Norm
AsylG 2005 §8 Abs1Spruch
B13 309.856-2/2008/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Maga. EIGELSBERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. KRACHER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA: Mongolei, vom 18. 6. 2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5. 6. 2008, Zl 06 07.187-BAI, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20. 5. 2009 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Maga. EIGELSBERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. KRACHER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA: Mongolei, vom 18. 6. 2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5. 6. 2008, Zl 06 07.187-BAI, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20. 5. 2009 zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. 100/2005 idgF wird XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei zuerkannt.römisch eins. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF wird römisch 40 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei zuerkannt.
II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. 100/2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 29. 5. 2010 erteilt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 29. 5. 2010 erteilt.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Der Beschwerdeführer stellte am 10. 7. 2006 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 11. 7. 2006 fand beim Polizeianhaltezentrum Wien eine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt, bei der der Beschwerdeführer angab, dass sein Name XXXX lauten würde, er am XXXXgeboren sei und die mongolische Staatsbürgerschaft besitzen würde. Er habe in der Mongolei als Rechtsanwalt in einer großen Privatbank gearbeitet, welche in Konkurs gegangen sei. Ein Arbeitskollege und ein enger Freund des Beschwerdeführers seien ermordet worden. Diese beiden hätten in der Bankprüfungskommission gearbeitet. Er selbst wäre der nächste gewesen, der getötet werden hätte sollen. Diese Bank sei von einer privaten Organisation aufgebaut worden. Nunmehr würde diese die Schuld bei ihm bzw seinen Kollegen suchen. Da er um sein Leben gefürchtet habe, sei er aus der Mongolei geflüchtet.Am 11. 7. 2006 fand beim Polizeianhaltezentrum Wien eine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt, bei der der Beschwerdeführer angab, dass sein Name römisch 40 lauten würde, er am XXXXgeboren sei und die mongolische Staatsbürgerschaft besitzen würde. Er habe in der Mongolei als Rechtsanwalt in einer großen Privatbank gearbeitet, welche in Konkurs gegangen sei. Ein Arbeitskollege und ein enger Freund des Beschwerdeführers seien ermordet worden. Diese beiden hätten in der Bankprüfungskommission gearbeitet. Er selbst wäre der nächste gewesen, der getötet werden hätte sollen. Diese Bank sei von einer privaten Organisation aufgebaut worden. Nunmehr würde diese die Schuld bei ihm bzw seinen Kollegen suchen. Da er um sein Leben gefürchtet habe, sei er aus der Mongolei geflüchtet.
Am 17. 7. 2006 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt zu seinen Fluchtgründen befragt. Dabei gab er an, dass er bei einer Person, die einen Kredit bei der XXXX-Bank aufgenommen habe, versucht habe die ausstehenden Zahlungen einzutreiben. Diese Person habe die Laufzeit für den Kredit verlängern wollen, da sie knapp vor dem Konkurs gestanden sei. Er sei als Rechtsberater verpflichtet gewesen solche Fälle bei der Finanzregulierungsbehörde, dem Gericht und auch seiner Bank zu melden. Der Schuldner habe ihn jedoch gebeten, davon Abstand zu nehmen. Der Beschwerdeführer habe diese Prüfung dennoch beantragt. Danach seien vierzehn dieser Gesellschaften geschlossen worden. Die Kunden dieser Gesellschaft hätten damit auch ihr Geld verloren und in weiterer Folge versucht, die Regierung zu stürzen. Kurze Zeit später sei ein Freund, der ebenfalls in demselben Bereich gearbeitet habe, ermordet worden. Es sei auch versucht worden ihn zu töten. Dieser Umstand sei von der Polizei registriert worden. Der Mörder seines Freundes sei Leiter dieser Gesellschaft gewesen. Aus Furcht ebenfalls getötet zu werden, sei er aus der Mongolei geflüchtet.
Am 18. 1. 2007 fand beim Bundesasylamt eine ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers statt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23. 1. 2007, Zl 06 07.187-BAI, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und er gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsyLG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt III).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23. 1. 2007, Zl 06 07.187-BAI, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsyLG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Das Bundesasylamt führte zu Spruchpunkt I aus, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat von staatlicher Seite aus keinem den in der Genfer Flüchtlinkskonvention genannten Gründen verfolgt worden sei.Das Bundesasylamt führte zu Spruchpunkt römisch eins aus, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat von staatlicher Seite aus keinem den in der Genfer Flüchtlinkskonvention genannten Gründen verfolgt worden sei.
Zu Spruchpunkt II wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darstellen habe können, dass er bei einer Rückkehr in die Mongolei in eine ausweglose Situation geraten würde.Zu Spruchpunkt römisch zwei wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darstellen habe können, dass er bei einer Rückkehr in die Mongolei in eine ausweglose Situation geraten würde.
