TE AsylGH Erkenntnis 2009/5/11 A6 253555-0/2008

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Veröffentlicht am 11.05.2009
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 1997 §8 Abs2
EMRK Art8 Abs2

Spruch

A6 253.555-0/2008/6E

Im Namen der Republik

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin VB Eitler über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.09.2004, Zl. 04 08.813-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27. April 2009, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin VB Eitler über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.09.2004, Zl. 04 08.813-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27. April 2009, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde des XXXX wird gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, abgewiesen.Die Beschwerde des römisch 40 wird gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, abgewiesen.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 iVm § 50 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX nach Nigeria zulässig ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 50, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 40 nach Nigeria zulässig ist.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG. 1997, BGBl. I Nr. 101/2003, wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG. 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste gemäß eigenen Angaben am 23.04.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.04.2004 den nunmehr entscheidungsrelevanten Asylantrag. Er wurde am 30.09.2004 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, einer niederschriftlichen Befragung unterzogen.

Anlässlich dieser Einvernahme vor dem Bundesasylamt führte der Beschwerdeführer aus, seinen schriftlichen Asylantrag hätte "ein anderer" für ihn ausgefüllt, da er nicht schreiben könnte. Seine Ausreise aus Nigeria hätte ein ägyptischer Kunde von ihm, namens "XXXX", arrangiert und finanziert. Die Gattin und die Kinder des Beschwerdeführers befänden sich in Nigeria. Er selbst gehörte zur ethnischen Gruppe der Edo und sei wegen der Geheimgesellschaft "Asulu", der auch seine Eltern angehört hätten, geflohen. Seine Eltern seien im Jahr 2001 von dieser Gesellschaft, ebenso wie zwei seiner Brüder, getötet worden. Es habe einen Krieg innerhalb dieser Geheimgesellschaft gegeben und hätten die Mitglieder einander wegen bestimmter Positionen getötet. Der Beschwerdeführer selbst sei Christ und habe mit dieser Gesellschaft nichts zu tun gehabt, da aber viele Personen umgebracht worden wären, befürchtete er, im Zuge besagter Auseinandersetzungen getötet werden zu können. Nach diesen Unruhen sei der Beschwerdeführer mit seiner Familie nach Lagos übersiedelt, wo er keine Probleme gehabt hätte.

In dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt zunächst Feststellungen zur allgemeinen Lage in Nigeria getroffen und sodann im Wesentlichen ausgeführt, der nunmehrige Beschwerdeführer habe einen Sachverhalt in den Raum gestellt, ohne diesen jedoch auf konkrete Befragung näher ausführen oder plausibel darlegen zu können. Die vage aufgestellten Behauptungen seien daher nicht geeignet, den geschilderten Sachverhalt glaubhaft zu machen. Staatliche Verfolgung des Beschwerdeführers sei nicht behauptet worden und habe auch sonst nicht festgestellt werden können. Hinweise darauf, dass Nigeria nicht gewillt oder generell infolge Fehlens einer funktionierenden Staatsgewalt nicht in der Lage sei, derartige Verfolgungshandlungen seitens Privater zu verhindern, seien nicht gegeben. Darüber hinaus sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offengestanden, der Verfolgung durch nicht-staatliche Individuen durch einen interstaatlichen Ortswechsel zu entgehen.

Zu Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich für den nunmehrigen Beschwerdeführer gegenwärtig keine Rückkehrgefährdung hinsichtlich Nigerias ergäbe. Aus den Länderfeststellungen ginge nicht hervor, dass in seinem Herkunftsstaat außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände bestünden, die einer Außerlandesschaffung seiner Person entgegenstünden.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich für den nunmehrigen Beschwerdeführer gegenwärtig keine Rückkehrgefährdung hinsichtlich Nigerias ergäbe. Aus den Länderfeststellungen ginge nicht hervor, dass in seinem Herkunftsstaat außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände bestünden, die einer Außerlandesschaffung seiner Person entgegenstünden.

Hinsichtlich Spruchpunkt III. konstatierte das Bundesasylamt, dass kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigen bzw. niedergelassenen Fremden in Österreich vorliege und keine anderen Gründe festgestellt werden hätten können, welche gegen eine Ausweisung sprächen.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. konstatierte das Bundesasylamt, dass kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigen bzw. niedergelassenen Fremden in Österreich vorliege und keine anderen Gründe festgestellt werden hätten können, welche gegen eine Ausweisung sprächen.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 30.09.2004 im Wege der persönlichen Ausfolgung ordnungsgemäß zugestellt und brachte dieser am 04.10.2004 innerhalb gesetzlicher Frist Berufung (nunmehr: Beschwerde) ein, in welcher im Wesentlichen das bereits erstattete Vorbringen wiederholt wurde.

