Norm
AsylG 2005 §34Spruch
S10 405812-1/2009/3E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn XXXX aliasXXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.03.2009, Zahl: 09 00.371-EAST OST, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn römisch 40 aliasXXXX, geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.03.2009, Zahl: 09 00.371-EAST OST, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Die Beschwerdeführer (in der Folge BF) sind ihren Angaben zufolge Staatsangehörige von Afghanistan und Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken, miteinander verheiratet, und haben am 12.01.2009 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) eingebracht.1.1. Die Beschwerdeführer (in der Folge BF) sind ihren Angaben zufolge Staatsangehörige von Afghanistan und Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken, miteinander verheiratet, und haben am 12.01.2009 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) eingebracht.
1.2. Befragungen und Einvernahmen:
1.2.1. Im Zuge der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des Landespolizeikommandos für Wien, Polizeianhaltezentrum Rossauer Lände, am 12.01.2009 gaben die BF im Beisein eines Dolmetsch der Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:
Sie hätten Afghanistan vor ca. 2 Monaten verlassen und wären über den Iran in die Türkei gereist. Mit einem Schlauchboot hätten sie von dort nach Griechenland übergesetzt, wo sie sich ca. einen Monat in Athen aufgehalten hätten. Ein Schlepper hätte ihnen dann geholfen, mit dem Flugzeug Griechenland zu verlassen und nach Österreich einzureisen. Als Fluchtgrund gaben die BF an, vor dem Cousin der Ehefrau, welcher ein gefährlicher Mann wäre, geflohen zu sein. Er hätte die Ehegattin heiraten wollen, ihre Familie hätte dies jedoch abgelehnt. Als sie ihren jetzigen Gatten ehelichte, hätte sie der Cousin mit dem Tod bedroht, woraufhin die BF ihr Heimatland verlassen hätten.
1.2.2. Bei ihrer Einvernahme am 19.03.2009 durch Organe des Erstaufnahmestelle (EAST) Ost im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari und eines Rechtsberaters gaben die BF nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen Folgendes an:
Sie würden nicht nach Griechenland zurückkehren wollen, es gehe Flüchtlingen dort sehr schlecht. Die europäischen Gesetze würden dort nicht gelten, der Ehegatte sei von der Polizei geschlagen worden, und es wäre genauso schlimm wie in Afghanistan gewesen.
Die Ehegattin führte weiters aus, schwanger zu sein. Neben einem Ultraschallbild legte sie eine Ambulanzkarte des Thermenklinikums XXXX vom XXXXvor, welche einen positiven Schwangerschaftstest bestätigte.Die Ehegattin führte weiters aus, schwanger zu sein. Neben einem Ultraschallbild legte sie eine Ambulanzkarte des Thermenklinikums römisch 40 vom XXXXvor, welche einen positiven Schwangerschaftstest bestätigte.
