TE AsylGH Erkenntnis 2009/5/18 S14 402585-2/2009

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Veröffentlicht am 18.05.2009
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S14 402.585-2/2009/2E

Im Namen der Republik

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Brauchart als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX, diese vertreten durch Dr. Gerhard Mory, Wolf-Dietrich-Straße 19, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.04.2009, GZ 09 03.716-EAST Ost , zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Brauchart als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 , diese vertreten durch Dr. Gerhard Mory, Wolf-Dietrich-Straße 19, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.04.2009, GZ 09 03.716-EAST Ost , zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich folgender Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich folgender Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die Beschwerdeführerin ist eine minderjährige russische Staatsangehörige tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit. Sie gelangte gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren ebenfalls minderjährigen Geschwistern im September 2008 unter Umgehung der Grenzkontrollen über Polen nach Österreich, wo sie und ihre genannten Angehörigen am 18.09.2008 jeweils Anträge auf internationalen Schutz stellten. Das Bundesasylamt wies diese Anträge gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach die Zuständigkeit Polens gemäß Art. 16 Abs.1 lit. c Dublin II-VO sowie die Ausweisung der Beschwerdeführerin und ihrer genannten Angehörigen gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin und ihrer Angehörigen nach Polen zulässig sei.1. Die Beschwerdeführerin ist eine minderjährige russische Staatsangehörige tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit. Sie gelangte gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren ebenfalls minderjährigen Geschwistern im September 2008 unter Umgehung der Grenzkontrollen über Polen nach Österreich, wo sie und ihre genannten Angehörigen am 18.09.2008 jeweils Anträge auf internationalen Schutz stellten. Das Bundesasylamt wies diese Anträge gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach die Zuständigkeit Polens gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO sowie die Ausweisung der Beschwerdeführerin und ihrer genannten Angehörigen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin und ihrer Angehörigen nach Polen zulässig sei.

Mit hg. Erkenntnis vom 22.12.2008, GZ S8 402. 584-587, hat der Asylgerichtshof die dagegen erhobenen Beschwerden als unbegründet abgewiesen und gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ausgesprochen, dass die Durchführung der Ausweisung hinsichtlich der Beschwerdeführerin und ihrer Angehörigen bis 23.03.2009 aufzuschieben sei. Dies mit der Begründung, dass im Falle der Beschwerdeführerin in Österreich eine Operation aufgrund erlittener Verbrennungen durchgeführt werde, welche unter Einberechnung eines gewissen Heilungsprozesses und einer entsprechenden postoperativen Betreuung den Aufschub der Ausweisung der Beschwerdeführerin bis zum genannten Termin erforderlich mache. Hinsichtlich der Familienangehörigen der Beschwerdeführerin wurde die Durchführung der Ausweisung im Hinblick auf Art. 8 EMRK in derselben Dauer aufgeschoben.Mit hg. Erkenntnis vom 22.12.2008, GZ S8 402. 584-587, hat der Asylgerichtshof die dagegen erhobenen Beschwerden als unbegründet abgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ausgesprochen, dass die Durchführung der Ausweisung hinsichtlich der Beschwerdeführerin und ihrer Angehörigen bis 23.03.2009 aufzuschieben sei. Dies mit der Begründung, dass im Falle der Beschwerdeführerin in Österreich eine Operation aufgrund erlittener Verbrennungen durchgeführt werde, welche unter Einberechnung eines gewissen Heilungsprozesses und einer entsprechenden postoperativen Betreuung den Aufschub der Ausweisung der Beschwerdeführerin bis zum genannten Termin erforderlich mache. Hinsichtlich der Familienangehörigen der Beschwerdeführerin wurde die Durchführung der Ausweisung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK in derselben Dauer aufgeschoben.

