TE AsylGH Erkenntnis 2009/5/12 S13 401490-1/2008

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Veröffentlicht am 12.05.2009
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Norm

AsylG 2005 §28 Abs1
AsylG 2005 §5 Abs1
AVG §66 Abs4
EMRK Art8
  1. AsylG 2005 § 28 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 28 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. AsylG 2005 § 28 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. AsylG 2005 § 28 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. AsylG 2005 § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. AsylG 2005 § 28 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

S13 401.490-1/2008/4E

Im Namen der Republik

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Förderation, vertreten durch: Mag. Judith Ruderstaller, Asyl in Not, Währinger Straße 59/2, 1090 Wien, gegen den Bescheid der Bundesasylamtes vom 21.08.2008, FZ 08 05.765 - EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Förderation, vertreten durch: Mag. Judith Ruderstaller, Asyl in Not, Währinger Straße 59/2, 1090 Wien, gegen den Bescheid der Bundesasylamtes vom 21.08.2008, FZ 08 05.765 - EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 AsylG iVm. § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensgang

Verfahren vor dem Bundesasylamt

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehöriger der Russischen Föderation und tschetschenischer Volkszugehörigkeit, reiste am 04.07.2008 mit ihren Eltern und ihrem minderjährigen in das österreichische Bundesgebiet ein (AS 11).

Am selben Tag stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 11) und eine Eurodac-Abfrage (AS 5) ergab, dass die Beschwerdeführerin bereits am 04.06.2008 in Polen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte. Weiters wurde die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Wien unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Russisch durchgeführt (AS 23).

Am 08.072008 stellte das Bundesasylamt an die zuständige Behörde in Polen ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 der Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung der Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO) (AS 1).Am 08.072008 stellte das Bundesasylamt an die zuständige Behörde in Polen ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, der Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung der Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO) (AS 1).

Am 11.07.2008 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückzuweisen und dass zu diesem Zwecke seit dem 08.07.2008 Konsultationen mit Polen gemäß der Dublin II-VO geführt würden (AS 67).Am 11.07.2008 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG zurückzuweisen und dass zu diesem Zwecke seit dem 08.07.2008 Konsultationen mit Polen gemäß der Dublin II-VO geführt würden (AS 67).

Am selben Tag langte ein Schreiben der polnischen Behörden ein, mit dem sich Polen "gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO" zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin bereit erklärte (AS 63).Am selben Tag langte ein Schreiben der polnischen Behörden ein, mit dem sich Polen "gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO" zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin bereit erklärte (AS 63).

Am 17.07.2008 erfolgte die Untersuchung der Beschwerdeführerin zur gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren durch Dr. XXXX (AS 83).Am 17.07.2008 erfolgte die Untersuchung der Beschwerdeführerin zur gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren durch Dr. römisch 40 (AS 83).

Am 28.07.2008 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt EAST Ost nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit eines Rechtsberaters sowie unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Russisch einvernommen (AS 83).

Angefochtener Bescheid

Mit Bescheid vom 21.08.2008, FZ 08 05.765 - EAST Ost, zugestellt am02.09.2008, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück (in der Folge: angefochtener Bescheid) (AS 101).Mit Bescheid vom 21.08.2008, FZ 08 05.765 - EAST Ost, zugestellt am02.09.2008, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück (in der Folge: angefochtener Bescheid) (AS 101).

Im angefochtenen Bescheid weist Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin mit der Begründung zurückgewiesen, dass gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II-VO Polen für die Prüfung der Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (I.). Die Beschwerdeführerin wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und demzufolge festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig ist (II.).Im angefochtenen Bescheid weist Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin mit der Begründung zurückgewiesen, dass gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO Polen für die Prüfung der Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (römisch eins.). Die Beschwerdeführerin wird gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und demzufolge festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig ist (römisch zwei.).

Zur Begründung hat das Bundesasylamt im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Zuständigkeit Polens daraus ergibt, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Familie von Russland kommend nach Polen eingereist sei und dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe.

Das Bundesasylamt hat weiters festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit, noch an einer psychischen Erkrankung, welche bei einer Überstellung/Abschiebung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde, leide. Es lägen auch keine sonstigen Umstände vor, welche einer Ausweisung der Beschwerdeführerin aus Österreich nach Polen entgegenstehen würden und es sei daher kein Grund für einen Selbsteintritt gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO wg. ansonsten drohenden Verstoßes gegen Art. 3 / Art. 8 EMRK gegeben.Das Bundesasylamt hat weiters festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit, noch an einer psychischen Erkrankung, welche bei einer Überstellung/Abschiebung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde, leide. Es lägen auch keine sonstigen Umstände vor, welche einer Ausweisung der Beschwerdeführerin aus Österreich nach Polen entgegenstehen würden und es sei daher kein Grund für einen Selbsteintritt gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO wg. ansonsten drohenden Verstoßes gegen Artikel 3, / Artikel 8, EMRK gegeben.

