Norm
AsylG 1997 §7Spruch
A14 237.941-0/2008/6E
Im Namen der Republik !
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Vorsitzende und die Richterin Dr. SINGER als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX alias XXXX, Staatsangehörige von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.04.2003, Zl. 02 39.082-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Vorsitzende und die Richterin Dr. SINGER als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörige von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.04.2003, Zl. 02 39.082-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde der XXXX alias XXXX, wird gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 idF BGBL I Nr. 126/2002 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 , wird gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG 1997 in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 126 aus 2002, als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, den Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 13.12.2002 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß § 8 leg.cit. für zulässig erklärt.römisch eins.1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, den Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 13.12.2002 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß Paragraph 8, leg.cit. für zulässig erklärt.
I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung (ab 1.7.2008: Beschwerde).römisch eins.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung (ab 1.7.2008: Beschwerde).
I.3. Mit Einrichtung des Asylgerichthofes am 1.7.2008 ging gegenständliche Angelegenheit in die Zuständigkeit des nunmehr erkennenden Senates über.römisch eins.3. Mit Einrichtung des Asylgerichthofes am 1.7.2008 ging gegenständliche Angelegenheit in die Zuständigkeit des nunmehr erkennenden Senates über.
I.4. Der Asylgerichtshof brachte der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 05.05.2009 aktuelle Länderfeststellungen, die nunmehr auch den Gegenstand dieses Erkenntnisses bilden, gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis und räumte ihr eine zwei Wochen währende Frist zur Stellungnahme ein.römisch eins.4. Der Asylgerichtshof brachte der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 05.05.2009 aktuelle Länderfeststellungen, die nunmehr auch den Gegenstand dieses Erkenntnisses bilden, gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis und räumte ihr eine zwei Wochen währende Frist zur Stellungnahme ein.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:römisch zwei.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
II.1.1. Zur Person und den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin:römisch zwei.1.1. Zur Person und den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin:
II.1.1.1. Die Beschwerdeführerin ist nach eigenen Angaben Staatsangehörige von Nigeria. Ihre Identität konnte nicht festgestellt werden. Nach ihren Angaben reiste sie am 13.12.2002 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag.römisch zwei.1.1.1. Die Beschwerdeführerin ist nach eigenen Angaben Staatsangehörige von Nigeria. Ihre Identität konnte nicht festgestellt werden. Nach ihren Angaben reiste sie am 13.12.2002 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag.
II.1.1.2. Die Beschwerdeführerin wurde am 11.02.2003 vom Bundesasylamt Linz niederschriftlich zu ihren Fluchtgründen einvernommen (AS 12 - 20 des erstinstanzlichen Aktes).römisch zwei.1.1.2. Die Beschwerdeführerin wurde am 11.02.2003 vom Bundesasylamt Linz niederschriftlich zu ihren Fluchtgründen einvernommen (AS 12 - 20 des erstinstanzlichen Aktes).
Zu ihren Fluchtgründen gab sie an, dass sie schon früh dem Orakelmann ihrer Dorfgemeinschaft namens XXXX zur Heirat versprochen gewesen wäre. Eines Tages sei er dann zu ihrer Familie gekommen, um die Heirat einzufordern. Ihre Eltern hätten ihn gebeten, von einer Heirat Abstand zu nehmen, doch er habe darauf bestanden. Ihre Eltern hätten dann im Geheimen ihre traditionelle Hochzeit vorbereitet und hätten sie lediglich zwei Tage vor der Hochzeit darüber informiert. Nach der Hochzeit habe er sie mit in sein Haus genommen. Da sie mit einem so alten Mann aber nicht hätte Liebe machen und so ihre Jungfräulichkeit verlieren hätte können, sei sie durch das Fenster geflüchtet. Dieser Orakelmann sei sehr gefährlich, weil er mit Hilfe des Orakles töten würde. Die Beschwerdeführerin glaube, dass sie vor dem Orakel in Österreich sicher sei, weil ihre Familie vielleicht schon tot sei und vielleicht könne er sie nicht mehr sehen, weil sie so weit weg sei.Zu ihren Fluchtgründen gab sie an, dass sie schon früh dem Orakelmann ihrer Dorfgemeinschaft namens römisch 40 zur Heirat versprochen gewesen wäre. Eines Tages sei er dann zu ihrer Familie gekommen, um die Heirat einzufordern. Ihre Eltern hätten ihn gebeten, von einer Heirat Abstand zu nehmen, doch er habe darauf bestanden. Ihre Eltern hätten dann im Geheimen ihre traditionelle Hochzeit vorbereitet und hätten sie lediglich zwei Tage vor der Hochzeit darüber informiert. Nach der Hochzeit habe er sie mit in sein Haus genommen. Da sie mit einem so alten Mann aber nicht hätte Liebe machen und so ihre Jungfräulichkeit verlieren hätte können, sei sie durch das Fenster geflüchtet. Dieser Orakelmann sei sehr gefährlich, weil er mit Hilfe des Orakles töten würde. Die Beschwerdeführerin glaube, dass sie vor dem Orakel in Österreich sicher sei, weil ihre Familie vielleicht schon tot sei und vielleicht könne er sie nicht mehr sehen, weil sie so weit weg sei.
Sie möchte nicht mit einem alten Mann verheiratet werden und wenn sie noch in Nigeria wäre, könnte er sie mit dem Orakel finden und wieder mitnehmen.
Im Falle einer Rückkehr werde dieser Mann wieder zu ihr kommen und sie erwürgen.
Zu ihrem Fluchtweg gab sie an, am Tag nach der Hochzeit in das nächste Dorf gelaufen zu sein, wo sie auf der Straße ein Auto aufgehalten und eine Frau getroffen habe, die ihr Hilfe angeboten habe und sie mit nach Hause genommen habe. Doch der Mann dieser Frau habe die Anwesenheit der Beschwerdeführerin für zu gefährlich gehalten und habe sie daher das Haus verlassen müssen. Sie sei dann herumgeirrt und habe sich schließlich unter einem Baum gelegt, wo sie von zwei weißen Männern angesprochen worden wäre. Diese hätten sie mit einem Auto auf ein Schiff gebracht. Nach einiger Zeit habe sie schließlich das Schiff verlassen müssen. Sie sei dann wieder herumgeirrt und habe zufällig einen LKW-Fahrer getroffen, den sie um Hilfe gebeten habe und er habe sie nach Österreich gebracht.
II.1.1.3. Die belangte Behörde wies den Asylantrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin ab und erklärte die Rückführung der Genannten nach Nigeria für zulässig.römisch zwei.1.1.3. Die belangte Behörde wies den Asylantrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin ab und erklärte die Rückführung der Genannten nach Nigeria für zulässig.
Begründend führte die belangte Behörde aus, im gegenständlichen Fall habe die Beschwerdeführerin eine drohende Verfolgung in ihrem Heimatstaat nicht glaubhaft machen können. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Übergriffe durch Privatpersonen stellen auch in ihrem Heimatland strafbare Handlungen dar, die von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden ihrer Heimat bei Kenntnis verfolgt und geahndet werden. Die Beschwerdeführerin hätte die Möglichkeit gehabt, ihre Verfolger zur Anzeige zu bringen und hätte sie auch in einem anderen Landesteil Zuflucht finden können. Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liege nach Ansicht der erkennenden Behörde auch keine aktuelle Bedrohung im Sinne von § 8 AsylG iVm mit § 57 Abs. 1 und 2 Fremdengesetz vor. Es bestehen auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, die eine Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK und § 57 Abs. 1 Fremdengesetz unzulässig machen könnten.Begründend führte die belangte Behörde aus, im gegenständlichen Fall habe die Beschwerdeführerin eine drohende Verfolgung in ihrem Heimatstaat nicht glaubhaft machen können. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Übergriffe durch Privatpersonen stellen auch in ihrem Heimatland strafbare Handlungen dar, die von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden ihrer Heimat bei Kenntnis verfolgt und geahndet werden. Die Beschwerdeführerin hätte die Möglichkeit gehabt, ihre Verfolger zur Anzeige zu bringen und hätte sie auch in einem anderen Landesteil Zuflucht finden können. Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liege nach Ansicht der erkennenden Behörde auch keine aktuelle Bedrohung im Sinne von Paragraph 8, AsylG in Verbindung mit mit Paragraph 57, Absatz eins und 2 Fremdengesetz vor. Es bestehen auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, die eine Abschiebung im Sinne von Artikel 3, EMRK und Paragraph 57, Absatz eins, Fremdengesetz unzulässig machen könnten.
II.1.1.4. Die Beschwerdeführerin bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels Berufung (ab 1.7.2008: Beschwerde). Darin führt sie aus, dass allein aus der Tatsache, dass in Nigeria Institutionen der Strafrechtspflege existieren, noch nicht geschlossen werden könne, dass diese auch effektiv arbeiten. Verheiratung und Ehe würden als Privatsachen betrachtet und sie könne daher keine Hilfe von den nigerianischen Behörden erwarten. In ihrer Heimat würde Zwangsheirat als religiös motivierte Tradition vom Staat respektiert und gebilligt werden. Als alleinstehende Frau wäre es ihr nicht zumutbar in anderen Regionen Nigerias Schutz zu suchen.römisch zwei.1.1.4. Die Beschwerdeführerin bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels Berufung (ab 1.7.2008: Beschwerde). Darin führt sie aus, dass allein aus der Tatsache, dass in Nigeria Institutionen der Strafrechtspflege existieren, noch nicht geschlossen werden könne, dass diese auch effektiv arbeiten. Verheiratung und Ehe würden als Privatsachen betrachtet und sie könne daher keine Hilfe von den nigerianischen Behörden erwarten. In ihrer Heimat würde Zwangsheirat als religiös motivierte Tradition vom Staat respektiert und gebilligt werden. Als alleinstehende Frau wäre es ihr nicht zumutbar in anderen Regionen Nigerias Schutz zu suchen.
Aus dem Bescheid sei nicht zu ersehen, auf welchen Sachverhalt die Behörde ihre Entscheidung stütze. Ebenso wenig sei eine Abwägung ihrer Angaben ersichtlich, es seien keinerlei Ausführungen betreffend ihr Vorbringen getroffen worden. Die Feststellungen der belangten Behörde zur Situation in Nigeria seien nur allgemeiner Natur und bestehe kein direkter Zusammenhang zwischen den Feststellungen und ihrem Vorbringen. Die Behörde habe sich daher mit ihrem Vorbringen nicht auseinander gesetzt. Hinsichtlich einer innerstaatlichen Fluchtalternative hätte die Behörde nicht geprüft, ob diese der Beschwerdeführerin tatsächlich zumutbar wäre.
II.1.1.5. Der Beschwerdeführerin wurden, wie bereits unter Punkt I.4 ausgeführt, seitens des Asylgerichtshofes nachweislich aktuelle Feststellungen zur Lage in Nigeria zur Kenntnis gebracht. Sie äußerte sich hiezu mit Schriftsatz vom 14.05.2009. Darin verweist sie unter Anführung zahlreicher Auszüge aus verschiedenen Länderberichten auf die schlechte Situation alleinstehender Frauen und auf den Umstand, dass sie keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Nigeria besitze und daher eine inländische Fluchtalternative für sie ausgeschlossen sei und sie keinerlei Grundlage für eine Existenz in Nigeria hätte.römisch zwei.1.1.5. Der Beschwerdeführerin wurden, wie bereits unter Punkt römisch eins.4 ausgeführt, seitens des Asylgerichtshofes nachweislich aktuelle Feststellungen zur Lage in Nigeria zur Kenntnis gebracht. Sie äußerte sich hiezu mit Schriftsatz vom 14.05.2009. Darin verweist sie unter Anführung zahlreicher Auszüge aus verschiedenen Länderberichten auf die schlechte Situation alleinstehender Frauen und auf den Umstand, dass sie keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Nigeria besitze und daher eine inländische Fluchtalternative für sie ausgeschlossen sei und sie keinerlei Grundlage für eine Existenz in Nigeria hätte.
