Norm
AsylG 2005 §34Spruch
D6 233766-2/2009/2E
Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:
D6 233767-2/2009/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als
Einzelrichter über die Beschwerde derg, StA.: Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.4.2009, FZ. 08 12.488-BAE, zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der Beschwerdeführer, ein ukrainischer Staatsangehöriger, ist der minderjährige Sohn der Beschwerdeführerin zu D6 233765-2/2009 und Bruder des (ebenfalls minderjährigen) Beschwerdeführers zu D6 233767-2/2009.römisch eins. Der Beschwerdeführer, ein ukrainischer Staatsangehöriger, ist der minderjährige Sohn der Beschwerdeführerin zu D6 233765-2/2009 und Bruder des (ebenfalls minderjährigen) Beschwerdeführers zu D6 233767-2/2009.
1. Der minderjährige Beschwerdeführer stellte durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin am 3.5.2002 einen Antrag auf Asylerstreckung.
Mit Bescheid vom 28.11.2002 wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76 idF BGBl. I 126/2002 (im Folgenden: AsylG 1997), - unter Hinweis auf die Familienangehörigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Mutter sowie darauf, dass der Asylantrag seiner Mutter gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen worden sei und daher keine (erstreckbare) Asylgewährung eines Familienangehörigen iSd § 10 Abs. 2 leg. cit. vorliege - ab.Mit Bescheid vom 28.11.2002 wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, (im Folgenden: AsylG 1997), - unter Hinweis auf die Familienangehörigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Mutter sowie darauf, dass der Asylantrag seiner Mutter gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen worden sei und daher keine (erstreckbare) Asylgewährung eines Familienangehörigen iSd Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. vorliege - ab.
Die dagegen (als Berufung) erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 30.10.2008 gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 AsylG 1997 ab, da auch die (gegen die Abweisung ihres Asylantrages erhobene) Beschwerde der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers mit Erkenntnis vom selben Tag zu D7 233765-0/2008 abgewiesen worden war.Die dagegen (als Berufung) erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 30.10.2008 gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 ab, da auch die (gegen die Abweisung ihres Asylantrages erhobene) Beschwerde der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers mit Erkenntnis vom selben Tag zu D7 233765-0/2008 abgewiesen worden war.
2. Am 11.12.2008 stellte der minderjährige Beschwerdeführer durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Mutter des Beschwerdeführers wurde am 11.12.2008 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen sowie am 26.03.2009 vor dem Bundesasylamt (auch im Hinblick auf die Fluchtgründe des minderjährigen Beschwerdeführers) niederschriftlich einvernommen.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.4.2009 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 11.12.2008 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine aus. In seiner Begründung traf das Bundesasylamt nach Darstellung des Verfahrensganges ausführliche Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation von ukrainischen Frauen sowie zur medizinischen Versorgung und Grundversorgung in der Ukraine. Es stellte ferner die Identität, Nationalität und Familienzugehörigkeit des Beschwerdeführers fest und ging davon aus, dass "die Begründung [des] neuerlichen Asylantrages" nicht ausreiche, um einen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt feststellen zu können. Die Mutter des Beschwerdeführers habe keine neuen Tatsachen vorgebracht, die nicht bereits im ersten Verfahren Berücksichtigung gefunden hätten.3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.4.2009 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 11.12.2008 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine aus. In seiner Begründung traf das Bundesasylamt nach Darstellung des Verfahrensganges ausführliche Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation von ukrainischen Frauen sowie zur medizinischen Versorgung und Grundversorgung in der Ukraine. Es stellte ferner die Identität, Nationalität und Familienzugehörigkeit des Beschwerdeführers fest und ging davon aus, dass "die Begründung [des] neuerlichen Asylantrages" nicht ausreiche, um einen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt feststellen zu können. Die Mutter des Beschwerdeführers habe keine neuen Tatsachen vorgebracht, die nicht bereits im ersten Verfahren Berücksichtigung gefunden hätten.
Rechtlich folgerte das Bundesasylamt daraus, dass dem "neuerlichen Antrag" die Rechtskraft des "Bescheides" im vorangegangenen Verfahren entgegenstehe, weshalb der Antrag zurückzuweisen gewesen sei. Die Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt mit einer Interessenabwägung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK, wobei es u.a. dem Umstand der langjährigen Aufenthaltsdauer und des Schulbesuchs des Beschwerdeführers in Österreich die Anpassungsfähigkeit seines Alters und die gemeinsame Rückkehrmöglichkeit mit seiner Mutter und seinem Bruder in den Herkunftsstaat gegenüber stellte.Rechtlich folgerte das Bundesasylamt daraus, dass dem "neuerlichen Antrag" die Rechtskraft des "Bescheides" im vorangegangenen Verfahren entgegenstehe, weshalb der Antrag zurückzuweisen gewesen sei. Die Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt mit einer Interessenabwägung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK, wobei es u.a. dem Umstand der langjährigen Aufenthaltsdauer und des Schulbesuchs des Beschwerdeführers in Österreich die Anpassungsfähigkeit seines Alters und die gemeinsame Rückkehrmöglichkeit mit seiner Mutter und seinem Bruder in den Herkunftsstaat gegenüber stellte.