Der Asylgerichtshof hat über die eingebrachte Beschwerde am 27.04.2009 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch ergänzende Parteienvernehmung des Beschwerdeführers sowie durch Verlesung und Erörterung nachfolgender beigeschaffter Berichte zur Situation in Nigeria:

Bericht des Auswärtigen Amtes Berlin vom 21.01.2009 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria,

ACCORD Länderbericht Nigeria vom August 2004,

ACCORD Länderbericht Nigeria vom September 2002,

Anfragebeantwortung des Institutes für Afrikakunde vom November 2003,

Bericht des Home Office, Country of Origin Information Report Nigeria vom 01.03.2007,

Bericht des Home Office, Operational Guidance Note Nigeria vom 18.01.2007,

Auf Grundlage der vom Asylgerichtshof durchgeführten Ermittlungen und des dargestellten ergänzenden Ermittlungsverfahrens wird folgender Sachverhalt festgestellt und dem Erkenntnis zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht nicht fest.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Fluchtgründe (Furcht vor den Mitgliedern der Geheimgesellschaft "Asulu") wird den Feststellungen mangels Glaubhaftigkeit nicht zu Grunde gelegt.

Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über keine familiären oder verwandtschaftlichen Beziehungen.

Es kann nicht festgestellt werden, wann und auf welchem Reiseweg der Beschwerdeführer von Nigeria nach Österreich gelangt ist.

Zur allgemeinen Situation in Nigeria werden nachfolgende Feststellungen getroffen:

Am 14. und 21. April 2007 fanden die letzten Wahlen statt, bei denen die amtierende "People's Democratic Party (PDP)" überlegen als Sieger hervorging, und Umaru Yar'Adua zum Präsidenten gewählt wurde. Damit erfolgte erstmals seit der Unabhängigkeit Nigerias die Machtübergabe von einer zivilen Regierung auf die nächste.

Die Situation in Nigeria ist grundsätzlich ruhig, die Staatsgewalt (Polizei und Justiz) funktionsfähig. Anzumerken ist jedoch, dass die nigerianische Bundespolizei in personeller Hinsicht im Vergleich zu westlichen Staaten relativ schlecht ausgestattet und verschiedentlich auch mangelhaft ausgebildet ist, weshalb in einzelnen Bundesstaaten sogenannte Bürgerwehren polizeiliche Aufgaben übernommen haben. In einzelnen Landesteilen Nigerias (z.B. in den nördlichen Bundesstaaten Kano und Kaduna) kommt es wiederholt zu religiös motivierten Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems. Weiters kommt es im Niger-Delta verschiedentlich zu Auseinandersetzungen zwischen verfeindeten Volksgruppen. In bestimmten Fällen wurde das Militär zur Niederschlagung von Unruhen eingesetzt. Abgesehen von diesen lokal begrenzten Auseinandersetzungen ist die Situation in Nigeria jedoch ruhig. Im Zuge der Gouverneurs- und Präsidentenwahlen 2007 kam es in einzelnen Landesteilen zu Unruhen, es herrscht jedoch kein Bürgerkriegszustand.

Die im Mai 1999 in Kraft getretene nigerianische Verfassung verfügt im Kapitel IV über einen Grundrechtskatalog, der sich an den einschlägigen völkerrechtlichen Instrumenten orientiert. Die nigerianische Regierung bekennt sich auch politisch zum Schutz der Menschenrechte und zählt diesen zu den Prioritäten des Regierungshandelns. Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit, definiert Nigeria als säkularen Staat und verbietet es dem Bundesstaat oder einzelnen Bundesstaaten, eine Religion zur Staatsreligion zu machen. Die Regierung achtet prinzipiell darauf, die unterschiedlichen Konfessionen gleich zu behandeln und finanziert unter anderem Gotteshäuser und Wallfahrten sowohl von Christen als auch von Moslems.Die im Mai 1999 in Kraft getretene nigerianische Verfassung verfügt im Kapitel römisch vier über einen Grundrechtskatalog, der sich an den einschlägigen völkerrechtlichen Instrumenten orientiert. Die nigerianische Regierung bekennt sich auch politisch zum Schutz der Menschenrechte und zählt diesen zu den Prioritäten des Regierungshandelns. Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit, definiert Nigeria als säkularen Staat und verbietet es dem Bundesstaat oder einzelnen Bundesstaaten, eine Religion zur Staatsreligion zu machen. Die Regierung achtet prinzipiell darauf, die unterschiedlichen Konfessionen gleich zu behandeln und finanziert unter anderem Gotteshäuser und Wallfahrten sowohl von Christen als auch von Moslems.