Des Weiteren werden eine Reihe von Berichten zitiert, aus denen eindeutig die von Geheimgesellschaften und Kulten ausgehende reale Gefahr und in Bezug auf diese die mangelnde Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der staatlichen Behörden ersichtlich werde.
Hinsichtlich einer innerstaatlichen Fluchtalternative wird auf die Vernetzung der Geheimgesellschaften hingewiesen. Auch die Versorgungssituation für Personen ohne familiäre Unterstützung in Nigeria sei dermaßen schlecht, dass von einem menschenwürdigen Leben nicht die Rede sein könne. Angesichts der anhaltend schlechten Wirtschaftslage und der Bedeutung des Bestehens einer Familie, Verwandtschaft oder Dorfgemeinschaft in der nigerianischen Gesellschaft, sei es schwierig, an Orten, an denen keine solche Bindungen bestehen, Fuß zu fassen. Die Beschwerdeführerin habe niemanden, der sie unterstützen könne und wäre ganz auf sich gestellt. Dem gegenüber sei sie in Österreich gut integriert, habe viele Freunde und habe auch am Deutsch-Integrationskurs Stufe 4 am BFI teilgenommen. Es wurden eine Teilnahmebestätigung des Deutsch - Integrationskurses sowie zwei Unterstützungserklärungen in Kopie vorgelegt.
II.2. Zur Lage in Nigeria:römisch zwei.2. Zur Lage in Nigeria:
I. Verfassung und Staatsaufbau:römisch eins. Verfassung und Staatsaufbau:
Nigeria ist eine Föderation, die aus 36 Bundesstaaten sowie dem Bundesterritorium Abuja besteht. Unterhalb der Ebene der Bundesstaaten gibt es 774 kommunale Verwaltungseinheiten (vergleichbar den deutschen Landkreisen). In der Vergangenheit, besonders zu Zeiten der Militärregierung, wurden viele Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenzen zu Lasten der Bundesstaaten zentralisiert. Föderale Verfassungselemente wurden geschwächt. Die jetzige Verfassung wurde von der Übergangsregierung unter General Abubakar ausgearbeitet und trat am 29.05.1999 in Kraft. Sie sieht nach US Vorbild ein präsidiales System mit einem starken Exekutivpräsidenten vor, der gleichzeitig als Regierungschef den Federal Executive Council (Kabinett) leitet. Der Exekutive steht eine aus zwei Kammern gebildete Nationalversammlung als Legislative gegenüber, die sich aus Senat (direkt gewählte Vertreter der Bundesstaaten) und Abgeordnetenhaus zusammensetzt. Jeder der 36 Bundesstaaten verfügt über eine Regierung unter Leitung des Gouverneurs sowie ein Landesparlament. Seit Jahren gibt es eine breite Verfassungsreformdebatte, in Gang gehalten vor allem durch erkannte Schwächen des Grundgesetzes in der Praxis wie auch durch Kritik an den starken zentralistischen Elementen. Eine besondere Rolle spielt die Diskussion um die Verteilung der Öleinnahmen (sie bilden den Großteil der Staatseinnahmen); diese Gelder fließen zunächst der Föderation zu und werden dann nach einem festen Schlüssel verteilt. Ebenso wichtig im Vielvölkerstaat Nigeria ist die Frage, wie gewährleistet werden kann, dass die verschiedenen Volksgruppen an der Macht in der Bundesregierung beteiligt werden können. Die aktuelle Verfassung versucht, dies über teils schwierig zu erfüllende Anforderungen an die Institutionen zu gewährleisten (z. B.: alle 36 Bundesstaaten müssen in der Bundesregierung vertreten sein; der Präsident muss bei seiner Wahl in allen Bundesstaaten bestimmte Quoren erreichen; Parteien, die nicht im ganzen Land organisiert sind, werden nicht zugelassen). Ein erster Versuch einer Verfassungsreform scheiterte im Frühjahr 2006, weil der damit verbundene Vorschlag einer dritten Amtszeit für den Staatspräsidenten von beiden Häusern des Parlaments abgelehnt wurde.
(AA-Auswärtiges Amt Nigeria Innenpolitik, November 2007,
http://www.auswaertigesamt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Nigeria/Innenpolitik.html
;
LIS - Landeskundliche Informationsseiten, Staat & Politik, 06.08.2007,
http://metasearch.com/www2search.cgi?p=nigeria+kastensystem&l=100&s=o)
Die Verfassung von Nigeria garantiert das Recht sich politisch frei zu betätigen. In der Praxis wird dieses Recht ebenso respektiert. Darüber hinaus sieht die Verfassung die Möglichkeit vor, dass sich jeder zu einer politischen Gruppierung zusammenschließen kann. Ende des Jahres 2007 waren beim "Independent National Electoral Commission (INEC)" 51 politische Parteien registriert.
(U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices, 11.03.2008)
II. Innenpolitik:römisch zwei. Innenpolitik:
Präsident Yar'Adua ist mit dem Versprechen angetreten, den Reformkurs seines Vorgängers fortzusetzen, der auf Einführung und Stärkung von "good governance", Korruptionsbekämpfung, Festigung ziviler Strukturen, Reform der Armee, Aufarbeitung der Vergangenheit, Wiederbelebung der Wirtschaft und Armutsbekämpfung ausgerichtet war. Das Reformkabinett Obasanjos erreichte in der Wirtschaftspolitik vor allem makroökonomische Ziele (Schuldenabbau, Inflationsbekämpfung, Bankenreform), während die von den Menschen erwartete "Demokratiedividende" eher ausblieb. Die sozialen Schieflagen konnten nicht abgebaut werden. Die Korruptionsbekämpfung hat zwar auf Bundesebene eindrucksvolle Erfolge erzielt, bleibt aber weiter ein Problem. Reichtum und Problem für Nigeria zugleich ist die komplexe ethnische, linguistische und religiöse Struktur des Landes. Neben den drei großen ethnischen Gruppen - Haussa/Fulani im Norden, Yoruba im Südwesten und Igbo im Osten - gibt es ca. 400 Minderheiten, die das politische Gewicht der drei großen Völker oft als Dominanz empfinden. Im größten Teil der Geschichte Nigerias seit der Unabhängigkeit am 1. Oktober 1960 lag die politische Macht in den Händen des Nordens, wodurch sich insbesondere Yoruba und Igbo benachteiligt fühlten. Um diesen Vorwürfen den Boden zu entziehen, hat Präsident Yar'Adua (Nordstaatler) einen Angehörigen einer wichtigen Ethnie aus dem Niger-Delta zu seinem Vizepräsidenten ernannt. Verstärkt werden die ethnischen Gegensätze des Landes durch eine Nord-Süd-Teilung in Moslems (vor allem im Norden) und Christen (vor allem im Süden). Neben der modernen Staatsgewalt haben auch die traditionellen Führer immer noch einen großen, wenn auch weitgehend informellen Einfluss. Sie gelten oft als moralische Instanz und können wichtige Vermittler in kommunalen und in religiös gefärbten Konflikten sein. Die Menschenrechtssituation hat sich seit Amtsantritt der Zivilregierung 1999 erheblich verbessert. Die Regierung bekennt sich ausdrücklich zum Schutz der Menschenrechte, die auch in der Verfassung als einklagbar verankert sind. Schwierig bleiben allerdings die Rahmenbedingungen wie Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen und die Scharia-Rechtspraxis im Norden des Landes. Hinzu kommen "alte Gewohnheiten" der Sicherheitskräfte aus langen Jahren der Militärdiktaturen, die Ausübung und Wahrnehmung der Menschenrechte beeinträchtigen, wenngleich Polizeiwillkür nunmehr geahndet werden soll.
(AA - Auswärtiges Amt, Nigeria Innenpolitik, November 2007,
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Nigeria/Innenpolitik.html.)
Der nigerianische Präsident Umaru Yar¿Adua hat der nigerianischen Bevölkerung eine Verbesserung des politischen Systems während seiner Amtsübernahme versprochen. Obwohl es bisher noch keine wirkliche Lösung gegen Armut, Analphabetentum und Gewaltkriminalität, die noch das Land beherrscht gibt, hat sich die Menschenrechtssituation seit seiner Amtsübernahme erheblich verbessert.
(EKE Chukwudi, Sachverständiger (UBAS) für Nigeria, Ghana u. Kamerun, Befund und Gutachten, 25.01.2008)
III. Parteien und Wahlen:römisch drei. Parteien und Wahlen:
Im Bundesparlament sind seit den letzten Wahlen vom April 2007 fünf Parteien vertreten. Die Mehrheitsfraktion wird von der People's Democratic Party (PDP) gestellt, der auch Präsident Yar'Adua angehört. Wichtigste weitere Parteien sind die All Nigeria People's Party (ANPP) sowie der Action Congress (AC), eine Sammlungsbewegung von Gegnern des früheren Präsidenten Obasanjo. Die People's Progressive Alliance (PPA) und die Labour Party (LP) sind aufgrund des Mehrheitswahlsystems nur mit ganz wenigen Abgeordneten vertreten. Es gelang bei den letzten Wahlen nicht, die Zahl weiblicher Abgeordneter zu erhöhen. Parteien in Nigeria sind vor allem Wahlplattformen für Politiker (laut Verfassung können nur Parteienvertreter bei Wahlen antreten, Unabhängige sind nicht zugelassen); eine Ausrichtung an bestimmte Interessensvertretungen oder gar Weltanschauungen gibt es bei den großen Parteien nicht, eine Orientierung an ethnischen Gruppen ist ausdrücklich verboten. Zum Sieger der Präsidentschaftswahlen vom 21.04.2007 wurde mit 70% der abgegebenen Stimmen (Wahlbeteiligung offiziell 60%, laut Beobachtern weniger) der PDP-Kandidat Umaru Musa Yar'Adua (bisher Gouverneur des nördlichen Bundesstaates Katsina) erklärt. Der Wahl war ein heftiger Wahlkampf vorausgegangen, in dem Yar'Aduas Vorgänger Obasanjo die Kandidatur seines Stellvertreters Vizepräsident Atiku Abubakar verhindern wollte. Zweiter wurde der ehemalige Militärdiktator Buhari (ANPP), Dritter Atiku (AC). In den 36 Bundesstaaten stellt die PDP 28 Gouverneure. Die ANPP stellt fünf Gouverneure, die PPA zwei und der AC einen Gouverneur. Die Wahlen vom April 2007 sind national und international wegen ihrer mangelhaften Vorbereitung und Durchführung heftig kritisiert worden. Staatspräsident Yar'Adua hat selbst bei seiner Amtseinführung klare Defizite bei den Wahlen eingeräumt und eine Wahlrechtsreform angekündigt. Aufgrund verschiedener Mängel haben nigerianische Gerichte in Wahlanfechtungsverfahren bisher schon mehrere Gouverneurswahlen und Wahlen von Parlamentariern annulliert. Zahlreiche weitere Anfechtungsverfahren, darunter auch das gegen die Präsidentenwahl, laufen noch.
(AA - Auswärtiges Amt, Nigeria Innenpolitik, November 2007, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Nigeria/Innenpolitik.html); LIS - Landeskundliche Informationsseiten, Staat & Politik, 06.08.2007, http://meta
search.com/www2search.cgi?p=nigeria+kastensystem&l=100&s=o, ).
IV. Sicherheitslage:römisch vier. Sicherheitslage:
Die Situation in Nigeria ist grundsätzlich ruhig, die Staatsgewalt (Polizei und Justiz) funktionsfähig. Anzumerken ist jedoch, dass die nigerianische Bundespolizei in personeller Hinsicht im Vergleich zu westlichen Staaten relativ schlecht ausgestattet und verschiedentlich auch mangelhaft ausgebildet ist, weshalb in einzelnen Bundesstaaten so genannte Bürgerwehren polizeiliche Aufgaben übernommen haben.
