Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S6 250.553-2/2009/2E
Im Namen der Republik
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch Mag. Melanie Storer, Volkshilfe, Stockhofstraße 40, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.04.2009, Zl. 09 02.763 EAST-West gem. § 66 Abs. 4 AVG iVm § 61 Abs. 3 Z 1 lit b des Asylgesetzes 2005 idgF (AsylG) zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch Mag. Melanie Storer, Volkshilfe, Stockhofstraße 40, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.04.2009, Zl. 09 02.763 EAST-West gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, des Asylgesetzes 2005 idgF (AsylG) zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben, der Asylantrag zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben, der Asylantrag zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt.römisch eins. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt.
Der Beschwerdeführer reiste am 17.05.2004 illegal aus der Schweiz kommend in das österreichische Bundesgebiet ein.
Am 22.07.2002 stellte er in der Schweiz einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 17.05.2004 stellte er in Österreich einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Zl. 04
10.573 vom 26.05.2004 gem. § 4 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 2 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 als unzulässig zurückgewiesen wurde und er gem. § 5a Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Schweiz gem. § 5a Abs. 4 AsylG für zulässig befunden wurde.10.573 vom 26.05.2004 gem. Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, als unzulässig zurückgewiesen wurde und er gem. Paragraph 5 a, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Schweiz gem. Paragraph 5 a, Absatz 4, AsylG für zulässig befunden wurde.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 11.04.2005 wurde die Berufung gem. § 4 Abs. 1 iVm Abs. 2 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997, sowie gem. § 5a Abs. 1 und Abs. 4 leg. cit. abgewiesen.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 11.04.2005 wurde die Berufung gem. Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, sowie gem. Paragraph 5 a, Absatz eins und Absatz 4, leg. cit. abgewiesen.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.05.2008, Zl. 2006/19/0285 bis 0286-8 wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates erwuchs mit 14.04.2005 in Rechtskraft.
Am 05.03.2009 brachte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein. Die Schweiz stimmte dem Wiederaufnahmeersuchen gem. Art. 16 Abs. 1 lit. e. der VO (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin-II-VO) mit Schriftstück vom 17.04.2009 zu.Am 05.03.2009 brachte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein. Die Schweiz stimmte dem Wiederaufnahmeersuchen gem. Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der VO (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin-II-VO) mit Schriftstück vom 17.04.2009 zu.
Dieser am 05.03.2009 eingebrachte Asylantrag wurde seitens der Erstbehörde mit gegenständlichem Bescheid vom 30.04.2009, Zl. 09 02.763 EAST-West gem. § 5 Abs. 1 AsylG ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und wurde die Schweiz gem. Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurden der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Schweiz ausgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in letztgenannten Mitgliedstaat gem. § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt.Dieser am 05.03.2009 eingebrachte Asylantrag wurde seitens der Erstbehörde mit gegenständlichem Bescheid vom 30.04.2009, Zl. 09 02.763 EAST-West gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und wurde die Schweiz gem. Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurden der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Schweiz ausgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in letztgenannten Mitgliedstaat gem. Paragraph 10, Absatz 4, AsylG für zulässig erklärt.
Der Bescheid wurde am 06.05.2009 vom Beschwerdeführer persönlich übernommen.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht.
Die gegenständliche Beschwerde samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am 14.05.2009 beim Asylgerichtshof ein.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.
Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
Gemäß § 41 (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Art. 20 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) lautet wie folgt:Artikel 20, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) lautet wie folgt:
[...]ein Mitgliedstaat, der die Wiederaufnahme akzeptiert, muss den Asylwerber in seinem Hoheitsgebiet wieder aufnehmen. Die Überstellung erfolgt gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaates nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat [...].
Art. 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) lautet wie folgt:Artikel 20, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) lautet wie folgt:
Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, so geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung oder die Prüfung des Antrags aufgrund der Inhaftierung des Asylwerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylwerber flüchtig ist.
