TE AsylGH Erkenntnis 2009/5/27 E2 221836-2/2009

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Veröffentlicht am 27.05.2009
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Spruch

E2 221.836-2/2009-2E

Im Namen der Republik

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber-Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.04.2009, FZ. 09 04.364-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber-Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.04.2009, FZ. 09 04.364-EAST West, zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 iVm § 68 Abs. 1 AVG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides gemäß Paragraph 66, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 28.07.2000 seinen ersten Asylantrag ein, welchen er im Wesentlichen damit begründete, dass ihm in seinem Herkunftsstaat aufgrund seiner Teilnahme an Studentendemonstrationen Verfolgung drohen würde.

2. Diesen Asylantrag wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 07.02.2001 gemäß § 7 AsylG 1997 ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in den Iran gemäß § 8 leg. cit. für zulässig.2. Diesen Asylantrag wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 07.02.2001 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in den Iran gemäß Paragraph 8, leg. cit. für zulässig.

3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies der Asylgerichtshof nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.01.2009 mit Erkenntnis vom 30.03.2009, GZ. E2 221.836-0/2008-17E, gemäß §§ 7, 8 Abs 1 AsylG 1997 als unbegründet ab. Der erkennende Senat erachtete das Fluchtvorbringen des BF - ebenso wie das Bundesasylamt - als unglaubwürdig und nicht den Tatsachen entsprechend. Das Erstverfahren wurde somit mit Zustellung dieses Erkenntnisses am 01.04.2009 an den bevollmächtigten Vertreter des BF rechtskräftig abgeschlossen.3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies der Asylgerichtshof nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.01.2009 mit Erkenntnis vom 30.03.2009, GZ. E2 221.836-0/2008-17E, gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG 1997 als unbegründet ab. Der erkennende Senat erachtete das Fluchtvorbringen des BF - ebenso wie das Bundesasylamt - als unglaubwürdig und nicht den Tatsachen entsprechend. Das Erstverfahren wurde somit mit Zustellung dieses Erkenntnisses am 01.04.2009 an den bevollmächtigten Vertreter des BF rechtskräftig abgeschlossen.

4. Am 14.04.2009 stellte der BF einen weiteren Asylantrag (in der Diktion des AsylG 2005: Antrag auf internationalen Schutz), welchen er zum einen wiederum mit den im Erstverfahren genannten Fluchtgründen begründete. Zum anderen habe er aber auch die Religion gewechselt. Er sei nunmehr römisch-katholisch.

5. Nachdem dem BF mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da nach Ansicht des Bundesasylamtes der Tatbestand der entschiedenen Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege, langte beim Bundesasylamt am 16.04.2009 per Fax eine von XXXX - welchen der BF zu seiner Vertretung im Asylverfahren bevollmächtigte - vom SOS-Kinderdorf Clearing-house verfasste Stellungnahme ein. Darin wurde darauf hingewiesen, dass der BF eine römisch-katholische Ehefrau habe, ihre gemeinsame Tochter im römisch-katholischen Glauben getauft werde und der BF selbst am XXXX römisch-katholisch getauft worden sei. Es liege daher ein neuer Sachverhalt vor, weshalb eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache nicht möglich sei.5. Nachdem dem BF mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da nach Ansicht des Bundesasylamtes der Tatbestand der entschiedenen Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege, langte beim Bundesasylamt am 16.04.2009 per Fax eine von römisch 40 - welchen der BF zu seiner Vertretung im Asylverfahren bevollmächtigte - vom SOS-Kinderdorf Clearing-house verfasste Stellungnahme ein. Darin wurde darauf hingewiesen, dass der BF eine römisch-katholische Ehefrau habe, ihre gemeinsame Tochter im römisch-katholischen Glauben getauft werde und der BF selbst am römisch 40 römisch-katholisch getauft worden sei. Es liege daher ein neuer Sachverhalt vor, weshalb eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache nicht möglich sei.