In Nigeria können, meist kaum vorhersehbar, in allen Regionen lokale Konflikte zwischen dortigen Bevölkerungsgruppen mit gewaltsamen Zusammenstößen und Todesopfern aufbrechen. Ursachen und Anlässe sind politischer, religiöser und/oder ethnischer Art. Meist sind diese Auseinandersetzungen von nur kurzer Dauer (wenige Tage) und örtlich begrenzt (meist nur einzelne Orte, in größeren Städten nur einzelne Stadtteile, nie ganze Bundesstaaten). In den nächsten Monaten besteht in verschiedenen Regionen aufgrund von örtlichen Wahlen ein erhöhtes Risiko solcher Zusammenstöße.In Nigeria können, meist kaum vorhersehbar, in allen Regionen lokale Konflikte zwischen dortigen Bevölkerungsgruppen mit gewaltsamen Zusammenstößen und Todesopfern aufbrechen. Ursachen und Anlässe sind politischer, religiöser und/oder ethnischer "Art". Meist sind diese Auseinandersetzungen von nur kurzer Dauer (wenige Tage) und örtlich begrenzt (meist nur einzelne Orte, in größeren Städten nur einzelne Stadtteile, nie ganze Bundesstaaten). In den nächsten Monaten besteht in verschiedenen Regionen aufgrund von örtlichen Wahlen ein erhöhtes Risiko solcher Zusammenstöße.
(AA - Auswärtiges Amt, Reise- und Sicherheitshinweise Nigeria, Stand 07.04.2008,
http://www.auswaertigesamt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Nigeria/Sicher
heitshinweise.html; U.K. Home Office, Country Report Nigeria, 13.11.2007; AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, 06.11.2007).
Das Niger-Delta ist seit dem Jahr 2006 Schauplatz verstärkter Auseinandersetzungen zwischen überwiegend kriminellen Banden und den Sicherheitskräften. Politische Forderungen nach größerer lokaler Beteiligung an den Öleinnahmen, Bekämpfung der Folgen der massiven Umweltverschmutzung und Infrastrukturentwicklung sind vielfach nur vorgeschoben. Entführungen, Geiselnahmen und Erpressungen gehen weiter, auch wenn die Mehrzahl der ausländischen Mitarbeiter von Öl- und Ölservicefirmen die Region mittlerweile verlassen haben. Präsident Yar'Adua will neben einer umfassenden Konfliktlösung durch Einbeziehung möglichst vieler Gruppierungen in einen Dialog deshalb auch mit erheblichen Investitionen Arbeitsplätze schaffen und so aus sozialer Perspektivlosigkeit geborene Kriminalität bekämpfen. Forderungen nach einer erneuten Unabhängigkeit der Region (wie schon zwischen 1967 und 1970 - "Biafra") werden nur vereinzelt erhoben. -
Wie im Niger-Delta kommt es auch in anderen Landesteilen immer wieder zu ethnisch-religiösen Auseinandersetzungen, die ihre Ursachen unter anderem in religiösen Differenzen, ungeklärten Landrechten oder Streit um Ressourcen haben.
(AA - Auswärtiges Amt, Nigeria Innenpolitik, November 2007, http://www.aus
waertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Nigeria/Innenpolitik.html,).
V. Wirtschaftliche Situation:römisch fünf. Wirtschaftliche Situation:
Die wirtschaftliche Lage Nigerias hat sich in den letzten Jahren deutlich verbessert. Nigeria ist das bevölkerungsreichste Land Afrikas, verfügt über sehr große
Öl- und Gasvorkommen, und die in den letzten Jahren eingeleiteten Reformen zeigen erste positive Resultate. Viele Beobachter sprechen von einem enormen Wachstumspotenzial in Nigeria. Grund hierfür sind vor allem die hohen Zusatzeinnahmen durch die Öl- und Gasreserven des Landes, die nach Plänen der nigerianischen Regierung zu einem großen Teil für Infrastrukturprojekte (Straßenbau, Schienenverkehr, Telekommunikation, Energieversorgung) ausgegeben werden sollen.
Weiterhin gelten allerdings folgende Herausforderungen: Die weitgehende Abhängigkeit von Öleinnahmen (über 90% der Exporterlöse; 80% der staatlichen Einnahmen und circa ein Drittel des BIP) besteht fort. Etwa 70% der Bevölkerung lebt weiterhin in extremer Armut (weniger als 1 USD/Tag). Die Unruhen im Nigerdelta führten zu eingeschränkten Öl- und Gasförderquoten und zu einer erheblichen Reduktion des Wirtschaftswachstums. Sie sind auch Grund für eine Verschlechterung der ohnehin schlechten inländischen Energieversorgung. Die Infrastruktur ist weiterhin mangelhaft und wird als Haupthinderungsgrund für die wirtschaftliche Entwicklung von den Wirtschaftstreibenden genannt. Alles in allem hat sich das Wirtschaftsklima in Nigeria verbessert, aber privatwirtschaftliches Handeln ist weiterhin kostenintensiv und beinhaltet viele, teils unnötige und langwierige Prozeduren. Die Regierung ist jedoch sehr bemüht, Nigeria als Investitionsstandort besser aufzustellen. Die positiven Ergebnisse und Wirtschaftsdaten (Wachstum 2006 5,2%, Inflation ca. 8,2%, Entschuldung und Ausbau der Währungsreserven) sind zu einem großen Teil der günstigen Entwicklung des Ölsektors zuzuschreiben. Der Regierung gelang es gegen erheblichen Widerstand im Lande, die durch den hohen Rohölpreis erzielten, unerwarteten Mehreinnahmen auf ein Sonderkonto der Zentralbank festzulegen und damit einen einigermaßen stabilen Haushaltskurs zu fahren, einen Inflationsschub zu verhindern und Reserven für schlechtere Zeiten anzulegen.
(AA - Auswärtiges Amt, Nigeria Wirtschaft, Jänner2008;
http://www.auswaertigesamt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Nigeria/Wirtschaft.html).
In Nigeria herrscht derzeit keine Hungersnot mehr. Die Menschen leben in Familien zusammen und sorgen untereinander für sich. Jeder kann mit Arbeit bzw. Hilfsarbeiten sein notwendiges Geld für Essen, Bekleidung und Unterkunft verdienen.
(Dorothy NDUBUEZE, Sachverständige für UBAS, Gutachten vom 27.09.2007)
Nigerias Wirtschaft lebt zum einen vom Öl- und Gassektor, der 40% des BSP, 80% der Staatseinnahmen und 97% der Exporterlöse ausmacht, zum anderen vom (informellen) Handel und der Landwirtschaft, die dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bietet. Die Industrie (Zentren im Südwesten, Südosten und Norden) liegt wegen Energiemangels danieder. Es bestehen große Defizite bei der Infrastruktur. Schätzungsweise 50-70% der Bevölkerung lebt unter der Armutsgrenze von 1 US-Dollar pro Tag. Das Pro-Kopf-Jahreseinkommen beträgt zwar ca. 1000,- US-Dollar, ist aber völlig ungleichmäßig zwischen einer winzigen Elite und der Masse der Bevölkerung verteilt.
(AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, 06.11.2007)
VI. Rückkehr:römisch sechs. Rückkehr:
Erkenntnisse darüber, dass abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung bei Rückkehr aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylbewerbern aus Deutschland sind nicht bekannt geworden. Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos grundsätzlich vorhanden. Diese befinden sich jedoch in einem derart desolaten Zustand, dass zum Beispiel eine ausreichende Versorgung von minderjährigen Rückkehrern dort nicht ohne weiteres gewährleistet wäre.
(AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, 06.11.2007; U.K. Home Office, Country Report Nigeria, 13.11.2007)
VII. Hilfsorganisationen:römisch sieben. Hilfsorganisationen:
Es gibt eine Vielzahl von Menschenrechtsorganisationen, die sich grundsätzlich frei betätigen können. Sie sind nach Art, Größe und Zielrichtung sehr unterschiedlich und reichen von landesweit verbreiteten Organisationen wie der CLO (Civil Liberties Organization), der CD (Campaign for Democracy) und dem CRP (Constitutional Rights Project), die sich in erster Linie in der Aufklärungsarbeit betätigen, über ethnisch verankerte Organisationen, die sich vorrangig für die Rechte bestimmter ethnischer Gruppen einsetzen, und Frauenrechtsgruppen bis hin zu in örtlichen Gemeinden verankerten Gruppen, die vor allem konkrete Entwicklungsanliegen bestimmter Gemeinden vertreten.
(AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, 06.05.2006)
Zahlreiche lokale und internationale Menschenrechtsorganisationen können im Allgemeinen ohne Einschränkungen durch die Regierung arbeiten und ihre Berichte auch veröffentlichen. Die Regierung ist im Wesentlichen kooperativ und reagiert auch auf Anschuldigungen seitens der NGO¿s.
(U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices - Nigeria, 8. März 2007)
VIII. Geheimgesellschaften und Kulte:römisch acht. Geheimgesellschaften und Kulte:
Geheimbünde oder Kulte existieren in Nigeria, über ihre Natur und Praktiken ist aber wenig bekannt. Am meisten ist noch über den Ogboni Kult bekannt. Einige Kulte sind eng verbunden mit bestimmten Dörfern, einige mit ethnischen Gemeinschaften oder politischen Gruppen. Die Mitgliedschaft kann für Personen und ihren Familien vorteilhaft sein, wie z.B. soziale Integration und der bessere Zugang zu Ressourcen. Für gewöhnlich gibt es aber keine gezwungene Mitgliedschaft. Viele Personen empfinden aber - wegen der Vorteile - einen gewissen Druck ein Mitglied des Kultes zu werden. Der Beitritt ist nicht für jeden möglich, vorwiegend können nur Personen von angesehenen Familien Mitglieder werden. Diese Personen, die traditionsgemäß die Vollmacht haben Mitglieder aufzunehmen, suchen die passenden neuen Kandidaten aus. Wenn die ausgewählte Person oder jemand seiner Familie sich nicht anschließen möchte, kann er geächtet werden oder Besitz und Erbschaft verlieren. Er muss deswegen jedoch nicht um sein Leben fürchten.
Den Geheimbünden und den Kulten werden übernatürliche Kräfte nachgesagt und deswegen fürchten sich viele auch vor ihnen. Wenn ein Mitglied den Bund oder Kult verlassen möchte, muss das nicht unbedingt ein Nachteil sein oder Verfolgung bedeuten. Es ist jedoch möglich, dass ein ehemaliges Mitglied Verfolgung provoziert, wenn es z. B. geheime Informationen über die Geheimgesellschaft weitergibt. Einige geheime Kulte verwenden Tiere als Opfergaben. Menschenopfer für rituelle Zwecke oder Kannibalismus gibt es extrem selten.
Es gab noch keine Tötungen von Nichtmitgliedern durch Mitglieder einer Geheimgesellschaft.
Personen die sich von Geheimgesellschaften verfolgt fühlen, können dieser Verfolgung durch Flucht in ein anderes Gebiet in Nigeria entkommen, da Kulte immer nur lokal operieren.
(U.K. Home Office, Operational Guidance Note Nigeria, issued 18.01.2007;
U.K. Home Office, Country Report Nigeria, March 2007)
Verschiedene Kulte sind weiterhin in verschiedenen Teilen des Landes sehr aktiv. Das umfasst auch spezielle Studentenkulte. Jedoch sind Kulte nicht in der Lage Personen im ganzen Land zu verfolgen.
(EURASIL, Workshop on Nigeria in Brüssel, 20.12.2005)
In Nigeria wird vielfach an Magie (Zauberei, Juju) geglaubt. Viele Volksgruppen Nigerias bekennen sich auch zu - regional unterschiedlichen - traditionellen Religionen. Diese werden teilweise neben der christlichen oder der islamischen Religion praktiziert. Ritualmorde und Menschenopfer sollen früher praktiziert worden sein. Heute sollen Menschenopfer im Zuge von religiösen Zeremonien hingegen nicht mehr vorkommen. Jedoch kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass es auch heute noch in Nigeria zu Gewalttaten mit religiöser oder ritueller Komponente kommt. Es gibt aber keine Hinweise darauf, dass solche Straftaten von den staatlichen Organen geduldet bzw. nicht verfolgt würden. Beispielsweise wurden im Jahr 2003 vom nigerianischen Höchstgericht Todesurteile gegen sieben Personen, denen Beteiligung an einem so genannten Ritualmord vorgeworfen wurde, bestätigt. Ritualmord oder der Besitz von Leichen, Leichenteilen oder menschlichem Blut ohne entsprechendes medizinisches Zertifikat ist in manchen Bundesstaaten sogar ein eigener Straftatbestand.