Im Jänner 2009 unterzog sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Verbrennungen einem chirurgischen Eingriff im Klinikum XXXX, bei welchem der Beschwerdeführerin im Bereich beider Leisten Vorrichtungen zur Hautüberdehnung (Expander) implantiert wurden. Ein weiterer chirurgischer Eingriff der Beschwerdeführerin, unter anderem zur Entfernung der implantierten Expander, war für den 25.03.2009 im Klinikum XXXX fixiert. Am 24.03.2009 wurde die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie jedoch nach Polen überstellt.Im Jänner 2009 unterzog sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Verbrennungen einem chirurgischen Eingriff im Klinikum römisch 40 , bei welchem der Beschwerdeführerin im Bereich beider Leisten Vorrichtungen zur Hautüberdehnung (Expander) implantiert wurden. Ein weiterer chirurgischer Eingriff der Beschwerdeführerin, unter anderem zur Entfernung der implantierten Expander, war für den 25.03.2009 im Klinikum römisch 40 fixiert. Am 24.03.2009 wurde die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie jedoch nach Polen überstellt.

Mit Schreiben vom 25.03.2009 (gerichtet an die Erstaufnahmestelle/Fremdenpolizei) teilte das Klinikum XXXX hinsichtlich der Behandlung der Beschwerdeführerin und des am 25.03.2009 fixierten Operationstermins mit, dass das Klinikum mit Verwunderung habe feststellen müssen, dass die Beschwerdeführerin abgeschoben worden sei. Diesbezüglich sei zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin derzeit zwei Fremdkörper in sich trage, welche demnächst zumindest entfernt werden müssten, um einen möglichen Schaden von der Beschwerdeführerin abzuwenden (AS 29).Mit Schreiben vom 25.03.2009 (gerichtet an die Erstaufnahmestelle/Fremdenpolizei) teilte das Klinikum römisch 40 hinsichtlich der Behandlung der Beschwerdeführerin und des am 25.03.2009 fixierten Operationstermins mit, dass das Klinikum mit Verwunderung habe feststellen müssen, dass die Beschwerdeführerin abgeschoben worden sei. Diesbezüglich sei zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin derzeit zwei Fremdkörper in sich trage, welche demnächst zumindest entfernt werden müssten, um einen möglichen Schaden von der Beschwerdeführerin abzuwenden (AS 29).

2. Nach erfolgter Überstellung nach Polen reiste die Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern von Polen zurück nach Österreich, wo sie am 26.03.2009 bei der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes neuerlich internationalen Schutz beantragte. Zu diesem Antrag wurde (u.a.) ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei (mit ihrer Familie) deshalb wieder von Polen nach Österreich zurückgereist, weil ihr Leben wegen der im Jänner 2009 in Österreich durchgeführten Operation in Gefahr sei, da sie mit dem Implantat sterben werde.

Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass die Mutter der Beschwerdeführerin am 16.09.2008 in Polen einen Asylantrag gestellt hatte. Der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin wurde das Führen von Konsultationen mit Polen (seit 02.04.2009) am 06.04.2009 mitgeteilt (AS 33). Polen stimmte der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer Familienangehörigen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO ausdrücklich zu (AS 45).Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass die Mutter der Beschwerdeführerin am 16.09.2008 in Polen einen Asylantrag gestellt hatte. Der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin wurde das Führen von Konsultationen mit Polen (seit 02.04.2009) am 06.04.2009 mitgeteilt (AS 33). Polen stimmte der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer Familienangehörigen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO ausdrücklich zu (AS 45).

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 16 Abs.1 lit. c Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen, und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen zulässig sei.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen, und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen zulässig sei.

4. Gegen den genannten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher unter anderem gerügt wird, das Bundesasylamt habe ausreichende Ermittlungen hinsichtlich des gegenwärtigen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und ihrer Überstellungsfähigkeit unterlassen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden.

