TE AsylGH Beschluss 2009/6/4 B7 268722-2/2009

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Veröffentlicht am 04.06.2009
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

B7 268.722-2/2009/4E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 (AsylG 2005), und § 69 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über den Antrag des XXXX, geb. XXXX, vom 16.05.2009 auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.04.2006, GZ. 268.722/1-XVII/55/06, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens beschlossen:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (AsylG 2005), und Paragraph 69, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über den Antrag des römisch 40 , geb. römisch 40 , vom 16.05.2009 auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.04.2006, GZ. 268.722/1-XVII/55/06, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens beschlossen:

Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens wird nicht stattgegeben.

Text

BEGRÜNDUNG :

Der Antragsteller, ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo albanischer Volksgruppenzugehörigkeit, stellte am 08.12.2005 in Österreich einen ersten Asylantrag.

Im Rahmen dieses ersten Asylverfahrens gab der Antragsteller im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.12.2005 zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, vor ca. 3 Monaten sei er von mehreren unbekannten maskierten Männern angehalten und geschlagen worden. Sein Vater sei in XXXX Polizist. Er vermute, dass er deshalb geschlagen worden sei. Von diesen Männern sei ihm gesagt worden, dass er nicht mehr lange zu leben habe. Zwei Wochen später - am XXXX.2005 - habe der Antragsteller zu Hause im Hof gearbeitet, da habe er eine Schießerei gehört, nach 20 Minuten habe jemand in seine Richtung geschossen, er habe Glück gehabt, er sei nicht getroffen worden. Er nehme an, dass die Täter auf ihn geschossen hätten. Der Antragsteller habe diese Vorfälle bei der Polizei zur Anzeige gebracht, diese sei gekommen und habe einige Kugeln gefunden, der Antragsteller wisse nicht, von wem geschossen worden sei, aber man könne das Kreisgericht XXXX fragen. Die Polizei könne dagegen aber nichts unternehmen. Sein Vater habe ihm geraten, zu Hause zu bleiben, aber seine Schwester, welche in der Schweiz lebe, habe ihm geraten, ins Ausland zu flüchten. Der Antragsteller habe ein eigenes Geschäft als Friseur gehabt, er habe dann noch einige Zeit in diesem Geschäft gearbeitet, aber er sei nicht mehr sicher gewesen und habe immer Angst gehabt.Im Rahmen dieses ersten Asylverfahrens gab der Antragsteller im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.12.2005 zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, vor ca. 3 Monaten sei er von mehreren unbekannten maskierten Männern angehalten und geschlagen worden. Sein Vater sei in römisch 40 Polizist. Er vermute, dass er deshalb geschlagen worden sei. Von diesen Männern sei ihm gesagt worden, dass er nicht mehr lange zu leben habe. Zwei Wochen später - am römisch 40 .2005 - habe der Antragsteller zu Hause im Hof gearbeitet, da habe er eine Schießerei gehört, nach 20 Minuten habe jemand in seine Richtung geschossen, er habe Glück gehabt, er sei nicht getroffen worden. Er nehme an, dass die Täter auf ihn geschossen hätten. Der Antragsteller habe diese Vorfälle bei der Polizei zur Anzeige gebracht, diese sei gekommen und habe einige Kugeln gefunden, der Antragsteller wisse nicht, von wem geschossen worden sei, aber man könne das Kreisgericht römisch 40 fragen. Die Polizei könne dagegen aber nichts unternehmen. Sein Vater habe ihm geraten, zu Hause zu bleiben, aber seine Schwester, welche in der Schweiz lebe, habe ihm geraten, ins Ausland zu flüchten. Der Antragsteller habe ein eigenes Geschäft als Friseur gehabt, er habe dann noch einige Zeit in diesem Geschäft gearbeitet, aber er sei nicht mehr sicher gewesen und habe immer Angst gehabt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.03.2006, Zl. 05 21.458-BAT, wurde dieser erste Asylantrag des Antragstellers vom 08.12.2005 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers nach "Serbien-Montenegro, Provinz Kosovo" gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) sowie der Antragsteller gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Serbien-Montenegro, Provinz Kosovo" ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.03.2006, Zl. 05 21.458-BAT, wurde dieser erste Asylantrag des Antragstellers vom 08.12.2005 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), weiters die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers nach "Serbien-Montenegro, Provinz Kosovo" gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie der Antragsteller gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Serbien-Montenegro, Provinz Kosovo" ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Das Bundesasylamt ging in diesem Bescheid von der Glaubwürdigkeit der Angaben des Antragstellers aus und legte diese daher seiner Entscheidung zu Grunde. Es verwies den Antragsteller allerdings auf das Vorliegen der Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit der die Sicherheitskräfte im Kosovo repräsentierenden Einrichtungen.

Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes erhob der Antragsteller fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat.

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.04.2006, Zl. 268.722/1-XVII/55/06, wurde diese Berufung vom 07.03.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.03.2006, Zl. 05 21.458-BAT, in allen Spruchpunkten abgewiesen. Auch der Unabhängige Bundesasylsenat legte seiner Entscheidung die Angaben des Antragstellers zu seinen Fluchtgründen zu Grunde, gelangte aber - ebenso wie das Bundesasylamt - auf Basis der getroffenen Länderfeststellungen zu dem Schluss, dass der Antragsteller den Schutz der internationalen Kräfte im Kosovo in Anspruch nehmen könne, welche jedenfalls Willens und auch in der Lage seien, der im Kosovo lebenden Bevölkerung Schutz zu gewähren.

Dieser Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde dem Antragsteller am 02.05.2006 zugestellt; seit diesem Zeitpunkt ist dieses erste Asylverfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.03.2009, Zl. 2006/01/0247-10, wurde die Behandlung der gegen diesen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.04.2006 erhobenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde abgelehnt, dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Beschwerde weise keine für die Entscheidung dieses Falles maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung sprechen würden, lägen nicht vor.