Beschwerde (AS 179)

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 09.02.2009 Beschwerde beim Bundesasylamt.

Zu Begründung führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass das Verwaltungsverfahren im Hinblick auf die Ermittlungspflicht des Bundesasylamtes mangelhaft gewesen sei. Der angefochtene Bescheid leide auch an einem entsprechenden Begründungsmangel. Schließlich sei er auch deshalb rechtswidrig, weil eine Abschiebung nach Polen ihre Rechte aus Art. 3 und Art. 8 EMRK verletzten würde.Zu Begründung führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass das Verwaltungsverfahren im Hinblick auf die Ermittlungspflicht des Bundesasylamtes mangelhaft gewesen sei. Der angefochtene Bescheid leide auch an einem entsprechenden Begründungsmangel. Schließlich sei er auch deshalb rechtswidrig, weil eine Abschiebung nach Polen ihre Rechte aus Artikel 3 und Artikel 8, EMRK verletzten würde.

Verfahren vor dem Asylgerichtshof

Die Beschwerde langte am 15.09.2009 beim Asylgerichtshof ein.

Mit Beschluss vom 22.09.2008 wurde der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss vom 22.09.2008 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte im Verfahren vor dem Asylgerichtshof von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte im Verfahren vor dem Asylgerichtshof von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Weiterer Verlauf

Der parallelen Beschwerde der Mutter der Beschwerdeführerin wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.09.2008, GZ: S13 401.488-1/2008/2E, stattgegeben, da das Bundesasylamt keinen eigenen Bescheid, sondern lediglich einen mit dem Wortlaut des Bescheides ihres Ehemannes gleichlautenden Bescheid erlassen hatte. Den parallelen Beschwerden des Vaters und des minderjährigen Bruder der Beschwerdeführerin wurde daraufhin auf der Grundlage von § 34 AsylG stattgegeben.Der parallelen Beschwerde der Mutter der Beschwerdeführerin wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.09.2008, GZ: S13 401.488-1/2008/2E, stattgegeben, da das Bundesasylamt keinen eigenen Bescheid, sondern lediglich einen mit dem Wortlaut des Bescheides ihres Ehemannes gleichlautenden Bescheid erlassen hatte. Den parallelen Beschwerden des Vaters und des minderjährigen Bruder der Beschwerdeführerin wurde daraufhin auf der Grundlage von Paragraph 34, AsylG stattgegeben.

Mit Bescheiden vom 02.12.2008 wurde die Asylanträge der Mutter, des Vaters und des minderjährigen Bruders erneut wegen Unzuständigkeit Österreichs zurückgewiesen und die Genannten nach Polen ausgewiesen.

Der Beschwerde der Mutter gegen den neuen Bescheid hat der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 22.01.2009, GZ: S13 401.488-2/2008/6E, stattgegeben, da der zwischenzeitlich stark verschlechterten Gesundheitszustand der Mutter eine erweiterte Sachverhaltsermittlung erforderlich machte. Den parallelen Beschwerden des Vaters und des minderjährigen Bruder der Beschwerdeführerin wurde daraufhin auf der Grundlage von § 34 AsylG stattgegeben.Der Beschwerde der Mutter gegen den neuen Bescheid hat der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 22.01.2009, GZ: S13 401.488-2/2008/6E, stattgegeben, da der zwischenzeitlich stark verschlechterten Gesundheitszustand der Mutter eine erweiterte Sachverhaltsermittlung erforderlich machte. Den parallelen Beschwerden des Vaters und des minderjährigen Bruder der Beschwerdeführerin wurde daraufhin auf der Grundlage von Paragraph 34, AsylG stattgegeben.

Mit Bescheiden vom 13.03.2009 wurden die Asylanträge der Mutter, des Vaters und des minderjährigen Bruders der Beschwerdeführerin ein weiters Mal wegen Unzuständigkeit Österreichs zurückgewiesen und die Genannten nach Polen ausgewiesen.

