Spruch
A1 246.096-0/2008/13E
SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG
des in der öffentlichen Verhandlung am 07.05.2009
mündlich verkündeten
ERKENNTNISSES
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Christian Filzwieser als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Frau Astrid Eitler über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.01.2004, Zl. 03 09.959-BAW, nach Durchführung einer Verhandlung am 07.05.2009, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Christian Filzwieser als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Frau Astrid Eitler über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.01.2004, Zl. 03 09.959-BAW, nach Durchführung einer Verhandlung am 07.05.2009, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. 126/2002 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt 126 aus 2002, als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 1997 idF BGBl. 101/2003 wird festgestellt, dass die Abschiebung des Herrn XXXX nach Gambia nicht zulässig ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt 101 aus 2003, wird festgestellt, dass die Abschiebung des Herrn römisch 40 nach Gambia nicht zulässig ist.
Gemäß § 15 AsylG 1997 idF BGBl. 101/2003 wird Herrn XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 06.05.2010 erteilt.Gemäß Paragraph 15, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt 101 aus 2003, wird Herrn römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 06.05.2010 erteilt.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Der Beschwerdeführer beantragte am 01.04.2003 die Gewährung von Asyl. Der Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 03 09.959-BAW vom 16.01.2004 abgewiesen und gemäß § 8 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Gambia zulässig ist.Der Beschwerdeführer beantragte am 01.04.2003 die Gewährung von Asyl. Der Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 03 09.959-BAW vom 16.01.2004 abgewiesen und gemäß Paragraph 8, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Gambia zulässig ist.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Am 07.05.2009 wurde eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt und das Erkenntnis spruchgemäß verkündet.
Dem verkündeten Erkenntnis des Asylgerichtshofes lagen folgenden
Erwägungen zugrunde:
Sachverhalt:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Gambia.
Im Jahre 2001 fanden in Gambia Präsidentschaftswahlen statt. Der Beschwerdeführer, sein Vater und seine Brüder unterstützten während der im Jahre 2001 laufenden Wahlkampagne die Oppositionspartei der UDP. In den letzten Tagen des Wahlkampfs nahm der Beschwerdeführer an einer Wahlkundgebung in XXXX, und zwar in XXXX, teil. Der Vater und die Brüder hielten sich bei einer anderen Wahlkundgebung auf. Die Regierung hielt damals ebenfalls nicht weit entfernt eine Kundgebung ab, gleich in der Nähe des Hauses eines Ministers. Da die beiden Kundgebungen nicht weit voneinander entfernt stattfanden, stießen beide politische Gruppierungen aufeinander. Das Haus des Ministers geriet in Brand und warf man der UDP-Gruppierung vor, das Haus des Ministers angezündet zu haben. Der Beschwerdeführer befand sich zwar in der Nähe des Tatortes, hatte aber mit der Brandlegung nichts zu tun. Tatsächlich wurde der Brand auch von Freunden des Beschwerdeführers aus der UDP-Gruppierung gelegt. Unmittelbar nach diesem Vorfall begab sich der Beschwerdeführer in XXXX, und zwar in XXXX, nach Hause und blieb dort noch ca. drei bis vier Tage, bevor er Gambia verließ. Die konkreten Ermittlungen zum Brandanschlag auf das Haus des Minister setzten erst am Tag nach der Wahl, als die Regierungspartei als Sieger feststand, ein. Der Beschwerdeführer wurde von einem Freund telefonisch informiert, dass möglicherweise nach ihm wegen des Brandanschlages gefahndet würde.Im Jahre 2001 fanden in Gambia Präsidentschaftswahlen statt. Der Beschwerdeführer, sein Vater und seine Brüder unterstützten während der im Jahre 2001 laufenden Wahlkampagne die