TE AsylGH Beschluss 2009/5/12 S7 406301-2/2009

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Veröffentlicht am 12.05.2009
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Norm

AVG §71 Abs1
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

S7 406.301-2/2009/2E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Liberia gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.04.2009, Zl. 09 01.014-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Liberia gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.04.2009, Zl. 09 01.014-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung, beschlossen:

Die Beschwerde der XXXX wird gemäß § 71 Abs. 1 Z.1 AVG BGBl. Nr. 51/1991, idgF abgewiesen.Die Beschwerde der römisch 40 wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, idgF abgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z.1 AVG 1991, BGBL Nr. 51/1991 abgewiesen und diesem gem. § 71 Abs. 6 AVG 1991, BGBL Nr. 51/1991 aufschiebende Wirkung zuerkannt.römisch eins.1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG 1991, BGBL Nr. 51 aus 1991, abgewiesen und diesem gem. Paragraph 71, Absatz 6, AVG 1991, BGBL Nr. 51 aus 1991, aufschiebende Wirkung zuerkannt.

I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde.römisch eins.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:römisch zwei.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

II.1.1. Die Beschwerdeführerin trägt den im Spruch ersichtlichen Namen und ist Staatsangehörige von Liberia. Sie reiste am 26.01.2009 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Asylantrag.römisch zwei.1.1. Die Beschwerdeführerin trägt den im Spruch ersichtlichen Namen und ist Staatsangehörige von Liberia. Sie reiste am 26.01.2009 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Asylantrag.

Sie wurde am 27.01.2009 vor der PI St. Georgen im Attergau zu ihrem Fluchtweg und ihren Fluchtgründen im Beisein eines Dolmetschers der englischen Sprache niederschriftlich einvernommen.

Die Beschwerdeführerin wurde die Erstinformation zum Asylverfahren sowie die Information zur EURDOAC-Verordnung ausgefolgt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.03.2009, Aktenzahl 09 01.014, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 26.01.2009 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen, für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Spanien für zuständig erklärt und die Beschwerdeführerin gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Spanien ausgewiesen und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Spanien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 für zulässig erklärt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.03.2009, Aktenzahl 09 01.014, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 26.01.2009 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen, für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Spanien für zuständig erklärt und die Beschwerdeführerin gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Spanien ausgewiesen und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Spanien gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 für zulässig erklärt.

Die Beschwerdeführerin wurde am 26.01.2009 in die Bundesbetreuung eingewiesen und mit Unterkunftgeber European Homecare in der Erstaufnahmestelle West, XXXX untergebracht.Die Beschwerdeführerin wurde am 26.01.2009 in die Bundesbetreuung eingewiesen und mit Unterkunftgeber European Homecare in der Erstaufnahmestelle West, römisch 40 untergebracht.

Am 02.02.2009, um 14 Uhr 05 verließ die Beschwerdeführerin die Erstaufnahmestelle West ohne Abmeldung und kehrte dorthin nicht mehr zurück, sodass am 03.02.2009 deren behördliche Abmeldung vorgenommen wurde.

Seit 12.03.2009 ist die Beschwerdeführerin per Adresse 1020 Wien, Große Sperlgasse 4, Verein Ute Bock als obdachlos gemeldet.

Oben genannter Bescheid vom 10.03.2009 wurde gem. § 8 Abs. 2 iVm § 63 Zustellgesetz durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde am 11.03.2009 zugestellt.Oben genannter Bescheid vom 10.03.2009 wurde gem. Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 63, Zustellgesetz durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde am 11.03.2009 zugestellt.

Am 11.04.2009 brachte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG mit gleichzeitigem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 71 Abs. 6 AVG ein und erhob gleichzeitig Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.03.2009.Am 11.04.2009 brachte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG mit gleichzeitigem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG ein und erhob gleichzeitig Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.03.2009.