Zu Spruchpunkt III wurde ausgeführt, dass sich in Österreich keine weiteren Verwandten oder Bekannten aufhalten würden. Somit würde kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorliegen.Zu Spruchpunkt römisch drei wurde ausgeführt, dass sich in Österreich keine weiteren Verwandten oder Bekannten aufhalten würden. Somit würde kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorliegen.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 14. 2. 2007 Beschwerde erhoben.
Der unabhängige Bundesasylamt beauftragte den länderkundigen Sachverständigen Herrn XXXX mit der Erstellung eines Gutachtens, um das Vorbringen des Beschwerdeführers verifizieren zu können.Der unabhängige Bundesasylamt beauftragte den länderkundigen Sachverständigen Herrn römisch 40 mit der Erstellung eines Gutachtens, um das Vorbringen des Beschwerdeführers verifizieren zu können.
Mit Schriftsatz vom 19. 7. 2007 wurde ein diesbezügliches Gutachten erstattet.
Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass eine Person mit dem Namen des Beschwerdeführers in der Registerstelle der Mongolei nicht aufscheint. Auch die vom Beschwerdeführer getätigten Angaben zu seiner Tätigkeit als Rechtsberater in der XXXX-Bank konnten nicht verifiziert werden. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfälle haben tatsächlich im Juni 2006 in der Mongolei stattgefunden.
Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 6. 12. 2007, Zl 309.856-1/12E-II/04/07, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründet wurde dies mit einer zu vertiefenden Prüfung hinsichtlich der Fähigkeit der mongolischen Behörden, dem Beschwerdeführer ausreichenden Schutz vor den festgestellten Nachstellungen zu gewähren.Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 6. 12. 2007, Zl 309.856-1/12E-II/04/07, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründet wurde dies mit einer zu vertiefenden Prüfung hinsichtlich der Fähigkeit der mongolischen Behörden, dem Beschwerdeführer ausreichenden Schutz vor den festgestellten Nachstellungen zu gewähren.
Aus diesem Grund hat am 11. 2. 2008 beim Bundesasylamt eine ergänzende Einvernahme stattgefunden. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, dass er auch seitens des mongolischen Staates Verfolgungshandlungen befürchten würde. Dies deshalb, weil er mit der XXXX-Bank einen Geheimhaltungsvertrag, der mit den finanziellen Geheimnissen des Staates verbunden gewesen sei, abgeschlossen habe. Wenngleich er diesen Geheimhaltungsvertrag zwar nicht verletzt habe, könnte er dies bewirken und würde deshalb vom mongolischen Staat verfolgt werden.
In weiterer Folge legte der Beschwerdeführer seinen Arbeitsvertrag mit der XXXX-Bank, den zuvor genannten Geheimhaltungsvertrag mit dieser Bank sowie seinen von der Mongolei ausgestellten Personausweis vor.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 5. 6. 2008, Zl 06 07.187-BAI, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und er gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsyLG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt III).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 5. 6. 2008, Zl 06 07.187-BAI, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsyLG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Begründend wurde zu Spruchpunkt I ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers weder nachvollziehbar noch glaubwürdig gewesen sei. Zum einen habe der Beschwerdeführer bei der Antragstellung einen falschen Namen und ein falsches Geburtsdatum genannt. Erst aufgrund eines konkreten Ermittlungsergebnisses habe er seine wahre Identität preisgegeben. Auch habe der Beschwerdeführer bewusst versucht, seinen Reiseweg zu verschleiern.Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers weder nachvollziehbar noch glaubwürdig gewesen sei. Zum einen habe der Beschwerdeführer bei der Antragstellung einen falschen Namen und ein falsches Geburtsdatum genannt. Erst aufgrund eines konkreten Ermittlungsergebnisses habe er seine wahre Identität preisgegeben. Auch habe der Beschwerdeführer bewusst versucht, seinen Reiseweg zu verschleiern.
Zu Spruchpunkt II wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen habe können, dass ihm bei einem Verbleib im Heimatland die Lebensgrundlage entzogen werde würde.Zu Spruchpunkt römisch zwei wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen habe können, dass ihm bei einem Verbleib im Heimatland die Lebensgrundlage entzogen werde würde.
Zu Spruchpunkt III wurde ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer kein Eingriff in sein Familienleben vorliegen würde.Zu Spruchpunkt römisch drei wurde ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer kein Eingriff in sein Familienleben vorliegen würde.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18. 6. 2008 Beschwerde erhoben.
