Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
Im Namen der Republik
S5 406.276-1/2009/2E
S5 406.277-1/2009/2E
S5 406.275-1/2009/2E
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerden 1. des XXXX, geb. XXXX, 2. der XXXX, geb. XXXX und 3. des XXXX, geb. XXXX, StA. von Afghanistan, vertreten durch Mag. Peter MÜLLER, p.A. Caritas Asylzentrum, Mariannengasse 11, 1090 Wien, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 15.04.2009, Zahl: 09 00.747-EAST Ost (ad 1.), Zahl: 09 00.743-EAST Ost (ad 2.) und Zahl: 09 00.746-EAST Ost (ad 3.), zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerden 1. des römisch 40 , geb. römisch 40 , 2. der römisch 40 , geb. römisch 40 und 3. des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. von Afghanistan, vertreten durch Mag. Peter MÜLLER, p.A. Caritas Asylzentrum, Mariannengasse 11, 1090 Wien, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 15.04.2009, Zahl: 09 00.747-EAST Ost (ad 1.), Zahl: 09 00.743-EAST Ost (ad 2.) und Zahl: 09 00.746-EAST Ost (ad 3.), zu Recht erkannt:
Den Beschwerden wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der am XXXX geborene Erstbeschwerdeführer reiste am 19.01.2009 gemeinsam mit seiner Ehegattin (Zweitbeschwerdeführerin) und seinem minderjährigen Sohn (Drittbeschwerdeführer) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der am römisch 40 geborene Erstbeschwerdeführer reiste am 19.01.2009 gemeinsam mit seiner Ehegattin (Zweitbeschwerdeführerin) und seinem minderjährigen Sohn (Drittbeschwerdeführer) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wurden am Tag der Antragstellung durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen niederschriftlich erstbefragt. Der Erstbeschwerdeführer brachte dabei im Wesentlichen vor, er sei am 14.11.2008 auf dem Landweg illegal in die Türkei eingereist, wobei in der Folge durch einen Schlepper nach Istanbul gebracht worden sei. Ein weiterer Schlepper begleitete den 1.-Beschwerdeführer und seine Familie auf dem Luftweg in ein unbekanntes Land, wo sich die Familie ca. drei Stunden bis zur Weiterflugreise nach Österreich aufhielt. Inhaltlich gab der Antragsteller zu Protokoll, Kurde zu sein und dürfe er seinen Sohn in Syrien offiziell nicht auf seinen Namen registrieren bzw. dürfe in Syrien nicht einmal ein Haus oder ein Auto besitzen und habe überhaupt keine Rechte. Von syrischen Soldaten sei er schlecht behandelt worden.
2. Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Wesentlichen gleichlautend zu Protokoll, mit einem PKW auf dem Landweg nach der Türkei gereist und von dort seitens eines Schleppers mitgenommen worden zu sein. Von Istanbul sei sie mit ihrem Mann und ihrem Sohn mit einem Flugzeug mit einer Zwischenlandung in einem unbekannten Land nach Österreich eingereist. Inhaltlich gab die Antragstellerin zu Protokoll, Kurdin zu sein und keine Rechte in Syrien zu haben. Ihr Mann sei staatenlos, sodass das Kind von syrischen Behörden nicht anerkannt werde, weshalb sie um Asyl ansuche.
3. Am 25.01.2009 richtete das Bundesasylamt ein dringliches Aufnahmeersuchen gemäß Art. 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 28.02.2003 (Dublin II-VO) an die zuständige Behörde Griechenlands, welche am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurden.3. Am 25.01.2009 richtete das Bundesasylamt ein dringliches Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 17, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 28.02.2003 (Dublin II-VO) an die zuständige Behörde Griechenlands, welche am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurden.
4. Am 19.03.2009 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin getrennt von einander im Rahmen des Parteiengehörs durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, in Anwesenheit eines Rechtsberaters, eines Dolmetschers und einer Vertrauensperson niederschriftlich einvernommen.
