Europarat hat bestätigt, dass die Wahlen entsprechend der internationalen und europäischen Standards verlaufen sind.
Am 9. Jänner 2008 hat das Parlament sowohl Präsident Fatmir Sejdiu in seinem Amt als auch das Kabinett von Ministerpräsident Hashim Thaci (Demokratische Partei des Kosovo, PDK) bestätigt. Das neue Kabinett hat zwei Vizeministerpräsidenten und 15 Minister, sieben davon kommen der PDK, fünf dem Koalitionspartner LDK und drei den Minderheiten zu. [APA 09.01.2008: Kosovos neue Führungsspitze von Parlament bestätigt]
Unabhängigkeit des Kosovo
Das kosovarische Parlament erklärte am 17.02.2008 gegen den Willen Serbiens seine Unabhängigkeit. Die Proklamation enthält neben dem Bekenntnis zur Verwirklichung des Ahtisaari-Plans für eine überwachte Unabhängigkeit eine Einladung an die EU, die Staatswerdung des Kosovo mit einer eigenen Mission zu begleiten, und an die NATO, ihre Schutztruppen im Land aufrechtzuerhalten.
Die einseitige Sezession ist völkerrechtlich und international umstritten. Gleichwohl haben mittlerweile über 30 Staaten, allen voran die USA und die Mehrzahl der EU-Staaten, den Kosovo förmlich anerkannt.
Das neue Staatswesen ist zwar formal souverän, die internationale Staatengemeinschaft wird jedoch weiterhin sowohl zivil als auch militärisch präsent sein. Die Außenminister der EU und die NATO haben sich verständigt, die KFOR nicht abzuziehen; rund 17.000 NATO-Soldaten bleiben im Kosovo, darunter knapp 2.400 Deutsche. Die EU-Staats- und Regierungschefs haben die Entsendung einer ca. 2.000 Mann starken EU-Mission (EULEX) beschlossen. Sie soll die UN-Verwaltung (UNMIK) nach einer Übergangszeit ablösen. Rund 70 Experten sind für ein International Civilian Office (ICO) unter Leitung eines EU-Sondergesandten mit weitreichenden Befugnissen vorgesehen. Als Leiter von EULEX wurde der französische General und ehemalige KFOR-Kommandeur Yves de Kermabon zum EU-Sondergesandten (EUSR) der Niederländer Pieter Feith bestellt.
[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seiten 2-3][Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, Seiten 2-3]
Die Verfassung wurde am 15. Juni 2008 vom Parlament verabschiedet, welche am selben Tag in Kraft trat. [UN, Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, 12.06.2008]
Die serbische Staatsführung bezeichnete die Verfassung der abtrünnigen Provinz als "rechtlich nicht existent". Präsident Boris Tadic kündigte an, die Proklamation der Kosovo-Verfassung werde von Belgrad nicht als rechtsgültig anerkannt.
Am 09.12.2008 hat EULEX die Tätigkeit aufgenommen. Der offizielle Start der EU-Rechtsstaatsmission EULEX im Kosovo ist ohne Zwischenfälle verlaufen. Landesweit nahmen rund 1.400 EULEX -Vertreter ihre Arbeit auf. In den Wintermonaten soll eine geplante Stärke von rund 1.900 internationalen und etwa 1.100 lokalen Mitarbeitern erreicht werden. Dann arbeiten 1.400 internationale Polizeibeamte, 300 Justizbeamte - darunter 40 Richter und etwa 20 Staatsanwälte - sowie 27 Zollbeamte im Rahmen von EULEX für mehr Rechtsstaatlichkeit im Kosovo.
[Der Standard 09.12.2008: Start der EU-Mission ohne Zwischenfälle]
Staatsangehörigkeit:
Das Staatsangehörigkeitsgesetz der Republik Kosovo trat am 15.06.2008 in Kraft.
Zusammenfassend ergibt sich:
Nach Art. 155 haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.Nach Artikel 155, haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.
Ein Bürger kann auch Bürger eines oder mehrerer anderer Staaten sein, der Erwerb oder Besitz einer anderen Staatsbürgerschaft bedeutet nicht den Verlust der kosovarischen Staatsangehörigkeit.
Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Art. 13 den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01.01.1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, in Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Abs. 2). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo- Diaspora (Abs. 3). Art. 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Artikel 13, den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01.01.1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, in Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Absatz 2,). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo- Diaspora (Absatz 3,). Artikel 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).
Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Art. 28 I ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Artikel 28, römisch eins ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.
Um als rechtmäßiger Bewohner (habitual resident) registriert zu werden, musste nachgewiesen werden:
Elternteil zu haben,
Kosovo gewohnt zu haben
(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK - Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK - Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Art. 28).(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK - Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK - Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Artikel 28,).
Eine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Art. 29 StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01.01.1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Abs. 3) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01.01.1998 sind analog der in der UNMIK- Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Abs. 5). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08/2008]Eine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Artikel 29, StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01.01.1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Absatz 3,) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01.01.1998 sind analog der in der UNMIK- Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Absatz 5,). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08/2008]
Religionen
Im Kosovo sind Islam und Christentum mit verschiedenen Untergruppen vertreten.
Die Bevölkerung ist sehr religionstolerant, trotz verstärkter Versuche vor allem der arabischen Staaten den sehr pragmatischen Islam fundamentalistischer zu gestalten, war das in der breiten Bevölkerung nicht erfolgreich.
Die freie Religionsausübung ist im Kosovo uneingeschränkt möglich, es besteht eine gegenseitige Akzeptanz.
Sicherheitslage im Kosovo:
Insgesamt hat sich die Sicherheitslage seit Juni 1999 verbessert, mit den Unruhen Mitte März 2004 wieder punktuell eingetrübt (ohne auf das Niveau von 1999 zurückzufallen). Nach den Ausschreitungen im März 2004 gab es keine weiten Unruhen mehr.
Laut UNMIK-Polizeistatistik ist die Anzahl von Straftaten gegenüber Personen im Jahresvergleich rückläufig (2006 wurden ca. 6.856 Vorfälle gemeldet; 2007 dagegen ca. 6.440). Auch die Gesamtzahl gemeldeter Straftaten ist im Jahresvergleich rückläufig (2006:
58.364 gemeldete Vorfälle; 2007 waren es dagegen 54.097). Für 2006 und 2007 ließ sich ein Rückgang der gegen Leib und Leben gerichteten Delikte feststellen, während Eigentumsdelikte durchschnittlich um etwa 5% zugenommen haben. Insgesamt ist nach einer Studie des "United Nations Office on Drugs and Crime, UNODC" die Kriminalität in den Westbalkan-Ländern, einschließlich der Republik Kosovo, mit Ausnahme der Bereiche Organisierte Kriminalität und Korruption, rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich, gerade, was Eigentums- sowie Körperverletzungs- und Tötungsdelikte angeht.
(Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Jänner 2009, 02.02.2009, Seite 11)
Sicherheitsaspekte in Bezug auf UCK :
Die kosovo-albanische Befreiungsarmee UÇK hat die im Juli 1999 gegenüber KFOR deklarierten großen Waffen abgegeben und sich am 21.09.1999 formell aufgelöst. Am 01.02.2000 wurde das zivile Hilfskorps "Kosovo Protection Corps" (KPC, alb. TMK "Kosovo Verteidigungs- Truppe") eingerichtet, um politisch neutral und multi ethnisch organisiert strikt zivile Aufgaben wie Katastrophenschutz, Such- und Rettungsdienste, Minenräumung, Wiederaufbau, humanitäre Hilfseinsätze etc. zu übernehmen. Insgesamt 5.000 (ca. 3.000 Aktive und 2.000 Reservisten) ehemalige Angehörige der UÇK, aber auch Angehörige von Minderheiten (etwa 10 % des KPC) sollten dadurch eine geregelte Tätigkeit im zivilen Bereich unter Steuerung und Aufsicht von UNMIK bzw. KFOR erhalten. Der zivile Charakter des KPC wird jedoch noch immer nicht von all dessen Mitgliedern vorbehaltlos akzeptiert. So tragen die Mitarbeiter des KPC militärische Rangbezeichnungen.
Mitglieder der Provisional Institutions of Self Government (PISG) haben die KPC öffentlich wiederholt als Nukleus einer künftigen KOS-Armee bezeichnet.
Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden:
Kosovo Police (KP), ehemals Kosovo Police Service KPS /ShPK:
Die OSCE leitete in VUSHTRRI eine zentrale Aus -und Fortbildungsstätte für KPS.
Seit 1999 werden die verschiedenen Lehrgänge - bisher immerhin über 8.000 Polizisten - durch internationale Trainer aus verschiedenen Staaten ausgebildet.
