TE AsylGH Erkenntnis 2009/5/25 C14 211313-2/2009

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Veröffentlicht am 25.05.2009
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Spruch

C14 211313-2/2009/6E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn XXXX, StA. Indien, vertreten durch Frau Mag. Sabine MARTIN, Diakonie Evangelischer Flüchtlingsdienst, Steinergasse 2/EG, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.02.2009, Zl. 07 09.391-BAW, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch Frau Mag. Sabine MARTIN, Diakonie Evangelischer Flüchtlingsdienst, Steinergasse 2/EG, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.02.2009, Zl. 07 09.391-BAW, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG idF BGBl. I Nr. 100/2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) reiste am 22.03.1999 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 23.03.1999 einen Asylantrag gemäß § 3 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (in der Folge AsylG 1997).1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) reiste am 22.03.1999 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 23.03.1999 einen Asylantrag gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (in der Folge AsylG 1997).

Der BF brachte im Erstverfahren folgenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt vor: Er sei gläubiger Sikh und hätte in Indien als Traktormechaniker gearbeitet. Freunde aus seiner Schulzeit, die bei der "Kahlistan-Bewegung" dabei gewesen wären, hätten sich immer wieder gegen seinen Willen bei ihm aufgehalten. Da diese Gruppierung von der Polizei verfolgt worden wäre, wäre auch er zweimal von der Polizei verhaftet worden, die ihn nach dem Aufenthaltsort der Gesuchten befragt hätte. Da er nichts ausgesagt hätte, sei er geschlagen worden und jedes Mal erst gegen Zahlung eines Bestechungsgeldes freigelassen worden. Hätte er Namen verraten, wäre er wiederum von den Terroristen getötet worden. Daraufhin hätte er beschlossen, Indien zu verlassen, da ihn die Polizei erneut verhaften und foltern hätte wollen, um an die Mitglieder der Bewegung heranzukommen.

1.2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 28.06.1999, Zahl: 99 03.520-BAT, den Antrag des BF vom 23.03.1999 gemäß § 7 AsylG 1997 ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Indien gem. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig.1.2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 28.06.1999, Zahl: 99 03.520-BAT, den Antrag des BF vom 23.03.1999 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Indien gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig.

1.3. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes brachte der BF Berufung ein, welche mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats (UBAS) vom 04.07.2000, GZ. 221.313/4-II/04/00, abgewiesen wurde.

1.4. Gegen den Bescheid des UBAS erhob der BF Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH), welcher mit Beschluss vom 24.04.2003, Zl. 2000/20/0459-7, die Behandlung der Beschwerde ablehnte.

2. Am 09.10.2007 stellte der BF beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, erneut einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG 2005).2. Am 09.10.2007 stellte der BF beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, erneut einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG 2005).

2.1. Bei der Erstbefragung am 09.10.2007 bei der Polizeiinspektion Erstaufnahmestelle (EAST) Ost gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi Folgendes an:

Er habe, obwohl er schon in Schubhaft gewesen wäre, Österreich seit 1999 nie verlassen. Die Flüchtgründe seien noch immer dieselben wie damals, hinzu käme aber auch noch eine TBC -Erkrankung vor einem Jahr. Darüber hinaus befinde er sich nach einem Selbstmordversuch im Mai 2007 in psychologischer Behandlung und brauche psychische Betreuung.

2.2. Bei seiner Einvernahme am 15.10.2007 in der EAST Ost im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi, seiner Vertreterin und einer Vertrauensperson machte der BF folgende Angaben:

Seine Angaben bei der Erstbefragung würden der Wahrheit entsprechen. Er habe in Indien niemanden mehr und würde hierbleiben wollen. Er habe seit 2006 psychische Probleme und habe auch einen Selbstmordversuch unternommen. Gegen die TBC benötige er zurzeit keine Medikamente, müsse aber ständig zur Kontrolle. Er hätte auch im August 2005 und September 2007 epileptische Anfälle gehabt.