Am 04.05.2009 stellte der Antragsteller neuerlich in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Seit 04.05.2009 ist der Antragsteller im Verfahren anwaltlich vertreten.

Im Rahmen der Erstbefragung nach dem AsylG 2005 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.05.2009 gab der Antragsteller zu seinen Fluchtgründen an, diese habe er bereits bei der ersten Asylantragstellung bekannt gegeben. Für diese Fluchtgründe lege er nunmehr dem Bundesasylamt Beweise vor. Er sei seit dem Jahre 2005 in Österreich, seit dieser Zeit habe er Österreich nicht mehr verlassen. Er habe Angst vor Leuten, welche gegen ihn ein Attentat ausführen wollen würden.

Am 07.05.2009 und am 12.05.2009 wurde der Antragsteller jeweils im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der albanischen Sprache durch das Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Diese Einvernahmen gestalteten sich wie folgt:

Einvernahme am 07.05.2009:

"Frage: Verstehen Sie den Dolmetscher einwandfrei?

Antwort: .

Frage: Fühlen Sie sich geistig und körperlich in der Lage, die Einvernahme durchzuführen?

Antwort: Ja.

Frage: Haben Sie irgendwelche gesundheitlichen Beschwerden?

Antwort: Nein.

Frage: Stehen Sie irgendwo in ärztlicher Behandlung?

Antwort: Nein.

Frage: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen aufgrund einer möglichen Befangenheit oder aus sonstigen Gründen irgendwelche Einwände?

Antwort: Nein.

Frage: Werden Sie in Ihrem Verfahren vertreten?

Antwort: Ja, Durch Rechtsanwalt Dr. Wageneder. Er hat gesagt, er kommt nicht zur Einvernahme, weil er Termine hat.

Sie werden auf die Möglichkeit der Kontaktnahme mit und der Beiziehung zur Einvernahme von Flüchtlingsberater, Vertreter und Vertrauensperson hingewiesen.

Frage: Wollen Sie eine dieser Personen in Anspruch nehmen?

Antwort: Ich benötige niemanden.

Frage: Wurden Ihnen die Orientierungsinformation, das Merkblatt zum Asylverfahren und die Informationsblätter zur Dublin II VO und zur EURODAC-VO in einer Ihnen verständlichen Sprache ausgefolgt?Frage: Wurden Ihnen die Orientierungsinformation, das Merkblatt zum Asylverfahren und die Informationsblätter zur Dublin römisch zwei VO und zur EURODAC-VO in einer Ihnen verständlichen Sprache ausgefolgt?

Antwort: Ja, in Albanisch.

Es wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass Ihre Angaben die Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren sind. Sie sind verpflichtet, am Asylverfahren mitzuwirken, sämtliche Termine einzuhalten und Ladungen Folge zu leisten, da sonst Nachteile für Sie entstehen können. Insbesondere sind Sie dazu angehalten, die Wahrheit zu sagen und an der Feststellung des für das Asylverfahren notwendigen Sachverhaltes mitzuwirken.

Es ist wichtig, dass Sie die Wahrheit sagen und nichts verschweigen. Denn sollte das Bundesasylamt Ihrem Ersuchen um Asylgewährung nicht nachkommen und Sie gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel einbringen, können Sie bei der Berufungsbehörde im Allgemeinen keine neuen Tatsachen und Beweismittel mehr vorbringen. Aus diesem Grunde ersuchen wir Sie, uns jetzt alle Tatsachen im Zusammenhang mit Ihrem Asylersuchen mitzuteilen und wenn Sie im Besitz von Beweismittel sind, legen Sie diese vor.

Sie werden auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und keinesfalls an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet werden.

Frage: Haben Sie alle Belehrungen verstanden?

Antwort: Ja.

Frage: Wann sind Sie das letzte Mal nach Österreich eingereist?

Antwort: Im Dezember 2005, bevor ich meinen ersten Asylantrag gestellt habe.

Frage: Haben Sie Österreich seither jemals verlassen?

Antwort: Nein.

Frage: Was haben Sie seither gemacht?

Antwort: Ich war zu Hause und habe ein bisschen Deutsch gelernt zeitweise gearbeitet. Sonst nichts. Im November und Dezember 2008 habe ich bei der Firma XXXX als Gärtner gearbeitet. Seit 01.04.2009 bin ich wieder dort beschäftigt. Ich bin als Saisonarbeiter bis September 2008 mit 20 Wochenstunden beschäftigt.Antwort: Ich war zu Hause und habe ein bisschen Deutsch gelernt zeitweise gearbeitet. Sonst nichts. Im November und Dezember 2008 habe ich bei der Firma römisch 40 als Gärtner gearbeitet. Seit 01.04.2009 bin ich wieder dort beschäftigt. Ich bin als Saisonarbeiter bis September 2008 mit 20 Wochenstunden beschäftigt.

Frage: Welche Arbeiten machen Sie bei der Firma XXXX?

Antwort: Rasen mähen, Bäume schneiden und verschiedene Gartenarbeiten.

Frage: Was machen Sie in Ihrer Freizeit?

Antwort: Nicht viel. Manchmal gehe ich ins Kino. Ich habe nicht viele Bekannte.

Frage: Aus welchen Mitteln haben Sie bisher Ihren Lebensunterhalt bestritten?

Antwort: Bis Oktober 2008 habe ich im Monat 180 Euro Sozialhilfe bekommen. Bis Juni 2008 habe ich bei meinem Cousin gewohnt. Seit Juli 2008 habe ich selbst eine kleine Wohnung gemietet. Im November und Dezember 2008 und seit April 2009 habe ich meine Beschäftigung.

Frage: Bekommen Sie von irgendjemandem Unterstützung?