Inzwischen wird das Institut durch einen lokalen Direktor geleitet und auch seit 2006 aus dem Kosovo Budget finanziert. Die OSCE ist mit einem kleinen Stab an Mitarbeitern (12 und 2 sonstige) direkt vor Ort bzw. als Unterstützung auch im Hauptquartier vertreten.
Neben der Ausbildung besteht ein Hauptaugenmerk auf Fortbildung. Immer wieder werden bei Kursen auch externe Experten eingeflogen, welche dann in ihrem Spezialgebiet die Kenntnisse weitergeben.
Durch entsprechende gesetzliche Regelungen wurde die Aus- und Fortbildung von Polizei, Zoll, Feuerwehr und Justiz (Justizwache) an dieser Fortbildungsstätte zusammengefasst. Das KOSOVO CENTRE for PUBLIC SAFETY EDUCATION and DEVELOPMENT - KCPSED - ist im Ministerium für Inneres angesiedelt und hat 2008 ein Budget von 2,7 Millionen Euro bei einem Personalstand von 177 ständigen Mitarbeitern.
Nach der Ausbildung erfolgt die Aufteilung in die verschiedenen Regionen des Kosovo.
Von diesen waren bis auf die Region MITROVICA alle bereits von UNMIK Police an KPS übergeben worden. UNMIK Police übte eine beobachtende Rolle aus, unterstützt und evaluierte die Arbeit von KPS.
Gesamtstand: 7.160 Beamte (30.11.2007)
davon serbische Ethnie: 716 Beamte = 10,0 Prozent
sonstige Minderheiten: 403 Beamte = 5,6 Prozent
[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 41-42]
KPS geht Anzeigen professionell nach. Beschwerden und Anzeigen gegen Angehörige von KPS werden sehr genau auch im Zuge von Disziplinarverfahren untersucht, Konsequenzen wie Suspendierungen, etc werden nach den bisherigen Erfahrungswerten fast rascher ausgesprochen als in Österreich. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 22.10.2006, Zahl 154/07 an das BAE ]
KPS erfüllt seine Aufgaben generell professionell und kompetent. [Commission of the European Communities: Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, COM(2007) 663 final, 06.11.2007, Seite 46]
Es besteht eine beratende und überwachende Tätigkeit von EULEX Polizei bezüglich Kosovo Police auch im Falle, wenn Anzeigen nicht entgegengenommen werden.
[Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof]
Wenden sich Personen an KFOR, versuchen diese, die Anzeige an eine dafür zuständige Stelle weiterzuleiten. KFOR hat keine Exekutivgewalt im Kosovo.
Als weitere Möglichkeit bietet sich eine direkte Anzeige bei der Justiz (Staatsanwalt) an, wo dann über die weitere Vorgangsweise entschieden wird.
Die Beamten von KPS tragen deutlich sichtbar ihre jeweilige Dienstnummer, wodurch eine Zuordnung ohne Probleme möglich ist. Die Tätigkeit ist in den Dienstberichten dokumentiert und transparent nachvollziehbar.
Das Einbringen von Beschwerden ist jederzeit möglich, aufgrund der Sensibilisierung werden Beschwerden auch rasch behandelt und führen - wenn berechtigt - zu den entsprechenden Konsequenzen für den betroffenen Funktionsträger.
Missstände in der Verwaltung können auch beim Ombudsmann angezeigt werden.
Dieser strich bei einem persönlichen Gespräch hervor, dass Beschwerden gegen KPS von dieser Institution unverzüglich und effizient bearbeitet werden, was bei anderen Institutionen absolut nicht der Fall wäre. [Kosovo - Bericht 31.03.2007 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seiten 9-10]
Zudem wird die Tätigkeit jeder Polizeidienststelle von der OSZE (Security Issues Officer) überwacht. Täglich werden Polizeiberichte verfasst, welche auch der OSZE übermittelt werden. Gegebenenfalls kann sich eine Person auch an die OSZE wenden, sollte ein KPS Mitarbeiter seine Kompetenzen überschritten bzw. nicht erfüllt haben. [Demaj, Violeta: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07.05.2007 , Seite 11]
UNMIK Police/EULEX Police
Seit August 1999 war UNMIK Police im Kosovo präsent.
UNMIK Police übt derzeit keine exekutive Tätigkeit oder sichtbare Präsenz im Kosovo aus und ist nur noch mit einem Verbindungsbüro und dem Büro von Interpol vertreten. Diese Besetzung ist aufgrund der politischen Situation (Kontakt mit Staaten, welche den Kosovo nicht anerkannt haben bzw. Einhaltung der Resolution 1244) erforderlich.
[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 32].
Nunmehr hat EULEX Police die Rolle von UNMIK Police übernommen.
Der Aufgabenbereich liegt in Überwachung und Beratung der lokalen Polizei. Operative Aufgaben im Polizeibereich sind:
Finanzverbrechen, Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität, Wirtschaftsverbrechen, Terrorismus,
[Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof]
Generell ist für alle ethnischen Albaner, auch solchen in Gebieten, wo sie eine Minderheit bilden, hinlänglicher Schutz durch UNMIK/KPS verfügbar.
UNMIK/KPS sind willens und auch in der Lage, denjenigen, die Verfolgung befürchten, Schutz zu gewähren und stellen einen rechtlichen Mechanismus zur Ermittlung, Strafverfolgung und Bestrafung von Verfolgungsmaßnahmen sicher.
(Home Office, Operational Guidance Note Kosovo, 22.07.2008, Seiten 4 und 5)
Die Aufklärungsquote liegt bei Eigentumsdelikten bei 45 Prozent, bei Straftaten gegen Personen bei 71 Prozent. Schwerere Verbrechen haben eine höhere Aufklärungsrate als weniger schwere Verbrechen aufgrund der Ressourcen, die zu deren Ermittlung bereitgestellt werden. (UN Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo. S/2008/211, 28.03.2008, Seite 11)
Kosovo Protection Corps KPC / TMK - KOSOVO SECURITY FORCE KSF / FSK
KPC wurde per Gesetz mit 20. Jänner 2009 aufgelöst.
KSF wurde mit 21. Jänner 2009 etabliert. Sämtliche Bewerber für das neue Korps mussten sich einem Auswahlverfahren unterziehen, welches von KFOR geleitet wurde. Mehr als 1000 neue Mitglieder werden im gesamten Kosovo rekrutiert, 1400 wurden aus KPC übernommen. Der Gesamtstand von KSF beträgt lt. Planung:
Aktive: 2.500
Reservisten: 800
Minderheitenanteil: analog der ethnischen Zusammensetzung der Bevölkerung
[Kosovo - Bericht 26.03.2009 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 33]
KFOR:
KFOR hat eine Präsenz von ca. 16.000 Soldaten und gliedert sich in fünf Regionen, welche jeweils unter verschiedener Führung stehen, das Hauptquartier ist in Pristina. Das Vertrauen der Bevölkerung in KFOR ist im Vergleich mit anderen internationalen Institutionen am höchsten. KFOR führt auch im CIMIC Sektor immer wieder zahlreiche Projekte durch, mit welchen die Infrastruktur im Kosovo verbessert werden soll. [Kosovo - Bericht 26.03.2009 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 33]
Municipal Community Safety Council:
In allen Gemeinden des Kosovo besteht darüber hinaus ein "Municipal Community Safety Council" (MCSC, Rat zum Schutz der Volksgruppen). Dem Rat gehören neben KFOR, UNMIK Polizei, KPS auch Vertreter der verschiedenen Glaubensgemeinschaften (orthodoxe, katholische, islamische Gemeinschaft) wie auch alle Dorfvorsitzenden der Gemeinde an. Zweck des Rates, welcher vom Gemeindepräsidenten einberufen wird, ist es, einmal pro Monat über die Sicherheitslage im Allgemeinen und eventuelle Bedenken bzw. Bedürfnisse der einzelnen ethnischen bzw. religiösen Minderheiten zu beraten und wenn erforderlich korrigierende Maßnahmen zu ergreifen. Personen, die sich unsicher fühlen, können sich an diesen Rat wenden bzw. über ihre Dorfräte ihre Sicherheitsbedenken den zuständigen Behörden bekannt machen. So klagte beispielsweise der Dorfrat eines Dorfes im albanischen Grenzgebiet in der Gemeinde Gjakove/Djakovica (der MCSC wurde in dieser Gemeinde im August 2006 eingerichtet) über Raubüberfälle (vorwiegend Viehraub) durch maskierte Banden. Zur Verbesserung des Schutzes der Bevölkerung dieser Gegend verstärkte die KFOR ihre Truppen in der Region und auch die Polizei führt seither mehr Patrouillen in der Region durch. [Demaj, Violeta:
Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07.05.2007 , Seiten 11-12]
Die Sicherheitssituation ist derzeit stabil mit Ausnahme Nordkosovo. Bisher verlief die Phase seit der Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeit durch den Kosovo überraschend ruhig.