Die Beschwerdeführerin begründete ihren Antrag auf Wiedereinsetzung im Wesentlichen damit, dass Sie am selben Tag in ihrer Beratungsstelle, unter der sie auch eine Kontaktadresse habe, erfahren habe, dass ihr Asylverfahren in erster Instanz mit 26. März 2009 rechtskräftig negativ abgeschlossen worden wäre. Sie habe jedoch nie einen derartigen Bescheid erhalten, sondern sei ihr dieser erst auf Anfrage inklusive Begleitschreiben übermittelt worden. Sie habe sich mit 12. März 2009 im Vereinslokal von Ute Bock obdachlos gemeldet und von diesem Moment an zwei Mal wöchentlich ihre Post kontrolliert. In Wien müsse sie als Obdachloser ca. vier Wochen warten, bis sie anschließend tatsächlich einen Meldezettel erhalte. Der Verein übermittle - so sei ihr gesagt worden - sofort alle Daten an die zuständigen Behörden, ihrer Meinung nach also auch an die EAST West. Sie habe seit 12. März 2009 regelmäßig die Kontaktstelle besucht, um ihre Briefe zu holen, jedoch keinen Bescheid erhalten. Vorige Woche sei ihr dann ihr Meldezettel ausgefolgt worden. Sie sei daher all ihren Pflichten als Asylwerber nachgekommen und habe auch angenommen, dass ihre Kontaktadresse umgehend an die zuständigen Behörden übermittelt würden.

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Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 17.04.2009, Zl. 09 01.014-EAST-West den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 Abs. 1 AVG ab und führte begründend aus, die Beschwerdeführerin sei gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 verpflichtet, dem Bundesasylamt im Falle eines Wohnortwechsels den Aufenthaltsort und die Anschrift bekannt zu geben und Änderungen so rasch wie möglich, während des Aufenthaltes in Österreichs längstens binnen 7 Tagen, zu melden. Hiezu genüge es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 - Meldegesetz, BGBL. Nr. 9/1992 nachkomme. Der Beschwerdeführerin sei anlässlich ihrer Asylantragstellung ein Merkblatt in ihrer Muttersprache ausgehändigt worden, in dem sie über das gesamte Asylverfahren, insbesonders über die Verpflichtung, ihren Aufenthaltsort bekannt zu geben, informiert worden wäre. Tatsächlich habe sie sich am 02.02.2009 aus der Erstaufnahmestelle West unabgemeldet entfernt und sich erst mit 12.03.2009 unter einer neuen Kontaktstelle als obdachlos gemeldet, sie sei ihrer Mitwirkungspflicht am Asylverfahren gem. § 15 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 somit nicht nachgekommen.Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 17.04.2009, Zl. 09 01.014-EAST-West den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. Paragraph 71, Absatz eins, AVG ab und führte begründend aus, die Beschwerdeführerin sei gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 verpflichtet, dem Bundesasylamt im Falle eines Wohnortwechsels den Aufenthaltsort und die Anschrift bekannt zu geben und Änderungen so rasch wie möglich, während des Aufenthaltes in Österreichs längstens binnen 7 Tagen, zu melden. Hiezu genüge es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 - Meldegesetz, BGBL. Nr. 9 aus 1992, nachkomme. Der Beschwerdeführerin sei anlässlich ihrer Asylantragstellung ein Merkblatt in ihrer Muttersprache ausgehändigt worden, in dem sie über das gesamte Asylverfahren, insbesonders über die Verpflichtung, ihren Aufenthaltsort bekannt zu geben, informiert worden wäre. Tatsächlich habe sie sich am 02.02.2009 aus der Erstaufnahmestelle West unabgemeldet entfernt und sich erst mit 12.03.2009 unter einer neuen Kontaktstelle als obdachlos gemeldet, sie sei ihrer Mitwirkungspflicht am Asylverfahren gem. Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 somit nicht nachgekommen.

Da von einem durchschnittlich sorgfältigem Asylwerber die zeitgemäße Bekanntgabe einer zustellfähigen Adresse hätte erwartet werden könne, sei es aus Sicht der erkennenden Behörde erwiesen, dass der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall auffallende Sorglosigkeit, zumal sie eine Anmeldung über 5 Wochen unterlassen habe, also ein schwererer Verschuldensmaßstab als jener, welcher im § 71 AVG genannt werde - anzulasten sei und sie die entsprechenden Konsequenzen zu tragen habe.Da von einem durchschnittlich sorgfältigem Asylwerber die zeitgemäße Bekanntgabe einer zustellfähigen Adresse hätte erwartet werden könne, sei es aus Sicht der erkennenden Behörde erwiesen, dass der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall auffallende Sorglosigkeit, zumal sie eine Anmeldung über 5 Wochen unterlassen habe, also ein schwererer Verschuldensmaßstab als jener, welcher im Paragraph 71, AVG genannt werde - anzulasten sei und sie die entsprechenden Konsequenzen zu tragen habe.