Antwort: Manchmal schickt mir meine Schwester aus der Schweiz etwas Geld. Sonst bekomme ich von niemandem etwas.

Frage: Aus welchen Mitteln finanzieren Sie die Kosten für Ihren Rechtsanwalt?

Antwort: Von dem Geld, was ich verdient habe. Er hat auch nicht viel verlangt, weil er weiß, dass ich einen kleinen Lohn habe. Ich bekomme 560 Euro im Monat.

Frage: Wohnen Sie alleine oder mit jemandem zusammen?

Antwort: Ich wohne alleine.

Frage: Welche Angehörigen und Ihnen nahe stehende Personen besitzen Sie insgesamt?

Antwort: In Kosovo habe ich noch meinen Vater, meine Mutter, zwei Brüder und eine Schwester. Eine Schwester lebt in der Schweiz. In Österreich habe ich einen Cousin. Sonst habe ich niemanden.

Frage: Stehen Sie mit Ihren Eltern und Ihren Geschwistern in Kosovo in Kontakt?

Antwort: Ja. Wir telefonieren ungefähr zwei Mal im Monat.

Frage: Welchen Kontakt haben Sie zu ihrer Schwester in der Schweiz?

Antwort: Sie hat mich seit 2005 zwei Mal in Österreich besucht. Wir telefonieren auch manchmal.

Frage: Welchen Kontakt haben Sie zu Ihrem Cousin in Linz?

Antwort: Er ist jetzt verheiratet und hat eine eigene Familie. Ich konnte auch deshalb nicht mehr bei ihm wohnen, weil er geheiratet hat und die Wohnung dann zu klein war. Er besucht mich manchmal.

Frage: Wann haben Sie erstmals gedanklich den Entschluss gefasst, einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen?

Antwort: Vor zirka einer Woche.

Frage: Wie kamen Sie auf den Gedanken?

Antwort: Weil ich Angst habe, in meine Heimat zurückzukehren. Nachdem mein erster Asylantrag abgelehnt wurde, habe ich mir gedacht, ich werde alles versuchen, dass ich hier bleiben kann.

Frage: Entsprechen alle Angaben, welche Sie bis dato vor Behörden oder Dienststellen in Österreich gemacht haben, der Wahrheit?

Antwort: Ja.

Frage: Sind Ihre Angaben, die Sie bei Ihrer Erstbefragung vor der Polizei in der Erstaufnahmestelle West am 05.05.2009 gemacht haben, richtig und wahrheitsgetreu?

Antwort: Ja.

Frage. Sind Ihre Angaben vom 05.05.2009 vollständig, haben Sie alle Gründe und Vorfälle, weshalb Sie einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, gesagt?

Antwort: Ja, alles.

Frage: Wurden alle Angaben vollständig und so protokolliert und rückübersetzt, wie Sie es gesagt haben?

Antwort: Ja. Ich habe es auch selbst gelesen.

Frage. Halten Sie die Angaben aufrecht?

Antwort: Ja.

Frage: Möchten Sie Ihren Angaben noch etwas hinzufügen?

Antwort: Ich will nur die Behörde bitten, meine Lage zu verstehen. Das ist alles.

Frage: Möchten Sie sonst noch etwas vorbringen?

Antwort: Nein.

Aufforderung: Nennen Sie noch einmal alle Gründe, weshalb Sie einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben.

Antwort: Ich will das versuchen, weil ich nicht zurück kann. Es sind die Gründe, die ich schon bei meinem ersten Asylantrag gesagt habe. Weil man damals auf mich geschossen hat.

Frage: Haben sich seither noch irgendwelche weiteren Vorfälle ereignet?

Antwort: Nein. Ich habe den Fall damals auch bei der Polizei angezeigt. Der Fall ist bisher nicht gelöst worden. Ich habe auch Schreiben von der Polizei und vom Gericht in XXXX über den Vorfall.Antwort: Nein. Ich habe den Fall damals auch bei der Polizei angezeigt. Der Fall ist bisher nicht gelöst worden. Ich habe auch Schreiben von der Polizei und vom Gericht in römisch 40 über den Vorfall.

Frage: Haben sich irgendwelche weiteren Vorfälle ereignet, seit Sie Kosovo verlassen haben, die Sie veranlasst haben, einen neuerlichen Antrag zu stellen?

Antwort: Nein.

Frage: Hat sich in Ihrer persönlichen Situation in etwas geändert, seit Sie Kosovo verlassen haben?

Antwort: Nein, überhaupt nichts.

Frage: Hat sich an der allgemeinen Situation in Kosovo etwas geändert, seit Sie das Land verlassen haben?

Antwort: Nein.

Frage: Haben Sie noch weitere Gründe, weshalb Sie einen neuerlichen Asylantrag gestellt haben?

Antwort: Nein.

Frage: Gab es noch weitere Vorfälle, die Sie veranlasst haben, einen neuerlichen Asylantrag zu stellen?

Antwort: Nein.

Frage: Haben Sie sämtliche Gründe und Vorfälle, welche Sie veranlasst haben, einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, angeführt?

Antwort: Ja.

Frage: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, ihre Probleme vollständig und so ausführlich, wie Sie es wollten, zu schildern?

Antwort: Ja.

Frage: Was erwartet Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Kosovo?

Antwort: Ich muss um mein Leben fürchten.

Frage: Können Sie die Schreiben von der Polizei und vom Gericht vorlegen?

Antwort: Ja.

Frage: Von wann stammen diese Schreiben und was steht in diesen Schreiben?

Antwort: Das weiß ich nicht. Ich habe sie erst vorgestern bekommen. Mein Vater hat mir die Schreiben gefaxt.

