TE AsylGH Erkenntnis 2009/5/14 S13 405859-1/2009

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Veröffentlicht am 14.05.2009
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S13 405.859-1/2009/3E

Im Namen der Republik

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch: XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.03.2009, FZ 09 01.621 - EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch: römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.03.2009, FZ 09 01.621 - EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Satz 2 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Satz 2 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verwaltungsverfahren und Sachverhalt

Verfahren vor dem Bundesasylamt

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, reiste am 08.02.2009 gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihren drei minderjährigen Kindern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag für sich und ihre Kinder Antrag auf internationalen Schutz (AS 15).

Eine Eurodac-Abfrage vom 08.02.2009 (AS 7) ergab, dass die Beschwerdeführerin bereits am 22.10.2008 in Lublin (Polen) einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte.

Am 08.02.2009 wurde die Erstbefragung durch ein Organ der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST, in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Russisch durchgeführt (AS 13).

Am 12.02.2009 stellte das Bundesasylamt an die zuständige Behörde in Polen ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO) (AS 27).Am 12.02.2009 stellte das Bundesasylamt an die zuständige Behörde in Polen ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO) (AS 27).

Am 17.02.2009 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückzuweisen und dass zu diesem Zwecke seit dem 12.02.2009 Konsultationen mit Polen gemäß der Dublin II-VO geführt werden (AS 37, 39).Am 17.02.2009 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG zurückzuweisen und dass zu diesem Zwecke seit dem 12.02.2009 Konsultationen mit Polen gemäß der Dublin II-VO geführt werden (AS 37, 39).

Mit Schreiben vom 13.02.2009, eingelangt beim Bundesasylamt am 17.02.2009, erklärte sich Polen "gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO" zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin bereit (AS 51).Mit Schreiben vom 13.02.2009, eingelangt beim Bundesasylamt am 17.02.2009, erklärte sich Polen "gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO" zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin bereit (AS 51).

Am 18.02.2009 erfolgte die Untersuchung der Beschwerdeführerin zur gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren durch Dr. XXXX (AS 53).Am 18.02.2009 erfolgte die Untersuchung der Beschwerdeführerin zur gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren durch Dr. römisch 40 (AS 53).

Am 02.03.2009 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt EAST Ost nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit des Rechtsberaters sowie eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Russisch einvernommen (AS 63).

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 21.03.2009, FZ 09 01.621 - EAST Ost wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen (in der Folge: angefochtener Bescheid).Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 21.03.2009, FZ 09 01.621 - EAST Ost wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen (in der Folge: angefochtener Bescheid).

Die Begründung stützt sich im Wesentlichen darauf, dass die Beschwerdeführerin bereits am 22.10.2008 in Polen um internationalen Schutz angesucht hatte und somit gemäß der Dublin II-VO Polen für die Durchführung ihres Asylverfahrens zuständig sei. Gründe für einen Selbsteintritt Österreichs gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO lägen nicht vor.Die Begründung stützt sich im Wesentlichen darauf, dass die Beschwerdeführerin bereits am 22.10.2008 in Polen um internationalen Schutz angesucht hatte und somit gemäß der Dublin II-VO Polen für die Durchführung ihres Asylverfahrens zuständig sei. Gründe für einen Selbsteintritt Österreichs gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO lägen nicht vor.

Beschwerde (AS 181)

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin am 08.04.2009 durch ihren Bevollmächtigten Beschwerde beim Bundesasylamt erhoben. Die Beschwerde langte am 16.04.2009 beim Asylgerichtshof ein.

In der Beschwerdeschrift macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass das Bundesasylamt Textbausteine verwendet und den Sachverhalt weder ausreichend ermittelt noch richtig gewürdigt habe. Weiters sei nicht überprüft worden, ob Polen auf die Beschwerdeführerin bezogen tatsächlich als sicherer Drittstaat anzusehen sei. Die Beschwerdeführerin leide überdies unter schweren psychischen Problemen. Österreich sei daher verpflichtet, von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen.