Grundsätzlich kann örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungsmaßnahmen durch Übersiedelung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden. Alle nigerianischen Großstädte sind multi-ethnisch. In der Regel wohnen die Angehörigen der jeweiligen Volksgruppe möglichst in derselben Gegend, wenn sie nicht sogar ausschließlich ganze Stadtviertel belegen. Jeder, der fremd in eine Stadt kommt, wird sich in die Gegend begeben, wo er "seine Leute" findet. Unter "seinen Leuten" können nicht nur Angehörige derselben Ethnie, sondern auch Personen desselben Religionsbekenntnisses, Absolventen derselben Schule oder Universität, Bewohner desselben Dorfes oder derselben Region verstanden werden. Von diesen Personengruppen kann der Betreffende Unterstützung erwarten. In der Regel wird ihm die Bestreitung des Lebensunterhaltes ermöglicht werden.

Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass abgelehnte Asylwerber bei der Rückkehr nach Nigeria nach Beantragung von Asyl in einem westeuropäischen Land mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben. Außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise (z.B. Verhaftung) von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylwerbern sind bisher nicht bekannt geworden. Die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln ist, zumindest im städtischen Bereich, grundsätzlich gewährleistet. In den Großstädten ist eine ausreichende medizinische Versorgungslage gegeben. Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser.

Zu traditionellen Religionen und Geheimkulten werden folgende Feststellungen getroffen:

In Nigeria wird vielfach an Magie (Zauberei, Juju) geglaubt. Viele Volksgruppen Nigerias bekennen sich auch zu - regional unterschiedlichen - traditionellen Religionen. Diese werden teilweise neben der christlichen oder der islamischen Religion praktiziert. Ritualmorde und Menschenopfer sollen früher praktiziert worden sein. Heute sollen Menschenopfer im Zuge von religiösen Zeremonien hingegen nicht mehr vorkommen. Jedoch kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass es auch heute noch in Nigeria zu Gewalttaten mit religiöser oder ritueller Komponente kommt. Es gibt aber keine Hinweise darauf, dass solche Straftaten von den staatlichen Organen geduldet bzw. nicht verfolgt werden. Beispielsweise wurden im Jahr 2003 vom nigerianischen Höchstgericht Todesurteile gegen sieben Personen, denen Beteiligung an einem so genannten Ritualmord vorgeworfen wird, bestätigt. Ritualmord oder der Besitz von Leichen, Leichenteilen oder menschlichem Blut ohne entsprechendes medizinisches Zertifikat ist in manchen Bundesstaaten sogar ein eigener Straftatbestand.

In Nigeria existieren Geheimkulte, deren bekanntester die Ogboni-Gesellschaft ist. Die Bedeutung der Geheimkulte liegt darin, dass die Mitschliedschaft häufig Ressourcen, Einfluss und Arbeit sichert und Bestandteil der sozialen Integration ist und damit über Leben und Status der jeweiligen Familien bestimmt. Normalerweise liegt keine Zwangsmitgliedschaft vor, doch fühlen sich viele Personen - in der Regel von der eigenen Familie - auf Grund der Vorteile, die ein Beitritt zu einem Geheimkult mit sich bringt, unter Druck gesetzt. Die Geheimgesellschaften akzeptieren nicht jedermann, sondern laden Mitglieder angesehener Familien zum Beitritt ein. Auf Unwillige, nur durch Zwang rekrutierte Mitglieder wird in der Regel kein Wert gelegt. Allenfalls kann derjenige, der sich weigert, beizutreten, sein Eigentum und Erbe verlieren, muss aber nicht um sein Leben fürchten. Verfolgung durch einen Geheimkult ist allerdings dann zu befürchten, wenn jemand seine Geheimnisse preisgibt. Diese Geheimnisse sollen sich nicht auf die Namen der Mitglieder beziehen, da diese in der Regel ohnehin allgemein bekannt sind, sondern auf die Entscheidungen und Interna der Geheimgesellschaft. Wenn ein Mitglied des Geheimkultes diesen verlassen will, dann führt dies nicht zwangsläufig zu nachteiligen Auswirkungen oder einer Verfolgung. Geheimkulte beziehen einen Teil ihrer Macht aus dem verbreiteten Glauben daran, dass ihnen übernatürliche Kräfte zukommen.

