TE AsylGH Erkenntnis 2009/5/28 S8 316397-2/2008

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Veröffentlicht am 28.05.2009
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

S8 316.397-2/2008/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Einzelrichter über den Antrag des XXXXalias XXXX alias XXXX alias XXXX StA. Afghanistan, vertreten durch Mag. Gudrun Dürnberger, Diakonie Flüchtlingsdienst in 1170 Wien, Steinergasse 3, auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.01.2008, Zl. 316.397-1/2E-XI/33/07, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Einzelrichter über den Antrag des XXXXalias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 StA. Afghanistan, vertreten durch Mag. Gudrun Dürnberger, Diakonie Flüchtlingsdienst in 1170 Wien, Steinergasse 3, auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.01.2008, Zl. 316.397-1/2E-XI/33/07, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens, zu Recht erkannt:

Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.01.2008, Zl. 316.397-1/2E-XI/33/07, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.01.2008, Zl. 316.397-1/2E-XI/33/07, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1.1. Der Wiederaufnahmewerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, ist im Oktober 2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 01.10.2007, Zl. VL8-SS-50/07, wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet verfügt. Der Wiederaufnahmewerber hat am 02.10.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag) gestellt.

1.2. Bei der Erstbefragung am 03.10.2007 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen brachte der Wiederaufnahmewerber nach der Schilderung seines Fluchtweges im Wesentlichen vor, er habe sein Heimatland verlassen, weil sein Vater ein afghanischer Offizier gewesen sei. Dieser sei vor circa eineinhalb Jahren von den Taliban getötet worden. Vor circa einem Jahr sei sein Bruder und seine Schwester von den Taliban verschleppt worden. Aus Angst um sein Leben habe seine Mutter beschlossen, ihn nach Europa zu schicken.

Eine Eurodac-Abfrage vom selben Tag ergab, dass der Wiederaufnahmewerber am 20.09.2007 in Mytilini bereits erkennungsdienstlich behandelt worden war.

1.3. Am 08.10.2007 richtete das Bundesasylamt auf der Grundlage des Eurodac-Treffers ein dringliches Aufnahmeersuchen gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (kurz: Dublin-Verordnung) an die zuständige griechische Behörde.1.3. Am 08.10.2007 richtete das Bundesasylamt auf der Grundlage des Eurodac-Treffers ein dringliches Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (kurz: Dublin-Verordnung) an die zuständige griechische Behörde.

1.4. Der Wiederaufnahmewerber wurde am 17.10.2007 durch einen Facharzt für Psychiatrie und Neurologie zu seiner Volljährigkeit untersucht. Dieser kam zum Schluss, dass das Alter des Wiederaufnahmewerbers zwischen dem 18. und 21. Lebensjahr anzusetzen sei. Seitens des körperlichen Aspektes sei die Pubertät und das Erreichen von zumindest 18. Lebensjahren als sehr wahrscheinlich anzusehen. Es würden sich Hinweise für eine ausreichende geschlechtliche soziale Reifung und auch Zukunftsperspektiven nachweisen lassen.

1.5. Am 28.11.2007 wurde der Wiederaufnahmewerber vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit eines Rechtsberaters und eines geeigneten Dolmetsch für Farsi niederschriftlich einvernommen. Zum psychiatrischen Gutachten brachte der Wiederaufnahmewerber vor, er sei unter 18 Jahre alt. Er sei am XXXX geboren. Sein im Rahmen der Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft Villach angegebenes Geburtsdatum (13.01.1989) habe er so nicht angegeben; sein Alter sei von der Behörde geschätzt worden.1.5. Am 28.11.2007 wurde der Wiederaufnahmewerber vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit eines Rechtsberaters und eines geeigneten Dolmetsch für Farsi niederschriftlich einvernommen. Zum psychiatrischen Gutachten brachte der Wiederaufnahmewerber vor, er sei unter 18 Jahre alt. Er sei am römisch 40 geboren. Sein im Rahmen der Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft Villach angegebenes Geburtsdatum (13.01.1989) habe er so nicht angegeben; sein Alter sei von der Behörde geschätzt worden.

1.6. Mit Bescheid vom 04.12.2007 hat das Bundesasylamt den Asylantrag des Wiederaufnahmewerbers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Asylantrages gemäß Art. 10 Abs. 1 iVm. Art. 18 Abs. 7 Dublin-Verordnung Griechenland zuständig sei. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wurde der Wiederaufnahmewerber aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Wiederaufnahmewerbers nach Griechenland gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 aus näher bezeichneten Gründen zulässig sei.1.6. Mit Bescheid vom 04.12.2007 hat das Bundesasylamt den Asylantrag des Wiederaufnahmewerbers ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Asylantrages gemäß Artikel 10, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 7, Dublin-Verordnung Griechenland zuständig sei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde der Wiederaufnahmewerber aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Wiederaufnahmewerbers nach Griechenland gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 aus näher bezeichneten Gründen zulässig sei.