Der Erstbeschwerdeführer bestätigte im Zuge der Einvernahme auf die Befragung seine ursprünglich vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes getätigten Angaben vom 20.01.2009 sowie sagte er aus, in Österreich außer seiner Ehegattin und seinem minderjährigen Kind in Österreich keinerlei verwandtschaftliche Bindungen zu haben. Des Weiteren führte er auf Vorhalt der sich ergebenen Zuständigkeit Griechenlands für die Abschiebung des Asylverfahrens an, sich nie in Griechenland aufgehalten aufgehalten zu haben und habe er keine Fingerabdrücke in Griechenland gegeben, weshalb Griechenland nicht für ihn zuständig sein könne. Eine Reisebewegung auf dem Luftwege von Athen nach Österreich bestrebt der Erstbeschwerdeführer auch auf Vorhalt der polizeilichen Ermittlungsergebnisse, wonach der Erstbeschwerdeführer mit den weiteren Beschwerdeführern mit der Linie Sky Europe mit der XXXX aus Griechenland kommend in Österreich gelandet seien.Der Erstbeschwerdeführer bestätigte im Zuge der Einvernahme auf die Befragung seine ursprünglich vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes getätigten Angaben vom 20.01.2009 sowie sagte er aus, in Österreich außer seiner Ehegattin und seinem minderjährigen Kind in Österreich keinerlei verwandtschaftliche Bindungen zu haben. Des Weiteren führte er auf Vorhalt der sich ergebenen Zuständigkeit Griechenlands für die Abschiebung des Asylverfahrens an, sich nie in Griechenland aufgehalten aufgehalten zu haben und habe er keine Fingerabdrücke in Griechenland gegeben, weshalb Griechenland nicht für ihn zuständig sein könne. Eine Reisebewegung auf dem Luftwege von Athen nach Österreich bestrebt der Erstbeschwerdeführer auch auf Vorhalt der polizeilichen Ermittlungsergebnisse, wonach der Erstbeschwerdeführer mit den weiteren Beschwerdeführern mit der Linie Sky Europe mit der römisch 40 aus Griechenland kommend in Österreich gelandet seien.
Analoge Angaben wurden seitens der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt getätigt.
5. Mit den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 15.04.2009, FZ. 09 00.747-EAST Ost, 09 00.743-EAST Ost und 09 00.746-EAST Ost, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 18 Abs. 7 iVm Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei.5. Mit den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 15.04.2009, FZ. 09 00.747-EAST Ost, 09 00.743-EAST Ost und 09 00.746-EAST Ost, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 18, Absatz 7, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei.
Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Griechenland, insbesondere zum griechischen Asylwesen und zur medizinischen Versorgung. Beweiswürdigend hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht hätten, dass sie konkret Gefahr liefen, in Griechenland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen durch die Überstellung eine Verletzung der durch Art. 3 oder Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte.Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Griechenland, insbesondere zum griechischen Asylwesen und zur medizinischen Versorgung. Beweiswürdigend hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht hätten, dass sie konkret Gefahr liefen, in Griechenland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen durch die Überstellung eine Verletzung der durch Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte.
6. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachten darin im Wesentlichen vor, dass der getätigte Vorhalt der sogenannten "dienstlichen Wahrnehmung", wonach die Beschwerdeführer mit der Fluglinie wie oben dargestellt auch Flugnummer außerdem angekommen seien, nicht hinreichend, plausibel dargelegt wurde. Des Weiteren wurde auf den Gesundheitszustand der Zweibeschwerdeführerin hingewiesen, welche sich im sechsten Monat der Gravidität befindet und leide diese seit geraumer Zeit unter Angst- und Schlafstörungen, die einen möglichen Kindsverlust fokussieren, weshalb die Zweitbeschwerdeführerin nach Erstbegutachtung durch einen Facharzt für Gynäkologie, diese am 28.04.2009 in die Obhut eines Vertragsarztes für Psychologie überwiesen worden sei. Die Beschwerdeführerin erwarte in etwa drei Monaten ihr zweites Kind und sei die Schwangerschaft mit Komplikationen behaftet. Zum Beweis dessen, wurden mehrere medizinische Untersuchungsergebnisse.
