Norm
AVG §71 Abs2Spruch
E10 303.911-4/2009-3E
E10 316.436-3/2009-3E
E10 316.437-3/2009-3E
ERKENNTNIS
1.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. DUTZLER über die Beschwerde des XXX alias XXX(vertreten durch Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG), geb. XXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.04.2009, FZ. 06 01.025-BAL in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:1.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. DUTZLER über die Beschwerde des römisch 30 alias XXX(vertreten durch Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG), geb. römisch 30 , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.04.2009, FZ. 06 01.025-BAL in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 71 Abs. 2 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF abgewiesen.
2.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. DUTZLER über die Beschwerde der XXXalias XXX (vertreten durch Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG), geb. XXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.04.2009, FZ. 06 01.026-BAL in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:2.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. DUTZLER über die Beschwerde der XXXalias römisch 30 (vertreten durch Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG), geb. römisch 30 , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.04.2009, FZ. 06 01.026-BAL in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 71 Abs. 2 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF abgewiesen.
3.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. DUTZLER über die Beschwerde der XXXalias XXX (gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, diese vertreten durch Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG), geb.XXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.04.2009, FZ. 06 01.027-BAL in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:3.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. DUTZLER über die Beschwerde der XXXalias römisch 30 (gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, diese vertreten durch Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG), geb.XXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.04.2009, FZ. 06 01.027-BAL in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 71 Abs. 2 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:
1. Bisheriger Verfahrenshergang
1.1. Die Beschwerdeführer (BF), ihren Angaben nach Staatsangehörige von Armenien, stellten nach Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle am 22.01.2006 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurden sie von einem Organwalter des Bundesasylamtes am 25.01.2006 niederschriftlich einvernommen.
1.2. Der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 18.07.2006, FZ. 06 01.025-BAL, gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 iVm § 11 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 11 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).1.2. Der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 18.07.2006, FZ. 06 01.025-BAL, gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).
1.3. Gegen diesen abweislichen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 01.08.2006 innerhalb offener Frist "Berufung" [nunmehr:
"Beschwerde"] erhoben.
1.4. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.10.2007, Zahl: 303.911-C1/2E-XIX/63/06, wurde in Erledigung der Berufung des Erstbeschwerdeführers der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Verfahren vor dem BAA mangelhaft gewesen sei, da keine - wie von § 19 Abs. 2 AsylG verlangte - weitere Einvernahme des Erstbeschwerdeführers nach Zulassung seines Verfahrens stattgefunden habe bzw. bestehe ein Mangel auch darin, dass der Erstbeschwerdeführer nicht vom entscheidenden Organwalter einvernommen worden sei. Schließlich entspreche es nicht den Tatsachen, wenn im Bescheid des BAA im Hinblick auf § 24 Abs. 3 AsylG festgehalten werde, der BF hätte keine Abgabestelle bekanntgegeben und sich somit dem Verfahren entzogen.1.4. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.10.2007, Zahl: 303.911-C1/2E-XIX/63/06, wurde in Erledigung der Berufung des Erstbeschwerdeführers der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Verfahren vor dem BAA mangelhaft gewesen sei, da keine - wie von Paragraph 19, Absatz 2, AsylG verlangte - weitere Einvernahme des Erstbeschwerdeführers nach Zulassung seines Verfahrens stattgefunden habe bzw. bestehe ein Mangel auch darin, dass der Erstbeschwerdeführer nicht vom entscheidenden Organwalter einvernommen worden sei. Schließlich entspreche es nicht den Tatsachen, wenn im Bescheid des BAA im Hinblick auf Paragraph 24, Absatz 3, AsylG festgehalten werde, der BF hätte keine Abgabestelle bekanntgegeben und sich somit dem Verfahren entzogen.
1.5. Am 12.02.2007 erfolgte eine zweite Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin durch das BAA-Außenstelle Linz, in der diese wiederholte, dass sie ihre Tochter im Asylverfahren vertrete.
1.6. Mit Zustimmung der Zweitbeschwerdeführerin wurde am 21.06.2007 eine Sprachanalyse durchgeführt. Ein hierauf basierendes linguistisches Gutachten vom 06.09.2007 langte am 08.10.2007 beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz ein.
1.7. Mit Schreiben vom 18.10.2007 wurde die Zweitbeschwerdeführerin seitens des BAA eingeladen, innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens zu diesem Sprachgutachten Stellung zu nehmen. Eine entsprechende Stellungnahme wurde dem BAA per Fax am 24.10.2007 übermittelt.
1.8. Am 23.11. 2007 erfolgte durch das Bundesasylamt - Außenstelle Linz eine zweite (ergänzende) Einvernahme des Erstbeschwerdeführers. Dabei erklärte dieser, dass er seine Tochter im Asylverfahren vertreten würde, diese habe keine eigenen Fluchtgründe. Auch von der Mutter der Drittbeschwerdeführerin wurde in deren Asylverfahren mehrmals erklärt, dass ihre Tochter keine eigenen Fluchtgründe besitze bzw. für ihre Tochter dieselben Fluchtgründe wie für ihre Person gelten würden.
1.9. Die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden des BAA vom 26.11.2007, FZ. 06 01.025-BAL; FZ. 06 01.026-BAL; FZ. 06 01.027-BAL, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).1.9. Die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden des BAA vom 26.11.2007, FZ. 06 01.025-BAL; FZ. 06 01.026-BAL; FZ. 06 01.027-BAL, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).