Der Asylgerichtshof führte am 22. 4. 2009 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesasylamt als weitere Partei des Verfahrens nicht teilgenommen hat. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, dass gegen die XXXX-Bank Ermittlungen wegen des Verdachtes des Betruges, der Geldwäscherei und der unzweckmäßigen Verwendung finanzieller Mittel laufen und sich die Direktoren der Bank in Untersuchungshaft befinden würden. Da er XXXX gewesen sei, befürchte er ebenfalls bei einer Rückkehr in die Mongolei in die Ermittlungen miteinbezogen und in Haft genommen zu werden.Der Asylgerichtshof führte am 22. 4. 2009 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesasylamt als weitere Partei des Verfahrens nicht teilgenommen hat. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, dass gegen die XXXX-Bank Ermittlungen wegen des Verdachtes des Betruges, der Geldwäscherei und der unzweckmäßigen Verwendung finanzieller Mittel laufen und sich die Direktoren der Bank in Untersuchungshaft befinden würden. Da er römisch 40 gewesen sei, befürchte er ebenfalls bei einer Rückkehr in die Mongolei in die Ermittlungen miteinbezogen und in Haft genommen zu werden.
In weiterer Folge erklärte die bevollmächtigte Vertreterin des Beschwerdeführers die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes zurückzuziehen, sodass sich die Beschwerde nur mehr gegen die Spruchpunkte II und III des Bescheides richtet.In weiterer Folge erklärte die bevollmächtigte Vertreterin des Beschwerdeführers die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes zurückzuziehen, sodass sich die Beschwerde nur mehr gegen die Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei des Bescheides richtet.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist mongolischer Staatsangehöriger. Der Name des Beschwerdeführers lautet XXXX. Er lebte in der Stadt XXXX und war als XXXX in der XXXX-Bank in XXXX tätig.Der Beschwerdeführer ist mongolischer Staatsangehöriger. Der Name des Beschwerdeführers lautet römisch 40 . Er lebte in der Stadt römisch 40 und war als römisch 40 in der XXXX-Bank in römisch 40 tätig.
(......) Es werden auch gegen die XXXX Bank, bei welcher der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise beschäftigt war, derzeit Ermittlungen geführt, unter anderem wegen des Verdachtes des Betruges, der Geldwäscherei und der unzweckmäßigen Verwendung finanzieller Mittel. Die Direktoren dieser Bank befinden sich seit Monaten in Untersuchungshaft, andere Angestellte in höheren Funktionen wurden befragt und über gewisse Zeiträume angehalten. Der Beschwerdeführer befürchtet im Falle einer Rückkehr in diese Ermittlungen, welche einen jahrelangen Zeitraum umfassen, miteinbezogen zu werden und deswegen verhört bzw. in Haft genommen zu werden.(......) Es werden auch gegen die römisch 40 Bank, bei welcher der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise beschäftigt war, derzeit Ermittlungen geführt, unter anderem wegen des Verdachtes des Betruges, der Geldwäscherei und der unzweckmäßigen Verwendung finanzieller Mittel. Die Direktoren dieser Bank befinden sich seit Monaten in Untersuchungshaft, andere Angestellte in höheren Funktionen wurden befragt und über gewisse Zeiträume angehalten. Der Beschwerdeführer befürchtet im Falle einer Rückkehr in diese Ermittlungen, welche einen jahrelangen Zeitraum umfassen, miteinbezogen zu werden und deswegen verhört bzw. in Haft genommen zu werden.
Zur Situation im Herkunftsland des Beschwerdeführers:
Politische Lage
Die Mongolei gehört zu den Transformationsländern des Ostens. Die Verfassung von 1992 sieht eine Gewaltenteilung zwischen Legislative (Großer Staatskhural, Einkammerparlament), Regierung und Rechtsprechung vor.
Menschenrechtslage
Die Menschenrechtslage in der Mongolei wird durchwegs als zufriedenstellend betrachtet.
Laut dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge gibt es keine speziell gefährdeten Personengruppen, die in der Mongolei Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wären. Nichtsdestoweniger merkt er an, dass einzelne Personen (wie Journalisten, Oppositionelle oder Frauen) Schwierigkeiten haben könnten, ihre legitimen Rechte und Freiheiten auszuüben. Diskriminierungen aus ethnischen oder religiösen Gründen kommen nicht vor. Kritisiert werden vor allem Misshandlungen in Polizeigewahrsam. Auch die Haftbedingungen in den Gefängnissen verbessern sich nur langsam.
2001 wurde zur Gewährleistung der Menschenrechte die Nationale Menschenrechtskommission gegründet; sie ist eine Anlaufstelle für Beschwerden von Bürgern. Ihre Mitglieder werden vom Parlament für sechs Jahre (auf Vorschlag des Präsidenten, des Verfassungsgerichts und des parlamentarischen Rechtsausschusses) ernannt.
