Norm
AsylG 2005 §9 Abs1Spruch
D9 262785-3/2008/15E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stracker als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Georgien, vertreten durch Dr. Alfred Windhager, Rechtsanwalt, Flußgasse 15, 4040 Linz-Urfahr, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28. September 2007, FZ. 03 07.200-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stracker als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Georgien, vertreten durch Dr. Alfred Windhager, Rechtsanwalt, Flußgasse 15, 4040 Linz-Urfahr, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28. September 2007, FZ. 03 07.200-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.1. Der zum Antragszeitpunkt als Minderjähriger geltende (nunmehrige) Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, stellte am 25. Februar 2003 einen Antrag auf Gewährung von Asyl.römisch eins.1. Der zum Antragszeitpunkt als Minderjähriger geltende (nunmehrige) Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, stellte am 25. Februar 2003 einen Antrag auf Gewährung von Asyl.
2. Am 18. Juli und 17. Dezember 2003 wurde der Beschwerdeführer jeweils durch das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab dieser zu seinen Fluchtgründen befragt kurz zusammengefasst an, dass er einer wohlhabenden Familie entstamme und am 10. Dezember 2002 auf dem Heimweg von der Schule von unbekannten Männern entführt und erst nach ungefähr einer Woche wieder freigelassen worden sei. Er nehme an, dass sein Vater Geld bezahlt habe. Ob sein Vater die Entführung bei der Polizei angezeigt habe, wisse er nicht, glaube aber, dass er dies nicht getan habe. In der Folge sei dann das Auto seines Vaters verbrannt und sei dieser immer wieder - auch seinetwegen - belästigt und bedroht worden. Sein Vater habe ihn dann am 25. Jänner 2003 aus Angst zu einem Freund gebracht und habe er am 17. Februar 2003 das Land verlassen.
3. Mit Bescheid vom 28. Jänner 2004 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I 1997/76 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I) und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gemäß § 8 AsylG nicht zulässig sei (Spruchpunkt II.). Ferner erteilte das Bundesasylamt gemäß § 15 Abs. 1 iVm § 15 Abs. 3 Asylgesetz 1997, BGBl I 1997/76 (AsylG) idgF, eine auf sechs Monate befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).3. Mit Bescheid vom 28. Jänner 2004 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, BGBl römisch eins 1997/76 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins) und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 8, AsylG nicht zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Ferner erteilte das Bundesasylamt gemäß Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, Asylgesetz 1997, BGBl römisch eins 1997/76 (AsylG) idgF, eine auf sechs Monate befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei.).
Dabei ging das Bundesasylamt davon aus, dass zwar nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer im gesamten georgischen Staatsgebiet aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt sei, diesem jedoch nichtsdestotrotz eine Gefahr im Sinne des § 57 FrG drohe. Aus seinem Vorbringen, dass der Entscheidung zugrunde gelegt werde, ergebe sich nämlich, dass er im Falle einer Rückkehr nach Georgien Gefahr laufe, dass auf seinen Vater über ihn Druck ausgeübt werde, wobei es sehr wahrscheinlich sei, dass er hierbei einer Behandlung ausgesetzt sei, welche die Intensität des Art. 3 EMRK erreiche.Dabei ging das Bundesasylamt davon aus, dass zwar nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer im gesamten georgischen Staatsgebiet aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt sei, diesem jedoch nichtsdestotrotz eine Gefahr im Sinne des Paragraph 57, FrG drohe. Aus seinem Vorbringen, dass der Entscheidung zugrunde gelegt werde, ergebe sich nämlich, dass er im Falle einer Rückkehr nach Georgien Gefahr laufe, dass auf seinen Vater über ihn Druck ausgeübt werde, wobei es sehr wahrscheinlich sei, dass er hierbei einer Behandlung ausgesetzt sei, welche die Intensität des Artikel 3, EMRK erreiche.
Dieser - dem Jugendwohlfahrtsträger als gesetzlichem Vertreter zugestellte - in der Folge unbekämpft gebliebene Bescheid erwuchs mit 13. Februar 2004 in Rechtskraft.