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; d) der Grad der Integration; e) die Bindungen zum Herkunftsland des Fremden; f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit; g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen. Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; d) der Grad der Integration; e) die Bindungen zum Herkunftsland des Fremden; f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit; g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51 f, f, NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 41 Abs. 3 erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

2. Im vorliegenden Fall ist zunächst davon auszugehen, dass die Mutter der Beschwerdeführerin von der Russischen Föderation kommend nach Polen eingereist ist und in Polen erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Ausgehend davon ergibt sich die Zuständigkeit Polens im Falle der Mutter der Beschwerdeführerin schon aus Art. 10 und Art. 13 Dublin II-VO. Diese Zuständigkeit schlägt gemäß Art. 4 Abs. 3 Dublin II-VO auf die minderjährige Beschwerdeführerin durch. Darüber hinaus hat Polen seine Zuständigkeit ausdrücklich unter Hinweis auf Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO bejaht und sich zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin bereit erklärt. Ausgehend davon ergäbe sich die grundsätzliche Zuständigkeit Polens.2. Im vorliegenden Fall ist zunächst davon auszugehen, dass die Mutter der Beschwerdeführerin von der Russischen Föderation kommend nach Polen eingereist ist und in Polen erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Ausgehend davon ergibt sich die Zuständigkeit Polens im Falle der Mutter der Beschwerdeführerin schon aus Artikel 10 und Artikel 13, Dublin II-VO. Diese Zuständigkeit schlägt gemäß Artikel 4, Absatz 3, Dublin II-VO auf die minderjährige Beschwerdeführerin durch. Darüber hinaus hat Polen seine Zuständigkeit ausdrücklich unter Hinweis auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO bejaht und sich zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin bereit erklärt. Ausgehend davon ergäbe sich die grundsätzliche Zuständigkeit Polens.

Zu prüfen ist jedoch, ob besondere Gründe iSd § 5 Abs. 3 AsylG für einen fehlenden Schutz vor Verfolgung in Polen vorliegen bzw. ob im Fall der Beschwerdeführerin vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch zu machen ist.Zu prüfen ist jedoch, ob besondere Gründe iSd Paragraph 5, Absatz 3, AsylG für einen fehlenden Schutz vor Verfolgung in Polen vorliegen bzw. ob im Fall der Beschwerdeführerin vom Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO Gebrauch zu machen ist.

Vom Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO ist trotz grundsätzlicher Unzuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Asylbegehrens dann zwingend Gebrauch zu machen, wenn eine strikte Handhabung der Unzuständigkeit zu einer Grundrechtswidrigkeit (insbesondere Verletzung des Art. 3 und 8 EMRK) führen würde (VfGH 15.10.2004, G 237/03u.a., VfGH 17.06.2005, B 336/05, VwGH 31.05.2005. Zl. 2005/20/0095, VwGH 26.07.2005, Zl. 2005/20/0224).Vom Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO ist trotz grundsätzlicher Unzuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Asylbegehrens dann zwingend Gebrauch zu machen, wenn eine strikte Handhabung der Unzuständigkeit zu einer Grundrechtswidrigkeit (insbesondere Verletzung des Artikel 3 und 8 EMRK) führen würde (VfGH 15.10.2004, G 237/03u.a., VfGH 17.06.2005, B 336/05, VwGH 31.05.2005. Zl. 2005/20/0095, VwGH 26.07.2005, Zl. 2005/20/0224).

Im Hinblick auf die Bestimmung des Art. 3 EMRK ist zudem zu prüfen, ob etwa die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde. Wenn diese Gründe nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (vgl. § 10 Abs. 3 AsylG). Den Erläuterungen (RV 952 XXII. GP) ist dazu zu entnehmen, dass als Gründe für einen Durchführungsaufschub etwa eine fortgeschrittene Schwangerschaft, Spitalsaufenthalt oder vorübergehender sehr schlechter Gesundheitszustand in Frage kommen. In diesem Sinne hat auch der Verfassungsgerichtshof ausgeführt, dass der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen könnte, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (VfGH 06.03.2008, B 2400/07).Im Hinblick auf die Bestimmung des Artikel 3, EMRK ist zudem zu prüfen, ob etwa die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde. Wenn diese Gründe nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist vergleiche Paragraph 10, Absatz 3, AsylG). Den Erläuterungen Regierungsvorlage 952 römisch 22 . Gesetzgebungsperiode ist dazu zu entnehmen, dass als Gründe für einen Durchführungsaufschub etwa eine fortgeschrittene Schwangerschaft, Spitalsaufenthalt oder vorübergehender sehr schlechter Gesundheitszustand in Frage kommen. In diesem Sinne hat auch der Verfassungsgerichtshof ausgeführt, dass der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen könnte, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (VfGH 06.03.2008, B 2400/07).