Oppositionspartei der UDP. In den letzten Tagen des Wahlkampfs nahm der Beschwerdeführer an einer Wahlkundgebung in römisch 40 , und zwar in römisch 40 , teil. Der Vater und die Brüder hielten sich bei einer anderen Wahlkundgebung auf. Die Regierung hielt damals ebenfalls nicht weit entfernt eine Kundgebung ab, gleich in der Nähe des Hauses eines Ministers. Da die beiden Kundgebungen nicht weit voneinander entfernt stattfanden, stießen beide politische Gruppierungen aufeinander. Das Haus des Ministers geriet in Brand und warf man der UDP-Gruppierung vor, das Haus des Ministers angezündet zu haben. Der Beschwerdeführer befand sich zwar in der Nähe des Tatortes, hatte aber mit der Brandlegung nichts zu tun. Tatsächlich wurde der Brand auch von Freunden des Beschwerdeführers aus der UDP-Gruppierung gelegt. Unmittelbar nach diesem Vorfall begab sich der Beschwerdeführer in römisch 40 , und zwar in römisch 40 , nach Hause und blieb dort noch ca. drei bis vier Tage, bevor er Gambia verließ. Die konkreten Ermittlungen zum Brandanschlag auf das Haus des Minister setzten erst am Tag nach der Wahl, als die Regierungspartei als Sieger feststand, ein. Der Beschwerdeführer wurde von einem Freund telefonisch informiert, dass möglicherweise nach ihm wegen des Brandanschlages gefahndet würde.
In der Zwischenzeit wurde einer der Freunde des Beschwerdeführers verhaftet und ist dessen aktuelles Schicksal ungewiss.
Der Vater und die Brüder des Beschwerdeführers, welche an einer anderen Wahlkundgebung für die UDP an einem anderen Ort teilnahmen, beendeten nach diesem Vorfall ihre Tätigkeit für die UDP. Sie wurden wegen des Brandanschlages einvernommen, aber nie verhaftet. Der Vater lebt auch heute noch in Gambia und betreibt ein kleines Unternehmen. Auch die Brüder des Beschwerdeführers leben weiterhin in Gambia. Zwei Brüder sind verheiratet, der jüngste geht noch zur Schule. Der Vater wurde lediglich zum Aufenthalt des Beschwerdeführers befragt. Auch nachdem der Beschwerdeführer bereits das Land verlassen hatte, wurden die Familienangehörigen des Beschwerdeführers zum Aufenthaltsort desselben befragt. Es erfolgte jedoch keine Inhaftierung, die Polizei kam lediglich zum Haus der Familie des Beschwerdeführers.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX, GZ XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehens nach § 26 Abs. 2 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten und der Setzung einer Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des Landesgericht für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer zu XXXX wegen §§ 28 Abs. 2, 27 Abs. 1, 6. Fall und Abs. 2, Z 2, 1. Fall, § 27 Abs. 1, 2. Fall SMG und § 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt. Erschwerend wurde beim Beschwerdeführer die Wiederholungstat angesehen, als mildernd jedoch das umfassende Geständnis des Beschwerdeführers und dass es teilweise lediglich beim Versuch geblieben ist, sodass objektiv eine Schadensverhinderung eintrat. Im Bezug auf den Beschwerdeführer wurde auch noch weiters sein Alter von 21 Jahren als mildernd angesehen.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , GZ römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehens nach Paragraph 26, Absatz 2, SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten und der Setzung einer Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des Landesgericht für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer zu römisch 40 wegen Paragraphen 28, Absatz 2, 27, Absatz eins, 6, Fall und Absatz 2,, Ziffer 2, eins, Fall, Paragraph 27, Absatz eins, 2, Fall SMG und Paragraph 15, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt. Erschwerend wurde beim Beschwerdeführer die Wiederholungstat angesehen, als mildernd jedoch das umfassende Geständnis des Beschwerdeführers und dass es teilweise lediglich beim Versuch geblieben ist, sodass objektiv eine Schadensverhinderung eintrat. Im Bezug auf den Beschwerdeführer wurde auch noch weiters sein Alter von 21 Jahren als mildernd angesehen.