2.3. Am 19.10.2007 wurde der BF einer Untersuchung gemäß § 10 AsylG (PSY III-Untersuchung) durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, unterzogen. Dessen "Gutachterlichen Stellungnahme" zufolge leidet der BF unter einer Anpassungsstörung mit Angstgefühlen und depressiver Symptomatik, latenter Suizidalität (derzeit keine suizidale Einengung) und Alkoholgefährdung. Sichere Hinweise auf Traumatisierung finden sich nicht, der BF scheint im Rahmen einer Heimunterbringung zur Alltagsbewältigung in der Lage zu sein.2.3. Am 19.10.2007 wurde der BF einer Untersuchung gemäß Paragraph 10, AsylG (PSY III-Untersuchung) durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, unterzogen. Dessen "Gutachterlichen Stellungnahme" zufolge leidet der BF unter einer Anpassungsstörung mit Angstgefühlen und depressiver Symptomatik, latenter Suizidalität (derzeit keine suizidale Einengung) und Alkoholgefährdung. Sichere Hinweise auf Traumatisierung finden sich nicht, der BF scheint im Rahmen einer Heimunterbringung zur Alltagsbewältigung in der Lage zu sein.

2.4. Am 24.01.2008 fand im Auftrag des Bundesasylamtes eine psychologische Begutachtung durch eine Klinische und Gesundheitspsychologin -Psychotherapeutin, statt. Diese stellte in ihrem psychologischem Gutachten vom 25.07.2008, eingelangt bei der Erstbehörde am 06.08.2008, zusammenfassend fest, dass auf klinisch psychologischer Ebene keine Symptomatik erkennbar ist, die einer "Posttraumatischen Belastungsstörung" oder einer "Andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung" entspricht. Sie attestierte eine aus der Situation als Asylwerber resultierende natürliche Erlebnisreaktion, welche sich in leichten Befindlichkeitsbeeinträchtigungen manifestiert. Das im November ärztlich beschriebene Beschwerdebild hat sich mittlerweile zurückgebildet. Die Psychotherapeutin führte weiters aus, dass sich die in der Vorgeschichte dokumentierten Krisen aus der auf eingeengte Inhalte und Werte bezogenen persönlichen Überzeugung (Begehrensvorstellungen) bzw. aus dem beharrlichen, kompromissunwilligem Bestehen auf eigenen Rechten (in Österreich zu bleiben) ergeben. Die rechtlichen Ansprüche sollen möglichst rasch geklärt werden, da eine Behandlung von Zweckreaktionen so lange erfolglos bleibt, solange Verstärkung und Aufrechterhaltung der Beschwerden die Chancen auf eine Versorgung in Österreich im Bewusstsein des BF erhöhen.

2.5. Am 06.11.2008 fand eine weitere Einvernahme des BF vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi und einer Vertrauensperson statt.

Der BF wiederholte seine schon aus dem Erstverfahren bekannten Fluchtgründe. Damals habe ihn die Polizei gesucht, wie es jetzt sei, wisse er nicht, er habe keinen Kontakt mehr nach Indien. Zu einem Autounfall, bei dem 1998 in Indien seine Gattin und sein Kind gestorben wären, würde er nichts sagen wollen. Er wolle dazu nur angeben, dass er, da er damals den Wagen gelenkt hätte, von seinem Vater verstoßen worden wäre. Er könne nicht mehr nach Indien zurückkehren, habe dort niemanden und keine Chance, zu überleben. Nach seiner TBC - Erkrankung hätten dann seine psychischen Probleme begonnen, er nehme zurzeit viele Medikamente.

2.6. Als Beweismittel legte der BF im Laufe des Verfahrens unter anderem folgende Schriftstücke vor: einen vorläufigen Patientenbrief des XXXX vom 11.10.2006 sowie diverse Patientenbriefe, welche kavernöse TBC attestierten, einen Patientenbrief der Neurologischen Abteilung KH XXXX vom 31.03.2007, der einen stationären Aufenthalt des BF von 06.03.2007 bis 09.03.2007 aufgrund von Alkoholintoxikation bei Alkoholmissbrauch und aktiver kavernöser Lungen-TBC bestätigte, einen fachärztlichen Befundbericht des XXXX vom 08.08.2007, der eine Behandlung und Betreuung des BF seit Mai 2007 bescheinigte und eine posttraumatische Störung (depressive Symptomatik), ICD-10: F43.1, diagnostizierte, sowie einen elektroenzephalographischen Befund des KH XXXX vom 11.07.2008, in welchem keine Anzeichen einer epileptische Erregbarkeitsstörung festgestellt wurden.2.6. Als Beweismittel legte der BF im Laufe des Verfahrens unter anderem folgende Schriftstücke vor: einen vorläufigen Patientenbrief des römisch 40 vom 11.10.2006 sowie diverse Patientenbriefe, welche kavernöse TBC attestierten, einen Patientenbrief der Neurologischen Abteilung KH römisch 40 vom 31.03.2007, der einen stationären Aufenthalt des BF von 06.03.2007 bis 09.03.2007 aufgrund von Alkoholintoxikation bei Alkoholmissbrauch und aktiver kavernöser Lungen-TBC bestätigte, einen fachärztlichen Befundbericht des römisch 40 vom 08.08.2007, der eine Behandlung und Betreuung des BF seit Mai 2007 bescheinigte und eine posttraumatische Störung (depressive Symptomatik), ICD-10: F43.1, diagnostizierte, sowie einen elektroenzephalographischen Befund des KH römisch 40 vom 11.07.2008, in welchem keine Anzeichen einer epileptische Erregbarkeitsstörung festgestellt wurden.

