TE AsylGH Beschluss 2009/5/11 S13 406283-1/2009

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Veröffentlicht am 11.05.2009
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Spruch

S13 406 283-1/2009/3Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des A.N., StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Strobl, Ferdinand-Leihs Str. 9, 8230 Hartberg, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.04.2009, FZ. 09 02.492-EAST West, beschlossen:

Der Beschwerde wird gemäß § 37 Absatz 1 AsylG 2005 idgF. BGBl. I Nr. 100/2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Absatz 1 AsylG 2005 idgF. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensgang und Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste am 26.02.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Gemäß einer Eurodac-Abfrage vom selben Tag war der Beschwerdeführer zuvor bereits in Griechenland eingereist und am 05.10.2008 erkennungsdienstlich erfasst worden.

Das Bundesasylamt hat den Beschwerdeführer am 21.04.2009 niederschriftlich einvernommen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, vom 23.04.2009, Zahl: 09 02.492 - EAST West wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland zulässig sei.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, vom 23.04.2009, Zahl: 09 02.492 - EAST West wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland zulässig sei.

Die Begründung stützt sich im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer zuvor bereits in Griechenland eingereist war, und dieser Mitgliedstaat daher gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO) für die Führung des Asylverfahrens zuständig sei.Die Begründung stützt sich im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer zuvor bereits in Griechenland eingereist war, und dieser Mitgliedstaat daher gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO) für die Führung des Asylverfahrens zuständig sei.

Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführer, habe dieser nach seiner Einreise in Griechenland das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auch nicht wieder verlassen habe.

Sein Gesundheitszustand stehe der Abschiebung genauso wenig entgegen, und stelle sie stelle daher keine Verletzung von Art. 3 EMRK dar.Sein Gesundheitszustand stehe der Abschiebung genauso wenig entgegen, und stelle sie stelle daher keine Verletzung von Artikel 3, EMRK dar.

Der Beschwerdeführer sei im Übrigen alleine ins Bundesgebiet eingereist und verfüge weder über enge familiäre noch über andere private Anknüpfungspunkte zu in Österreich aufhältigen Personen. Es habe insbesondere nicht festgestellt werden können, dass der Onkel, zu dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben ein besonders inniges Verhältnis habe, tatsächlich in Österreich lebe, so dass eine Abschiebung nach Griechenland auch keine Verletzung seiner Rechte aus Art. 8 EMRK darstelle.Der Beschwerdeführer sei im Übrigen alleine ins Bundesgebiet eingereist und verfüge weder über enge familiäre noch über andere private Anknüpfungspunkte zu in Österreich aufhältigen Personen. Es habe insbesondere nicht festgestellt werden können, dass der Onkel, zu dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben ein besonders inniges Verhältnis habe, tatsächlich in Österreich lebe, so dass eine Abschiebung nach Griechenland auch keine Verletzung seiner Rechte aus Artikel 8, EMRK darstelle.

Dem Beschwerdeführer wurde der Bescheid durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.04.2009 persönlich ausgefolgt.

Gegen den angefochtenen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 04.05.2009 Beschwerde beim Bundesasylamt.

Die Beschwerde langte am 07.05.2009 beim Asylgerichtshof ein.

In der Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen, erstens, geltend, dass seien Einvernahmen nicht in seiner Muttersprache geführt worden seien und der Dolmetscher ihm darüber hinaus gesagt habe, er werde Gelegenheit haben, sein Vorbringen in einer weiteren Vernehmung ausführlicher darzustellen.

Er macht, zweitens, geltende, dass die Zuständigkeit Griechenlands gemäß Art. 16 Abs. 3 Dublin II-VO erloschen sei, da er das Hoheitsgebiet der Europäischen Gemeinschaft für mehr als 3 Monate verlassen habe. Er sei vor seiner Einreise nach Österreich von Griechenland in die Türkei, von dort in den Iran und schließlich nach Afghanistan abgeschoben worden.Er macht, zweitens, geltende, dass die Zuständigkeit Griechenlands gemäß Artikel 16, Absatz 3, Dublin II-VO erloschen sei, da er das Hoheitsgebiet der Europäischen Gemeinschaft für mehr als 3 Monate verlassen habe. Er sei vor seiner Einreise nach Österreich von Griechenland in die Türkei, von dort in den Iran und schließlich nach Afghanistan abgeschoben worden.

Der Beschwerdeführer beruft sich, drittens, darauf, dass die Behörde die Pflicht zum Selbsteintritt gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO verkannt habe. Dazu führt er an, dass er in Griechenland kein ordnungsgemäßes Asylverfahren, keine Unterbringung sowie keine medizinische Versorgung und keinerlei finanzielle Unterstützung erwarten könne. Dazu werden zahlreiche Dokumente beigefügt.Der Beschwerdeführer beruft sich, drittens, darauf, dass die Behörde die Pflicht zum Selbsteintritt gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO verkannt habe. Dazu führt er an, dass er in Griechenland kein ordnungsgemäßes Asylverfahren, keine Unterbringung sowie keine medizinische Versorgung und keinerlei finanzielle Unterstützung erwarten könne. Dazu werden zahlreiche Dokumente beigefügt.

Am 08.05.2009 reichte der Beschwerdeführer durch seinen nunmehr bevollmächtigen rechtsfreundlichen Vertreter eine Beschwerdeergänzung ein.

Darin macht er im Wesentlichen zusätzlich geltend, dass er in Griechenland auch durch Auseinandersetzungen verfeindeter religiöser Gruppen von Afghanen gefährdet sei.

Des Weiteren gibt er die Adresse seines in Österreich lebenden Onkels an und betont erneut sein besonders inniges Verhältnis zu diesem.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 26.02.2009 gestellt, weshalb § 5 AsylG 2005 idF BGBI. I Nr. 100/2005 zur Anwendung gelangt.Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 26.02.2009 gestellt, weshalb Paragraph 5, AsylG 2005 in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 100 aus 2005, zur Anwendung gelangt.

Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (§§ 4 und 5 AsylG 2005 oder § 68 Abs. 1 AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 oder Paragraph 68, Absatz eins, AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Aus der dem Asylgerichtshof zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann zumindest eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK garantierten Rechte bei Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.Aus der dem Asylgerichtshof zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann zumindest eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK garantierten Rechte bei Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.

Es erscheint insbesondere notwendig, nähere Erwägungen zur aktuellen Lage in Griechenland und insbesondere zur Situation von Personen, die im Rahmen der Dublin II-VO nach Griechenland rücküberstellt werden, anzustellen.

Darüber hinaus erfordert das vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Verlassen des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten und das dadurch allfällige Erlöschen der Zuständigkeit Griechenlands eine genauere Überprüfung.

Der Asylgerichtshof wird sodann nach näheren Erhebungen über diese Beschwerde entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG idF BGBl. I Nr. 2008/4 entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 entfallen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, Rechtsschutzstandard, Sicherheitslage

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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