Der Beschwerdeführer versucht, aktuell sein Leben wieder in den Griff zu bekommen. Er heiratete am XXXX seine Lebensgefährtin und hat mit ihr ein 4-Monate altes Kind.Der Beschwerdeführer versucht, aktuell sein Leben wieder in den Griff zu bekommen. Er heiratete am römisch 40 seine Lebensgefährtin und hat mit ihr ein 4-Monate altes Kind.
Zur Situation in Gambia:
Allgemeines
Gambia ist eine zentral verwaltete Republik, mit demokratischer Mehrparteienherrschaft. Der 1994 durch einen Militärputsch an die Macht gelangte Präsident Jammeh wurde zuletzt 2006 in seinem Amt bestätigt. Seine Partei, die APRC ist seit der Parlamentswahl im Jahre 2007 mit 42 von 48 möglichen Mandaten stärkste Kraft im Parlament geworden. Die Opposition ist nur mit 6 Mandaten vertreten. Oppositionsparteien sind die UDP unter der Führung von Ousainou Darboe sowie die NADD, die aber auch von Darboe geleitet wird, die National Reconciliation Party unter der Führung von Amat BAH und die People's Democratic Organization for Independence and Socialism (PDOIS) unter der Führung von Haife Sallah. Politisch ist der Präsident in einer starken Position und unterdrückt Kritik.
Derzeit ist die PDOIS die einzige effektive Oppositionspartei in Gambia. Es handelt sich dabei um eine sozialistische Partei, die radikal gegen den Präsidenten auftritt. Die Mitglieder sind zumeist Intellektuelle. Die Partei gibt es seit den 90er Jahren. Der Parteiführer Sallah wurde vor einigen Wochen verhaftet, da er sich deutlich gegen die letzten Aktionen des Präsidenten (Hexenwahn) ausgesprochen hat.
Im Gegensatz dazu verhalten sich die UDP und die Partei von Amat BAH weitgehend passiv und treten nicht mehr offen gegen die herrschende Regierung auf.
Die UDP ist weiterhin eine legale Partei. Einfache Mitglieder der UDP haben keine Verfolgung nur aus diesem Grund zu befürchten. Deren Führer Darboe steht manchmal unter Hausarrest und wird in seiner Meinungsäußerung beschränkt. Er wird jedoch nicht verhaftet, weil der Präsident sich diesbezüglich doch um sein Außenbild sorgt; er will nicht als Diktator erscheinen. Der Parteiführer ist inzwischen ein alter Mann und nicht mehr sonderlich aktiv. Insgesamt scheint es so, dass die UDP vom Präsidenten "gekauft" ist. UDP-Mitglieder in Gambia üben keine öffentliche Kritik mehr. Die Partei kann eigentlich nicht mehr als aktive Oppositionspartei gelten.
Bei den Präsidentenwahlen im Oktober 2001 erhielt die Oppositionspartei UDP 149448 Stimmen, das sind 32,59 % der möglichen Stimmen. Bei den Präsidentschaftswahlen vom 22.09.2006 erhielt Ousainou Darboe 104808 Stimmen, das sind 26,69 %. Bei den Parlamentswahlen vom 25.01.2007 konnte die UDP 4 Mandate erringen.
2008 konnten sich politische Parteien ohne jede Beschränkungen oder Regierungsbeeinflussung frei betätigen. Es sind keine Berichte über Inhaftierungen Oppositioneller, welche öffentliche Kritik geäußert haben, bekannt geworden und wurde den Oppositionsparteien auch medialer Spielraum eingeräumt und die Möglichkeit eröffnet Werbespots zu senden.
Sofern in Asylverfahren Bestätigungen der UDP über angebliche Verfolgungen vorgelegt werden, handelt es sich um bloße Gefälligkeitsbestätigungen ohne realen Hintergrund. Jeder kann solche Bestätigungen ausstellen.
Der frühere Präsident Alagie Dauda Jawara ist inzwischen wieder in Gambia, da er als alter Mann bei seiner Familie sein will, wenn er stirbt. Er wird von Jammeh zu diversen Staatsakten als Ehrengast eingeladen und hat auch jüngst ein Veranstaltungszentrum eröffnet. Als alter Mann stellt Jawara keine Gefahr mehr für Jammeh dar.
