TE AsylGH Erkenntnis 2009/5/14 A5 312858-1/2009

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Veröffentlicht am 14.05.2009
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs6
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
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  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
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  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

A5 312.858-1/2009/23E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXX geb. XXX, Staatsangehörigkeit unbekannt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2007, Zl. 06 11.753-BAW, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 30 geb. römisch 30 , Staatsangehörigkeit unbekannt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2007, Zl. 06 11.753-BAW, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 6 AsylG 2005 wird XXXder Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt.römisch eins. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 6, AsylG 2005 wird XXXder Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt.

II. Gemäß § 8 Abs. 6 iVm 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 wird XXX aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 6, in Verbindung mit 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wird römisch 30 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag des damals minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.11.2006 gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten ebenso wie den der Status des subsidiärrömisch eins.1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag des damals minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.11.2006 gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten ebenso wie den der Status des subsidiär

Schutzberechtigten in Bezug auf seinen behaupteten Herkunftsstaat Uganda nicht zuerkannt und diese Entscheidung mit einer Ausweisung verbunden.

I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung (nunmehr Beschwerde).römisch eins.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung (nunmehr Beschwerde).

I.3. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 14.08.2007 wurde die erstinstanzliche Entscheidung nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens im Rahmen einer mündlichen Berufungsverhandlung in allen Spruchpunkten bestätigt.römisch eins.3. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 14.08.2007 wurde die erstinstanzliche Entscheidung nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens im Rahmen einer mündlichen Berufungsverhandlung in allen Spruchpunkten bestätigt.

I.4. Der Beschwerdeführer erhob gegen die letztgenannte Entscheidung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof, der letztlich mit Erkenntnis vom 19.03.2009 den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte II und III wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufhob, die Behandlung der Beschwerde aber im Übrigen ablehnte.römisch eins.4. Der Beschwerdeführer erhob gegen die letztgenannte Entscheidung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof, der letztlich mit Erkenntnis vom 19.03.2009 den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufhob, die Behandlung der Beschwerde aber im Übrigen ablehnte.

I.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 auf Grund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.römisch eins.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 auf Grund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:römisch zwei.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

II.1.1. Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und behauptet Staatsangehöriger von Uganda zu sein.römisch zwei.1.1. Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und behauptet Staatsangehöriger von Uganda zu sein.

II.1.2. Der Genannte reiste am 02.11.2006 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.römisch zwei.1.2. Der Genannte reiste am 02.11.2006 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

II.1.3. Bei der niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die am Tag der Antragstellung durchgeführt wurde, gab der nunmehrige Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen an, er sei im Alter von 7 Jahren von einer Rebellengruppe namens XXX adoptiert worden und habe im Busch gelebt, wo er zum Kämpfer ausgebildet worden sei. Ende Juli 2006 sei ihm befohlen worden, ein drei Monate altes Baby zu entführen. Diese Gelegenheit habe benutzt, um vor den Rebellen zu fliehen.römisch zwei.1.3. Bei der niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die am Tag der Antragstellung durchgeführt wurde, gab der nunmehrige Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen an, er sei im Alter von 7 Jahren von einer Rebellengruppe namens römisch 30 adoptiert worden und habe im Busch gelebt, wo er zum Kämpfer ausgebildet worden sei. Ende Juli 2006 sei ihm befohlen worden, ein drei Monate altes Baby zu entführen. Diese Gelegenheit habe benutzt, um vor den Rebellen zu fliehen.

II.1.4. Am 09.11.2006 wurde seitens der belangten Behörde eine niederschriftliche Einvernahme durchgeführt. In deren Rahmen verwies der nunmehrige Beschwerdeführer auf sein bisheriges Vorbringen und stellte fest, genügend Zeit gehabt zu haben, sich dazu zu äußern. Er wolle nichts mehr ergänzen.römisch zwei.1.4. Am 09.11.2006 wurde seitens der belangten Behörde eine niederschriftliche Einvernahme durchgeführt. In deren Rahmen verwies der nunmehrige Beschwerdeführer auf sein bisheriges Vorbringen und stellte fest, genügend Zeit gehabt zu haben, sich dazu zu äußern. Er wolle nichts mehr ergänzen.

II.1.5. Die belangte Behörde beauftragte den Sachverständigen XXX mit der Durchführung einer Sprachanalyse.römisch zwei.1.5. Die belangte Behörde beauftragte den Sachverständigen römisch 30 mit der Durchführung einer Sprachanalyse.