1.7. Mit dem beim Bundesasylamt eingelangten Schreiben Griechenlands vom 09.01.2008 erteilte Griechenland die Zustimmung zu Übernahme des Wiederaufnahmewerbers in Entsprechung von Art. 18 Abs. 7 Dublin-Verordnung.1.7. Mit dem beim Bundesasylamt eingelangten Schreiben Griechenlands vom 09.01.2008 erteilte Griechenland die Zustimmung zu Übernahme des Wiederaufnahmewerbers in Entsprechung von Artikel 18, Absatz 7, Dublin-Verordnung.

1.8. Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes fristgerecht eingebrachte Berufung wurde vom unabhängigen Bundesasylsenat am 21.01.2008, Zl. 316.397-1/2E-XI/33/07, gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Dieser Bescheid wurde am 22.01.2008 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.1.8. Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes fristgerecht eingebrachte Berufung wurde vom unabhängigen Bundesasylsenat am 21.01.2008, Zl. 316.397-1/2E-XI/33/07, gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Dieser Bescheid wurde am 22.01.2008 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.

2.1. Mit Schreiben vom 14.02.2008 stellte der Wiederaufnahmewerber gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG den Antrag auf Wiederaufnahme des durch den unabhängigen Bundesasylsenat abgeschlossenen Verfahrens. Der Wiederaufnahmewerber legte als Beweismittel seiner Minderjährigkeit seine Geburtsurkunde vor und führte aus, dass aufgrund dieses Beweismittels davon auszugehen sei, dass die Behörde einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid erlassen hätte müssen, hätte sie Kenntnis von der Urkunde gehabt. Dem Wiederaufnahmewerber sei das Beweismittel erst jetzt auf dem Postweg zugesandt worden, weshalb der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens rechtszeitig gestellt worden sei.2.1. Mit Schreiben vom 14.02.2008 stellte der Wiederaufnahmewerber gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG den Antrag auf Wiederaufnahme des durch den unabhängigen Bundesasylsenat abgeschlossenen Verfahrens. Der Wiederaufnahmewerber legte als Beweismittel seiner Minderjährigkeit seine Geburtsurkunde vor und führte aus, dass aufgrund dieses Beweismittels davon auszugehen sei, dass die Behörde einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid erlassen hätte müssen, hätte sie Kenntnis von der Urkunde gehabt. Dem Wiederaufnahmewerber sei das Beweismittel erst jetzt auf dem Postweg zugesandt worden, weshalb der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens rechtszeitig gestellt worden sei.

2.2. Aus dem vom unabhängigen Bundesasylsenat in Auftrag gegebenen Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes vom 11.06.2008 wird zu den angewandten Untersuchungsmethoden ausgeführt:

"Stereomikroskopische Untersuchung bei 10-80facher Vergrößerung. Untersuchung auf dem Bildanalysesystem (Video Spectral Comparator - VSC 5000 / Foster Freeman) unter Anwendung unterschiedlicher Lichtquellen und Sperrfilter. Einbeziehung der Erkenntnisse aus dem Vergleich mit der ho. Dokumentensammlung." Zum Untersuchungsergebnis wird ausgeführt, dass der Formularvordruck im xerografischen Verfahren (Kopierer, Laserdrucker oder dergleichen) hergestellt worden sei. Wiederholt zur Untersuchung vorgelegte und als authentisch bewertete Formulare dieser Art, seien in einem konventionellen Druckverfahren (Buchdruck oder Offsetdruck) hergestellt worden. Das xerografische Verfahren sei kein konventionelles Druckverfahren. Am fraglichen Formular sei ein Impressum angebracht. Nach dem derzeitigen Kenntnisstand bedeute die Übersetzung des Impressums "Gedruckt in: Staatliche Druckerei". Aufgrund dieses Vermerkes sei davon auszugehen, dass derartige Formularvordrucke in einer Druckerei mit konventionellen Druckmaschinen (Buchdruck oder Offsetdruck) hergestellt würden. Die erste und letzte Ziffer (7 bzw. 4) der Dokumentennummer seien handschriftlich mit einem Schreibgerät mit schwarzem Schreibmittel hinzugefügt. Nach Angaben zum Papierformat wird ausgeführt, dass nach dem derzeitigen Kenntnisstand und den bei der Untersuchung erhaltenen Befunden sich ergäbe, dass das vorgelegte Dokument aus urkundentechnischer Sicht sehr wahrscheinlich eine Reproduktion (Nachahmungsprodukt) bzw. eine Totalfälschung darstelle. Zum aufgebrachten Stempelaufdruck fehle authentisches Vergleichsmaterial; die bei der Untersuchung des Stempels erhaltenen Befunde ließen keine Aussage über die Echtheit zu.

