Norm
AsylG 1997 §7Spruch
B1 239.332-0/2008/3E
Beschluss
Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Abs. 7 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 iVm § 66 Abs.4 AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde des XXX geb. XXX Staatsangehörigkeit:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Absatz 7, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 30 geb. römisch 30 Staatsangehörigkeit:
Republik Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.06.2003, Zahl: 02 20.958-BAI, beschlossen:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Gang des Verfahrens und Sachverhaltrömisch eins. Gang des Verfahrens und Sachverhalt
1. Ein Asylantrag der (nunmehrigen) Beschwerdeführerin vom 01.08.2002 wurde durch den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, vom 27.06.2003, Zahl: 02 20.958-BAI, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, wobei gemäß § 8 AsylG 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Serbien und Montenegro für zulässig erklärt wurde.1. Ein Asylantrag der (nunmehrigen) Beschwerdeführerin vom 01.08.2002 wurde durch den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, vom 27.06.2003, Zahl: 02 20.958-BAI, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, wobei gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Serbien und Montenegro für zulässig erklärt wurde.
2. Durch die Beschwerdeführerin wurde daraufhin am 09.07.2003 beim Bundesasylamt, Außenstelle Tirol, am 09.07.2003 ein Schriftsatz vom 08.07.2003 wegen §§ 7, 8 AsylG als "I. Berufung, II. Zurückziehung des Asylantrages und III. Antrag" eingebracht, aus dessen Inhalt sich ergibt, dass gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.06.2003 in seinem gesamten Umfang Berufung erhoben wurde. Weiters enthält der Schriftsatz nach dem Hinweis, dass der Gatte der Beschwerdeführerin am 29.10.2001, Aktenzahl: 01 25.014-BAI, einen Asylantrag gestellt hat, wobei das Verfahren in zweiter Instanz anhängig sei, die Erklärung, dass die Beschwerdeführerin "selbst über keine ausreichenden Informationen über die Verfolger verfüge" und aus diesem Grund ihren am 01.08.2008 gestellten Asylantrag zurückziehe und den Antrag auf Asylerstreckung nach ihrem Ehemann stelle.2. Durch die Beschwerdeführerin wurde daraufhin am 09.07.2003 beim Bundesasylamt, Außenstelle Tirol, am 09.07.2003 ein Schriftsatz vom 08.07.2003 wegen Paragraphen 7, 8, AsylG als "I. Berufung, römisch zwei. Zurückziehung des Asylantrages und römisch drei. Antrag" eingebracht, aus dessen Inhalt sich ergibt, dass gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.06.2003 in seinem gesamten Umfang Berufung erhoben wurde. Weiters enthält der Schriftsatz nach dem Hinweis, dass der Gatte der Beschwerdeführerin am 29.10.2001, Aktenzahl: 01 25.014-BAI, einen Asylantrag gestellt hat, wobei das Verfahren in zweiter Instanz anhängig sei, die Erklärung, dass die Beschwerdeführerin "selbst über keine ausreichenden Informationen über die Verfolger verfüge" und aus diesem Grund ihren am 01.08.2008 gestellten Asylantrag zurückziehe und den Antrag auf Asylerstreckung nach ihrem Ehemann stelle.
Die entsprechende Berufungsvorlage ist seinerzeit am 15.07.2003 beim Unabhängigen Bundesasylsenat eingelangt. Hinsichtlich der neben der Berufung im Schriftsatz vom 08.07.2003 enthaltenen Erklärungen, insbesondere der Zurückziehung des Asylantrages, sind seinerzeit keine Verfügungen getroffen worden.