1.3. Ein AFIS-Abgleich ergab, dass die BF bereits vorher in Mytilini (Griechenland) am 14.11.2008 erkennungsdienstlich behandelt worden waren. Den BF wurde mitgeteilt, dass die erstinstanzliche Behörde ein Vorgehen nach § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG (Zurückweisung des Antrages als unzulässig) beabsichtigte. Mit Schriftstücken vom 22.01.2009, von den BF jeweils persönlich übernommen am selben Tag, wurde ihnen mitgeteilt, dass seit 21.01.2009 Konsultationen mit Griechenland gemäß der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (in der Folge Dublin II-VO), geführt würden und somit die 20-Tages-Frist gemäß § 28 Abs. 2 AsylG für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte. Da Griechenland das Aufnahmeersuchen vom 21.01.2009 unter Bezug auf Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO nicht fristgerecht beantwortete, wurde in einem Schreiben an den Mitgliedstaat Griechenland vom 24.02.2009 festgehalten, dass die Zuständigkeit für die Führung des Asylverfahrens gemäß Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO bei Griechenland liegt.1.3. Ein AFIS-Abgleich ergab, dass die BF bereits vorher in Mytilini (Griechenland) am 14.11.2008 erkennungsdienstlich behandelt worden waren. Den BF wurde mitgeteilt, dass die erstinstanzliche Behörde ein Vorgehen nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG (Zurückweisung des Antrages als unzulässig) beabsichtigte. Mit Schriftstücken vom 22.01.2009, von den BF jeweils persönlich übernommen am selben Tag, wurde ihnen mitgeteilt, dass seit 21.01.2009 Konsultationen mit Griechenland gemäß der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (in der Folge Dublin II-VO), geführt würden und somit die 20-Tages-Frist gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte. Da Griechenland das Aufnahmeersuchen vom 21.01.2009 unter Bezug auf Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO nicht fristgerecht beantwortete, wurde in einem Schreiben an den Mitgliedstaat Griechenland vom 24.02.2009 festgehalten, dass die Zuständigkeit für die Führung des Asylverfahrens gemäß Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO bei Griechenland liegt.
1.4. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 25.03.2009, Zahlen 09 00.371-EAST OST und 09 00.372-EAST OST, wies das Bundesasylamt die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 12.01.2009, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des Asylantrages gemäß Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 7 der Dublin II-VO Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wies es gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland aus.1.4. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 25.03.2009, Zahlen 09 00.371-EAST OST und 09 00.372-EAST OST, wies das Bundesasylamt die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 12.01.2009, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des Asylantrages gemäß Artikel 10, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 7, der Dublin II-VO Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wies es gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland aus.
Die Erstbehörde traf in der Begründung dieses Bescheides Feststellungen zur Person der BF, zur Begründung des Dublin-Tatbestandes, zu ihrem Privat- und Familienleben, zum griechischen Asylverfahren im Allgemeinen, zum Refoulementschutz sowie zur allgemeinen und medizinischen Versorgung von Asylwerbern in Griechenland und zur Anerkennungsquote.
Festgestellt wurde weiters, dass keine Umstände, die gegen eine Ausweisung und Überstel-lung der BF nach Griechenland sprechen, ermittelt werden konnten.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass sich diese Feststellungen aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben (Akteninhalt, Angaben der BF, aktuelle Länderfeststellungen zu Griechenland). Die Angaben der BF zur Situation von Asylwerbern in Griechenland seien zum einen unkonkret und allgemein geblieben und wären zum anderen nicht geeignet gewesen, die gegenteiligen, aus unbedenklichen und seriösen Quellen stammenden Länderfeststellungen zur Lage in Griechenland in Frage zu stellen.
1.5. Gegen die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes erhoben die Ehegatten mit undatierten Schreiben, eingelangt bei der Erstbehörde am 08.04.2009, gleichlautende Beschwerden. Beantragt wurde, den Beschwerden aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschwerden stattzugeben und die bekämpften Bescheide zu beheben.
In der Begründung dazu wurde ausgeführt, dass der Bescheid betreffend die Ehegattin aufgrund ihrer Minderjährigkeit rechtswidrig zustande gekommen sei, da ihr dieser persönlich zugestellt worden wäre. Es wäre der minderjährigen Ehefrau weder ein gesetzlicher Vertreter bestellt noch ihr Mann als solcher angesehen worden. Darüber hinaus wäre ihr auch das Schreiben betreffend das Führen von Griechenland-Konsultationen persönlich übergeben und somit nicht rechtmäßig zugestellt worden, womit die 20-tägige Frist abgelaufen und das Verfahren somit in Österreich zuzulassen sei.
Darüber hinaus kritisierten die BF die aktuelle Situation von Asylwerbern in Griechenland und ergänzten ihre Ausführungen durch zahlreiche, teils in englischer Sprache abgefasste Berichte und Stellungnahmen verschiedener Organisationen.