II.1.6. Am 04.04. 2007 wurde der Beschwerdeführer neuerlich niederschriftlich einvernommen. Dabei wiederholte er im Wesentlichen, dass er von der XXX als Kämpfer ausgebildet worden sei und seit seinem 7. Lebensjahr im Busch in einem Camp gelebt habe. In diesem Camp sei er auch in englischer Sprache unterrichtet worden, da der Anführer der XXX im Fall des Sturzes der Regierung wollte, dass die Ausgebildeten für ihn arbeiteten. Bei dieser Einvernahme schilderte der Beschwerdeführer, dass er im Camp Schreckliches erlebt habe und er ein Baby entführen sollte, damit Mitglieder der XXX dieses für ein Ritual benützen könnten. Diese Gelegenheit habe er zum Davonlaufen benutzt.römisch zwei.1.6. Am 04.04. 2007 wurde der Beschwerdeführer neuerlich niederschriftlich einvernommen. Dabei wiederholte er im Wesentlichen, dass er von der römisch 30 als Kämpfer ausgebildet worden sei und seit seinem 7. Lebensjahr im Busch in einem Camp gelebt habe. In diesem Camp sei er auch in englischer Sprache unterrichtet worden, da der Anführer der römisch 30 im Fall des Sturzes der Regierung wollte, dass die Ausgebildeten für ihn arbeiteten. Bei dieser Einvernahme schilderte der Beschwerdeführer, dass er im Camp Schreckliches erlebt habe und er ein Baby entführen sollte, damit Mitglieder der römisch 30 dieses für ein Ritual benützen könnten. Diese Gelegenheit habe er zum Davonlaufen benutzt.

Im Anschluss an diese Einvernahme wurde der Beschwerdeführer auch von einem dem Verfahren bei gezogenen Sachverständigen zum Zwecke der Durchführung der Sprachanalyse befragt.

II.1.7. Mit Gutachten vom XXX stellte der Sachverständige in einem 18 Seiten umfassenden Dokument, in dem er den Ablauf des Analysegesprächs und die daraus gewonnen Erkenntnisse detailliert darstellte, im Ergebnis fest, dass der Beschwerdeführer "mit Sicherheit keine Kompetenz in einer ostafrikanischen Varietät des Englischen demonstriert noch dass er über eine Kompetenz in einer anderen Sprache Uganda oder der Region demonstrieren kann oder will. Er verfügt in wichtigen Bereichen über keine oder jedenfalls keine spezifischen landeskundlichen Kenntnisse zu Uganda. Deshalb ist eine Herkunft (Hauptsozialisierung) des Beschwerdeführers aus Uganda mit Sicherheit auszuschließen. Das vom Beschwerdeführer gesprochene Englisch wird hinsichtlich seiner phonologischen und einiger lexikalischer Merkmale als südnigerianisches Englisch identifiziert, weshalb mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer Herkunft (Hauptsozialisierung) aus Nigeria auszugehen ist. Der Beschwerdeführer demonstriert nur eine geringe Kompetenz im Englischen, die nicht einer in einer erst sprachlichen Variante entspricht.römisch zwei.1.7. Mit Gutachten vom römisch 30 stellte der Sachverständige in einem 18 Seiten umfassenden Dokument, in dem er den Ablauf des Analysegesprächs und die daraus gewonnen Erkenntnisse detailliert darstellte, im Ergebnis fest, dass der Beschwerdeführer "mit Sicherheit keine Kompetenz in einer ostafrikanischen Varietät des Englischen demonstriert noch dass er über eine Kompetenz in einer anderen Sprache Uganda oder der Region demonstrieren kann oder will. Er verfügt in wichtigen Bereichen über keine oder jedenfalls keine spezifischen landeskundlichen Kenntnisse zu Uganda. Deshalb ist eine Herkunft (Hauptsozialisierung) des Beschwerdeführers aus Uganda mit Sicherheit auszuschließen. Das vom Beschwerdeführer gesprochene Englisch wird hinsichtlich seiner phonologischen und einiger lexikalischer Merkmale als südnigerianisches Englisch identifiziert, weshalb mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer Herkunft (Hauptsozialisierung) aus Nigeria auszugehen ist. Der Beschwerdeführer demonstriert nur eine geringe Kompetenz im Englischen, die nicht einer in einer erst sprachlichen Variante entspricht.