II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:
1.1 Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG wird mit 1. Juli 2008 der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof. Nach Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG sind am 1. Juli "beim unabhängigen Bundesasylsenat" anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofs zuständigen Senat weiterzuführen. Das vorliegende Verfahren war seit 15.07.2003 (Einlangen der Berufungsvorlage) beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig und es hat vor dem 1. Juli 2008 keine mündliche Verhandlung stattgefunden. Auf Grund des Beschlusses des Geschäftsverteilungsausschusses vom 06.03.2009 wurde die Rechtssache mit Wirksamkeit vom 09.03.2009 abgenommen und neu zugeteilt.1.1 Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG wird mit 1. Juli 2008 der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof. Nach Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, B-VG sind am 1. Juli "beim unabhängigen Bundesasylsenat" anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofs zuständigen Senat weiterzuführen. Das vorliegende Verfahren war seit 15.07.2003 (Einlangen der Berufungsvorlage) beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig und es hat vor dem 1. Juli 2008 keine mündliche Verhandlung stattgefunden. Auf Grund des Beschlusses des Geschäftsverteilungsausschusses vom 06.03.2009 wurde die Rechtssache mit Wirksamkeit vom 09.03.2009 abgenommen und neu zugeteilt.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
1.2 Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.2 Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Die mit Schreiben vom 08.07.2003 erhobene Berufung gegen den angefochtenen Bescheid gilt daher nunmehr als Beschwerde und es ist der Rechtmittelwerber als Beschwerdeführer zu bezeichnen.
1.3 Gemäß § 75 Abs. 1 erster und zweiter Satz AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Asylverfahren nach dem Asylgesetz 1997 (AsylG) zu Ende zu führen. § 44 AsylG gilt.1.3 Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster und zweiter Satz AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Asylverfahren nach dem Asylgesetz 1997 (AsylG) zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG gilt.
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG idF BGBl. I Nr. 101/2003 sind Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die - wie der vorliegende - bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 zu führen. Nach § 44 Abs 3 sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a idF BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf Verfahren gemäß Absatz 1 anzuwenden. Nach § 44 Abs. 2 AsylG werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, sind Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die - wie der vorliegende - bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zu führen. Nach Paragraph 44, Absatz 3, sind die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, auch auf Verfahren gemäß Absatz 1 anzuwenden. Nach Paragraph 44, Absatz 2, AsylG werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt.
Gemäß § 23 AsylG (bzw. § 23 Abs. 1 AsylG idF der AsylGNov. 2003) ist auf Verfahren nach dem AsylG, soweit nicht anderes bestimmt ist, das AVG anzuwenden.Gemäß Paragraph 23, AsylG (bzw. Paragraph 23, Absatz eins, AsylG in der Fassung der AsylGNov. 2003) ist auf Verfahren nach dem AsylG, soweit nicht anderes bestimmt ist, das AVG anzuwenden.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Die Beschwerdeführerin zog ihren Asylantrag durch Erklärung im Beschwerdeschreiben vom 08.07.2003 zurück.
Nach § 7 AsylG ist ein Asylverfahren nur auf Antrag durchzuführen. Ein Fall des § 9 AsylG - Asyl von Amts wegen - liegt nicht vor. Im vorliegenden Fall wurde im Berufungsverfahren der Asylantrag, der eine notwendige Voraussetzung für das Erlassen des angefochtenen Bescheides war, zurückgezogen. Der Asylgerichtshof ist verpflichtet, den über diesen Antrag absprechenden angefochtenen Bescheid aufzuheben (VwGH 10.9.1991, 90/04/0302).Nach Paragraph 7, AsylG ist ein Asylverfahren nur auf Antrag durchzuführen. Ein Fall des Paragraph 9, AsylG - Asyl von Amts wegen - liegt nicht vor. Im vorliegenden Fall wurde im Berufungsverfahren der Asylantrag, der eine notwendige Voraussetzung für das Erlassen des angefochtenen Bescheides war, zurückgezogen. Der Asylgerichtshof ist verpflichtet, den über diesen Antrag absprechenden angefochtenen Bescheid aufzuheben (VwGH 10.9.1991, 90/04/0302).