Am 30. Juni 2005 stellte der (nunmehr als volljährig geltende) Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob gleichzeitig Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28. Jänner 2004. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer nicht gewusst habe, dass er "bloß" subsidiären Schutz erhalten habe und nicht einverstanden sei, dass die damals zuständige Sozialarbeiterin des Jugendwohlfahrtsträgers kein Rechtsmittel erhoben habe. Aufgrund seiner mangelnden Sprachkenntnisse sei ihm der Inhalt des Bescheides nicht bewusst gewesen. Erst am 20. Juni 2005 habe er im Zuge einer Rechtsberatung hinsichtlich der Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung erfahren, dass sein Asylantrag damals abgewiesen worden sei.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 6. Juli 2005, FZ. 03 07.200-BAL, wurde dieser Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 71 Abs. 2 AVG abgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 6. Juli 2005, FZ. 03 07.200-BAL, wurde dieser Wiedereinsetzungsantrag gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG abgewiesen.
Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 2. Dezember 2005, GZ. 262.785/3-VIII/40/05, abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, mit Schriftsatz vom 17. Jänner 2006 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof, deren Behandlung mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. November 2008, Zl. 208/23/1249-9, abgelehnt wurde.
Mit Schreiben vom 10. August 2007 brachte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer ein Konvolut an Länderfeststellungen zu Georgien zur Kenntnis (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 54 ff.) und forderte ihn auf, hiezu sowie zu seinen "strafrechtlichen Verurteilungen in Österreich" binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 27. August 2007 gab der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers bekannt, dass sich die Verfolgungslage und Gefahrensituation in Georgien im Wesentlichen nicht geändert habe. Es gebe weiterhin Folter und unmenschliche Behandlung, die Verfassungslage und -wirklichkeit seien nicht in Einklang. Es gebe zwar Pläne für Reformen, die jedoch noch nicht gegriffen hätten und deren Ziele noch nicht erreicht worden seien. Korruption und Gesetzesmissbrauch würden weiterhin existieren. Es sei zwar richtig, dass der Beschwerdeführer 2004 und 2006 verurteilt worden sei, dies sei allerdings auch schon vor der letzten Verlängerung [der Aufenthaltsberechtigung] bekannt gewesen. 2007 sei er zwar wegen Ladendiebstahls verurteilt worden, diesbezüglich mache er jedoch Notlage und Geringfügigkeit geltend; die Anzeigen nach dem Suchtmittelgesetz und wegen eines Raubüberfalls hätten zu keiner Verhandlung geführt, ein Verfahren wegen versuchten Diebstahls sei eingestellt worden. Ingesamt erachte sich der Beschwerdeführer daher einer Verlängerung [der Aufenthaltsberechtigung] würdig, ansonsten er existenzbedrohender Probleme in Georgien ausgesetzt wäre.
Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 28. September 2007, FZ. 03 07.200-BAL, dem Beschwerdeführer den mit Bescheid vom 28. Jänner 2004 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Absatz 1 Ziffer 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aberkannt (Spruchpunkt I.) und ihm die mit Bescheid vom 19. Juli 2006 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Absatz 2 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.). Zugleich wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 4 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 28. September 2007, FZ. 03 07.200-BAL, dem Beschwerdeführer den mit Bescheid vom 28. Jänner 2004 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 1 Ziffer 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm die mit Bescheid vom 19. Juli 2006 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 9, Absatz 2 AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Zugleich wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 4 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den getroffenen Feststellungen zur stabilen Sicherheitslage in Georgien nicht qualifiziert entgegengetreten sei. Vielmehr sei bloß behauptet worden, die Verfolgungslage und Verfahrenssituation in Georgien habe sich im Wesentlichen nicht geändert. Die Angabe, dass es weiterhin Folter und unmenschliche Behandlung gebe, basiere auf subjektiven Mutmaßungen und würden zahlreiche verschiedene objektive Quellen dieser Ansicht entgegenstehen. (...) Zusammenfassend stehe somit außer Zweifel, dass die gegen den Beschwerdeführer allfällig durchschlagende Bedrohung seitens unbekannter Dritter aufgrund der Tätigkeit seines Vaters jedenfalls nicht dem Staat zurechenbar sei und insbesondere aufgrund der nunmehr geänderten Umstände in Georgien mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass dieser in Georgien nicht Gefahr laufe, einer unmenschlichen Behandlung iSd Artikels 3 EMRK, welche dem Staat zurechenbar sei, ausgesetzt zu sein. (...) Die Behörde gehe im gegenständlichen Fall somit davon aus, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz auch und insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Existenzgründung in Georgien nicht mehr vorlägen, weil unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Georgien in eine derart dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt werde, die ihm eine Rückkehr unzumutbar erscheinen ließe. Es sei vielmehr festzustellen gewesen, dass im Falle einer Rückkehr nach Georgien die Basisversorgung und insbesondere die persönliche Sicherheit des Beschwerdeführers sichergestellt sei.
