Norm
AVG §66 Abs4Spruch
D5 253385-1/2009/13E
Im Namen der Republik
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende und den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Beisitzer über die Beschwerde der XXX, geb. XXX, StA. der Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 1.9.2004, FZ. 03 24.857-BAW WE, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende und den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 30 , geb. römisch 30 , StA. der Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 1.9.2004, FZ. 03 24.857-BAW WE, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG idgF behoben.Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Ukraine, reiste am 18.8.2003 illegal nach Österreich ein und beantragte am 19.8.2003 die Gewährung von Asyl. Mit Bescheid vom 2.6.2004, Zahl: 03 24.857-BAW, wies das Bundesasylamt in Spruchteil I. den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG idF BGBl. I Nr. 126/2002 ab und erklärte in Spruchteil II. ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine gemäß § 8 AsylG idF BGBl. I Nr. 101/2003 für zulässig; gleichzeitig verfügte das Bundesasylamt in Spruchteil III. die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 8 Abs. 2 AsylG idF BGBl. I Nr. 101/2003. Am 11.6.2004 war der Bescheid beim Bundesasylamt gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustellG in dem zum Asylantrag der Beschwerdeführerin geführten Verwaltungsakt hinterlegt worden. Im darüber aufgenommenen Aktenvermerk führte das Bundesasylamt aus, dass die Beschwerdeführerin an der von ihr angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig sei und dass eine neue Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten habe festgestellt werden können; eine Meldeanfrage vom 11.6.2004 hatte ergeben, dass die Beschwerdeführerin am 19.1.2004 an der von ihr angegebenen Adresse abgemeldet worden war.römisch eins. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Ukraine, reiste am 18.8.2003 illegal nach Österreich ein und beantragte am 19.8.2003 die Gewährung von Asyl. Mit Bescheid vom 2.6.2004, Zahl: 03 24.857-BAW, wies das Bundesasylamt in Spruchteil römisch eins. den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, ab und erklärte in Spruchteil römisch zwei. ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine gemäß Paragraph 8, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, für zulässig; gleichzeitig verfügte das Bundesasylamt in Spruchteil römisch drei. die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,. Am 11.6.2004 war der Bescheid beim Bundesasylamt gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG in dem zum Asylantrag der Beschwerdeführerin geführten Verwaltungsakt hinterlegt worden. Im darüber aufgenommenen Aktenvermerk führte das Bundesasylamt aus, dass die Beschwerdeführerin an der von ihr angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig sei und dass eine neue Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten habe festgestellt werden können; eine Meldeanfrage vom 11.6.2004 hatte ergeben, dass die Beschwerdeführerin am 19.1.2004 an der von ihr angegebenen Adresse abgemeldet worden war.
Am 20.8.2004 war der Beschwerdeführerin - laut eigenen Angaben - von der Caritas zur Kenntnis gebracht worden, dass sie keinen Anspruch aus der Grundversorgung habe, da ihr Asylverfahren "rechtskräftig negativ abgeschlossen sei".
Am 24.8.2004 langte beim Bundesasylamt per Fax ein Schreiben ein, worin im Namen der Beschwerdeführerin einerseits die Unwirksamkeit der Zustellung und andererseits in eventu ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und dies wie folgt begründet worden war:
Die Unwirksamkeit der Zustellung begründete die Beschwerdeführerin damit, dass der Bescheid des Bundesasylamtes Wien vom 2.6.2004 ihr nie zugestellt bzw. dass der Bescheid ohne vorherigen Zustellversuch sofort mit 15.6.2004 hinterlegt worden sei.
Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen folgendermaßen: Sie habe sich bis zum 20.8.2004 - der Tag, an dem ihr die Caritas mitgeteilt hätte, dass ihr Asylverfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen worden sei - im Glauben befunden, dass ihr Asylverfahren noch anhängig sei. Da sie alles ihr mögliche unternommen hätte, damit ihr eine Entscheidung des Bundesasylamtes zugestellt werden hätte können - sie wäre während des gesamten Asylverfahrens an der der Behörde bekannten Adresse wohnhaft gewesen - wäre das Ereignis unabwendbar und unvorhersehbar gewesen und hätte sie sich kein Verschulden zukommen lassen.