Beweiswürdigung:

Der Beschwerdeführer wird aus nachfolgenden Erwägungen als persönlich nicht glaubwürdig beurteilt:

Zunächst wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer in seinem schriftlichen Asylantrag angab, dem Stamm der Benin anzugehören, im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.09.2004 ausdrücklich erklärte, zu ethnischen Gruppen der Edo zu gehören und vor dem Asylgerichtshof, davon wiederum abweichend, erstmalig behauptete, dem Stamm der Yoruba anzugehören. In der mündlichen Verhandlung zu seiner Schulbildung befragt, antwortete der Beschwerdeführer, er hätte vier Jahre lang die Grundschule in Benin City besucht und erscheint von diesem Hintergrund die Aussage des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, er könnte nicht schreiben, weshalb "ein anderer" den Asylantrag für ihn ausgefüllt hätte (woraus sich wiederum Missverständnisse ergeben hätten) als äußerst fragwürdig. Auf die Frage der vorsitzenden Richterin nach etwaigen Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Nigeria, reagierte dieser zunächst spontan, indem er angab "seine Mutter", diese Erklärung jedoch wieder dahingehend revidierte, dass er darlegte, er habe keine Mutter mehr, sondern nur mehr seinen Vater und seinen Bruder. Über konkrete Nachfrage führte der Beschwerdeführer sodann aus "er habe nur einen Bruder, sie seien zu zweit gewesen". Vor dem Bundesasylamt hatte der Beschwerdeführer hingegen angegeben, seine Eltern und ebenso zwei seiner Brüder wären im Jahr 2001 von der Geheimgesellschaft "Asulu" getötet worden und wurde dem Beschwerdeführer dieser massive Widerspruch in der mündlichen Verhandlung auch vorgehalten. Der Beschwerdeführer führte vor dem Asylgerichtshof sodann noch weitere Familienangehörige, nämlich Onkeln und seine Tante an, erwähnte jedoch mit keinem Wort seine Ehegattin und seine Kinder. Darauf und auf das Faktum, dass der Beschwerdeführer in seinem schriftlichen Asylantragsformular ausdrücklich "married" angekreuzt hätte, angesprochen, erklärte dieser zunächst, er wäre von seiner Ehefrau nicht geschieden worden, weil er sich in Österreich befände, über nachhaltige und mehrmalige Befragung der vorsitzenden Richterin nach seinem Familienstand legte der Beschwerdeführer davon abweichend jedoch wiederum dar, bevor er nach Österreich gekommen wäre, verheiratet gewesen und seit seinem Aufenthalt im Bundesgebiet geschieden zu sein.