Dieser Bescheid wurde am 5.5.2009 rechtswirksam zugestellt.
4. Dagegen richtet sich die vorliegende, fristgerecht eingebrachte und zulässige Beschwerde, mit der die Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes und Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Unter anderem wird die Unzulässigkeit einer Zurückweisung des vorliegenden Antrages nach § 68 Abs. 1 AVG mit der Begründung gerügt, dass diesem Antrag lediglich ein Asylerstreckungsantrag vorausgegangen sei und daher im gegenständlichen Verfahren "keine neuerliche inhaltliche Prüfung" stattgefunden habe. Ferner wird auf psychologische Befunde, die eine Rückführung des minderjährigen Beschwerdeführers nicht befürworten würden, verwiesen. Schließlich tritt die Beschwerde der von der belangten Behörde hinsichtlich ihrer Ausweisungsentscheidung vorgenommenen Interessenabwägung inhaltlich entgegen.4. Dagegen richtet sich die vorliegende, fristgerecht eingebrachte und zulässige Beschwerde, mit der die Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes und Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Unter anderem wird die Unzulässigkeit einer Zurückweisung des vorliegenden Antrages nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG mit der Begründung gerügt, dass diesem Antrag lediglich ein Asylerstreckungsantrag vorausgegangen sei und daher im gegenständlichen Verfahren "keine neuerliche inhaltliche Prüfung" stattgefunden habe. Ferner wird auf psychologische Befunde, die eine Rückführung des minderjährigen Beschwerdeführers nicht befürworten würden, verwiesen. Schließlich tritt die Beschwerde der von der belangten Behörde hinsichtlich ihrer Ausweisungsentscheidung vorgenommenen Interessenabwägung inhaltlich entgegen.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Einzelrichter erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Einzelrichter erwogen:
1. Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist auf alle Verfahren, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren, das AsylG 2005 anzuwenden.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist auf alle Verfahren, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren, das AsylG 2005 anzuwenden.
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008 (im Folgenden: AsylGHG), sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008, (im Folgenden: AsylGHG), sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).2. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
Entschiedene Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).Entschiedene Sache iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelinstanz darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelinstanz, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelinstanz darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).
Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt im Hinblick auf die rechtskräftige Abweisung des Asylerstreckungsantrages den nunmehr vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt im Hinblick auf die rechtskräftige Abweisung des Asylerstreckungsantrages den nunmehr vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz zu Recht gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
3. Dies ist aufgrund folgender Erwägungen, die im Übrigen auch schon in der Beschwerde zutreffend aufgezeigt wurden, zu verneinen:
Mit seinem Antrag auf Asylerstreckung vom 3.5.2002 hatte der Beschwerdeführer "die Erstreckung des einem Angehörigen aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyl" begehrt (vgl. § 10 Abs. 1 AsylG 1997). Gegenstand eines durch einen derartigen Antrag in Gang gesetzten Verfahrens ist ausschließlich die Frage, ob die antragstellende Partei die in §§ 10, 11 AsylG 1997 normierten Voraussetzungen für die Erstreckung erfüllt. Die Asylerstreckung hat - neben der Erfüllung der Zulässigkeitsvoraussetzungen und anderer materieller Kriterien - gemäß dem erwähnten § 10 Abs. 1 AsylG 1997 vor allem zur Bedingung, dass dem Angehörigen, auf dessen Asylantrag sich die erstreckungswerbende Partei bezieht, Asyl gewährt wurde (VwGH 1.4.2004, 2003/20/0196 mwN). Im Rahmen eines Asylerstreckungsverfahrens wird daher gerade nicht um Schutz unter Berufung auf eigene Fluchtgründe ersucht (vgl. VwGH 21.12.2000, 99/01/0336). Auch lässt die Abweisung eines Asylerstreckungsantrages keinen Rückschluss darauf zu, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Erstreckungswerbers zulässig ist (VwGH 20.4.2006, 2005/18/0623).Mit seinem Antrag auf Asylerstreckung vom 3.5.2002 hatte der Beschwerdeführer "die Erstreckung des einem Angehörigen aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyl" begehrt vergleiche Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 1997). Gegenstand eines durch einen derartigen Antrag in Gang gesetzten Verfahrens ist ausschließlich die Frage, ob die antragstellende Partei die in Paragraphen 10, 11, AsylG 1997 normierten Voraussetzungen für die Erstreckung erfüllt. Die Asylerstreckung hat - neben der Erfüllung der Zulässigkeitsvoraussetzungen und anderer materieller Kriterien - gemäß dem erwähnten Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 1997 vor allem zur Bedingung, dass dem Angehörigen, auf dessen Asylantrag sich die erstreckungswerbende Partei bezieht, Asyl gewährt wurde (VwGH 1.4.2004, 2003/20/0196 mwN). Im Rahmen eines Asylerstreckungsverfahrens wird daher gerade nicht um Schutz unter Berufung auf eigene Fluchtgründe ersucht vergleiche VwGH 21.12.2000, 99/01/0336). Auch lässt die Abweisung eines Asylerstreckungsantrages keinen Rückschluss darauf zu, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Erstreckungswerbers zulässig ist (VwGH 20.4.2006, 2005/18/0623).