Mit Bescheid vom 1.9.2004, Zahl: 03 24.857-BAW WE, wies das Bundesasylamt in Spruchteil I. den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 24.8.2004 gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ab und in Spruchteil II. den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 71 Abs. 6 AVG zurück. Zu Spruchteil I. führte das Bundesasylamt insbesondere aus:Mit Bescheid vom 1.9.2004, Zahl: 03 24.857-BAW WE, wies das Bundesasylamt in Spruchteil römisch eins. den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 24.8.2004 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ab und in Spruchteil römisch zwei. den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG zurück. Zu Spruchteil römisch eins. führte das Bundesasylamt insbesondere aus:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung sei im Wesentlichen damit begründet worden, dass ein Zustellmangel vorgelegen sei. Der Bescheid wäre ohne vorherigen Zustellversuch mit 15.6.2004 hinterlegt worden. Die Beschwerdeführerin habe im Verfahren eine Kopie von irgendeinem RSa-Kuvert, datiert mit 15.6.2004, in Vorlage gebracht.
Nicht festgestellt werden könne, dass es überhaupt zu einer Hinterlegung eines RSa-Schreibens gekommen sei. Ein solches sei im gegenständlichen Fall nicht benutzt worden. Die Zustellung sei nämlich durch Hinterlegung im Akt erfolgt. Und seien somit die Angaben der Beschwerdeführerin unrichtig. Die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen wäre, die Rechtsmittelfrist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Verschuldens treffe.
Gegen o.a. Bescheid des Bundesasylamtes vom 1.9.2004 erhob die Beschwerdeführerin am 22.9.2004 fristgerecht eine Berufung. Darin führte die Beschwerdeführerin Folgendes aus:
Das Bundesasylamt führe in seiner Begründung aus, dass der von ihr angeführte Sachverhalt eines Zustellmangels, nämlich die Hinterlegung des Bescheides ohne vorherigen Zustellversuch, nicht korrekt sei. Dies deswegen, weil eine Hinterlegung im Akt, nicht jedoch vor Ort stattgefunden habe. Die Behörde ignoriere damit ihre im Antrag auf Wiedereinsetzung vorgebrachten Beweismittel und weigere sich, konkrete Ermittlungen, wie sich die Vorgänge in ihrem Fall zugetragen hätten, durchzuführen. Gemäß dem Grundsatz der materiellen Wahrheit sei die Behörde jedoch verpflichtet, Beweisanboten und Sachverhaltsdarstellungen nachzugehen, Zeugen zu laden oder sonstige Ermittlungen durchzuführen. Das Ermittlungsverfahren sei daher als extrem mangelhaft zu qualifizieren.
Sollte tatsächlich, wie vom Bundesasylamt behauptet, eine Hinterlegung des Bescheides im Akt ohne vorherigen Zustellversuch erfolgt sein, so wäre dies unzulässig. Sie wäre während des gesamten Zeitraumes ihres Asylverfahrens an der dem Bundesasylamt bekannten Adresse wohnhaft gewesen, weshalb in jedem Fall von einer Zustellung an diese Adresse auszugehen wäre. In der Begründung des Bescheides verweigere das Bundesasylamt jegliche Erklärung, die eine Nicht-Zustellung unter diesen Umständen rechtfertigen würde. Folglich könne nur davon ausgegangen werden, dass es sich um ein Versäumnis des Bundesasylamtes handle und eine wirksame Zustellung niemals erfolgt sei. Eine Wiedereinsetzung sei daher prinzipiell nicht der richtige Rechtsbehelf gewesen und mithin als Berufung zu werten, über die der Unabhängige Bundesasylsenat abzusprechen haben werde.
Gleichzeitig mit der Berufung beantragte die Beschwerdeführerin, ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen, weil die vom Bundesasylamt vorgenommene Interessensabwägung in § 71 Abs. 6 AVG jeder Grundlage entbehre und ihrem Anbringen jedenfalls aufschiebende Wirkung zuerkannt werden hätte müssen. Diesem Vorbringen entsprechend hatte der Unabhängige Bundesasylsenat der Berufung vom 22.9.2004 gegen Spruchteil II. des o.a. Bescheides vom 1.9.2004 stattgegeben, diesen Spruchteil II. behoben und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung gemäß § 71 Abs. 6 AVG zuerkannt (siehe Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 29.10.2004, Zahl: 253.385/1-VII/19/04).Gleichzeitig mit der Berufung beantragte die Beschwerdeführerin, ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen, weil die vom Bundesasylamt vorgenommene Interessensabwägung in Paragraph 71, Absatz 6, AVG jeder Grundlage entbehre und ihrem Anbringen jedenfalls aufschiebende Wirkung zuerkannt werden hätte müssen. Diesem Vorbringen entsprechend hatte der Unabhängige Bundesasylsenat der Berufung vom 22.9.2004 gegen Spruchteil römisch zwei. des o.a. Bescheides vom 1.9.2004 stattgegeben, diesen Spruchteil römisch zwei. behoben und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG zuerkannt (siehe Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 29.10.2004, Zahl: 253.385/1-VII/19/04).