Die Behörde habe es ebenfalls unterlassen Feststellungen dahingehend zu treffen, dass die Zustände und die Ungewissheit über Versorgung und Betreuung Griechenland den Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin bedingt durch Schwangerschaft und baldige Geburt zusätzlich gefährden und somit eine Überstellung nach Griechenland nicht zumutbar sei. Des Weiteren habe es die Behörde unterlassen, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt in Bezug auf die Versorgungslage in Griechenland zu ermitteln sowie hinsichtlich des Zugangs zum Asylverfahren und die notwendige materielle Unterbringung, Versorgung und medizinische Versorgung; dies zumal die Beschwerdeführer in Griechenland niemals erkenndungsdienstlich behandelt worden seien und sich somit die griechischen Behörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens verschwiegen haben; somit keine Zusicherung über Aufnahmebedingungen abgegeben hätten. Zum genannten Themenkreis wurde auf einen Bericht seitens "Pro Asyl" vom 17.02.2009 verwiesen, wonach es keine "Besserstellung bezogen auf die Unterbringung des weiteren Verfahrens" in Griechenland hinsichtlich Schutzsuchender gäbe. Weiterhin besitze Griechenland nicht "ansatzweise ein adäquates Aufnahmesystem für Schutzsuchende, überstellten Asylsuchenden drohe
in der Regel die Obdach- und Mittellosigkeit"... Des Weiteren wurde
auf das .................................... AsylGH vom 25.03.2009, GZ S11 404.864-1/2009/3E, u.a. verwiesen, wonach aus aktuellen Länderberichten hervorgehe, dass Familien mit Kindern bis zu ca. zwei Monaten auf eine Zuweisung zu einer adäquaten Unterkunft warten müssten, wobei diesbezüglich festzuhalten sei, dass es sich hierbei zwar um einen zeitlich begrenzten Zeitraum handle und - wie aus den Berichten hervorgehe - für diesen Überbrückungszeitraum anderweitige Vorsorge getroffen werde; zum anderen sei dies jedoch vor dem Hintergrund zu sehen, dass die staatlichen Organe in Griechenland nicht in der Lage seien, insbesondere für Familien mit Neugeborenen und Kleinkindern ad hoc hinreichende Versorgungseinrichtungen bereitzustellen oder die Hilfe von NJO¿s in Anspruch zu nehmen, woraus sich die Verpflichtung für den Asylgerichtshof ergebe, besonders aus den genannten Personengruppen auf den Einzelfall bedacht zu nehmen. Hieraus ergebe sich weiters für dein Asylgerichtshof, dass bei Familien mit Neugeborenen oder Kleinkindern oder auch bei schwer kranken Personen eine sofortige adäquate Versorgung und Unterbringung in Griechenland zum jetzigen Zeitpunkt nicht gewährleistet sei und daher im Einzelfall nicht zumutbar sein könne.
Im Weiteren wurde aus dem genannten Erkenntnis des Asylgerichtshofes wie folgt zitiert: "Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine solche besonders schützenswerte (vulnerable) Personengruppe. Die beiden minderjährigen Kinder sind im Alter von einem und drei Jahren, somit Kleinkinder, denen eine derart unsichere Unterbringungs- und Versorgungslage nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht zumutbar ist. Die Kinder sind überdies wegen Atemwegsinfekt, Scabies und anderer Leiden in Behandlung. Insbesondere bedenklich ist, dass die griechischen Behörden bisher keine ausdrückliche Zustimmung gegeben haben und auch keine eine sofortige adäquate Unterbringung der Familie bestätigen konnten. Die Ehefrau des Beschwerdeführers leidet laut einer gutachterlichen Stellungnahme gemäß § 10 AsylG vom 09.01.2009 ... zwar an keiner belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung, jedoch an einer depressiven Episode, therapeutische Maßnahmen wurden angeraten."Im Weiteren wurde aus dem genannten Erkenntnis des Asylgerichtshofes wie folgt zitiert: "Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine solche besonders schützenswerte (vulnerable) Personengruppe. Die beiden minderjährigen Kinder sind im Alter von einem und drei Jahren, somit Kleinkinder, denen eine derart unsichere Unterbringungs- und Versorgungslage nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht zumutbar ist. Die Kinder sind überdies wegen Atemwegsinfekt, Scabies und anderer Leiden in Behandlung. Insbesondere bedenklich ist, dass die griechischen Behörden bisher keine ausdrückliche Zustimmung gegeben haben und auch keine eine sofortige adäquate Unterbringung der Familie bestätigen konnten. Die Ehefrau des Beschwerdeführers leidet laut einer gutachterlichen Stellungnahme gemäß Paragraph 10, AsylG vom 09.01.2009 ... zwar an keiner belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung, jedoch an einer depressiven Episode, therapeutische Maßnahmen wurden angeraten."
Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführer ein Kleinkind im Alter von zwei Jahren zu versorgen haben und die Zweitbeschwerdeführerin in ca. drei Monaten ihr zweites Kind erwartet ist den Beschwerdeführerin im Hinblick auf obig Zitiertes jedenfalls die Überstellung nach Griechenland aufgrund der gegenwärtig äußerst schlechten bzw. unsicheren Versorgungslage ("Bes. vulnerabler Personengruppen") nicht zumutbar, zumal die Beschwerdeführer in Griechenland niemals erkennungsdienstlich behandelt wurden und sich die griechischen Behörden auch im Rahmen des Konsultationsverfahrens verschwiegen haben.
II. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt.
Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005) und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Im gegenständlichen Fall wurde der Asylantrag am 08.09.2008 gestellt, weshalb § 5 AsylG 2005 zur Anwendung gelangt.Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005) und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Im gegenständlichen Fall wurde der Asylantrag am 08.09.2008 gestellt, weshalb Paragraph 5, AsylG 2005 zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein nicht gemäß § 4 AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.2.2003 (Dublin II-VO) zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.2.2003 (Dublin II-VO) zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe des Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
Es ist daher zunächst zu überprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II-VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw. 14 und Art. 15 Dublin II VO zuständig ist oder die Zuständigkeit bei ihm selbst nach dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II-VO (erste Asylantragstellung) liegt.Es ist daher zunächst zu überprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw. 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO zuständig ist oder die Zuständigkeit bei ihm selbst nach dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin II-VO (erste Asylantragstellung) liegt.
Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Griechenlands gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO besteht. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht bestritten worden. Es ist beim Bundesasylamt aber keine Zustimmungserklärung Griechenlands eingelangt. Die Beschwerdeführer haben in Griechenland noch nicht um Asyl angesucht.Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Griechenlands gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO besteht. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht bestritten worden. Es ist beim Bundesasylamt aber keine Zustimmungserklärung Griechenlands eingelangt. Die Beschwerdeführer haben in Griechenland noch nicht um Asyl angesucht.
Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.
Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II-VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K13. zu Art 19 Dublin II-VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K13. zu Artikel 19, Dublin II-VO).
Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO², K8-K13. zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO², K8-K13. zu Artikel 19,).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass die Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG 2005, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG 2005 überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.
Im vorliegenden Fall war primär die Rechtsfrage zu klären, ob die Überstellung der Beschwerdeführer nach Griechenland aufgrund der besonderen Umstände einen ungerechtfertigten Eingriff in ihre Grundrechte, insbesondere die reale Gefahr einer Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte mit sich brächte.Im vorliegenden Fall war primär die Rechtsfrage zu klären, ob die Überstellung der Beschwerdeführer nach Griechenland aufgrund der besonderen Umstände einen ungerechtfertigten Eingriff in ihre Grundrechte, insbesondere die reale Gefahr einer Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte mit sich brächte.
Zur Situation in Griechenland ist vorab festzuhalten, dass der Asylgerichtshof zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinen Grund sieht, allgemein Überstellungen nach Griechenland nach der Dublin II-VO für unzulässig zu erklären und generell die Anwendung des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO anzuordnen. Vielmehr erachtet der Asylgerichtshof eine Einzelfallprüfung für angebracht.Zur Situation in Griechenland ist vorab festzuhalten, dass der Asylgerichtshof zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinen Grund sieht, allgemein Überstellungen nach Griechenland nach der Dublin II-VO für unzulässig zu erklären und generell die Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO anzuordnen. Vielmehr erachtet der Asylgerichtshof eine Einzelfallprüfung für angebracht.