1.6. Die gegenständlichen Beschwerden samt dem Verwaltungsakt der Erstbehörde langten am 15.04.2009 beim Asylgerichtshof ein.
1.7. Mit Beschlüssen des Asylgerichtshofes vom 22.04.2009, GZ: S10 405.811-1/2009-2Z und S10 405.812-1/2009-2Z, wurden den Beschwerden der BF aufschiebende Wirkung zuerkannt.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
2.1. Anzuwendendes Recht:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 29/2009) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das Asylgesetz 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das Asylgesetz 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.
Gemäß § 16 Abs. 3 AsylG ist ein mündiger Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, berechtigt, Anträge zu stellen und einzubringen. Gesetzlicher Vertreter für Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist mit Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz (§ 17 Abs. 2) der Rechtsberater in der Erstaufnahmestelle, nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde. Widerspricht der Rechtsberater vor der ersten Einvernahme im Zulassungsverfahren einer erfolgten Befragung (§ 19 Abs. 1) eines mündigen Minderjährigen, ist diese in seinem Beisein zu wiederholen.Gemäß Paragraph 16, Absatz 3, AsylG ist ein mündiger Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, berechtigt, Anträge zu stellen und einzubringen. Gesetzlicher Vertreter für Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist mit Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz (Paragraph 17, Absatz 2,) der Rechtsberater in der Erstaufnahmestelle, nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde. Widerspricht der Rechtsberater vor der ersten Einvernahme im Zulassungsverfahren einer erfolgten Befragung (Paragraph 19, Absatz eins,) eines mündigen Minderjährigen, ist diese in seinem Beisein zu wiederholen.
Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG - Satz 1 und 2 - ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG - Satz 1 und 2 - ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm. § 23 AsylGHG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Falle bloß mündlicher Verkündigung mit dieser.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Falle bloß mündlicher Verkündigung mit dieser.
Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß § 36 Abs. 3 AsylG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß Paragraph 36, Absatz 3, AsylG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Aus der Wendung in § 34 Abs. 4 zweiter Satz AsylG, Familienverfahren seien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des § 34 AsylG sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR XXII. GP; vgl. zu § 10 Abs. 5 AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).Aus der Wendung in Paragraph 34, Absatz 4, zweiter Satz AsylG, Familienverfahren seien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des Paragraph 34, AsylG sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR römisch 22 . GP; vergleiche zu Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).
Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl. Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das Grundprinzip ist, dass Drittstaatsangehörigen das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren in einem Mitgliedstaat zukommt, jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das Grundprinzip ist, dass Drittstaatsangehörigen das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren in einem Mitgliedstaat zukommt, jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
Gemäß Art. 2 der Dublin II-VO bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der AusdruckGemäß Artikel 2, der Dublin II-VO bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der Ausdruck
i) "Familienangehörige" die folgenden im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten anwesenden Mitglieder der Familie des Antragstellers, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat:
i) den Ehegatten des Asylbewerbers oder der nicht verheiratete Partner des Asylbewerbers,
der mit diesem eine dauerhafte Beziehung führt, sofern gemäß den Rechtsvorschriften oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nichtverheiratete Paare nach dessen Ausländerrecht ähnlich behandelt werden wie verheiratete Paare;
ii) die minderjährigen Kinder von in Ziffer i) genannten Paaren oder des Antragstellers,
sofern diese ledig und unterhaltsberechtigt sind, gleichgültig, ob es sich nach dem einzelstaatlichen Recht um eheliche oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt;
iii) bei unverheirateten minderjährigen Antragstellern oder Flüchtlingen den Vater,
die Mutter oder den Vormund.
Gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.Gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18, Absatz 3, genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 2725 aus 2000, festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO normiert, dass im Falle, dass innerhalb der Frist von einem Monat seitens des ersuchten Mitgliedsstaates keine Antwort erteilt wird, davon auszugehen ist, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO normiert, dass im Falle, dass innerhalb der Frist von einem Monat seitens des ersuchten Mitgliedsstaates keine Antwort erteilt wird, davon auszugehen ist, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.