Menschenrechtslage
Die Regierung unternimmt nichts gegen Polizeiübergriffe oder Misshandlungen in Polizeigewahrsam. Die Polizei hat in Gambia im Allgemeinen eine starke Stellung und kann ungestraft handeln. Misshandlungen und/oder Folter in Polizeigewahrsam sind gängige "Ermittlungstechniken". Da der Lohn schlecht ist kommt es auch zu vielen Fällen von Korruption.
Haft
Die Haftbedingungen sind sehr schlecht mitunter kann die Haft unbegrenzt dauern, auch wenn dies nicht die Regel ist.
Rückkehrgefährdung
Die Rückkehrgefährdung hängt davon ab, ob die betreffende Person tatsächlich gesucht wird. Bei der Ankunft im Flughafen in Banjul werden die Ausweise kontrolliert und es wird überprüft, ob jemand auf einer Liste von gesuchten Personen steht. Ist dies nicht der Fall, ist nicht mit Schwierigkeiten zu rechnen. Näher ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass die Sicherheitsorgane in Gambia bis jetzt kaum über Computer verfügten. Es gibt auch kein "Blackbook". Es gibt aber Haftbefehle und sind so die gesuchten Personen verzeichnet und auch den Sicherheitspersonen am Flughafen bekannt.
Es ist zu bedenken, dass viele Rückkehrer bei ihrer Rückkehr einen falschen Namen angeben. Sofern sie nur gegenüber den Konsulaten oder Botschaften in Europa glaubhaft machen können, dass sie aus Gambia sind, ist es ohne Schwierigkeit möglich, ein Reisedokument (TC, "Travel Certificate") auf einen falschen Namen zu erhalten. Wenn dieser Name nicht mit den gesuchten Personen übereinstimmt, kann so auch ein Gesuchter ohne Schwierigkeiten einreisen. Sofern Fotos vorhanden sind, sind dies oft ältere Fotos, sodass auch hier eine sichere Identifikation nicht möglich ist.
Das bloße Faktum, dass jemand als abgewiesener Asylwerber, sei es im Zuge einer Charterabschiebung, wieder nach Gambia einreist, interessiert die Behörden am Flughafen nicht.
Auch später werden solche Rückkehrer von den Behörden nicht belangt. Allerdings sind die Rückkehrer dann mit Ablehnung ihrer Familien konfrontiert, die sie verachten, weil sie kein Geld in Europa gemacht haben.
Wirtschaftliche Situation
Die wirtschaftliche Lage ist schlecht. Der Tourismus hat sich stark abgeschwächt, derzeit kommen nur noch Touristen aus den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich. Die vorhandenen Touristen werden meist finanziell betrogen. Es existiert eine Gesundheitsversorgung, aber es fehlen oft Medikamente. Es wurde zwar eine neue Klinik in Banjul gebaut, aber es fehlen die notwenigen Geräte und Medikamente. Man muss bei ernsteren Krankheiten oft nach Senegal ausweichen, doch stellt dies ein finanzielles Problem dar. Viele junge Leute versuchen in dieser schlechten Situation das Land zu verlassen. Andere junge Leute schließen sich den Sicherheitskräften auf Seiten des Präsidenten an, weil diese finanziell gut ausgestattet sind. Es ist ein offenes Diskussionsthema, wie man in Europa Fuß fassen kann. Es werden 2 Möglichkeiten gesehen, entweder durch Heirat oder durch Asylantragsstellung, wobei diesbezüglich dann unwahre Gründe angegeben werden. Viele Menschen aus Gambia halten sich in den USA, in den Vereinigten Königreichen, in Schweden, Dänemark, Deutschland und Österreich auf und unterstützen die in Gambia Zurückgebliebenen finanziell.
Gambia wird durch zahlreiche NGOs unterstützt. Es ist allerdings zu beobachten, dass die NGOs zahlreiche Tätigkeiten entfalten, aber die Hilfsgelder zumeist nicht bei den Hilfsbedürftigen ankommen. Dagegen verfügen viele NGO-Mitarbeiter aus Gambia über sehr gute Einkommensverhältnisse (wie zB 2 Autos).