In weiterer Folge zu seinem Reiseweg befragt, gab der Beschwerdeführer sodann erstmalig an, nicht über Ägypten nach Österreich eingereist, sondern von Lagos nach Italien geflogen und von dort mit dem Zug in das österreichische Bundesgebiet gefahren zu sein. Auf die Frage der vorsitzenden Richterin, aus welchem Grunde er seinen Reiseweg bisher anders dargelegt hätte, antwortete der Beschwerdeführer lapidar, er sei damals sehr unter Stress gestanden, weshalb er nicht nachdenken habe können, wollte nunmehr jedoch die Wahrheit sagen (vgl. Verhandlungsprotokoll Seite 6). Über Befragung schilderte der Beschwerdeführer weiters, "ein weißer Österreicher" habe ihm bei der Ausreise geholfen und hätte der Beschwerdeführer selbst fast 600 ¿ dafür aufgebracht, wohingegen er vor der belangten Behörde angegeben hatte, ein ägyptischer Kunde namens "XXXX" hätte die Reise für ihn arrangiert und finanziert. Ebenso abweichend von seinem erstinstanzlichen Vorbringen und von seinen Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz gestand der Beschwerdeführer in der Verhandlung sodann zu, dass kein Familienangehöriger Mitglied der Geheimgesellschaft "Asulu" gewesen wäre, und führte der Beschwerdeführer erstmalig auf vollkommen diametrale Weise aus, dass sein Vater als Polizist besagte Geheimgesellschaft sogar bekämpft hätte. Auf die Frage der vorsitzenden Richterin, ob der Beschwerdeführer in seiner Heimat überhaupt jemals verfolgt oder bedroht worden wäre, antwortete er - nach Wiederholung der selben Frage - schließlich, er wäre niemals bedroht worden und legte er gegen Ende der Verhandlung sogar zusätzlich dar, überwiegend aus wirtschaftlichen Gründen aus Nigeria ausgereist zu sein, um seinen Vater, wenn auch nur unzureichend, finanziell unterstützen zu können.In weiterer Folge zu seinem Reiseweg befragt, gab der Beschwerdeführer sodann erstmalig an, nicht über Ägypten nach Österreich eingereist, sondern von Lagos nach Italien geflogen und von dort mit dem Zug in das österreichische Bundesgebiet gefahren zu sein. Auf die Frage der vorsitzenden Richterin, aus welchem Grunde er seinen Reiseweg bisher anders dargelegt hätte, antwortete der Beschwerdeführer lapidar, er sei damals sehr unter Stress gestanden, weshalb er nicht nachdenken habe können, wollte nunmehr jedoch die Wahrheit sagen vergleiche Verhandlungsprotokoll Seite 6). Über Befragung schilderte der Beschwerdeführer weiters, "ein weißer Österreicher" habe ihm bei der Ausreise geholfen und hätte der Beschwerdeführer selbst fast 600 ¿ dafür aufgebracht, wohingegen er vor der belangten Behörde angegeben hatte, ein ägyptischer Kunde namens "XXXX" hätte die Reise für ihn arrangiert und finanziert. Ebenso abweichend von seinem erstinstanzlichen Vorbringen und von seinen Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz gestand der Beschwerdeführer in der Verhandlung sodann zu, dass kein Familienangehöriger Mitglied der Geheimgesellschaft "Asulu" gewesen wäre, und führte der Beschwerdeführer erstmalig auf vollkommen diametrale Weise aus, dass sein Vater als Polizist besagte Geheimgesellschaft sogar bekämpft hätte. Auf die Frage der vorsitzenden Richterin, ob der Beschwerdeführer in seiner Heimat überhaupt jemals verfolgt oder bedroht worden wäre, antwortete er - nach Wiederholung der selben Frage - schließlich, er wäre niemals bedroht worden und legte er gegen Ende der Verhandlung sogar zusätzlich dar, überwiegend aus wirtschaftlichen Gründen aus Nigeria ausgereist zu sein, um seinen Vater, wenn auch nur unzureichend, finanziell unterstützen zu können.

Zum persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers in der Verhandlung wird letztendlich festgehalten, dass dieser weder bedrückt noch verängstigt, sondern vielmehr gut gelaunt und beinahe fröhlich wirkte, sodass schon allein vor diesem Hintergrund nicht davon ausgegangen werden kann, dass er in seiner Heimat mit massiven Verfolgungshandlungen zu rechnen hätte.

Wenn der Beschwerdeführer schließlich geltend machte, von einer Geheimgesellschaft namens "Asulu" verfolgt zu werden, so bleibt an dieser Stelle außerdem festzuhalten, dass eine Gesellschaft dieses Namens in den umfangreichen, vom Asylgerichtshof herangezogenen Berichten nirgends erwähnt wird (vgl. angeschlossene Beilagen). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er von Angehörigen dieser Geheimgesellschaft getötet werden könnte, erscheint demnach auch im Hinblick darauf, dass über eine derartige Gesellschaft keinerlei Informationen vorligen, nicht glaubhaft. Hätte die genannte Gesellschaft in ganz Nigeria Bedeutung, so hätte sie sicherlich in den umfangreichen Berichten Erwähnung gefunden.Wenn der Beschwerdeführer schließlich geltend machte, von einer Geheimgesellschaft namens "Asulu" verfolgt zu werden, so bleibt an dieser Stelle außerdem festzuhalten, dass eine Gesellschaft dieses Namens in den umfangreichen, vom Asylgerichtshof herangezogenen Berichten nirgends erwähnt wird vergleiche angeschlossene Beilagen). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er von Angehörigen dieser Geheimgesellschaft getötet werden könnte, erscheint demnach auch im Hinblick darauf, dass über eine derartige Gesellschaft keinerlei Informationen vorligen, nicht glaubhaft. Hätte die genannte Gesellschaft in ganz Nigeria Bedeutung, so hätte sie sicherlich in den umfangreichen Berichten Erwähnung gefunden.

