Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
B10 233.471-2/2009/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl. I 29/2009 (AsylG 2005) und 66 Abs. 4 AVG durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.04.2009, Zl. 09 01.843-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Asylgesetz 2005, BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, (AsylG 2005) und 66 Absatz 4, AVG durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.04.2009, Zl. 09 01.843-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Der Beschwerdeführer reiste am 08.06.1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sein Asylantrag wurde 1996 negativ entschieden. Am 03.08.2001 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Asylantrag in Deutschland, welcher im Juli 2002 negativ entschieden wurde.
Am 07.08.2002 brachte der Beschwerdeführer in Österreich einen Asylantrag ein und brachte dazu vor, dass er am 12.07.2002 freiwillig von Deutschland nach Bosnien-Herzegowina ausgereist sei. Bereits am nächsten Tag sei er verprügelt worden. Er hätte es dort nicht mehr aushalten können, er sei immer wieder misshandelt und geschlagen worden. Er hätte dies einmal bei der Polizei gemeldet, diese hätte aber nicht unternommen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 19.11.2002, AZ: 02 21.693-BAW, wurde der Antrag gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 nach Bosnien und Herzegowina, Republika Srpska, für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig sei und dass es auch unglaubwürdig sei, dass er von Deutschland nach Bosnien gereist sei; wahrscheinlich sei der Beschwerdeführer direkt von Deutschland nach Österreich gefahren.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 19.11.2002, AZ: 02 21.693-BAW, wurde der Antrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 nach Bosnien und Herzegowina, Republika Srpska, für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig sei und dass es auch unglaubwürdig sei, dass er von Deutschland nach Bosnien gereist sei; wahrscheinlich sei der Beschwerdeführer direkt von Deutschland nach Österreich gefahren.
Am XXXX ehelichte der Beschwerdeführer die österreichische Staatbürgerin XXXX.Am römisch 40 ehelichte der Beschwerdeführer die österreichische Staatbürgerin römisch 40 .
Die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes zog der Beschwerdeführer am 19.05.2002 zurück, weswegen das erste Asylverfahren am selben Tag eingestellt wurde.
Der Beschwerdeführer bekam am 10.04.2004 eine Niederlassungsbewilligung ausgestellt aufgrund "Familiengemeinschaft mit Österreicher", welche zweimal verlängert wurde bis einschließlich 22.03.2007.
Am 21.06.2006 gab Frau XXXX vor der BPD Wien an, für die Eheschließung mit dem Beschwerdeführer 6000 Euro erhalten zu haben und dass nie eine eheliche Gemeinschaft bestanden habe.Am 21.06.2006 gab Frau römisch 40 vor der BPD Wien an, für die Eheschließung mit dem Beschwerdeführer 6000 Euro erhalten zu haben und dass nie eine eheliche Gemeinschaft bestanden habe.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 88/1 StGB verurteilt, bekam aber keine Zusatzstrafe gemäß § 31 und 40 StGB.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 88 /, eins, StGB verurteilt, bekam aber keine Zusatzstrafe gemäß Paragraph 31 und 40 StGB.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129/1, 130 (4. Fall), § 12 (2. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 18 unbedingt, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129 /, eins, 130, (4. Fall), Paragraph 12, (2. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 18 unbedingt, verurteilt.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX, wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Am 28.01.2009 wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben der BPD Wien aufgefordert aus dem Bundesgebiet auszureisen.
Am 12.02.2009 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und führte bei seiner Erstbefragung bei der PI Traiskirchen am selben Tag dazu aus, dass er bereits bei seinem ersten Asylantrag Angaben zu seinem Fluchtgrund gemacht hätte. Seit 2007 würde er mit seiner Lebensgefährtin XXXX und dem gemeinsamen Sohn XXXX in Wien leben. Am XXXX sei gegen ihn ein Aufenthaltsverbot der BPD XXXX erlassen worden. Am 28.01.2009 hätte er ein Schreiben der BPD Wien erhalten, worin er über die notwendige Ausreise informiert worden wäre. In Bosnien habe er niemand und würde auch niemand kennen. Deshalb wolle er in Österreich bei seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn bleiben.Am 12.02.2009 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und führte bei seiner Erstbefragung bei der PI Traiskirchen am selben Tag dazu aus, dass er bereits bei seinem ersten Asylantrag Angaben zu seinem Fluchtgrund gemacht hätte. Seit 2007 würde er mit seiner Lebensgefährtin römisch 40 und dem gemeinsamen Sohn römisch 40 in Wien leben. Am römisch 40 sei gegen ihn ein Aufenthaltsverbot der BPD römisch 40 erlassen worden. Am 28.01.2009 hätte er ein Schreiben der BPD Wien erhalten, worin er über die notwendige Ausreise informiert worden wäre. In Bosnien habe er niemand und würde auch niemand kennen. Deshalb wolle er in Österreich bei seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn bleiben.