In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 05.05.2009 wiederholt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr Vorbringen in ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung und führt ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen des § 71 Abs. 1 und 3 AVG an.In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 05.05.2009 wiederholt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr Vorbringen in ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung und führt ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 71, Absatz eins und 3 AVG an.

II.2 Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigungrömisch zwei.2 Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung

II.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl.I Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl.I Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.

II.2.2. Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2.2. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

II.3. Zur Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVGrömisch zwei.3. Zur Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG

II.3.I. Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft oder die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthält, dass keine Berufung zulässig sei.römisch zwei.3.I. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft oder die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthält, dass keine Berufung zulässig sei.

II.3.2. Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Ein Ereignis kann daher z. B. eine alltägliche Erkrankung, eine Naturkatastrophe, Gewalteinwendungen von außen, aber auch so genannte psychologische Vorgänge wie Verschreiben oder auch ein Irrtum sein. "Unvorhergesehen" ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme von zumutbarer Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte (VwGH 25.03.1976 Slg 9074A; 03.10.1977, 2583/76; 26.06.1985, 83/03/0134 u.a.). "Unabwendbar" ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen in der Lage des Beschwerdeführers nicht verhindert werden kann (VwGH 10.10.1991, 91/06/0126, 22.09.1992, 92/04/0194). So stellte der VwGH am 12.11.1996 fest, dass ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des § 71 Abs.1 Z. 1 AVG nicht darin liegt, dass eine Partei den Inhalt des Bescheides bis zu dem Zeitpunkt, als dieser tatsächlich zugegangen ist, nicht kennt; ein solches Ereignis kann nur darin liegen, dass die Partei vom Zustellvorgang selbst nicht Kenntnis erlangt hat. Denn ab Kenntnis des Zustellvorgangs ist die Partei in die Lage versetzt, durch geeignete Handlungen die Unkenntnis vom Inhalt des Bescheides zu beenden. Die zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei hinsichtlich der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft. Die Wendung "minderer Grad des Versehens" im letzten Satzteil des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Nach der Rechtsprechung darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt, also die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 29.11.1994, 94/05/0318, u.v.a.).römisch zwei.3.2. Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Ein Ereignis kann daher z. B. eine alltägliche Erkrankung, eine Naturkatastrophe, Gewalteinwendungen von außen, aber auch so genannte psychologische Vorgänge wie Verschreiben oder auch ein Irrtum sein. "Unvorhergesehen" ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme von zumutbarer Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte (VwGH 25.03.1976 Slg 9074A; 03.10.1977, 2583/76; 26.06.1985, 83/03/0134 u.a.). "Unabwendbar" ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen in der Lage des Beschwerdeführers nicht verhindert werden kann (VwGH 10.10.1991, 91/06/0126, 22.09.1992, 92/04/0194). So stellte der VwGH am 12.11.1996 fest, dass ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG nicht darin liegt, dass eine Partei den Inhalt des Bescheides bis zu dem Zeitpunkt, als dieser tatsächlich zugegangen ist, nicht kennt; ein solches Ereignis kann nur darin liegen, dass die Partei vom Zustellvorgang selbst nicht Kenntnis erlangt hat. Denn ab Kenntnis des Zustellvorgangs ist die Partei in die Lage versetzt, durch geeignete Handlungen die Unkenntnis vom Inhalt des Bescheides zu beenden. Die zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei hinsichtlich der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft. Die Wendung "minderer Grad des Versehens" im letzten Satzteil des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Nach der Rechtsprechung darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt, also die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 29.11.1994, 94/05/0318, u.v.a.).