Mit Bescheid vom 4.10.2005, Zahl: 253.385/2-VII/19/05, wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung vom 22.9.2004 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 1.9.2004 gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG idgF ab. Der Unabhängige Bundesasylsenat begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der (den Asylantrag der Beschwerdeführerin abweisende) Bescheid des Bundesasylamtes vom 2.6.2004 am 11.6.2004 durch Hinterlegung im Akt gemäß § 23 ZustellG rechtswirksam zugestellt worden sei und dass die Beschwerdeführerin keine Wiedereinsetzungsgründe geltend machen habe können.Mit Bescheid vom 4.10.2005, Zahl: 253.385/2-VII/19/05, wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung vom 22.9.2004 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 1.9.2004 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG idgF ab. Der Unabhängige Bundesasylsenat begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der (den Asylantrag der Beschwerdeführerin abweisende) Bescheid des Bundesasylamtes vom 2.6.2004 am 11.6.2004 durch Hinterlegung im Akt gemäß Paragraph 23, ZustellG rechtswirksam zugestellt worden sei und dass die Beschwerdeführerin keine Wiedereinsetzungsgründe geltend machen habe können.
Diesen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.3.2009, Zl. 2006/19/0515, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf. Der Verwaltungsgerichtshof begründete diese Rechtswidrigkeit damit, dass entgegen der Auffassung des Unabhängigen Bundesasylsenates zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesasylamtes über den Widereinsetzungsantrag noch nicht festgestanden sei, ob die Zustellung des (den Asylantrag abweisenden) Bescheides vom 2.6.2004 rechtmäßig erfolgt sei, und dass das Bundesasylamt somit über den Eventualantrag auf Wiedereinsetzung nicht entscheiden hätte dürfen.
Als Ersatz für den behobenen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates hat der Asylgerichtshof nun über die als Berufung eingebrachte Beschwerde vom 22.9.2004 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 1.9.2004, 03 24.857-BAW WE, zu entscheiden.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zur geltend gemachten Unwirksamkeit der Zustellung des Bescheides vom 2.6.2004 folgende Erwägungen getroffen:
Die Beschwerdeführerin gibt im gegenständlichen Verfahren an, dass sie während des gesamten Zeitraumes des Asylverfahrens an der dem Bundesasylamt bekannten Adresse wohnhaft gewesen sei. Aktenkundig ist zum erstinstanzlichen Entscheidungszeitpunkt gewesen: Laut mehrfach vom Bundesasylamt eingeholter Auskunft aus dem Zentralen Melderegister war die Beschwerdeführerin seit dem 19.1.2004 an der zuletzt bekannten Adresse abgemeldet worden und war zum maßgebenden Zeitpunkt auch keine andere neue Adresse bekannt (siehe letzte Behördenanfrage aus dem ZMR vom 11.6.2004, AS 45 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).
Zudem hat die Beschwerdeführerin geltend gemacht, dass ein Zustellmangel - nämlich durch Hinterlegung des Bescheides ohne vorherigen Zustellversuch (mit Hinweis auf ein in Kopie vorgelegtes Beweismittel) - stattgefunden habe. Das Bundesasylamt hat dazu bereits in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass dieses in Vorlage gebrachte RSa-Kuvert mit dem Datum 15.6.2004 nicht zum Verfahren bzw. zum Akt der Beschwerdeführerin gehört, weil im gegenständlichen Fall die Zustellung überhaupt nicht mittels RSa per Post, sondern nur die Zustellung durch Hinterlegung im Akt erfolgt ist. Zum von der Beschwerdeführerin "in Kopie vorgelegten Beweismittel" (= Rückseite eines RSa-Kuverts mit dem Datum 15.6.2004) für den angegebenen Zustellmangel bleibt anzumerken:
Offensichtlich hat der beim Bundesasylamt Wien bestellte Flüchtlingsberater, Herr Mag. Grösel, bei der am 19.8.2004 durchgeführten Akteneinsicht zum Verfahren der Beschwerdeführerin, Zahl: 03 24.857-BAW, und zum Verfahren ihres Ehemannes, Zahl: 03 04.607-BAW, von beiden Verwaltungsakten Kopien angefertigt und diese Kopien dann den falschen Akten zugeordnet. Insofern ist dem Flüchtlingsberater - und nicht dem Bundesasylamt - ein Fehler unterlaufen und erweist sich daher die bereits genannte Begründung des Bundesasylamtes als richtig.
