TE AsylGH Erkenntnis 2009/5/18 S2 267851-2/2009

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Veröffentlicht am 18.05.2009
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Norm

AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §41 Abs3
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

S2 267.851-2/2009/3E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.03.2009, Zahl: 09 03.021 EAST-Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.03.2009, Zahl: 09 03.021 EAST-Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG idF BGBl. I Nr. 4/2008 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. Verfahren betreffend den ersten Antrag auf internationalen Schutz:römisch eins. 1.1. Verfahren betreffend den ersten Antrag auf internationalen Schutz:

Die Beschwerdeführerin brachte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 02.12.2005 den ersten Antrag auf internationalen Schutz ein.

Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführerin am 09.11.2005 in Polen (Lublin) einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte.

Das Bundesasylamt richtete am 07.12.2005 ein Wiederaufnahmeersuchen an Polen. Mit Schreiben vom 21.12.2005, eingelangt am 22.12.2005, stimmte Polen dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") ausdrücklich zu.Das Bundesasylamt richtete am 07.12.2005 ein Wiederaufnahmeersuchen an Polen. Mit Schreiben vom 21.12.2005, eingelangt am 22.12.2005, stimmte Polen dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") ausdrücklich zu.

1.2. Mit dem ersten Bescheid vom 05.01.2006, AZ: 05 21.040 - EAST Ost, wurde I. der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idgF als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist, sowie die Beschwerdeführerin gemäß § 5a Abs. 1 iVm § 5a Abs. 4 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.1.2. Mit dem ersten Bescheid vom 05.01.2006, AZ: 05 21.040 - EAST Ost, wurde römisch eins. der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist, sowie die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5 a, Absatz 4, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.

1.3. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.02.2006, GZ: 267.851/0-VII/43/06, gemäß § 5 Abs. 1 iVm § 5a Abs. 1 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idgF abgewiesen. Der Bescheid wurde am 21.02.2006 zugestellt.1.3. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.02.2006, GZ: 267.851/0-VII/43/06, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5 a, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF abgewiesen. Der Bescheid wurde am 21.02.2006 zugestellt.

1.4. Der dagegen gerichteten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 12.05.2006, Zl. AW 2006/19/0254-3, gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.1.4. Der dagegen gerichteten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 12.05.2006, Zl. AW 2006/19/0254-3, gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

1.5. Das Bundesasylamt hat Polen mit Schreiben vom 30.05.2006 mitgeteilt, dass der Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei und daher die Überstellungsfrist gemäß Art. 20 Abs 1 lit. d Dublin II-VO erst mit Entscheidung über diese Beschwerde neu zu laufen beginne.1.5. Das Bundesasylamt hat Polen mit Schreiben vom 30.05.2006 mitgeteilt, dass der Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei und daher die Überstellungsfrist gemäß Artikel 20, Absatz eins, Litera d, Dublin II-VO erst mit Entscheidung über diese Beschwerde neu zu laufen beginne.

1.6. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.12.2008, Zl. 2008/23/0265 (hg. eingelangt am 12.01.2009), wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

2.1. Verfahren betreffend den zweiten hier verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz:

Die Beschwerdeführerin brachte am 11.03.2009 den vorliegenden zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein.

2.2. Am 19.03.2009 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen da entschiedene Sache gemäß § 68 AVG vorliege (AS 41f).2.2. Am 19.03.2009 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen da entschiedene Sache gemäß Paragraph 68, AVG vorliege (AS 41f).

2.3. Mit dem hier angefochtenen zweiten Bescheid wurde I. der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, sowie II. die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen (AS 69ff).2.3. Mit dem hier angefochtenen zweiten Bescheid wurde römisch eins. der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, sowie römisch zwei. die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen (AS 69ff).

2.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, welche am 15.04.2009 beim Asylgerichtshof einlangte (AS 177ff).