Die Gerichte sind grundsätzlich unabhängig. Korruption und Einflussnahme von außen sind jedoch nicht auszuschließen. Die Korruption ist ein allgemeines Problem in der Mongolei, auch etwa in der Polizei. Die Regierung und die Behörden bemühen sich jedoch, das Problem in den Griff zu bekommen, und haben verschiedene Maßnahmen gesetzt. Es wird auch ein nationales Programm gegen Korruption entwickelt, so wie die "Watchdog"-Programme nichtstaatlicher Organisationen. Es mag Fälle geben, in denen organisierte kriminelle Banden Verbindungen und Einfluss bei lokalen Polizeistellen haben und Betroffene daher nicht die Behörden um Schutz ersuchen können. In der Mehrzahl der Fälle, vor allem der Kleinkriminalität, in denen keine Kontakte der Kriminellen zu Behörden bestehen, können sich die Betroffenen aber an die Behörden wenden, und es ist davon auszugehen, dass ihnen Schutz gewährt wird, ebenso wie sie ihren Aufenthaltsort an andere Orte in der Mongolei verlegen können, um sich Verfolgungshandlungen zu entziehen.
Die Verfassung schützt die Freizügigkeit des Personenverkehrs innerhalb des Landes, ebenso wie das Recht auf Auslandsreisen und auf Rückkehr, ohne Restriktionen. Dieses Recht wird in der Praxis auch respektiert.
Zur Situation der Frauen
Die Verfassung bestimmt, dass niemand wegen seiner Herkunft, seiner Sprache, seiner Abstammung, seines Alters, seines Geschlechts, seiner sozialen Herkunft oder seines Status diskriminiert werden darf. Nach Art. 16 Abs. 11 der Verfassung müssen Männer und Frauen in politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und familiären Angelegenheiten gleich behandelt werden. Von den insgesamt 76 Mitgliedern des mongolischen Parlaments sind sieben Frauen. Frauen dringen aber immer stärker in wirtschaftliche Bereiche vor. Seit längerem sind Frauen unter den Studierenden in der Mehrheit. Nach offiziellen Angaben besetzen sie mittlerweile landesweit 63 % der Richterstellen.Die Verfassung bestimmt, dass niemand wegen seiner Herkunft, seiner Sprache, seiner Abstammung, seines Alters, seines Geschlechts, seiner sozialen Herkunft oder seines Status diskriminiert werden darf. Nach Artikel 16, Absatz 11, der Verfassung müssen Männer und Frauen in politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und familiären Angelegenheiten gleich behandelt werden. Von den insgesamt 76 Mitgliedern des mongolischen Parlaments sind sieben Frauen. Frauen dringen aber immer stärker in wirtschaftliche Bereiche vor. Seit längerem sind Frauen unter den Studierenden in der Mehrheit. Nach offiziellen Angaben besetzen sie mittlerweile landesweit 63 % der Richterstellen.
Häusliche Gewalt gegen Frauen ist ein ernstes Problem. Vergewaltigung und häusliche Gewalt sind illegal; die Täter werden, wenn formell Strafanzeige erstattet wird, von den Justizbehörden verfolgt, die Gewaltverbrechen in der Familie nach dem Strafgesetz ahnden. Frauen halten sich aber mit Anzeigen zurück, weil sie befürchten müssen, das Haushaltseinkommen - als Folge eines Freiheitsentzuges des Mannes - zu verlieren.
Nachdem das Problem der häuslichen Gewalt - einschließlich der Misshandlung von Ehegatten und Kindern - viele Jahre von Regierung und Gesellschaft geleugnet wurde, kam es zu einer Diskussion in der Öffentlichkeit und in den Medien. Dennoch ist die Anschauung verbreitet, dass häusliche Misshandlungen eine innerfamiliäre Angelegenheit oder überhaupt kein Problem seien. Es gibt keine verlässlichen Statistiken über das Ausmaß häuslicher Gewalt, nach Schätzungen qualifizierter Beobachter ist sie verbreitet und betrifft etwa ein Drittel der weiblichen Bevölkerung. Etwa 98,5 % der Tathandlungen, die häusliche Gewalt betreffen, wurden von Männern verübt, Frauen waren entsprechend häufig die Opfer solcher Straftaten.
Einige Statistiken zeigten, dass mehr als 60 % der Fälle von Gewalt in der Familie mit Alkoholmissbrauch verbunden waren. Der weit verbreitete Alkoholmissbrauch trug dazu bei, dass die Zahl der Fälle von Gewalt in der Familie stieg und dass viele Männer ihre Familien verließen; dadurch stieg auch die Zahl allein erziehender Eltern, meist Frauen. Das Familienrecht regelt Rechte und Pflichten betreffend die Unterhaltszahlungen und die Elternrechte und ist darauf ausgerichtet, rechtzeitig Streitschlichtung zu bewirken und einige Ursachen für häusliche Gewalt zu reduzieren.