In Nigeria existieren Geheimkulte, deren bekanntester die Ogboni-Gesellschaft ist. Die Bedeutung der Geheimkulte liegt darin, dass die Mitgliedschaft häufig Ressourcen, Einfluss und Arbeit sichert und Bestandteil der sozialen Integration ist und damit über Leben und Status der jeweiligen Familie bestimmt. Normalerweise liegt keine Zwangsmitgliedschaft vor, doch fühlen sich viele Personen - in der Regel von der eigenen Familie - auf Grund der Vorteile, die ein Beitritt zu einem Geheimkult mich sich bringt, unter Druck gesetzt. Die Geheimgesellschaften akzeptieren nicht jedermann, sondern laden Mitglieder angesehener Familien zum Beitritt ein. Auf Unwillige, nur durch Zwang rekrutierte Mitglieder wird in der Regel kein Wert gelegt. Allenfalls kann derjenige, der sich weigert beizutreten, sein Eigentum und Erbe verlieren, muss aber nicht um sein Leben fürchten. Verfolgung durch einen Geheimkult ist allerdings dann zu befürchten, wenn jemand seine Geheimnisse preisgibt. Diese Geheimnisse sollen sich nicht auf die Namen der Mitglieder beziehen, da diese in der Regel ohnehin allgemein bekannt sind, sondern auf die Entscheidungen und Interna der Geheimgesellschaft. Wenn ein Mitglied des Geheimkultes diesen verlassen will, dann führt dies nicht zwangsläufig zu nachteiligen Auswirkungen oder einer Verfolgung. Geheimkulte beziehen einen Teil ihrer Macht aus dem verbreiteten Glauben daran, dass ihnen übernatürliche Kräfte zukommen.
Der Ogboni-Bund ist - als "traditionelle" Ogboni-Gesellschaft - zu unterscheiden von der "Reformed Ogboni Society" (ROF), einer Vereinigung einflussreicher Leute, die 1914 gegründet wurde. Vertreter der ROF leugnen einen Zusammenhang mit der traditionellen Ogboni-Gesellschaft, obwohl es Personen geben soll, die beiden Vereinigungen angehören. Die ROF soll sich selbst mit dem Freimaurer-Orden vergleichen. Die traditionelle Ogboni-Gesellschaft, von der im Folgenden die Rede ist, war Teil des sozialen und politischen Systems der Yoruba-Königreiche. Die Ogboni hatten eine religiöse und eine Rechtsprechungsfunktion; sie konnten den König "machen" und absetzen (d. h. zum Selbstmord zwingen; den letzten - erfolglosen - Versuch dieser Art soll es in den späten vierziger Jahren des 20. Jahrhunderts gegeben haben). Es gab unterschiedliche Ränge; die Mitgliedschaft war vererblich dergestalt, dass eine Familie, in deren Eigentum ein Titel stand, den Nachfolger vorschlagen durfte. Die Mitgliedschaft im unteren Rang setzte keine Initiation voraus und brachte kein Geheimwissen mit sich, sie soll nach anderen Angaben einfach vererbt worden sein. Die Ogboni sollen heute noch beträchtlichen Einfluss und Verbindungen zu den offiziellen staatlichen Strukturen haben. Man muss annehmen, dass es eine Vielzahl von Ogboni-Gesellschaften gibt, die einander in Aufbau, Aufnahme von Mitgliedern, Ritualen und Sanktionsformen nicht unbedingt gleichen.
In der Literatur wird ein - offenbar nur historisch relevanter - Fall erörtert, in dem jemand wegen der Weigerung, dem Ogboni-Bund beizutreten, mit Sanktionen bis zur Tötung bedroht wurde, der Fall nämlich, dass sich ein Mitglied der Oyo Misi, die eine Art Staatsrat bildeten und automatisch Mitglied der Ogboni waren, der Verantwortung entziehen wollte, die mit dieser Funktion verbunden war.
Der Ogboni-Gesellschaft gehören nur Yoruba oder Angehörige ihrer Unterstämme an; andere werden nur ausnahmsweise aufgenommen. Voraussetzungen für die Aufnahme sind ein gewisses Alter, nämlich etwa 30 Jahre, sowie ein bestimmter sozialer Status und Wohlstand. Üblicherweise gehören einer Ogboni-Gesellschaft auch einige Frauen an. Im Einzelfall kann die Familie großen Druck auf jemanden ausüben, um ihn zum Beitritt zu bewegen. Gerüchte über Menschen- und Blutopfer oder über Kannibalismus sollen der Abschreckung und dazu dienen, die Ehrfurcht vor den Ogboni zu steigern. Ritualmorde und Menschenopfer sollen früher praktiziert worden sein, kommen aber heute nicht mehr vor.
Home Office, Country of Origin Information Report Nigeria, 13.11.2007, Pkt. 29.01, 29.02; Home Office, Immigration and Nationality Directorate, Operational Guidance Note Nigeria, 18.01.2007, Pkt. 3.12; Immigration and Refugee Board of Canada, Country of Origin Research, Nigeria, 12.07.2005; Gutachten von Reinhard Schmidt-Grüber, 05.10.2004, Fragen 26-31; ACCORD, Birgit Kirsten Müllner/Barbara Svec, Nigeria. Länderbericht August 2004, S. 57-68.
IX. Meldewesen:römisch neun. Meldewesen:
Die gesetzlichen Bestimmungen erlauben uneingeschränkte Bewegungsfreiheit im gesamten Land. Jeder Bewohner Nigerias - auch jemand der sich von Kulten bedroht fühlt - kann sich in allen Landesteilen niederlassen, da es kein Meldesystem gibt. Dies wird auch dadurch bekräftigt, dass sich auch in der Praxis viele Nigerianer in anderen Bundesstaaten als dem Heimatstaat niedergelassen haben und dort eine wirtschaftliche Existenz aufbauen konnten.
Während die Regierung dieses Recht generell respektiert, verhängte die Polizei öfters Ausgangsverbote in Gebieten wo es öfters zu religiöser und ethnischer Gewalt gekommen ist.
Die Polizei errichtet teilweise Checkpoints und Straßensperren um Kriminelle zu verhaften und um Personen daran zu hindern von einem Konfliktherd in ein anderes Gebiet zu ziehen, wo ihre Präsenz zu Gewalt führen kann.
Jeder Bewohner Nigerias kann sich in anderen Landesteilen niederlassen, da es kein Meldesystem gibt. Dies wird dadurch bekräftigt, dass sich auch in der Praxis viele Nigerianer in anderen Bundesstaaten als dem Heimatstaat niedergelassen haben und dort eine wirtschaftliche Existenz aufbauen konnten.
(U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices-Nigeria, 08.03.2007; EURASIL, Workshop on Nigeria in Brüssel, 20.12.2005; U.K. Home Office, Country Report Nigeria, March 2007)
X. Medizinische Versorgung:römisch zehn. Medizinische Versorgung:
In Nigeria existiert eine extreme Zwei Klassen Medizin. Private Krankenhäuser und medizinische Einrichtungen sind oft auf amerikanischem Standart, während öffentliche Anstalten von Unterversorgung, schlechter Ausrüstung, Überlastung und hygienischen Mängeln geprägt sind. In der Regel sind öffentliche Krankenhäuser in Großstädten noch besser ausgestattet als jene in ländlichen Gebieten und gilt als ausreichend. Die oft hohen Behandlungskosten werden von den Patienten getragen. Es gibt zwar eine Kranken- und Pensionsversicherung; diese gilt aber nur für Beschäftigte im formalen Sektor, während die meisten Nigerianer als Bauern, Landarbeiter oder Tagelöhner arbeiten. Die Möglichkeit der Behandlung von speziellen Erkrankungen (z.B. Krebs) ist auf bestimmte Krankenhäuser beschränkt. (1+2)
In jedem Bundesstaat Nigerias existieren zumindest ein psychiatrisches Krankenhaus sowie private Einrichtungen. Private Behandlung ist sehr teuer und Psychotherapien sind eher selten. Der Zugang zu Antidepressiva gilt aber als gewährleistet und erschwinglich. (1)
(1) UK Home Office, Country of Origin Information Report, S. 164-176.
(2) ) Dt. AA, S. 23.
XI. Kinder- und/oder Zwangsheirat:römisch elf. Kinder- und/oder Zwangsheirat:
1. Umfang und Ursachen
Laut den Ergebnissen des National Health Survey 2003 waren in Nigeria im Jahr 2003 in der Altersgruppe der 15-19-jährigen Mädchen/Frauen landesweit 30,9% verheiratet.160 Die Häufigkeit der Frühheirat ist stetig im Abnehmen begriffen. Dies zeigt sich darin, dass in der Altersgruppe der 45-49-jährigen Frauen noch 30,9% bereits mit 15 Jahren verheiratet waren, während dies bei den 20 Jahre später geborenen Frauen der Altersgruppe 15-19 Jahre nur noch bei 16,1% der Fall ist.
Besonders verbreitet ist die Kinderheirat in Nordnigeria, dem Siedlungsgebiet der muslimischen Hausa und Fulani. So betrug in der Altersgruppe der 20-24-jährigen Frauen das Durchschnittsalter bei deren ersten Heirat in den Regionen Nordwest 15,5 Jahre, Nordost 16,3 Jahre und Nordzentral 19,6 Jahre. Ein Vergleich der nördlichen mit den südlichen Regionen ist für die Altersgruppe der 25-29-jährigen Mädchen/Frauen möglich. In dieser Altersgruppe betrug das Durchschnittsalter der ersten Heirat in den nördlichen drei Regionen Nordwest 15,1 Jahre, Nordost 15,9 Jahre und Nordzentral 18,9 Jahre, während es in den drei südlichen Regionen Südsüd 21,4, Südwest 22,7 und Südost 23,8 Jahre betrug.161
Laut dem CEDAW-Bericht der nigerianischen Regierung von 2003 liegt das Heiratsalter in Nordnigeria zwischen 12 und 15 Jahren. Es würden aber auch bereits Mädchen im Alter von neun Jahren verheiratet, was vom Alter des Eintritts der Pubertät abhänge.162 Das U.S. Department of State berichtet, dass junge Mädchen in manchen Fällen - unabhängig von ihrem Alter - zur Heirat gezwungen werden, sobald sie die Pubertät erreicht haben, um die "Unanständigkeit", die mit vorehelichem Sex einhergehe, zu vermeiden. Daneben bestünden noch weitere kulturelle und religiöse Gründe. Ferner lägen glaubwürdige Berichte vor, dass arme Familien ihre Töchter zur Heirat verkauften, um damit ihr Einkommen zu erhöhen.163
Laut Ibrahim Naiya Sada ist die Zahl der frühen Heiraten in Nordnigeria in den Städten infolge von Aufklärungsmaßnahmen und eines Anstiegs der Einkommen der Bevölkerung im Sinken begriffen, während in ländlichen Gebieten frühe Heiraten weiterhin allgemein üblich seien. Vielfach werden dabei wegen finanzieller oder sozialer Vorteile für die Eltern Mädchen zwangsweise mit einem Mann verheiratet, der vom Alter her ihr Vater sein könnte. Das Recht des Vaters, seine Tochter auch zwangsweise einem Mann seiner Wahl zu verheiraten, genannt ijbar, ist Bestandteil der in Nordnigeria praktizierten malikitischen Rechtsschule des sunnitischen Islam.164
Zum Vorkommen der Zwangsheirat in der Ethnie der Igbo berichtet die geschäftsführende Direktorin der nigerianischen NGO WACOL (Women's Aid Collective), dass es zwar noch einige Berichte von frühen Heiraten in bestimmten Igbo-Gemeinschaften gebe, jedoch die Praxis der Zwangsheirat ausgestorben sei. Jedoch würden Jugendschwangerschaften missbilligt und die Betroffenen in den meisten Fällen mit Nachdruck von ihren Familien verheiratet, um die Schande eines unehelichen Kindes zu vermeiden. Der Direktor des Auslandsbüros der
Heinrich-Böll-Stiftung in Nigeria hat keine Zweifel, dass es Fälle von Zwangsheiraten bei den Igbo gebe, jedoch seien sie selten.165
Auch unter den Yoruba werde von der großen Mehrheit nicht mehr die Zwangsheirat praktiziert.166
2. Folgen der frühen Heirat
Frühe Heiraten gehen eng mit keinem oder nur einem geringen Schulbesuch einher. Hierzu berichtet die US-Organisation Population Council unter Verweis auf den Nigeria Demographic and Health Survey 1999, dass in Nigeria so gut wie keine verheirateten Mädchen die Schule besuchen. So gingen in der Altersgruppe der 15-19-jährigen verheirateten Mädchen nur 2% auf eine Schule, während dies bei den unverheirateten Mädchen der gleichen Altersgruppe 69% seien.167
Ferner werden in Nordnigeria, wo die Kinderheirat eine Tradition hat, bei den teils schon im Alter von 10 bis 12 Jahren verheirateten Mädchen der Hausa und Fulani sog. Gishiri- oder Gishri-Schnitte an deren Vagina vorgenommen. Diese dienen dazu, die Vagina der Mädchen zu erweitern, damit die Penetration durch ihre Ehemänner erleichtert wird.168
Die frühe Heirat führt dazu, dass die Mädchen schon sehr früh Kinder bekommen. So waren in den Regionen Nordwest und Nordost, wo der höchste Anteil an frühen Heiraten zu finden ist, auch der Anteil der Mädchen in der Altersgruppe der 15-19-jährigen, die entweder schon ihr erstes Kind geboren hatten oder schwanger waren, mit 45,2% bzw. 44,4% am höchsten. Im Vergleich dazu weisen die Regionen Südwest mit 4,7% und Südost mit 6,2%, die niedrigsten Anteile auf.169
Frühe Schwangerschaften wiederum führen zu massiven und häufig lebensbedrohenden Gesundheitsgefährdungen. Viele Mädchen sind noch nicht gebärfähig und liegen oft wochenlang in den Wehen. Wenn es in solchen Fällen nicht zu einem chirurgischen Eingriff kommt, stirbt das Kind.