Die wirtschaftliche Lage ist auch innerhalb des Landes unterschiedlich. Während sie in der Küstenregion bis Mitte des Landes vergleichsweise gut ist, ist die Versorgungslage in den zwei östlichen Provinzen, Central und Upper River Division, sehr schlecht. Es trifft zwar nicht zu, dass Menschen an Hunger sterben, da sie sich mit Hilfe von Verwandten bzw. aus dem Senegal ihre Grundbedürfnisse sichern können, aber es herrscht Not. In diesem Zusammenhang ist auch bemerkenswert, dass die Landwirtschaft- und Lebensmittelversorgung nunmehr zum überwiegenden Teil vom Präsidenten kontrolliert wird.
Entscheidungsgrundlagen:
Zur Person des Beschwerdeführers:
PV
Zur Situation in Gambia:
USDOS Human Rights Report, Gambia, 11.03.2008
Gutachten Frau Scherb, April 2009
Ergebnis der Wahlen 2001, 2002, 2006 und 2007 in Gambia, http://africanelections.tripod.com/gm.html
Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:
Die Sachverhaltsfeststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen glaubwürdigen Angaben in der Verhandlung vom 07.05.2009.
Zutreffend hat der Beschwerdeführer dabei die Richtigkeit des erstinstanzlichen Protokolls in Zweifel gezogen, indem er unter anderem aufzeigte, dass er im Oktober 2003 gar nicht Gambia verlassen konnte, da er bereits im April 2003 in Österreich eingereist ist.
Der Beschwerdeführer hat auch in persönlicher Hinsicht einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen, er beantwortete jede Frage ohne jegliche Umschweife. Das Dargebrachte ist auch mit der Situation in Gambia vereinbar.
Zur Situation in Gambia:
Das Länderdokumentationsmaterial wurde dem Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 07.05.2009 vorgehalten und ihm und seinem Rechtsvertreter die Möglichkeit gegeben, eine entsprechende Stellungnahme abzugeben bzw. Anträge zu stellen.
Der Beschwerdeführer zog selbst die Richtigkeit des vorgehaltenen Materials nicht in Zweifel "diese Informationen stimmen schon", der Rechtsvertreter wiederum gab keine Stellungnahme ab und verzichtete auch in diesem Zusammenhang auf die Stellung weiterer Anträge.
Aus dem Länderdokumentationsmaterial ergibt sich also unzweifelhaft dass sich die Menschenrechtslage in Gambia insbesondere seit einem Putschversuch 2006 weiter verschlechtert habe.
Aus dem Länderdokumentationsmaterial ergibt sich jedoch auch eindeutig, dass wegen bloßer Mitgliedschaft bei der größten Oppositionspartei in Gambia, nämlich der UDP, keinerlei Verfolgung zu erwarten ist. Letztlich wird das Dokumentationsmaterial durch die Erzählung des Beschwerdeführers in Bezug auf seinen Vater und die Brüder bestätigt: Der Vater war bis zu den Präsidentenwahlen im Jahre 2001 selbst ein aktives Mitglied der UDP, wurde aber diesbezüglich, ebenso wie die Brüder, die gleichfalls für die UDP eintraten, nicht verfolgt und wird es auch heute nicht.
Übrig bleibt also die Gefährdung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Brandanschlag auf das Haus eines Ministers.
Rechtliche Beurteilung:
Formelles Recht:
Anzuwendendes Recht:
Anzuwenden war gegenständlich gemäß §75 Abs1 AsylG 2005 idgF, in Verbindung mit §44 Abs1 AsylG 1997 hinsichtlich des § 7-Ausspruches das AsylG in der Fassung BGBl. I 126/2002, und hinsichtlich des §8-Ausspruches das AsylG 1997 in der Fassung BGBl. I 101/2003, da der Beschwerdeführer den Antrag auf Gewährung von Asyl am 01.04.2003 gestellt hat.Anzuwenden war gegenständlich gemäß §75 Abs1 AsylG 2005 idgF, in Verbindung mit §44 Abs1 AsylG 1997 hinsichtlich des Paragraph 7 -, A, u, s, s, p, r, u, c, h, e, s, das AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002,, und hinsichtlich des §8-Ausspruches das AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003,, da der Beschwerdeführer den Antrag auf Gewährung von Asyl am 01.04.2003 gestellt hat.