Insgesamt erweisen sich die vom Beschwerdeführer ursprünglich angegebenen, im Zuge der Verhandlung jedoch deutlich abgeschwächten Fluchtgründe daher als nicht glaubhaft und bleibt in diesem Zusammenhang überdies festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinerlei Beweis- oder Bescheinigungsmittel für sein erstattetes Vorbringen beizubringen vermochte.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Auf die zitierte Bestimmung des § 23 AsylGHG, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.Auf die zitierte Bestimmung des Paragraph 23, AsylGHG, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.

Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt. Gemäß Abs. 3 leg. cit. sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt. Gemäß Absatz 3, leg. cit. sind die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, auch auf Verfahren gemäß Absatz eins, anzuwenden.

Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt der dem § 7 AsylG 1997 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH v. 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH v. 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH v. 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH v. 09.03.1999 Zl. 98/01/0318).Zentraler Aspekt der dem Paragraph 7, AsylG 1997 zugrunde liegenden, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH v. 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH v. 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH v. 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH v. 09.03.1999 Zl. 98/01/0318).

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die behaupteten Fluchtgründe, nämlich mögliche Ermordung durch Mitglieder der "Asulu"-Gesellschaft, nicht glaubhaft machen konnte.

Aber selbst bei gegenteiliger Beweiswürdigung wären die Voraussetzungen der Asylgewährung nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht erfüllt. Dem Beschwerdeführer stand nämlich die zumutbare Möglichkeit offen, den möglichen Bedrohungen durch Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen Landesteil Nigerias auszuweichen (vgl. die Feststellungen zu internen Fluchtmöglichkeiten Nigerias). Aus den Feststellungen ergibt sich, dass intern Vertriebene in aller Regel ihren Lebensunterhalt durch Unterstützung von Angehörigen derselben Ethnie, desselben Religionsbekenntnisses oä. bestreiten können. Da realistischerweise nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Mitglieder dieser Gesellschaft über spirituelle und übernatürliche Kräfte verfügen und darüber hinaus in Nigeria kein funktionierendes Meldewesen besteht, ist demnach vom Vorliegen einer sogenannten inländischen Fluchtalternative auszugehen, welche dem Beschwerdeführer auch durchaus zumutbar ist, und kommt daher die Asylgewährung nicht in Betracht. (Der Beschwerdeführer hat im Übrigen sowohl vor dem Bundesasylamt als auch vor dem Asylgerichtshof selbst dargelegt, in Lagos keinerlei Probleme gehabt zu haben).Aber selbst bei gegenteiliger Beweiswürdigung wären die Voraussetzungen der Asylgewährung nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht erfüllt. Dem Beschwerdeführer stand nämlich die zumutbare Möglichkeit offen, den möglichen Bedrohungen durch Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen Landesteil Nigerias auszuweichen vergleiche die Feststellungen zu internen Fluchtmöglichkeiten Nigerias). Aus den Feststellungen ergibt sich, dass intern Vertriebene in aller Regel ihren Lebensunterhalt durch Unterstützung von Angehörigen derselben Ethnie, desselben Religionsbekenntnisses oä. bestreiten können. Da realistischerweise nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Mitglieder dieser Gesellschaft über spirituelle und übernatürliche Kräfte verfügen und darüber hinaus in Nigeria kein funktionierendes Meldewesen besteht, ist demnach vom Vorliegen einer sogenannten inländischen Fluchtalternative auszugehen, welche dem Beschwerdeführer auch durchaus zumutbar ist, und kommt daher die Asylgewährung nicht in Betracht. (Der Beschwerdeführer hat im Übrigen sowohl vor dem Bundesasylamt als auch vor dem Asylgerichtshof selbst dargelegt, in Lagos keinerlei Probleme gehabt zu haben).

Insgesamt sind somit - unabhängig von der Beurteilung des Wahrheitsgehaltes des Vorbringens des Beschwerdeführers - die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall nicht erfüllt.