II.1.8. In dem im Wege des Jugendamtes eingebrachten Berufungs- (Beschwerde-)Schriftsatz bekämpfte der Beschwerdeführer den Bescheid der belangten Behörde in vollem Umfang und beantragte die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung.römisch zwei.1.8. In dem im Wege des Jugendamtes eingebrachten Berufungs- (Beschwerde-)Schriftsatz bekämpfte der Beschwerdeführer den Bescheid der belangten Behörde in vollem Umfang und beantragte die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung.

II.1.9 Der Beschwerdeführer wurde am XXXwegen Verdachts des versuchten Verbrechens nach § 27 (1), (2), 1.Fall SMG, § 15 StGB, festgenommen und mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen die Untersuchungshaft über ihn verhängt. Am XXX wurde der Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft entlassen.römisch zwei.1.9 Der Beschwerdeführer wurde am XXXwegen Verdachts des versuchten Verbrechens nach Paragraph 27, (1), (2), 1.Fall SMG, Paragraph 15, StGB, festgenommen und mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen die Untersuchungshaft über ihn verhängt. Am römisch 30 wurde der Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft entlassen.

II.1.10. Am 10.08.2007 führte der Unabhängige Bundesasylsenat in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, wobei dem Genannten Gelegenheit geboten wurde, zu dem seitens des Bundesasylamtes eingeholten Sachverständigengutachten, insbesondere betreffend seine darin widerlegte Staatsangehörigkeit, Stellung zu beziehen.römisch zwei.1.10. Am 10.08.2007 führte der Unabhängige Bundesasylsenat in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, wobei dem Genannten Gelegenheit geboten wurde, zu dem seitens des Bundesasylamtes eingeholten Sachverständigengutachten, insbesondere betreffend seine darin widerlegte Staatsangehörigkeit, Stellung zu beziehen.

II.1.11. Mit Bescheid vom 14.08.2007 wies der Unabhängige Bundesasylsenat in weiterer Folge den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ab. Zu Spruchpunkt II wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Uganda zu nicht zuerkannt werde, zumal während des gesamten Verfahrens kein Anhaltspunkt hervorgekommen sei, der eine Rückführung des Genannten aus einem der in der EMRK genannten Gründe unzulässig erscheinen ließe. In Spruchpunkt III der Entscheidung wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Uganda ausgewiesen.römisch zwei.1.11. Mit Bescheid vom 14.08.2007 wies der Unabhängige Bundesasylsenat in weiterer Folge den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ab. Zu Spruchpunkt römisch zwei wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Uganda zu nicht zuerkannt werde, zumal während des gesamten Verfahrens kein Anhaltspunkt hervorgekommen sei, der eine Rückführung des Genannten aus einem der in der EMRK genannten Gründe unzulässig erscheinen ließe. In Spruchpunkt römisch drei der Entscheidung wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Uganda ausgewiesen.

II.1.12. Die Spruchpunkte II und III der letztgenannten Entscheidung wurden in Folge einer gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates erhobenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Dazu wurde ausgeführt, dass der Unabhängige Bundesasylsenat in seiner Begründung zu Spruchpunkt I zum Ergebnis gekommen sei, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht aus Uganda, sondern aus Nigeria komme. Auf dieser Grundlage sei es der Behörde nach der dargestellten Rechtslage aber verwehrt, eine Prüfung subsidiärer Schutzgründe im Hinblick auf - und eine Ausweisung in - den vom Beschwerdeführer (bloß) behaupteten Herkunftsstaat, nämlich Uganda, vorzunehmen. Vielmehr seien den Asylbehörden auf Grund des Sprachgutachtens konkrete Anhaltspunkte für die Feststellung des wahren Herkunftsstaates des Beschwerdeführers vorgelegen. Davon ausgehend hätten die Asylbehörden nach der neuen Rechtslage des § 8 AsylG 2005 versuchen müssen, den wahren Herkunftsstaat des Beschwerdeführers von Amts wegen festzustellen. Wäre eine derartige Feststellung trotz Vorliegens der genannten Anhaltspunkte unmöglich gewesen, so hätten die Asylbehörden - angesichts der nicht als unschlüssig zu erkennenden Feststellung, der Beschwerdeführer habe versucht, seine wahre Herkunft zu verschleiern - nach § 8 Abs. 6 AsylG 2005 vorzugehen gehabt.römisch zwei.1.12. Die Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei der letztgenannten Entscheidung wurden in Folge einer gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates erhobenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Dazu wurde ausgeführt, dass der Unabhängige Bundesasylsenat in seiner Begründung zu Spruchpunkt römisch eins zum Ergebnis gekommen sei, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht aus Uganda, sondern aus Nigeria komme. Auf dieser Grundlage sei es der Behörde nach der dargestellten Rechtslage aber verwehrt, eine Prüfung subsidiärer Schutzgründe im Hinblick auf - und eine Ausweisung in - den vom Beschwerdeführer (bloß) behaupteten Herkunftsstaat, nämlich Uganda, vorzunehmen. Vielmehr seien den Asylbehörden auf Grund des Sprachgutachtens konkrete Anhaltspunkte für die Feststellung des wahren Herkunftsstaates des Beschwerdeführers vorgelegen. Davon ausgehend hätten die Asylbehörden nach der neuen Rechtslage des Paragraph 8, AsylG 2005 versuchen müssen, den wahren Herkunftsstaat des Beschwerdeführers von Amts wegen festzustellen. Wäre eine derartige Feststellung trotz Vorliegens der genannten Anhaltspunkte unmöglich gewesen, so hätten die Asylbehörden - angesichts der nicht als unschlüssig zu erkennenden Feststellung, der Beschwerdeführer habe versucht, seine wahre Herkunft zu verschleiern - nach Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 vorzugehen gehabt.