Hiezu genügt es einleitend darauf zu verweisen, dass der Asylgerichtshof bereits ab Juli 2008 mehrere Entscheidungen erlassen hat, in denen nach Einzelfallprüfung die Überstellung nach Griechenland für zulässig erachtet worden ist und diese Entscheidungen vom Verfassungsgerichtshof (im Wege der Ablehnung der Behandlung dagegen gerichteter Bescheidbeschwerden) bestätigt worden sind (vgl. nur Beschluss des VfGH vom 07.11.2008, Zahl U 27/08-8 zu hg. S1 400.074-1/2008/4E betreffend einen Staatsangehörigen des Iran bzw. des Irak). Es liegen auch keine höhergerichtlichen Entscheidungen von Gerichten anderer Mitgliedsstaaten vor, in denen Überstellungen generell für unzulässig erklärt worden sind, im Gegenteil haben sowohl der englische Court of Appeal mit Urteil vom 14.05.2008 in der Rechtssache Nassari ([2008] EWCA Civ 464), als auch der schwedische Oberste Gerichtshof für Migrationssachen mit Urteil in der Rechtssache UM200397-08 (Oktober 2008) Überstellungen nach Griechenland in einzelnen Fällen für zulässig erklärt. Diese Linie findet ihre Bestätigung in der Unzulässigkeitsentscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 02.12.2008 in der Rechtssache 32733/08 (K.R.S. gegen das Vereinigte Königreich).Hiezu genügt es einleitend darauf zu verweisen, dass der Asylgerichtshof bereits ab Juli 2008 mehrere Entscheidungen erlassen hat, in denen nach Einzelfallprüfung die Überstellung nach Griechenland für zulässig erachtet worden ist und diese Entscheidungen vom Verfassungsgerichtshof (im Wege der Ablehnung der Behandlung dagegen gerichteter Bescheidbeschwerden) bestätigt worden sind vergleiche nur Beschluss des VfGH vom 07.11.2008, Zahl U 27/08-8 zu hg. S1 400.074-1/2008/4E betreffend einen Staatsangehörigen des Iran bzw. des Irak). Es liegen auch keine höhergerichtlichen Entscheidungen von Gerichten anderer Mitgliedsstaaten vor, in denen Überstellungen generell für unzulässig erklärt worden sind, im Gegenteil haben sowohl der englische Court of Appeal mit Urteil vom 14.05.2008 in der Rechtssache Nassari ([2008] EWCA Civ 464), als auch der schwedische Oberste Gerichtshof für Migrationssachen mit Urteil in der Rechtssache UM200397-08 (Oktober 2008) Überstellungen nach Griechenland in einzelnen Fällen für zulässig erklärt. Diese Linie findet ihre Bestätigung in der Unzulässigkeitsentscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 02.12.2008 in der Rechtssache 32733/08 (K.R.S. gegen das Vereinigte Königreich).
Der Asylgerichtshof hatte ferner wesentlich zu berücksichtigen, dass die Europäische Kommission ihre Klage gegen Griechenland im Zusammenhang mit der Umsetzung von Art. 16 der Dublin-II-VO vor dem Europäischen Gerichtshof zurückgezogen hat und dass daher das entsprechende Verfahren zu C-130/08 mit Entscheidung des Präsidenten des EuGH vom 22.10.2008 eingestellt wurde. Der Gerichtshof hatte auch zu beachten, dass Griechenland, wie nicht zuletzt aus der eben zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hervorgeht, im Sommer 2008 Umsetzungsmaßnahmen in Hinblick auf die Aufnahme,- und die Verfahrensrichtlinie gesetzt hat und dass Griechenland nun eine zweite Instanz in Asylangelegenheiten effektiv eingerichtet hat, in der auch UNHCR aktiv vertreten ist.Der Asylgerichtshof hatte ferner wesentlich zu berücksichtigen, dass die Europäische Kommission ihre Klage gegen Griechenland im Zusammenhang mit der Umsetzung von Artikel 16, der Dublin-II-VO vor dem Europäischen Gerichtshof zurückgezogen hat und dass daher das entsprechende Verfahren zu C-130/08 mit Entscheidung des Präsidenten des EuGH vom 22.10.2008 eingestellt wurde. Der Gerichtshof hatte auch zu beachten, dass Griechenland, wie nicht zuletzt aus der eben zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hervorgeht, im Sommer 2008 Umsetzungsmaßnahmen in Hinblick auf die Aufnahme,- und die Verfahrensrichtlinie gesetzt hat und dass Griechenland nun eine zweite Instanz in Asylangelegenheiten effektiv eingerichtet hat, in der auch UNHCR aktiv vertreten ist.