Am 17.02.und 23.02.2009 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt einvernommen und gab er dabei an, er hätte seine Aufenthaltstitel verloren, weil er 2006 in Haft gewesen wäre. Diese Aufenthaltstitel hätte er über seine Ex-Frau bekommen. In Bosnien sei er nicht erwünscht, da er Roma sei und dort Serben und Bosnier leben würden.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.04.2009, Zahl: 09 01.843-EAST-OST, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 12.02.2009 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien Herzegowina ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.04.2009, Zahl: 09 01.843-EAST-OST, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 12.02.2009 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien Herzegowina ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche fristgerechte Beschwerde, in welcher ausgeführt wird, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers tatsächlich geeignet seien, eine (neue) Sachentscheidung herbeizuführen, da sich durch die Ausführungen des Beschwerdeführers nachträgliche Abänderungen des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes bzw. relevante Neuerungen ergeben hätten. Richtigerweise hätte daher eine (neue) Sachentscheidung getroffen werden müssen. Die politische Lage und die willkürliche Vorgangsweise der Behörden gegen die Roma in Bosnien Herzegowina müssten der belangten Behörde bekannt sein.
Die belangte Behörde hätte feststellen müssen:
Der Einschreiter habe einen Sohn, XXXX (gemeint wohl: XXXX), geb. XXXX. Das Kind lebt gemeinsam mit seinen Eltern in XXXX. Auch der Bruder des Einschreiters, XXXX, lebe in Österreich. Kindesmutter und Kind seien österreichische Staatsbürger. Die Kindeseltern würden in naher Zukunft heiraten.Der Einschreiter habe einen Sohn, römisch 40 (gemeint wohl: römisch 40 ), geb. römisch 40 . Das Kind lebt gemeinsam mit seinen Eltern in römisch 40 . Auch der Bruder des Einschreiters, römisch 40 , lebe in Österreich. Kindesmutter und Kind seien österreichische Staatsbürger. Die Kindeseltern würden in naher Zukunft heiraten.
Der Einschreiter habe während seines Aufenthaltes immer wieder gearbeitet, die verbleibende Zeit sei er von seiner Frau und seinem Bruder unterstützt worden. Der Beschwerdeführer spräche ausgezeichnet Deutsch, er habe viele Freunde in Österreich, er sei voll integriert.
Zu diesen Feststellungen hätte die belangte Behörde kommen müssen, da diese Feststellungen nicht getroffen worden seien, werde ein Verfahrensmangel gerügt. Bei richtiger Interessensabwägung zwischen den öffentlichen und den privaten Interessen des Berufungswerbers (gemeint wohl: Beschwerdeführers) wären die privaten Interessen deutlich höher zu bewerten.
Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde ein Ausdruck des § 37 AsylG übermittelt und vorgebracht, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde ein Ausdruck des Paragraph 37, AsylG übermittelt und vorgebracht, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG. Gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen die mit dieser Entscheidung verbundenen Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen die mit dieser Entscheidung verbundenen Ausweisung.
Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetztes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß Paragraph 75, Absatz 4, AsylG begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetztes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).
Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Zu Spruchpunkt I (Entschiedene Sache):Zu Spruchpunkt römisch eins (Entschiedene Sache):
Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480, VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480, VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 80 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).
In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).
Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Asylantrag zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Asylgerichtshofes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst (vgl. VwGH 30.10.1991, Zahl: 91/09/0069; 30.05.1995, Zahl: 93/08/0207).Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Asylantrag zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Asylgerichtshofes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst vergleiche VwGH 30.10.1991, Zahl: 91/09/0069; 30.05.1995, Zahl: 93/08/0207).