II.2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

II.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl.I Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl.I Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.

II.2.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

II.2.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.2.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.2.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.2.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.2.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.2.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.2.6. Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.römisch zwei.2.6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

II.2.7. Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.römisch zwei.2.7. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Absatz 2, ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

II.2.8. Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.römisch zwei.2.8. Gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.

Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des § 41 Abs.7 AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor. Das Bundesasylamt hat ein im beschriebenen Sinne ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und enthält der Beschwerdeschriftsatz zudem kein Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen. Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist daher nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes als aus der Aktenlage geklärt anzusehen.Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor. Das Bundesasylamt hat ein im beschriebenen Sinne ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und enthält der Beschwerdeschriftsatz zudem kein Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen. Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist daher nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes als aus der Aktenlage geklärt anzusehen.

Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u. a. VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317) kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u. a. VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317) kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.

Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers nicht vor.

Der Asylgerichtshof erachtet es des Weiteren im gegenständlichen Fall nicht für notwendig, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes um zusätzliche (über bloße Zusatzbemerkungen oder Eventualausführungen hinausgehende) eigene Argumente zu ergänzen.

Nach der Rechtssprechung des VwGH widerspräche lediglich diese Notwendigkeit der Annahme eines hinreichend geklärten Sachverhaltes mit der Folge, dass von einer mündlichen Verhandlung nicht Abstand genommen werden dürfte (vgl. VwGH vom 30.9.2004, Zl. 2001/20/0140).Nach der Rechtssprechung des VwGH widerspräche lediglich diese Notwendigkeit der Annahme eines hinreichend geklärten Sachverhaltes mit der Folge, dass von einer mündlichen Verhandlung nicht Abstand genommen werden dürfte vergleiche VwGH vom 30.9.2004, Zl. 2001/20/0140).

II.2.9. Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.römisch zwei.2.9. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Auf die oben zitierte Bestimmung des § 23 Abs. 1 AsylGHG idgF, der zufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.Auf die oben zitierte Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG idgF, der zufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.

II.2.10. Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 02.11.2006 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.römisch zwei.2.10. Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 02.11.2006 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.

II.2.11. Die vorliegende Entscheidung befasst sich auf Grund der rechtskräftigen Abweisung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz ausschließlich mit der Frage des subsidiären Schutzes sowie der Ausweisung des Beschwerdeführers.römisch zwei.2.11. Die vorliegende Entscheidung befasst sich auf Grund der rechtskräftigen Abweisung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz ausschließlich mit der Frage des subsidiären Schutzes sowie der Ausweisung des Beschwerdeführers.

Zu Spruchpunkt IZu Spruchpunkt römisch eins

Gemäß § 8 Abs.1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist gemäß § 8 Abs. 6 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß § 10 Abs.2 nicht unzulässig ist.Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, nicht unzulässig ist.