Die Mutter erleidet in vielen Fällen einen Durchbruch der Scheidenwand.170 Durch den konstanten Druck des kindlichen Kopfes auf den Geburtskanal und das Becken wird die Blutversorgung unterbrochen und das Gewebe stirbt ab. So entsteht ein Loch zwischen Blase und Vagina (Blasen-Scheiden-Fistel - vesico vagina fistulae - VVF) oder im schlimmsten Fall auch noch zwischen Vagina und Enddarm (recto vagina fistulae - RVF). Die betroffenen Frauen leiden - falls keine Operation erfolgt - für den Rest ihres Lebens an schwerster Inkontinenz. Der Urin tröpfelt unkontrolliert und ständig aus der Scheide. Als weitere Ursache von Fistula wird neben der Kinderheirat mit folgender früher Schwangerschaft die Vornahme von Gishiri-Schnitten bei den Hausa genannt, die als eine Form der Genitalverstümmelung durch traditionelle Geburtshelfer oftmals während der Schwangerschaft oder den Geburtswehen (zwecks Erweiterung des Geburtskanals) erfolgen. Wird der Schnitt zu tief gemacht führt dies zu einem Loch zwischen Blase und Vagina. Medizinisch macht der Schnitt keinen Sinn, jedoch besteht der Glaube an seinen Nutzen noch immer.171
Nigeria hat in Afrika eine der höchsten Quoten von Fistula-Fällen. 800.000 Frauen sind davon betroffen und jährlich kommen 20.000 neue Fälle hinzu. Viele Frauen mit Fistula werden von ihren Gemeinschaften wegen ihrer Inkontinenz ausgestoßen. Zudem lassen sich viele Ehemänner scheiden, wobei die geschiedenen Ehefrauen dann keine Möglichkeit haben für sich selbst zu sorgen.172
3. Mindestalter für Heirat und staatliche Schutzmaßnahmen
Hinsichtlich des (Mindest-)alters für die Eheschließung existieren in Nigeria eine Vielzahl unterschiedlicher Regelungen.
In den meisten Gebieten Nigerias gibt es kein durch Gesetz bestimmtes Mindestalter für Hei
raten. 173 In den Regionen, in denen die Eheschließung nach Scharia-Recht erfolgt sowie teil
weise in den Gebieten, in denen das Gewohnheitsrecht gilt, können Mädchen bereits ab Erreichen der Pubertät heiraten.174 Soweit eine Heirat nach Bundesrecht erfolgt und einer der Brautleute unter 21 Jahre alt ist, bedarf diese der schriftlichen Zustimmung des Vaters und falls dieser bereits verstorben ist, der Mutter, Section 18 des Marriage Act.175 In Ostnigeria beträgt das Mindestalter nach dem Marriage Act of Eastern Nigeria für eine Heirat 16 Jahre.176
Bis zum Jahr 2001 erließen die Bundesstaaten Edo und Cross River (Girl-Child Marriages and Female Circumcision [Prohibition] Law) Gesetze, die das Mindestalter für Eheschließungen auf 18 Jahre festsetzten. Im Bundesstaat Cross River droht Eltern, die ihre Tochter erstmals zu einer Heirat zwingen, eine Geld- oder Gefängnisstrafe. Im Wiederholungsfall ist eine Gefängnisstrafe verpflichtend. 177
Auch in den Bundesstaaten Kebbi und Niger ist die Kinderheirat verboten.178
Im Juli 2003 trat in Nigeria der Child Rights Act (CRA) in Kraft, mit dem die Bestimmungen der UN-Kinderrechtskonvention, die Nigeria bereits 1991 ratifiziert hatte, in nationales Recht transformiert wurden.179 In Übereinstimmung mit Artikel 1 der UN-Kinderrechtskonvention
definiert Section 277 CRA ein Kind als eine Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.180 Section 21 CRA setzt das Mindestalter für eine rechtsgültige Eheschließung auf 18 Jahre fest. Ferner wird in Section 23 CRA u.a. jemand, der ein Kind heiratet oder die Heirat eines Kindes fördert, mit einer Geldstrafe in Höhe von 500.000 Naira oder einer Gefängnisstrafe bis zu fünf Jahren oder beidem bestraft.181
Da den einzelnen Bundesstaaten auf den Gebieten der Kinderschutzrechte nach der nigerianischen Verfassung die alleinige Regelungskompetenz zusteht, muss der CRA formell durch die Parlamente der Bundesstaaten als Gesetz des jeweiligen Bundesstaates übernommen werden, wobei auch Änderungen möglich sind.182
Mit Stand von November 2006 haben erst zehn Bundesstaaten den CRA übernommen. Insbesondere die nördlichen Bundesstaaten lehnen eine vollständige Übernahme mit der Begründung ab, dass der CRA (teilweise) ihrer Religion und Kultur widerspreche. So entspräche es der Kultur in Nordnigeria, dass von Kindern ab einem bestimmten Alter erwartet wird, dass sie einen Beitrag zum Familieneinkommen leisten. Dies sei oftmals auch wegen die Armut der Eltern notwendig.183
160 National Population Commission of the Federal Republic of Nigeria, April 2004: Nigeria Demographic and
Health Survey 2003, Kapitel 6 Other Proximate determinants of fertility, 6.1 Current marital status, S. 83. Internet:
abgerufen am 21.09.2006
161 DHS 2003, Kapitel 6, S. 86 u. 87
162 CEDAW/C/NGA/4-5 (2003), S. 55
163 U.S. Department of State, 08.03.2006: 2005 Country Reports on Human Rights Practices - Nigeria. Section 5
Discrimination, Societal Abuses, and Trafficking in Persons; Children. Internet:
hrrpt/2005/61586.htm> abgerufen am 27.07.2006
164 Promoting women¿s rights through Sharia in Northern Nigeria, S. 10
165 IRB, Auskunft v. 03.03.2006, Internet:
101044e> abgerufen am 23.10.2006
166 ebd. unter Verweis auf African Studies Institute (ASI), August 1999, University of Georgia, Olufemi, "Yoruba
Traditional Marriage", Papers on Yoruba People, Language, and Culture, compiled by Akinloye Ojo. Internet:
167 Population Council, August 2004: Child Marriage Briefing:
Nigeria. Internet: http://www.popcouncil.org/pdfs/
briefingsheets/NIGERIA.pdf#search=%22early%20marriage%20school%20nigeria%22 abgerufen am 25.09.
2006
168 1. IRB, Auskunft v. 27.11.2003, Az.: NGA41705.E, m.w.N., Internet:
ndp/ref/?action=view&doc=nga41705e> abgerufen am 14.08.2006
2. Amnesty International, Gutachten vom 16.03.1999 an das VG Koblenz, Az.: AFR 44-98.110
169 DHS 2003, Kapitel 4, S. 59 u. 60
170 Scholdan, Bettina, September 2002: Nigeria: Länderbericht. S.
69. Austrian Centre for Country of Origin and
Asylum Research and Documentation - ACCORD (Hrsg.). Internet:
accord-nigeria-0902-final.pdf>
171 Fistula e.V.: Geburtsverletzungen machen junge Frauen zu Ausgestoßenen. Internet:
index.php?nav=fisteln> abgerufen am 25.09.2006
172 BBC News Africa, Nigeria¿s 'dead women walking' v. 18.08.2006, 23:55 GMT, Internet:
uk/2/hi/health/5106190.stm> abgerufen am 14.09.2006
173 Olateru-Olagbegi, Bisi u. Akiyode Afolabi, Biola, 17.03.2004:
Actual Women Situation in Nigeria. WiLDAF/
FeDDAF (Hrsg.). Internet:
abgerufen am
20.07.2006
174 1. The Norwegian Directorate of Immigration, Oktober 2004:
Report from a fact-finding trip to Nigeria (Abuja,
Kaduna and Lagos) 23-28 February 2004. S. 15. Internet:
abgerufen
am 26.09.2006
2. CEDAW/C/NGA/4-5 (2003), S. 55
175 Der Marriage Act kann im Internet unter abgerufen werden.
176 Olateru-Olagbegi, Bisi u. Akiyode Afolabi, Biola, 17.03.2004:
Actual Women Situation in Nigeria. WiLDAF/
FeDDAF (Hrsg.). Internet:
abgerufen am
20.07.2006
177 IRB, Auskunft v. 18.03.2003 unter Verweis auf: The Centre for Reproductive Law and Policy (CRLP), Women
of the World: Laws and Policies Affecting Their Reproductive Lives
v. 2001. Internet:
ca/en/research/ndp/ref/?action=view&doc=nga39834e> abgerufen am 27.09.2006
178 Federal Republic of Nigeria - Federal Ministry of Women Affairs, 2004: Nigeria - Convention on the Rights of
the Child: Second Country Report. S. 27. Internet:
Versions/CRC.C.70.Add.24.Rev.2.pdf>abgerufen am 27.09.2006
179 ebd. S. 40
180 ebd. S. 37
181 ebd. S. 77
182 1. ebd. S. 32
2. Population Council, August 2004: Child Marriage Briefing:
Nigeria. Internet:
/pdfs/briefingsheets/NIGERIA.pdf> abgerufen am 04.10.2006
183 This Day (Lagos), Nigeria: "Why North Can't Pass Child Rights'
Bill" v. 08.11.2006 in: allafrica.com, Internet:
abgerufen am 09.11.2006
XII. Inländische Fluchtalternative:römisch zwölf. Inländische Fluchtalternative:
1.) im Allgemeinen:
Grundsätzlich kann örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungsmaßnahmen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden. Alle nigerianischen Großstädte sind multi-ethnisch. In der Regel wohnen die Angehörigen der jeweiligen Volksgruppe möglichst in derselben Gegend, wenn sie nicht sogar ausschließlich ganze Stadtviertel belegen. Jeder der fremd in eine Stadt kommt, wird sich in die Gegend begeben, wo er "seine Leute" findet. Unter "seinen Leuten" können nicht nur Angehörige derselben Ethnie, sondern auch Personen desselben Religionsbekenntnisses, Absolventen derselben Schule oder Universität, Bewohner desselben Dorfes oder derselben Region verstanden werden. Von diesen Personengruppen kann der Betreffende Unterstützung erwarten. In der Regel wird ihm die Bestreitung des Lebensunterhaltes ermöglicht werden.