Mit Beschluss vom 22.04.2009 hat der Asylgerichtshof der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Beweismittel

Als Beweismittel hat der Asylgerichtshof das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Erstbefragung am 08.02.2009 und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 02.03.2009 und weitere Beweismittel verwendet.

Parteivorbringen der Beschwerdeführerin

1. In der Erstbefragung am 08.02.2009 hat die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes angegeben:

Sie sei am 19.10.2008 mit ihrem Ehemann und ihren drei Kindern von Grosny nach Moskau und von dort über Brest nach Terespol, Polen, gereist. Drei Wochen nach ihrer Einreise in Polen sei sie in Tschechien von der Polizei aufgegriffen und nach Polen rücküberstellt worden. In Tschechien sei ein Aufenthaltsverbot erlassen worden. Am 07.02.2009 habe sie schließlich Polen verlassen und sei mit ihrer Familie am 08.02.2009 nach Österreich gelangt. In Polen habe sie einen Asylantrag gestellt und sei in ein Flüchtlingslager überstellt worden.

Zu den Fluchtgründen hat die Beschwerdeführerin angegeben, ihr Ehemann werde gesucht und daher sei die gesamte Familie in Gefahr.

Zu den Gründen, die gegen eine Rücküberstellung nach Polen sprechen würden, hat die Beschwerdeführerin angegeben, Polen sei nicht sicher. Sie habe gehört, dass ihr Ehemann in Polen von Kadyrows Leuten gesucht werde.

Außerdem habe sie selbst gesundheitliche Probleme. Sie habe einen angeborenen Herzfehler, der im Herkunftsland nicht adäquat behandelt werden könne und die Behandlung sei sehr teuer. Sie sei im siebten Monat schwanger habe deshalb aber keine Beschwerden.

2. In der Einvernahme am 02.03.2009 hat die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen wie folgt ergänzt bzw. geändert:

Zur geplanten Rücküberstellung nach Polen befragt, hat die Beschwerdeführer angegeben, sie habe Polen vor Abschluss des Verfahrens verlassen, da für ihren Ehemann eine gefährliche Situation entstanden sei. Näheres habe ihr Ehemann ihr nicht erzählt.

Zu ihrer Schwangerschaft befragt hat die Beschwerdeführerin angegeben, diese sei bisher nicht so gut verlaufen. Sie habe Schmerzen im Unterleib und leide unter Atemnot. Sie sei bereits drei Mal beim Arzt gewesen. Eine gynäkologische Untersuchung sei für den 04.03.2009 und eine kardiologische Untersuchung für den 03.03.2009 vorgesehen.

Zum Ergebnis der gutachterlichen Stellungnahme von Dr. XXXX hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie wisse, dass es ihr psychisch sehr schlecht gehe.Zum Ergebnis der gutachterlichen Stellungnahme von Dr. römisch 40 hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie wisse, dass es ihr psychisch sehr schlecht gehe.

3. In der Beschwerdeschrift hat die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen wie folgt ergänzt bzw. geändert:

Sie habe in Polen von zahlreichen Asylwerbern gehört, dass sich dort viele Mitarbeiter des russischen Geheimdienstes aufhielten und Tschetschenen systematisch verfolgt würden. Es gebe Fälle, in denen Tschetschenen nach Russland zurückgeschoben worden seien und diese in der Folge dort den Tod gefunden hätten. Es würden auch immer wieder Tschetschenen verschwinden, die dann tot in Russland gefunden oder überhaupt nie mehr auftauchen würden.

Die Beschwerdeführerin hat angegeben, sie sei wie alle Tschetschenen traumatisiert und im Falle einer Rückführung nach Polen suizidgefährdet.