Nach dem hier maßgebenden Art. 20 Abs. 1 lit. d. Dublin-II-VO muss die Überstellung des Beschwerdeführers spätestens sechs Monate nach der Entscheidung über einen Rechtsbehelf, wenn diese aufschiebende Wirkung hat, erfolgen, andernfalls die Zuständigkeit an den ersuchenden Mitgliedsstaat übergeht. Konkret hat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde mit Beschluss vom 07.05.2008, Zl. 2006/19/0285 bis 0286-8, abgelehnt. Die sechsmonatige Überstellungsfrist ist somit am 07.11.2008 abgelaufen. Vor dem Hintergrund, dass dem Verwaltungsakt keine Hinweise dafür zu entnehmen sind, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise ins Bundesgebiet inhaftiert oder flüchtig gewesen wäre, ist somit mit Ablauf des 07.11.2008 die Zuständigkeit zur Durchführung der Asylverfahren auf Österreich, dh. auf den Mitgliedstaat, in welchem der Beschwerdeführer Asylanträge eingebracht hat und in welchem er sich aktuell aufhält (vgl. hierzu Filzwieser/Liebminger, Dublin II-Verordnung2, 2006, K12 zu Art. 20, Seite 156), ex lege (rück)übergegangen, sodass der nunmehr angefochtenen Unzuständigkeitsentscheidung die Rechtsgrundlage entzogen ist. Aus den dargelegten Erwägungen konnte der angefochtene Bescheid somit mangels Zuständigkeit der Schweiz keinen Bestand mehr haben.Nach dem hier maßgebenden Artikel 20, Absatz eins, Litera d, Dublin-II-VO muss die Überstellung des Beschwerdeführers spätestens sechs Monate nach der Entscheidung über einen Rechtsbehelf, wenn diese aufschiebende Wirkung hat, erfolgen, andernfalls die Zuständigkeit an den ersuchenden Mitgliedsstaat übergeht. Konkret hat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde mit Beschluss vom 07.05.2008, Zl. 2006/19/0285 bis 0286-8, abgelehnt. Die sechsmonatige Überstellungsfrist ist somit am 07.11.2008 abgelaufen. Vor dem Hintergrund, dass dem Verwaltungsakt keine Hinweise dafür zu entnehmen sind, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise ins Bundesgebiet inhaftiert oder flüchtig gewesen wäre, ist somit mit Ablauf des 07.11.2008 die Zuständigkeit zur Durchführung der Asylverfahren auf Österreich, dh. auf den Mitgliedstaat, in welchem der Beschwerdeführer Asylanträge eingebracht hat und in welchem er sich aktuell aufhält vergleiche hierzu Filzwieser/Liebminger, Dublin II-Verordnung2, 2006, K12 zu Artikel 20,, Seite 156), ex lege (rück)übergegangen, sodass der nunmehr angefochtenen Unzuständigkeitsentscheidung die Rechtsgrundlage entzogen ist. Aus den dargelegten Erwägungen konnte der angefochtene Bescheid somit mangels Zuständigkeit der Schweiz keinen Bestand mehr haben.
Die Erstbehörde wird daher das Asylverfahren des Beschwerdeführers zuzulassen und nun in geeigneter Weise inhaltlich zu prüfen haben. Eine neuerliche Unzuständigkeitsentscheidung gem. § 5 AsylG kommt bei der gegebenen Sachlage nicht mehr in Frage.Die Erstbehörde wird daher das Asylverfahren des Beschwerdeführers zuzulassen und nun in geeigneter Weise inhaltlich zu prüfen haben. Eine neuerliche Unzuständigkeitsentscheidung gem. Paragraph 5, AsylG kommt bei der gegebenen Sachlage nicht mehr in Frage.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Überstellungsfrist, Zeitablauf, ZuständigkeitZuletzt aktualisiert am
07.08.2009