Für den Großteil der Bevölkerung im Südkosovo und auch in den anderen serbischen Gemeinden außerhalb des Brennpunktes Mitrovica gestaltet sich das Leben völlig normal und ist in keiner Weise von mangelnder Sicherheit betroffen.
[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 46-47; UN Security Council:
Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, S/2009/149, 17.03.2009, Seite 3)
Rückkehrfragen: Wirtschaft, Grundversorgung und Gesundheitssystem im Kosovo
Trotz der Unabhängigkeit ist die wirtschaftliche Lage in der rohstoffreichen Region weiterhin äußerst prekär. Mit einem Bruttoinlandsprodukt von ca. 1.100 Euro/Kopf ist der Kosovo Schlusslicht in Europa. Die Arbeitslosigkeit beträgt über 40 Prozent. Das Land hat mit einem Durchschnittsalter von 25 Jahren die jüngste Bevölkerung Europas und die höchste Geburtenrate. Ein Drittel der Einwohner ist jünger als 14 Jahre. Jährlich drängen 36.000 junge Leute neu auf den Arbeitsmarkt.
[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008 , Seiten 2-3][Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008, , Seiten 2-3]
Grundversorgung/Sozialwesen
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung Kosovos ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. sozial schwache Bewohner von Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung beantragt und für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt wird. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist ein neuer Antrag zu stellen. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Sozialarbeit und in einigen Gemeinden gibt es zusätzliche Büros, die sich den Angelegenheiten der Minderheiten widmen.
Die Sozialhilfe beträgt für Einzelpersonen 35 Euro monatlich und für Familien (abhängig von der Zahl der Personen) bis zu 75 Euro monatlich. Zusätzlich hierzu sind Empfänger von Sozialhilfeleistungen von den Zuzahlungsbeträgen im öffentlichen Gesundheitssystem befreit.
[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Jänner 2009, 02.02.2009, Seite 19]
Generell wird Sozialhilfe auf die Dauer von bis zu sechs Monaten bewilligt und bedarf dann eines neuen Antrags.
Überprüfungen der Fakten werden durch Bedienstete des Ministeriums für Soziales und Arbeit vor Ort durchgeführt. Bei bestimmten Kriterien wie Eigentum (Qualität des Hauses, Fahrzeuge, Arbeitstätigkeit im Ausland, etc) kann aufgrund der gesetzlichen Kriterien der Anspruch gestrichen werden.
Es gibt die Möglichkeit einer Berufung, wenn Sozialhilfe nicht gewährt wird.
Der Zusammenhalt der Familien besonders im ländlichen aber auch im städtischen Bereich sichert das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland. Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche.
Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden. [Kosovo - Bericht 23.03.2009 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 11-12; Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Jänner 2009, 02.02.2009, Seite 19]
Selbst wenn keine eigene Unterkunft zur Verfügung steht, so funktioniert im Kosovo das "Auffangbecken" Familie trotz aller widrigen, vor allem schweren wirtschaftlichen, Umstände nach wie vor. Soll heißen, dass durch diese Familienbande kein derartiger Kosovare einem Leben auf der Straße ausgesetzt wäre. Es finden sich allein schon aufgrund der im Kosovo vorherrschenden "zahlreichen" Verwandtschaftsverhältnisse immer noch irgendwelche Möglichkeiten der Unterbringung und Unterstützung solcher Personen.
Sollte die für einen AW extreme Situation der "Nichtunterstützung" seitens seiner Familie auftreten, welche allerdings sehr unwahrscheinlich ist, so finden sich im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und nationale humanitäre Organisationen ("Mutter Teresa", das "Rote Kreuz", die "Caritas"...), die humanitäre Hilfe ermöglichen.
Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. [Auskunft des Spezialattachés Wolfgang Hochmüller, 12.11.2007, Zahl 536/07 an das BAE ]
Es sind in den erörterten Berichten keine Fälle dokumentiert, dass aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage Personen tatsächlich lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht waren oder aktuell sind.
Gesundheitswesen:
Durch die Entwicklungen während der neunziger Jahre wurde auch der Gesundheitssektor des Kosovo sehr in Mitleidenschaft gezogen. Die Wiederherstellung der medizinischen Grundversorgung der Bevölkerung ist nach wie vor prioritär, schreitet aber aufgrund fehlender Ressourcen nur langsam voran. 2007 stieg das Budget des PISG Gesundheitsministeriums um 2 Mio. Euro auf 51 Mio. Euro an.
Die Versorgung bei Operationen im Kosovo bessert sich stetig, ist aber in der invasiven Kardiologie (z.B. Herzoperationen bei Kleinstkindern), in der Neurochirurgie sowie in der chirurgischen Orthopädie noch eingeschränkt. Die Möglichkeiten, komplizierte operative Eingriffe vorzunehmen, sind zurzeit noch begrenzt. Dennoch wurden im Jahr 2007 bereits mehrere Patienten mit ausländischer Unterstützung im Universitätsklinikzentrum in Prishtinë/Pri¿tina am offenen Herzen operiert. Die Kardiologie dort befindet sich derzeit im Ausbau. Ein Koronarangiograph zur verbesserten Diagnostik wurde angeschafft, bislang jedoch noch nicht in Betrieb genommen. Auch in der Therapie von Krebspatienten bestehen
trotz Verbesserungen gerade im privaten Gesundheitssektor weiterhin Probleme, so sind z.B. Bestrahlungen nach wie vor nicht durchführbar.
Nach Auskunft des PISG Gesundheitsministeriums stehen im öffentlichen Gesundheitswesen acht Zentren für geistige Gesundheit und in fünf Krankenhäusern Abteilungen für stationäre Psychiatrie inklusive angeschlossener Ambulanzen zur Behandlung von psychischen Erkrankungen und posttraumatischen Belastungsstörungen zur Verfügung. Stationäre psychiatrische Abteilungen mit angeschlossenen Ambulanzen existieren in den Krankenhäusern in Pristine/Pri¿tina, Mitrovicë/Mitrovica (Nord), Pejë/Pec, Prizren und Gjakovë/Dakovica. Im Universitätsklinikum in Prishtinë/Pri¿tina sind die psychiatrische Abteilung mit 72 Betten und die neurologische Abteilung mit weiteren 52 Betten sowie sechs Intensivplätzen ausgestattet.
Die Zentren für geistige Gesundheit (Mental Health Care Centre, MHC) befinden sich u.a. in den Städten Pejë/Pec, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac, Gjilan/Gnjilane, Gjakovë/Djakovica, Mitrovicë/Mitrovica (Süd) und Prishtinë/Pri¿tina.
Ferner gibt es das Kosovo Institute for Mental Health Recovery (KIMHR), Centre for Stress Management and Education (CSME) in Gjakovë/Djakovica, "One to One" Psychosocial Centres in Pejë/Pec und Prizren (vgl. auch "National Plan for Psycho-Trauma", März 2006).Ferner gibt es das Kosovo Institute for Mental Health Recovery (KIMHR), Centre for Stress Management and Education (CSME) in Gjakovë/Djakovica, "One to One" Psychosocial Centres in Pejë/Pec und Prizren vergleiche auch "National Plan for Psycho-Trauma", März 2006).
[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seiten 18-20]
Die Inanspruchnahme medizinischer Leistungen im öffentlichen Gesundheitswesen ist nicht gänzlich kostenfrei, je nach Behandlung im ambulanten Bereich sind zwischen 1 Euro und 4 Euro zu zahlen, für einen stationären Aufenthalt sind es täglich 10 Euro. Bestimmte Personengruppen, wie z.B. Invalide und Empfänger sozialhilfeähnlicher Leistungen, chronisch Kranke, Kinder bis zum 10. Lebensjahr und Personen über 65 Jahre, sind jedoch von diesen Zahlungen befreit.
Auch für die Medikamente, die auf der "essential drugs list" des Gesundheitsministeriums aufgeführt sind, wird nun eine Eigenbeteiligung von bis zu 2 Euro erhoben. Allerdings kam es in der Vergangenheit im Universitätsklinikzentrum in Pri¿tina zu finanziellen Engpässen mit der Folge, dass auch stationäre Patienten die benötigten Medikamente, Infusionen, etc. zum vollen Preis privat in Apotheken erwerben mussten, obwohl sie auf der "essential drugs list" aufgeführt sind.
Viele der im öffentlichen Gesundheitswesen beschäftigten Ärzte betreiben zusätzlich eine privatärztliche Praxis. Der medizintechnische Standard dort ist oft erheblich höher als der im öffentlichen Gesundheitssystem. Weil es an einer Gebührenordnung fehlt, werden die Behandlungskosten zwischen Arzt und Patient frei vereinbart.
