Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S6 406.617-1/2009/3E
Im Namen der Republik
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX, p.A. Asyl in Not, Währingerstraße 59/2, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2009, Zahl: 09 03.653-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch römisch 40 , p.A. Asyl in Not, Währingerstraße 59/2, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2009, Zahl: 09 03.653-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt.
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste spätestens am 22.12.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahmen gab der Beschwerdeführer an, am 19.03.2009 von Grosny nach Moskau und schlepperunterstützt nach Österreich gereist zu sein. Über die Reiseroute könne er keine Angaben machen, da er von seinem Versteck aus nichts hätte sehen können. Österreich sei sein Zielland gewesen, da seine Familie in Österreich wohne. Er habe im Jahr 2006 in Polen schon einen Asylantrag gestellt, sei jedoch nach dreimonatigem Aufenthalt im Lager Bialostock wieder freiwillig nach Tschetschenien zurückgereist. Da er im Fernsehen gesehen habe, dass der Krieg zu Ende sei, sei er in seine Heimat zurückgereist, an der Grenze hätte er einen Stempel in seinen Pass bekommen. Der Stempel sei in seinem Auslandsreisepass, welcher sich in seiner Heimat befinde.
1.2. Die erkennungsdienstlichen Behandlungen ergaben, dass der Beschwerdeführer in Polen am 12.04.2006 einen Asylantrag stellte.
1.3. Das Bundesasylamt richtete am 01.04.2009 für den Beschwerdeführer ein Wiederaufnahmegesuch an Polen, welches sich auf Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates und auf den EURODAC-Treffer stützte. Die polnischen Behörden wurden durch das Bundesasylamt auch über das Vorbringen des Beschwerdeführers zur behaupteten Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten unterrichtet.1.3. Das Bundesasylamt richtete am 01.04.2009 für den Beschwerdeführer ein Wiederaufnahmegesuch an Polen, welches sich auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates und auf den EURODAC-Treffer stützte. Die polnischen Behörden wurden durch das Bundesasylamt auch über das Vorbringen des Beschwerdeführers zur behaupteten Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten unterrichtet.
1.4. Über die Führung von Konsultationen mit Polen wurde der Beschwerdeführer am 03.04.2009 informiert.
1.5. Polen hat am 16.04.2009 seine Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 erklärt.1.5. Polen hat am 16.04.2009 seine Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, erklärt.
1.6. Am 27.05.2009 langte beim Asylgerichtshof ein Schreiben ein, womit der Beschwerdeführer Kopien seines Auslandsreisepasses vorlegt, aus denen hervorgehen sollen, dass er aus Polen ausgereist sei.
1.7. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 29.04.2009, Zahl: 09 03.653-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates (Dublin II Verordnung) Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.1.7. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 29.04.2009, Zahl: 09 03.653-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates (Dublin römisch zwei Verordnung) Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.
Die Erstbehörde traf in diesem Bescheid Feststellungen zum polnischen Asylverfahren, zur Versorgung von Asylwerbern sowie zur Praxis des Nonrefoulmentschutzes.
Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass seinen Angaben, er hätte zwischenzeitlich legal den Raum der EU verlassen und wäre in sein Heimatland zurückgereist, kein Glauben geschenkt werde. Wäre dies tatsächlich der Fall gewesen, wäre die Zuständigkeit des Mitgliedsstaates erloschen und hätte die polnische Behörde einer Übernahme seiner Person keinesfalls zugestimmt. Weiters hätte er keinerlei Beweise vorlegen können und hätte nachgefragt angegeben, den angeblich zu seiner legalen Heimreise verwendeten russischen Reisepass auch nicht beschaffen zu können.
1.8. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht.
In der Beschwerde wird der erstinstanzliche Bescheid seinem ganzen Umfang nach wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Verfassungswidrigkeit sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten und vorgebracht, dass der Beschwerdeführer Polen im Jahr 2006 im Rahmen der freiwilligen staatlichen Rückkehr verlassen habe. Im Wiederaufnahmeersuchen an Polen hätte die Asylbehörde die vorgebrachte freiwillige staatliche Rückkehr erwähnen müssen und wäre das Bundesasylamt verpflichtet gewesen, genauer zu ermitteln, trotzdem Polen der Übernahme ausdrücklich zugestimmt habe. Seinen Auslandsreisepass mit dem Stempel seiner Ausreise werde er nachreichen.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
2.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.2.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
2.2. Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.2.2. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2.3. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe des § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.2.3. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe des Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.
Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
2.4. Aufgrund der plausiblen Angaben des Beschwerdeführers und des EURODAC-Treffers, nahm das Bundesasylamt das Konsultationsverfahren mit Polen auf.
Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass Polen für den ersten Asylantrag nach Art 13 VO 343/2003 (oder jedenfalls durch dessen materielle Bearbeitung) zuständig iSd Art 16 Abs. 1 VO 343/2003 geworden ist. Eine solche Zuständigkeit, die unter anderem zur Wiederaufnahme des betreffenden Drittstaatsangehörigen verpflichtet, endet unter anderem, wenn der Betreffende gemäß Art. 16 Abs. 3 VO 343/2003 das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten länger als drei Monate verlässt. Diesfalls wäre der verfahrensgegenständliche in Österreich gestellte (neuerliche) Asylantrag ein solcher im Sinne des Art. 4 Abs. 1 VO 343/2003 und daher keiner geeignete Grundlage eines Wiederaufnahmeersuchens.Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass Polen für den ersten Asylantrag nach Artikel 13, VO 343 aus 2003, (oder jedenfalls durch dessen materielle Bearbeitung) zuständig iSd Artikel 16, Absatz eins, VO 343 aus 2003, geworden ist. Eine solche Zuständigkeit, die unter anderem zur Wiederaufnahme des betreffenden Drittstaatsangehörigen verpflichtet, endet unter anderem, wenn der Betreffende gemäß Artikel 16, Absatz 3, VO 343 aus 2003, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten länger als drei Monate verlässt. Diesfalls wäre der verfahrensgegenständliche in Österreich gestellte (neuerliche) Asylantrag ein solcher im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, VO 343 aus 2003, und daher keiner geeignete Grundlage eines Wiederaufnahmeersuchens.
Ein derartiges Vorbringen hat der Beschwerdeführer erstattet. Obgleich der Asylgerichtshof nicht verkennt, dass derartige Angaben zwecks Vereitelung des Zuständigkeitssystems der Dublin II VO auch missbräuchlich erstattet werden, kann nicht von vorneherein von deren Unglaubwürdigkeit ausgegangen werden; dies gilt auch in den zwischenstaatlichen Beziehungen im Vollzug der Dublin II VO:Ein derartiges Vorbringen hat der Beschwerdeführer erstattet. Obgleich der Asylgerichtshof nicht verkennt, dass derartige Angaben zwecks Vereitelung des Zuständigkeitssystems der Dublin römisch zwei VO auch missbräuchlich erstattet werden, kann nicht von vorneherein von deren Unglaubwürdigkeit ausgegangen werden; dies gilt auch in den zwischenstaatlichen Beziehungen im Vollzug der Dublin römisch zwei VO:
Grundsätzlich erfordert eine Vollziehung des Art 16 Abs. 2 Dublin II VO ohne das Vorliegen von Beweisen im formellen Sinn eine gute Kooperation auf der Basis von Vertrauensbeziehungen zwischen den Mitgliedsstaaten. Einerseits können nämlich Fragen des Beweisstandards letztlich nur schwer durch ein alle Eventualitäten abdeckendes rechtliches Regelwerk gelöst werden, andererseits lassen auch die Beweisregeln der Dublin II VO, wie schon jene des DÜ, Interpretationsspielraum offen (vgl. Filzwieser, Ausgewählte Rechtsfragen im Zusammenhang mit der erweiterten Anwendung des Dublinverfahrens auf die neuen Mitgliedsstaaten, WAR 1/2005, 59f). Es wäre aber jedenfalls unzulässig, Angaben des Asylwerbers nur deshalb abzulehnen, weil keine formellen Beweise vorhanden sind; auch wenn es zutreffen mag, dass Asylwerber in Zuständigkeitsverfahren oftmals unwahr Angaben machen (auch in der Absicht, eine Überstellung in den tatsächlich zuständigen Mitgliedsstaat zu verhindern), so dürfen doch - auch unbelegte - Angaben von Asylwerbern schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen nicht automatisch als unwahr, respektive ohne Beweiswert abgetan werden - siehe zur vergleichbaren Problematik der Anwendung des Art 10 VO 343/2003, Dublin II Kontaktausschluss, 01.03.2005 Minutes, P. 4.4.2.: "... In case additional (formal) evidence supporting the statement of the applicant for asylum in absent, the requesting MS should make all responsible efforts to obtain detailed statements (concerning the travel route) from the applicant for asylum, for instance through asking detailed questions during an interview, so that the requested MS can decide on its responsibility. Experts agree, that, in return, the requested MS shall not refuse responsibility solely on the basis of the absence of (formal) additional evidence (supporting the alleged travel route) in case the statements from the applicant are detailed, coherent and in line with general knowledge (about travel routes) or common sense."; vgl. ferner Dublin II Kontaktauschluss, 11.10.2005, Minutes, P. 4.6..Grundsätzlich erfordert eine Vollziehung des Artikel 16, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO ohne das Vorliegen von Beweisen im formellen Sinn eine gute Kooperation auf der Basis von Vertrauensbeziehungen zwischen den Mitgliedsstaaten. Einerseits können nämlich Fragen des Beweisstandards letztlich nur schwer durch ein alle Eventualitäten abdeckendes rechtliches Regelwerk gelöst werden, andererseits lassen auch die Beweisregeln der Dublin römisch zwei VO, wie schon jene