1.10. Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates im Jahr 1993 brachten der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass ihnen ein Familienleben dort nicht möglich sei, da es sich beim Erstbeschwerdeführer um einen Jeziden und seiner Lebensgefährtin (Zweitbeschwerdeführerin) um eine Angehörige der aserischen Volksgruppe handle. Das Leben der Zweitbeschwerdeführerin wäre im Dorf nicht mehr sicher gewesen, da
ihnen sowohl die ansässige armenische als auch aserbaidschanische Bevölkerung nicht wohl gesonnen gewesen sei. Zudem hätten die Verwandten des Erstbeschwerdeführers eine Heirat mit einer Aserbaidschanerin nicht erlaubt.
Dieses Vorbringen wurde vom Bundesaylamt nicht zur Gewährung von Asyl bzw. subsidiärem Schutz und dem Absehen von der Verfügung der Ausweisung geeignet erachtet.
Die gegen diese Bescheide rechtzeitig eingebrachten Beschwerden wurden mit im Akt ersichtlichen Erkenntnissen des AsylGH vom 30.10.2008, GZ. E11 303.911-2/2008-6E; GZ. E 11 316.436-1/2008-6E; GZ. E11 316.437-1/2008-5E, in allen Spruchpunkten abgewiesen, welche auch in Rechtskraft erwuchsen.
1.11. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin stellten am 12.01.2009 einen weiteren Antrag auf die Gewährung von internationalem Schutz. Dazu wurden sie in den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.
Im Wesentlichen begründeten die Beschwerdeführer ihre nunmehrigen Anträge ergänzend damit, dass sie 1993 von Jeziden gezwungen worden seien, an Demonstrationen gegen die Aserbaidschaner teilzunehmen. Als der Jezidenführer erfahren habe, dass der "Erstbeschwerdeführer" eine aserbaidschanische Ehefrau habe, sei dieser erbost gewesen und hätte ihnen Schwierigkeiten gemacht. Aus diesem Grund sei der Erstbeschwerdeführer mit seiner Gattin 1993 nach Russland geflohen. Von 2001 bis 2006 sei der Erstbeschwerdeführer zudem für den russischen Geheimdienst tätig gewesen. Wegen der Flucht nach Österreich im Jänner 2006 habe der Erstbeschwerdeführer "generell" die Befürchtung von der Mafia umgebracht zu werden.
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 30.01.2009, FZ. 09 00.386-EAST West; FZ. 09 00.387-EAST West (in weiterer Folge als "Zweitbescheide" bezeichnet) wurden die Anträge der Beschwerdeführer gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG) zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wurden sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt II).Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 30.01.2009, FZ. 09 00.386-EAST West; FZ. 09 00.387-EAST West (in weiterer Folge als "Zweitbescheide" bezeichnet) wurden die Anträge der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG) zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurden sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei).
Das Bundesasylamt ging in seiner Begründung - ohne auf die Glaubwürdigkeit der Angaben einzugehen - davon aus, dass sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt seit dem Eintritt der Rechtskraft der Erstbescheide nicht relevant änderte und keine Umstände hervorkamen, welche ein Absehen von der Verfügung der Ausweisung gebieten würden.
1.12. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde durch den rechtsfreundlichen Vertreter, Dr. Gerhard Mory, erhoben, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass zu Unrecht von entschiedener Sache ausgegangen worden sei, da die BF sehr wohl neue Gründe vorgebracht haben. Die BF seien aus nachvollziehbaren Gründen nicht in der Lage gewesen, die wahren Flucht- und Verfolgungsgründe im ersten Asylverfahren vorzubringen. Die BF seien nämlich in Wahrheit Jahre hindurch gegen das organisierte Verbrechen aktiv tätig gewesen indem der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin für einen gewissen XXX Informationen über jezidische Landsleute im Ausland besorgt hätten. Die BF hätten auf diese Weise massiv die Kreise der organisierten Schleppermafia in Russland, an der auch der KGB beteiligt sei, gestört und werden höchstwahrscheinlich sowohl von KGB-Leuten als auch von Angehörigen der Mafia verfolgt und vermutlich liquidiert. Auch während des Aufenthaltes in Österreich seit 2006 hätten die BF ihre "Spionage- oder Detektivtätigkeit" für den in Deutschland aufhältigen XXX weiterhin ausgeübt und so in zahlreichen Fällen Informationen über jezidische Emigranten weitergegeben. In seiner Rechtsausführung wies der rechtsfreundliche Vertreter hin, dass bei analoger Anwendung des § 40 Abs. 1 Z 4 AsylG auch ein Recht der Beschwerdeführer ableitbar wäre, den wahren Fluchtgrund und die sich daraus ergebenden Bedrohungen mit einem Asylfolgeantrag geltend zu machen und so die Rechtskraftwirkung der Vorbescheide durchbrochen werden müsste. Im vorliegenden Fall sei daher ein Geheimhaltungsrecht über die wahren Fluchtgründe der BF anzunehmen. Weiters sei in erster Instanz nicht der gesamte, entscheidungsrelevante Sachverhalt erhoben worden, was auf einen Verfahrensfehler schließen lasse. Auch wurden in der Beschwerdeschrift die Unterlassung der Einvernahme des Zeugen XXXsowie die mangelhafte Rechtsberatung im Erstverfahren gerügt.1.12. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde durch den rechtsfreundlichen Vertreter, Dr. Gerhard Mory, erhoben, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass zu Unrecht von entschiedener Sache ausgegangen worden sei, da die BF sehr wohl neue Gründe vorgebracht haben. Die BF seien aus nachvollziehbaren Gründen nicht in der Lage gewesen, die wahren Flucht- und Verfolgungsgründe im ersten Asylverfahren vorzubringen. Die BF seien nämlich in Wahrheit Jahre hindurch gegen das organisierte Verbrechen aktiv tätig gewesen indem der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin für einen gewissen römisch 30 Informationen über jezidische Landsleute im Ausland besorgt hätten. Die BF hätten auf diese Weise massiv die Kreise der organisierten Schleppermafia in Russland, an der auch der KGB beteiligt sei, gestört und werden höchstwahrscheinlich sowohl von KGB-Leuten als auch von Angehörigen der Mafia verfolgt und vermutlich liquidiert. Auch während des Aufenthaltes in Österreich seit 2006 hätten die BF ihre "Spionage- oder Detektivtätigkeit" für den in Deutschland aufhältigen römisch 30 weiterhin ausgeübt und so in zahlreichen Fällen Informationen über jezidische Emigranten weitergegeben. In seiner Rechtsausführung wies der rechtsfreundliche Vertreter hin, dass bei analoger Anwendung des Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG auch ein Recht der Beschwerdeführer ableitbar wäre, den wahren Fluchtgrund und die sich daraus ergebenden Bedrohungen mit einem Asylfolgeantrag geltend zu machen und so die Rechtskraftwirkung der Vorbescheide durchbrochen werden müsste. Im vorliegenden Fall sei daher ein Geheimhaltungsrecht über die wahren Fluchtgründe der BF anzunehmen. Weiters sei in erster Instanz nicht der gesamte, entscheidungsrelevante Sachverhalt erhoben worden, was auf einen Verfahrensfehler schließen lasse. Auch wurden in der Beschwerdeschrift die Unterlassung der Einvernahme des Zeugen XXXsowie die mangelhafte Rechtsberatung im Erstverfahren gerügt.
1.13. Nach Einlangen des Beschwerdeaktes beim AsylGH, Außenstelle Linz, am 23.2.2009 wurde nach entsprechendem Aktenstudium am 25.2.2009 durch den erkennenden Richter entschieden, den Beschwerden der Beschwerdeführer die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
1.14. Mit Erkenntnis vom 27.2.2009, GZ. E11 303.911-3/2009-6E, wurde die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991 und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis vom 03.03.2009, GZ. E10 316.436-2/2009-8E wurde die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin gem. § 68 Abs. 1 AVG 1991 idgF, § 75 Abs. 4 und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.1.14. Mit Erkenntnis vom 27.2.2009, GZ. E11 303.911-3/2009-6E, wurde die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1991 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis vom 03.03.2009, GZ. E10 316.436-2/2009-8E wurde die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1991 idgF, Paragraph 75, Absatz 4 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
1.15. Mit Eingabe vom 20.2.2009 brachten sämtliche Beschwerdeführer bezüglich des ersten Asylverfahrens einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 69 AVG, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 AVG und einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § 71 Abs. 6 AVG ein, welche wie folgt begründet wurden:1.15. Mit Eingabe vom 20.2.2009 brachten sämtliche Beschwerdeführer bezüglich des ersten Asylverfahrens einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. Paragraph 69, AVG, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. Paragraph 71, AVG und einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Paragraph 71, Absatz 6, AVG ein, welche wie folgt begründet wurden:
Der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Bekanntgabe der wahren Beschwerdegründe, wurde damit begründet, dass die Beschwerdeführer auf Grund des Hemmnisses der Angst gehindert und nicht im Stande gewesen seien, im ersten Asylverfahren ihre wahren Asylgründe zu nennen. Sie treffe daher kein Verschulden an der Versäumung der Bekanntgabe der wahren Asylgründe. Der betreffende Antrag sei auch fristgerecht, da die Beschwerdeführer am 06.02.2009 ihre Rechtsvertretung aufgesucht hätten, um mit dieser erstmalig ein ausführliches und klärendes Gespräch zu führen. Erst mit diesem Tage sei der Hemmnisgrund (der wohlbegründeten Angst) weggefallen.
Zum Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer erst nach anwaltlicher Beratung am 6.2.2009 in der Lage gewesen wären, die wahren Ausreisegründe zu schildern, nämlich, dass sie für XXX gearbeitet hätten, da ihnen im Rahmen dieses Gespräches die Angst, diese darzulegen, genommen worden wäre.Zum Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer erst nach anwaltlicher Beratung am 6.2.2009 in der Lage gewesen wären, die wahren Ausreisegründe zu schildern, nämlich, dass sie für römisch 30 gearbeitet hätten, da ihnen im Rahmen dieses Gespräches die Angst, diese darzulegen, genommen worden wäre.
Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde angemerkt, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Ausweisung und Abschiebung nach Armenien in ihrem Leben und ihrer körperlichen Sicherheit akut bedroht wären.