Den Antragsteller trifft die Obliegenheit, im Wiedereinsetzungsantrag selbst den Wiedereinsetzungsgrund zu behaupten und glaubhaft zu machen. Dies setzt eine konkrete Beschreibung jenes unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses voraus, welches die Partei an der Einhaltung der First gehindert hat (Beschluss des VwGH, 24.01.1997, 96/19/2430). Von dieser Obliegenheit zur konkreten Darlegung der für die Wiedereinsetzung maßgeblichen Umstände sind auch insbesondere jene Gründe umfasst, welche bewirken, dass der Antragsteller durch ein konkretes Ereignis außer Stande gesetzt wurde, die Frist zu wahren (VwGH 22.01.1999, Zl. 98/19/0144).

II.3.3. Gemäß Abs. 2 muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nach § 72 Abs. 2 AVG ist somit ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen (VwGH 30.6.1983, 82/06/0056 Slg 11109A nur Rechtssatz, 13.12.1990, 90/09/0157, 8.7.1993, 93/18/0082, 18.10.1994, 94/04/0101 ua).römisch zwei.3.3. Gemäß Absatz 2, muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nach Paragraph 72, Absatz 2, AVG ist somit ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen (VwGH 30.6.1983, 82/06/0056 Slg 11109A nur Rechtssatz, 13.12.1990, 90/09/0157, 8.7.1993, 93/18/0082, 18.10.1994, 94/04/0101 ua).

II.3.4. Gemäß Abs. 3 hat die Partei im Falle der Versäumung der Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.römisch zwei.3.4. Gemäß Absatz 3, hat die Partei im Falle der Versäumung der Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

II.3.5. Gemäß Abs. 4 ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.römisch zwei.3.5. Gemäß Absatz 4, ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

Im gegenständlichen Fall verweist die Beschwerdeführerin sowohl in ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung als auch in ihrer Beschwerde darauf, dass sie als Obdachlose angeblich ca. vier Wochen warten müsse, bis ihr ein Meldezettel ausgestellt werde, sie verkennt jedoch, dass sie ursprünglich ja tatsächlich eine Unterbringungsstelle in der EAST West hatte und sie diese freiwillig, ohne Notwendigkeit und ohne Angabe von Gründen schließlich am 02.02.2009 ohne Abmeldung verlassen hat und sich letztlich erst wieder am 12.03.2009 gemeldet hat.

Das Bundesasylamt verweist in seinem Bescheid zu Recht darauf, dass dieses Verhalten eindeutig gegen die den Asylwerber treffenden Mitwirkungspflichten verstoße und dass der Beschwerdeführerin diese durch entsprechende Belehrung und Ausfolgung von Merkblättern sehr wohl bekannt war.

Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin die letztlich aus eigenem Entschluss ihr Quartier verlassen hat und somit aus eigenem Verschulden obdachlos wurde, gegen ihre sich aus dem AsylG 2005 ergebende Mitwirkungspflicht verstoßen hat und ihr dies sehr wohl zuzurechnen ist. Es kann keineswegs davon ausgegangen werden, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen wäre, die Frist einzuhalten, und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffen würde. Sie hat sich ganz bewusst von ihrem Quartier und ihrer Betreuungsstelle entfernt, dies in dem Wissen, dass ihr Verfahren offen war und hat sie sich dennoch erst mehr als einen Monat nach dem Verlassen der Erstaufnahmestelle West neuerlich angemeldet.

Die Erstbehörde hat somit aufgrund des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzung für eine derartige Zustellung ihren Bescheid zu Recht gem. §§ 8 Abs. 2 iVm 23 Zustellgesetz durch Hinterlegung zugestellt.Die Erstbehörde hat somit aufgrund des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzung für eine derartige Zustellung ihren Bescheid zu Recht gem. Paragraphen 8, Absatz 2, in Verbindung mit 23 Zustellgesetz durch Hinterlegung zugestellt.

Die Beschwerdeführer vermochte wie dargelegt während des gesamten Wiedereinsetzungsverfahrens keine unvorhergesehenen beziehungsweise unabwendbaren Ereignisse im Sinne des § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG glaubhaft vorzubringen.Die Beschwerdeführer vermochte wie dargelegt während des gesamten Wiedereinsetzungsverfahrens keine unvorhergesehenen beziehungsweise unabwendbaren Ereignisse im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG glaubhaft vorzubringen.

Die Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erweist sich somit als im Einklang mit der Gesetzeslage stehend.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Fristversäumung, Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, Verschulden, Wiedereinsetzung, Zurechenbarkeit, Zustellung

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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