In Nigeria gibt es keine Bürgerkriegsgebiete und Bürgerkriegsparteien.
(AA- Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- u abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, 06.11.2007, Auskunft des Institutes für Afrikakunde, 23.11.2003).
So kann eine aktive landesweite Verfolgung angesichts der Größe Nigerias, seiner Bevölkerungszahl von 127 Millionen Einwohnern und Umständen wie z.B. eines fehlenden Meldewesens auch nicht effektiv durchgeführt werden. In einer Stadt wie Lagos mit über 12 Millionen Einwohnern ist ein Untertauchen problemlos möglich, wodurch eine Flüchtende in der Anonymität unkontrollierter Wohn- bzw. Slumviertel Schutz vor etwaigen Verfolgungen erlangen kann.
Soweit Verfolgungsmaßnahmen seitens der Behörden der zwölf Scharia-Bundesstaaten auf dem Gebiet des Scharia-Strafrechts drohen, bestehen nach verschiedenen Erkenntnisquellen ebenfalls interne Fluchtalternativen.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Nigeria - Frauen in Nigeria, November 2006)
In Nigeria gibt es kein Meldesystem und jeder Bewohner kann sich in allen Teilen des Landes - ohne Registrierung - niederlassen, wovon in der Praxis auch häufig gebraucht gemacht wird.
(EURASIL, Workshop on Nigeria, 20.12.2005).
2.) für Frauen:
Im Folgenden wird die Auskunftslage zu internen Schutzmöglichkeiten für Frauen dargestellt, die Schutz vor geschlechtsspezifischen Verfolgungsmaßnahmen suchen: Nach Angabe des Auswärtigen Amtes besteht für Frauen, die Schutz vor geschlechtsspezifischen Verfolgungsmaßnahmen suchen, grundsätzlich die Möglichkeit diesen durch Umzug in verfolgungsfreie Gebiete Nigerias auszuweichen. Dies kann allerdings zu wirtschaftlichen und sozialen Problemen führen, wenn sich Einzelpersonen an einen Ort begeben, in dem keine Mitglieder ihrer Familie, der erweiterten Verwandtschaft oder der Dorfgemeinschaft leben. Angesichts der anhaltend schlechten Wirtschaftslage und der Bedeutung derartiger Bindungen in der nigerianischen Gesellschaft ist es schwierig, an Orten, in denen kein solches soziales Netz besteht, Fuß zu fassen. Für allein stehende Frauen besteht zusätzlich die Schwierigkeit, bei Umzug in die Großstadt von der eigenen Großfamilie unter Druck gesetzt zu werden, mit der Folge, dadurch wirtschaftliche Unterstützung im Bedarfsfall zu verlieren.217
Laut Auskunft des Auswärtigen Amtes habe eine Frau, die aus der Familie bzw. dem Stamm verstoßen wurde, weil sie sich öffentlich gegen die Beschneidung zur Wehr gesetzt und dagegen öffentlich Propaganda betrieben hatte, nicht damit zu rechnen, von Traditionalisten ihrer Familie bzw. ihres Stammes aktiv verfolgt zu werden, vor allem nicht landesweit. So könne eine aktive landesweite Verfolgung angesichts der Größe Nigerias, seiner Bevölkerungszahl von 127 Millionen Einwohnern und Umständen wie z.B. eines fehlenden Meldewesens auch nicht effektiv durchgeführt werden. In einer Stadt wie Lagos mit über 12 Millionen Einwohnern sei ein Untertauchen problemlos möglich, wodurch eine Flüchtende in der Anonymität unkontrollierter Wohn- bzw. Slumviertel Schutz vor etwaigen Verfolgungen erlangen könne. Amnesty International vertritt die Ansicht, dass es in Nigeria praktisch kein Gebiet gebe, in denen Frauen vor Beschneidung sicher seien.218
Im Bericht der im Oktober/November 2004 erfolgten gemeinsamen dänisch-britischen fact-finding mission in Nigeria sind verschiedene Stellungnahmen zur Möglichkeit einer internen Ausweichmöglichkeit aufgeführt.
So existiert nach Ansicht von John Momoh, dem Vorsitzenden von "Channels Television", Abuja, die Möglichkeit Verfolgungsmaßnahmen wegen drohender Genitalverstümmelung, Zwangsheirat oder Bestrafung nach der Scharia durch einen Wohnsitzwechsel innerhalb Nigerias zu entgehen.
Ein Hindernis dies zu tun bestehe jedoch für mittellose Frauen aus ländlichen Gebieten.
Nach Einschätzung der "National Human Rights Commission - NHRC" besteht für alle Frauen, die Schutz vor einer drohenden Genitalverstümmelung suchen, die Möglichkeit, sich in Lagos wegen der dort bestehenden großen ethnischen Vielfalt und Größe der Stadt niederzulassen.
Für die Frauenorganisation BAOBAB stellt ein Ausweichen innerhalb Nigerias für Opfer von Genitalverstümmelung und Zwangsheirat eine Möglichkeit dar, drohender Verfolgung zu entgehen. Diese Möglichkeit werde von Frauen auch wahrgenommen.219
Soweit Verfolgungsmaßnahmen seitens der Behörden der zwölf Scharia-Bundesstaaten auf dem Gebiet des Scharia-Strafrechts drohen, bestehen nach verschiedenen Erkenntnisquellen ebenfalls interne Fluchtalternativen.
Nach Angabe eines Anwalts des "International Centre for Nigerian Law - ICNL" können die Behörden der Scharia-Bundesstaaten ihre Scharia-Gesetze weder in anderen Scharia-Bundesstaaten noch in Nicht-Scharia-Bundesstaaten durchsetzen. Sie hätten auch noch nie versucht ihre Haftbefehle in anderen Bundesstaaten zu vollziehen. Die Vollziehung von Haftbefehlen und anderen Maßnahmen der Strafverfolgung über die Grenzen eines Bundesstaates hinweg richte sich in Südnigeria nach den Vorschriften des Criminal Procedure Act und im Norden nach den Vorschriften des Criminal Procedure (Northern States) Act. In beiden Gesetzen werde aber die Scharia-Strafgerichtsbarkeit nicht anerkannt.220 Auch der geschäftsführende Direktor der nigerianischen Nichtregierungsorganisation CLEEN Foundation hat keine Kenntnis von Fällen, in denen die Behörden von Scharia-Bundesstaaten ihre auf Scharia-Recht basierenden Haftbefehle in Nicht-Scharia-Bundesstaaten vollzogen hätten.221
Ferner gab ein hoher Vertreter des nigerianischen Polizeichefs gegenüber Vertretern der dänischbritischen fact-finding mission in Nigeria an, dass die Polizei niemanden der Gerichtsbarkeit eines Scharia-Gerichts überstellen würde, der seinen Wohnort verlegt habe, um der Scharia-Rechtsprechung zu entkommen.222
216 U.S. Department of State, 05.06.2006: 2006 Trafficking in Persons Report. I. Introduction - The Tiers. Internet:216 U.S. Department of State, 05.06.2006: 2006 Trafficking in Persons Report. römisch eins. Introduction - The Tiers. Internet:
abgerufen am 10.10.2006
217 Auswärtiges Amt, Lagebericht Nigeria vom 06.05.2006, Az.:
508-516.80/3 NGA
218 Amnesty International, Gutachten v. 27.07.2003, Az.: AFR 44-03.017, an das VG Aachen
219 Joint British-Danish Fact-Finding Mission to Abuja and Lagos, Nigeria, S. 37 u. 38
220 IRB, Auskunft v. 29.06.2005, Az.: NGA100173.E, unter Verweis auf eine Korrespondenz v. 17.06.2005 mit
einem Anwalt des International Centre for Nigerian Law (ICNL), Abteilung Legal Support. Internet:
www.irb-cisr.gc.ca/en/research/ndp/ref/?action=view&doc=nga100173e> abgerufen am 10.10.2006
221 ebd. unter Verweis auf eine Korrespondenz v. 20.06.2005 mit dem geschäftsführenden Direktor von CLEEN
Foundation
222 Joint British-Danish Fact-Finding Mission to Abuja and Lagos, Nigeria, S. 37
XIII. Erwerbsmöglichkeiten von (alleinstehenden) Frauen:römisch dreizehn. Erwerbsmöglichkeiten von (alleinstehenden) Frauen:
Grundsätzlich ist aufgrund der in Nigeria, wie auch in vielen anderen Ländern Afrikas herrschenden Massenarmut nur in Ausnahmefällen davon auszugehen, dass sich eine Person ohne besondere Fähigkeiten oder ohne finanzielle Mittel durch unqualifizierte Arbeit bzw. ohne Unterstützung aus der Armut befreien wird können. Allerdings ist es, wie das Beispiel von Millionen armer und/oder sozial und wirtschaftlich schwacher Nigerianerinnen zeigt, durchaus möglich, sowohl seine eigenen Grundbedürfnisse als auch die abhängiger Familienmitglieder zu befriedigen, wenn auch auf dem landestypischen und schichtspezifisch niedrigem Niveau. Grundsätzlich besteht die Ansicht, dass junge Menschen, insbesondere Frauen auch mit geringer Schulbildung relativ gute Chancen auf dem nigerianischen Arbeitsmarkt haben bzw. auch in verschiedenen selbständigen Erwerbsarten.
(Dr. Peter Gottschligg, Bericht - Erwerbsmöglichkeiten wirtschaftlich und sozial schwacher Frauen in Nigeria, Stand Dezember 2006)
Grundsätzlich ist aufgrund der in Nigeria wie auch in vielen anderen Ländern Afrikas herrschenden Maßnahmen nur in Ausnahmefällen davon auszugehen, dass sich eine Person ohne besondere Fähigkeiten oder ohne Mittel durch unqualifizierte Arbeit bzw. ohne Unterstützung aus der Armut wird befreien können. Allerdings ist es, wie das Beispiel von Millionen armer und/oder sozial und wirtschaftlich schwacher Nigerianerinnen zeigt, durchaus möglich, sowohl seine eigenen Grundbedürfnisse als auch die abhängiger Familienmitglieder zu befriedigen, wenn auch auf dem landestypischen und schichtspezifisch niedrigem Niveau.
Grundsätzlich besteht die Ansicht, dass junge Menschen, insbesondere Frauen auch mit geringer Schulausbildung relativ gute Chancen auf dem nigerianischen Arbeitsmarkt haben bzw. auch in verschiedenen selbständigen Erwerbsarten.
Einige selbständige Erwerbsarbeiten ermöglichen den Erwerb bescheidenen Wohlstandes, setzen aber einen, gemessen am Einkommen sozial und wirtschaftlich schwacher Nigerianerinnen, relativ hohen Kapitalbedarf voraus. Das für die verschiedenen, beschriebenen Tätigkeiten erforderliche Startkapital beträgt, je nach Art, etwa 20.000 bis 200.000 Naira oder 120 bis 1.200 Euro. In einigen Fällen ist praktisch kein Startkapital erforderlich.
Grundsätzlich ist zum Problemkreis Prostitution anzumerken, dass nach der dominierenden Einschätzung der Befragten, die Entscheidung für Prostitution als hauptsächliche Erwerbsarbeit durch die Aussicht auf einen höheren Ertrag und nicht durch mangelnde Erwerbsarbeit durch die Aussicht auf einen höheren Ertrag und nicht durch mangelnde alternative Erwerbsmöglichkeiten begründet ist. Dabei werden das mit der Prostitution einhergehende hohe Gesundheitsrisiko und die sozialen Nachteile meist nicht ausreichend in Betracht gezogen. Oft finden sich gerade Frauen mit geringer oder keiner Schulbildung nach Aufgabe der Prostitution bei jenen Tätigkeiten wieder, die sie ursprünglich vermeiden wollten.