Vermerk:

Der Antragsteller legt die nachstehend angeführten Schriftstücke vor. Die Dolmetschin führt dazu an:

1 Seite Erklärung des Vaters des Antragstellers vor dem Gemeindegericht XXXX, darüber, wie der Vorfall am XXXX abgelaufen ist.1 Seite Erklärung des Vaters des Antragstellers vor dem Gemeindegericht römisch 40 , darüber, wie der Vorfall am römisch 40 abgelaufen ist.

21 Seiten, vollinhaltlich Protokolle der Polizei und der Staatsanwaltschaft vom XXXX und XXXX.21 Seiten, vollinhaltlich Protokolle der Polizei und der Staatsanwaltschaft vom römisch 40 und römisch 40 .

Die Schriftstücke werden im Einvernahmen mit dem Antragsteller zum Akt genommen.

Frage: Möchten Sie noch etwas vorbringen oder weitere Beweismittel vorlegen?

Antwort: Nein. Das war alles.

Entscheidung:

Es wird Ihnen nun mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kosovo zu veranlassen.

Frage: Sie können dazu Stellung nehmen. Wollen Sie konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen?

Antwort: Ich will nur sagen, ich bin mit der Entscheidung nicht einverstanden, weil ich nicht zurück kann.

Frage: Möchten Sie noch etwas dazu angeben?

Antwort: Nein.

Mitteilung 29/3

Dem Antragsteller wird die Mitteilung gem. § 29 Abs. 3 AsylG gegen eigenhändige Unterschriftsleistung ausgefolgt. Der Inhalt der Mitteilung wird dem Antragsteller durch den anwesenden Dolmetscher zur Kenntnis gebracht.Dem Antragsteller wird die Mitteilung gem. Paragraph 29, Absatz 3, AsylG gegen eigenhändige Unterschriftsleistung ausgefolgt. Der Inhalt der Mitteilung wird dem Antragsteller durch den anwesenden Dolmetscher zur Kenntnis gebracht.

Ihnen wird nun zur Kenntnis gebracht, dass Sie nach einer Frist von mindestens 24 Stunden im Zuge einer niederschriftlichen Befragung im Beisein eines Rechtsberaters die Möglichkeit haben, zu diesem Sachverhalt Stellung zu beziehen. Von diesem Termin werden Sie schriftlich in Kenntnis gesetzt. Sollten Sie diesem Termin nicht nachkommen und die Betreuungsstelle verlassen, müssen Sie damit rechnen, dass das Verfahren eingestellt wird.

Nach erfolgter Rückübersetzung:

Frage: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden?

Antwort: Ja.

Frage: Hat Ihnen der Dolmetscher alles, was Sie gesagt haben, richtig und vollständig rückübersetzt?

Antwort: Ja".

Einvernahme am 12.05.2009:

"Rechtsberatung von 08.10 bis 08.40 Uhr.

Beginn dieser Niederschrift um 08.40 Uhr.

Ich komme auf Ladung zur Zweiteinvernahme.

Ich habe keine körperlichen oder psychischen Beschwerden. Ich kann dieser Einvernahme ohne Probleme folgen.

Ich wurde durch die hier anwesende Rechtsberaterin beraten.

Die allgemeinen Informationen sind mir aus der vorherigen Niederschrift bekannt.

Weiters wurde ich über die bei der Einvernahme anwesenden Personen, ihre Rolle im Verfahren und den Verlauf der Einvernahme informiert.

Es gibt keine Verständigungsprobleme mit dem Dolmetsch.

Frage: Kommt Ihr Vertreter Dr. Wageneder zur Einvernahme?

Antwort: Nein. Er hat heute andere Termine.

Mir wird die vor dem Bundesasylamt, EASt West, am 07.05.2009 aufgenommene Niederschrift, welche meine Unterschrift trägt, vorgelegt.

Frage: Sind Ihre damals gemachten Angaben richtig und wahrheitsgetreu?

Antwort: Ja.

Frage: Sind Ihre damals gemachten Angaben vollständig, haben Sie alles gesagt, was Sie sagten wollten?

Antwort: Ja.

Frage: Halten Sie die damals gemachten Angaben aufrecht?

Antwort: Ja.

Frage: Wollen Sie Ihren Angaben noch etwas hinzufügen?

Antwort: Ja. Ich möchte Sie ersuchen, mein altes Verfahren noch einmal zu überprüfen, da ich erst jetzt die damaligen Beweise vorgelegt habe. Die Beweise, die ich jetzt vorgelegt habe, habe ich früher mehrmals versucht, in Kosovo zu bekommen. Es war aber nicht möglich. Damals war die Situation anders und deshalb war es mir nicht möglich, die Unterlagen zu besorgen.

Frage: Möchten Sie sonst noch etwas angeben?

Antwort: Nein. Das war alles. Mehr habe ich nicht zu sagen.

Frage: Geht Ihr Vater einer Beschäftigung nach?

Antwort: Ja. Mein Vater ist Polizist.

Frage: Wo versieht Ihr Vater Dienst?

Antwort: Beim KPS in XXXX.Antwort: Beim KPS in römisch 40 .

Vorhalt:

Angesichts dessen, dass Ihr Vater Polizist in Kosovo Polizist ist und es sich bei den von Ihnen vorgelegten Beweismitteln um das Polizeiprotokoll aus dem Jahr 2005 und eine Erklärung Ihres Vaters handelt, ist nicht nachvollziehbar, dass Sie diese Unterlagen nicht schon im Jahr 2005 vorlegen hätten können.

Antwort: Mein Vater war mehrmals beim Gericht, um Unterlagen zu besorgen. Er wurde aber immer abgewiesen mit der Begründung, dass das Verfahren offen ist, bis alle Täter gefunden werden. Mein Vater hat auch gesagt, dass ich selbst den Antrag beim Gericht stellen muss.

Frage: Wurden die Täter nun gefasst?