Die Mongolei hat die Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau ratifiziert und den geltend gemachten Vorbehalt zurückgezogen.
Im Jänner 2005 wurde ein Gesetz zum Schutz vor häuslicher Gewalt verabschiedet. Es sieht insbesondere vor, dass die lokalen Verwaltungen und Polizeieinheiten die Vorgaben des Gesetzes vollständig umzusetzen haben. Finanzielle Mittel wurden bereitgestellt und die Kooperation mit Nicht-Regierungsorganisationen verstärkt. Das neue Gesetz, das teilweise von mongolischen Frauenorganisationen mit Unterstützung ausländischer Juristinnen formuliert wurde, bringt eine Reihe von Änderungen:
Es definiert einen weiten, niederschwelligen Gewaltbegriff und umfasst sowohl physische als auch psychische, sexuelle oder wirtschaftliche Formen von Gewalt (Art. 6).Es definiert einen weiten, niederschwelligen Gewaltbegriff und umfasst sowohl physische als auch psychische, sexuelle oder wirtschaftliche Formen von Gewalt (Artikel 6,).
Es verpflichtet die Behörden zum Handeln (Art. 7, 8, 14) und definiert die Verantwortung der Polizei (Art. 9) und der Sozialbehörden (Art. 10). Lehrpersonen und Ärzte haben Hinweise auf häusliche Gewalt, auf die sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit stoßen, der Polizei zu melden (Art. 13).Es verpflichtet die Behörden zum Handeln (Artikel 7, 8, 14,) und definiert die Verantwortung der Polizei (Artikel 9,) und der Sozialbehörden (Artikel 10,). Lehrpersonen und Ärzte haben Hinweise auf häusliche Gewalt, auf die sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit stoßen, der Polizei zu melden (Artikel 13,).
Es legt rasche Abläufe fest, so, dass ein Gericht innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Klage des Opfers eine Verfügung (englisch: restraining order) erlässt (Art. 17), die bis zu einem Jahr gilt.Es legt rasche Abläufe fest, so, dass ein Gericht innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Klage des Opfers eine Verfügung (englisch: restraining order) erlässt (Artikel 17,), die bis zu einem Jahr gilt.
Angeordnet werden kann: der Auszug des Täters aus dem gemeinsamen Haushalt, die Unterbringung des Opfers in einer Schutzeinrichtung, ein temporäres Besuchsverbot des Täters bei minderjährigen Opfern, der obligatorische Besuch von Kursen zur Verhaltensänderung sowie Alkohol- und Drogenentzug für den Täter (Art. 16). Eine Verfügung hindert eine allfällige zusätzliche Strafverfolgung nicht.Angeordnet werden kann: der Auszug des Täters aus dem gemeinsamen Haushalt, die Unterbringung des Opfers in einer Schutzeinrichtung, ein temporäres Besuchsverbot des Täters bei minderjährigen Opfern, der obligatorische Besuch von Kursen zur Verhaltensänderung sowie Alkohol- und Drogenentzug für den Täter (Artikel 16,). Eine Verfügung hindert eine allfällige zusätzliche Strafverfolgung nicht.
Eine eigene Regierungsdienststelle zur Wahrung der Frauenrechte gibt es nicht. Es ist ein Nationaler Rat zur Koordinierung von Frauenpolitik und Fraueninteressen zwischen Ministerien und Nicht-Regierungsorganisationen eingerichtet; im Ministerium für soziale Wohlfahrt und Arbeit gibt es eine Abteilung für Frauen und Jugendfragen. Es gibt etwa 40 Frauenrechtsgruppen, die sich mit Fragen wie Mutterschaft, häuslicher Gewalt und Chancengleichheit beschäftigen. Diese Gruppen sind nicht nur unter einander im National Network of Mongolian Women's NGOs, sondern auch international über Dachverbände vernetzt. Sie verfügen auch über gute Kontakte zur Verwaltung. Aktivitäten von Frauenorganisationen wie des "National Center Against Violence" werden teilweise vom Staat mitfinanziert. Die Organisation unterhält seit 1998 eine Telefon-Hotline und bietet unentgeltlich Beratung und Mandatsübernahme an. Der Hauptsitz ist in Ulaanbaatar, Außenstellen bestehen in Uburkhangai, Orkhon-Uul, Bayankhongor, Darkhan-Uul, Selenge, Shariin-Uul, Tuv, Baganuur, Nalaikh, Khentii, Dornod, Dundgobi, Gobi Sumber, Dornogobi und Umnugobi.