Der Schriftsatz vom 08.07.2003 ist am 09.07.2003 beim Bundesasylamt und im Zusammenhang mit der erfolgten Berufungsvorlage am 15.07.2003 beim Unabhängigen Bundesasylsenat eingelangt. Da beide diese Zeitpunkte vor dem Inkrafttreten der Bestimmungen der AsylG-Novelle 2003 (BGBl. I Nr. 101/2003, ausgegeben am 21. November 2003) gelegen sind, ist die Wirkung der Erklärung über die Zurückziehung des Asylantrages nicht von der mit der AsylG-Novelle 2003 eingeführten Vorschrift des § 23 Abs. 3, wonach die Zurückziehung eines Asylantrages unzulässig ist und die Zurückziehung des Asylantrags im Stadium der Berufung als Zurückziehung der Berufung gilt, betroffen. Die im Schriftsatz vom 08.07.2003 enthaltene Erklärung über die Zurückziehung des Asylantrages der Beschwerdeführerin ist vielmehr zum Zeitpunkt der Abgabe und zum Zeitpunkt des Einganges beim Bundesasylamt und beim Unabhängigen Bundesasylsenat zulässig erfolgt und hat zur Wirkung, dass im vorliegenden Verfahren der Asylantrag, der nach § 7 AsylG 1997 eine notwendige Voraussetzung für das Erlassen des angefochtenen Bescheides war, weggefallen ist. Die Rechtsmittelinstanz ist daher verpflichtet, den über diesen Antrag absprechenden angefochtenen Bescheid zu beheben (VwGH 10.09.1991, Zahl: 90/04/0302).Der Schriftsatz vom 08.07.2003 ist am 09.07.2003 beim Bundesasylamt und im Zusammenhang mit der erfolgten Berufungsvorlage am 15.07.2003 beim Unabhängigen Bundesasylsenat eingelangt. Da beide diese Zeitpunkte vor dem Inkrafttreten der Bestimmungen der AsylG-Novelle 2003 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, ausgegeben am 21. November 2003) gelegen sind, ist die Wirkung der Erklärung über die Zurückziehung des Asylantrages nicht von der mit der AsylG-Novelle 2003 eingeführten Vorschrift des Paragraph 23, Absatz 3,, wonach die Zurückziehung eines Asylantrages unzulässig ist und die Zurückziehung des Asylantrags im Stadium der Berufung als Zurückziehung der Berufung gilt, betroffen. Die im Schriftsatz vom 08.07.2003 enthaltene Erklärung über die Zurückziehung des Asylantrages der Beschwerdeführerin ist vielmehr zum Zeitpunkt der Abgabe und zum Zeitpunkt des Einganges beim Bundesasylamt und beim Unabhängigen Bundesasylsenat zulässig erfolgt und hat zur Wirkung, dass im vorliegenden Verfahren der Asylantrag, der nach Paragraph 7, AsylG 1997 eine notwendige Voraussetzung für das Erlassen des angefochtenen Bescheides war, weggefallen ist. Die Rechtsmittelinstanz ist daher verpflichtet, den über diesen Antrag absprechenden angefochtenen Bescheid zu beheben (VwGH 10.09.1991, Zahl: 90/04/0302).
Der mit der AsylG-Novelle 2003 eingeführten Bestimmung des § 23 Abs. 3 AsylG 1997 über die Unzulässigkeit der Zurückziehung eines Asylantrages und die Wirkung der Zurückziehung des Asylantrages im Stadium der Berufung als Zurückziehung der Berufung kann nicht zugesonnen werden, dass von dieser gesetzlichen Fiktion auch Erklärungen betroffen seien, welche vor dem in Kraft treten dieser Vorschrift abgegeben worden und der Behörde zugegangen sind.Der mit der AsylG-Novelle 2003 eingeführten Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 3, AsylG 1997 über die Unzulässigkeit der Zurückziehung eines Asylantrages und die Wirkung der Zurückziehung des Asylantrages im Stadium der Berufung als Zurückziehung der Berufung kann nicht zugesonnen werden, dass von dieser gesetzlichen Fiktion auch Erklärungen betroffen seien, welche vor dem in Kraft treten dieser Vorschrift abgegeben worden und der Behörde zugegangen sind.
3. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 67d Abs. 2 Z 1 AVG entfallen.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG entfallen.
Schlagworte
Antragszurückziehung, BescheidbehebungZuletzt aktualisiert am
10.07.2009