Antwort: Nein, noch nicht. Das Verfahren ist auch noch immer offen, weil die Täter noch nicht gefasst wurden.

Vorhalt:

Sie haben im Jahr 2005 angegeben, Sie würden glauben, die Angriffe der unbekannten Personen gegen Sie seien deshalb erfolgt, weil Ihr Vater Polizist sei.

Antwort: Das war meine Meinung, weil ich glaube, dass mein Vater möglicherweise jemanden bestraft und diese Person glaubt, dass sie ungerecht bestraft wurde. Und natürlich wird dann die Familie des Polizisten auch bedroht.

Vorhalt:

Es ist sohin überhaupt nicht nachvollziehbar, dass Ihr Vater nun nach wie vor seinen Dienst als Polizist versieht und Sie ins Ausland flüchten hätten müssen.

Antwort: Das war meine Meinung.

Belehrung:

Sie werden dahingehend belehrt, dass Ihnen bezüglich der nun vorgelegten Beweismittel die Möglichkeit offen steht, einen Antrag auf Weideraufnahme Ihres ersten Verfahrens einzubringen. Es wird Ihnen empfohlen, diesbezüglich mit Ihrem Vertreter Rücksprache zu halten.

Frage: Haben Sie das verstanden?

Antwort: Ja.

Entscheidung:

Es wird Ihnen mitgeteilt, dass nach wie vor beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo zu veranlassen.Es wird Ihnen mitgeteilt, dass nach wie vor beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo zu veranlassen.

Frage: Wollen Sie konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen oder sonst eine Stellungnahme abgeben?

Antwort: Was soll ich dazu sagen. Ich verstehe das. Ich weiß selbst, dass ich damit keine Chance habe.

Frage: Möchten Sie noch etwas angeben, was Ihnen wichtig erscheint?

Antwort: Nein.

Frage: Hatten Sie ausreichend Gelegenheit, Ihr Vorbringen darzulegen?

Antwort: Ja.

Frage an die Rechtsberaterin: Haben Sie Vorbringen oder Fragen?

Antwort: Ich möchte dem Antragsteller eine Frage stellen.

Frage der Rechtsberaterin an den Antragsteller:

In der Rechtsberatung haben Sie gesagt, dass Sie die einzige Chance in der Wiederaufnahme Ihres alten Verfahrens sehen. Können Sie schildern, wie Ihr Vater nun zu diesen Beweismitteln gekommen ist.

Antwort des Antragstellers:

Im Jahr 2005 haben ganz andere Gesetze in Kosovo geherrscht. Jetzt ist mein Vater wieder zu Gericht gegangen und in Kosovo gibt es jetzt ausländische Einheiten, die das möglich machen. Mein Vater hat dort gesagt, die österreichischen Behörden brauchen diese Beweise, ansonsten bekomme ich in Österreich keinen Schutz.

Frage der Rechtsberaterin an den Antragsteller:

Diente die Erklärung Ihres Vaters beim Gemeindegericht der Herausgabe der Unterlagen zur Vorlage beim Bundesasylamt?

Antwort des Antragstellers:

Diese Erklärung hat mein Vater beim Gericht abgegeben. Er hat die Erklärung darüber abgegeben, warum ich damals Kosovo verlassen habe.

Die Rechtsberaterin hat keine weiteren Vorbringen oder Fragen.

Aufforderung:

Sie werden weiters ausdrücklich aufgefordert, jede Änderung Ihrer Wohnanschrift oder Ihrer Zustelladresse unverzüglich dem Bundesasylamt bekannt zu geben, da Ihnen ansonsten im Verfahren nachteilige Folgen entstehen können.

Nach Rückübersetzung:

Frage: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden?

Antwort: Ja.

Frage: Hat Ihnen der Dolmetscher alles richtig und vollständig rückübersetzt?

Antwort: Ja."

Wie sich aus der Niederschrift vom 07.05.2009 ergibt, legte der Antragsteller diverse, mit XXXX.2005 und XXXX.2005 datierte Erklärungen des Vaters sowie Protokolle von Polizei und Staatsanwaltschaft im Kosovo vor. Wie sich aus der Niederschrift vom 12.05.2009 ergibt, wurde der Antragsteller im Laufe dieser Einvernahme vom Bundesasylamt ausdrücklich dahingehend belehrt, dass ihm bezüglich der nunmehr vorgelegten Beweismittel die Möglichkeit offen stehe, einen Antrag auf Wiederaufnahme seines ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens einzubringen. Es wurde ihm diesbezüglich empfohlen, mit seinem Rechtsvertreter Rücksprache zu halten. Der Antragsteller gab in diesem Zusammenhang an, er habe dies verstanden. Gleichzeitig wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass nach wie vor beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo zu veranlassen. Auch ergibt sich aus dieser Niederschrift vom 12.05.2009, dass der Antragsteller gegenüber der Rechtsberaterin angab, dass er selbst die einzige Chance in der Wiederaufnahme seines alten Verfahrens sehe.Wie sich aus der Niederschrift vom 07.05.2009 ergibt, legte der Antragsteller diverse, mit römisch 40 .2005 und römisch 40 .2005 datierte Erklärungen des Vaters sowie Protokolle von Polizei und Staatsanwaltschaft im Kosovo vor. Wie sich aus der Niederschrift vom 12.05.2009 ergibt, wurde der Antragsteller im Laufe dieser Einvernahme vom Bundesasylamt ausdrücklich dahingehend belehrt, dass ihm bezüglich der nunmehr vorgelegten Beweismittel die Möglichkeit offen stehe, einen Antrag auf Wiederaufnahme seines ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens einzubringen. Es wurde ihm diesbezüglich empfohlen, mit seinem Rechtsvertreter Rücksprache zu halten. Der Antragsteller gab in diesem Zusammenhang an, er habe dies verstanden. Gleichzeitig wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass nach wie vor beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo zu veranlassen. Auch ergibt sich aus dieser Niederschrift vom 12.05.2009, dass der Antragsteller gegenüber der Rechtsberaterin angab, dass er selbst die einzige Chance in der Wiederaufnahme seines alten Verfahrens sehe.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2009, Zl. 09 05.208-EAST West, wurde der (zweite) Antrag auf internationalen Schutz des Antragstellers vom 04.05.2009 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2009, Zl. 09 05.208-EAST West, wurde der (zweite) Antrag auf internationalen Schutz des Antragstellers vom 04.05.2009 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Dieser Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des Antragstellers am 12.05.2009, dem Antragsteller selbst am 14.05.2009, zugestellt.