Gegen diesen, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 2. Oktober 2007 zugestellten, Bescheid wurde am 15. Oktober 2007 Berufung (nunmehr als Beschwerde zu behandeln) erhoben. Darin wird kurz zusammengefasst aufgeführt, dass sich die vom Bundesasylamt getroffene Feststellung, dem Beschwerdeführer drohe keine Gefahr (mehr), in Georgien einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikels 3 EMRK ausgesetzt zu sein, auf einseitige Quellen berufe und objektiv nicht geteilt werden könne. Vielmehr werde auf Berichte von "Amnesty International Deutschland", der "World Socialist Web Site" und "Caucas Europenews" verwiesen, aus denen hervorgehe, dass immer noch die Gefahrenlage bestehe. Weder in der subjektiven Beurteilungsgrundlage, was die Person des Beschwerdeführers betreffe, noch an der objektiven Lage in Georgien hätten sich Änderungen ergeben, die ein Abgehen von der Beurteilungsgrundlage des Bescheides vom 19. Juli 2006 rechtfertigen würden, zumal die im Bescheid vom 28. September 2007 angeführten Quellen den zwischen diesen beiden Entscheidungen liegenden Zeitraum nicht berühren würden.
Mit 1. Juli 2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat aufgelöst, an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof. Nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes wurde gegenständliches Beschwerdeverfahren dem nunmehr zuständigen vorsitzenden Richter zugewiesen.
II. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Rechtslage:
1. 1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.1. 1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3
leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzten und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzten und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.
1.2. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit1.2. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit
1. Jänner 2006 in Kraft.
1.3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.1.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß § 66 Abs. 3 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis 21. 11. 2002, Zl. 2002/20/0315, welches nunmehr auch für den seit 1. Juli 2008 eingerichteten Asylgerichtshof von Relevanz ist, ausgeführt:Zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis 21. 11. 2002, Zl. 2002/20/0315, welches nunmehr auch für den seit 1. Juli 2008 eingerichteten Asylgerichtshof von Relevanz ist, ausgeführt:
"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 23. 07. 1998, Zl. 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f)."Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß Paragraph 23, AsylG und Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG (unter anderem) Paragraph 66, AVG anzuwenden. Nach Paragraph 66, Absatz eins, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden vergleiche dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach Paragraph 32, AsylG die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 23. 07. 1998, Zl. 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f).
Der Verwaltungsgerichthof hat im Erkenntnis vom 27. 04. 1989, Zl. 86/09/0012,
Slg. Nr. 12.917/A, aus einer in den Verwaltungsvorschriften angeordneten zwingenden und ohne Ausnahme bestehenden Verpflichtung zur Durchführung einer Berufungsverhandlung trotz Fehlens einer ausdrücklichen Ausnahme hinsichtlich der Geltung des § 66 Abs. 2 AVG die Unanwendbarkeit dieser Bestimmung in einem solchen Berufungsverfahren gefolgert. Das steht aber zu der hier - für das Verfahren vor der belangten Behörde - zu Grunde gelegten gegenteiligen Auffassung schon deshalb nicht im Widerspruch, weil eine derartige uneingeschränkte Verhandlungspflicht für den Unabhängigen Bundesasylsenat nicht besteht. (...) Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14. 03. 2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."Slg. Nr. 12.917/A, aus einer in den Verwaltungsvorschriften angeordneten zwingenden und ohne Ausnahme bestehenden Verpflichtung zur Durchführung einer Berufungsverhandlung trotz Fehlens einer ausdrücklichen Ausnahme hinsichtlich der Geltung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG die Unanwendbarkeit dieser Bestimmung in einem solchen Berufungsverfahren gefolgert. Das steht aber zu der hier - für das Verfahren vor der belangten Behörde - zu Grunde gelegten gegenteiligen Auffassung schon deshalb nicht im Widerspruch, weil eine derartige uneingeschränkte Verhandlungspflicht für den Unabhängigen Bundesasylsenat nicht besteht. (...) Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14. 03. 2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."
Nach der grundsätzlichen Bejahung der Frage der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21. 11. 2002, Zl. 2002/20/0315, zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessensübung im Sinne des § 66 Abs. 2 und 3 AVG Folgendes aus:Nach der grundsätzlichen Bejahung der Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21. 11. 2002, Zl. 2002/20/0315, zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessensübung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG Folgendes aus:
"Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht...""Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht..."