Kosovaren nutzen teilweise auch die Möglichkeit, eine für sie kostenpflichtige medizinische Behandlung in Mazedonien durchführen zu lassen. Soweit Kosovaren gültige serbische bzw. ehemals serbisch-montenegrinische Personaldokumente (Personalausweis oder Reisepass) besitzen, können sie theoretisch auch in das übrige Serbien reisen, um sich dort, allerdings auf eigene Kosten, medizinisch behandeln zu lassen. Aufgrund der politisch-ethnischen Situation ist dies allerdings keine allgemein gültige Lösung, sondern beschränkt sich auf Einzelfälle (Faktoren: ethnische Zugehörigkeit der Person/ethnische Situation am Behandlungsort/ Sprachkenntnisse etc.).
[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seiten 18-20]
Neben den Apotheken in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen existieren im Kosovo nach Presseberichten ca. 350 privat betriebene Apotheken. Nach Aussagen der "Vereinigung der Apotheker im Kosovo" (SHFK) werden nur 125 dieser Apotheken von ausgebildeten Pharmazeuten geleitet. Im Bedarfsfall können nahezu alle erforderlichen Medikamente über die Apotheken aus dem Ausland bezogen werden. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seiten 18-20]
Für bestimmte Personengruppen ist die Gesundheitsversorgung kostenlos; allerdings werden seitens des medizinischen Personals gewisse "Aufmerksamkeiten" erwartet. Diese "Aufmerksamkeiten" haben jedoch - in der Regel für Angehörige der albanischen Volksgruppe - keine existenzbedrohenden Ausmaße. [Müller, Stephan: Allgemeines Gutachten zur Situation im Kosovo, 15.02.2007 , Seite 12]
Zur Situation der Goraner in der Gemeinde Dragash wird festgestellt:
Die Gemeinde Dragash/Draga¿ umfasst ein Territorium von 434 km². Es grenzt im Nordosten an die Gemeinde Prizren, im südöstlichen Teil an Mazedonien und im Westen und Südwesten an Albanien. Die Stadt Dragash/Draga¿ befindet sich ca. 36 km von Pirzren entfernt und ist ethnisch gemischt (Albaner und Goraner). Die Gemeinde ist zweigeteilt in einen nördlichen Teil genannt Opoje, welcher ausschließlich von ethnischen Albanern bewohnt ist, und einem südlichen Teil genannt Gora, woraus sich auch der Name der ethnischen Gruppe der Goraner ableiten lässt, welche diese Region bevölkern.
(Demaj, Violeta: Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Dragas. August 2006, Seite 1)
Zur Region Gora gehören folgende Dörfer:
Backa, Brod, Dikance, Donja Rapca, Globocica, Gornja Rapca, Lestane, Ljuboviste, Krusevo, Kukuljane, Mali Krstac, Mlike, Orcusa, Radesa, Restelica, Veliki Krstac, Vraniste, Zli Potok (gesamt 18 Dörfer)
(Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. Andreas Pichler: Dragashethnische Gruppe der Goraner, 14.10.2006)
Die Zahl der Bewohner der Gemeinde Dragas beträgt (geschätzt) 41 000 Personen, davon circa zwei Drittel Albaner und ein Drittel Goraner/Bosniaken.
(OSCE Municipal Profile Dragash/ Dragas, April 2008)
Die Mehrheit der Goraner sieht sich als eigenständige Volksgruppe. Um sich von den Bosniaken, welche ebenfalls slawischer Herkunft sind und dem Islam angehören, abzugrenzen, geben die Goraner als Muttersprache Serbisch an, obgleich die Goraner einen Dialekt (Na¿inski - unsere Sprache) sprechen, welcher der mazedonischen Sprache verwandter ist als der Serbischen.
Für Außenstehende sind die Unterschiede zwischen Goranern und Bosniaken nicht wahrnehmbar zumal sich deren Bräuche und Traditionen voneinander kaum unterscheiden. Insbesondere für die albanische Mehrheitsbevölkerung bzw. die albanische Bevölkerung der Gemeinde Dragash/Draga¿ ist die Abgrenzung der Goraner von den Bosniaken ohne Bedeutung, zu beiden Volksgruppen besteht ein sehr gutes Verhältnis. Die Ausführungen im Folgenden treffen daher auf Goraner und Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿ gleichermaßen zu.
(Demaj, Violeta: Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Dragas. August 2006, Seite 3)
Politische Vertretung
Die Goraner haben eine eigene Partei zur Verwirklichung ihrer politischen Rechte gegründet. die "Citizens Initiative of Gora" (GIG). Des Weiteren sind Goraner in der Koalition "Vakat" vertreten. Vakat setzt sich zusammen aus den Parteien "Democratic Party of Bosniacs (DSB) von Prizren, Democratic Party Vatan von Dragash/Draga¿ und die Bosniac Party (BSK) aus Peje/Pec.
Während die Koalition Vakat für die Rechte aller Bosniaken, einschließlich der Goraner eintritt, konzentriert sich die GIG ausschließlich auf die Verbesserung der Situation der Goraner und versucht dem Trend, dass sich immer mehr Goraner als Bosniaken bezeichnen, entgegen zu wirken.
(Demaj, Violeta: Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Dragas. August 2006, Seiten 3-4)
GIG kooperiert massiv mit Serbien, deklariert die serbische Sprache als eigene und lehnt die Unabhängigkeit der Republik Kosovo ab. VAKAT ist pragmatisch eingestellt, spricht sich für Bosnisch als Sprache aus und kooperiert mit den lokalen Institutionen im Kosovo.
(Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. Andreas Pichler: Auskunft vom 15.07.2008 an den UBAS zu Zahl 256.382)
Am 21.1.2007 eröffnete die New Kosovo Alliance (AKR) in der Gemeinde Dragash/Draga¿ ein Parteibüro. Die 5000 Mitglieder zählende Partei ist die erste Partei in der Region, die sowohl Albaner als auch Goraner und Bosniaken vereinigt.
(Demaj, Violeta: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite 7)
Die Goraner/Bosniaken sind auf Gemeindeebene in den Institutionen angemessen proportional zur Bevölkerungszahl vertreten.
Der 21 Mitglieder zählenden Gemeindeversammlung von Dragash/Draga¿ gehören 3 Goraner/Bosniaken von Vakat, 2 von GIG und einer von der SDA an.
Insgesamt sieht die Parteienverteilung folgendermaßen aus: 7 PDK, 5 LDK, 3 Vakat, 2 GIG, jeweils 1 AAK, AKR, LDD, SDA. Den Bürgermeister stellt die PDK.
Zwei von sechs Direktorien der Gemeinde Dragash/Draga¿ unterstehen Goranern. Das Gemeindeamt für Volksgruppenangelegenheiten wird von einem Goraner geleitet. Der Anteil der in den Gemeindeinstitutionen beschäftigten Mitarbeiter goranischer bzw. bosniakischer Volkszugehörigkeit liegt insgesamt bei 31,5 %.
(OSCE Municipal Profile Dragash/ Dragas, April 2008)
Justiz
Im Kommunalgericht und im Gericht für geringere Vergehen in Dragash/Draga¿ sind insgesamt neun Richter, davon zwei Goraner beschäftigt. Daneben sind fünf weitere Mitarbeiter goranischer/bosniakischer Herkunft (von insgesamt 20) beim Gericht beschäftigt.
(OSCE Municipal Profile Dragash/ Dragas, April 2008)
Sprache, Bildungssektor
Wie bereits erwähnt, sprechen die Goraner einen eigenen Dialekt, genannt "Nasinski", eine Mischung aus Mazedonisch, Türkisch, Bosnisch und Serbisch. Ihre eigentliche Muttersprache verwenden die Goraner allerdings ausschließlich im privaten Umgang miteinander, dies aber zunehmend seltener, da deren Bildungssprache immer Serbisch war. Forderungen nach Verwendung der eigenen Muttersprache wurden bislang nicht erhoben. Die Bevölkerung Goras ist gespalten, ein Teil fordert als Amts- und Unterrichtssprache Bosnisch, ein anderer Teil Serbisch.
Neben den beiden kosovoweiten Amtsprachen Albanisch und Serbisch wurde per Gemeindestatut von Dragash/Draga¿ die bosnische Sprache als weitere Amtssprache auf Gemeindeebene anerkannt. Damit wurde der Forderung eines Teils der Bevölkerung Goras entsprochen.
In der Gemeinde Dragas gibt es 35 Grundschulen, davon sind 23 Satellitenschulen in entfernten Dörfern für die Schulstufen 1-4, die übrigen 12 sind für alle Grundschulstufen. Sechs davon sind in Opoja (albanisch), 5 in Gora (goranisch) und eine in der Stadt Dragas. Diese Schule hat sowohl albanische als auch goranische Schüler. Die einzige Sekundarschule befindet sich in der Stadt Dragas mit einer Satellitenschule in Bresane und ist ebenfalls multiethnisch.
