Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
D3 406439-1/2008/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Kuzminski als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.04.2009, Zl. 09 03.691-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Kuzminski als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.04.2009, Zl. 09 03.691-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Der Berufungswerber reiste spätestens am 18.09.2005 in das Bundesgebiet ein und brachte an diesem Tag einen (ersten) Asylantrag ein. Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.09.2005 gab er an, in XXXX in der (damaligen) UdSSR geboren zu sein und zuletzt in Moskau bei seinen Eltern gelebt zu haben. Bei der erstinstanzlichen Einvernahme wurde als Staatsangehörigkeit Aserbaidschan protokolliert.Der Berufungswerber reiste spätestens am 18.09.2005 in das Bundesgebiet ein und brachte an diesem Tag einen (ersten) Asylantrag ein. Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.09.2005 gab er an, in römisch 40 in der (damaligen) UdSSR geboren zu sein und zuletzt in Moskau bei seinen Eltern gelebt zu haben. Bei der erstinstanzlichen Einvernahme wurde als Staatsangehörigkeit Aserbaidschan protokolliert.
Zu seinem Fluchtgrund gab er anlässlich der Einvernahme am 28.09.2005 vor dem Bundesasylamt an, seinen Herkunftsstaat verlassen zu haben, weil er keine offiziellen Papiere erhalte und daher keiner offiziellen Arbeit nachgehen könne. Er könne sich auch nirgendwo offiziell aufhalten. In Moskau sei er einige Male von der Polizei festgenommen und misshandelt worden. Er sei 2004 von Polizisten mit einer zerschlagenen Flasche an der Innenseite des Unterarmes geschnitten und ins rechte Bein getreten worden. Er sei - so wie viele Personen in Moskau - mehrmals festgenommen und gegen Bezahlung wieder freigelassen worden.
Weiters gab er an, in der Zeit, als sie in Armenien gewohnt hätten, Probleme bekommen zu haben, weil sein Vater Aseri sei, weshalb sie im Jahr 1989 nach Moskau übersiedelt seien. 1995 sei er mit seiner Mutter, welche der Volksgruppe der Armenier angehöre, nach Armenien zurückgekehrt und habe versucht, dort einen armenischen Pass zu bekommen, jedoch keinen erhalten. Er habe dort einen Kurs für Schneider besucht und abgeschlossen und sei danach gemeinsam mit seiner Mutter wieder nach Moskau zurückgekehrt. Seine Eltern besäßen Inlandsreisepässe, seine Mutter habe einen armenischen Reisepass, sein Vater einen alten sowjetischen Inlandspass. Der Beschwerdeführer selbst habe nie einen Pass bekommen. Im Fall der Rückkehr befürchte er von der Polizei mangels Papieren wieder festgenommen zu werden. Er werde auch keine Arbeit mehr finden, auch hätten sie nur eine Mietwohnung.
Am 27.03.2006 wurde der Berufungswerber nochmals befragt. Er gab zu Beginn seiner Einvernahme an, dass er keine Staatsangehörigkeit habe. Sein Vater sei Aseri, seine Mutter Armenierin. Er habe von 1989 bis 1995 in Russland gelebt, danach 8 Monate in Armenien und sei 1996 wieder nach Russland zurückgekehrt. Er gab an, Russland verlassen zu haben, weil er in Moskau ständig von der Polizei angehalten worden sei, welche einen Pass und die Registrierung verlangt hätte. Seinen bisherigen Lebensunterhalt habe er als einfacher Verladearbeiter auf dem Markt verdient. Seit 1996 sei er in Moskau gewesen und habe zu Armenien bzw. Aserbaidschan überhaupt keine Bindung (mehr).
Zu seinem Fluchtgrund gab er an, auf Schritt und Tritt angehalten worden zu sein. Im Jahr 2004 sei ihm von Milizangehörigen mit einer Wodkaflasche die Hand aufgeschnitten worden. Seine Ausreise habe er erst im September 2005 angetreten, weil er keine Möglichkeit und auch kein Geld für die Ausreise gehabt habe. In Russland bekomme er keinen Pass. Bei seiner Rückkehr befürchte er, in Armenien oder Aserbaidschan getötet zu werden und in Russland jeden Tag gefangen und verprügelt zu werden.