Seit der Gründung des "National Center Against Violence" 1995 besteht in Ulaanbaatar ein Shelter House. Es wurde mehrmals verlegt und vergrößert. Heute liegt es unauffällig gleich neben einem Polizeiposten und bietet 20 Betten für bis zu 30 Personen. Aufgenommen werden Opfer häuslicher Gewalt und ihre Kinder für eine Dauer von bis zu drei Monaten. In den letzten zehn Jahren kamen hier gegen 1100 Frauen und 1200 Kinder unter, bis eine definitive Lösung gefunden wurde.
Die "Mongolian Women Lawyers Association" besteht aus Anwältinnen und bietet in allen Provinzen bedürftigen Frauen unentgeltliche Beratung und Unterstützung.
Der internationale Menschenhandel, der v.a. Frauen betrifft, nahm gemäß einer Studie der Nichtregierungsorganisationen Asia Foundation seit Anfang der 1990er Jahre zu. Die Frauen werden meistens entweder nach China, Südkorea oder in europäische Länder verkauft und dort sexuell ausgebeutet. Im mongolischen Strafgesetzbuch gibt es keine klaren Bestimmungen zur Bekämpfung des Frauenhandels. Auch die Polizei unternimmt kaum etwas, um diese Praktiken zu unterbinden.
Die Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus general-präventiven Gründen enorm hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Standards hinaus. Das Institut der vorzeitigen Entlassungen oder der Strafaussetzungen zur Bewährung ist formal in der Mongolei vorhanden, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht.
Der Strafvollzug ist im Vollstreckungsgesetz geregelt. Der Vollstreckungsbehörde, welcher auch die Gerichtsvollzieher angehören, unterstehen u.a. auch die Vollzugsanstalten. Die Aufsicht über den Strafvollzug führt die - vom Justizministerium völlig unabhängige -Staatsanwaltschaft.
Das Vollzugsregime differenziert primär im Hinblick auf die Gewichtigkeit der Tat, Rückfälligkeit, Gefährlichkeit, Alter, Geschlecht des Täters usw. (Österreichische Botschaft Peking - VR China, Mongolei; Asylberichte; Vorlage, via E-MAIL am 1. August 2006)
Gefängnisse
Die Bedingungen in Gefängnissen und Untersuchungshaften sind sehr schlecht. Die Anstalten sind generell überbelegt, die hygienischen Verhältnisse mangelhaft und unter den Häftlingen herrscht eine hohe Infektionsrate mit Tuberkulose. Sie leiden unter unzureichender Ernährung, sowie -je nach Jahreszeit- unter extrem heißen und kalten Temperaturen in ihren Zellen. (Schweizerische Flüchtlingshilfe, HWV Basisinformation Länder, Mongolei, Stand Februar 2007, Zugriff am 21.05.2007).
Trotz aller Bemühungen und positiven Fortschritte zur Bekämpfung von Misshandlungen wird auch von der mongolischen Regierung selbst eingeräumt, dass Folter - primär in Polizeistationen und Haftanstalten - weiterhin ein Problem in ihrem Land ist.
Das Strafgesetzbuch kennt keine Definition für Folter, obwohl dies gemäß der VN-Konvention gegen Folter (CAT), welche die Mongolei im Jänner 2001 ratifiziert hat, vorgeschrieben ist.
Allerdings wird die Ausübung von unmenschlicher Behandlung in der Verfassung verboten.
Seit 2004 alle 22 Staatsgefängnisse kameraüberwacht werden, hat der Missbrauch der Gefangenen in den Gefängnissen deutlich abgenommen.
In der Regel wird Vorwürfen über Missbrauch in den eigenen Reihen in der mongolischen Polizei nur schleppend nachgegangen. Über systematische Untätigkeit bei Strafanzeigen ist jedoch nichts bekannt. (Österreichische Botschaft Peking - VR China, Mongolei; Asylberichte; Vorlage, via E-MAIL am 1. August 2006)
Quellen:
Berichte des U.S. State Department von 2005 und von 2007,
Bericht der SFH, Mongolei, , Stand: Februar 2007
Das vom Sachverständigen für die politische Lage in der Mongolei erstattete Gutachten führte zu folgenden Feststellungen:
Nach der politischen Wende sind in der Mongolei zahlreiche Spar- und Kreditgenossenschaften entstanden. Zurzeit gibt es 845 solcher Geldinstitute, die offensichtlich kaum kontrolliert werden. Ursprünglich war dafür die Mongolbank verantwortlich, seit kurzem ist es die Finanzkommission. Nicht alle diese Genossenschaften gehen mit dem Geld ihrer Mitglieder verantwortungsbewusst um. Teils gingen hohe Summen durch falsches Wirtschaften, teils durch kriminelle Machenschaften verloren. Die Inhaber haben sich mit den ihnen anvertrauten Geldern ins Ausland abgesetzt, einige sitzen in Haft.