1.16. Mit Schreiben des AsylGH vom 03.03.2009 wurden die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin eingeladen, innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung des gegenständlichen Schreibens, schriftlich mitzuteilen, gegen die Versäumung welcher konkreten Frist bzw. welcher konkreten mündlichen Verhandlung sich ihr Antrag richte. Dies sei aus ihrer Eingabe vom 19.2.2009 nicht ersichtlich.
1.17. In ihrer diesbezüglichen Stellungnahme vom 12.03.2009 erläuterten die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin, dass es auf Grund des Neuerungsverbotes im Asylverfahren notwendig gewesen wäre, das im Wiedereinsetzungsantrag behauptete Tatsachenvorbringen bereits vor Erlassung der Bescheide des BAA vom 26.11.2007 zu erstatten. Somit handle es sich um die Versäumung einer Frist zur Vornahme einer Prozesshandlung, nämlich der förmlichen Geltendmachung von bestimmten Tatsachen als Antrags-, Asyl- und materieller Schutzgrund, welche spätestens bis zur Bescheiderlassung erfolgen hätte müssen. Die Gründe, die die Beschwerdeführer an der fristgerechten Vornahme der Prozesshandlung gehindert hätten, seien psychologischer Natur gewesen. Weiters hätten die BF einer anwaltlichen Beratung bedurft und hätten sich gegenüber XXXim Wort befunden, Stillschweigen zu bewahren. Abschließend wurde von den Beschwerdeführern darauf hingewiesen, dass sie der Meinung gewesen seien, die bereits vorgebrachten Asylgründe würden ausreichen, um in Österreich asylrechtlichen Schutz zu erlangen. All dies seien schuldhemmende Gründe, die als unabwendbare Ereignisse eingestuft werden könnten, die die Beschwerdeführer an der fristgerechten Bekanntgabe des asylbegründenden Sachverhalts gehindert hätten.
1.18. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 02.04.2009, GZ. E11 303.911-3/2009-11E wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 69 Abs. 2 AVG zurückgewiesen.1.18. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 02.04.2009, GZ. E11 303.911-3/2009-11E wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. Paragraph 69, Absatz 2, AVG zurückgewiesen.
Bereits am 18.03.2009 wurden die Anträge der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 69 Abs. 2 AVG zurückgewiesen (GZ. E10 316.436-2/2009-12E; GZ. E10 316.437-2/2009-10E).Bereits am 18.03.2009 wurden die Anträge der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. Paragraph 69, Absatz 2, AVG zurückgewiesen (GZ. E10 316.436-2/2009-12E; GZ. E10 316.437-2/2009-10E).
1.19. Mit den Bescheiden des Bundesasylamtes vom 30.04.2009, FZ. 06 01.025-BAL; FZ. 06 01.026-BAL; FZ. 06 01.027-BAL, wurden die Anträge der Beschwerdeführer gemäß § 71 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG) zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 71 Abs. 6 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG) wurden den Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt II).1.19. Mit den Bescheiden des Bundesasylamtes vom 30.04.2009, FZ. 06 01.025-BAL; FZ. 06 01.026-BAL; FZ. 06 01.027-BAL, wurden die Anträge der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 71, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG) zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 71, Absatz 6, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG) wurden den Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei).
1.20. Gegen die Bescheide des BAA vom 30.04.2009, FZ. 06 01.025-BAL; FZ. 06 01.026-BAL; FZ. 06 01.027-BAL wurde am 14.05.2009 fristgerecht Beschwerde durch den rechtsfreundlichen Vertreter, Dr. Gerhard Mory, erhoben. Entgegen den Ausführungen des BAA seien die gegenständlichen Wiedereinsetzungsanträge fristgerecht eingebracht worden. Diesbezüglich wurde von den beschwerdeführenden Parteien auf ihr Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag vom 19.02.2009 verwiesen. So habe erst ab den 06.02.2009 für die BF die Möglichkeit bestanden, ihre wahre Bedrohungssituation zu offenbaren, da erst ab diesem Zeitpunkt das Wissen der Beschwerdeführer über die Notwendigkeit gegeben gewesen sei, den österreichischen Asylbehörden alle "vertraulichen Tatsachen" mitzuteilen. Weiters habe sich XXX erst nach dem Informationsgespräch vom 06.02.2009 bereit erklärt, eine schriftliche Stellungnahme an Eides Statt abzugeben, als Zeuge zur Verfügung zu stehen und den Behörden schriftliche Beweismittel zum Beleg des Vorbringens der BF zu übergeben. In Bezug auf die Drittbeschwerdeführerin sei eine Verfristung sogar denkunmöglich, da diese erst im Mai 2009 mündig wurde. Vor diesem Zeitpunkt habe diese keine Möglichkeit gehabt, die eigenen Asylgründe mit einem eigenen Asylantrag geltend zu machen.1.20. Gegen die Bescheide des BAA vom 30.04.2009, FZ. 06 01.025-BAL; FZ. 06 01.026-BAL; FZ. 06 01.027-BAL wurde am 14.05.2009 fristgerecht Beschwerde durch den rechtsfreundlichen Vertreter, Dr. Gerhard Mory, erhoben. Entgegen den Ausführungen des BAA seien die gegenständlichen Wiedereinsetzungsanträge fristgerecht eingebracht worden. Diesbezüglich wurde von den beschwerdeführenden Parteien auf ihr Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag vom 19.02.2009 verwiesen. So habe erst ab den 06.02.2009 für die BF die Möglichkeit bestanden, ihre wahre Bedrohungssituation zu offenbaren, da erst ab diesem Zeitpunkt das Wissen der Beschwerdeführer über die Notwendigkeit gegeben gewesen sei, den österreichischen Asylbehörden alle "vertraulichen Tatsachen" mitzuteilen. Weiters habe sich römisch 30 erst nach dem Informationsgespräch vom 06.02.2009 bereit erklärt, eine schriftliche Stellungnahme an Eides Statt abzugeben, als Zeuge zur Verfügung zu stehen und den Behörden schriftliche Beweismittel zum Beleg des Vorbringens der BF zu übergeben. In Bezug auf die Drittbeschwerdeführerin sei eine Verfristung sogar denkunmöglich, da diese erst im Mai 2009 mündig wurde. Vor diesem Zeitpunkt habe diese keine Möglichkeit gehabt, die eigenen Asylgründe mit einem eigenen Asylantrag geltend zu machen.