Die Beschwerdeführerin hat in der gegenständlichen Beschwerde unter Berufung auf einen Zustellmangel dem Bundesasylamt ein mangelndes Ermittlungsverfahren vorgeworfen, womit sie laut o.a. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.3.2009 im Recht war und zwar aus folgenden Gründen:
Obwohl die Beschwerdeführerin im Zeitraum 20.1.2004 bis 22.11.2004 laut Auskunft aus dem Zentralen Melderegister in Österreich an keiner Adresse gemeldet war, hätte das Bundesasylamt zum maßgeblichen Zeitpunkt "ohne Schwierigkeiten" die Abgabestelle der Beschwerdeführerin ermitteln können. Das Bundesasylamt hat im gegenständlichen Fall am 11.6.2004 zu Unrecht sofort eine Hinterlegung im Akt gemäß § 23 ZustellG durchgeführt, weil sich allein aus der meldebehördlichen Abmeldung noch nicht zwingend ableiten lässt, dass die Beschwerdeführerin ihre bisherige Abgabestelle geändert bzw. aufgegeben hätte.Obwohl die Beschwerdeführerin im Zeitraum 20.1.2004 bis 22.11.2004 laut Auskunft aus dem Zentralen Melderegister in Österreich an keiner Adresse gemeldet war, hätte das Bundesasylamt zum maßgeblichen Zeitpunkt "ohne Schwierigkeiten" die Abgabestelle der Beschwerdeführerin ermitteln können. Das Bundesasylamt hat im gegenständlichen Fall am 11.6.2004 zu Unrecht sofort eine Hinterlegung im Akt gemäß Paragraph 23, ZustellG durchgeführt, weil sich allein aus der meldebehördlichen Abmeldung noch nicht zwingend ableiten lässt, dass die Beschwerdeführerin ihre bisherige Abgabestelle geändert bzw. aufgegeben hätte.
Als maßgebender Sachverhalt im gegenständlichen Verfahren ist festzuhalten:
Die am 11.6.2004 mittels Hinterlegung im Akt stattgefundene Zustellung gemäß § 23 ZustellG ist nicht rechtswirksam erfolgt, sodass der (den Asylantrag abweisende) Bescheid vom 2.6.2004 noch gar nicht erlassen worden ist.Die am 11.6.2004 mittels Hinterlegung im Akt stattgefundene Zustellung gemäß Paragraph 23, ZustellG ist nicht rechtswirksam erfolgt, sodass der (den Asylantrag abweisende) Bescheid vom 2.6.2004 noch gar nicht erlassen worden ist.
2. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich für den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes rechtlich Folgendes:
2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I Nr. 4/2008; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1.7.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBAS, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1.7.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBAS, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 idgF sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom Asylgerichtshof (konkret: von dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat) weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom Asylgerichtshof (konkret: von dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat) weiterzuführen.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren nach leg. cit. gegen einen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes. Daher ist dieses Verfahren der Beschwerdeführerin von dem zuständigen Senat des Asylgerichtshofes (D/5) weiterzuführen.
2.2. Gemäß § 8 Abs. 1 ZustellG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann (§ 8 Abs. 2 leg.cit.).2.2. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ZustellG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann (Paragraph 8, Absatz 2, leg.cit.).
Im o.a. Erkenntnis vom 17.3.2009 hat der Verwaltungsgerichtshof für den Fall der Beschwerdeführerin ausdrücklich angeführt:
"Bei der hier in Rede stehenden Abgabestelle handelt es sich nach der Aktenlage um eine Wohnung. Darunter ist jene Räumlichkeit zu verstehen, in der jemand seine ständige Unterkunft hat, wo sich also der Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse befindet. Es kommt darauf an, ob die Wohnung im Zeitpunkt der Zustellung tatsächlich bewohnt wird, nicht aber darauf, wo der Empfänger polizeilich gemeldet ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1990, 90/11/0081)."Bei der hier in Rede stehenden Abgabestelle handelt es sich nach der Aktenlage um eine Wohnung. Darunter ist jene Räumlichkeit zu verstehen, in der jemand seine ständige Unterkunft hat, wo sich also der Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse befindet. Es kommt darauf an, ob die Wohnung im Zeitpunkt der Zustellung tatsächlich bewohnt wird, nicht aber darauf, wo der Empfänger polizeilich gemeldet ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1990, 90/11/0081).