Im vorliegenden Fall hat der Asylgerichtshof die Ausweisung der Beschwerdeführerin wegen Durchführung einer medizinischen Behandlung in Österreich aufgrund Verbrennungen 3. Grades bis zum 23.03.2009 aufgeschoben. Hinsichtlich der angesprochenen medizinischen Behandlung der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass ein operativer Eingriff im Jänner 2009 in Österreich durchgeführt wurde, wobei der Beschwerdeführerin zwei Fremdkörper (Expander) im Bereich beider Leisten implantiert wurden, und dass ein weiterer operativer Eingriff erforderlich war, welcher für den 25.03.2009 im Klinikum XXXX vorgesehen gewesen wäre, im Zuge dessen unter anderem auch die Entfernung der implantierten Fremdkörper erfolgen hätte sollen. Dieser chirurgische Eingriff, der laut Schreiben des Klinikum XXXX schon deshalb notwendig gewesen wäre, um einen Schaden für die Beschwerdeführerin aufgrund der implantierten Fremdkörper abzuwenden, konnte jedoch nicht durchgeführt werden, weil die Beschwerdeführerin am 24.03.2009 nach Polen überstellt wurde. Laut Schreiben des Klinikum XXXX soll sich die Beschwerdeführerin nunmehr am 22.05.2009 einem operativen Eingriff im Klinikum XXXX in Fortsetzung der bereits begonnenen Behandlung unterziehen (AS 191 im Akt der Mutter).Im vorliegenden Fall hat der Asylgerichtshof die Ausweisung der Beschwerdeführerin wegen Durchführung einer medizinischen Behandlung in Österreich aufgrund Verbrennungen 3. Grades bis zum 23.03.2009 aufgeschoben. Hinsichtlich der angesprochenen medizinischen Behandlung der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass ein operativer Eingriff im Jänner 2009 in Österreich durchgeführt wurde, wobei der Beschwerdeführerin zwei Fremdkörper (Expander) im Bereich beider Leisten implantiert wurden, und dass ein weiterer operativer Eingriff erforderlich war, welcher für den 25.03.2009 im Klinikum römisch 40 vorgesehen gewesen wäre, im Zuge dessen unter anderem auch die Entfernung der implantierten Fremdkörper erfolgen hätte sollen. Dieser chirurgische Eingriff, der laut Schreiben des Klinikum römisch 40 schon deshalb notwendig gewesen wäre, um einen Schaden für die Beschwerdeführerin aufgrund der implantierten Fremdkörper abzuwenden, konnte jedoch nicht durchgeführt werden, weil die Beschwerdeführerin am 24.03.2009 nach Polen überstellt wurde. Laut Schreiben des Klinikum römisch 40 soll sich die Beschwerdeführerin nunmehr am 22.05.2009 einem operativen Eingriff im Klinikum römisch 40 in Fortsetzung der bereits begonnenen Behandlung unterziehen (AS 191 im Akt der Mutter).