3. Das Bundesasylamt wies mit dem verfahrensgegenständlichen angefochtenen Bescheid vom 05.02.2009, Zahl: 07 09.391-BAW, übernommen am 12.02.2009, den Antrag auf internationalen Schutz vom 09.10.2009 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus.3. Das Bundesasylamt wies mit dem verfahrensgegenständlichen angefochtenen Bescheid vom 05.02.2009, Zahl: 07 09.391-BAW, übernommen am 12.02.2009, den Antrag auf internationalen Schutz vom 09.10.2009 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus.

Die Erstbehörde führte in ihren Feststellungen im Wesentlichen aus, dass der vorhergehende Asylantrag des BF rechtskräftig abgewiesen worden sei und der BF im gegenständlichen Asylverfahren - den Fluchtgrund betreffend - keinen neuen Sachverhalt, welcher sich nach Abschluss der vorhergehenden Verfahren ereignet hätte, vorgebracht habe.

Beweiswürdigend wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass bei den Einvernahmen keine neuen Fluchtgründe hervorgekommen wären, im Gegenteil, der BF hätte mehrfach selbst bestätigt, dass seine Gründe, welche insgesamt als unglaubwürdig erscheinen würden, noch immer dieselben wären. Zum Vorbringen, er leide an psychischen Krankheiten, führte das Bundesasylamt aus, dass die von verschiedenen Stellen erhobenen psychischen Krisen laut Gutachten der Klinischen und Gesundheitspsychologin -Psychotherapeutin nicht mit der Fluchtgeschichte des BF in kausalem Zusammenhang stehen würden, sondern aus seiner Sicht der Lebenslage und dem beharrlichen, kompromissunwilligem Bestehen, in Österreich bleiben zu wollen, resultieren würden.

4. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.02.2009 erhob der BF durch seine Vertreterin mit Schreiben vom 25.02.2009, bei der Erstbehörde eingelangt am selben Tag, Beschwerde. Darin beantragte er,

den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Sache an das Bundesasylamt zur Durchführung eines inhaltlichen Verfahrens zurückzuverweisen,

der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und

eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

In der Beschwerde wurden der bisherige Verfahrensgang und die Angaben des BF knapp zusammengefasst wiederholt. Der BF monierte im Wesentlichen, dass die rechtliche Beurteilung fehlerhaft gewesen wäre sowie ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vorliege, da die als Beweis vorgelegten Befunde und Bestätigungen der Krankengeschichte des BF im angefochtenen Bescheid nicht angeführt wären. Die Behörde hätte sich daher nicht ausreichend mit den Krankheiten des BF auseinandergesetzt. Auch sei unrichtig festgestellt worden, dass alle entscheidungsrelevanten Punkte im Erstverfahren vorgebracht worden wären. So hätten die Krankheiten des BF, der Kontaktabbruch zur Familie und die lange Aufenthaltsdauer in Österreich miteinbezogen werden müssen. Des Weiteren wurde das Gutachten der Klinischen und Gesundheitspsychologin -Psychotherapeutin sowie ihre Eignung als Gutachterin in Zweifel gezogen und als Beweis ein Artikel aus "Der Standard" vom 11.12.2008 beigelegt.

5. Die gegenständliche Beschwerde samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langte am 04.03.2009 beim Asylgerichtshof ein.

6. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 12.03.2009, GZ: C14 211313-2 /2009-2Z, wurde der Beschwerde des BF aufschiebende Wirkung zuerkannt.