In der Beschwerde wurde schließlich die von den Beschwerdeführern bereits im Wiedereinsetzungsantrag formulierte Bedrohungs- und Verfolgungssituation wiederholt, wobei der bisherige Tatsachenvortrag noch ergänzt wurde. Insbesondere hätten die Beschwerdeführer nunmehr ihre wahre Identität offengelegt, da die fremdenpolizeilichen Behörden in Zusammenarbeit mit den Behörden der Bundesrepublik Deutschland feststellen konnten, dass die Beschwerdeführer bereits in Deutschland als Asylwerber aufgetreten seien. Die Beschwerdeführer hätten ca. sechs Jahre (von 1999 bis 2005) in Deutschland als Asylwerber verbracht.
1.21. Am 26.03.2009 stellten die Beschwerdeführer erneut Anträge auf internationalen Schutz. Die diesbezüglichen Einvernahmen der Beschwerdeführer erfolgten am 06.04.2009 und 14.04.2009.
1.22. In Bezug auf den Inhalt der Beschwerde, sowie auf das sonstige Vorbringen bzw. den Verfahrenshergang im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
2. Beweiswürdigung
Der bisherige Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage fest.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gem. Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Verweis
Das erkennende Gericht ist berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.
3. Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Gemäß § 71 Abs. 3 AVG hat die Partei im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag einzubringen.Gemäß Paragraph 71, Absatz 3, AVG hat die Partei im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag einzubringen.
Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/20/0534; siehe auch Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 4 und 7 zu § 71 AVG). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, Zl. 97/01/0983). Im Übrigen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden bleibt. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig (vgl. VwGH 28.02.2000, Zl. 99/17/0317, VwGH 30.11.2000, Zl. 99/20/0543, VwGH 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223). Erst im Berufungsverfahren - außerhalb der Frist des § 71 Abs. 2 AVG - nachgetragene Behauptungen können einen Wiedereinsetzungsantrag nicht mehr begründen (VwGH 26.04.2001, Zl. 2000/20/0336).Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/20/0534; siehe auch Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 4 und 7 zu Paragraph 71, AVG). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, Zl. 97/01/0983). Im Übrigen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden bleibt. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig vergleiche VwGH 28.02.2000, Zl. 99/17/0317, VwGH 30.11.2000, Zl. 99/20/0543, VwGH 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223). Erst im Berufungsverfahren - außerhalb der Frist des Paragraph 71, Absatz 2, AVG - nachgetragene Behauptungen können einen Wiedereinsetzungsantrag nicht mehr begründen (VwGH 26.04.2001, Zl. 2000/20/0336).
Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen, auch ein Irrtum kann ein Ereignis sein. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwSlg 9024 A). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (vgl. z.B. VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0337). Eine Erkrankung kann für sich allein niemals einen Wiedereinsetzungsgrund bilden, sondern nur dann, wenn zufolge der Krankheit die Dispositionsfähigkeit der Partei ausgeschlossen wird, wenn also zufolge der Krankheit nicht einmal mehr für eine Stellvertretung vorgesorgt werden kann (z.B. VwGH 27.01.1994, 93/15/0219). Dispositionsunfähigkeit liegt dann vor, wenn jemand außerstande ist, als notwendig erkannte Handlungen fristgerecht zu setzen (VwGH 16.02.1994, 90/13/0004; auch VwGH 10.10.1996, 95/20/0659).Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen, auch ein Irrtum kann ein Ereignis sein. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwSlg 9024 A). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben vergleiche z.B. VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0337). Eine Erkrankung kann für sich allein niemals einen Wiedereinsetzungsgrund bilden, sondern nur dann, wenn zufolge der Krankheit die Dispositionsfähigkeit der Partei ausgeschlossen wird, wenn also zufolge der Krankheit nicht einmal mehr für eine Stellvertretung vorgesorgt werden kann (z.B. VwGH 27.01.1994, 93/15/0219). Dispositionsunfähigkeit liegt dann vor, wenn jemand außerstande ist, als notwendig erkannte Handlungen fristgerecht zu setzen (VwGH 16.02.1994, 90/13/0004; auch VwGH 10.10.1996, 95/20/0659).