Soweit der Beschwerdeführer zuletzt behauptete, überwiegend aus wirtschaftlichen Gründen seine Heimat verlassen zu haben, so ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass wirtschaftliche Motive für sich betrachtet keine Asylrelevanz zu entfalten vermögen, solange nicht davon ausgegangen werden muss, dass der Asylwerber in seiner Heimat nicht einmal die grundlegenden Bedürfnisse für seine Existenz abzudecken vermag. Dass dies in concreto nicht der Fall ist, ergibt sich aus obig getätigten Länderfeststellungen.

Der Beschwerdeführer hat somit bezüglich seiner ursprünglichen geltend gemachten Fluchtgründe ein nicht glaubhaftes Vorbringen erstattet, hinsichtlich seiner zuletzt angegebenen wirtschaftlichen Ausreisemotive bleibt festzuhalten, dass diese als nicht asylrelevant zu beurteilen sind.

Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

Zum Ausspruch über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers ist Folgendes auszuführen:

Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, das ist § 50 FPG. Anzumerken ist, dass sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf § 50 FPG übertragen.Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, das ist Paragraph 50, FPG. Anzumerken ist, dass sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (Paragraph 57, FrG und Paragraph 50, FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen.

Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (§ 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 Abs. 1 FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der GFK iVm § 50 Abs. 2 FPG und § 8 Abs. 1 AsylG), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der GFK in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, FPG und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden demnach unzulässig, wenn dieser dadurch der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde (§ 50 Abs. 1 FPG iVm Art. 3 EMRK), wenn sein Recht auf Leben verletzt würde (§ 50 Abs. 1 FPG iVm Art. 2 EMRK) oder ihm die Vollstreckung der Todesstrafe drohen würde (§ 50 Abs. 1 FPG idF BGBl. I 126/2002 iVm Art. 1 des 13. Zusatzprotokolls zur EMRK). Da sich § 50 Abs. 1 FPG inhaltlich weitestgehend mit § 57 Abs. 1 FrG deckt und die Neufassung im Wesentlichen nur der Verdeutlichung dienen soll, kann die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 Abs. 1 FrG weiterhin als Auslegungsbehelf herangezogen werden. Nach dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht mehr vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 50 Abs. 1 FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 95/21/0294 vom 26.6.1997). Unter "außergewöhnlichen Umständen" (z.B. fehlende medizinische Behandlung bei lebensbedrohender Erkrankung) können auch von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertretende lebensbedrohende Ereignisse ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 50 Abs. 1 FPG darstellen (Urteil des EGMR in D vs. Vereinigtes Königreich vom 2.5.1997).Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden demnach unzulässig, wenn dieser dadurch der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde (Paragraph 50, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Artikel 3, EMRK), wenn sein Recht auf Leben verletzt würde (Paragraph 50, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Artikel 2, EMRK) oder ihm die Vollstreckung der Todesstrafe drohen würde (Paragraph 50, Absatz eins, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, in Verbindung mit Artikel eins, des 13. Zusatzprotokolls zur EMRK). Da sich Paragraph 50, Absatz eins, FPG inhaltlich weitestgehend mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG deckt und die Neufassung im Wesentlichen nur der Verdeutlichung dienen soll, kann die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, Absatz eins, FrG weiterhin als Auslegungsbehelf herangezogen werden. Nach dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht mehr vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in Paragraph 50, Absatz eins, FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 95/21/0294 vom 26.6.1997). Unter "außergewöhnlichen Umständen" (z.B. fehlende medizinische Behandlung bei lebensbedrohender Erkrankung) können auch von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertretende lebensbedrohende Ereignisse ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG darstellen (Urteil des EGMR in D vs. Vereinigtes Königreich vom 2.5.1997).

Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liegt nach Ansicht des Asylgerichtshofes keine aktuelle Bedrohung durch den Herkunftsstaat Nigeria im Sinne von § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 FPG vor. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die seine Person betreffenden Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte bzw. sein Vorbringen als nicht asylrelevant zu beurteilen war.Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liegt nach Ansicht des Asylgerichtshofes keine aktuelle Bedrohung durch den Herkunftsstaat Nigeria im Sinne von Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG vor. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die seine Person betreffenden Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte bzw. sein Vorbringen als nicht asylrelevant zu beurteilen war.