2. In der Sache:
2. 1. Gemäß Art. 129c Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, erkennt der Asylgerichtshof - und nicht mehr der Unabhängige Bundesasylsenat als "oberste Berufungsbehörde" - nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund dafür, dass sich die o.a. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Rechtslage übertragen ließe. Es ist weiterhin in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren vorgesehen. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag bzw. Antrag auf internationalen Schutz relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Unterbliebe ein umfassendes Ermittlungsverfahren in erster Instanz, würde nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert werden, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, dass der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln und beurteilen muss und damit seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der letzten Instanz beginnen und zugleich enden (abgesehen von der mit BGBl. I Nr. 2/2008 geschaffenen Kontrolle des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art. 144a B-VG).2. 1. Gemäß Artikel 129 c, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, erkennt der Asylgerichtshof - und nicht mehr der Unabhängige Bundesasylsenat als "oberste Berufungsbehörde" - nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund dafür, dass sich die o.a. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Rechtslage übertragen ließe. Es ist weiterhin in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren vorgesehen. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag bzw. Antrag auf internationalen Schutz relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Unterbliebe ein umfassendes Ermittlungsverfahren in erster Instanz, würde nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert werden, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, dass der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln und beurteilen muss und damit seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der letzten Instanz beginnen und zugleich enden (abgesehen von der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, geschaffenen Kontrolle des Verfassungsgerichtshofes gemäß Artikel 144 a, B-VG).
2. 2. Gemäß § 75 Abs. 6 AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem am 31.12.2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des Asylgesetzes 1997 zugekommen ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt.2. 2. Gemäß Paragraph 75, Absatz 6, AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem am 31.12.2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des Asylgesetzes 1997 zugekommen ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt.
Da dem Beschwerdeführer zum 31. Dezember 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 3 iVm. § 15 Asylgesetz 1997 zugekommen ist, gilt ihm ab 1. Jänner 2006 der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 16 iVm. § 8 AsylG 2005 als zuerkannt.Da dem Beschwerdeführer zum 31. Dezember 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Asylgesetz 1997 zugekommen ist, gilt ihm ab 1. Jänner 2006 der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 16, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG 2005 als zuerkannt.
2. 3. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn2. 3. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen (Z 1);die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen (Ziffer eins,);
er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Z 2) oderer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Ziffer 2,) oder
er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z 3).er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Ziffer 3,).
2. 4. Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.2. 4. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.
2. 5. Im hier zu beurteilenden Fall ist der angefochtene Bescheid und das diesem zugrunde liegende Verfahren mangelhaft, da das Bundesasylamt zwar im Vorfeld der Erlassung des Bescheides vom 28. September 2007 dem nunmehrigen Beschwerdeführer Auszüge aus diversen Berichten "zur allgemeinen Lage in Georgien" übersandt sowie ihn "eingeladen" hat, zu seinen strafrechtlichen Verurteilungen in Österreich Stellung zu nehmen (vgl. Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 54 ff.), eine aktuelle Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer in seinen Einvernahmen vom 18. Juli und 17. Dezember 2003 vorgebrachten individuellen Rückkehrbefürchtungen - welche aus Sicht der erstinstanzlichen Behörde ja letztendlich auch ausschlaggebend für die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung bzw. in der Folge für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten waren - aber unterblieben ist.2. 5. Im hier zu beurteilenden Fall ist der angefochtene Bescheid und das diesem zugrunde liegende Verfahren mangelhaft, da das Bundesasylamt zwar im Vorfeld der Erlassung des Bescheides vom 28. September 2007 dem nunmehrigen Beschwerdeführer Auszüge aus diversen Berichten "zur allgemeinen Lage in Georgien" übersandt sowie ihn "eingeladen" hat, zu seinen strafrechtlichen Verurteilungen in Österreich Stellung zu nehmen vergleiche Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 54 ff.), eine aktuelle Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer in seinen Einvernahmen vom 18. Juli und 17. Dezember 2003 vorgebrachten individuellen Rückkehrbefürchtungen - welche aus Sicht der erstinstanzlichen Behörde ja letztendlich auch ausschlaggebend für die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung bzw. in der Folge für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten waren - aber unterblieben ist.