Eine positive Erledigung der gegenständlichen Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand musste aus mehreren Gründen unterbleiben. In concreto richteten sich die Anträge der Beschwerdeführer auf die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Bekanntgabe der wahren Beschwerdegründe. Nach Ansicht des erkennenden Senates erweckt der Antrag auf Wiedereinsetzung den Eindruck, dass dieser nur gestellt wurde, um alle nur entferntest in Betracht zu ziehenden Rechtsmittel/-behelfe gegen die bekämpften Bescheide des Bundesasylamtes zu ergreifen. Zunächst ist festzuhalten, dass nach dem Abschluss des Verfahrens vor dem Bundesasylamt neue Tatsachen und Beweismittel nur in den engen Grenzen des § 40 AsylG 2005 geltend gemacht werden können. Wie vom rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 12.03.2009 richtig ausgeführt, hätten daher neue Tatsachen bzw. Beweismittel - als Folge des Neuerungsverbots im Rechtsmittelverfahren - spätestens bis zur Erlassung der gegenständlichen Bescheide des Bundesasylamtes vorgebracht werden müssen. Nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens - wie im gegenständlichen Fall - können neue Tatsachen und Beweismittel prinzipiell nur mehr im Falle der Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG geltend gemacht werden. Hierbei muss es sich allerdings um Tatsachen oder Beweismittel handeln, die bereits im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bestanden haben, aber nicht geltend gemacht werden konnten (sog. "nova reperta"). Die diesbezüglichen Anträge der Beschwerdeführer wurden allerdings rechtskräftig zurückgewiesen. Tatsachen, die erst nach der Bescheiderlassung entstanden (sog. "nova producta"), sind dagegen nicht von der Rechtskraft erfasst. Sollte es sich dabei um wesentliche Änderungen handeln, begründen diese eine neue Sache über die inhaltlich abzusprechen ist. Von Seiten der Beschwerdeführer wurden insofern auch neue Anträge auf internationalen Schutz gestellt, die ebenfalls rechtskräftig negativ entschieden wurden. Ein dritter Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer ist derzeit beim BAA anhängig.Eine positive Erledigung der gegenständlichen Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand musste aus mehreren Gründen unterbleiben. In concreto richteten sich die Anträge der Beschwerdeführer auf die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Bekanntgabe der wahren Beschwerdegründe. Nach Ansicht des erkennenden Senates erweckt der Antrag auf Wiedereinsetzung den Eindruck, dass dieser nur gestellt wurde, um alle nur entferntest in Betracht zu ziehenden Rechtsmittel/-behelfe gegen die bekämpften Bescheide des Bundesasylamtes zu ergreifen. Zunächst ist festzuhalten, dass nach dem Abschluss des Verfahrens vor dem Bundesasylamt neue Tatsachen und Beweismittel nur in den engen Grenzen des Paragraph 40, AsylG 2005 geltend gemacht werden können. Wie vom rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 12.03.2009 richtig ausgeführt, hätten daher neue Tatsachen bzw. Beweismittel - als Folge des Neuerungsverbots im Rechtsmittelverfahren - spätestens bis zur Erlassung der gegenständlichen Bescheide des Bundesasylamtes vorgebracht werden müssen. Nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens - wie im gegenständlichen Fall - können neue Tatsachen und Beweismittel prinzipiell nur mehr im Falle der Wiederaufnahme des Verfahrens gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG geltend gemacht werden. Hierbei muss es sich allerdings um Tatsachen oder Beweismittel handeln, die bereits im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bestanden haben, aber nicht geltend gemacht werden konnten (sog. "nova reperta"). Die diesbezüglichen Anträge der Beschwerdeführer wurden allerdings rechtskräftig zurückgewiesen. Tatsachen, die erst nach der Bescheiderlassung entstanden (sog. "nova producta"), sind dagegen nicht von der Rechtskraft erfasst. Sollte es sich dabei um wesentliche Änderungen handeln, begründen diese eine neue Sache über die inhaltlich abzusprechen ist. Von Seiten der Beschwerdeführer wurden insofern auch neue Anträge auf internationalen Schutz gestellt, die ebenfalls rechtskräftig negativ entschieden wurden. Ein dritter Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer ist derzeit beim BAA anhängig.