Einer der gefassten Betrüger ist XXXX vom ¿Glob Kredit' mit 900 Mitgliedern, die Verluste sollen neun Milliarden Tugrug betragen. Die Opfer wollen vom Staat entschädigt werden und drohen mit Hungerstreiks.Einer der gefassten Betrüger ist römisch 40 vom ¿Glob Kredit' mit 900 Mitgliedern, die Verluste sollen neun Milliarden Tugrug betragen. Die Opfer wollen vom Staat entschädigt werden und drohen mit Hungerstreiks.
Elf von 22 Direktoren der Bankrott gegangenen Spar- und Kreditgenossenschaften, die Milliardentugrugbeträge veruntreut oder durch inkompetente Unternehmensführung eingebüßt haben, müssen sich vor Gericht verantworten. 9 400 Menschen sind betroffen, der finanzielle Schaden beläuft sich auf 63 Milliarden Tugrug.
Mehrere der Geschädigten, viele haben ihre im Ausland erarbeiteten Ersparnisse für den Kauf einer Wohnung gewinnbringend anlegen wollen, haben sich inzwischen das Leben genommen, oder sind schwer erkrankt. Familien mussten ihre Kinder von Privatschulen nehmen bzw. können ihn nun ein Studium nicht mehr ermöglichen oder haben einen wesentlichen Teil ihrer Existenzgrundlage verloren.
Die Einschätzung, der Staat sei für ihre Verluste nicht zuständig, teilen die Opfer nicht: Sie berufen sich auf die undurchsichtige Lizenzierungspolitik von Regierungsbehörden, Auszeichnungen für später Bankrott gegangene Unternehmen und Millionenkredite für Abgeordnete oder Staatsangestellte, die die Situation einzelner Genossenschaften öffentlich in rosigen Farben schilderten.
Die Debatten in den zuständigen Ausschüssen des Großen Khurals um die Frage, wie die Schäden für die Opfer der kriminellen Machenschaften der zusammengebrochenen Spar- und Kreditgenossenschaften reguliert werden sollten, gehen weiter.
Eingeräumt wurde mittlerweile, dass der Staat durch mangelnde Kontrolle eine Mitschuld am Desaster trägt.
Ein Vorschlag lautet, im Staatshaushaltsplan 2007 Mittel (30 Prozent der jeweiligen Schadenssumme) für die Wiedergutmachung bereitzustellen.
Der Präsident der Mongolbank (Staatsbank der Mongolei), XXXX und der Leiter der Revisions- und Kontrollabteilung derselben Bank, XXXX, bekommen seit einiger Zeit anonyme Drohanrufe und -Briefe. XXXX und XXXX haben sich am 04. Juli 2006 an die Polizei gewandt.Der Präsident der Mongolbank (Staatsbank der Mongolei), römisch 40 und der Leiter der Revisions- und Kontrollabteilung derselben Bank, römisch 40 , bekommen seit einiger Zeit anonyme Drohanrufe und -Briefe. römisch 40 und römisch 40 haben sich am 04. Juli 2006 an die Polizei gewandt.
Die Bürgerbewegungen ¿Gesunde Gesellschaft' und ¿Meine Mongolische Erde', die ¿SAPU-Opfer' und die Geschädigten von Spar- und Kreditgenossenschaften versammelten sich am 28. Juni auf dem Sukhbaatarplatz, um ihren Forderungen nach Entschädigung Nachdruck zu verleihen. XXXX und XXXX, die Chefs der Bürgerbewegungen, erklärten, ihren Kampf bis zur Auflösung des Großen Staatskhural fortsetzen zu wollen. Es kam zu gewalttätigen Auseinandersetzungen mit der Polizei.Die Bürgerbewegungen ¿Gesunde Gesellschaft' und ¿Meine Mongolische Erde', die ¿SAPU-Opfer' und die Geschädigten von Spar- und Kreditgenossenschaften versammelten sich am 28. Juni auf dem Sukhbaatarplatz, um ihren Forderungen nach Entschädigung Nachdruck zu verleihen. römisch 40 und römisch 40 , die Chefs der Bürgerbewegungen, erklärten, ihren Kampf bis zur Auflösung des Großen Staatskhural fortsetzen zu wollen. Es kam zu gewalttätigen Auseinandersetzungen mit der Polizei.
Beweiswürdigend ergibt sich Folgendes:
Die Feststellungen resultieren aus der Einvernahme des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt, beim Asylgerichtshof, dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Herrn XXXX, dem vorgelegten Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers mit der XXXX-Bank, dem Personalausweis sowie den oben zitierten Quellen.Die Feststellungen resultieren aus der Einvernahme des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt, beim Asylgerichtshof, dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Herrn römisch 40 , dem vorgelegten Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers mit der XXXX-Bank, dem Personalausweis sowie den oben zitierten Quellen.