Weitere Beweismittel

a) Die polnischen Behörden haben auf den Antrag des Bundesasylamts auf Wiederaufnahme ihre Zustimmung "gemäß Artikel 16 Abs. 1 lit.c Dublin II-VO" erklärt.a) Die polnischen Behörden haben auf den Antrag des Bundesasylamts auf Wiederaufnahme ihre Zustimmung "gemäß Artikel 16 Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO" erklärt.

b) Laut Eurodac-Abfrage hat die Beschwerdeführerin am 22.10.2008 in Polen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

c) In der gutachterlichen Stellungnahme von Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 18.02.2009 wird diagnostiziert, dass bei der Beschwerdeführerin eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung und sonstige psychische Krankheitssymptome vorlägen. Es bestehe der Verdacht auf "zeitweise psychogene Anfälle bei Belastungsreaktionen bzw. eine leichtgradige Depression mit Schlafstörung und Anmutungsgefühlen bzw. pseudooptischen Sinneseindrücken im Rahmen einer psychosozialen Belastungssituation". Eine posttraumatische Belastungsstörung könne nicht ausgeschlossen werden. Weiters wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin schwanger sei ("Geburtstermin voraussichtlich 23.4."). Im Hinblick auf die Schwangerschaft sei "eine Überstellung nicht möglich und auch eine Prognose nicht zu erstellen". (AS 53)c) In der gutachterlichen Stellungnahme von Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 18.02.2009 wird diagnostiziert, dass bei der Beschwerdeführerin eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung und sonstige psychische Krankheitssymptome vorlägen. Es bestehe der Verdacht auf "zeitweise psychogene Anfälle bei Belastungsreaktionen bzw. eine leichtgradige Depression mit Schlafstörung und Anmutungsgefühlen bzw. pseudooptischen Sinneseindrücken im Rahmen einer psychosozialen Belastungssituation". Eine posttraumatische Belastungsstörung könne nicht ausgeschlossen werden. Weiters wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin schwanger sei ("Geburtstermin voraussichtlich 23.4."). Im Hinblick auf die Schwangerschaft sei "eine Überstellung nicht möglich und auch eine Prognose nicht zu erstellen". (AS 53)

d) Im ersten Befund der Medizinischen Akademie Dagestan vom 29.05.2008 wird diagnostiziert, dass bei der Beschwerdeführerin eine chronische Pankreatitis, spastische Koliken, Duodenitis und Hepatose vorlägen. Eine Diät und medikamentöse Therapie wird empfohlen. (AS 71, 79)

e) Im zweiten Befund der Medizinischen Akademie Dagestans vom 29.05.2008 wird diagnostiziert, dass bei der Beschwerdeführerin ein angeborener Herzfehler, eine Nichtverwachsung der Vorhofscheidewand und eine Herzinsuffizienz vorlägen. Weitere Untersuchungen werden angeraten. (AS 73, 81)

f) Im Arztbrief von Dr. XXXX, Internist und Rheumatologe, vom 10.03.2009 wird eine "Gravidität 6. Monat" und eine "normochrome Anämie" diagnostiziert und eine Kontrolle beim Gynäkologen empfohlen (AS 91).f) Im Arztbrief von Dr. römisch 40 , Internist und Rheumatologe, vom 10.03.2009 wird eine "Gravidität 6. Monat" und eine "normochrome Anämie" diagnostiziert und eine Kontrolle beim Gynäkologen empfohlen (AS 91).

g) Im fachärztlichen Befundbericht von Dr. XXXX, Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe, vom 17.03.2009 wird auf Grund einer Ultraschall-Untersuchung eine Schwangerschaft in der 29. Woche diagnostiziert und ein Kontrolltermin vereinbart. Medikamente (Magnosolv, Aktiferrin) werden verschrieben. (AS 83, 95)g) Im fachärztlichen Befundbericht von Dr. römisch 40 , Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe, vom 17.03.2009 wird auf Grund einer Ultraschall-Untersuchung eine Schwangerschaft in der 29. Woche diagnostiziert und ein Kontrolltermin vereinbart. Medikamente (Magnosolv, Aktiferrin) werden verschrieben. (AS 83, 95)