Demnach kann der Status des subsidiär Schutzberechtigten nur dann zuerkannt werden, wenn festgestellt werden kann, aus welchem Staat der Antragsteller kommt. Das wird jedenfalls dann möglich sein, wenn der Antragsteller glaubwürdige Angaben über seinen Herkunftsstaat macht bzw. Angaben, die nicht - etwa durch eine Sprachanalyse -falsifiziert wurden. Die Norm des § 8 Abs.6 AsylG 2005 soll bewirken, dass sich Asylwerber, die am Verfahren nicht mitwirken und einen offensichtlich falschen Herkunftsstaat angeben, tatsächlich aber ihre Staatsangehörigkeit in Ermangelung einer Gefährdungslage verschleiern, einen Vorteil gegenüber jenen Asylwerber aus dem gleichen Herkunftsstaat haben, der diesen aber wahrheitsgemäß angibt.Demnach kann der Status des subsidiär Schutzberechtigten nur dann zuerkannt werden, wenn festgestellt werden kann, aus welchem Staat der Antragsteller kommt. Das wird jedenfalls dann möglich sein, wenn der Antragsteller glaubwürdige Angaben über seinen Herkunftsstaat macht bzw. Angaben, die nicht - etwa durch eine Sprachanalyse -falsifiziert wurden. Die Norm des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 soll bewirken, dass sich Asylwerber, die am Verfahren nicht mitwirken und einen offensichtlich falschen Herkunftsstaat angeben, tatsächlich aber ihre Staatsangehörigkeit in Ermangelung einer Gefährdungslage verschleiern, einen Vorteil gegenüber jenen Asylwerber aus dem gleichen Herkunftsstaat haben, der diesen aber wahrheitsgemäß angibt.

Bezug nehmend auf das im gegenständlichen Asylverfahren eingeholte Sachverständigengutachten im Rahmen einer stattgefundenen Sprachanalyse, demgemäß der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entgegen seiner Angaben nicht aus Uganda sondern aus Nigeria stamme, wird ausdrücklich festgehalten, dass dem Beschwerdeführer dieses Gutachten auch im Zuge der in seiner Sache abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat vorgehalten worden ist, der Genannte jedoch weiterhin beharrlich an seinen ursprünglichen Angaben betreffend seine Herkunft festgehalten hat. Auch wenn der im gegenständlichen Fall zu Rate gezogene Sachverständige zu dem Schluss gekommen ist, dass der Beschwerdeführer auf Grund seines Dialektes mit aller Wahrscheinlich aus Nigeria stammt, steht diese Feststellung in Gegensatz zu den konstanten Behauptungen des Genannten, ugandischer Staatsbürger zu sein. In Anbetracht der Tatsache, dass sein Antrag auf internationalen Schutz in Hinblick auf sein Vorbringen, von einer in Uganda agierenden Rebellengruppe adoptiert und zum Kämpfer ausgebildet worden sei, jedoch in letzter Instanz mangels Glaubwürdigkeit abgewiesen worden ist, verliert seine Behauptung, aus Uganda zu stammen, zusätzlich an Substanz. Auf Grund der dargelegten Sachlage - unter Berücksichtigung des zitierten Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses vom 19.03.2009 (vgl. ..."angesichts der nicht als unschlüssig zu erkennenden Feststellung, der Beschwerdeführer habe versucht, seine wahre Herkunft zu verschleiern"...) - gelangt der Asylgerichtshof daher zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer falsche Angaben zu seiner wahren Herkunft getätigt hat, um eine für ihn günstigere Ausgangsposition in seinem Asylverfahren zu erzeugen, seine tatsächliche Staatszugehörigkeit aber trotz dafür vorliegender Anhaltspunkte wegen beharrlicher Kooperationsverweigerung des Genannten und der sich gegenseitig widersprechenden Aussagen der Beteiligten, vor allem aber auch in Hinblick auf die in der Verwatungsgerichtshofbeschwerde dazu ins Treffen geführten Bedenken, nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann. Eine zielstaatsbezogene Prüfung bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten hat daher zu unterbleiben.Bezug nehmend auf das im gegenständlichen Asylverfahren eingeholte Sachverständigengutachten im Rahmen einer stattgefundenen Sprachanalyse, demgemäß der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entgegen seiner Angaben nicht aus Uganda sondern aus Nigeria stamme, wird ausdrücklich festgehalten, dass dem Beschwerdeführer dieses Gutachten auch im Zuge der in seiner Sache abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat vorgehalten worden ist, der Genannte jedoch weiterhin beharrlich an seinen ursprünglichen Angaben betreffend seine Herkunft festgehalten hat. Auch wenn der im gegenständlichen Fall zu Rate gezogene Sachverständige zu dem Schluss gekommen ist, dass der Beschwerdeführer auf Grund seines Dialektes mit aller Wahrscheinlich aus Nigeria stammt, steht diese Feststellung in Gegensatz zu den konstanten Behauptungen des Genannten, ugandischer Staatsbürger zu sein. In Anbetracht der Tatsache, dass sein Antrag auf internationalen Schutz in Hinblick auf sein Vorbringen, von einer in Uganda agierenden Rebellengruppe adoptiert und zum Kämpfer ausgebildet worden sei, jedoch in letzter Instanz mangels Glaubwürdigkeit abgewiesen worden ist, verliert seine Behauptung, aus Uganda zu stammen, zusätzlich an Substanz. Auf Grund der dargelegten Sachlage - unter Berücksichtigung des zitierten Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses vom 19.03.2009 vergleiche ..."angesichts der nicht als unschlüssig zu erkennenden Feststellung, der Beschwerdeführer habe versucht, seine wahre Herkunft zu verschleiern"...) - gelangt der Asylgerichtshof daher zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer falsche Angaben zu seiner wahren Herkunft getätigt hat, um eine für ihn günstigere Ausgangsposition in seinem Asylverfahren zu erzeugen, seine tatsächliche Staatszugehörigkeit aber trotz dafür vorliegender Anhaltspunkte wegen beharrlicher Kooperationsverweigerung des Genannten und der sich gegenseitig widersprechenden Aussagen der Beteiligten, vor allem aber auch in Hinblick auf die in der Verwatungsgerichtshofbeschwerde dazu ins Treffen geführten Bedenken, nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann. Eine zielstaatsbezogene Prüfung bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten hat daher zu unterbleiben.