7. Mit Schreiben vom 24.04.2009, eingelangt beim Asylgerichtshof am selben Tag, übermittelte die Vertreterin eine Aufenthaltsbestätigung und einen vorläufigen Patientenbrief des XXXX vom 14.04.2009, welcher die stationäre Behandlung des BF im Zeitraum vom 16.03.2009 bis 14.04.2009 belegte. Als Diagnose wurde festgestellt:7. Mit Schreiben vom 24.04.2009, eingelangt beim Asylgerichtshof am selben Tag, übermittelte die Vertreterin eine Aufenthaltsbestätigung und einen vorläufigen Patientenbrief des römisch 40 vom 14.04.2009, welcher die stationäre Behandlung des BF im Zeitraum vom 16.03.2009 bis 14.04.2009 belegte. Als Diagnose wurde festgestellt:

Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, Endogene Depression ohne psychotische Symptome (F33.2), Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol/Abhängigkeitssyndrom (F10.2), Grand-mal-Anfälle, nicht näher bezeichnet (mit oder ohne Petit mal) (G40.6), Chronische Gastritis, nicht näher bezeichnet, Chronische Gastritis: Antrum, Fundus (K29.5), St.p. Lungen-TBC.

8.1. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorliegenden Akten des Bundesasylamtes

Einsicht in den Akt des UBAS betreffend das Vorverfahren

Einsicht in vorgelegte Befunde und Patientenbriefe betreffend den BF

8.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens:

Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

Der BF führt den Namen XXXX und ist indischer Staatsangehöriger. Die Identität des BF steht nicht fest und wird lediglich zur Individualisierung im Verfahren herangezogen.Der BF führt den Namen römisch 40 und ist indischer Staatsangehöriger. Die Identität des BF steht nicht fest und wird lediglich zur Individualisierung im Verfahren herangezogen.

Dem BF steht laut eigener Aussage, einschlägigen Abfragen im Fremdeninformationssystem und dem vorliegenden Verwaltungsakt in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 2005/100, in Kraft getreten. Nachdem der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 09.10.2007 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 idgF vollinhaltlich zur Anwendung.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 2005/100, in Kraft getreten. Nachdem der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 09.10.2007 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 idgF vollinhaltlich zur Anwendung.

Gemäß § 28 Abs. 1 Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. I Nr. 2008/4, nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 1997/77, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. römisch eins Nr. 1997/77, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 AsylGHG idgF sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1930/1, dem AsylG 2005 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGH), BGBl. Nr. 1985/10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 1991/51 (WV) idgF mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG idgF sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1930/1, dem AsylG 2005 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGH), BGBl. Nr. 1985/10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 1991/51 (WV) idgF mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des § 41 Abs. 7 AsylG für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor.Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Für den Asylgerichtshof ist Sache i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (vgl. VwGH 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; 20.04.1995, Zl. 93/09/0341). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Für den Asylgerichtshof ist Sache i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden vergleiche VwGH 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; 20.04.1995, Zl. 93/09/0341). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG - Satz 1 und 2 - ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG - Satz 1 und 2 - ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

2.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:2.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

2.1.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.2.1.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung (z. B. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; 30.06.2005, 2005/18/0197; 25.04.2002, 2000/07/0235) liegen verschiedene "Sachen" im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung (z. B. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; 30.06.2005, 2005/18/0197; 25.04.2002, 2000/07/0235) liegen verschiedene "Sachen" im Sinn des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann.

Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen.Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen.

Aus § 69 Abs. 1 AVG ergibt sich, dass eine neue Sachentscheidung nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern auch im Falle desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln ausgeschlossen ist, die bereits vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, aber erst nachträglich hervorgekommen sind. Demnach sind aber auch Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, verbindlich und nur im Rahmen des § 69 Abs. 1 AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen.Aus Paragraph 69, Absatz eins, AVG ergibt sich, dass eine neue Sachentscheidung nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern auch im Falle desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln ausgeschlossen ist, die bereits vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, aber erst nachträglich hervorgekommen sind. Demnach sind aber auch Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, verbindlich und nur im Rahmen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen.

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH vom 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).

Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Antragsteller auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH vom 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Antragsteller auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH vom 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (beziehungsweise welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z. B. VwGH vom 07.06.2000, Zl. 99/01/0321); in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. z.B. VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2000/01/0237, mwN).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (beziehungsweise welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vergleiche z. B. VwGH vom 07.06.2000, Zl. 99/01/0321); in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche z.B. VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2000/01/0237, mwN).

2.1.2. Die Prüfung der Fluchtgründe war Gegenstand des vorangegangenen abgeschlossenen Rechtsganges. Im Rahmen des dem rechtskräftigen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats (UBAS) vom 04.07.2000, GZ. 221.313/4-II/04/00, vorangegangenen Rechtsganges wurde das Vorbringen des BF zu seinen Fluchtgründen in Hinblick auf dessen Wahrheits- bzw. Glaubhaftigkeitsgehalt untersucht und letztlich abschließend beurteilt.