Unbestrittenermaßen ist aus den vorliegenden behördlicherseits beigeschafften Unterlagen erweislich, dass verschiedene griechische Staatsorgane ihren Willen bekundet haben ein ordnungsgemäßes Asylverfahren durchzuführen, was auch von Vertretern griechischer NGOs nicht in Abrede gestellt wird bzw. ist von deren Seite nicht ein völliges Fehlen eines geordneten Asylwesens in Griechenland behauptet worden.
Der Asylgerichtshof sieht sich auf Basis dieser vorliegenden Informationen nun nach eingehender Erwägung nicht veranlasst, davon auszugehen, dass griechische Staatsorgane diesbezüglich systematisch unwahre Angaben machen würden, um etwa zu verschleiern, dass sie eine gezielte Strategie hätten, Asylwerber ohne rechtsstaatliches Verfahren aus Griechenland abzuschieben. Derartiges Staatsorganen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zu unterstellen, erscheint auf Basis der Faktenlage zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich. Schließlich ist einleitend festzuhalten, dass die eingangs zitierten inländischen und ausländischen Gerichtsentscheidungen, welche Überstellungen nach Griechenland als zuständigem Mitgliedstaat nach der Dublin II VO für zulässig erklärt hatten, auf Basis von Berichten ergingen, die inhaltlich kein wesentlich besseres Bild zeichneten als die Gesamtheit der nunmehr im Jänner 2009 vorliegenden Berichte.Der Asylgerichtshof sieht sich auf Basis dieser vorliegenden Informationen nun nach eingehender Erwägung nicht veranlasst, davon auszugehen, dass griechische Staatsorgane diesbezüglich systematisch unwahre Angaben machen würden, um etwa zu verschleiern, dass sie eine gezielte Strategie hätten, Asylwerber ohne rechtsstaatliches Verfahren aus Griechenland abzuschieben. Derartiges Staatsorganen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zu unterstellen, erscheint auf Basis der Faktenlage zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich. Schließlich ist einleitend festzuhalten, dass die eingangs zitierten inländischen und ausländischen Gerichtsentscheidungen, welche Überstellungen nach Griechenland als zuständigem Mitgliedstaat nach der Dublin römisch zwei VO für zulässig erklärt hatten, auf Basis von Berichten ergingen, die inhaltlich kein wesentlich besseres Bild zeichneten als die Gesamtheit der nunmehr im Jänner 2009 vorliegenden Berichte.
Der Asylgerichtshof verkennt dabei (in völligem Einklang mit der zitierten Entscheidung des EGMR) nicht, dass die Lage in Griechenland für Asylwerber, jedenfalls in rechtspolitischer Hinsicht, Bedenken aufwerfen kann und daher in Verfahren nach der Dublin-II-VO im Bezug auf mögliche unzulässige Beeinträchtigungen der Rechte von Asylwerbern, eine sehr genaue Prüfung stattzufinden hat.
Dieser Gedanke liegt auch verschiedenen rezenten Entscheidungen des Asylgerichtshofes zu Grunde, in welchen dem Bundesasylamt zu verschiedenen Fragen zu Griechenland ergänzende Erhebungen in individuellen Einzelfällen (im Wege von Behebungen erstinstanzlicher Bescheide gemäß § 41 Abs 3 AsylG) aufgetragen worden sind (vgl. etwa Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 23.12.2008, Zahl S13 403.494-1/2008/2E).Dieser Gedanke liegt auch verschiedenen rezenten Entscheidungen des Asylgerichtshofes zu Grunde, in welchen dem Bundesasylamt zu verschiedenen Fragen zu Griechenland ergänzende Erhebungen in individuellen Einzelfällen (im Wege von Behebungen erstinstanzlicher Bescheide gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG) aufgetragen worden sind vergleiche etwa Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 23.12.2008, Zahl S13 403.494-1/2008/2E).