Sachverhalt nach Beweiswürdigung

Nach Würdigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin und der sonstigen Beweismittel stellt sich dem Asylgerichtshof folgender, für das vorliegende Erkenntnis maßgeblicher Sachverhalt dar:

a) Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Ehemann und ihren drei minderjährigen Kindern vor ihrer Einreise nach Österreich aus einem Drittland kommend zunächst nach Polen eingereist. Dort hat sie sich mit einer Unterbrechung von drei Wochen, in denen sie in Tschechien aufhältig war, ungefähr drei Monate aufgehalten. Am 08.02.2009 ist sie mit ihrem Ehemann und ihren drei minderjährigen Kindern mit einem PKW in Österreich eingereist.

Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem insoweit glaubwürdigen und als solchen im angefochtenen Bescheid auch nicht in Frage gestellten Vorbringen der Beschwerdeführerin.

b) Die Beschwerdeführerin leidet an einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung sowie, normochromer Anämie, an chronischer Pankriatitis und an einem angeborenen Herzfehler.

Dies ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie aus der gutachterlichen Stellungnahme verschiedener Ärzte und Krankenhäuser, die der Asylgerichtshof als Beweismittel herangezogen hat [I.3.2 zu c) bis f)].

c) Die Beschwerdeführerin ist schwanger (mindestens in der 38. Schwangerschaftswoche). Der Geburtstermin steht somit unmittelbar bevor.

Die ergibt sich aus den als Beweismittel herangezogenen ärztlichen Befunden zu [I.3.2 zu f) und g)], insbesondere aus dem Befund des Dr. XXXX, Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe, vom 17.03.2009.Die ergibt sich aus den als Beweismittel herangezogenen ärztlichen Befunden zu [I.3.2 zu f) und g)], insbesondere aus dem Befund des Dr. römisch 40 , Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe, vom 17.03.2009.

Insoweit Dr. XXXX eine Schwangerschaft im "6. Monat" und Dr. XXXX von einem "Geburtstermin 23.04." ausgehen, ist zu beachten, dass es sich in beiden Fällen nicht um Gynäkologen, sondern um Ärzte anderer Fachgebiete handelt, sodass die geringen Abweichungen von der Diagnose des Schwangerschafts-Fortschritts durch den Facharzt für Gynäkologie, Dr. XXXX, erklärbar sind. Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass die Diagnose des letztgenannten Arztes die genauere ist.Insoweit Dr. römisch 40 eine Schwangerschaft im "6. Monat" und Dr. römisch 40 von einem "Geburtstermin 23.04." ausgehen, ist zu beachten, dass es sich in beiden Fällen nicht um Gynäkologen, sondern um Ärzte anderer Fachgebiete handelt, sodass die geringen Abweichungen von der Diagnose des Schwangerschafts-Fortschritts durch den Facharzt für Gynäkologie, Dr. römisch 40 , erklärbar sind. Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass die Diagnose des letztgenannten Arztes die genauere ist.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Rechtlicher Rahmen