Der Beschwerde der Eltern der Beschwerdeführerin und des minderjährigen Bruders gegen die letztgenannten Bescheide hat der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 10.04.2009, GZ: S7 401.489-3/2009/2E, S7 401.488-3/2009/3E und S7 401-3/2009/2E, mit der Begründung stattgegeben, dass für die genannten Verfahren mittlerweile eine Zuständigkeit Österreichs eingetreten sei und die Verfahren daher zuzulassen seien.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Sachverhalt nach Beweiswürdigung

Als Beweismittel hat der Asylgerichtshof die Parteivorbringen und sonstigen Angaben der Beschwerdeführerin sowie ihren Reisepass verwendet und einer Würdigung unterzogen:

In der Erstbefragung, der Einvernahme vor dem Bundesasylamt und gegenüber der ärztlichen Gutachterin hat die Beschwerdeführerin - insoweit des für das vorliegende Erkenntnis von Bedeutung ist - im Wesentlichen Folgendes angegeben:

Sie habe von Geburt an bei ihren Eltern gelebt. Nachdem sie 11 Jahre lang die Schule besucht habe, habe sie keine Arbeit gefunden und weiter bei den Eltern gelebt. Nachdem der ältere Bruder und sie selbst mit den Eltern und dem minderjährigen Bruder die Heimat verlassen hätten, würden dort nur mehr die Großväter leben.

Ihr Heimatland habe sie gemeinsam mit ihren Eltern und dem minderjährigen Bruder Ende Mai 2008 verlassen, da ihre Familie wegen ihres bereits nach Österreich geflüchteten großen Bruders von Männern terrorisiert worden seien. Diese Männer hätten die Auslieferung des Bruders verlangt. Der Vater sei bereits einmal von diesen Männern mitgenommen worden. Kurz vor Antritt der Flucht seien diese Männer erneut zu ihnen nach Hause gekommen und hätten gedroht, auch sie mitzunehmen, wenn der Bruder nicht ausgeliefert werde. In der Befragung hat sie unter Tränen angegeben, sie habe "Schlimmes erlebt" und wolle sich nicht mehr daran erinnern.

Der russische Reisepass der Beschwerdeführerin, ausgestellt am XXXX, mit der Nr. XXXX gibt als Geburtsdatum den XXXX an (AS 15).Der russische Reisepass der Beschwerdeführerin, ausgestellt am römisch 40 , mit der Nr. römisch 40 gibt als Geburtsdatum den römisch 40 an (AS 15).

Nach Würdigung der Beschwerdeführervorbringens und der sonstigen Beweismittel stellt sich dem Asylgerichtshof folgender Sachverhalt dar:

Aus dem Reispass der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass sie am XXXX geboren und daher zum Zeitpunkt der Stellung ihres Asylantrages erst 18 Jahre alt war.Aus dem Reispass der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass sie am römisch 40 geboren und daher zum Zeitpunkt der Stellung ihres Asylantrages erst 18 Jahre alt war.

Aus dem glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise in Österreich seit ihrer Geburt ununterbrochen mit ihren Eltern zusammengelebt hat. Im Heimatland war sie nämlich nach dem Schulbesuch arbeitslos und ist weiter von ihren Eltern unterhalten worden.

Rechtlicher Rahmen

Gemäß § 73 Abs. 1 und § 75 der Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (in der Folge: AsylG) iVm § 1 AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Asylverfahren das AsylG anzuwenden ist.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins und Paragraph 75, der Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (in der Folge: AsylG) in Verbindung mit Paragraph eins, AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Asylverfahren das AsylG anzuwenden ist.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG kann der Asylgerichtshof eine Bescheid des Bundesasylamtes in jede Richtung abändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG kann der Asylgerichtshof eine Bescheid des Bundesasylamtes in jede Richtung abändern.

Gemäß § 28 Abs. 1 AsylG ist das Verfahren in Österreich zuzulassen, wenn ein Asylantrag voraussichtlich nicht zurückzuweisen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylG ist das Verfahren in Österreich zuzulassen, wenn ein Asylantrag voraussichtlich nicht zurückzuweisen ist.

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat auf Grund der Dublin II-VO zur Prüfung der Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat auf Grund der Dublin II-VO zur Prüfung der Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

Nach Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO wird ein Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, von jenem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien der Kapitels III (Artikeln 6 bis 13 Dublin II-VO) zuständig ist, wobei die dort geregelten Zuständigkeitskriterien nach Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO "in der in diesem Kapitel genannten Reihenfolge" Anwendung finden.Nach Artikel 3, Absatz eins, Dublin II-VO wird ein Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, von jenem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien der Kapitels römisch drei (Artikeln 6 bis 13 Dublin II-VO) zuständig ist, wobei die dort geregelten Zuständigkeitskriterien nach Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO "in der in diesem Kapitel genannten Reihenfolge" Anwendung finden.

Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO bestimmt, dass jener Mitgliedstaat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze ein Asylwerber aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat, für die Prüfung der Asylantrags zuständig ist, wenn der Grenzübertritt insbesondere auf der Grundlage der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 (Eurodac-VO) festgestellt wird.Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO bestimmt, dass jener Mitgliedstaat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze ein Asylwerber aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat, für die Prüfung der Asylantrags zuständig ist, wenn der Grenzübertritt insbesondere auf der Grundlage der Daten nach Kapitel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 2725 aus 2000, (Eurodac-VO) festgestellt wird.

Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Art. 6 bis 13 Dublin II-VO nicht zuständig ist.Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Artikel 6 bis 13 Dublin II-VO nicht zuständig ist.

Zulässigkeit der Beschwerde

Die Beschwerde ist fristgerecht beim Asylgerichtshof eingebracht worden und es bestehen keine Bedenken gegen ihre Zulässigkeit.

Behebung des angefochtenen Bescheides

Die angefochtene Entscheidung ist zu beheben, da Österreich für die Prüfung des Asylantrags der Beschwerdeführerin zuständig und das Verfahren somit zuzulassen ist.

Der Asylgerichtshof stellt dazu zunächst fest, dass das Verwaltungsverfahren rechtmäßig durchgeführt wurde.

Der angefochtene Bescheid ist jedoch gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG dahingehend abzuändern, dass das Asylverfahren der Beschwerdeführerin gemäß § 28 Abs. 1 AsylG zugelassen wird, da die Zuständigkeit zu Führung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO iVm. Art. 8 EMRK durch Selbsteintritt auf Österreich übergeht.Der angefochtene Bescheid ist jedoch gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG dahingehend abzuändern, dass das Asylverfahren der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylG zugelassen wird, da die Zuständigkeit zu Führung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO in Verbindung mit Artikel 8, EMRK durch Selbsteintritt auf Österreich übergeht.

Was zunächst die Feststellung der Zuständigkeit Polens im angefochtenen Bescheid betrifft, so ergab sich diese zwar ursprünglich in der Tat aus Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO, weil die Beschwerdeführerin aus einem Drittland kommend erstmals das Hoheitsgebiet Polens betreten hat und dieser Nachweis durch Daten der Eurodac erbracht wurde. Im vorliegenden Fall besteht jedoch nunmehr eine Pflicht Österreichs, vom Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch zu machen, da bei Nichtzulassung des Asylverfahrens ein Verstoß gegen Art. 8 EMRK vorliegen würde.Was zunächst die Feststellung der Zuständigkeit Polens im angefochtenen Bescheid betrifft, so ergab sich diese zwar ursprünglich in der Tat aus Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO, weil die Beschwerdeführerin aus einem Drittland kommend erstmals das Hoheitsgebiet Polens betreten hat und dieser Nachweis durch Daten der Eurodac erbracht wurde. Im vorliegenden Fall besteht jedoch nunmehr eine Pflicht Österreichs, vom Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO Gebrauch zu machen, da bei Nichtzulassung des Asylverfahrens ein Verstoß gegen Artikel 8, EMRK vorliegen würde.

Nach der Judikatur ist dieses Selbsteintrittsrecht nämlich zwingend anzuwenden, wenn ein Asylwerber mit dem Vollzug der Ausweisung in den an sich zuständigen Mitgliedstaat der Gefahr der Folter oder unmenschlichen Behandlung (Art. 3 EMRK) oder der Verletzung der Rechts auf Achtung der Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) ausgesetzt wäre (VfGH 08.03.2001, G 117/00 u.a.; VfGH 11.06.2001, B 1541/00; VfGH 15.10.2004, G 237/03 u.a; VfGH 17.06.2005, B 336/05).Nach der Judikatur ist dieses Selbsteintrittsrecht nämlich zwingend anzuwenden, wenn ein Asylwerber mit dem Vollzug der Ausweisung in den an sich zuständigen Mitgliedstaat der Gefahr der Folter oder unmenschlichen Behandlung (Artikel 3, EMRK) oder der Verletzung der Rechts auf Achtung der Privat- und Familienlebens (Artikel 8, EMRK) ausgesetzt wäre (VfGH 08.03.2001, G 117/00 u.a.; VfGH 11.06.2001, B 1541/00; VfGH 15.10.2004, G 237/03 u.a; VfGH 17.06.2005, B 336/05).