2.3. Mit Schreiben vom 08.09.2008 teilte die Vertreterin des Wiederaufnahmewerbers mit, dass die sechsmonatige Überstellungsfrist abgelaufen sei, und der Wiederaufnahmewerber zum Verfahren in Österreich zuzulassen sei. Im November 2007 habe Griechenland einer Übernahme des Wiederaufnahmewerbers zugestimmt und er sei nicht innerhalb der Sechsmonatsfrist nach Griechenland überstellt worden. Die Zuständigkeit sei somit auf Österreich übergegangen.

2.4. Zum gemäß § 45 Abs. 3 AVG übermittelten Ergebnis der kriminaltechnischen Untersuchung führte die Vertreterin des Wiederaufnahmewerbers mit Schreiben vom 02.02.2009 aus, dass das Dokument dem Vater des Wiederaufnahmewerbers von der Behörde ausgehändigt worden sei. Die Behauptung, es handle sich "wahrscheinlich um ein Nachahmungsprodukt" werde zurückgewiesen. Die Aussagen im Untersuchungsbericht seien widersprüchlich, weil einerseits ausgeführt werde, dass Vergleichsmaterial fehle, jedoch gleichzeitig "wiederholt zur Untersuchung vorgelegte und als authentisch bewertete Formulare dieser Art" angeführt würden. Wenn der untersuchenden Behörde keine vergleichbaren Dokumente vorgelegen seien, sei es auch nicht zulässig, aus offenbar nicht vergleichbaren Dokumenten Schlüsse zu ziehen. Auch der Hinweis auf dem Dokument "Gedruckt in: Staatliche Druckerei" bedeute nicht, dass es sich bei der vorgelegten Urkunde um eine Fälschung handle. Es sei daher davon auszugehen, dass die ausstellende Behörde das betreffende Formular selbst im Kopieverfahren vervielfältigt habe. Dies erscheine durchaus naheliegend und in Afghanistan wohl kaum unüblich. Dem Wiederaufnahmewerber sei daher nicht anzulasten, wenn das Formular für das Dokument, bei dem ansonsten weder beim Stempel, Lichtbild und Schrift Änderungen festgestellt worden seien, von der afghanischen Behörde vervielfältigt worden sei. Eindeutige Hinweise auf eine Verfälschung würden sich aus den Ausführungen des Büros für Kriminaltechnik nicht entnehmen lassen. Die Beurteilung erscheine nicht schlüssig und die Einschätzung, es handle sich wahrscheinlich um ein Nachahmungsprodukt, sei nicht nachvollziehbar.2.4. Zum gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG übermittelten Ergebnis der kriminaltechnischen Untersuchung führte die Vertreterin des Wiederaufnahmewerbers mit Schreiben vom 02.02.2009 aus, dass das Dokument dem Vater des Wiederaufnahmewerbers von der Behörde ausgehändigt worden sei. Die Behauptung, es handle sich "wahrscheinlich um ein Nachahmungsprodukt" werde zurückgewiesen. Die Aussagen im Untersuchungsbericht seien widersprüchlich, weil einerseits ausgeführt werde, dass Vergleichsmaterial fehle, jedoch gleichzeitig "wiederholt zur Untersuchung vorgelegte und als authentisch bewertete Formulare dieser Art" angeführt würden. Wenn der untersuchenden Behörde keine vergleichbaren Dokumente vorgelegen seien, sei es auch nicht zulässig, aus offenbar nicht vergleichbaren Dokumenten Schlüsse zu ziehen. Auch der Hinweis auf dem Dokument "Gedruckt in: Staatliche Druckerei" bedeute nicht, dass es sich bei der vorgelegten Urkunde um eine Fälschung handle. Es sei daher davon auszugehen, dass die ausstellende Behörde das betreffende Formular selbst im Kopieverfahren vervielfältigt habe. Dies erscheine durchaus naheliegend und in Afghanistan wohl kaum unüblich. Dem Wiederaufnahmewerber sei daher nicht anzulasten, wenn das Formular für das Dokument, bei dem ansonsten weder beim Stempel, Lichtbild und Schrift Änderungen festgestellt worden seien, von der afghanischen Behörde vervielfältigt worden sei. Eindeutige Hinweise auf eine Verfälschung würden sich aus den Ausführungen des Büros für Kriminaltechnik nicht entnehmen lassen. Die Beurteilung erscheine nicht schlüssig und die Einschätzung, es handle sich wahrscheinlich um ein Nachahmungsprodukt, sei nicht nachvollziehbar.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über den Antrag auf Wiederaufnahme wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über den Antrag auf Wiederaufnahme wie folgt erwogen:

1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 noch nicht anhängig; es ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 noch nicht anhängig; es ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2.1. Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Der Antrag auf Wideraufnahme ist gem. § 69 Abs. 2 AVG binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Gemäß § 69 Abs. 4 AVG hat über die Wiederaufnahme die Behörde zu entscheiden, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.2.1. Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Der Antrag auf Wideraufnahme ist gem. Paragraph 69, Absatz 2, AVG binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG hat über die Wiederaufnahme die Behörde zu entscheiden, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 01.07.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Dies trifft auf den gegenständlichen Fall zu. Das Verfahren zur Wiederaufnahme wendet sich gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates und war bei diesem am 01.07.2008 anhängig; es ist daher vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Der Antrag auf Wiederaufnahme wurde vom Wiederaufnahmewerber innerhalb der Zwei-Wochenfrist nach § 69 Abs. 4 AVG eingebracht, nachdem ihm das Dokument übermittelt worden ist; er ist daher rechtzeitig.Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 01.07.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Dies trifft auf den gegenständlichen Fall zu. Das Verfahren zur Wiederaufnahme wendet sich gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates und war bei diesem am 01.07.2008 anhängig; es ist daher vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Der Antrag auf Wiederaufnahme wurde vom Wiederaufnahmewerber innerhalb der Zwei-Wochenfrist nach Paragraph 69, Absatz 4, AVG eingebracht, nachdem ihm das Dokument übermittelt worden ist; er ist daher rechtzeitig.

2.2. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH v. 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,2.2. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH v. 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,

Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, die zu E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH v. 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, die zu E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH v. 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).

Es ist zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (Vgl. VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105).

Bei dem Verschulden im Sinne des § 69 Abs. 1 lit. 2 AVG handelt es sich, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgeführt hat, um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann. Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (vgl. VwGH vom 10.10.2001, GZ. 98/03/0259; VwGH vom 09.06.1994, GZ. 94/06/0106).Bei dem Verschulden im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, lit. 2 AVG handelt es sich, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgeführt hat, um ein Verschulden im Sinne des Paragraph 1294, ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann. Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt vergleiche VwGH vom 10.10.2001, GZ. 98/03/0259; VwGH vom 09.06.1994, GZ. 94/06/0106).

2.3. Das vom Wiederaufnahmewerber vorgelegte Schriftstück wurde bei der kriminaltechnischen Untersuchung im Bundeskriminalamt festgestellt, dass es sich sehr wahrscheinlich ein Nachahmungsprodukt bzw. eine Totalfälschung handelt, die im xerografischen Verfahren hergestellt worden ist. Demnach war die vorgelegte Geburtsurkunde nicht geeignet dem Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie konkret entgegenzutreten. Der Asylgerichtshof ist daher der Ansicht, dass sich aus dem vorgelegten Dokument keine anders lautende Entscheidung, weder hinsichtlich der Zustellungen im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch hinsichtlich der Beurteilung der Volljährigkeit, ergibt.

Im Befund des Bundeskriminalamtes wird u.a. ausgeführt, dass bei der Untersuchung Erkenntnisse aus dem Vergleich mit der dortigen Dokumentensammlung einbezogen worden sind. Weiters wurde ausgeführt, dass wiederholt zur Untersuchung vorgelegte und als authentisch bewertete Formulare dieser Art, in einem konventionellen Druckverfahren (Buchdruck oder Offsetdruck) hergestellt worden seien. Zum Untersuchungsergebnis wird ausgeführt, dass der Formularvordruck im xerografischen Verfahren (Kopierer, Laserdrucker oder dergleichen) hergestellt worden sei, das kein konventionelles Druckverfahren sei. Schließlich sei aus dem Vermerk im Impressum "Gedruckt in: Staatliche Druckerei" davon auszugehen, dass derartige Formularvordrucke in einer Druckerei mit konventionellen Druckmaschinen (Buchdruck oder Offsetdruck) hergestellt werden. Angesichts dieser unmissverständlichen Ausführungen kann - entgegen der Stellungnahme der Vertreterin des Wiederaufnahmewerbers vom 02.02.2009 - kein Widerspruch im kriminaltechnischen Befund erkannt werden, der dem vorgelegten Dokument attestiert, dass dieses sehr wahrscheinlich eine Reproduktion bzw. eine Totalfälschung darstellt.

Der Asylgerichtshof geht daher davon aus, dass - in Übereinstimmung mit der Entscheidung des unabhängiger Bundesasylsenat vom 21.01.2008 - vom Geburtsdatum des Wiederaufnahmewerbers mit 13.01.1989 auszugehen ist. Der Antrag auf Wiederaufnahme ist daher abzuweisen.

3. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte somit aufgrund Entscheidungsreife nach Aktenlage abgesehen werden.3. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte somit aufgrund Entscheidungsreife nach Aktenlage abgesehen werden.

Schlagworte

Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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