Abschließend wies er darauf hin, dass auf der "Karte", welche er bekommen habe, als Staatsangehörigkeit Aserbaidschan angegeben sei. Er wolle nochmals angeben, dass er weder die eine noch die andere Staatsangehörigkeit besitze.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.12.2006, Zl. 05 15.133 BAT, wurde der (erste) Asylantrag des Berufungswerbers gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Aserbaidschan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig ist (Spruchpunkt II.), und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.12.2006, Zl. 05 15.133 BAT, wurde der (erste) Asylantrag des Berufungswerbers gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Aserbaidschan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.), und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Dieser Bescheid wurde am 28.12.2006 durch Hinterlegung im Akt gemäß § 23 ZustG zugestellt und ist mit 12.01.2007 in Rechtskraft erwachsen.Dieser Bescheid wurde am 28.12.2006 durch Hinterlegung im Akt gemäß Paragraph 23, ZustG zugestellt und ist mit 12.01.2007 in Rechtskraft erwachsen.
Am 26.03.2009 stellte der Beschwerdeführer einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung am selben Tag gab er an, staatenlos zu sein und sich seit 20.01.2009 voraussichtlich bis 30.12.2009 in Strafhaft zu befinden. Er solle nach Aserbaidschan abgeschoben werden, wo er noch nie gewesen sei. Er habe gegen den ersten Asylantrag kein Rechtsmittel erheben können, was er jetzt nachholen wolle. Die Asylgründe vom ersten Antrag seien nach wie vor aufrecht, es komme nichts hinzu. Er habe Österreich nicht verlassen.
Er gab weiters an, sein Vater sei in Aserbeidschan geboren, seine Mutter in Armenien. Er selbst verfüge über keine Staatsangehörigkeit, da sich die Staaten getrennt hätten. Er bekomme von keinem Staat Papiere.
Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 15.04.2009 brachte der Beschwerdeführer zur Frage nach seiner Staatsangehörigkeit vor, dass sein Vater Aserbeidschaner, seine Mutter Armenierin und er selbst seiner Meinung nach staatenlos sei. Er gab weiters an, mit der Asylwerberin XXXX, StA. Russische Föderation, in Österreich seit dem Jahr 2008 in Lebensgemeinschaft zu leben. Befragt nach seinen Befürchtungen bei einer Ausweisung nach Aserbaidschan gab er an, er befürchte dort getötet zu werden.Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 15.04.2009 brachte der Beschwerdeführer zur Frage nach seiner Staatsangehörigkeit vor, dass sein Vater Aserbeidschaner, seine Mutter Armenierin und er selbst seiner Meinung nach staatenlos sei. Er gab weiters an, mit der Asylwerberin römisch 40 , StA. Russische Föderation, in Österreich seit dem Jahr 2008 in Lebensgemeinschaft zu leben. Befragt nach seinen Befürchtungen bei einer Ausweisung nach Aserbaidschan gab er an, er befürchte dort getötet zu werden.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.04.2009, AZ. 09 03.691 EAST-Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan ausgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.04.2009, AZ. 09 03.691 EAST-Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan ausgewiesen.