Gemäß § 73 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 (im Folgenden: AsylG), ist die geltende Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit 1. April 2009 in Kraft getreten. Es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren ist seit 08.02.2009 anhängig; es ist daher nach der geltenden Fassung zu beurteilen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 (im Folgenden: AsylG), ist die geltende Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit 1. April 2009 in Kraft getreten. Es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren ist seit 08.02.2009 anhängig; es ist daher nach der geltenden Fassung zu beurteilen.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 01.10.2007, G 179, 180/07 klargestellt, dass die Durchführung einer Ausweisung, wenn sie aus in der Person des Asylwerbers liegenden Gründen, die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen würde, für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Er hat weiters festgestellt, dass derartige Hinderungsgründe jedenfalls dann nicht mehr als "vorübergehend" im Sinne des § 10 Abs. 3 AsylG anzusehen sind, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Asylbehörde bereits absehbar ist, dass diese Gründe innerhalb der Überstellungsfrist nach Art. 19 bzw. 20 der Verordnung Nr. 343/2003 Dublin II-VO (sechs Monate) nicht wegfallen werden. In einem solchen Fall sei daher von der Zurückweisung nach § 5 AsylG Abstand zu nehmen und - nach Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO - das Asylverfahren zuzulassen.Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 01.10.2007, G 179, 180/07 klargestellt, dass die Durchführung einer Ausweisung, wenn sie aus in der Person des Asylwerbers liegenden Gründen, die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen würde, für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Er hat weiters festgestellt, dass derartige Hinderungsgründe jedenfalls dann nicht mehr als "vorübergehend" im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AsylG anzusehen sind, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Asylbehörde bereits absehbar ist, dass diese Gründe innerhalb der Überstellungsfrist nach Artikel 19, bzw. 20 der Verordnung Nr. 343 aus 2003, Dublin II-VO (sechs Monate) nicht wegfallen werden. In einem solchen Fall sei daher von der Zurückweisung nach Paragraph 5, AsylG Abstand zu nehmen und - nach Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO - das Asylverfahren zuzulassen.

Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Zulässigkeit der Beschwerde und Verfahren vor dem Asylgerichtshof

Der Beschwerde fristgerecht beim Asylgerichtshof eingebracht worden und es bestehen keine Bedenken gegen ihre Zulässigkeit.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte im Verfahren vor dem Asylgerichtshof von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte im Verfahren vor dem Asylgerichtshof von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückweisung an das Bundesasylamt

Der angefochtene Bescheid ist gemäß § 41 Abs 3 AsylG zu beheben und an das Bundesasylamt zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückzuweisen.Der angefochtene Bescheid ist gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG zu beheben und an das Bundesasylamt zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückzuweisen.

Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt nämlich keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen im Hinblick auf eine eventuelle Risiko-Schwangerschaft der Beschwerdeführerin getroffen. Insofern hat das Bundesasylamt die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK und die daraus möglicherweise resultierende Pflicht zum Selbsteintritt Österreichs gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO nicht ausreichend würdigen können.Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt nämlich keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen im Hinblick auf eine eventuelle Risiko-Schwangerschaft der Beschwerdeführerin getroffen. Insofern hat das Bundesasylamt die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK und die daraus möglicherweise resultierende Pflicht zum Selbsteintritt Österreichs gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO nicht ausreichend würdigen können.

Das Bundesasylamt hat sich nämlich im angefochtenen Bescheid zwar auf die verschiedenen Befunde gestützt, um nachzuweisen, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einer Überstellung nicht entgegensteht. Das Bundesasylamt hat aber nach Ansicht des Asylgerichtshofes in seiner Sachverhaltsfeststellung und anschließender rechtlicher Würdigung außer Acht gelassen, dass in Zusammenhang mit anderen Leiden der Beschwerdeführerin, wie zB der angeborenen Herzinsuffizienz und unter Berücksichtigung des wahrscheinlich unmittelbar bevorstehenden Geburtstermin eine Überstellung nach Polen mit gesundheitlichen Risiken für die Beschwerdeführer und das ungeborene Kind verbunden sein könnte.

Es werden daher zu den hier entscheidungsrelevanten Punkten, insbesondere zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und der bevorstehenden Geburt sowie zum Gesundheitszustandes ihres ungeborenen Kindes vom Bundesasylamt geeignete weitere Erhebungen einzuholen sein.

Dabei scheint es zielführend, die Beschwerdeführerin zu ihrer Schwangerschaft und der (bevorstehenden) Geburt zu befragen und darüber hinaus beispielsweise Befunde von Fachärzten auf dem Gebiet der Gynäkologie, Geburtshilfe oder Kinderheilkunde oder ggf. einen Befund der Entbindungsklinik einzuholen.

Ohne die solcherart bezeichneten Erhebungen kann aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden.

Schlagworte

Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Schwangerschaft, Überstellungsrisiko (ab 08.04.2008)

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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