Was eine mögliche Verletzung von Art. 8 EMRK wegen Eingriffs in das Familienleben der Beschwerdeführerin betrifft, erinnert der Asylgerichtshof an die Judikatur von EGMR bzw. EKMR, die zum Vorliegen des durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Schutzes ein "effektives Familienleben" verlangen, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushalts, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234).Was eine mögliche Verletzung von Artikel 8, EMRK wegen Eingriffs in das Familienleben der Beschwerdeführerin betrifft, erinnert der Asylgerichtshof an die Judikatur von EGMR bzw. EKMR, die zum Vorliegen des durch Artikel 8, EMRK gewährleisteten Schutzes ein "effektives Familienleben" verlangen, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushalts, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234).

Der Begriff der "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst also nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten untereinander, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, dies jedoch nur, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Der Verfassungsgerichtshof hat demgemäß zB. ein Familienleben zwischen Eltern und ihrer 21-jährigen Tochter aufgrund entsprechender Umstände anerkannt (VfGH 01.03.2005, B 1242/04).Der Begriff der "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst also nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten untereinander, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, dies jedoch nur, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Der Verfassungsgerichtshof hat demgemäß zB. ein Familienleben zwischen Eltern und ihrer 21-jährigen Tochter aufgrund entsprechender Umstände anerkannt (VfGH 01.03.2005, B 1242/04).

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem oben unter II.1 festgestellten Sachverhalt, dass die Beschwerdeführerin bei der Stellung ihres Asylantrages nach österreichischen Recht schon volljährig, aber noch sehr jung war und seit ihrer Geburt ununterbrochen mit ihrer Mutter, ihrem Vater und ihrem minderjährigen Bruder zusammengelebt hat. Im Heimatland lebte sie im Haushalt der Eltern, war nach dem Schulbesuch arbeitslos und wurde von Eltern unterhalten. Die Flucht aus der Heimat trat sie gemeinsam mit ihren Eltern an, und sie begleitet diese bis zum heutigen Tag.Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem oben unter römisch zwei.1 festgestellten Sachverhalt, dass die Beschwerdeführerin bei der Stellung ihres Asylantrages nach österreichischen Recht schon volljährig, aber noch sehr jung war und seit ihrer Geburt ununterbrochen mit ihrer Mutter, ihrem Vater und ihrem minderjährigen Bruder zusammengelebt hat. Im Heimatland lebte sie im Haushalt der Eltern, war nach dem Schulbesuch arbeitslos und wurde von Eltern unterhalten. Die Flucht aus der Heimat trat sie gemeinsam mit ihren Eltern an, und sie begleitet diese bis zum heutigen Tag.

Unter diesen Umständen geht der Asylgerichtshof davon aus, dass die besonderen Umstände des Einzelfalls trotz der Großjährigkeit der Beschwerdeführerin eine intensive Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihren Eltern sowie eine besondere Unterstützungsbedürftigkeit erkennen lassen, welche dazu führen dass die Familienbande untereinander den Begriff des "Familienlebens" iSd. Art. 8 EMRK erfüllen.Unter diesen Umständen geht der Asylgerichtshof davon aus, dass die besonderen Umstände des Einzelfalls trotz der Großjährigkeit der Beschwerdeführerin eine intensive Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihren Eltern sowie eine besondere Unterstützungsbedürftigkeit erkennen lassen, welche dazu führen dass die Familienbande untereinander den Begriff des "Familienlebens" iSd. Artikel 8, EMRK erfüllen.

Die negativen Bescheide der Eltern und des minderjährigen Bruders sind mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.04.2009 behoben und deren Verfahren in Österreich somit zugelassen worden (siehe oben I.5). Die Familie wird daher vorerst in Österreich verbleiben.Die negativen Bescheide der Eltern und des minderjährigen Bruders sind mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.04.2009 behoben und deren Verfahren in Österreich somit zugelassen worden (siehe oben römisch eins.5). Die Familie wird daher vorerst in Österreich verbleiben.

Unter diesen Umständen würde eine Nichtzulassung zum Verfahren in Österreich, mit der Folge, dass die junge Beschwerdeführerin ihr Verfahren von der Familie getrennt, also ohne jede familiäre Beziehung in Polen fortführen müsste, eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen.Unter diesen Umständen würde eine Nichtzulassung zum Verfahren in Österreich, mit der Folge, dass die junge Beschwerdeführerin ihr Verfahren von der Familie getrennt, also ohne jede familiäre Beziehung in Polen fortführen müsste, eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen.

Es ist für den Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall auch nichts ersichtlich, dass eine Güterabwägung mit den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen die Beurteilung in eine andere Richtung beeinflussen könnte, zumal sich die Beschwerdeführerin während ihres gesamten Aufenthaltes in Österreich insgesamt völlig unauffällig verhalten hat.

Schlagworte

Bescheidbehebung, bestehendes Familienleben, Familienverband

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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