6. Zur Bescheinigung seiner Konversion vom Islam zum Christentum legte der BF im Zuge seiner Einvernahme am 17.04.2009 einen Taufschein und einen Auszug aus dem Taufbuch der Pfarre XXXX jeweils vom 14.04.2009 vor. Den neuerlichen Asylantrag habe der BF gestellt, da er zum Christentum konvertiert sei und ihm aufgrund seines Abfalls vom Islam im Iran die Todesstrafe drohen würde.6. Zur Bescheinigung seiner Konversion vom Islam zum Christentum legte der BF im Zuge seiner Einvernahme am 17.04.2009 einen Taufschein und einen Auszug aus dem Taufbuch der Pfarre römisch 40 jeweils vom 14.04.2009 vor. Den neuerlichen Asylantrag habe der BF gestellt, da er zum Christentum konvertiert sei und ihm aufgrund seines Abfalls vom Islam im Iran die Todesstrafe drohen würde.

7. Mit Bescheid vom 21.04.2009, FZ. 09 04.364-EAST West, wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 14.04.2009 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und erklärte dessen Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Abs 2 Z 2 AsylG als auf Dauer unzulässig (Spruchpunkt II.).7. Mit Bescheid vom 21.04.2009, FZ. 09 04.364-EAST West, wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 14.04.2009 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und erklärte dessen Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG als auf Dauer unzulässig (Spruchpunkt römisch zwei.).

Spruchpunkt I. begründete das Bundesasylamt im Wesentlichen damit, dass der BF keine weiteren asylrelevanten Gründe vorgebracht habe bzw. sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben habe. Es liege kein neuer Sachverhalt vor, da das neue Vorbringen des BF [gemeint:Spruchpunkt römisch eins. begründete das Bundesasylamt im Wesentlichen damit, dass der BF keine weiteren asylrelevanten Gründe vorgebracht habe bzw. sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben habe. Es liege kein neuer Sachverhalt vor, da das neue Vorbringen des BF [gemeint:

die Konversion vom Islam zum Christentum] nicht glaubhaft und asylrelevant sei.

8. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der BF mit Schriftsatz vom 26.04.2009 rechtzeitig Beschwerde, welcher er ein Schreiben der Österreichischen Bibelmission vom 26.04.2009 und eines der Pfarre XXXX vom 28.04.2009 beilegte.8. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der BF mit Schriftsatz vom 26.04.2009 rechtzeitig Beschwerde, welcher er ein Schreiben der Österreichischen Bibelmission vom 26.04.2009 und eines der Pfarre römisch 40 vom 28.04.2009 beilegte.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 23 Abs 1 AsylGHG idF BGBl I Nr. 147/2008 sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt - die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt - die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Gem. § 75 (1) des Asylgesetzes 2005, BGBl I Nr. 29/2009 (AsylG 2005) sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.2. Gem. Paragraph 75, (1) des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (AsylG 2005) sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 gestellt, weshalb das AsylG 2005 zur Anwendung gelangt.

3.1. Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG. Gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.3.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.

Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes 1968, BGBl Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991 BGBl Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991 Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen.Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen.

Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH vom 26.02.2004, Zahl 2004/07/0014).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).

Zur Beurteilung der Identität der Sach- und Rechtslage unter dem Gesichtspunkt des § 68 Abs. 1 AVG ist der Bescheid heranzuziehen, mit dem materiellrechtlich über den Antrag entschieden wurde, nicht der Bescheid, mit dem ein Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde (VwGH vom 04.05.19990, 9009/0016).Zur Beurteilung der Identität der Sach- und Rechtslage unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist der Bescheid heranzuziehen, mit dem materiellrechtlich über den Antrag entschieden wurde, nicht der Bescheid, mit dem ein Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde (VwGH vom 04.05.19990, 9009/0016).