Als für junge Frauen attraktiv und Erfolg versprechend wird insbesondere die Tätigkeit einer ambulanten Verkäuferin von Telefonwertkarten bzw. das Geschäft der Überlassung von Handys genannt. Eine solche Dienstleisterin wird im nigerianischen Englisch etwa als business center girl oder als Betreiberin eines phone booth bezeichnet, im Deutschen ist mir keine geläufige Bezeichnung dieser Tätigkeit bekannt, die ich im Folgenden als "Handyverleih" bezeichne.
Ein anderes typisch weibliches Berufsfeld ist der der Verkäuferin (salesgirl).Verkäuferinnen in Nigeria arbeiten typischerweise in von einkommensstarken Kunden besuchten Supermärkten, Drogerien, Elektronikfachgeschäften etc. Diese Tätigkeit unterscheidet sich deutlich vom Verkauf in kleinen Einzelhandelsgeschäften oder vom Verkauf auf Märkten.
Ein weiteres für Nigeria typisches weibliches Berufsfeld ist der kommissionsweise Verkauf von Produkten wie Waschmitteln oder Instant-Noodle-Snacks (Indomie).
Ein anderes typisch weibliches Berufsfeld ist das der Kellnerin. Auch hier ist eine Tätigkeit in Restaurants und Hotels der gehobenen Kategorien von jener in einfachen Gaststätten und Bierlokalen zu unterscheiden.
Regionaltypische selbständige Erwerbsmöglichkeiten bieten etwa das Besticken von Kappen (insbesondere im Norden), der Handel mit landwirtschaftlichen Produkten (etwa Palmöl oder Garri) zwischen den Regionen und der ambulante Verkauf von Industrieware, insbesondere von Kleidung, in ländlichen Gebieten.
In verschiedenen Geschäftsbereichen dominieren regional Männer, in anderen Frauen. So sind etwa im Gemischtwarenhandel im Süden mehr Frauen tätig als im Norden Nigerias.
Im Süden Nigerias leisten Frauen auch häufig körperliche schwere Arbeit in Berufen, die sonst als Männerberufe gelten. So arbeiten Frauen unter anderem als Maurer, Steinbrecher, Ziegelarbeiterinnen etc. Auch die traditionelle Arbeitsteilung zwischen den Geschlechtern variiert zwischen den ethnischen Gruppen. So sind etwa in der Gruppe der Fulani (Fula) die Frauen weitgehend von der Feldarbeit befreit, während die Frauen etwa bei den Tiv schwere Feldarbeit im Anbau von Yams leisten.
Mobilität eröffnet neue Berufschancen. So wandern sowohl Frauen als auch Männer aus dem Süden Nigerias in den Norden des Landes, wo insbesondere in jene Berufssparten, die formale Schulbildung voraussetzen, ein geringerer Konkurrenzdruck herrscht. Die ortsansässigen Hausa-Geschäftsleute verhielten sich (so einige im Norden lebende Angehörige der Volksgruppe der Igbo) Zuwanderern gegenüber in weitgehend fairer Weise.
Selbständige Erwerbsarbeit wird meist gegenüber schlecht entlohnten Tätigkeiten in der Privatwirtschaft bevorzugt. Letztere bietet in der Regel keine besondere Sicherheit und ist in der Regel zeitlich aufwändig und körperlich beanspruchend. Eine häufig geäußerte Ansicht ist, dass man in einem derartigen Arbeitsverhältnis als "Sklave" betrachtet würde. Selbständige Arbeit böte auch die Möglichkeit, die eigenen Kinder nebenbei zu beaufsichtigen oder zu betreuen.
(Dr. Peter Gottschligg, Bericht - Erwerbsmöglichkeiten wirtschaftlich und sozial schwacher Frauen in Nigeria, Stand Dezember 2006)
XIV. Rückkehrsituation alleinstehender Frauen:römisch vierzehn. Rückkehrsituation alleinstehender Frauen:
Hilfseinrichtungen
Es besteht für Frauen, die Schutz vor geschlechtsspezifischen Verfolgungsmaßnahmen suchen, grundsätzlich die Möglichkeit diesen durch Umzug in verfolgungsfreie Gebiete Nigerias auszuweichen. Dies kann allerdings zu wirtschaftlichen und sozialen Problemen führen, wenn sich Einzelpersonen an einen Ort begeben, in dem keine Mitglieder ihrer Familie, der erweiterten Verwandtschaft oder der Dorfgemeinschaft leben. Angesichts der anhaltenden schlechten Wirtschaftslage und der Bedeutung derartiger Bindungen in der nigerianischen Gesellschaft ist es schwierig, an Orten, in denen kein solches soziales Netz besteht, Fuß zu fassen. Für alleinstehende Frauen besteht zusätzlich die Schwierigkeit, bei Umzug in die Großstadt von der eigenen Großfamilie unter Druck gesetzt zu werden, mit der Folge dadurch wirtschaftliche Unterstützung im Bedarfsfall zu verlieren
(BAMF- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Nigeria Frauen, November 2006)
"Federal Ministry of Women Affairs" (Bundesministerium für Frauen
Diese Ministerien existieren ebenfalls auf Landesebene und haben gemeinsam mit den Bundesministerien die Aufgabe, Wohnmöglichkeiten für benachteiligte Kinder sowie unterprivilegierte und ältere Mitmenschen zu schaffen. Diese Einrichtungen umfassen Übergangsheime für Kinder, ausgesetzte Säuglinge, Waisenhäuser, Altenheime, Rehabilitations- und Schulungszentren für Mittellose, Berufsausbildungszentren für behinderte Menschen und Gefängnisse für jugendliche Straftäter. Zu den weiteren Wohlfahrtdiensten in Nigeria zählen Wohlfahrtsverbände, Kirchen, nichtstaatliche Organisationen und Entwicklungsagenturen.
Es besteht kein spezielles Unterstützungsprogramm für allein zurückkehrende Frauen und Mütter.
Verschiedene Organisationen (international, national, nichtstaatliche Organisationen) befassen sich mit der geschlechtlichen Gleichstellung; jedoch konzentrieren sich deren Projekte vornehmlich auf die Aufklärungsarbeit, Rechtshilfe und Forschung. Organisationen, die Unterstützungsprogramme betreiben, konzentrieren sich hauptsächlich auf die Opfer des Menschenhandels.
Die folgende Liste enthält einige der nichtstaatlichen Organisationen, die sich mit Gleichstellungsfragen befassen:
Committee for the Support of the Dignity of Women (COSUDOW)
Das Committee for the Support of the Dignity of Women (COSUDOW) wurde 1999 von der Major Superiors Conference of Women Religious in Rev. Sis Florence Nigeria gegründet. Die Organisation hat es sich zur Aufgabe gemacht, Frauen und Kinder zu schützen und zu unterstützen.
African Women Empowerment Group (AWEG)
Gender and Development Action (GADA)
The Women's Consoritium of Nigeria (WOCON)
Girls Power Initative (GPI)
Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA)
Women's Aid Collective (WACOL)
United Nations Devolpment Fund for Women (UNIFEM)
International Organisation for Migration (IOM), Länderinformationsblatt Nigeria, August 2007).
II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl.I Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl.I Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.
II.3.2. Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.3.2. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
II.3.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.3.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.3.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.3.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.3.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.3.6. Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.römisch zwei.3.6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des § 41 Abs.7 AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor.Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor.
Zwar enthalten die Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 keine Regelung, die eine Anwendung des § 41 Abs.7 leg. cit. auf so genannte "Altverfahren" (i.e. Verfahren auf Grundlage des AsylG 1997 idF BGBl. I 126/2002) explizit vorsehen.Zwar enthalten die Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 keine Regelung, die eine Anwendung des Paragraph 41, Absatz 7, leg. cit. auf so genannte "Altverfahren" (i.e. Verfahren auf Grundlage des AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002,) explizit vorsehen.
Für den Asylgerichtshof ergibt sich die Geltung dieser Bestimmung auch im gegenständlichen (Alt)Fall allerdings aus dem Wortlaut der Überschrift des 6. Abschnitts " Sonderbestimmungen für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof" einerseits und der Überschrift der in diesem Abschnitt enthaltenen Bestimmung des § 41 leg. cit. selbst, die folgendermaßen lautet: "Verfahren vor dem Asylgerichtshof". Nachdem der Asylgerichtshof am 1.7. 2008 seine Arbeit aufgenommen hat, die besagten Sonderbestimmungen in ihrer weiteren Textierung keine Unterscheidung nach "Altverfahren" oder "Neuverfahren" treffen, kann davon ausgegangen werden, dass die in diesem Abschnitt enthaltenen Regeln uneingeschränkt auf sämtliche Verfahren vor dem Asylgerichtshof , unabhängig vom Zeitpunkt ihres Anfalls, anzuwenden sind.Für den Asylgerichtshof ergibt sich die Geltung dieser Bestimmung auch im gegenständlichen (Alt)Fall allerdings aus dem Wortlaut der Überschrift des 6. Abschnitts " Sonderbestimmungen für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof" einerseits und der Überschrift der in diesem Abschnitt enthaltenen Bestimmung des Paragraph 41, leg. cit. selbst, die folgendermaßen lautet: "Verfahren vor dem Asylgerichtshof". Nachdem der Asylgerichtshof am 1.7. 2008 seine Arbeit aufgenommen hat, die besagten Sonderbestimmungen in ihrer weiteren Textierung keine Unterscheidung nach "Altverfahren" oder "Neuverfahren" treffen, kann davon ausgegangen werden, dass die in diesem Abschnitt enthaltenen Regeln uneingeschränkt auf sämtliche Verfahren vor dem Asylgerichtshof , unabhängig vom Zeitpunkt ihres Anfalls, anzuwenden sind.
Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u. a. VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317) kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u. a. VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317) kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.
Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführerin nicht vor.
Der Asylgerichtshof erachtet es des Weiteren im gegenständlichen Fall nicht für notwendig, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes um zusätzliche (über bloße Zusatzbemerkungen oder Eventualausführungen hinausgehende) eigene Argumente zu ergänzen.
Nach der Rechtssprechung des VwGH widerspräche lediglich diese Notwendigkeit der Annahme eines hinreichend geklärten Sachverhaltes mit der Folge, dass von einer mündlichen Verhandlung nicht Abstand genommen werden dürfte (vgl. VwGH vom 30.9.2004, Zl. 2001/20/0140).Nach der Rechtssprechung des VwGH widerspräche lediglich diese Notwendigkeit der Annahme eines hinreichend geklärten Sachverhaltes mit der Folge, dass von einer mündlichen Verhandlung nicht Abstand genommen werden dürfte vergleiche VwGH vom 30.9.2004, Zl. 2001/20/0140).
Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und enthält der Beschwerdeschriftsatz zudem kein Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen.
Aus den aktuellen Länderfeststellungen, die der Beschwerdeführerin in Wahrung des Parteiengehörs schriftlich zur Kenntnis gebracht wurden, ergibt sich ebenfalls kein Anhaltspunkt für eine andere Beurteilung. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie der Beweisaufnahme vom 19.11.2008, welche den Parteien des Verfahrens schriftlich zur Kenntnis gebracht wurde (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl:
2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH vom 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6) und ihnen eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt wurde - als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG). Es ergab sich auch in der Berufung bzw. Beschwerde kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH vom 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6) und ihnen eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt wurde - als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zu Paragraph 67 d, AVG). Es ergab sich auch in der Berufung bzw. Beschwerde kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
II.3.7. Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.römisch zwei.3.7. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
II.3.8. Auf die oben zitierte Bestimmung des § 23 AsylGHG, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.römisch zwei.3.8. Auf die oben zitierte Bestimmung des Paragraph 23, AsylGHG, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.
II.3.9. Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs.1 erster Satz AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.römisch zwei.3.9. Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.
Die letztgenannte Übergangsbestimmung normiert in ihrem Absatz 1, dass Verfahren zur Entscheidung von Asylanträgen, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt werden.Die letztgenannte Übergangsbestimmung normiert in ihrem Absatz 1, dass Verfahren zur Entscheidung von Asylanträgen, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt werden.