Der Forderung eines Teils der Bevölkerung Goras (Bosniaken) entsprechend, wurde ein bosnisch kosovarischer Lehrplan vom kosovarischen Unterrichtsministerium mit Beteiligung bosnischen Lehrpersonals entwickelt. Unterricht in bosnischer Sprache ist sowohl in Prizren als auch in der Gemeinde Dragash/Draga¿ möglich.
(Demaj, Violeta: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seiten 9-10)
Der neue Lehrplan für Kosovo wird nur in Restelica und Krusevo (bosnisch) umgesetzt.
Das Gymnasium in Dragas führt neben den Klassen in Albanisch auch Klassen in Bosnisch und beschäftigt auch Goraner als Lehrer. Hier beträgt der Schülerstand dzt. ca. 15 Goraner. Der Lehrplan ist jener, welchem im gesamten Kosovo gefolgt werden sollte.
(Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. Andreas Pichler: Auskunft vom 15.07.2008 an den Asylgerichtshof zu Zahl 256.382 und Auskunft vom 05.06.2008 an den UBAS zu Zahl 300.196)
Die restlichen Schüler (etwa 1150) werden nach serbischen Lehrplänen in sogenannten parallellen Strukturen unterrichtet.
(Demaj, Violeta: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite 11)
Im Dorf Mlike (nahe Dragas) wurde von der Parallelverwaltung ein Gymnasium mit Unterricht in serbischer Sprache eingerichtet.
(Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. Andreas Pichler: Auskunft vom 15.07.2008 an den Asylgerichtshof zu Zahl 256.382 und Auskunft vom 05.06.2008 an den UBAS zu Zahl 300.196)
Diese Schule, die zuletzt 111 Schüler hatte und von Geldern der serbischen Regierung errichtet worden war, wurde am 11. Oktober 2008 von den kosovarischen Behörden abgerissen, als Grund wurde eine fehlende Baubewilligung angegeben.
(B92: Govt. funded school demolished in Kosovo. 12.10.2008. http://www.b92.net/eng/news/politics-article.php?yyyy=2008&mm=10&dd=12&nav_id=54161)
Der parallele Schulbetrieb für Gorani sowie das Personal werden komplett vom serbischen Unterrichtsministerium finanziert.
Gesundheitswesen
Die Stadt Dragash/Draga¿ verfügt über ein Krankenhaus. Des Weiteren befinden sich 13 Ambulanzen in verschiedenen Ortschaften der Gemeinde (davon 8 in Gora) die eine medizinische Basisversorgerung der Bevölkerung gewährleisten. Von den 98 Mitarbeitern im Gesundheitswesen sind 36 Gorani. Insgesamt gibt es 14 Ärzte, davon sind 8 Goraner und 6 Albaner.
(Demaj, Violeta: Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Dragas. August 2006, Seite 6; OSCE Municipal Profile Dragash/Dragas, April 2008)
Das Krankenhaus Dragas ist ethnisch gemischt, der stellvertretende Direktor ist, unter anderen, Goraner. Die Behandlung wird bei zahlreichen Erhebungen bei Goranern als sehr gut bezeichnet, ebenso die Behandlung im Krankenhaus Prizren.
(Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. Andreas Pichler: Auskunft vom 05.06.2008 an den UBAS zu Zahl 300.196)
Sozialwesen
Das Sozialhilfesystem steht allen Bewohnern Kosovos offen, vorausgesetzt sie erfüllen die Aufnahmebedingungen.
Goraner und Bosniaken sind beim Zugang zu sozialen Diensten in keiner Weise benachteiligt. In der Gemeinde Dragash/Draga¿ beziehen insgesamt 2500 Familien Sozialhilfe und gibt es keine Berichte darüber, dass Goraner oder Bosniaken bei der Vergabe von Sozialhilfe diskriminiert werden.
(Demaj, Violeta: Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Dragas. August 2006, Seite 6
Lebensbedingungen, Arbeitsmarkt
Aufgrund dürftiger landwirtschaftlicher Ressourcen und der geographischen Isolation gehört Dragas zu den am wenigsten entwickelten Regionen des Kosovo.
(OSCE Municipal Profile Dragash/ Dragas, April 2008)
Insgesamt waren im Jahr 2007 5638 (4415 Albaner und 1222 Goraner/Bosnier sowie 1 Serbe) Personen arbeitslos gemeldet. (Gemeinde Dragash, Büro für Rückkehr: Draft Rückkehrstrategie für das Jahr 2008, 31.01.2008. Exakte Angaben im albanischen Original)
Dass aufgrund der katastrophalen wirtschaftlichen Lage viele Bewohner von Dragash/Draga¿ ihre Heimat verlassen, wird auch vom Vorsitzenden des Amtes für Volksgruppenangelegenheiten (einem Gorani) bestätigt. So erklärte der Vorsitzende, dass die Migration seit 200 Jahren anhält. Gorani haben sich zumeist als Gastarbeiter in Serbien und Montenegro (Belgrad, Novi Sad, Nis, Novi Pazar, Kraljevo, Podgorica), BIH (Sarajevo), Mazedonien (Skopje) und Kroatien (Zagreb, Rijeka) niedergelassen.
(Demaj, Violeta: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 8)
Die Tradition der Gorani als Zuckerbäcker, respektive der slawischen Muslime, während der Bausaison das Tal zu verlassen besteht weiter. Arbeit wird im Nordteil von Kosovska Mitrovica aber auch in Montenegro oder Serbien gesucht. Daneben besteht auch eine von Dorf zu Dorf unterschiedliche Auswanderungstradition in europäische Länder.
Die Lebenshaltungskosten der verschiedenen Gruppen der slawischen Muslime sind denjenigen der kosovo-albanischen Mehrheit vergleichbar. Eine Stütze stellen vielfach das eigene Haus, ein kleiner Landbesitz und vor allem außerhalb des Kosovo verdientes Geld sowie Überweisungen (Remittences) oder Rentenzahlungen aus Serbien und/oder aus europäischen Ländern dar.
(Bundesamt für Migration: Kosovo: Lage der Minderheiten. 31.08.2006, Seite 5)
Sicherheitslage
Die Polizeistation Dragas wurde im November 2004 an Kosovo Police Service (KPS) übergeben und wird von einem Kosovo-Albanischen Kommandanten und einem Goraner als Stellvertreter geleitet. 47 Polizeibeamte sind ethnische Albaner, 33 Goraner (inklusive 2 Polizisten in der Polizeistation Krusevo). UNMIK Police unterstützt KPS in Dragas mit fünf internationalen Beamten als Beobachter und Berater.
Ein türkisches Bataillon ist als Teil der deutschen multinationalen KFOR - Brigade (Süd) in Dragas stationiert.
(OSCE Municipal Profile Dragash/ Dragas, April 2008)
Im Dezember 2004 wurde zwischen der UNMIK und KFOR ein "Memorandum of Understanding" (MOU) unterzeichnet, welche spezifische Mechanismen und eine Kooperation zwischen der lokalen Polizei (KPS) und der KFOR zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung vorsieht. Die Kooperation zwischen der KFOR und der KPS in der Gemeinde ist sehr gut.
(Demaj, Violeta: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 25)
Die Gemeinde hat im April 2006 den "Municipal Safety Council" etabliert. Dies ist ein Gremium das sich aus Vetretern der Polizei, der KFOR, der Gemeinde sowie aus Vertretern der einzelnen Volksgruppen der Gemeinde zusammensetzt. Aufgabe dieses Rates ist es über die Sicherheitslage und speziellen Bedürfnisse der Volksgruppen zu beraten. Der Rat wertet die Lage positiv und kommt zum Schluss, dass die Bevölkerung Goras keiner Gefährdungssituation aufgrund der ethnischen Herkunft ausgesetzt ist.
(Demaj, Violeta: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite 18)
Die Sicherheitslage in der Gemeinde Dragash/Draga¿ inklusive der Region Gora wird von den zuständigen Sicherheitsorganen seit 2002 allgemein als stabil bezeichnet (KFOR, UNMIK Polizei, Kosovo Police Service-KPS). Auch die OSZE und der UNHCR als auch das "Municipal Communities Office" (Amt für Volksgruppenangelegenheiten) der Gemeindeverwaltung von Dragash/Draga¿ unter Vorsitz eines Gorani, teilen diese Auffassung.
(Demaj, Violeta: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite 8)
Die Polizei und die KFOR bieten der Bevölkerung ausreichenden Schutz. Beide Institutionen sind sowohl in der Lage als auch gewillt die gesamte Bevölkerung von Dragash/Draga¿ und die goranische Minderheit insbesondere zu beschützen.