des DÜ, Interpretationsspielraum offen vergleiche Filzwieser, Ausgewählte Rechtsfragen im Zusammenhang mit der erweiterten Anwendung des Dublinverfahrens auf die neuen Mitgliedsstaaten, WAR 1 aus 2005,, 59f). Es wäre aber jedenfalls unzulässig, Angaben des Asylwerbers nur deshalb abzulehnen, weil keine formellen Beweise vorhanden sind; auch wenn es zutreffen mag, dass Asylwerber in Zuständigkeitsverfahren oftmals unwahr Angaben machen (auch in der Absicht, eine Überstellung in den tatsächlich zuständigen Mitgliedsstaat zu verhindern), so dürfen doch - auch unbelegte - Angaben von Asylwerbern schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen nicht automatisch als unwahr, respektive ohne Beweiswert abgetan werden - siehe zur vergleichbaren Problematik der Anwendung des Artikel 10, VO 343 aus 2003,, Dublin römisch zwei Kontaktausschluss, 01.03.2005 Minutes, P. 4.4.2.: "... In case additional (formal) evidence supporting the statement of the applicant for asylum in absent, the requesting MS should make all responsible efforts to obtain detailed statements (concerning the travel route) from the applicant for asylum, for instance through asking detailed questions during an interview, so that the requested MS can decide on its responsibility. Experts agree, that, in return, the requested MS shall not refuse responsibility solely on the basis of the absence of (formal) additional evidence (supporting the alleged travel route) in case the statements from the applicant are detailed, coherent and in line with general knowledge (about travel routes) or common sense."; vergleiche ferner Dublin römisch zwei Kontaktauschluss, 11.10.2005, Minutes, P. 4.6..
So hat der Beschwerdeführer mehrfach angegeben, er habe im Jahr 2006 in Polen um Asyl angesucht und sei ein paar Monate später im selben Jahr freiwillig in seine Heimat nach Russland zurückgekehrt. Das Bundesasylamt hat hiezu jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen; so werden im fortgesetzten Verfahren an die polnische Behörde jedenfalls Fragen hinsichtlich der genauen Daten des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Polen bzw. in einem polnischen Lager zu richten sein. Alleine die Mitteilung Polens, den Beschwerdeführer übernehmen zu wollen, ist nicht ausreichend dafür, die Feststellung, der Beschwerdeführer habe das Gebiet der EU jedenfalls nicht länger als drei Monate verlassen, zu tragen (vgl. etwa VwGH 04.05.2000, Zl: 2000/20/0025, VwGH 21.09.2004, Zl: 2001/01/0189).So hat der Beschwerdeführer mehrfach angegeben, er habe im Jahr 2006 in Polen um Asyl angesucht und sei ein paar Monate später im selben Jahr freiwillig in seine Heimat nach Russland zurückgekehrt. Das Bundesasylamt hat hiezu jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen; so werden im fortgesetzten Verfahren an die polnische Behörde jedenfalls Fragen hinsichtlich der genauen Daten des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Polen bzw. in einem polnischen Lager zu richten sein. Alleine die Mitteilung Polens, den Beschwerdeführer übernehmen zu wollen, ist nicht ausreichend dafür, die Feststellung, der Beschwerdeführer habe das Gebiet der EU jedenfalls nicht länger als drei Monate verlassen, zu tragen vergleiche etwa VwGH 04.05.2000, Zl: 2000/20/0025, VwGH 21.09.2004, Zl: 2001/01/0189).
Weiters ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer mit Urkundenvorlage vom 27.05.2009 dem Asylgerichtshof Kopien seines Auslandsreisepasses übermittelte, aus denen hervorgehen sollen, dass er Polen im Jahr 2006 verlassen habe. Das Bundesasylamt wird dieses Dokument einer ausführlichen Prüfung (insbesondere auch Echtheitsprüfung) zu unterziehen haben.
3. § 41 Abs. 3 AsylG besagt, dass in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden ist. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.3. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG besagt, dass in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden ist. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
3.1. Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG) vorgesehen, andererseits aber den Asylgerichtshof dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41 Abs. 3 AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn dem Asylgerichtshof - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.3.1. Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) vorgesehen, andererseits aber den Asylgerichtshof dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn dem Asylgerichtshof - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.
3.2. Da die Erstbehörde ein mangelndes Verfahren durchgeführt hat, war gemäß § 41 Abs. 3 AsylG vorzugehen.3.2. Da die Erstbehörde ein mangelndes Verfahren durchgeführt hat, war gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG vorzugehen.
4. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
31.07.2009