In der Begründung des Bescheides wurden der bisherige Verfahrensgang und die schon oben wiedergegebene Einvernahme dargestellt. Beweiswürdigend hielt das Bundesasylamt fest, dass die Identität des Antragstellers mangels Vorlage eines Dokumentes nicht feststehe. Eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit sei nicht vorgelegen, noch keine krankheitswertige psychische Störung. Maßgeblich für die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers seien die ausgetauschte Identität (diese ist aber in Wahrheit nur auf die lateinischen bzw. cyrillischen Schreibweisen des gleichen Familiennamens zurückzuführen) ebenso wie die unterschiedlich behaupteten Staatsangehörigkeiten gewesen. Der Beschwerdeführer sei von einem österreichischen Gericht rechtskräftig verurteilt worden. Das erste Asylverfahren sei am 12.01.2007 rechtskräftig abgeschlossen worden. In diesem Verfahren seien alle bis dahin entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden, sodass darüber nicht neuerlich zu entscheiden sei. Das Vorbringen im ersten Asylverfahren sei als unglaubwürdig erachtet worden. Im gegenständlichen Verfahren sei kein Sachverhalt vorgebracht worden, welcher nach dem 12.01.2007 entstanden wäre. Von der Behörde könne kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Es seien keine Umstände entstanden, welche einer Ausweisung des Beschwerdeführers nach Aserbaidschan entgegenstünden. Ferner wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer verfüge im Bundesgebiet über keine familiären oder verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte. Er sei keiner geregelten Beschäftigung nachgegangen und auf Dauer nicht selbsterhaltungsfähig. Er sei in Österreich nicht Mitglied von Vereinen oder Organisationen und spreche etwas Deutsch. Es könne nicht festgestellt werde, dass eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich bestehe.
In der rechtlichen Begründung wurde nach ausführlicher Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Rechtssprechung zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen ausgeführt, dass der Asylwerber keine Änderung der maßgeblichen Sachlage, weder im Hinblick auf den Sachverhalt, noch in der Rechtslage, vorgebracht habe, welcher nicht zum Zeitpunkt der Entscheidung des ersten Asylverfahrens bestanden habe und welcher ihm nicht bekannt gewesen sei. Da weder in der maßgeblichen Sachlage - weder die ihn betreffende, noch in der von Amts wegen aufzugreifenden - noch in der anzuwendenden Rechtslage (im Hinblick auf § 3 und § 8 AsylG 2005) eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des bereits zum ersten Asylantrag ergangenen Bescheides einer neuerlichen (inhaltlichen) Entscheidung über den Antrag entgegen, weswegen der Antrag zurückzuweisen sei. Das Bundesasylamt gelange zum Ergebnis, dass ein neuer Sachverhalt, welcher eine anderslautende Entscheidung rechtfertige, nicht vorliege.In der rechtlichen Begründung wurde nach ausführlicher Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Rechtssprechung zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen ausgeführt, dass der Asylwerber keine Änderung der maßgeblichen Sachlage, weder im Hinblick auf den Sachverhalt, noch in der Rechtslage, vorgebracht habe, welcher nicht zum Zeitpunkt der Entscheidung des ersten Asylverfahrens bestanden habe und welcher ihm nicht bekannt gewesen sei. Da weder in der maßgeblichen Sachlage - weder die ihn betreffende, noch in der von Amts wegen aufzugreifenden - noch in der anzuwendenden Rechtslage (im Hinblick auf Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG 2005) eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des bereits zum ersten Asylantrag ergangenen Bescheides einer neuerlichen (inhaltlichen) Entscheidung über den Antrag entgegen, weswegen der Antrag zurückzuweisen sei. Das Bundesasylamt gelange zum Ergebnis, dass ein neuer Sachverhalt, welcher eine anderslautende Entscheidung rechtfertige, nicht vorliege.