2.5. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 22.04.2009, GZ:

S2 267.851-2/2009/2Z, wurde der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.S2 267.851-2/2009/2Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

3. Der erste Antrag des Ehemannes der Beschwerdeführerin vom 02.12.2005 wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.02.2006, GZ:

267.849/0-VII/43/06, gemäß § 5 Abs. 1 iVm § 5a Abs. 1 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idgF abgewiesen. Der Ehemann wurde am 30.03.2006 gemeinsam mit der volljährigen Tochter nach Polen überstellt. Der gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates eingebrachten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am 30.09.2006 hat der Ehemann nach erneuter Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2008, Zl. 2008/23/0271 (hg. eingelangt am 12.01.2009), wurde die Behandlung auch dieser Beschwerde des Ehemannes der Beschwerdeführerin betreffend seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt. Das Asylverfahren betreffend seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz vom 30.09.2006 ist derzeit noch in erster Instanz beim Bundesasylamt anhängig.267.849/0-VII/43/06, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5 a, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF abgewiesen. Der Ehemann wurde am 30.03.2006 gemeinsam mit der volljährigen Tochter nach Polen überstellt. Der gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates eingebrachten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am 30.09.2006 hat der Ehemann nach erneuter Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2008, Zl. 2008/23/0271 (hg. eingelangt am 12.01.2009), wurde die Behandlung auch dieser Beschwerde des Ehemannes der Beschwerdeführerin betreffend seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt. Das Asylverfahren betreffend seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz vom 30.09.2006 ist derzeit noch in erster Instanz beim Bundesasylamt anhängig.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.

Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt (und vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden), weshalb das AsylG 2005 in den maßgeblichen Bestimmungen idF BGBl. I Nr. 4/2008 zur Anwendung gelangtIm gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt (und vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden), weshalb das AsylG 2005 in den maßgeblichen Bestimmungen in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, zur Anwendung gelangt

2. Die Beschwerdeführerin ist die Ehefrau des XXXX, dessen Asylverfahren betreffend seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz vom 30.09.2006 - wie oben dargestellt - noch in erster Instanz beim Bundesasylamt anhängig ist. Die Familieneigenschaft hat bereits im Herkunftsstaat bestanden.2. Die Beschwerdeführerin ist die Ehefrau des römisch 40 , dessen Asylverfahren betreffend seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz vom 30.09.2006 - wie oben dargestellt - noch in erster Instanz beim Bundesasylamt anhängig ist. Die Familieneigenschaft hat bereits im Herkunftsstaat bestanden.

3. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 23 AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet.3. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet.

Gemäß § 41 Abs. 3 erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Die Beschwerdeführerin ist als Ehegattin (bei der die Familieneigenschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat) Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG (ua) ihres Ehemannes XXXX, die betreffenden Verfahren stellen sich daher als Familienverfahren (im Inland) gemäß § 34 AsylG dar.Die Beschwerdeführerin ist als Ehegattin (bei der die Familieneigenschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat) Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG (ua) ihres Ehemannes römisch 40 , die betreffenden Verfahren stellen sich daher als Familienverfahren (im Inland) gemäß Paragraph 34, AsylG dar.

Da das Asylverfahren des Ehemannes betreffend seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz vom 30.09.2006 noch in erster Instanz beim Bundesasylamt anhängig ist, es insbesondere durch die Ausweisung der Beschwerdeführerin zu einer Trennung der Familie kommen könnte, ist der Beschwerde demnach Folge zu geben, der angefochtene Bescheid gemäß § 41 Abs. 3 AsylG zu beheben und der Antrag der Beschwerdeführerin mit dem des Ehemannes im Wege eines Familienverfahrens unter einem zu führen.Da das Asylverfahren des Ehemannes betreffend seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz vom 30.09.2006 noch in erster Instanz beim Bundesasylamt anhängig ist, es insbesondere durch die Ausweisung der Beschwerdeführerin zu einer Trennung der Familie kommen könnte, ist der Beschwerde demnach Folge zu geben, der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG zu beheben und der Antrag der Beschwerdeführerin mit dem des Ehemannes im Wege eines Familienverfahrens unter einem zu führen.

Schlagworte

Familienverfahren, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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