Wie bereits oben ausgeführt wurde, war der Antragsteller im Rahmen der erstinstanzlichen Einvernahme am 12.05.2009 durch das Bundesasylamt ausdrücklich belehrt worden, dass ihm bezüglich der nunmehr vorgelegten "Beweismittel" die Möglichkeit offen stehe, einen Antrag auf Wiederaufnahme seines ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens einzubringen. Es wurde ihm empfohlen, diesbezüglich mit seinem Rechtsvertreter Rücksprache zu halten. Der Antragsteller gab diesbezüglich an, er habe diese Rechtsbelehrung verstanden. Im Anschluss daran wurde ihm mitgeteilt, dass nach wie vor beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo zu veranlassen. Weiters ist dieser Niederschrift vom 12.05.2009 zu entnehmen, dass der Antragsteller im Rahmen der Rechtsberatung selbst angegeben habe, dass er die einzige Chance in der Wiederaufnahme seines alten Verfahrens sehe.Wie bereits oben ausgeführt wurde, war der Antragsteller im Rahmen der erstinstanzlichen Einvernahme am 12.05.2009 durch das Bundesasylamt ausdrücklich belehrt worden, dass ihm bezüglich der nunmehr vorgelegten "Beweismittel" die Möglichkeit offen stehe, einen Antrag auf Wiederaufnahme seines ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens einzubringen. Es wurde ihm empfohlen, diesbezüglich mit seinem Rechtsvertreter Rücksprache zu halten. Der Antragsteller gab diesbezüglich an, er habe diese Rechtsbelehrung verstanden. Im Anschluss daran wurde ihm mitgeteilt, dass nach wie vor beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo zu veranlassen. Weiters ist dieser Niederschrift vom 12.05.2009 zu entnehmen, dass der Antragsteller im Rahmen der Rechtsberatung selbst angegeben habe, dass er die einzige Chance in der Wiederaufnahme seines alten Verfahrens sehe.

Mit handschriftlichem, in deutscher Sprache verfassten Schreiben vom 16.05.2009, zur Post gegeben ebenfalls am 16.05.2009, tätigte der Antragsteller an das Bundesasylamt eine Eingabe folgenden Inhaltes:

"Ich versuche mich selbst schreiben auf deutsch wie ich kann und euch zu bitten?

Das mein altes Verfahren noch einmal wideraufnemen da ich jetz damalige beweise vorglegt hab. Dises beweise habe ich mich früher mehrmals versucht zu bekommen aber es war nicht möglich."

Am 25.05.2009 erfolgte durch das Bundesasylamt eine Beschwerdevorlage an den Asylgerichtshof in Bezug auf das vermeintliche Vorliegen eines Beschwerdeverfahrens gemäß § 68 AVG und § 10 AsylG 2005.Am 25.05.2009 erfolgte durch das Bundesasylamt eine Beschwerdevorlage an den Asylgerichtshof in Bezug auf das vermeintliche Vorliegen eines Beschwerdeverfahrens gemäß Paragraph 68, AVG und Paragraph 10, AsylG 2005.

In Anbetracht des Umstandes, dass der Antragsteller im Zuge der erstinstanzlichen Einvernahme am 12.05.2009 ausdrücklich eine Rechtsbelehrung dahingehend erhielt, dass er in Bezug auf die von ihm vorgelegten "Beweismittel" einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stellen könne, dass aber sein (zweiter) Antrag auf internationalen Schutz auf Grund des Umstandes, dass er diesen weiteren Antrag auf Gründe stütze, die er bereits im ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vorgebracht hat, jedenfalls gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sei, weiters auf Grund des Umstandes, dass der Antragsteller diese Rechtsbelehrung zur Kenntnis nahm und zudem angab, er sehe seine einzige Chance in der Wiederaufnahme des Verfahrens und darüber hinaus auf Grund des Umstandes, dass der Antragsteller - wenngleich das mit 16.05.2009 datierte Schreiben von ihm selbst verfasst ist; der vertretenen Partei steht es aber frei, selbst rechtswirksame Prozesshandlungen zu setzen - anwaltlich vertreten ist, kann das oben wiedergegebene, handschriftlich in deutscher Sprache verfasste Schreiben seinem Inhalt nach sowie auf Grund der ausdrücklichen Bitte, sein altes Verfahren "noch einmal wiederaufzunehmen", nicht als Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 12.05.2009, Zl. 09 05.208-EAST West, gewertet werden. Vielmehr handelt es sich bei diesem Schreiben seiner Form und seinem Inhalt nach um einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.04.2006, GZ: 268.722/1-XVII/55/06, rechtskräftig inhaltlich abgeschlossenen Asylverfahrens, über welchen der Asylgerichtshof nunmehr abzusprechen hat.In Anbetracht des Umstandes, dass der Antragsteller im Zuge der erstinstanzlichen Einvernahme am 12.05.2009 ausdrücklich eine Rechtsbelehrung dahingehend erhielt, dass er in Bezug auf die von ihm vorgelegten "Beweismittel" einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stellen könne, dass aber sein (zweiter) Antrag auf internationalen Schutz auf Grund des Umstandes, dass er diesen weiteren Antrag auf Gründe stütze, die er bereits im ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vorgebracht hat, jedenfalls gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sei, weiters auf Grund des Umstandes, dass der Antragsteller diese Rechtsbelehrung zur Kenntnis nahm und zudem angab, er sehe seine einzige Chance in der Wiederaufnahme des Verfahrens und darüber hinaus auf Grund des Umstandes, dass der Antragsteller - wenngleich das mit 16.05.2009 datierte Schreiben von ihm selbst verfasst ist; der vertretenen Partei steht es aber frei, selbst rechtswirksame Prozesshandlungen zu setzen - anwaltlich vertreten ist, kann das oben wiedergegebene, handschriftlich in deutscher Sprache verfasste Schreiben seinem Inhalt nach sowie auf Grund der ausdrücklichen Bitte, sein altes Verfahren "noch einmal wiederaufzunehmen", nicht als Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 12.05.2009, Zl. 09 05.208-EAST West, gewertet werden. Vielmehr handelt es sich bei diesem Schreiben seiner Form und seinem Inhalt nach um einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.04.2006, GZ: 268.722/1-XVII/55/06, rechtskräftig inhaltlich abgeschlossenen Asylverfahrens, über welchen der Asylgerichtshof nunmehr abzusprechen hat.

Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass der erstinstanzliche Bescheid vom 12.05.2009, Zl. 09 05.208-EAST West, mit welchem der (zweite) Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen wurde, mangels Erhebung einer Beschwerde in Rechtskraft erwachsen ist.Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass der erstinstanzliche Bescheid vom 12.05.2009, Zl. 09 05.208-EAST West, mit welchem der (zweite) Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen wurde, mangels Erhebung einer Beschwerde in Rechtskraft erwachsen ist.

Der Asylgerichtshof hat über den mit 16.05.2009 datierten Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens erwogen:

Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden, die Umstände, aus welcher Sicht die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden, die Umstände, aus welcher Sicht die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

Wie bereits erwähnt, wurde über Asylantrag des Antragstellers vom 08.12.2005 mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.04.2006, Zl. 268.722/1-XVII/55/06, rechtkräftig negativ abgesprochen. In diesem Verfahren wurde von der Glaubwürdigkeit der Angaben des Antragstellers zu seinen Fluchtgründen ausgegangen; diese Angaben wurden der Entscheidung zu Grunde gelegt. Der Antragsteller wurde allerdings auf die gegebene Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit der die Sicherheitsbehörden repräsentierenden Einrichtungen im Kosovo verwiesen, was zur Abweisung des damaligen Asylantrages sowie zur Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes führte. Darüber hinaus wurde eine Ausweisung in den Kosovo ausgesprochen.

Der Antragsteller legte in seinem nunmehr zweiten Asylverfahren mit XXXX und XXXXdatierte Dokumente, nämlich eine Erklärung des Vaters vor dem Gemeindegericht XXXX darüber, wie der Vorfall am XXXX.2005 abgelaufen sei, sowie Protokolle von Polizei und Staatsanwaltschaft im Kosovo über diesen Vorfall vor, dies, um den Wahrheitsgehalt seiner damaligen, im ersten rechtkräftig abgeschlossenen Asylverfahren getätigten Angaben zu belegen. Über diese Beweismittel habe er damals noch nicht verfügt, nunmehr sei er in ihren Besitz gelangt.Der Antragsteller legte in seinem nunmehr zweiten Asylverfahren mit römisch 40 und XXXXdatierte Dokumente, nämlich eine Erklärung des Vaters vor dem Gemeindegericht römisch 40 darüber, wie der Vorfall am römisch 40 .2005 abgelaufen sei, sowie Protokolle von Polizei und Staatsanwaltschaft im Kosovo über diesen Vorfall vor, dies, um den Wahrheitsgehalt seiner damaligen, im ersten rechtkräftig abgeschlossenen Asylverfahren getätigten Angaben zu belegen. Über diese Beweismittel habe er damals noch nicht verfügt, nunmehr sei er in ihren Besitz gelangt.