II.3.13. Zu Spruchpunkt IIrömisch zwei.3.13. Zu Spruchpunkt römisch zwei

Gemäß §10 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Gemäß § 8 Abs.6 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der Herkunftsstaat des Antragstellers nicht festgestellt werden kann (vgl. dazu auch oben zu Spruchpunkt I). Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß § 10 Abs.2 nicht unzulässig ist. § 10 Abs.3 AsylG gilt.Gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der Herkunftsstaat des Antragstellers nicht festgestellt werden kann vergleiche dazu auch oben zu Spruchpunkt römisch eins). Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, nicht unzulässig ist. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG gilt.

Kommt dem Fremden daher weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zu, noch stellt die Ausweisung im konkreten Einzelfall eine Verletzung von Art. 8 EMRK dar, so ist in den Fällen des § 8 Abs. 6 AsylG 2005 eine Ausweisung ohne weitere Beschränkung "aus dem österreichischen Bundesgebiet" auszusprechen.Kommt dem Fremden daher weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zu, noch stellt die Ausweisung im konkreten Einzelfall eine Verletzung von Artikel 8, EMRK dar, so ist in den Fällen des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 eine Ausweisung ohne weitere Beschränkung "aus dem österreichischen Bundesgebiet" auszusprechen.

Im konkreten Fall kommt dem Beschwerdeführer weder ein solches Aufenthaltsrecht zu noch konnte festgestellt werden, dass der Genannte im Fall seiner Ausweisung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Privat- und Familienleben verletzt würde. Eine anders lautende Sachlage, der gemäß die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Gründen des Art. 8 EMRK nicht zulässig wäre, wurde selbst in der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nicht behauptet.Im konkreten Fall kommt dem Beschwerdeführer weder ein solches Aufenthaltsrecht zu noch konnte festgestellt werden, dass der Genannte im Fall seiner Ausweisung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Privat- und Familienleben verletzt würde. Eine anders lautende Sachlage, der gemäß die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Gründen des Artikel 8, EMRK nicht zulässig wäre, wurde selbst in der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nicht behauptet.

Im Rahmen der Würdigung des Art. 8 EMRK ist abschließend auch darauf zu verweisen, dassIm Rahmen der Würdigung des Artikel 8, EMRK ist abschließend auch darauf zu verweisen, dass

sich der Beschwerdeführer erst seit November 2006 im Bundesgebiet aufhält und bereits einmal wegen Verdachtes des Suchtmittelhandels in Untersuchungshaft war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Herkunftsstaat, Sachverständigen-Beweis

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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