Die Asylbehörde und auch der Asylgerichtshof haben demnach im Rahmen eines Verfahrens nach §§ 5, 10 AsylG 2005 nicht zu prüfen, ob das griechische Asylwesen in allen Aspekten dem österreichischen entspricht und ob allgemein (rechtspolitisch) Verbesserungen notwendig wären, sondern hat sich die Prüfung stets darauf zu beschränken, ob im konkreten Fall eine Verletzung primär des Art. 3 EMRK naheliegend ist. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob das Bundesasylamt als Verwaltungsbehörde aus sonstigen humanitären Erwägungen das Recht auf Selbsteintritt wahrnehmen sollte, dieser Aspekt bewegt sich jedoch im Ermessensbereich und kann daher einer gerichtlichen Prüfung regelmäßig nicht unterliegen (vgl. dazu den Umstand, dass im Entwurf der Europäischen Kommission zu einer Änderung der Dublin-II-VO einerseits das Selbsteintrittsrecht auch in Zukunft ausschließlich als Ermessensbestimmung definiert ist und andererseits neue zwingende Zuständigkeitsbestimmungen im Zusammenhang mit Fragen der Familienzusammenführung geschaffen worden sind, die bisher als Ermessensbestimmungen konzipiert waren).Die Asylbehörde und auch der Asylgerichtshof haben demnach im Rahmen eines Verfahrens nach Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 nicht zu prüfen, ob das griechische Asylwesen in allen Aspekten dem österreichischen entspricht und ob allgemein (rechtspolitisch) Verbesserungen notwendig wären, sondern hat sich die Prüfung stets darauf zu beschränken, ob im konkreten Fall eine Verletzung primär des Artikel 3, EMRK naheliegend ist. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob das Bundesasylamt als Verwaltungsbehörde aus sonstigen humanitären Erwägungen das Recht auf Selbsteintritt wahrnehmen sollte, dieser Aspekt bewegt sich jedoch im Ermessensbereich und kann daher einer gerichtlichen Prüfung regelmäßig nicht unterliegen vergleiche dazu den Umstand, dass im Entwurf der Europäischen Kommission zu einer Änderung der Dublin-II-VO einerseits das Selbsteintrittsrecht auch in Zukunft ausschließlich als Ermessensbestimmung definiert ist und andererseits neue zwingende Zuständigkeitsbestimmungen im Zusammenhang mit Fragen der Familienzusammenführung geschaffen worden sind, die bisher als Ermessensbestimmungen konzipiert waren).
2. Im vorliegenden ist insbesondere die Frage der Versorgungssituation von besonderes vulnerablen Personen bzw. Personengruppen, wie Familien mit Kleinkindern, zu klären.
Aus den Länderberichten geht hervor, dass Familien mit Kindern bis zu circa zwei Monate auf eine Zuweisung zu einer adäquaten Unterkunft warten müssen. Diesbezüglich ist zum einen festzuhalten, dass es sich hierbei zwar um einen zeitlich begrenzten Zeitraum handelt und - wie aus den Berichten hervorgeht - für diesen Überbrückungszeitraum anderweitige Vorsorge getroffen wird; zum anderen ist dies jedoch auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass die staatlichen Organe in Griechenland nicht in der Lage sind, insbesondere für Familien mit Neugeborenen und Kleinkindern ad hoc hinreichende Versorgungseinrichtungen bereitzustellen oder die Hilfe von NGOs in Anspruch zu nehmen. Für den Asylgerichtshof ergibt sich demnach die Verpflichtung, besonders bei den genannten Personengruppen auf den Einzelfall Bedacht zu nehmen. Hieraus ergibt sich weiters für den Asylgerichtshof, dass bei Familien mit Neugeborenen oder Kleinkindern oder auch bei schwer kranken Personen allenfalls eine sofortige adäquate Versorgung und Unterbringung in Griechenland zum jetzigen Zeitpunkt nicht gewährleistet sein und daher im Einzelfall nicht zumutbar sein kann.
Im vorliegenden Fall befindet sich die Zweitbeschwerdeführerin in Gravidität und ist im Rahmen der Beschwerde gerügt, dass die Schwangerschaft mit Komplikationen aus medizinischen Gründen behaftet ist.