Die Sachlage stellt sich somit dergestalt dar, dass in Österreich eine (chirurgische) Behandlung durchgeführt wurde (wofür auch ein Durchführungsaufschub erteilt wurde) und diese Behandlung - aufgrund implantierter Fremdkörper - mittels weiterer Operation (innerhalb eines zeitlichen Rahmen) fortgesetzt werden muss, um einen - wie sich aus dem Schreiben des Klinikum XXXX ergibt - Schaden für die Beschwerdeführerin abzuwenden. Vor dem Hintergrund insbesondere des angesprochenen ärztlichen Schreibens sowie des weiteren Operationstermins im Mai 2009 kann aber dem Bundesasylamt nicht ohne weiteres darin gefolgt werden, dass kein "lebensbedrohlicher Zustand" vorliegt bzw. keine "massive Verschlechterung" des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Polen eintritt. Das Bundesasylamt hat zum derzeitigen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und zu den möglichen konkreten Auswirkungen einer nicht erfolgenden bzw. nicht zeitgerecht erfolgenden Operation (u.a. zur Entfernung der Implantate) keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Der Bescheid lässt aber auch Feststellungen dahingehend vermissen, ob im Hinblick auf den bei der Beschwerdeführerin durchzuführenden chirurgischen Eingriff zur Hintanhaltung eines gesundheitlichen Schadens konkrete Behandlungsmöglichkeiten in Polen bestehen und in welchem zeitlichen Rahmen die Beschwerdeführerin dazu Zugang hätte. Solche Feststellungen, die auf Grundlage ergänzender Ermittlungen und eines gegebenenfalls einzuholenden medizinischen Sachverständigengutachtens zu treffen sind, sind angesichts der geschilderten Sachlage, insbesondere aufgrund des angesprochenen ärztlichen Schreibens sowie des weiteren Operationstermins im Mai 2009, aber indiziert, weil sie zur Beurteilung einer möglichen (vorübergehenden) Verletzung des Art. 3 EMRK durch Verbringung der Beschwerdeführerin nach Polen, insbesondere auch im Hinblick auf einen Durchführungsaufschub nach § 10 Abs. 3 AsylG, unerlässlich sind. Im Falle des Hervortretens von Art. 3 EMRK relevanten Umständen, die nur vorübergehend bestehen, wäre - gegebenenfalls ebenfalls auf Grundlage eines einzuholenden medizinischen Sachverständigengutachtens - auch festzustellen, in welcher Dauer diese voraussichtlich gegeben sein werden. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes genügt es in der vorliegenden spezifischen Fallkonstellation (Vorhandensein von implantierten Fremdkörpern, welche in einem zeitlichen Rahmen wieder entfernt werden müssen, widrigenfalls ein gesundheitlicher Schaden droht) nicht mehr, den Asylwerber auf eine im Allgemeinen gegebene medizinische Versorgung in Polen zu verweisen, vielmehr erfordert ein derartiger Sachverhalt eine konkrete, fallbezogene Erhebung der Situation in Polen im Hinblick auf eine bestehende medizinische Behandlungsmöglichkeit. Der Hinweis des Bundesasylamtes, dass nicht erkannt werden könne, dass eine Transplantation der Implantate in Polen verweigert werden würde, reicht ohne weitere Darlegungen zu einer konkreten (zeitlichen) Möglichkeit der Inanspruchnahme einer solchen Behandlung in Polen jedenfalls nicht aus. Abgesehen davon wird mit der im angefochtenen Bescheid zu Ausdruck kommenden Auffassung, die Beschwerdeführerin habe eine massive Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes aufgrund ihres zweitägigen Aufenthaltes in Polen nicht bescheinigen können, jedenfalls der hier anzuwendende Maßstab verkannt.Die Sachlage stellt sich somit dergestalt dar, dass in Österreich eine (chirurgische) Behandlung durchgeführt wurde (wofür auch ein Durchführungsaufschub erteilt wurde) und diese Behandlung - aufgrund implantierter Fremdkörper - mittels weiterer Operation (innerhalb eines zeitlichen Rahmen) fortgesetzt werden muss, um einen - wie sich aus dem Schreiben des Klinikum römisch 40 ergibt - Schaden für die Beschwerdeführerin abzuwenden. Vor dem Hintergrund insbesondere des angesprochenen ärztlichen Schreibens sowie des weiteren Operationstermins im Mai 2009 kann aber dem Bundesasylamt nicht ohne weiteres darin gefolgt werden, dass kein "lebensbedrohlicher Zustand" vorliegt bzw. keine "massive Verschlechterung" des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Polen eintritt. Das Bundesasylamt hat zum derzeitigen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und zu den möglichen konkreten Auswirkungen einer nicht erfolgenden bzw. nicht zeitgerecht erfolgenden Operation (u.a. zur Entfernung der Implantate) keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Der Bescheid lässt aber auch Feststellungen dahingehend vermissen, ob im Hinblick auf den bei der Beschwerdeführerin durchzuführenden chirurgischen Eingriff zur Hintanhaltung eines gesundheitlichen Schadens konkrete Behandlungsmöglichkeiten in Polen bestehen und in welchem zeitlichen Rahmen die Beschwerdeführerin dazu Zugang hätte. Solche Feststellungen, die auf Grundlage ergänzender Ermittlungen und eines gegebenenfalls einzuholenden medizinischen Sachverständigengutachtens zu treffen sind, sind angesichts der geschilderten Sachlage, insbesondere aufgrund des angesprochenen ärztlichen Schreibens sowie des weiteren Operationstermins im Mai 2009, aber indiziert, weil sie zur Beurteilung einer möglichen (vorübergehenden) Verletzung des Artikel 3, EMRK durch Verbringung der Beschwerdeführerin nach Polen, insbesondere auch im Hinblick auf einen Durchführungsaufschub nach Paragraph 10, Absatz 3, AsylG, unerlässlich sind. Im Falle des Hervortretens von Artikel 3, EMRK relevanten Umständen, die nur vorübergehend bestehen, wäre - gegebenenfalls ebenfalls auf Grundlage eines einzuholenden medizinischen Sachverständigengutachtens - auch festzustellen, in welcher Dauer diese voraussichtlich gegeben sein werden. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes genügt es in der vorliegenden spezifischen Fallkonstellation (Vorhandensein von implantierten Fremdkörpern, welche in einem zeitlichen Rahmen wieder entfernt werden müssen, widrigenfalls ein gesundheitlicher Schaden droht) nicht mehr, den Asylwerber auf eine im Allgemeinen gegebene medizinische Versorgung in Polen zu verweisen, vielmehr erfordert ein derartiger Sachverhalt eine konkrete, fallbezogene Erhebung der Situation in Polen im Hinblick auf eine bestehende medizinische Behandlungsmöglichkeit. Der Hinweis des Bundesasylamtes, dass nicht erkannt werden könne, dass eine Transplantation der Implantate in Polen verweigert werden würde, reicht ohne weitere Darlegungen zu einer konkreten (zeitlichen) Möglichkeit der Inanspruchnahme einer solchen Behandlung in Polen jedenfalls nicht aus. Abgesehen davon wird mit der im angefochtenen Bescheid zu Ausdruck kommenden Auffassung, die Beschwerdeführerin habe eine massive Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes aufgrund ihres zweitägigen Aufenthaltes in Polen nicht bescheinigen können, jedenfalls der hier anzuwendende Maßstab verkannt.