Zu Spruchpunkt II. wurde nach Darstellung der bezughabenden Rechtslage und Rechtsprechung bemerkt, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Familienanghörigen habe und somit kein Familienbezug zu einem dauernd Aufenthaltsberechtigten in Österreich vorliege und die Ausweisung keinen Eingriff in das Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK darstelle. Soweit die privaten Interessen des Beschwerdeführers betroffen seien, sei anzuführen, dass die Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle und der bisherige Aufenthalt auf (zwei) Asylanträge sowie das Ergreifen von Rechtsmitteln gestützt werde, wobei dem Beschwerdeführer klar sein habe müssen, dass dieser Aufenthalt nur ein vorläufiger - bis zum Abschluss des Verfahrens - sein könne. Ferner sei er der deutschen Sprache nicht mächtig, sei kein Mitglied irgendeiner Organisation und verfüge über kein Eigentum. Ferner sei der verfahrensgegenständliche Asylantrag aus der Strafhaft gestellt worden, zwischen den Asylverfahren habe der Beschwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht verfügt, womit er in dieser Zeit illegal in Österreich aufhältig gewesen sei. Erschwerend komme hinzu, dass der Beschwerdeführer in Österreich bereits mehrmals rechtskräftig wegen vorsätzlich begangener Diebstahlsdelikte verurteilt worden sei. Da er demzufolge nicht mit der Erlangung eines Aufenthaltstitels rechnen könne, sei mit Ausweisung vorzugehen. Auch hätten keine gesundheitlichen Probleme festgestellt werden können, welche im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK bedeuten oder einen Aufschub im Sinne des § 10 Abs. 3 AsylG erfordern würden.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde nach Darstellung der bezughabenden Rechtslage und Rechtsprechung bemerkt, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Familienanghörigen habe und somit kein Familienbezug zu einem dauernd Aufenthaltsberechtigten in Österreich vorliege und die Ausweisung keinen Eingriff in das Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK darstelle. Soweit die privaten Interessen des Beschwerdeführers betroffen seien, sei anzuführen, dass die Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle und der bisherige Aufenthalt auf (zwei) Asylanträge sowie das Ergreifen von Rechtsmitteln gestützt werde, wobei dem Beschwerdeführer klar sein habe müssen, dass dieser Aufenthalt nur ein vorläufiger - bis zum Abschluss des Verfahrens - sein könne. Ferner sei er der deutschen Sprache nicht mächtig, sei kein Mitglied irgendeiner Organisation und verfüge über kein Eigentum. Ferner sei der verfahrensgegenständliche Asylantrag aus der Strafhaft gestellt worden, zwischen den Asylverfahren habe der Beschwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht verfügt, womit er in dieser Zeit illegal in Österreich aufhältig gewesen sei. Erschwerend komme hinzu, dass der Beschwerdeführer in Österreich bereits mehrmals rechtskräftig wegen vorsätzlich begangener Diebstahlsdelikte verurteilt worden sei. Da er demzufolge nicht mit der Erlangung eines Aufenthaltstitels rechnen könne, sei mit Ausweisung vorzugehen. Auch hätten keine gesundheitlichen Probleme festgestellt werden können, welche im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK bedeuten oder einen Aufschub im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AsylG erfordern würden.
Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben, und darin vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass sein Vater in Aserbaidschan und seine Mutter in Armenien geboren seien. Zu Beginn des Krieges zwischen Armenien und Aserbaidschan sei die Familie nach XXXX geflüchet, wo sie bis zum 16.Lebenjahr des Beschwerdeführers gelebt und dann wegen fehlender Dokumente nach Moskau gefahren seien. Dort hätten im 18. bis 19. Lebensjahr des Beschwerdeführers Überprüfungen begonnen. Er sei zur Polizeisstation mitgenommen worden, es sei begonnen worden, ihn zu schikanieren und zu erniedrigen. Gegen Bezahlung von Geld durch den Vater sei er freigelassen worden. Seine Eltern hätten mehrmals versucht Dokumente für den Beschwerdeführer zu erhalten, aber kein Land habe ihn aufgenommen. Er sei nie in Aserbaidschan gewesen und spreche auch die Sprache nicht. Er spreche nur Russisch und ein wenig Armenisch. Er habe in Moskau nicht länger bleiben können, die Polizei habe ihn ständig mitgenommen, tagelang schikaniert und - gegen Bezahlung von Geld - freigelassen. Danach habe er nächtens auf dem Markt zu arbeiten begonnen. Er habe gehört, dass dort die LKW's nach Europa wegfahren. Er habe viel über Österreich gehört, dass es ein demokratisches Land sei. Dort habe er sich mit einem Fahrer geeinigt, ihm US Dollar 3.000.