Selbst wenn man (hypothetisch) davon ausginge, dass eine Bedrohung im Sinne von § 50 Abs. 1 und 2 FPG vorliege, so läge dennoch kein auf das gesamte Staatsgebiet Nigerias bezogenes Rückschiebungshindernis vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon früh festgehalten, dass die Furcht vor Verfolgung an sich im gesamten Gebiet des Heimatstaates des Asylwerbers bestanden haben muss; dieser Ansatz ist auch im Zusammenhang mit der non-refoulement Prüfung von Bedeutung (vgl. dazu VwGH 23.6.1994, 94/18/0295). Im konkreten Fall würde sich das behauptete Rückschiebungshindernis nicht auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Der Beschwerdeführer könnte, ohne eine Gefährdung befürchten zu müssen, in einen anderen Teil Nigerias verbracht werden. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist eine interne Fluchtalternative in der Regel auch zumutbar, die Rückschiebung nach Nigeria wäre demnach für zulässig zu erklären (vgl. auch z.B. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 11.06.1997, 95/21/0908; 06.11.1998, 95/21/1121).Selbst wenn man (hypothetisch) davon ausginge, dass eine Bedrohung im Sinne von Paragraph 50, Absatz eins und 2 FPG vorliege, so läge dennoch kein auf das gesamte Staatsgebiet Nigerias bezogenes Rückschiebungshindernis vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon früh festgehalten, dass die Furcht vor Verfolgung an sich im gesamten Gebiet des Heimatstaates des Asylwerbers bestanden haben muss; dieser Ansatz ist auch im Zusammenhang mit der non-refoulement Prüfung von Bedeutung vergleiche dazu VwGH 23.6.1994, 94/18/0295). Im konkreten Fall würde sich das behauptete Rückschiebungshindernis nicht auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Der Beschwerdeführer könnte, ohne eine Gefährdung befürchten zu müssen, in einen anderen Teil Nigerias verbracht werden. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist eine interne Fluchtalternative in der Regel auch zumutbar, die Rückschiebung nach Nigeria wäre demnach für zulässig zu erklären vergleiche auch z.B. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 11.06.1997, 95/21/0908; 06.11.1998, 95/21/1121).

Die Beschwerde erweist sich sohin auch hinsichtlich des Ausspruches über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria als nicht berechtigt.

Zu Spruchpunkt III.:Zu Spruchpunkt römisch drei.:

Das Asylverfahren ist, wie sich aus den vorangehenden Entscheidungsteilen ergibt, für den Beschwerdeführer negativ entschieden worden; seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat ist zulässig, sodass - falls damit kein unzulässiger Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der berufenden Partei vorliegt (Art. 8 Abs. 1 EMRK) - auch über die Ausweisung zu erkennen ist.Das Asylverfahren ist, wie sich aus den vorangehenden Entscheidungsteilen ergibt, für den Beschwerdeführer negativ entschieden worden; seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat ist zulässig, sodass - falls damit kein unzulässiger Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der berufenden Partei vorliegt (Artikel 8, Absatz eins, EMRK) - auch über die Ausweisung zu erkennen ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Im konkreten Fall liegt kein vom Schutz des Art. 8 EMRK umfasster Familienbezug zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person in Österreich vor. Die Ausweisung stellt daher keinen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Familienleben dar. Unter Berücksichtigung der rechtsmissbräuchlichen Asylantragstellung und der rechtswidrigen Einreise in das Bundesgebiet stellt lediglich die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und die Tatsache, dass er in Österreich einer zeitweiligen geringfügigen Beschäftigung nachgeht, für sich betrachtet kein derart schützenswertes Interesse dar, dass allein aus diesem Grunde die Ausweisung für unzulässig zu erklären wäre (siehe auch VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Im konkreten Fall liegt kein vom Schutz des Artikel 8, EMRK umfasster Familienbezug zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person in Österreich vor. Die Ausweisung stellt daher keinen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Familienleben dar. Unter Berücksichtigung der rechtsmissbräuchlichen Asylantragstellung und der rechtswidrigen Einreise in das Bundesgebiet stellt lediglich die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und die Tatsache, dass er in Österreich einer zeitweiligen geringfügigen Beschäftigung nachgeht, für sich betrachtet kein derart schützenswertes Interesse dar, dass allein aus diesem Grunde die Ausweisung für unzulässig zu erklären wäre (siehe auch VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Die Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde steht somit im Einklang mit den gesetzlichen Voraussetzungen und war daher zu bestätigen.

Schlagworte

Ausweisung, Glaubwürdigkeit, inländische Schutzalternative, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, wirtschaftliche Gründe, Zumutbarkeit

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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