Gem. § 124 Abs. 2 FBG war gegenständlich § 50 FBG anzuwenden.Gem. Paragraph 124, Absatz 2, FBG war gegenständlich Paragraph 50, FBG anzuwenden.
Anzuwenden war gegenständlich gemäß §75 Abs1 AsylG 2005 idgF, in Verbindung mit §44 Abs1 AsylG 1997 das AsylG in der Fassung BGBl. I 101/2003, gemäß §8 AsylG 1997 in der Fassung BGBl. I 101/2003 das FrG 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, da der Beschwerdeführer den Antrag auf Gewährung von Asyl am 12.1.2005 gestellt hat.Anzuwenden war gegenständlich gemäß §75 Abs1 AsylG 2005 idgF, in Verbindung mit §44 Abs1 AsylG 1997 das AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003,, gemäß §8 AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, das FrG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, da der Beschwerdeführer den Antrag auf Gewährung von Asyl am 12.1.2005 gestellt hat.
Zuständigkeit:
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.
Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter.
Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat.Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat.
Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor, sodass Senatszuständigkeit gegeben ist.
Materielles Recht:
Flüchtlingseigenschaft/Asyl
Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder er staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder er staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Die Beschwerde war gemäß § 7 AsylG 1997 insofern zu verwerfen, als nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund vergangener politischer Betätigung Verfolgung zu erleiden hat. Im gegenständlichen Fall hat sich also herauskristallisiert, dass nach dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einer Sachbeschädigung des Hauses eines Ministers (Brandanschlag) in Gambia gefahndet wird bzw. Ermittlungen in diesem Zusammenhang von Seiten der gambischen Sicherheitskräfte gepflegt werden.Die Beschwerde war gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 insofern zu verwerfen, als nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund vergangener politischer Betätigung Verfolgung zu erleiden hat. Im gegenständlichen Fall hat sich also herauskristallisiert, dass nach dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einer Sachbeschädigung des Hauses eines Ministers (Brandanschlag) in Gambia gefahndet wird bzw. Ermittlungen in diesem Zusammenhang von Seiten der gambischen Sicherheitskräfte gepflegt werden.
Damit ist jedoch kein Tatbestand des Flüchtlingsbegriffes der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllt.
Refoulement:
Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspaketes BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 01.01.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 FrG 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, das ist § 50 FPG.Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspaketes Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 01.01.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, FrG 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, das ist Paragraph 50, FPG.
Anzumerken ist jedoch, dass sich die Regelungsinhalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre. Die Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf § 50 FPG übertragen.Anzumerken ist jedoch, dass sich die Regelungsinhalte beider Vorschriften (Paragraph 57, FrG und Paragraph 50, FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre. Die Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen.
Da die Menschenrechtslage jedoch allgemein sehr bedenklich ist, hat der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr folgendes Szenario zu erwarten:
Inhaftierung und ausführliche "Befragung" durch gambische Sicherheitskräfte im Zusammenhang mit dem angeführten Brandanschlag. Dabei ist zu beachten, dass gambische Sicherheitskräfte, wie sich aus dem Länderdokumentationsmaterial ergibt, hiebei massiv Folter anwenden. Dazu kommt, dass die Haftbedingungen in Gambia sehr schlecht sind. Mitunter könnte die Untersuchungshaft unbegrenzt dauern, auch wenn dies nicht die Regel ist.
Aufgrund dieses Szenarios sind also stichhaltige Gründe im Sinne des § 50 FPG anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung seitens gambischer Sicherheitskräfte ausgesetzt ist.Aufgrund dieses Szenarios sind also stichhaltige Gründe im Sinne des Paragraph 50, FPG anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung seitens gambischer Sicherheitskräfte ausgesetzt ist.