Der BF beruft sich im gegenständlichen Verfahren zwar grundsätzlich auf dasselbe Fluchtvorbringen, dennoch bleibt die Frage seines aktuellen Gesundheitszustandes letztendlich ungeprüft. Das Gutachten der Klinischen und Gesundheitspsychologin -Psychotherapeutin, welches das Bundesasylamt seiner Entscheidung zu Grunde legt, stammt vom 24.01.2008, der gegenständliche Bescheid selbst ist jedoch mit 05.02.2009 datiert. Dies bedeutet, dass zwischen der psychologischen Untersuchung und der Entscheidung der Erstbehörde mehr als 12 Monate liegen, in denen sich der gesundheitliche Zustand des BF durchaus verändern hätte können.

Zur Fortsetzung des Verfahrens wird festgehalten, dass es somit im gegenständlichen Fall erforderlich ist, ein weiteres, aktuelles Gutachten zum psychischen und physischen Gesundheitszustand des BF einzuholen. Der Asylgerichtshof erachtet es auch für notwendig, dass die Erstbehörde in der Bescheidbegründung ausreichend auf die durch ärztliche Berichte und Patientenbriefe belegte Krankengeschichte des BF eingeht und diese Schriftstücke in ihrem Entscheidungsfindungsprozess miteinbezieht. Weiters wird auf die Diagnose der Gutachterin hingewiesen, welche besagt, dass sich beim BF eine fanatisch anmutende persönliche Überzeugung manifestiert hat, in Österreich bleiben zu können. Aus diesem Grunde ist in Bezug auf die durch die jahrelange Ungewissheit ausgelöste psychische Krise des BF das Bundesasylamt angehalten, eine möglichst rasche Entscheidung über die Zulassung bzw. Zurückweisung seines Asylantrages zu treffen.

Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben.Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben.

2.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides:2.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Absatz 2, dieser Bestimmung sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Nach Abs. 3 dieser Bestimmung idF BGBl I Nr. 75/2007 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Nach Absatz 3, dieser Bestimmung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2007, ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Nach Abs. 4 dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Absatz 4, dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Der gegenständlichen Beschwerde gegen die zurückweisende Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren war stattzugeben, weil die Zurückweisungsentscheidung des Bundesasylamtes im Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides aufgrund mangelhaften Sachverhalts keinen Bestand mehr haben konnte, sodass gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG auch Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben war.Der gegenständlichen Beschwerde gegen die zurückweisende Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren war stattzugeben, weil die Zurückweisungsentscheidung des Bundesasylamtes im Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides aufgrund mangelhaften Sachverhalts keinen Bestand mehr haben konnte, sodass gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG auch Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben war.

Somit war der Beschwerde auch in diesem Punkt stattzugeben.

Als maßgebliche Determinante für die Anwendbarkeit des § 41 Abs 3 AsylG in diesem Zusammenhang ist die Judikatur zum § 66 Abs 2 AVG heranzuziehen, wobei allerdings kein Ermessen des Asylgerichtshofes besteht.Als maßgebliche Determinante für die Anwendbarkeit des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG in diesem Zusammenhang ist die Judikatur zum Paragraph 66, Absatz 2, AVG heranzuziehen, wobei allerdings kein Ermessen des Asylgerichtshofes besteht.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zl. 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zl. 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt, wie dargestellt, keine ordnungsgemäß begründete Entscheidung erlassen. Der Asylgerichtshof war auf Basis eines so gestalteten erstinstanzlichen Verfahrens nicht mehr in der Lage innerhalb der zur Verfügung stehenden kurzen Entscheidungsfristen eine inhaltliche Entscheidung zu treffen. Der angefochtene Bescheid konnte daher unter dem Gesichtspunkt des § 41 Abs. 3 AsylG keinen Bestand mehr haben.Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt, wie dargestellt, keine ordnungsgemäß begründete Entscheidung erlassen. Der Asylgerichtshof war auf Basis eines so gestalteten erstinstanzlichen Verfahrens nicht mehr in der Lage innerhalb der zur Verfügung stehenden kurzen Entscheidungsfristen eine inhaltliche Entscheidung zu treffen. Der angefochtene Bescheid konnte daher unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG keinen Bestand mehr haben.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG entfallen.Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG entfallen.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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