Die vom Bundesasylamt im gegenständlichen Fall angewandte Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in der zweiten Variante ("die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten liegen nicht mehr vor") stellt auf eine Änderung der Umstände bezogen auf den Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes ab. Zur näheren Interpretation dieser Bestimmung ist - mangels Umsetzung in das österreichische Recht - jedenfalls Art. 16 Abs. 2 StatusRL heranzuziehen (Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht, 2007, [224]). Darin wiederum wird darauf abgestellt, dass die ins Treffen geführten Änderungen der Umstände wesentlich, dauerhaft und für die betroffene Person relevant sein müssen, sich für die konkrete Person somit dergestalt auswirken müssen, dass diese tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Die StatusRL verweist damit auch jedenfalls auf die Relevanz subjektiver (in der Person gelegener) Umstände im Zusammenhang mit der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bzw. auf den Nachweis der konkreten (günstigen) Auswirkungen der allgemeinen Änderungen auf die Situation der betroffenen Person (Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht, 2007, [225]).Die vom Bundesasylamt im gegenständlichen Fall angewandte Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, in der zweiten Variante ("die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten liegen nicht mehr vor") stellt auf eine Änderung der Umstände bezogen auf den Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes ab. Zur näheren Interpretation dieser Bestimmung ist - mangels Umsetzung in das österreichische Recht - jedenfalls Artikel 16, Absatz 2, StatusRL heranzuziehen (Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht, 2007, [224]). Darin wiederum wird darauf abgestellt, dass die ins Treffen geführten Änderungen der Umstände wesentlich, dauerhaft und für die betroffene Person relevant sein müssen, sich für die konkrete Person somit dergestalt auswirken müssen, dass diese tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Die StatusRL verweist damit auch jedenfalls auf die Relevanz subjektiver (in der Person gelegener) Umstände im Zusammenhang mit der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bzw. auf den Nachweis der konkreten (günstigen) Auswirkungen der allgemeinen Änderungen auf die Situation der betroffenen Person (Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht, 2007, [225]).
Im Sinne dieser Ausführungen wäre das Bundesasylamt aber gehalten gewesen im Rahmen des Aberkennungsverfahrens eine Vernehmung mit dem Beschwerdeführer anzuberaumen und ihn hinsichtlich einer noch immer oder eben nicht mehr bestehenden Bedrohung durch die von ihm in seinen Einvernahmen vom 18. Juli und 17. Dezember 2003 genannten nichtstaatlichen Akteure persönlich zu befragen, um somit insbesondere die bereits oben erwähnten konkreten Umstände in Zusammenhang mit der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abklären zu können. Eine lediglich schriftlich - dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers - übermittelte Darstellung über die derzeit herrschende (allgemeine) Sicherheitslage in Georgien vermag dem Erfordernis des Nachweises der konkreten (günstigen) Auswirkungen der allgemeinen Änderungen auf die Situation der betroffenen Person jedoch nicht zu genügen.
Lediglich nebenbei bemerkt wird, dass die im Zuge der Gewährung des schriftlichen Parteiengehörs ebenfalls erwähnten strafrechtlichen Vorfälle des Beschwerdeführers in Bezug auf das Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten keinen Einfluss auf die Entscheidung haben können ("Im Unterschied zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten - auch wenn der Fremde etwa strafbare Handlungen begeht - so lange nicht möglich, als dem Fremden in seinem Herkunftsstaat eine Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK droht [...]" (Erläuterungen zur Regierungsvorlage 952 XXII.GP).Lediglich nebenbei bemerkt wird, dass die im Zuge der Gewährung des schriftlichen Parteiengehörs ebenfalls erwähnten strafrechtlichen Vorfälle des Beschwerdeführers in Bezug auf das Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten keinen Einfluss auf die Entscheidung haben können ("Im Unterschied zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten - auch wenn der Fremde etwa strafbare Handlungen begeht - so lange nicht möglich, als dem Fremden in seinem Herkunftsstaat eine Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK droht [...]" (Erläuterungen zur Regierungsvorlage 952 römisch 22 .GP).
2. 6. Im vorliegenden Fall ist der angefochtene Bescheid bzw. das diesem zugrunde liegende Verfahren mit so schwerer Mangelhaftigkeit belastet, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Das Bundesasylamt wird im fortgesetzten Verfahren entsprechend aktuelle Länderberichte seiner Entscheidung zu Grunde zu legen haben und mit dem Beschwerdeführer dessen individuelle Situation im Falle seiner Rückkehr nach Georgien persönlich abzuklären haben.
2. 7. Da bereits die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten als nicht gegeben erachtet werden, war auf die damit untrennbar verbundene Frage der Zulässigkeit der Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung und der Ausweisung nach Georgien nicht weiter einzugehen.
Zusammenfassend war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
14.08.2009