- gegeben und am 15.09.2005 den LKW bestiegen. Nach 3 Tagen und drei Nächten sei die Tür geöffnet worden und ihm gesagt worden, dass er bereits in Österreich sei. Dann sei er in ein Taxi gesetzt und nach Traiskirchen gebracht worden, wo er einen Asylantrag gestellt habe. Er habe XXXX kennengelernt, sie würden heiraten wollen, eine Familie gründen und in Ruhe in diesem Land leben, wo er keine Angst haben müsse, umgebracht zu werden. Bei einer Abschiebung nach Aserbaidschan, wäre es besser, sich gleich hier selbst zu töten, denn dort würde man ihn monatelang quälen, erniedrigen und allenfalls beim Sterben helfen.Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben, und darin vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass sein Vater in Aserbaidschan und seine Mutter in Armenien geboren seien. Zu Beginn des Krieges zwischen Armenien und Aserbaidschan sei die Familie nach römisch 40 geflüchet, wo sie bis zum 16.Lebenjahr des Beschwerdeführers gelebt und dann wegen fehlender Dokumente nach Moskau gefahren seien. Dort hätten im 18. bis 19. Lebensjahr des Beschwerdeführers Überprüfungen begonnen. Er sei zur Polizeisstation mitgenommen worden, es sei begonnen worden, ihn zu schikanieren und zu erniedrigen. Gegen Bezahlung von Geld durch den Vater sei er freigelassen worden. Seine Eltern hätten mehrmals versucht Dokumente für den Beschwerdeführer zu erhalten, aber kein Land habe ihn aufgenommen. Er sei nie in Aserbaidschan gewesen und spreche auch die Sprache nicht. Er spreche nur Russisch und ein wenig Armenisch. Er habe in Moskau nicht länger bleiben können, die Polizei habe ihn ständig mitgenommen, tagelang schikaniert und - gegen Bezahlung von Geld - freigelassen. Danach habe er nächtens auf dem Markt zu arbeiten begonnen. Er habe gehört, dass dort die LKW's nach Europa wegfahren. Er habe viel über Österreich gehört, dass es ein demokratisches Land sei. Dort habe er sich mit einem Fahrer geeinigt, ihm US Dollar 3.000.- gegeben und am 15.09.2005 den LKW bestiegen. Nach 3 Tagen und drei Nächten sei die Tür geöffnet worden und ihm gesagt worden, dass er bereits in Österreich sei. Dann sei er in ein Taxi gesetzt und nach Traiskirchen gebracht worden, wo er einen Asylantrag gestellt habe. Er habe römisch 40 kennengelernt, sie würden heiraten wollen, eine Familie gründen und in Ruhe in diesem Land leben, wo er keine Angst haben müsse, umgebracht zu werden. Bei einer Abschiebung nach Aserbaidschan, wäre es besser, sich gleich hier selbst zu töten, denn dort würde man ihn monatelang quälen, erniedrigen und allenfalls beim Sterben helfen.
Der gegenständliche Akt langte am 14.05.2009 beim Asylgerichtshof ein, was dem Bundesasylamt mittels E-Mail vom gleichen Tag mitgeteilt wurde.
Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Ist - wie im vorliegenden Fall - Sache im Sinne des § 66 AVG der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht und hat demnach entweder das Rechtsmittel abzuweisen oder den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlG 2066A/1951; VwGH 17.12.1965, 929/65; VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; VwGH 30.5.1995, 93/08/0207; Walter/Thienel Verwaltungsverfahren2, 1433). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (vgl. VwGH 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; 20.04.1995, Zl. 93/09/0341). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Ist - wie im vorliegenden Fall - Sache im Sinne des Paragraph 66, AVG der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht und hat demnach entweder das Rechtsmittel abzuweisen oder den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlG 2066A/1951; VwGH 17.12.1965, 929/65; VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; VwGH 30.5.1995, 93/08/0207; Walter/Thienel Verwaltungsverfahren2, 1433). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden vergleiche VwGH 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; 20.04.1995, Zl. 93/09/0341). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
Die Rechtskraft eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher die Behörde nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 24.03.1993, Zl 92/12/0149; 10.06.1998, Zl 96/20/0266). Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (i.S.d. § 8 AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben) [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, (1998), Anm 12 zu § 68 AVG]. Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern.Die Rechtskraft eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher die Behörde nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 24.03.1993, Zl 92/12/0149; 10.06.1998, Zl 96/20/0266). Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (i.S.d. Paragraph 8, AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben) [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, (1998), Anmerkung 12 zu Paragraph 68, AVG]. Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt vergleiche VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern.
Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren aufgrund des selben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG ergibt, auch im Falle des selben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des rechtskräftig gewordenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen (VwGH vom 16.01.1990, Zl 89/08/0163; VwGH vom 30.09.1994, Zl 94/08/0183; Walter-Thienel a.a.O.). Wie sich aus § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG und der dazu ergangenen Judikatur ergibt, setzt eine nachträgliche Änderung des Sachverhaltes, der unter Umständen das Vorliegen einer entschiedenen Sache hindert, voraus, dass es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (VwSlg 15.445A/1928, VwGH vom 18.12.1996, Zl 95/20/0672; Walter-Thienel Verwaltungsverfahren², 1492 mit weiteren Hinweisen) und nicht um Tatsachen, die erst nach Abschluss des Verfahrens hervorgekommen sind.Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren aufgrund des selben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Falle des selben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des rechtskräftig gewordenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen (VwGH vom 16.01.1990, Zl 89/08/0163; VwGH vom 30.09.1994, Zl 94/08/0183; Walter-Thienel a.a.O.). Wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG und der dazu ergangenen Judikatur ergibt, setzt eine nachträgliche Änderung des Sachverhaltes, der unter Umständen das Vorliegen einer entschiedenen Sache hindert, voraus, dass es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (VwSlg 15.445A/1928, VwGH vom 18.12.1996, Zl 95/20/0672; Walter-Thienel Verwaltungsverfahren², 1492 mit weiteren Hinweisen) und nicht um Tatsachen, die erst nach Abschluss des Verfahrens hervorgekommen sind.
Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467). Für die Frage des Vorliegens eines glaubhaften Kerns bedarf es jedenfalls einer beweiswürdigenden Auseinandersetzung mit dem neuen Vorbringen des Asylwerbers. Ein Zusammenhang mit dem bisherigen Vorbringen kann zwar argumentativ von Bedeutung sein, doch ist ein solcher nach der Rechtssprechung nicht ausreichend, um die Glaubwürdigkeitsprüfung gänzlich entfallen zu lassen (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556-6).
Wie das Bundesasylamt richtig ausgeführt hat, begehrt der Asylwerber im vorliegenden Fall die Auseinandersetzung mit denselben, bereits zum Zeitpunkt der Rechtskraft des ersten Asylverfahrens bestehenden Problemen. Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der §§ 68 Abs. 2 bis 4, 69 und 71 AVG nicht erfolgen. Dass der Beschwerdeführer bereits im ersten Asylverfahren vorbrachte, von 1989 und - abgesehen von einem 8-monatigen Aufenthalt in Armenien - bis zu seiner Ausreise in Moskau gelebt zu haben und keine Staatsangehörigkeit, zu haben, ändert daran nichts.Wie das Bundesasylamt richtig ausgeführt hat, begehrt der Asylwerber im vorliegenden Fall die Auseinandersetzung mit denselben, bereits zum Zeitpunkt der Rechtskraft des ersten Asylverfahrens bestehenden Problemen. Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der Paragraphen 68, Absatz 2 bis 4, 69 und 71 AVG nicht erfolgen. Dass der Beschwerdeführer bereits im ersten Asylverfahren vorbrachte, von 1989 und - abgesehen von einem 8-monatigen Aufenthalt in Armenien - bis zu seiner Ausreise in Moskau gelebt zu haben und keine Staatsangehörigkeit, zu haben, ändert daran nichts.