Gemäß § 124 Abs.2 des ebenfalls mit 1.1.2006 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, an deren Stelle die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, des ebenfalls mit 1.1.2006 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, an deren Stelle die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Gegenständlicher Antrag auf Gewährung von Asyl wurde am 13.12.2002 gestellt, so dass die Bestimmungen des AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 vollinhaltlich zur Anwendung gelangen.Gegenständlicher Antrag auf Gewährung von Asyl wurde am 13.12.2002 gestellt, so dass die Bestimmungen des AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, vollinhaltlich zur Anwendung gelangen.
II.3. 10. Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht und keiner der in Art.1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.römisch zwei.3. 10. Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974 ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974, ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
II.3.11. § 8 AsylG verweist durch die Übergangsbestimmung des § 124 Abs.2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) auf § 50 FPG.römisch zwei.3.11. Paragraph 8, AsylG verweist durch die Übergangsbestimmung des Paragraph 124, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) auf Paragraph 50, FPG.
Gemäß § 50 Abs.1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK, BGBl. Nr. 210/1958 oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Gemäß Abs.2 leg.cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppen oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z. 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Gemäß Absatz 2, leg.cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppen oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
Gemäß § 50 Abs.3 FPG dürfen Fremde, die sich auf eine der in Abs.1 oder Abs.2 genannten Gefahren berufen, erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden.Gemäß Paragraph 50, Absatz 3, FPG dürfen Fremde, die sich auf eine der in Absatz eins, oder Absatz 2, genannten Gefahren berufen, erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden.
Der Prüfungsrahmen des § 50 Abs.1 FPG wurde durch § 8 AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.Der Prüfungsrahmen des Paragraph 50, Absatz eins, FPG wurde durch Paragraph 8, AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).
Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
II.4. Beweiswürdigung:römisch zwei.4. Beweiswürdigung:
Der Asylgerichtshof teilt die Beurteilung der belangten Behörde, wonach das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht unter die oben genannten Voraussetzungen für eine Asylgewährung zu subsumieren ist. Auch der Beschwerde(Berufungs)schriftsatz vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern.
Das Bundesasylamt hat zutreffend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin keine aktuelle Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes 1997 habe glaubhaft machen können.
Ihr Fluchtvorbringen kann nicht als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgelegt werden. Sie behauptet, dass sie zur Heirat mit einem wesentlich älteren Mann, einem "Orakelmann", gezwungen worden wäre. Bei den von der Beschwerdeführerin dargelegten Fluchtgründen handelt es sich jedoch um eine regional begrenzte Bedrohung durch eine Privatperson und sind die geschilderten "Verfolgungshandlungen" weder vom Staat ausgehend oder diesem - und sei es nur durch mangelnde Schutzwilligkeit und mangelnde Schutzfähigkeit - in irgendeiner Form zurechenbar. Im konkreten Fall wäre es der Genannten durchaus möglich und zumutbar, sich in einem anderen Landesteil Nigerias niederzulassen. Der Beschwerdeführerin würde sich jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative bieten und ist nicht davon auszugehen, dass sie Gefahr liefe, in ganz Nigeria von dem Orakelmann verfolgt und bedroht zu werden, was insbesondere aus der jüngsten Beweisaufnahme zur aktuellen Lage in Nigeria hervorgeht.
Demnach wäre es der Beschwerdeführerin jedenfalls offen gestanden, den behaupteten Schwierigkeiten durch einen Ortswechsel innerhalb Nigerias zu entgehen. Wenn die Genannte vermeint, der Orakelmann würde sie in ganz Nigeria finden, so deckt sich diese Aussage nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten des Landes.
Ergänzend ist auszuführen, dass die Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren nicht nur nicht geeignet sind, einen GFK-relevanten Grund zur Gewährung von Asyl oder subsidiären Schutz darzulegen, sondern ihre Angaben sowohl zu ihrer Fluchtroute als auch zu ihrem Fluchtgrund auch in keiner Weise glaubhaft und nachvollziehbar sind.
So gab sie zuerst an, das Datum ihrer Flucht nicht angeben zu können, gab dann jedoch auf die Frage nach dem Jahr an: "Letztes Jahr im November." Dieser Tag war immerhin nicht nur der Tag ihrer Flucht, sondern auch jener ihrer Hochzeit.
Sie spricht in ihrer Einvernahme mehrmals davon, den Orakelmann auch tatsächlich geheiratet zu habe, gibt jedoch gegen Ende ihrer Einvernahme an, sie möchte nicht mit einem alten Mann verheiratet werden.
Ein Vorbringen ist dann als glaubhaft im Sinn des § 7 AsylG 1997 einzustufen, wenn es erstens genügend substantiiert, zweitens in sich schlüssig, drittens plausibel ist und viertens der Asylwerber persönlich glaubwürdig ist. Diesen Anforderungen wird - wie von Bundesasyl-Ein Vorbringen ist dann als glaubhaft im Sinn des Paragraph 7, AsylG 1997 einzustufen, wenn es erstens genügend substantiiert, zweitens in sich schlüssig, drittens plausibel ist und viertens der Asylwerber persönlich glaubwürdig ist. Diesen Anforderungen wird - wie von Bundesasyl-
amt zutreffend dargelegt - das Vorbringen der Beschwerdeführerin in keinster Weise gerecht. Sie konnte weder seine Identität nachweisen, noch irgendwelche nachvollziehbaren und einer Überprüfung zugänglichen Angaben zu ihrer Fluchtroute tätigen und sind ihre Angaben zu den Gründen seiner Flucht absolut oberflächlich, detailarm und lassen keineswegs den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich von ihr erlebte Vorkommnisse schildert.
Soweit sich der Beschwerdeführer in seinem Vorbringen auf Orakel und Zauberei beruft, ist hiezu auszuführen, dass es hiefür keine naturwissenschaftlich unbedenkliche Erklärung gibt und ein derartiges Vorbringen kein Bedrohungsszenario darstellt, welches als drohende Verfolgung im Sinne der GFK einzustufen wäre.
Bei Art und Intensität des von der Beschwerdeführerin vorgeblich auf sie ausgeübten Drucks handelt es sich nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes jedenfalls eindeutig um Verfolgungshandlungen durch Private. Diese wären im Einklang mit der Judikatur des VwGH nur dann asylrelevant, wenn gleichzeitig eine staatliche Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit angenommen werden könnte. Dafür ergeben sich im konkreten Fall aber keine Anhaltspunkte, so dass im Ergebnis die genannten Probleme der Beschwerdeführerin weder von staatlicher Seite ausgehen noch dieser zugerechnet werden können.
So hat sich die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt an die Polizei gewandt, sie hat nicht einmal versucht, staatliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Für den Asylgerichtshof ergibt sich unter Berücksichtigung der getroffenen Länderfeststellungen kein Hinweis darauf, dass die (versuchte) Inanspruchnahme staatlicher Hilfe in diesem Fall von vornherein aussichtslos - und damit unzumutbar -gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin tritt dieser Annahme lediglich durch Zitierung allgemein gehaltener Auszüge von Berichten über Versäumnisse bzw. Unstimmigkeiten nigerianischer Behörden im Polizei und Justizwesen entgegen.
Solche Pauschalverweise ohne konkrete Bezugnahme auf die behaupteten eigenen Probleme sind nicht geeignet, den im angefochtenen Bescheid dargelegten Erwägungen der belangten Behörde erfolgreich zu begegnen. Es wird zwar nicht verkannt, dass von einer lückenlosen und insbesondere auch stets präventiven Präsenz nigerianischer Behörden nicht ausgegangen werden kann, jedoch kann im Ergebnis eine systemimmanente Schutzunfähigkeit und Schutzunwilligkeit des Staates verneint werden.
Weder ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Berufung noch ihre schriftlich ergangene Stellungnahme zur Situation in Nigeria dazu geeignet, an der Beurteilung der belangten Behörde und jener des Asylgerichtshofes etwas zu ändern.
Das Konvolut von beigelegten Länderfeststellungen, welche teilweise älter sind, als jene, welcher der Asylgerichtshof seinem Erkenntnis zugrunde legte, vermag keinen unmittelbaren Bezug zur Situation der Beschwerdeführerin aufzuzeigen und fehlt hiezu auch ein konkretes Vorbringen.
Die allgemein gehaltenen Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme, wonach ihr als alleinstehende Frau ohne familiäre Anknüpfungspunkte keine inländische Fluchtalternative offenstehe, erweist sich insbesondere im Hinblick auf die getroffenen Länderfeststellungen als haltlos, da junge Menschen, insbesondere auch Frauen mit geringer Schulausbildung relativ gute Chancen auf dem nigerianischen Arbeitsmarkt haben und ist (alleinstehenden, jungen) Frauen von vorn herein der Aufbau einer eigenen (wenn auch bescheidenen) Existenz in Nigeria nicht verwehrt.
Insgesamt sind die oben beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im Fall der Beschwerdeführerin somit als nicht erfüllt zu qualifizieren.
Der Asylgerichtshof kommt somit zusammenfassend ebenso wie die erstinstanzliche Behörde zu dem Ergebnis, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Asylrelevanz zu versagen ist. Aus ihren Angaben im Asylverfahren und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich, dass schon die genannten Fluchtgründe keinesfalls Asylrelevanz aufweisen. Die von ihr angegebenen rein privaten Gründe sind im vorliegenden Fall nicht geeignet, eine der Beschwerdeführerin individuell und konkret drohende aktuelle Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darzutun. Das Bundesasylamt hat daher im Ergebnis zu Recht den Asylantrag gemäß § 7 AsylG abgewiesen.Der Asylgerichtshof kommt somit zusammenfassend ebenso wie die erstinstanzliche Behörde zu dem Ergebnis, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Asylrelevanz zu versagen ist. Aus ihren Angaben im Asylverfahren und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich, dass schon die genannten Fluchtgründe keinesfalls Asylrelevanz aufweisen. Die von ihr angegebenen rein privaten Gründe sind im vorliegenden Fall nicht geeignet, eine der Beschwerdeführerin individuell und konkret drohende aktuelle Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darzutun. Das Bundesasylamt hat daher im Ergebnis zu Recht den Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen.
Zur Frage des Refoulements ist auszuführen, dass sich während des gesamten Verfahrens kein Anhaltspunkt für die Annahme ergeben hat, die Beschwerdeführerin würde im Fall ihrer Rückkehr in einem der genannten Rechtsgüter verletzt werden. Ergänzend ist zu erwähnen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine gesunde, 25-jährige junge Frau handelt, der eine Teilnahme am Erwerbsleben durchaus zugemutet werden kann. Sie war auch vor ihrer Flucht als Landarbeiterin tätig.
Soweit der Asylgerichtshof begründeterweise die Unglaubwürdigkeit der Angaben der Genannten annimmt, ist von einer jederzeitigen Rückkehrmöglichkeit der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat auszugehen. Nach ihren Angaben leben auch noch die Eltern (deren Tod sie zwar annimmt, hiefür jedoch keine Beweise oder Informationen besitzt) sowie zwei Brüder der Beschwerdeführerin in Nigeria.
"Außergewöhnliche Umstände" die im Sinne der Judikatur des EGMR eine Rückführung des Genannten nach Nigeria unzulässig erscheinen ließen, sind im Verfahren nicht zutage getreten.
Wie bereits oben ausgeführt, ist unter Hinweis auf die getroffenen Länderfeststellungen nicht erkennbar, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich und zumutbar wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und eine (wenn auch bescheidene) Existenz in Nigeria aufzubauen.
Der Vollständigkeit halber wird bemerkt, dass der Asylgerichtshof aufgrund der in diesem Fall anzuwendenden Rechtslage nicht über die Frage der Zulässigkeit der Ausweisung abzusprechen hat. Aus diesem Grund sind Fragen des Privat - und Familienlebens, etwa eine Integration der Beschwerdeführerin in Österreich, im gegenständlichen Verfahren unbeachtlich.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, staatlicher SchutzZuletzt aktualisiert am
14.07.2009