Art. 20 Dublin II-VO Abs. 1 lit. a bis c lauten:Artikel 20, Dublin II-VO Absatz eins, Litera a bis c lauten:
(1) Gemäß Art. 4 Abs. 5 und Art. 16 Abs. 1 lit. c, d und e wird ein Asylbewerber nach folgenden Modalitäten wieder aufgenommen:(1) Gemäß Artikel 4, Absatz 5 und Artikel 16, Absatz eins, Litera c, d und e wird ein Asylbewerber nach folgenden Modalitäten wieder aufgenommen:
a) das Wiederaufnahmegesuch muss Hinweise enthalten, aus denen der ersuchte Mitgliedstaat entnehmen kann, dass er zuständig ist;
b) der Mitgliedstaat, der um Wiederaufnahme des Asylbewerbers ersucht wird, muss die erforderlichen Überprüfungen vornehmen und den Antrag so rasch wie möglich und unter keinen Umstände später als einen Monat, nachdem er damit befasst wurde, beantworten. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen;
c) erteilt der ersuchte Mitgliedstaat innerhalb der Frist von einem Monat bzw. der Frist von zwei Wochen gemäß lit. b keine Antwort, so wird davon ausgegangen, dass er die Wiederaufnahme des Asylbewerbers akzeptiert.c) erteilt der ersuchte Mitgliedstaat innerhalb der Frist von einem Monat bzw. der Frist von zwei Wochen gemäß Litera b, keine Antwort, so wird davon ausgegangen, dass er die Wiederaufnahme des Asylbewerbers akzeptiert.
2.2. Rechtlich folgt daraus:
2.2.1. Der Asylgerichtshof stellt zunächst fest, dass das Verwaltungsverfahren in großen Teilen rechtmäßig durchgeführt wurde.
Den Ehegatten wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die folgende Einvernahme mit vorhergehender Rechtsberatung - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt und ihnen wurde vor der Einvernahme und innerhalb von 20 Tagen ab Einbringen ihres Antrags schriftlich mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihre Asylanträge wegen Zuständigkeit Griechenlands zurückzuweisen (§§ 28, 29 AsylG).Den Ehegatten wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die folgende Einvernahme mit vorhergehender Rechtsberatung - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt und ihnen wurde vor der Einvernahme und innerhalb von 20 Tagen ab Einbringen ihres Antrags schriftlich mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihre Asylanträge wegen Zuständigkeit Griechenlands zurückzuweisen (Paragraphen 28, 29, AsylG).
Die Erstbehörde befragte die Ehegatten in den Einvernahmen insbesondere zu den von ihnen behaupteten schlechten Zuständen für Asylwerber in Griechenland und legte ihren Entscheidungen umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in Griechenland zu Grunde.
Im Zuge des Verfahrens wurden dem Ehemann seitens des Bundesasylamtes die Länderfeststellungen erst im angefochtenen Bescheid vorgehalten. Eine Beurteilung, ob dies im vorliegenden Fall zu einer Beanstandung durch den Asylgerichtshof geführt hätte, da ein umfassender Vorhalt der Länderfeststellungen in Zusammenschau mit dem Vorbringen des Ehemannes womöglich nicht zu einem anderen Bescheidergebnis geführt hätte, mag angesichts des Spruches dieses Erkenntnisses dahingestellt bleiben. Wie der VwGH judiziert, kann eine Verletzung des Parteiengehörs unter Umständen dadurch saniert werden, dass die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und sohin an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken, so etwa VwGH vom 18.10.1989, Zl. 88/03/0151; 09.11.1995, Zl. 95/19/0540.