Im vorliegenden Fall brachte der Beschwerdeführer anlässlich seines zweiten Antrages keinerlei Umstände vor, die auf eine geänderte Rechtslage oder eine Änderung des wesentlichen Sachverhaltes hindeuten. Der Beschwerdeführer gibt sowohl im Rahmen der Ersteinvernahme durch die Polizei als auch der Einvernahmen durch das Bundesasylamt selbst an, keine neuen Fluchtgründe zu haben. Er stützt sein im Rahmen seiner zweiten Asylantragstellung getätigtes Vorbringen einerseits auf Gründe, welche bereits im ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren vorgelegen sind und andererseits auf seine Familiensituation im Bundesgebiet. Sein "Hauptgrund" für den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz - dass er sich von seiner Familie nicht trennen wolle - weist aber keine Asylrelevanz auf, weshalb eine andere rechtliche Beurteilung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz auch aus diesem Grund ausgeschlossen wird.
Der Beschwerdeführer hat daher keine neuen glaubwürdigen Gründe vorgebracht, welche eine allenfalls in seiner Person gelegene neue individuelle Bedrohung begründen könnten; das Bundesasylamt ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass zum Entscheidungszeitpunkt am 28.04.2009 im Verhältnis zum Eintritt der Rechtskraft des ersten Asylverfahrens keine Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes eingetreten ist.
Da somit weder in der Sachlage noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine maßgebliche Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich entschieden werden kann.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. war daher abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II (Ausweisung):Zu Spruchpunkt römisch zwei (Ausweisung):
Gemäß § 75 Abs. 8 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009, ist auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, § 10 in der Fassung des BGBl. I Nr. 4/2008 anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 1. April 2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, ist auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 1. April 2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht.
Die Entscheidung des Bundesasylamtes erging nach dem 1. April 2009; § 10 AsylG ist daher im Beschwerdefall in der Fassung des BGBl. I Nr. Nr. 29/2009 anzuwenden.Die Entscheidung des Bundesasylamtes erging nach dem 1. April 2009; Paragraph 10, AsylG ist daher im Beschwerdefall in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. Nr. 29 aus 2009, anzuwenden.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Absatz 2: Ausweisungen nach Abs. 1 sind unzulässig, wennAbsatz 2: Ausweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Nach Abs. 3 dieser Bestimmung ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Nach Abs. 4 dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Absatz 3, dieser Bestimmung ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Nach Absatz 4, dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß Abs. 5 dieser Bestimmung ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Absatz 5, dieser Bestimmung ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz war gemäß § 68 AVG zurückzuweisen. Bei Erlassung dieses Erkenntnisses liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor. Es liegt auch kein sonstiger Aufenthaltstitel vor und ergibt sich somit der rechtswidrige Aufenthalt des Fremden.Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz war gemäß Paragraph 68, AVG zurückzuweisen. Bei Erlassung dieses Erkenntnisses liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor. Es liegt auch kein sonstiger Aufenthaltstitel vor und ergibt sich somit der rechtswidrige Aufenthalt des Fremden.
Zur Beendigung dieses rechtswidrigen Aufenthaltes ist daher grundsätzlich eine Ausweisung geboten. Bei Ausspruch einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK).Zur Beendigung dieses rechtswidrigen Aufenthaltes ist daher grundsätzlich eine Ausweisung geboten. Bei Ausspruch einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).
Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichert dem Einzelnen einen Bereich innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann (EKMR Brüggemann u. Scheuten).
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8 EMRK umfasst zwar nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern - im Falle von minderjährigen Kindern selbst dann, wenn kein Zusammenleben vorliegt (VfGH 28.06.2003, G 78/00 mit Hinweisen auf die EGMR-Judikatur) -, sondern auch zB Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikel 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus. Die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander anhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981,118; EKMR 14.3.1980, 8986/80 EuGRZ 1982,311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8 EMRK umfasst zwar nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern - im Falle von minderjährigen Kindern selbst dann, wenn kein Zusammenleben vorliegt (VfGH 28.06.2003, G 78/00 mit Hinweisen auf die EGMR-Judikatur) -, sondern auch zB Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikel 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus. Die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander anhängig sind vergleiche dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981,118; EKMR 14.3.1980, 8986/80 EuGRZ 1982,311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1).