Der Rechtsbehelf der Wiedereinsetzung verfolgt dagegen einen völlig anderen Regelungszweck. Er richtet sich einzig und allein gegen die Erleidung eines Rechtsnachteils als Folge der Versäumung einer Frist bzw. mündlichen Verhandlung. Vom rechtsfreundlichen Vertreter wurde in conreto von der Versäumung einer Frist gesprochen, da es die Beschwerdeführer verabsäumt hätten, ihre wahren Ausreisegründe vor Erlassung der Bescheide des Bundesasylamtes zu erstatten. In weiterer Folge sei es auf Grund des Neuerungsverbotes im Asylverfahren nicht mehr möglich gewesen entsprechend vorzugehen. Der Ansicht des rechtsfreundlichen Vertreters kann allerdings nicht gefolgt werden. Bei Fristen handelt es sich um Zeiträume, innerhalb derer - oder nach deren Ablauf - bestimmte Handlungen gesetzt werden müssen, um bestimmte Rechtsfolgen auszulösen. Unter Frist ist freilich nur ein nach bestimmten Zeitmaßen (Tagen, Wochen, Monaten, Jahren) bestimmter Zeitraum zu verstehen (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Aufl. 2004, 130). Hingegen sind nach hL terminisierte Parteihandlungen - für die lediglich ein Endtermin festgelegt wurde und die nicht durch Ablauf einer bestimmten Zahl von Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren begrenzt werden, nicht iSd AVG befristet (Hengstschläger/Leeb, AVG Rz 1 zu § 32).Der Rechtsbehelf der Wiedereinsetzung verfolgt dagegen einen völlig anderen Regelungszweck. Er richtet sich einzig und allein gegen die Erleidung eines Rechtsnachteils als Folge der Versäumung einer Frist bzw. mündlichen Verhandlung. Vom rechtsfreundlichen Vertreter wurde in conreto von der Versäumung einer Frist gesprochen, da es die Beschwerdeführer verabsäumt hätten, ihre wahren Ausreisegründe vor Erlassung der Bescheide des Bundesasylamtes zu erstatten. In weiterer Folge sei es auf Grund des Neuerungsverbotes im Asylverfahren nicht mehr möglich gewesen entsprechend vorzugehen. Der Ansicht des rechtsfreundlichen Vertreters kann allerdings nicht gefolgt werden. Bei Fristen handelt es sich um Zeiträume, innerhalb derer - oder nach deren Ablauf - bestimmte Handlungen gesetzt werden müssen, um bestimmte Rechtsfolgen auszulösen. Unter Frist ist freilich nur ein nach bestimmten Zeitmaßen (Tagen, Wochen, Monaten, Jahren) bestimmter Zeitraum zu verstehen (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Aufl. 2004, 130). Hingegen sind nach hL terminisierte Parteihandlungen - für die lediglich ein Endtermin festgelegt wurde und die nicht durch Ablauf einer bestimmten Zahl von Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren begrenzt werden, nicht iSd AVG befristet (Hengstschläger/Leeb, AVG Rz 1 zu Paragraph 32,).
Insofern ist auch darauf hinzuweisen, dass es den beschwerdeführenden Parteien nicht gelang, die versäumte Frist bzw. den versäumten Verfahrensschritt hinreichend zu konkretisieren. Der vorsitzende Richter sah sich deshalb bereits mit Schreiben vom 03.03.2009 genötigt, um eine Präzisierung der versäumten Frist zu ersuchen. Auch nach der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 12.03.2009 ergab sich aber kein klareres Bild. Nach Ansicht des rechtsfreundlichen Vertreters begründe bereits die Beschränkung der Möglichkeit neue Tatsachen und Beweismittel nur bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes vorbringen zu können eine Frist. In diesem Fall bestünde jedoch nicht einmal die Möglichkeit einen präzisen Endtermin - im Gesetz ist keiner genannt - für die Frist zu berechnen. Dieser wäre vielmehr vom nicht vorhersehbaren Ende des einzelnen Verfahrens abhängig.
Ungeachtet der soeben geschilderten Überlegungen ist bezüglich der Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus nachfolgendem Grund jedenfalls spruchgemäß zu entscheiden. Wie oben bereits ausgeführt, muss der Wiedereinsetzungsantrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses (unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis) gestellt werden (§ 71 Abs. 2 AVG). Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung vom 19.02.2009 am 20.02.2009 beim Bundesasylamt eingebracht. Wie vom Bundesasylamt richtig festgestellt und von den Beschwerdeführern in ihrer Beschwerde gegen den zurückweisenden Bescheid des Bundesasylamtes auch selbst bestätigt (Seite 13 der Beschwerde), waren die BF offenbar seit 19.01.2009 in der Lage den geschilderten Sachverhalt vorzubringen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde allerdings erst am 20.2.2009 beim Bundesasylamt, also nicht innerhalb der in § 71 Abs. 2 AVG genannten Frist von 2 Wochen eingebracht, weshalb der Antrag als verspätet zurückzuweisen war. Diesen Überlegungen schließt sich der erkennende Senat an.Ungeachtet der soeben geschilderten Überlegungen ist bezüglich der Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus nachfolgendem Grund jedenfalls spruchgemäß zu entscheiden. Wie oben bereits ausgeführt, muss der Wiedereinsetzungsantrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses (unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis) gestellt werden (Paragraph 71, Absatz 2, AVG). Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung vom 19.02.2009 am 20.02.2009 beim Bundesasylamt eingebracht. Wie vom Bundesasylamt richtig festgestellt und von den Beschwerdeführern in ihrer Beschwerde gegen den zurückweisenden Bescheid des Bundesasylamtes auch selbst bestätigt (Seite 13 der Beschwerde), waren die BF offenbar seit 19.01.2009 in der Lage den geschilderten Sachverhalt vorzubringen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde allerdings erst am 20.2.2009 beim Bundesasylamt, also nicht innerhalb der in Paragraph 71, Absatz 2, AVG genannten Frist von 2 Wochen eingebracht, weshalb der Antrag als verspätet zurückzuweisen war. Diesen Überlegungen schließt sich der erkennende Senat an.