(Demaj, Violeta: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 25; Home Office UK:
Operational Guidance Notes 22.07 2008)
Es gab zwei kritische Phasen für Minderheiten im Kosovo nach dem Konflikt. Die erste betrifft die Zeit unmittelbar nach Ende des Krieges im Juni 1999, konkret zwischen Abzug der serbischen Polizei und des serbischen Militärs und vor bzw. während der Stationierung der KFOR Truppen. Während dieser Zeit kam es kosovoweit zu zahlreichen Übergriffen und Morden, insbesondere auf Serben und serbisch sprechende Roma. Die Lage in der Gemeinde Dragash/Draga¿ blieb hingegen relativ ruhig. Während dieser Zeit wurde kein einziger Goraner ermordet, obgleich es zu vereinzelten Übergriffen auf Gorani kam.
(Demaj, Violeta: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite 18; (Demaj, Violeta:
Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 8)
Eine weitere kritische Zeit war im März 2004. Vom 17. bis 19. März 2004 kam es Kosovo weit zu Ausschreitungen und Angriffen auf Minderheiten. Auch wenn in erster Linie Kosovo- Serben Ziel dieser Angriffe waren, waren vielerorts auch andere Minderheiten betroffen, darunter Roma und Ashkali, aber auch Albaner in Minderheitensituationen. Insgesamt starben 19 Menschen, darunter auch Kosovo-Albaner. Insgesamt wurden 993 Häuser zerstört, der überwiegende Teil wurde mittlerweile mit Mitteln aus dem Kosovo Budget wieder errichtet.
Die Gemeinde Dragash/Draga¿ blieb vollkommen von den Unruhen verschont. Kein einziger Goraner wurde angegriffen oder gar getötet.
Ethnisch motivierte Übergriffe auf Goraner blieben auch in der sehr kritischen Phase zwischen Anfang und Ende der Statusverhandlungen aus.
Obgleich seit 2001 ethnisch motivierte Konflikte nicht auftraten, wurde die Ruhe in der Region durch 7 Sprengstoffanschläge, die im Jahre 2006 verübt wurden, erschüttert.
3 Anschläge richteten sich gegen Albaner bzw. deren Eigentum, 2 Anschläge gegen Goraner bzw. deren Eigentum, 1 Anschlag gegen die serbische Bank in Gora, 1 Anschlag richtete sich gegen einen Reisebus, der mit Goranern und Albanern besetzt war. Keiner dieser Anschläge war ethnisch motiviert.
(Demaj, Violeta: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite 19)
Zwei Anschläge gegen Goraner betrafen exponierte Personen:
Ein Anschlag vom 27.07.2006 richtete sich gegen das Eigentum (Haus) des ehemaligen Polizeichefs von Gora, den viele Albaner für schwere Menschenrechtsverletzungen (willkürliche Verhaftungen, Folter in Polizeigewahrsam oftmals mit Todesfolge, etc) verantwortlich machen, als er während des sog. "Milo¿evic-Regimes" (1987-1999) Kommandant der Polizeistation in Dragash/Draga¿ war. Sein Ruf unter der albanischen Bevölkerung führte unmittelbar nach seiner Rückkehr (er flüchtete gemeinsam mit den serbischen Sicherheitskräften in 1999, kehrte allerdings 7 Jahre danach wieder zurück) zu einem Sprengstoffschlag auf sein Haus.
(Demaj, Violeta: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 5).
Ein Anschlag vom 01.10.2006 betraf den Koordinator der serbischen Regierung für die Region Gora im Dorf Gornja Rapca.
(Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. Andreas Pichler: Kosovo - Bericht 31.03.2007, Seite 18)
Das Koordinierungszentrum ist eine Institution der serbischen Regierung in Belgrad (eine illegale, von der UNMIK dennoch geduldete Parallelstruktur) die dazu dient den serbischen Einfluss in der Region aufrecht zu erhalten. Über die serbische Bank werden die Parallelstrukturen (vorwiegend Schulen und Parteien) finanziert.
(Demaj, Violeta: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 5)
Anschläge auf Busse wurden zunächst als Anschläge der albanischen Mehrheit gegenüber dieser Volksgruppe interpretiert. Ermittlungen der Polizei ergaben jedoch, dass es sich um ordinäre Kriminalakte rivalisierender Busunternehmen handelte. Um das Sicherheitsgefühl der Passagiere zu stärken, eskortiert die KPS diese Busse regelmäßig bis zur serbischen Grenze.
(Demaj, Violeta: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite 26)
Die beiden Busunternehmen, welche die Fahrten durchführen, werden von Albanern betrieben.
(Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. Andreas Pichler: Auskunft vom 04.12.2007 an den UBAS zu Zahl 238.828)
Eine weitere kritische Phase stellte die Zeit nach der Unabhängigkeitserklärung (17.2.2008) und der Anerkennung Kosovos als unabhängigen Staat durch andere Staaten, darunter auch Österreich, dar.
Auch nach der Unabhängigkeitserklärung vom 17.2.2008 blieben ethnisch motivierte Konflikte aus. Viele Bewohner Goras nahmen an den Unabhängigkeitsfeierlichkeiten der Gemeinde Dragash/Draga¿ teil, organisierten ihrerseits in vielen Ortschaften Feiern und luden zu traditioneller Musik und Essen ein.
(Demaj, Violeta: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite 20)
Die grenznahen Dörfer zu Albanien sind aufgrund der relativ offenen Grenze mit Eigentumskriminalität konfrontiert, es kommt zu Viehdiebstählen und auch zu Einbruchsdiebstählen, wobei diese Situation durch eine große Zahl von leer stehenden Einfamilienhäusern begünstigt wird.
(Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. Andreas Pichler: Kosovo - Bericht 29.09.2008, Seite 57)
Eine vermutete inter-ethnische Absicht der Delikte, die sich über Jahrhunderte wiederholt haben konnte nicht erhärtet werden, da diese ökonomisch motiviert sind.
(OSCE, Municipal Profile Dragash/Dragas, June 2006)
Grenzkontrollen und auch Aufgriffe finden statt, jedoch ist der schwer zugängliche Grenzbereich - wie jede grüne Grenze - nur schwierig zu kontrollieren. Außerdem besteht ein "kleiner Grenzverkehr" durch Personen, welche entweder landwirtschaftliche Flächen in der jeweils anderen Region haben, bzw. kam es durch Heiraten zu verwandtschaftlichen Beziehungen. Bei Besuchen und landwirtschaftlicher Arbeit wäre es aus praktischen Gründen schwer machbar, die Grenze nur am offiziellen - weit entfernten - Grenzübergang zu queren.
Generell ist die Kriminalitätsbelastung in der Region Dragash im Vergleich zu anderen Regionen in dieser Hinsicht aber geringer.
(Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. Andreas Pichler: Kosovo - Bericht 29.09.2008, Seite 57)
Der letzte Mordfall datiert vom Silvester 2002 aus dem Dorf Krstac (wobei hier seitens der Polizei der eigenen ethnischen Gruppe ein internes Motiv für sehr wahrscheinlich angesehen wird).
(Spezialattaché Wolfgang Hochmüller: Auskunft vom 31.10.2007 , Zahl 254.991/6-07)
Die Sicherheitslage für Goraner und Bosniaken ist sowohl in der Gemeinde Dragash/Draga¿ als auch generell im Kosovo stabil. Die OSCE, die seit 1999 in der Gemeinde ständig präsent ist, vertritt die Ansicht, dass die goranische Volksgruppe keinem Sicherheitsrisiko aufgrund ihrer ethnischen Herkunft ausgesetzt ist. Der UNHCR bewertet die Situation ebenfalls positiv. Seit 2001 konnten keine ethnisch motivierten Übergriffe mehr dokumentiert werden.
(Demaj, Violeta: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seiten 16-17; Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Januar 2009), 02.02.2009, Seite 17)
Die Gemeinde Dragash/Dragas ist wegen ihrer toleranten Umgebung zwischen den beiden Volksgruppen einzigartig im Kosovo.
(OSCE Municipal Profile Dragash/ Dragas, April 2008)
Zudem genießen die Goraner im Kosovo volle Bewegungsfreiheit. Viele Goraner pendeln zwischen dem Kosovo und Serbien und es gibt reguläre Busverbindungen zwischen Prizren, Gora und Belgrad.
(Demaj, Violeta: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008 , Seite 26).
Die Fahrt mit privaten PKWs (mit den alten serbischen Kennzeichen) ist ebenfalls oft zu beobachten und führt zu keinen Zwischenfällen. Jedenfalls wurde bislang kein einziger Anschlag verzeichnet.