Wenn daher der Beschwerdeführer (durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin) den nunmehr vorliegenden, verfahrenseinleitenden Antrag auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 stellt, richtet sich das mit diesem Antrag verbundene Begehren nicht nur auch auf eine (von der Asylgewährung eines Familienangehörigen unabhängige und über das Vorliegen einer solchen Asylgewährung hinausgehende) gesonderte umfassende Prüfung gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, ob dem Antragsteller Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention droht; das Antragsbegehren richtet sich ferner auf "den gleichen Schutzumfang", der einem Familienangehörigen in seinem Verfahren gewährt wird, nämlich entweder der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 34 Abs. 4 leg. cit.).Wenn daher der Beschwerdeführer (durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin) den nunmehr vorliegenden, verfahrenseinleitenden Antrag auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 stellt, richtet sich das mit diesem Antrag verbundene Begehren nicht nur auch auf eine (von der Asylgewährung eines Familienangehörigen unabhängige und über das Vorliegen einer solchen Asylgewährung hinausgehende) gesonderte umfassende Prüfung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, ob dem Antragsteller Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention droht; das Antragsbegehren richtet sich ferner auf "den gleichen Schutzumfang", der einem Familienangehörigen in seinem Verfahren gewährt wird, nämlich entweder der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 34, Absatz 4, leg. cit.).
Es bedarf keiner weiteren Erörterung, dass ein Antrag auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 ein anderes (weiter reichendes) Parteibegehren als ein Asylerstreckungsantrag nach dem AsylG 1997 enthält. Damit liegen jedoch im vorliegenden Fall verschiedene "Sachen" iSd § 68 Abs. 1 AVG vor, da das mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag verbundene Parteibegehren von jenem des früheren Antrages abweicht (zur Rechtslage nach dem Asylgesetz 1991 vgl. Rohrböck, Asylgesetz 1991 [1994], 173, wonach der hier vergleichbare Antrag auf Asylausdehnung keine res iudicata gegenüber einem späteren Asylantrag nach sich zieht; im Allgemeinen dazu vgl. VwGH 17.9.2008, 2008/23/0684).Es bedarf keiner weiteren Erörterung, dass ein Antrag auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 ein anderes (weiter reichendes) Parteibegehren als ein Asylerstreckungsantrag nach dem AsylG 1997 enthält. Damit liegen jedoch im vorliegenden Fall verschiedene "Sachen" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, da das mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag verbundene Parteibegehren von jenem des früheren Antrages abweicht (zur Rechtslage nach dem Asylgesetz 1991 vergleiche Rohrböck, Asylgesetz 1991 [1994], 173, wonach der hier vergleichbare Antrag auf Asylausdehnung keine res iudicata gegenüber einem späteren Asylantrag nach sich zieht; im Allgemeinen dazu vergleiche VwGH 17.9.2008, 2008/23/0684).
Die belangte Behörde hätte den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz - ungeachtet dessen, dass keine eigenen Fluchtgründe für den Beschwerdeführer geltend gemacht wurden - inhaltlich zu beurteilen gehabt. Mangels Identität der Sache hat sie den Antrag zu Unrecht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.Die belangte Behörde hätte den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz - ungeachtet dessen, dass keine eigenen Fluchtgründe für den Beschwerdeführer geltend gemacht wurden - inhaltlich zu beurteilen gehabt. Mangels Identität der Sache hat sie den Antrag zu Unrecht gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 entfallen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 entfallen.
Schlagworte
Bescheidbehebung, FamilienverbandZuletzt aktualisiert am
19.06.2009