Bei der Beendigung des Aufenthaltes muss ein faires Gleichgewicht zwischen den berührten öffentlichen Interessen und den Belangen des Privat- und Familienlebens gewahrt werden.
Ausgangspunkt der Abwägung ist die Verankerung im Aufenthaltsstaat und die Konsequenzen der Ausweisung für die familiären Bindungen und das Privatleben. Hiefür können insbesondere folgende Umstände bedeutend sein:
Dauer und Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes; Beginn des Aufenthaltes;
Ausmaß der Integration (z.B. Vorhandensein von Unterhaltsmitteln);
Intensität der familiären Bindungen, insbesondere Dauer der Ehe und die Anzahl sowie das Alter der Kinder; Konsequenzen der Beeinträchtigungen dieser Bindungen (z.B. bei Kindern, bei Behinderten); Ausbildung im "Gastland"; Nationalitäten der involvierten Personen und ihre Bemühungen, die Staatsbürgerschaft im Gastland zu erlangen; reale Möglichkeit, das Familienleben anderswo zu führen, die aufgrund rechtlicher Hindernisse aber auch infolge Unzumutbarkeit für die mitbetroffenen Familienmitglieder fehlen kann; begangene strafbare Handlungen, Rückfälle.
Neben diesen Kriterien sind aber gleichzeitig auch die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern zu berücksichtigen, "zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist" (VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).
Demgegenüber stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Demgegenüber stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Es ist nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde. Aufgrund des negativ entschiedenen Antrages auf internationalen Schutz hat der Antragsteller nicht mehr die Möglichkeit, den Aufenthalt vom Inland her zu legalisieren. Würde man der gegenständlichen Rechtsansicht nicht folgen, können sich negativ beschiedene Asylantragsteller in weiterer Folge den Aufenthalt im Bundesgebiet erzwingen, was ebenfalls nicht Intention eines geordneten Fremdenwesens ist.
Im gegenständlichen Fall lebt der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind seit 17.02.2009 im gemeinsamen Haushalt: zunächst in XXXX, nunmehr in XXXX. Lebensgefährtin und Kind sind österreichische Staatsbürger.Im gegenständlichen Fall lebt der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind seit 17.02.2009 im gemeinsamen Haushalt: zunächst in römisch 40 , nunmehr in römisch 40 . Lebensgefährtin und Kind sind österreichische Staatsbürger.
Weiters lebt ein Bruder des Beschwerdeführers in XXXX Wien. Auch dieser ist österreichischer Staatsbürger.Weiters lebt ein Bruder des Beschwerdeführers in römisch 40 Wien. Auch dieser ist österreichischer Staatsbürger.
Eine Schwester des Beschwerdeführers lebt in XXXX aufgrund einer befristeten Aufenthaltsberechtigung.Eine Schwester des Beschwerdeführers lebt in römisch 40 aufgrund einer befristeten Aufenthaltsberechtigung.
Der Beschwerdeführer ehelichte am XXXX die österreichische Staatbürgerin XXXX, woraufhin er drei Niederlassungsbewilligungen ausgestellt bekommen hatte. Laut Angaben von Frau XXXX vor der BPD Wien am 21.06.2006 bezahlte der Beschwerdeführer 6000 Euro für diese Eheschließung. Eine eheliche Gemeinschaft hat nie bestanden.Der Beschwerdeführer ehelichte am römisch 40 die österreichische Staatbürgerin römisch 40 , woraufhin er drei Niederlassungsbewilligungen ausgestellt bekommen hatte. Laut Angaben von Frau römisch 40 vor der BPD Wien am 21.06.2006 bezahlte der Beschwerdeführer 6000 Euro für diese Eheschließung. Eine eheliche Gemeinschaft hat nie bestanden.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129/1, 130 (4. Fall), § 12 (2. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 18 unbedingt, verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 wegen Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129 /, eins, 130, (4. Fall), Paragraph 12, (2. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 18 unbedingt, verurteilt.
Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der BPDXXXX ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, welches am XXXX rechtskräftig wurde.Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der BPDXXXX ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, welches am römisch 40 rechtskräftig wurde.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind zusammen leben wolle, ist festzuhalten, dass diese erst seit 3 Monaten im gemeinsamen Haushalt wohnen und die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Lebensgefährtin zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem er sich seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein musste und für den Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt keine Aussicht auf die Gewährung eines Aufenthaltsrechtes bestand; insbesondere ist der Beschwerdeführer die Lebensgemeinschaft zu einem Zeitpunkt eingegangen, in dem aufgrund Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes weder er noch seine Lebensgefährtin zu diesem Zeitpunkt mit der Fortsetzung ihres Familienlebens in Österreich rechnen durften; (vgl. auch z.B. EGMR 11.4.2006, 61292/00, Useinov gg.Niederlande; EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen).Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind zusammen leben wolle, ist festzuhalten, dass diese erst seit 3 Monaten im gemeinsamen Haushalt wohnen und die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Lebensgefährtin zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem er sich seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein musste und für den Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt keine Aussicht auf die Gewährung eines Aufenthaltsrechtes bestand; insbesondere ist der Beschwerdeführer die Lebensgemeinschaft zu einem Zeitpunkt eingegangen, in dem aufgrund Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes weder er noch seine Lebensgefährtin zu diesem Zeitpunkt mit der Fortsetzung ihres Familienlebens in Österreich rechnen durften; vergleiche auch z.B. EGMR 11.4.2006, 61292/00, Useinov gg.Niederlande; EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen).
Auch vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer nunmehr am XXXX Vater eines Sohnes geworden ist, an der Beurteilung nichts zu ändern; so hat der EGMR erst kürzlich im oben zitierten Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen - in diesem Fall kam der Beschwerdeführer 2001 nach Norwegen und wurde 2006, bevor er 2007 nach Nigeria abgeschoben wurde, ebenso Vater - die Ausweisung als nicht unverhältnismäßig festgestellt und weiters ausgesprochen, dass die Geburt der - in diesem Fall - Drittbeschwerdeführerin für sich allein noch keinen Grund für ein Bleiberecht darstellt.Auch vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer nunmehr am römisch 40 Vater eines Sohnes geworden ist, an der Beurteilung nichts zu ändern; so hat der EGMR erst kürzlich im oben zitierten Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen - in diesem Fall kam der Beschwerdeführer 2001 nach Norwegen und wurde 2006, bevor er 2007 nach Nigeria abgeschoben wurde, ebenso Vater - die Ausweisung als nicht unverhältnismäßig festgestellt und weiters ausgesprochen, dass die Geburt der - in diesem Fall - Drittbeschwerdeführerin für sich allein noch keinen Grund für ein Bleiberecht darstellt.
Zur Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens und im Interesse der öffentlichen Sicherheit ist die illegale Einreise des Beschwerdeführers, der Umstand, dass er seinen Aufenthalt vom Inland her zu legalisieren nicht in der Lage ist sowie der Umstand, dass bereits ein Asylantrag des Beschwerdeführers rechtskräftig abgewiesen wurde und sich der Beschwerdeführer in der Folge aufgrund einer "Scheinehe" drei Niederlassungsbewilligungen erschlichen hat, er sich erst ab 12.02.2009 aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz aber letztlich ebenfalls zurückzuweisen war und vor allem die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen gewerbsmäßigen Einbruchs und das rechtskräftige unbefristete Aufenthaltsverbot seinem Interesse an der Aufrechterhaltung eines Familienlebens in Österreich gegenüberzustellen.
Im Rahmen dieser Güterabwägung ergibt sich auch unter Berücksichtigung der o.a. EGMR-Judikatur daher, dass eine Ausweisung trotz familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung der oben angeführten und in Art. 8 Absatz 2 EMRK genannten Ziele geboten ist.Im Rahmen dieser Güterabwägung ergibt sich auch unter Berücksichtigung der o.a. EGMR-Judikatur daher, dass eine Ausweisung trotz familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung der oben angeführten und in Artikel 8, Absatz 2 EMRK genannten Ziele geboten ist.
Die Ausweisung stellt daher keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Die Ausweisung stellt daher keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot, Ausweisung, bestehendes Familienleben, Identität der Sache, Interessensabwägung, Lebensgemeinschaft, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, strafrechtliche VerurteilungZuletzt aktualisiert am
12.08.2009