(Demaj, Violeta: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 20)
Goraner sind im gesamten Kosovo (Prizren, Peja/Pec, Prishtinë/Pri¿tina, Gjilan/Giljane, Ferizaj/Uro¿evac, usw.) wirtschaftlich tätig. Traditionell sind die Goraner im Gastgewerbe tätig, es bestehen auch heute noch im gesamten Kosovo zahlreiche Konditoreien, Bäckereien, und Restaurants, die im Eigentum von Goranern stehen und von diesen betrieben werden.
(Demaj, Violeta: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 6)
Der Aufenthalt in Serbien und Kroatien ist durch vorhandene Dokumente (FRY bzw. SCG - Reisepass) kein Problem. Goraner erhalten auch jetzt serbische Pässe und vor dem EU-Beitritt Bulgariens bestand auch ein sehr guter Zugang zu bulgarischen Reisepässen.
(Spezialattaché Wolfgang Hochmüller: Auskunft vom 31.10.2007 , Zahl 254.991/6-07)
Feststellungen dieses Inhaltes traf im Wesentlichen bereits die Behörde erster Instanz im angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid. Eine wesentliche Veränderung der allgemeinen Lage in der Republik Kosovo im Sinne einer entscheidungserheblichen Verschlechterung für Angehörige der Volksgruppe der Goraner ist seit dem Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides nicht eingetreten.
Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit und der Identität der Beschwerdeführerin gründen sich auf den von der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Personalausweis; bezüglich Echtheit und inhaltlicher Richtigkeit dieses Dokumentes wurden von der Behörde erster Instanz keine Bedenken geäußert und bestehen diesbezüglich auch seitens des Asylgerichtshofes ebenfalls keine Bedenken. Die Feststellung hinsichtlich der Zugehörigkeit zur ethnischen Gruppe der Goraner gründet sich auf die von der Beschwerdeführerin getätigten Angaben, an deren Richtigkeit der erkennende Gerichtshof keinen Anlass zu zweifeln hat und den Umstand, dass die Beschwerdeführerin - wie sich auch aus dem vorgelegten Personalausweis ergibt - aus Dragash stammt sowie der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 12.11.2007. Das Datum der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin im Kosovo keiner asylrelevanten - oder sonstigen - Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt ist, ergibt sich aus den allgemeinen Feststellungen zur Lage im Kosovo - insbesondere zur Situation der Goraner in der Gemeinde Dragash - sowie aus dem Umstand, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubwürdig anzusehen ist.
Die Beschwerdeführerin begründete den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz allgemein damit, dass sie als Angehörige der Volksgruppe der Goraner im Kosovo keine Rechte habe und man täglich höre, dass Goraner geschlagen bzw. verletzt würden und ihr Mann eines Tages gesagt habe, dass sie im Kosovo kein ruhiges Leben haben würden, weshalb sie ihr Heimatland verlassen hätten. Weiters brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie Angst um ihr Leben gehabt habe, es im Kosovo kein sicheres Leben gebe, Bomben geschmissen würden und sie sich als junge Frau nicht frei bewegen könne. Die Beschwerdeführerin könne nachts aus Angst nicht schlafen, ihr Mann würde in der Nacht die Familie bewachen. Der Onkel der Beschwerdeführerin sei ausgeraubt und verletzt worden; obwohl Fingerabdrücke am Tatort und dort mehrmals Polizisten gewesen seien, habe ihnen niemand mitgeteilt, dass jemand verhaftet worden sei. Hinsichtlich der medizinischen Behandlung ihres Sohnes gab die Beschwerdeführerin an, dass sie in Dragash gewesen seien und ihnen gesagt worden sei, dass die Hüften okay seien. Von einem privaten Arzt sei jedoch festgestellt worden, dass die rechte Hüfte gebrochen gewesen sei.
Dieses äußerst unkonkret und allgemein gehaltene Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nicht geeignet, eine konkret und gezielt gegen die Person der Beschwerdeführerin gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität glaubhaft darzutun. Darüber hinaus steht das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass im Kosovo Bomben fielen und die Beschwerdeführerin sich als Frau nicht frei bewegen könne, auch im Widerspruch zu den oben getroffenen Länderfeststellungen, aus welchen insbesondre hervorgeht, dass die derzeitige Sicherheitslage im Kosovo - so auch in der Gemeinde Dragash - stabil ist.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass es in XY keine Schule gebe und Kinder von Goranern in Dragash mit Tomaten beworfen würden, ist einerseits festzuhalten, dass der ältere Sohn der Beschwerdeführerin, H. B. - zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Kosovo nicht im schulpflichtigen Alter war und in dieser Hinsicht von keiner Diskriminierung betroffen sein konnte; andererseits geht aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 12.11.2007 hervor, dass es in XY eine Schule gibt, die Schüler und Schülerinnen aus den Dörfern XX, XY sowie Krstac besuchen und derzeit diese von 100 Schülern besucht wird, des weiteren den Namen "ZZ" trägt und sich in einem guten baulichen Zustand befindet.Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass es in XY keine Schule gebe und Kinder von Goranern in Dragash mit Tomaten beworfen würden, ist einerseits festzuhalten, dass der ältere Sohn der Beschwerdeführerin, H. B. - zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Kosovo nicht im schulpflichtigen Alter war und in dieser Hinsicht von keiner Diskriminierung betroffen sein konnte; andererseits geht aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 12.11.2007 hervor, dass es in XY eine Schule gibt, die Schüler und Schülerinnen aus den Dörfern römisch zwanzig, XY sowie Krstac besuchen und derzeit diese von 100 Schülern besucht wird, des weiteren den Namen "ZZ" trägt und sich in einem guten baulichen Zustand befindet.
Sofern sich die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren bzw. in der Beschwerde auf ihren Ehegatten betreffende Vorfälle bezieht, wird darauf hingewiesen, dass das Vorbringen des Ehegatten der Beschwerdeführerin im - den Ehegatten betreffenden - Erkenntnis des Asylgerichthofes vom heutigen Tag als unglaubwürdig bewertet wurde. Der Vollständigkeit halber wird hinsichtlich des ihren Ehegatten betreffenden Vorfalles im Wald festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin auch selbst widersprochen hat, indem sie im Rahmen der Einvernahme vom 22.12.2006 zunächst vorbrachte, dass ihr Ehegatte ihr von diesem Vorfall erzählt habe, im Rahmen der Einvernahme vom 25.02.2008 gab sie dann an, bis heute nicht zu wissen, was sich damals im Wald konkret zugetragen habe, weil ihr Ehegatte aufgrund ihrer Schwangerschaft nichts erzählen habe wollen.
Im Ergebnis kommt daher der erkennende Gerichtshof - ebenso wie bereits das Bundesasylmat - zu dem Schluss, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin aufgrund der Unkonkretheit und Unplausibilität des Vorbringens nicht den Tatsachen entspricht. Hingewiesen wird nochmals darauf, dass das Vorbringen des Ehegatten der Beschwerdeführerin im diesen betreffenden Erkenntnis vom heutigen Tag als unglaubwürdig erkannt wurde.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo die notwendigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf den getroffenen -insbesondere die Situation der Goraner betreffenden - Länderfeststellungen sowie auf den Angaben der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren sowie den Angaben ihres Ehegatten in dessen Asylverfahren, insbesondere darauf, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten und ihrem Sohn im Elternhaus ihres Ehegatten lebte und ihr Ehegatte von 2001 bis zur Ausreise aus dem Kosovo in seiner Landwirtschaft gearbeitet und daraus den Lebensunterhalt der Familie bestritten hat. Auch leben die Brüder des Ehegatten der Beschwerdeführerin nach wie vor im Kosovo und gab die Beschwerdeführerin an auch von ihrem Schwiegervater, der in Montenegro eine Konditorei betreibt, finanziell unterstützt worden zu sein.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 75 Abs. 8 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009, ist auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, § 10 in der Fassung des BGBl. I Nr. 4/2008 anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 1. April 2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht. Die Entscheidung des Bundesasylamtes erging am 27.03.2009; das gegenständliche Verfahren wird daher in Bezug auf Spruchpunkt III. nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 geführt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, ist auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 1. April 2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht. Die Entscheidung des Bundesasylamtes erging am 27.03.2009; das gegenständliche Verfahren wird daher in Bezug auf Spruchpunkt römisch drei. nach dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, geführt.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vor geht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vor geht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Wie den oben dargestellten beweiswürdigenden Ausführungen zu entnehmen ist, kann in einer Gesamtbetrachtung des Vorbringens der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten nicht davon ausgegangen werden, dass dieses den Tatsachen entspricht.