Der Behörde erster Instanz wird nunmehr die Verpflichtung überbunden, zu prüfen, ob sich aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen Indizien dafür ergeben, dass im vorliegenden Fall tatsächlich hinreichende gravierende medizinische Gründe dafür erweislich sind, dass die Zweitbeschwerdeführerin augrund schwerer gesundheitlicher Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit ihrer Schwangerschaft bei Verbringung nach Griechenland einer Zustandsverschlechterung an Heim fehlt bzw. ob sie gegebenenfalls sofortige adäquate medizinische Versorgung in Anspruch nehmen muss bzw. eine solche bei Verbringung nach Griechenland gewährleistet erscheint.
Gravidität stellt per keine Erkrankung im medizinischen Sinne dar bzw. kann allein hieraus jedenfalls im gegenwärtigen Stadium der Gravidität se - zumindest bis Eintritt der Schutzfrist etwa acht Wochen vor Niederkunft - nicht auf die Zurechnung der Person der Zweitbeschwerdeführerin zu einer besonders vulnerablen Personengruppe geschlossen werden. Auch im Hinblick auf die bereits im Bescheid erster Instanz diesbezüglich einschlägig getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Aufnahme von Familien erscheint sohin eine Beeinträchtigung im Hinblick auf Art. 3 EMRK mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit - dies ohne hinzutreten erschwerender Umstände - nicht indiziert.Gravidität stellt per keine Erkrankung im medizinischen Sinne dar bzw. kann allein hieraus jedenfalls im gegenwärtigen Stadium der Gravidität se - zumindest bis Eintritt der Schutzfrist etwa acht Wochen vor Niederkunft - nicht auf die Zurechnung der Person der Zweitbeschwerdeführerin zu einer besonders vulnerablen Personengruppe geschlossen werden. Auch im Hinblick auf die bereits im Bescheid erster Instanz diesbezüglich einschlägig getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Aufnahme von Familien erscheint sohin eine Beeinträchtigung im Hinblick auf Artikel 3, EMRK mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit - dies ohne hinzutreten erschwerender Umstände - nicht indiziert.
In casu bedarf es einer Abklärung des medizinischen Zustandes in Verbindung mit der Gravidität der Zweitbeschwerdeführerin.
3.. Gemäß § 41 Abs.3 AsylG 2005 ist in einem Verfahren über Beschwerden gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der nunmehrige Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.3.. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ist in einem Verfahren über Beschwerden gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der nunmehrige Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Die Entscheidung betreffend die Zweitbeschwerdeführerin schlägt auf die beiden weiteren Verfahren durch.
Das Bundesasylamt hat daher das Verfahren nun entsprechend fortzusetzen. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylG 2005 steht die Zulassung einer späteren zurückweisenden Entscheidung grundsätzlich nicht entgegen. Sofern im gegenständlichen Verfahren eine neuerliche Erlassung einer Unzuständigkeitsentscheidung nach § 5 AsylG beabsichtigt wäre, werden in diesem Zusammenhang jedoch weitere Ermittlungen zu tätigen sein. Insbesondere wird seitens des Bundesasylamtes eine geeignete Zusicherung der griechischen Behörden über die Versorgung und Unterbringung des Beschwerdeführers und dessen Familie einzuholen sein. Es wird darauf hingewiesen, dass neue Beweismittel dem Beschwerdeführer im Wege des Parteingehörs zur Kenntnis zu bringen sind.Das Bundesasylamt hat daher das Verfahren nun entsprechend fortzusetzen. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylG 2005 steht die Zulassung einer späteren zurückweisenden Entscheidung grundsätzlich nicht entgegen. Sofern im gegenständlichen Verfahren eine neuerliche Erlassung einer Unzuständigkeitsentscheidung nach Paragraph 5, AsylG beabsichtigt wäre, werden in diesem Zusammenhang jedoch weitere Ermittlungen zu tätigen sein. Insbesondere wird seitens des Bundesasylamtes eine geeignete Zusicherung der griechischen Behörden über die Versorgung und Unterbringung des Beschwerdeführers und dessen Familie einzuholen sein. Es wird darauf hingewiesen, dass neue Beweismittel dem Beschwerdeführer im Wege des Parteingehörs zur Kenntnis zu bringen sind.
Schlagworte
familiäre Situation, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, SicherheitslageZuletzt aktualisiert am
21.07.2009