Diese - nach Angaben des Antragstellers - neu hervorgekommenen Beweismittel iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG, mit welchen die damaligen Angaben des Antragstellers nunmehr belegt werden sollen, sind allerdings nicht geeignet, voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen, weil das diesbezügliche Vorbringen des Antragstellers im ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren ohnedies für glaubhaft erachtet und der Entscheidung in diesem Verfahren zu Grunde gelegt wurde. Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen wurde der Beschwerdeführer allerdings auf die gegebene Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit der die Sicherheitsbehörden im Kosovo repräsentierenden Einrichtungen verwiesen. Diese Entscheidung wurde im Übrigen - wie bereits erwähnt - auch vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 19.03.2009, Zl. 2006/01/0247-10, bestätigt.Diese - nach Angaben des Antragstellers - neu hervorgekommenen Beweismittel iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG, mit welchen die damaligen Angaben des Antragstellers nunmehr belegt werden sollen, sind allerdings nicht geeignet, voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen, weil das diesbezügliche Vorbringen des Antragstellers im ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren ohnedies für glaubhaft erachtet und der Entscheidung in diesem Verfahren zu Grunde gelegt wurde. Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen wurde der Beschwerdeführer allerdings auf die gegebene Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit der die Sicherheitsbehörden im Kosovo repräsentierenden Einrichtungen verwiesen. Diese Entscheidung wurde im Übrigen - wie bereits erwähnt - auch vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 19.03.2009, Zl. 2006/01/0247-10, bestätigt.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine wesentliche Veränderung der allgemeinen Lage in der Republik Kosovo im Sinne einer entscheidungserheblichen Verschlechterung für Angehörige der albanischen Volksgruppe - wie dem Antragsteller - seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens nicht eingetreten ist (zur grundsätzlich gegebenen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der die Sicherheitsbehörden im Kosovo repräsentierenden Einrichtungen im Kosovo vgl. im Ergebnis auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191, in welchem - neben der grundsätzlichen Bejahung der Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit von UNMIK/KPS/KFOR - u.a. auch der Ansicht zugestimmt wird, im Hinblick auf die Effektivität des Schutzes sei in Bezug auf die strafrechtliche Verfolgung von Beteiligten an den Unruhen im März 2004 bei einem "vorübergehenden oder einmaligen Entgleiten staatlicher Kontrolle (zB. beim Ausbruch von Krawallen, die sich gegen eine Minderheit richten)" in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zu bejahen, wenn es an der Begründetheit der Furcht vor künftiger Verfolgung mangelt, weil der Staat die Lage wieder kontrollieren kann und nachträglich mit effektiven Mitteln gegen die Verantwortlichen vorgeht.).In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine wesentliche Veränderung der allgemeinen Lage in der Republik Kosovo im Sinne einer entscheidungserheblichen Verschlechterung für Angehörige der albanischen Volksgruppe - wie dem Antragsteller - seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens nicht eingetreten ist (zur grundsätzlich gegebenen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der die Sicherheitsbehörden im Kosovo repräsentierenden Einrichtungen im Kosovo vergleiche im Ergebnis auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191, in welchem - neben der grundsätzlichen Bejahung der Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit von UNMIK/KPS/KFOR - u.a. auch der Ansicht zugestimmt wird, im Hinblick auf die Effektivität des Schutzes sei in Bezug auf die strafrechtliche Verfolgung von Beteiligten an den Unruhen im März 2004 bei einem "vorübergehenden oder einmaligen Entgleiten staatlicher Kontrolle (zB. beim Ausbruch von Krawallen, die sich gegen eine Minderheit richten)" in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zu bejahen, wenn es an der Begründetheit der Furcht vor künftiger Verfolgung mangelt, weil der Staat die Lage wieder kontrollieren kann und nachträglich mit effektiven Mitteln gegen die Verantwortlichen vorgeht.).

Da im gegenständlichen Fall nunmehr "Beweismittel" vorgelegt werden, mit denen Umstände glaubhaft gemacht werden sollen, welche ohnedies bereits als glaubhaft erachtet wurden, hinsichtlich derer die rechtliche Beurteilung im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren jedoch ergab - und nach wie vor ergibt -, dass die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Bestehens einer aktuellen Verfolgungsgefahr wegen gegebener Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit der Behörden im Kosovo nicht vorliegt und daher ein anderes Verfahrensergebnis nicht zu erwarten ist, liegt schon aus diesem Grund im gegenständlichen Fall kein tauglicher Wiederaufnahmegrund vor.

Darüber hinaus macht der Antragsteller auch nicht ausreichend konkrete Angaben darüber, weshalb er nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt in den Besitz dieser nunmehr von ihm vorgelegten - ihrer Datierung entsprechend aus dem Jahr 2005 stammenden - Beweismittel gelangen habe können.

Diesbezüglich gab er im Rahmen der erstinstanzlichen Einvernahme am 07.05.2009 lediglich an, er wisse nicht, von wann diese Schreiben stammen würden und was in diesen Schreiben stehe. Er habe sie vorgestern bekommen, sein Vater habe ihm die Schreiben gefaxt. Im Rahmen der erstinstanzlichen Einvernahme am 12.05.2009 gab der Antragsteller in diesem Zusammenhang an, er habe früher mehrmals versucht, diese Beweise, die er jetzt vorgelegt habe, im Kosovo zu bekommen, das sei aber nicht möglich gewesen, damals sei die Situation anders gewesen. Auf Vorhalt, der Vater sei doch Polizist im Kosovo und bei den vom Antragsteller nunmehr vorgelegten Beweismitteln handle es sich auch um ein Polizeiprotokoll aus dem Jahr 2005 sowie um eine Erklärung des Vaters, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Antragsteller diese Unterlagen nicht schon im Jahr 2005 hätte vorlegen können, gab der Antragsteller an, sein Vater sei mehrmals beim Gericht gewesen, um Unterlagen zu besorgen, er sei aber immer abgewiesen worden mit der Begründung, dass das Verfahren offen sei, bis alle Täter gefunden würden. Das Verfahren sei im Übrigen immer noch offen, weil die Täter noch nicht gefasst worden seien.

Abgesehen davon nun, dass dieses Vorbringen insofern unschlüssig ist, als der Antragsteller den Nichterhalt und damit die Nichtvorlage dieser Beweismittel einerseits damit begründet, dass damals das Verfahren noch offen gewesen sei, er aber andererseits angibt, dass das Verfahren immer noch offen sei, erklärt dies aber darüber hinaus auch noch nicht, wieso der Antragsteller die Erklärung seines Vaters sowie das Polizeiprotokoll nicht bereits im Jahr 2005 bzw. jedenfalls bis zum rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im April 2006 vorlegen hätte können. Dieses unkonkrete und in sich unschlüssige Vorbringen kann nicht geeignet sein, das fehlende Verschulden des Antragstellers an der Nichtvorlage dieser nunmehr vorgelegten "Beweismittel" darzutun.

Die im Wiederaufnahmeantrag angeführten Beweismittel bzw. Gründe vermögen daher keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund zu bilden bzw. vermögen sie nicht das fehlende Verschulden des Antragstellers darzutun. Da im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme im Sinne des § 69 AVG nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.Die im Wiederaufnahmeantrag angeführten Beweismittel bzw. Gründe vermögen daher keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund zu bilden bzw. vermögen sie nicht das fehlende Verschulden des Antragstellers darzutun. Da im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme im Sinne des Paragraph 69, AVG nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beweise, Verschulden, Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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