Weiters war zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw. 14 und 15 Dublin II-VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist. Das aufgrund des Vorliegens der Tatbestandsmerkmale des Art. 10 Abs. 1 der Dublin II-VO eingeleitete Aufnahmeersuchen an Griechenland erfolgte innerhalb der Frist von drei Monaten nach Einreichung des Antrages auf internationalen Schutz durch den Ehemann (Art. 17 Abs. 1 Dublin II-VO).Weiters war zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw. 14 und 15 Dublin II-VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist. Das aufgrund des Vorliegens der Tatbestandsmerkmale des Artikel 10, Absatz eins, der Dublin II-VO eingeleitete Aufnahmeersuchen an Griechenland erfolgte innerhalb der Frist von drei Monaten nach Einreichung des Antrages auf internationalen Schutz durch den Ehemann (Artikel 17, Absatz eins, Dublin II-VO).
Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt zutreffend festgestellt, dass eine Zuständigkeit Griechenlands gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO besteht. Griechenland hat auf das Ersuchen um Wiederaufnahme der Asylwerber nicht innerhalb der vorgesehenen Frist von zwei Wochen geantwortet, weshalb gemäß Art. 18 Abs. 7 iVm. 20 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO davon auszugehen war, dass Griechenland dem Ersuchen zustimmt und für das Verfahren zuständig ist.Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt zutreffend festgestellt, dass eine Zuständigkeit Griechenlands gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO besteht. Griechenland hat auf das Ersuchen um Wiederaufnahme der Asylwerber nicht innerhalb der vorgesehenen Frist von zwei Wochen geantwortet, weshalb gemäß Artikel 18, Absatz 7, in Verbindung mit 20 Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO davon auszugehen war, dass Griechenland dem Ersuchen zustimmt und für das Verfahren zuständig ist.
Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.
Der Sachverhalt wurde von der Erstbehörde genau festgestellt. Die Unterstellung desselben unter den Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO ist ohne komplizierte Überlegungen möglich und ist durch die im Bescheid der Erstbehörde vorgenommene Bezugnahme eindeutig und ohne Schwierigkeiten nachvollziehbar. Es liegt daher auch diesbezüglich kein Verfahrensmangel vor.Der Sachverhalt wurde von der Erstbehörde genau festgestellt. Die Unterstellung desselben unter den Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO ist ohne komplizierte Überlegungen möglich und ist durch die im Bescheid der Erstbehörde vorgenommene Bezugnahme eindeutig und ohne Schwierigkeiten nachvollziehbar. Es liegt daher auch diesbezüglich kein Verfahrensmangel vor.
Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, dass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl. auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006,Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, dass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006,
Zl. 2005/20/0444).
2.2.2. Betreffend die Ehegattin ist im vorliegenden Fall das Bundesasylamt offensichtlich davon ausgegangen, dass diese noch minderjährig ist. Wird im Schreiben vom 22.01.2009, in dem mitgeteilt wurde, dass Konsultationen mit Griechenland geführt werden, noch derXXXX als Geburtsdatum der Ehefrau angeführt, wird auf Seite 1 des Bescheides, Zl. 09 00.372-EAST OST, der XXXX als Geburtsdatum angegeben. Aufgrund dieser vom Bundesasylamt angenommenen Minderjährigkeit der Gattin erweist sich die Bescheidausfolgung an sie persönlich als rechtsunwirksam, da rechtswirksam nur an einen gesetzlichen Vertreter, der die Ehefrau im Asylverfahren vertritt, zugestellt hätte werden können. Das Bundesasylamt hat es jedoch im Zuge des Asylverfahrens unterlassen, einen solchen gesetzlichen Vertreter zu bestellen.2.2.2. Betreffend die Ehegattin ist im vorliegenden Fall das Bundesasylamt offensichtlich davon ausgegangen, dass diese noch minderjährig ist. Wird im Schreiben vom 22.01.2009, in dem mitgeteilt wurde, dass Konsultationen mit Griechenland geführt werden, noch derXXXX als Geburtsdatum der Ehefrau angeführt, wird auf Seite 1 des Bescheides, Zl. 09 00.372-EAST OST, der römisch 40 als Geburtsdatum angegeben. Aufgrund dieser vom Bundesasylamt angenommenen Minderjährigkeit der Gattin erweist sich die Bescheidausfolgung an sie persönlich als rechtsunwirksam, da rechtswirksam nur an einen gesetzlichen Vertreter, der die Ehefrau im Asylverfahren vertritt, zugestellt hätte werden können. Das Bundesasylamt hat es jedoch im Zuge des Asylverfahrens unterlassen, einen solchen gesetzlichen Vertreter zu bestellen.