Die Rechtskraft eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher die Behörde nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 24.03.1993, 92/12/0149; 10.06.1998, 96/20/0266). Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (iSd § 8 AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben) [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, (1998), Anm 12 zu § 68 AVG].Die Rechtskraft eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher die Behörde nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 24.03.1993, 92/12/0149; 10.06.1998, 96/20/0266). Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (iSd Paragraph 8, AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben) [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, (1998), Anmerkung 12 zu Paragraph 68, AVG].

Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 21.09.2000, 98/20/0564).Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 21.09.2000, 98/20/0564).

Bescheide, die - selbst auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, sind verbindlich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht daher die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen (vgl. VwGH 10.6.1998, Zl: 96/20/0266).Bescheide, die - selbst auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, sind verbindlich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht daher die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen vergleiche VwGH 10.6.1998, Zl: 96/20/0266).

Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8.9.1977, 2609/76). Die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht werden (VwGH 23.5.1995, 94/04/0081).

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes in VwGH 21.11.2002, Zahl 2002/20/0315, kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG 1997 - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages dürfe nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus müsse die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde habe sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Würden die Ermittlungen der Behörde ergeben, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eintrete, so sei der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. das E 19.7.2001, Zl. 99/20/0418, mwN; siehe dazu auch die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, E 73 ff zu § 68 AVG wiedergegebene Rechtsprechung).Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes in VwGH 21.11.2002, Zahl 2002/20/0315, kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach Paragraph 28, AsylG 1997 - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages dürfe nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus müsse die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde habe sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Würden die Ermittlungen der Behörde ergeben, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eintrete, so sei der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche das E 19.7.2001, Zl. 99/20/0418, mwN; siehe dazu auch die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 2. Auflage, E 73 ff zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Rechtsprechung).

3.2. Im gegenständlichen Fall wurde das mit Asylantrag des BF vom 28.07.2000 eingeleitete Asylverfahren mit Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 30.03.2009 am 01.04.2009 an den bevollmächtigten Vertreter des BF rechtskräftig abgeschlossen. Der wegen entschiedener Sache zurückweisende Bescheid des Bundesasylamtes wurde am 21.04.2009 an den Vertreter des BF zugestellt.

Zur Beurteilung der Frage, ob entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs 1 AVG vorliegt, ist daher die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes, das ist der 01.04.2009, mit jener zum Zeitpunkt der Erlassung des wegen entschiedener Sache zurückweisenden Bescheides des Bundesasylamtes, das ist der 21.04.2009, zu vergleichen.Zur Beurteilung der Frage, ob entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vorliegt, ist daher die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes, das ist der 01.04.2009, mit jener zum Zeitpunkt der Erlassung des wegen entschiedener Sache zurückweisenden Bescheides des Bundesasylamtes, das ist der 21.04.2009, zu vergleichen.

Während dieser Zeitspanne, respektive am XXXX, wurde der BF - wie aus dem von der Pfarrgemeinde XXXX ausgestellten Taufschein bzw. aus dem Auszug aus dem Taufbuch vom 14.04.2009 hervorgeht - römisch-katholisch getauft und ist daher vom Islam zum Christentum konvertiert. Insofern liegt jedenfalls eine Änderung des Sachverhaltes vor, zumal der BF im Erstverfahren nur eine Verfolgung aufgrund der Teilnahme an Studentendemonstrationen geltend machte und die - von ihm zum damaligen Zeitpunkt zwar erwähnte, jedoch nicht geltend gemachte, konkrete - Absicht zur Konversion zum Christentum nicht in das erste Asylverfahren Eingang fand.Während dieser Zeitspanne, respektive am römisch 40 , wurde der BF - wie aus dem von der Pfarrgemeinde römisch 40 ausgestellten Taufschein bzw. aus dem Auszug aus dem Taufbuch vom 14.04.2009 hervorgeht - römisch-katholisch getauft und ist daher vom Islam zum Christentum konvertiert. Insofern liegt jedenfalls eine Änderung des Sachverhaltes vor, zumal der BF im Erstverfahren nur eine Verfolgung aufgrund der Teilnahme an Studentendemonstrationen geltend machte und die - von ihm zum damaligen Zeitpunkt zwar erwähnte, jedoch nicht geltend gemachte, konkrete - Absicht zur Konversion zum Christentum nicht in das erste Asylverfahren Eingang fand.

Entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes kann auch nicht davon gesprochen werden, dass der vom BF im Folgeantrag angeführten Konversion aus innerer Überzeugung jeglicher glaubhafter Kern fehlen würde, ist es doch schon alleine aufgrund der Tatsache, dass der BF seit 2004 mit seiner römisch-katholischen Ehefrau verheiratet ist, durchaus plausibel, dass der BF ernsthaftes Interesse an dieser Religion entwickelt hat und aus innerem Entschluss vom Islam zum Christentum übergetreten ist. Auch ist der vom Bundesasylamt implizit gezogene Schluss, dass auch die die Taufe bescheinigenden Dokumente - wie die im Erstverfahren vorgelegten Ladungen zum iranischen Gericht - offensichtlich nur zum Zwecke des Asylverfahrens angefertigt worden seien, nicht haltbar, zumal nicht davon auszugehen ist, dass die angeführte Pfarre der Erzdiözese XXXX aus Gefälligkeit Taufscheine ausstellt.Entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes kann auch nicht davon gesprochen werden, dass der vom BF im Folgeantrag angeführten Konversion aus innerer Überzeugung jeglicher glaubhafter Kern fehlen würde, ist es doch schon alleine aufgrund der Tatsache, dass der BF seit 2004 mit seiner römisch-katholischen Ehefrau verheiratet ist, durchaus plausibel, dass der BF ernsthaftes Interesse an dieser Religion entwickelt hat und aus innerem Entschluss vom Islam zum Christentum übergetreten ist. Auch ist der vom Bundesasylamt implizit gezogene Schluss, dass auch die die Taufe bescheinigenden Dokumente - wie die im Erstverfahren vorgelegten Ladungen zum iranischen Gericht - offensichtlich nur zum Zwecke des Asylverfahrens angefertigt worden seien, nicht haltbar, zumal nicht davon auszugehen ist, dass die angeführte Pfarre der Erzdiözese römisch 40 aus Gefälligkeit Taufscheine ausstellt.

Darüber hinaus kommt - bei Berücksichtigung der Lage von Konvertiten im Herkunftsstaat des BF - der Änderung des Sachverhalts, respektive der Konversion des BF vom Islam zum Christentum, jedenfalls Asylrelevanz zu.

Zumal seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens eine asylrechtlich relevante Änderung des Sachverhalts eingetreten ist, der auch ein glaubhafter Kern nicht abzusprechen ist, hätte das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 14.04.2009 nicht wegen entschiedener Sache zurückweisen dürfen, sondern hätte darüber eine meritorische Entscheidung treffen müssen.

Hingewiesen wird darauf, dass - zumal lediglich Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 21.04.2009 in Beschwerde gezogen wurde - die vom Bundesasylamt in Spruchpunkt II. des genannten Bescheides getroffene Feststellung, wonach die Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Abs 2 Z 2 AsylG auf Dauer unzulässig ist, aufrecht bleibt und bei der neuerlichen Entscheidung des Bundesasylamtes zu berücksichtigen ist.Hingewiesen wird darauf, dass - zumal lediglich Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 21.04.2009 in Beschwerde gezogen wurde - die vom Bundesasylamt in Spruchpunkt römisch zwei. des genannten Bescheides getroffene Feststellung, wonach die Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG auf Dauer unzulässig ist, aufrecht bleibt und bei der neuerlichen Entscheidung des Bundesasylamtes zu berücksichtigen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bescheidbehebung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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