Der Asylwerber hat jedoch insoweit einen neuen Sachverhalt ins Treffen geführt, als er nunmehr vorbringt, seiner Meinung nach staatenlos zu sein und darauf hinweist, niemals in Aserbeidschan gewesen zu sein, während bei der Ersteinvernahme zum 1. Asylantrag als Staatsangehörigkeit Aserbaidschan protokolliert wurde (wie diese Protokollierung zustande gekommen ist, ist für den Asylgerichtshof nicht mehr nachvollziehbar). Feststellungen oder rechtliche Ausführungen dazu wurden seitens des Bundesasylamts jedoch nicht getroffen. Die Beurteilung dieser Frage kann jedoch Auswirkungen auf die inhaltliche Entscheidung im Sinne der §§ 3 und 8 AsylG 2005 (ad Spruchpunkt I.) als auch auf die Ausweisungsentscheidung gemäß § 10 AsylG 2005 (ad Spruchpunkt II.) haben.Der Asylwerber hat jedoch insoweit einen neuen Sachverhalt ins Treffen geführt, als er nunmehr vorbringt, seiner Meinung nach staatenlos zu sein und darauf hinweist, niemals in Aserbeidschan gewesen zu sein, während bei der Ersteinvernahme zum 1. Asylantrag als Staatsangehörigkeit Aserbaidschan protokolliert wurde (wie diese Protokollierung zustande gekommen ist, ist für den Asylgerichtshof nicht mehr nachvollziehbar). Feststellungen oder rechtliche Ausführungen dazu wurden seitens des Bundesasylamts jedoch nicht getroffen. Die Beurteilung dieser Frage kann jedoch Auswirkungen auf die inhaltliche Entscheidung im Sinne der Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 (ad Spruchpunkt römisch eins.) als auch auf die Ausweisungsentscheidung gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 (ad Spruchpunkt römisch zwei.) haben.
Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ist § 66 Abs. 2 AVG in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ist Paragraph 66, Absatz 2, AVG in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall auf Grund des diesbezüglichen Vorbringens des Beschwerdeführers ein anderer Herkunftsstaat zumindest nicht auszuschließen ist. Eine nähere Prüfung bzw. eine rechtliche Beurteilung dieser Frage ist jedoch dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen; diesbezüglich fehlen allenfalls ergänzende Ermittlungen und darauf aufbauende weitere Feststellungen.
Aus verfahrensökonomischen Gründen wird darauf hingewiesen, dass die Staatsangehörigkeit jedenfalls von Amts wegen zu ermitteln ist (z.B. jüngst VwGH vom 20.02.2009, Zl. 2007/19/0535 u.v.a.m.) und diese von der Volksgruppenzugehörigkeit und dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes begrifflich sauber zu trennen ist.
Hinzuweisen ist auch darauf, dass gemäß § 28 Abs. 1 AsylG 2005 die Zulassung einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegensteht.Hinzuweisen ist auch darauf, dass gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylG 2005 die Zulassung einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegensteht.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005, idgF BGBl. I Nr.29/2009, sind Ausweisungen unzulässig, wenn:Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.29 aus 2009,, sind Ausweisungen unzulässig, wenn:
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen des Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Im Übrigen wurde das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK insofern unberücksichtigt gelassen, als er angab mit einer Asylwerberin im gemeinsamen Haushalt in Lebensgemeinschaft zu leben und beabsichtige, diese zu heiraten. Diesbezüglich finden sich keine entsprechenden rechtlichen Ausführungen unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides, weshalb auch dieser Spruchpunkt gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 zu beheben war.Im Übrigen wurde das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK insofern unberücksichtigt gelassen, als er angab mit einer Asylwerberin im gemeinsamen Haushalt in Lebensgemeinschaft zu leben und beabsichtige, diese zu heiraten. Diesbezüglich finden sich keine entsprechenden rechtlichen Ausführungen unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides, weshalb auch dieser Spruchpunkt gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 zu beheben war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
14.08.2009