Obwohl die minderjährige Gattin noch immer unvertreten ist, ermöglicht ihr als mündiger Minderjähriger, deren Interessen von einem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, § 16 Abs. 3 AsylG, Anträge (hier: gegenständliche Beschwerde) zu stellen und einzubringen.Obwohl die minderjährige Gattin noch immer unvertreten ist, ermöglicht ihr als mündiger Minderjähriger, deren Interessen von einem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, Paragraph 16, Absatz 3, AsylG, Anträge (hier: gegenständliche Beschwerde) zu stellen und einzubringen.
Gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm. § 23 AsylGHG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung kann sich eine Beschwerde nur gegen einen Bescheid richten. Ist der erstbehördliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so hat dies den Mangel der Zuständigkeit des Asylgerichtshofes zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel der Partei zur Folge. Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes reicht in derartigen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (siehe die in E 18 zu § 63 AVG zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 1998).Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung kann sich eine Beschwerde nur gegen einen Bescheid richten. Ist der erstbehördliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so hat dies den Mangel der Zuständigkeit des Asylgerichtshofes zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel der Partei zur Folge. Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes reicht in derartigen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (siehe die in E 18 zu Paragraph 63, AVG zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 1998).
Zumal die rechtswirksame Zustellung konstitutiv für die schriftliche Erlassung eines Bescheides ist, liegt im Falle einer unwirksamen Zustellung kein erlassener Bescheid, mithin also kein bekämpfbarer - weil noch nicht dem Rechtsbestand angehörender - Rechtsakt vor (zum Konstitutiverfordernis einer rechtswirksamen Zustellung vgl zB. VwGH 14.05.2003, Zahl 2002/08/0206; VwGH 18.09.2002, Zahl 98/17/0310).Zumal die rechtswirksame Zustellung konstitutiv für die schriftliche Erlassung eines Bescheides ist, liegt im Falle einer unwirksamen Zustellung kein erlassener Bescheid, mithin also kein bekämpfbarer - weil noch nicht dem Rechtsbestand angehörender - Rechtsakt vor (zum Konstitutiverfordernis einer rechtswirksamen Zustellung vergleiche zB. VwGH 14.05.2003, Zahl 2002/08/0206; VwGH 18.09.2002, Zahl 98/17/0310).
Ungeachtet einer dennoch erhobenen Beschwerde ist das Verfahren nach wie vor in der Unterinstanz anhängig und dort noch nicht abgeschlossen.
Zur Fortsetzung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz wird festgehalten, dass es im gegenständlichen Fall erforderlich ist, weitere Nachforschungen zum tatsächlichen Alter der Ehegattin anzustellen. Dabei erscheint es zweckmäßig, zunächst die Ehefrau näher zu ihrer Altersangabe zu befragen und sodann diese Aussagen auf deren Glaubwürdigkeit zu prüfen. Weiters erscheint es über die Einholung eines medizinischen Gutachtens die Physis betreffend hinaus zweckmäßig, die psychische Reife der Ehefrau durch Experten, welche über Erfahrung mit dem Kulturkreis verfügen, aus dem diese stammt, beurteilen zu lassen. Ohne die solcherart bezeichneten Erhebungen kann aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden.