Die belangte Behörde ist ausschließlich auf Grund der sich aus den eingeholten Auskünften aus dem Zentralen Melderegister ergebenden meldebehördlichen Abmeldung der Beschwerdeführerin davon ausgegangen, dass diese an der bisherigen Abgabestelle nicht mehr aufhältig gewesen sei. Eine meldebehördliche Abmeldung nimmt der Wohnung den Charakter einer Abgabestelle im Sinn des § 4 ZustG aber nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1996, 95/19/0527). Allein aus der meldebehördlichen Abmeldung, welche zudem - wie sich aus der vom Bundesasylamt eingeholten Auskunft aus dem Zentralen Melderegister vom 27. Mai 2004 ergibt - nicht von der Beschwerdeführerin selbst veranlasst wurde, sondern von Amts wegen erfolgte, lässt sich daher noch nicht zwingend ableiten, dass die Beschwerdeführerin ihre bisherige Abgabestelle geändert (aufgegeben) hätte.Die belangte Behörde ist ausschließlich auf Grund der sich aus den eingeholten Auskünften aus dem Zentralen Melderegister ergebenden meldebehördlichen Abmeldung der Beschwerdeführerin davon ausgegangen, dass diese an der bisherigen Abgabestelle nicht mehr aufhältig gewesen sei. Eine meldebehördliche Abmeldung nimmt der Wohnung den Charakter einer Abgabestelle im Sinn des Paragraph 4, ZustG aber nicht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1996, 95/19/0527). Allein aus der meldebehördlichen Abmeldung, welche zudem - wie sich aus der vom Bundesasylamt eingeholten Auskunft aus dem Zentralen Melderegister vom 27. Mai 2004 ergibt - nicht von der Beschwerdeführerin selbst veranlasst wurde, sondern von Amts wegen erfolgte, lässt sich daher noch nicht zwingend ableiten, dass die Beschwerdeführerin ihre bisherige Abgabestelle geändert (aufgegeben) hätte.
Ob die für ein Vorgehen nach § 8 Abs. 2 ZustG vorausgesetzte Änderung bzw. Aufgabe der bisherigen Abgabestelle im Sinn des Abs. 1 der zitierten Gesetzesstelle vorlag und die Zustellung des Bescheides vom 2. Juni 2004 rechtmäßig erfolgte, stand zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag durch das Bundesasylamt somit nach nicht fest."Ob die für ein Vorgehen nach Paragraph 8, Absatz 2, ZustG vorausgesetzte Änderung bzw. Aufgabe der bisherigen Abgabestelle im Sinn des Absatz eins, der zitierten Gesetzesstelle vorlag und die Zustellung des Bescheides vom 2. Juni 2004 rechtmäßig erfolgte, stand zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag durch das Bundesasylamt somit nach nicht fest."
Da der Eventualfall, der an eine innerprozessuale Bedingung geknüpft war und der diese bedingte Prozesshandlung daher nicht unzulässig gemacht hatte, nicht vorgelegen ist, hat das Bundesasylamt durch die Entscheidung über den Widereinsetzungsantrag seine Zuständigkeit überschritten. Aus diesem Grund hat der Asylgerichtshof den - den Widereinsetzungsantrag abweisenden - o.a. Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos zu beheben (VwGH vom 17.3.2009, Zl. 2006/19/0515, VwGH vom 25.4.2006, Zl. 2006/19/0393).Da der Eventualfall, der an eine innerprozessuale Bedingung geknüpft war und der diese bedingte Prozesshandlung daher nicht unzulässig gemacht hatte, nicht vorgelegen ist, hat das Bundesasylamt durch die Entscheidung über den Widereinsetzungsantrag seine Zuständigkeit überschritten. Aus diesem Grund hat der Asylgerichtshof den - den Widereinsetzungsantrag abweisenden - o.a. Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos zu beheben (VwGH vom 17.3.2009, Zl. 2006/19/0515, VwGH vom 25.4.2006, Zl. 2006/19/0393).
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Abgabestelle, Bescheidbehebung, Wiedereinsetzung, Zustellmangel, ZustellungZuletzt aktualisiert am
10.07.2009