Da das Bundesasylamt - wie dargelegt - hinsichtlich der Frage einer möglichen Grundrechtsverletzung bzw. der Frage, ob - und gegebenenfalls in welcher Dauer - ein Durchführungsaufschub zu erteilen ist, von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen ist, was nach Lage des Falles auch eine weitere Einvernahme der Beschwerdeführerin bzw. die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich macht, liegt hinsichtlich des vorliegenden Sachverhaltes Mangelhaftigkeit iSd § 41 Abs. 3 AsylG vor.Da das Bundesasylamt - wie dargelegt - hinsichtlich der Frage einer möglichen Grundrechtsverletzung bzw. der Frage, ob - und gegebenenfalls in welcher Dauer - ein Durchführungsaufschub zu erteilen ist, von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen ist, was nach Lage des Falles auch eine weitere Einvernahme der Beschwerdeführerin bzw. die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich macht, liegt hinsichtlich des vorliegenden Sachverhaltes Mangelhaftigkeit iSd Paragraph 41, Absatz 3, AsylG vor.

Der angefochtene Bescheid war daher § 41 Abs. 3 AsylG in Stattgebung der Beschwerde spruchgemäß zu beheben.Der angefochtene Bescheid war daher Paragraph 41, Absatz 3, AsylG in Stattgebung der Beschwerde spruchgemäß zu beheben.

3. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Familienverfahren, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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