Sollten die bestehenden Zweifel nicht ausgeräumt werden können, wäre von der Minderjährigkeit der Ehefrau auszugehen. Diesbezüglich sei auf die vom VwGH ergangene und sinngemäß anzuwendende Judikatur zum "tatsächlichen" Herkunftsstaat verwiesen, wonach im Zweifelsfall von dem vom Antragsteller (Asylwerber) angegebenen Geburtsdatum (Alter) auszugehen ist (VwGH 16.04.2007, 2005/01/0463).
2.2.3. Wie unter 2.2.2. festgestellt, ist das Verfahren der Ehegattin aufgrund der wegen ihrer Minderjährigkeit fehlerhaften Zustellung nach wie vor in der Unterinstanz anhängig und dort noch nicht abgeschlossen. Daher ist auch der angefochtene Bescheid, Zl. 09 00.371-EAST OST, mit dem der Antrag des Ehegatten auf internationalen Schutz zurückgewiesen und er nach Griechenland ausgewiesen wurde, aufgrund der Bestimmungen des § 34 AsylG betreffend Familienverfahren nicht aufrechtzuerhalten.2.2.3. Wie unter 2.2.2. festgestellt, ist das Verfahren der Ehegattin aufgrund der wegen ihrer Minderjährigkeit fehlerhaften Zustellung nach wie vor in der Unterinstanz anhängig und dort noch nicht abgeschlossen. Daher ist auch der angefochtene Bescheid, Zl. 09 00.371-EAST OST, mit dem der Antrag des Ehegatten auf internationalen Schutz zurückgewiesen und er nach Griechenland ausgewiesen wurde, aufgrund der Bestimmungen des Paragraph 34, AsylG betreffend Familienverfahren nicht aufrechtzuerhalten.
Als maßgebliche Determinante für die Anwendbarkeit des § 41 Abs. 3 AsylG in diesem Zusammenhang ist die Judikatur zum § 66 Abs. 2 AVG heranzuziehen, wobei allerdings kein Ermessen des Asylgerichtshofes besteht.Als maßgebliche Determinante für die Anwendbarkeit des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG in diesem Zusammenhang ist die Judikatur zum Paragraph 66, Absatz 2, AVG heranzuziehen, wobei allerdings kein Ermessen des Asylgerichtshofes besteht.
Auch der Asylgerichtshof ist - wenn auch gemäß § 41 Abs. 3 AsylG nicht bei Beschwerden gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung (in diesem Fall ist statt dessen die fast gleichlautende Bestimmung des § 41 Abs. 3 3. Satz AsylG anzuwenden) - zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zl. 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Auch der Asylgerichtshof ist - wenn auch gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG nicht bei Beschwerden gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung (in diesem Fall ist statt dessen die fast gleichlautende Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 3, 3. Satz AsylG anzuwenden) - zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zl. 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt, wie dargestellt, das Verfahren der Ehegattin aufgrund fehlerhafter Zustellung ihres Bescheides nicht ordnungsgemäß beendet. Da dieses Verfahren aufgrund der Bestimmungen des § 34 AsylG untrennbar mit dem Verfahren des Ehegatten verbunden ist, konnte daher der angefochtene Bescheid des Ehemannes unter dem Gesichtspunkt des § 41 Abs. 3 AsylG keinen Bestand mehr haben.Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt, wie dargestellt, das Verfahren der Ehegattin aufgrund fehlerhafter Zustellung ihres Bescheides nicht ordnungsgemäß beendet. Da dieses Verfahren aufgrund der Bestimmungen des Paragraph 34, AsylG untrennbar mit dem Verfahren des Ehegatten verbunden ist, konnte daher der angefochtene Bescheid des Ehemannes unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG keinen Bestand mehr haben.
2.2.4. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG entfallen.2.2.4. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG entfallen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Familienverfahren, KassationZuletzt aktualisiert am
03.12.2009