Selbst wenn man hypothetisch von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens ausgehen sollte, ist im konkreten Fall von der Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit der Sicherheitsbehörden im Kosovo auszugehen. Wie sich aus den seitens der Behörde erster Instanz sowie aus den seitens des erkennenden Gerichtshofes getroffenen Länderfeststellungen hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage im Kosovo ergibt, sind die Behörden im Kosovo Willens und in der Lage, die Beschwerdeführerin vor allfälligen rechtswidrigen Übergriffen auf ihre Person ausreichenden Schutz zu gewähren. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren, dass sie kein Vertrauen in die Polizei im Kosovo habe, weil ein Goraner aus Krstac (Gemeinde Dragash) namens Salidin Ende 2003 oder Anfang 2004 eine Woche nach dem Ereignis mit ihrem Onkel, von Unbekannten, vermutlich Angehörigen der albanischen Volksgruppe umgebracht worden sei und die Täter nie ausgeforscht worden seien, ist nicht geeignet die mangelnde Schutzgewährungsfähigkeit und die Schutzgewährungswilligkeit der Behörden im Kosovo darzutun; ebenso wenig das vom Ehegatten der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegte "Internetschreiben" vom 02.10.2006, in dem ausgeführt wird, dass die Sicherheitslage im Kosovo an sich sehr stabil sei, obwohl es immer wieder zu Anschlägen kommen könne und die Polizei stets an den Tatorten erscheine, um die Täter auszuforschen.
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass - bei außer Streit stehendem Schutzwillen des Staates - mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Private präventiv zu schützen, sondern, dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne; zur grundsätzlich gegebenen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der die Sicherheitsbehörden im Kosovo repräsentierenden Einrichtungen im Kosovo, vgl. im Ergebnis auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191, in welchem - neben der grundsätzlichen Bejahung der Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit von UNMIK/KPS/KFOR - auch der Ansicht zugestimmt wird, im Hinblick auf die Effektivität des Schutzes sei in Bezug auf die strafrechtliche Verfolgung von Beteiligten an den Unruhen im März 2004 bei einem "vorübergehenden oder einmaligen Entgleiten staatlicher Kontrolle (zB. beim Ausbruch von Krawallen, die sich gegen eine Minderheit richten)" in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zu bejahen, wenn es an der Begründetheit der Furcht vor künftiger Verfolgung mangelt, weil der Staat die Lage wieder kontrollieren kann und nachträglich mit effektiven Mitteln gegen die Verantwortlichen vorgeht.Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass - bei außer Streit stehendem Schutzwillen des Staates - mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Private präventiv zu schützen, sondern, dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne; zur grundsätzlich gegebenen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der die Sicherheitsbehörden im Kosovo repräsentierenden Einrichtungen im Kosovo, vergleiche im Ergebnis auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191, in welchem - neben der grundsätzlichen Bejahung der Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit von UNMIK/KPS/KFOR - auch der Ansicht zugestimmt wird, im Hinblick auf die Effektivität des Schutzes sei in Bezug auf die strafrechtliche Verfolgung von Beteiligten an den Unruhen im März 2004 bei einem "vorübergehenden oder einmaligen Entgleiten staatlicher Kontrolle (zB. beim Ausbruch von Krawallen, die sich gegen eine Minderheit richten)" in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zu bejahen, wenn es an der Begründetheit der Furcht vor künftiger Verfolgung mangelt, weil der Staat die Lage wieder kontrollieren kann und nachträglich mit effektiven Mitteln gegen die Verantwortlichen vorgeht.
Dass die Behörden im Kosovo nicht Willens und in der Lage wären, die Beschwerdeführerin vor allfälligen Übergriffen Dritter zu schützen, wird in der Beschwerde nicht substantiiert dargetan.
Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit oder der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft im Heimatland eines Asylwerbers - für sich allein - nicht geeignet ist, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun (VwGH vom 31.01.2002, Zl. 2000/20/0358). Danach bildet die bloße Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe noch keinen ausreichenden Grund für die Asylgewährung.
Darüber hinaus gibt es derzeit keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür, dass gegenwärtig Angehörige der Volksgruppe der Goraner generell im Kosovo allein auf Grund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer Verfolgung, welche eine asylrelevante Intensität erreichen würde, ausgesetzt wären.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin keine ihr konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft gemacht. Es kann daher nicht - wie bereits unter Spruchpunkt I. ausgeführt wurde - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Republik Kosovo eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin keine ihr konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft gemacht. Es kann daher nicht - wie bereits unter Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt wurde - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Republik Kosovo eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
Im Übrigen wird auch auf die bereits oben getätigten Ausführungen zum Vorliegen der Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit der Sicherheitsbehörden im Kosovo verwiesen.
Dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), hat die Beschwerdeführerin selbst weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerde behauptet und kann dies auch von Amts wegen nicht angenommen werden.Dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), hat die Beschwerdeführerin selbst weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerde behauptet und kann dies auch von Amts wegen nicht angenommen werden.
Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang auch darauf, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin vorbrachte, bis zur Ausreise aus dem Kosovo eine eigene Landwirtschaft betrieben und daraus den Lebensunterhalt der Familie bestritten zu haben. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, dass sie vor ihrer Ausreise zusammen mit ihrem Ehegatten und Sohn im Elternhaus ihres Ehegatten lebte und dessen Brüder nach wie vor im Kosovo aufhältig sind. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückverbindung in den Kosovo jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 - fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.
Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Republik Kosovo eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in der Republik Kosovo auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; im Kosovo ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde von der Beschwerdeführerin im Verfahren auch nicht behauptet.Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Republik Kosovo eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in der Republik Kosovo auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; im Kosovo ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde von der Beschwerdeführerin im Verfahren auch nicht behauptet.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass ihr Sohn H. B., an einer frühkindlichen Grand-Mal-Epilepsie leide und eine regelmäßige medizinische Behandlung mit hohem pädiatrisch epileptologischem Wissen benötige, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im den Sohn der Beschwerdeführerin betreffenden Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ: 405.840-1/2009/2E, verwiesen.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte - im Inland befindliche - Familie betroffen, wie auch im vorliegenden Beschwerdefall, greift sie allenfalls lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein.
Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren vor. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ergehen gegenüber den übrigen Familienmitgliedern, dem Ehegatten H. S. und den minderjährigen Söhnen H. B. und H. U., mit dem Erkenntnis der Beschwerdeführerin inhaltlich gleichlautende Entscheidungen.
Aus diesem Grund liegt im gegenständlichen Fall kein Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin, ihres Ehegatten und der minderjährigen Söhne vor, da alle Familienmitglieder gleichermaßen von den ausgesprochenen Ausweisungen betroffen sind und eine Umsetzung dieser Ausweisungsentscheidungen nur in Bezug auf alle genannten Familienmitglieder gleichzeitig zulässig ist.
Was den Umstand betrifft, dass die Beschwerdeführerin vorbrachte, dass ihr Bruder und nunmehr auch ihre Eltern in Österreich leben, so ist von keinem besonderen Abhängigkeitsverhältnis auszugehen und wurde ein solches von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Auch in der Beschwerde wird den diesbezüglichen Ausführungen der Behörde erster Instanz nicht entgegengetreten bzw. wurde im Beschwerdeverfahren eine allfällig eingetretene Veränderung in den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin dem erkennenden Gerichtshof - etwa in Form einer schriftlichen Beschwerdeergänzung; die Beschwerdeführerin war ja in Kenntnis des von ihr selbst anhängig gemachten Beschwerdeverfahrens - nicht bekannt gegeben.
Auch liegt kein Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin vor, welcher zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) nicht geboten oder zulässig wäre, zumal die illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführerin ihren bisherigen etwas mehr als zweijährigen Aufenthalt in Österreich lediglich auf den verfahrensgegenständlichen - nunmehr abgewiesenen - Antrag auf internationalen Schutz stützt, der Aufenthalt der Beschwerdeführerin während der Dauer ihres Asylverfahrens ein unsicherer war und die Beschwerdeführerin sich dessen auch bewusst sein musste (vgl. etwa Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216-0219-6, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9 sowie jüngstes Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v.The United Kingdom, Randnr. 76).Auch liegt kein Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin vor, welcher zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) nicht geboten oder zulässig wäre, zumal die illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführerin ihren bisherigen etwas mehr als zweijährigen Aufenthalt in Österreich lediglich auf den verfahrensgegenständlichen - nunmehr abgewiesenen - Antrag auf internationalen Schutz stützt, der Aufenthalt der Beschwerdeführerin während der Dauer ihres Asylverfahrens ein unsicherer war und die Beschwerdeführerin sich dessen auch bewusst sein musste vergleiche etwa Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216-0219-6, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9 sowie jüngstes Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v.The United Kingdom, Randnr. 76).
Die Ausweisung stellt daher keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Die Ausweisung stellt daher keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführerin. Auch tritt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführerin. Auch tritt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, familiäre Situation, Familienverfahren, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, Sicherheitslage, soziale Verhältnisse, staatlicher Schutz, VolksgruppenzugehörigkeitZuletzt aktualisiert am
14.05.2009