Nachdem die Identität des Beschwerdeführers nach Vorlage seines Personalausweises und seines Arbeitsvertrages nunmehr als glaubwürdig angesehen werden konnte, hat sich auch das von dem Beschwerdeführer erstattete Vorbringen beim Bundesasylamt als auch bei der beim Asylgerichtshof abgehaltenen öffentlichen mündlichen Verhandlung in Zusammenhalt mit dem vom Sachverständigen erstatteten Gutachten als glaubwürdig und in sich schlüssig dargestellt. Es ist davon auszugehen, dass auch der Beschwerdeführer als ehemaliger XXXX der XXXX-Bank ebenso von den gegenwärtig gegen die Direktoren dieser Bank durchgeführten Ermittlungen und Verhaftungen miteinbezogen werden wird, womit auch für ihn eine Verhaftung nicht auszuschließen ist.Nachdem die Identität des Beschwerdeführers nach Vorlage seines Personalausweises und seines Arbeitsvertrages nunmehr als glaubwürdig angesehen werden konnte, hat sich auch das von dem Beschwerdeführer erstattete Vorbringen beim Bundesasylamt als auch bei der beim Asylgerichtshof abgehaltenen öffentlichen mündlichen Verhandlung in Zusammenhalt mit dem vom Sachverständigen erstatteten Gutachten als glaubwürdig und in sich schlüssig dargestellt. Es ist davon auszugehen, dass auch der Beschwerdeführer als ehemaliger römisch 40 der XXXX-Bank ebenso von den gegenwärtig gegen die Direktoren dieser Bank durchgeführten Ermittlungen und Verhaftungen miteinbezogen werden wird, womit auch für ihn eine Verhaftung nicht auszuschließen ist.
Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Festzuhalten ist, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens lediglich die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ist. Der ursprünglich auch angefochtene Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes wurde durch die am 20. 5. 2009 erfolgte Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig.Festzuhalten ist, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens lediglich die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ist. Der ursprünglich auch angefochtene Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes wurde durch die am 20. 5. 2009 erfolgte Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig.
Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. I 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 -VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 -VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG 2005), ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (AsylG 2005), ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Spruchpunkt I:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist bei Abweisung des Antrags im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten dem Asylwerber (dennoch) der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Abs. 3 leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist bei Abweisung des Antrags im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten dem Asylwerber (dennoch) der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden (Absatz 2, leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Absatz 3, leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
§ 8 AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;
21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460;
16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FremdenG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Mongolei - ebenso wie andere leitende Mitarbeiter der XXXX-Bank - Ermittlungen wegen des Verdachtes des Betruges, der Geldwäsche und der unzweckmäßigen Verwendung finanzieller Mittel ausgesetzt sein würde und - ebenso wie andere Mitarbeiter - mit einer Inhaftierung zu rechnen hätte. Dieser Umstand ist unter Zugrundelegung der Länderfeststellungen im Hinblick auf die Zustände im mongolischen Strafvollzug, der menschenunwürdigen Situation in den dortigen Haftanstalten sowie der Gefahr der Anwendung von Folter bei Befragungen im vorliegenden Fall aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK als unzulässig anzusehen, da dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Mongolei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK widerfahren würde. Aus diesem Grund war dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu erteilen.Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Mongolei - ebenso wie andere leitende Mitarbeiter der XXXX-Bank - Ermittlungen wegen des Verdachtes des Betruges, der Geldwäsche und der unzweckmäßigen Verwendung finanzieller Mittel ausgesetzt sein würde und - ebenso wie andere Mitarbeiter - mit einer Inhaftierung zu rechnen hätte. Dieser Umstand ist unter Zugrundelegung der Länderfeststellungen im Hinblick auf die Zustände im mongolischen Strafvollzug, der menschenunwürdigen Situation in den dortigen Haftanstalten sowie der Gefahr der Anwendung von Folter bei Befragungen im vorliegenden Fall aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK als unzulässig anzusehen, da dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Mongolei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK widerfahren würde. Aus diesem Grund war dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu erteilen.
Spruchpunkt II:
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gilt die befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über den Antrag des Fremden vom Bundesasylamt verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG gilt die befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über den Antrag des Fremden vom Bundesasylamt verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Der erkennende Senat hat mit diesem Erkenntnis erstmals festgestellt, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen war.
Die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung liegt innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens und war im erfolgten Ausmaß zu bewilligen, da eine Änderung der Sachlage in nächster Zukunft nicht zu erwarten ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung, EMRK, Haft, SicherheitslageZuletzt aktualisiert am
14.08.2009