Aus der Tatsache, dass es den beschwerdeführenden Parteien bereits mit 19.01.2009 möglich war, den im Rahmen des Wiedereinsetzungsantrages geschilderten Sachverhalt den Behörden mitzuteilen, ergibt sich gleichzeitig, dass die Beschwerdeführer jedenfalls auch ein Verschulden an der Nichteinhaltung der fraglichen Frist treffen würde. Die hierfür im Wiedereinsetzungsantrag bzw. der Stellungnahme vorgebrachten Argumente, weshalb kein Verschulden der BF an der Versäumung der Frist vorliege, etwa die Angst vor allfälligen Schwierigkeiten bei Bekanntgabe der wahren Ausreisegründe, fehlendes Vertrauen gegenüber Dolmetschern der armenischen Sprache, keine ausreichende anwaltliche Beratung bzw. ein gegenüber XXX abgegebenes Versprechen, Stillschweigen zu bewahren, gehen allesamt ins Leere, wenn man berücksichtigt, dass die Beschwerdeführer bereits im Jänner 2009 - trotz behaupteten Vorliegens dieser Gründe - nicht von einer Aussage beim Bundesasylamt im Rahmen des zweiten Asylverfahrens abgehalten wurden, in der sie die im Wiedereinsetzungsantrag geschilderten Tatsachen vorbrachten.Aus der Tatsache, dass es den beschwerdeführenden Parteien bereits mit 19.01.2009 möglich war, den im Rahmen des Wiedereinsetzungsantrages geschilderten Sachverhalt den Behörden mitzuteilen, ergibt sich gleichzeitig, dass die Beschwerdeführer jedenfalls auch ein Verschulden an der Nichteinhaltung der fraglichen Frist treffen würde. Die hierfür im Wiedereinsetzungsantrag bzw. der Stellungnahme vorgebrachten Argumente, weshalb kein Verschulden der BF an der Versäumung der Frist vorliege, etwa die Angst vor allfälligen Schwierigkeiten bei Bekanntgabe der wahren Ausreisegründe, fehlendes Vertrauen gegenüber Dolmetschern der armenischen Sprache, keine ausreichende anwaltliche Beratung bzw. ein gegenüber römisch 30 abgegebenes Versprechen, Stillschweigen zu bewahren, gehen allesamt ins Leere, wenn man berücksichtigt, dass die Beschwerdeführer bereits im Jänner 2009 - trotz behaupteten Vorliegens dieser Gründe - nicht von einer Aussage beim Bundesasylamt im Rahmen des zweiten Asylverfahrens abgehalten wurden, in der sie die im Wiedereinsetzungsantrag geschilderten Tatsachen vorbrachten.
Zur Vollständigkeit sei erwähnt, dass weder die Angst vor allfälligen Schwierigkeiten bei Bekanntgabe der wahren Ausreisegründe, noch fehlendes Vertrauen gegenüber Dolmetschern der armenischen Sprache bzw. unzureichende anwaltliche Beratung oder ein gegenüber XXX abgegebenes Versprechen, Stillschweigen zu bewahren, ein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis darstellen würde. Wie zuvor ausgeführt, ist ein Ereignis dann unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwSlg 9024 A). Keiner der genannten Gründe ist im Sinne dieser Definitionen unvorherseh- oder unabwendbar, insbesondere da die BF bereits bei der ersten asylbehördlichen Einvernahme darauf hingewiesen wurden, dass ihre Angaben die Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren bilden würden und sie am Asylverfahren bzw. an der Feststellung des für das Asylverfahren notwendigen Sachverhalts mitzuwirken hätten. Weiters wurden die BF auch besonders darauf hingewiesen, nichts zu verschweigen, da es im Rechtsmittelverfahren ein Neuerungsverbot gebe. Schließlich wurden die BF gesondert darauf aufmerksam gemacht, dass ihre Angaben vertraulich behandelt und keinesfalls an die Behörden des Herkunftsstaats weitergeleitet würden.Zur Vollständigkeit sei erwähnt, dass weder die Angst vor allfälligen Schwierigkeiten bei Bekanntgabe der wahren Ausreisegründe, noch fehlendes Vertrauen gegenüber Dolmetschern der armenischen Sprache bzw. unzureichende anwaltliche Beratung oder ein gegenüber römisch 30 abgegebenes Versprechen, Stillschweigen zu bewahren, ein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis darstellen würde. Wie zuvor ausgeführt, ist ein Ereignis dann unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwSlg 9024 A). Keiner der genannten Gründe ist im Sinne dieser Definitionen unvorherseh- oder unabwendbar, insbesondere da die BF bereits bei der ersten asylbehördlichen Einvernahme darauf hingewiesen wurden, dass ihre Angaben die Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren bilden würden und sie am Asylverfahren bzw. an der Feststellung des für das Asylverfahren notwendigen Sachverhalts mitzuwirken hätten. Weiters wurden die BF auch besonders darauf hingewiesen, nichts zu verschweigen, da es im Rechtsmittelverfahren ein Neuerungsverbot gebe. Schließlich wurden die BF gesondert darauf aufmerksam gemacht, dass ihre Angaben vertraulich behandelt und keinesfalls an die Behörden des Herkunftsstaats weitergeleitet würden.
III. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG.römisch drei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG.
Im gegenständlichen Fall konnte der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden, da dieser nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt, nach schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt und dieser in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden nicht vorgetragen. Eine Verhandlung konnte unterbleiben.
Schlagworte
WiedereinsetzungZuletzt aktualisiert am
14.07.2009