Befristete Aufenthaltsberechtigung:
§ 8 Abs. 3 AsylG 1997 lautet:Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 1997 lautet:
Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen (§ 13) abgewiesen wurde, ist von jener Asylbehörde mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, von der erstmals festgestellt wurde, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist.Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen (Paragraph 13,) abgewiesen wurde, ist von jener Asylbehörde mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, von der erstmals festgestellt wurde, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist.
Durch die Verurteilungen nach dem Suchtmittelgesetz ist der objektive Tatbestand des § 3 Abs. 2 AsylG 1997 jedenfalls erfüllt.Durch die Verurteilungen nach dem Suchtmittelgesetz ist der objektive Tatbestand des Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 1997 jedenfalls erfüllt.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einer nach § 13 Abs 2 2. Fall AsylG 1997 gestützten Entscheidung eine entsprechende Zukunftsprognose (zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit des Straftäters) zu erstellen, wobei es auf das gesamte Verhalten des Asylwerbers ankommt. Demgemäß ist seine Einstellung während der Dauer seines Aufenthaltes gegenüber dem Staat bzw. der Gemeinschaft der in diesem Staat lebenden Bürger und seine in diesem Zeitraum gesetzten Handlungen maßgeblich, welche geeignet sind, das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden (VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Es genügt nicht, dass der Asylwerber ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall aus objektiven und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe sind zu berücksichtigen (VwGH 06.10.1999 99/01/0288).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einer nach Paragraph 13, Absatz 2, 2. Fall AsylG 1997 gestützten Entscheidung eine entsprechende Zukunftsprognose (zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit des Straftäters) zu erstellen, wobei es auf das gesamte Verhalten des Asylwerbers ankommt. Demgemäß ist seine Einstellung während der Dauer seines Aufenthaltes gegenüber dem Staat bzw. der Gemeinschaft der in diesem Staat lebenden Bürger und seine in diesem Zeitraum gesetzten Handlungen maßgeblich, welche geeignet sind, das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden (VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Es genügt nicht, dass der Asylwerber ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall aus objektiven und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe sind zu berücksichtigen (VwGH 06.10.1999 99/01/0288).
Vor dem Hintergrund obige höchstgerichtlicher Ausführungen kann gegenständlich gerade noch kein Asylausschließungsgrund angenommen werden, der der Einräumung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung entgegen steht:
Als Milderungsgründe sind insbesondere im letzten Urteil anzuführen, dass der Beschwerdeführer ein umfassendes Geständnis ablegte und es letztlich beim Versuch blieb. Der Strafrahmen wurde nicht ausgeschöpft.
Der Beschwerdeführer hat zwischenzeitlich auch seine Lebensgefährtin geheiratet, mit dieser ein 4-Monate altes Kind. In diesem Sinne konnte doch den Angaben des Beschwerdeführers Glauben geschenkt werden, dass er sich ernsthaft darum bemüht, seinem bisherigen Leben abzuschwören, seitdem er eine Familie hat.
In diesem Sinne konnte dem Beschwerdeführer gerade noch eine positive Zukunftsprognose gestellt werden.
Sollte der Beschwerdeführer aber weitere strafbare Handlungen setzen, wäre da gegenständlich bereits die Entscheidung zu Gunsten des Beschwerdeführers äußerst knapp ausfiel, eine negative Zukunftsprognose zu stellen.
Die befristete Aufenthaltsberechtigung war im Längstausmaß zu erteilen, da nicht ersichtlich ist, dass sich die individuelle Situation des Beschwerdeführers vor Ablauf dieses einen Jahres ändern könnte, bzw. da nicht ersichtlich ist, dass sich überhaupt die allgemeine Menschenrechtslage in Gambia zum Positiven ändern könnte.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung, EMRK, familiäre Situation, Folter, strafrechtliche VerurteilungZuletzt aktualisiert am
28.07.2009