TE AsylGH Erkenntnis 2009/6/15 S2 407026-1/2009

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Veröffentlicht am 15.06.2009
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Norm

AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

S2 407.026-1/2009/3E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.05.2009, FZ. 09 00.251 - EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.05.2009, FZ. 09 00.251 - EAST West, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 (AsylG), stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (AsylG), stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, StA Türkei, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in Begleitung ihrer Mutter und ihrer minderjährigen Schwester in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 08.01.2009 durch ihre gesetzliche Vertreterin bei der Erstaufnahmestelle West einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, StA Türkei, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in Begleitung ihrer Mutter und ihrer minderjährigen Schwester in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 08.01.2009 durch ihre gesetzliche Vertreterin bei der Erstaufnahmestelle West einen Antrag auf internationalen Schutz.

Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin am 22.12.2006 in Belgien (Brüssel) einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat (AS 163).

2. Das Bundesasylamt richtete am 09.01.2009 ein Informationsansuchen an Belgien gemäß Art. 21 der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO"), ob die Beschwerdeführerin dort fremdenrechtlich aufgefallen sei bzw. welche Angaben sie dort getätigt habe, wie ihr Asylverfahren ausgegangen sei bzw. ob sie abgeschoben worden sei (AS 199ff).2. Das Bundesasylamt richtete am 09.01.2009 ein Informationsansuchen an Belgien gemäß Artikel 21, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO"), ob die Beschwerdeführerin dort fremdenrechtlich aufgefallen sei bzw. welche Angaben sie dort getätigt habe, wie ihr Asylverfahren ausgegangen sei bzw. ob sie abgeschoben worden sei (AS 199ff).

Am 09.01.2009 wurde der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin gemäß § 28 Abs. 2 AsylG mitgeteilt, dass Konsultationen im Sinne der Dublin II-VO mit Belgien geführt würden und aus diesem Grund die in § 28 Abs. 2 AsylG normierte 20-Tages-Frist nicht gilt (AS 81 im Akt der gesetzliche Vertreterin, S2 407.028-1/2009)Am 09.01.2009 wurde der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG mitgeteilt, dass Konsultationen im Sinne der Dublin II-VO mit Belgien geführt würden und aus diesem Grund die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG normierte 20-Tages-Frist nicht gilt (AS 81 im Akt der gesetzliche Vertreterin, S2 407.028-1/2009)

3. Das Bundesasylamt richtete am 21.04.2009 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Belgien (AS 143ff im Akt der gesetzliche Vertreterin, S2 407.028-1/2009).3. Das Bundesasylamt richtete am 21.04.2009 ein auf Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Belgien (AS 143ff im Akt der gesetzliche Vertreterin, S2 407.028-1/2009).

Am 21.04.2009 wurde der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 21.04.2009 Konsultationen mit Belgien geführt würden (AS 227f).Am 21.04.2009 wurde der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 21.04.2009 Konsultationen mit Belgien geführt würden (AS 227f).

Mit Schreiben vom 28.04..2009, eingelangt am 28.04.2009, stimmte Belgien dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO ausdrücklich zu (AS 231).Mit Schreiben vom 28.04..2009, eingelangt am 28.04.2009, stimmte Belgien dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO ausdrücklich zu (AS 231).

4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO Belgien zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Belgien ausgewiesen, und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Belgien zulässig sei (AS 235ff).4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO Belgien zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Belgien ausgewiesen, und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Belgien zulässig sei (AS 235ff).

5. Die vorliegende fristgerechte Beschwerde richtet sich gegen alle im Familienverfahren ergangene Bescheide, es wird beantragt, die angefochtenen Bescheide dahingehend abzuändern, dass ihren Beschwerden Folge gegeben wird und sie für das weitere Verfahren in Österreich zugelassen werden und die gegen sie ausgesprochene Ausweisung aufgehoben werden (AS 301ff).

6. Am 09.06.2009 wurde die gegenständliche Beschwerde dem Asylgerichtshof vorgelegt.

7. In einer Beschwerdeergänzung vom 10.06.2009, eingelangt am 10.06.2009, wurde mitgeteilt, dass der Lebensgefährte der gesetzlichen Vertreterin und Vater der Beschwerdeführerin sowie ihrer Schwester in Österreich seit 23.08.2007 anerkannter Flüchtling sei. Es liege daher ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG vor, weshalb der Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gestellt werde. Wenn Art. 8 EMRK sinngemäß angewendet werden würde, könne man nur zur Ansicht gelangen, dass ein Familienleben nur in Österreich möglich sei und nicht in Belgien. Sie könnten jedoch keine Personaldokumente vorlegen und beantragten einen Vaterschaftstest von Amts wegen. Weiters legte die gesetzliche Vertreterin ihren türkischen Familienregisterauszug vor. Die Beschwerdeführerin, ihre Mutter und ihre Schwester seien seit 09.06.2009 bei ihrem Lebensgefährten bzw. Vater gemeldet und würden bei ihm wohnen. Sie seien sehr glücklich, dass sie nun wieder in Österreich vereint seien. Der Lebensgefährte und Vater habe einmal illegal in Belgien seine Lebensgefährtin und die Schwester der Beschwerdeführerin besucht und dabei sei diese gezeugt worden.7. In einer Beschwerdeergänzung vom 10.06.2009, eingelangt am 10.06.2009, wurde mitgeteilt, dass der Lebensgefährte der gesetzlichen Vertreterin und Vater der Beschwerdeführerin sowie ihrer Schwester in Österreich seit 23.08.2007 anerkannter Flüchtling sei. Es liege daher ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG vor, weshalb der Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gestellt werde. Wenn Artikel 8, EMRK sinngemäß angewendet werden würde, könne man nur zur Ansicht gelangen, dass ein Familienleben nur in Österreich möglich sei und nicht in Belgien. Sie könnten jedoch keine Personaldokumente vorlegen und beantragten einen Vaterschaftstest von Amts wegen. Weiters legte die gesetzliche Vertreterin ihren türkischen Familienregisterauszug vor. Die Beschwerdeführerin, ihre Mutter und ihre Schwester seien seit 09.06.2009 bei ihrem Lebensgefährten bzw. Vater gemeldet und würden bei ihm wohnen. Sie seien sehr glücklich, dass sie nun wieder in Österreich vereint seien. Der Lebensgefährte und Vater habe einmal illegal in Belgien seine Lebensgefährtin und die Schwester der Beschwerdeführerin besucht und dabei sei diese gezeugt worden.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.

Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb das AsylG 2005 in den maßgeblichen Bestimmungen idF BGBl. I Nr. 29/2009 (AsylG) zur Anwendung gelangt.Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb das AsylG 2005 in den maßgeblichen Bestimmungen in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (AsylG) zur Anwendung gelangt.

2. Zur Frage der Zuständigkeit eines anderen Staates (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):2. Zur Frage der Zuständigkeit eines anderen Staates (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Die Dublin II-VO sieht in den Art. 6 bis 14 des Kapitels III Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO in der im Kapitel III genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.Die Dublin II-VO sieht in den Artikel 6 bis 14 des Kapitels römisch drei Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO in der im Kapitel römisch drei genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Artikel 5, Absatz 2, Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Dublin II-VO lauten:

Art. 7 Dublin II-VO lautet:Artikel 7, Dublin II-VO lautet:

"Hat der Asylbewerber einen Familienangehörigen - ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat -, dem das Recht auf Aufenthalt in einem Mitgliedstaat in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt wurde, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig, sofern die betroffenen Personen dies wünschen."

Art 2 Dublin II-VO lautet:Artikel 2, Dublin II-VO lautet:

"Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(...)

i) "Familienangehörige" die folgenden im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten anwesenden Mitglieder der Familie des Antragstellers, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat:

i) den Ehegatten des Asylbewerbers oder der nicht verheiratete Partner des Asylbewerbers, der mit diesem eine dauerhafte Beziehung führt, sofern gemäß den Rechtsvorschriften oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nichtverheiratete Paare nach dessen Ausländerrecht ähnlich behandelt werden wie verheiratete Paare;

ii) die minderjährigen Kinder von in Ziffer i) genannten Paaren oder des Antragstellers, sofern diese ledig und unterhaltsberechtigt sind, gleichgültig, ob es sich nach dem einzelstaatlichen Recht um eheliche oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt;

iii) bei unverheirateten minderjährigen Antragstellern oder Flüchtlingen den Vater, die Mutter oder den Vormund;

(...)"

In Art. 16 sieht die Dublin II-VO in den hier relevanten Bestimmungen Folgendes vor:In Artikel 16, sieht die Dublin II-VO in den hier relevanten Bestimmungen Folgendes vor:

"Art. 16 (1) Der Mitgliedstaat der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:""Art". 16 (1) Der Mitgliedstaat der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:

(...)

e) einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen.

(...)

(3) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels.

(4) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 Buchstaben d) und e) erlöschen auch, wenn der für die Prüfung des Antrags zuständige Mitgliedstaat nach der Rücknahme oder der Ablehnung des Antrags die notwendigen Vorkehrungen getroffen und tatsächlich umgesetzt hat, damit der Drittstaatsangehörige in sein Herkunftsland oder in ein anderes Land, in das er sich rechtmäßig begeben kann, zurückkehrt."

Gemäß § 41 Abs. 3 erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

In der Beschwerdeergänzung wurde vorgebracht, dass der Vater der Beschwerdeführerin, XXXX, StA Türkei, AIS 07 01.551, in Österreich als anerkannter Flüchtling lebe. Die Familie sei erst jetzt in Österreich wiedervereint und ein Familienleben sei nur in Österreich und nicht in Belgien möglich. Es liege daher ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor.In der Beschwerdeergänzung wurde vorgebracht, dass der Vater der Beschwerdeführerin, römisch 40 , StA Türkei, AIS 07 01.551, in Österreich als anerkannter Flüchtling lebe. Die Familie sei erst jetzt in Österreich wiedervereint und ein Familienleben sei nur in Österreich und nicht in Belgien möglich. Es liege daher ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG vor.

Die genauen Familienverhältnisse sind aber auf Grund von widersprüchlichen Angaben, sowohl der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin in Bezug auf den Vater ihrer Kinder als auch des angeblichen Vaters der Beschwerdeführerin im Rahmen seines damaligen Asylverfahrens in Bezug auf seine Frau und Kinder, unklar geblieben. Der vorliegende Sachverhalt ist daher im Hinblick auf den behaupteten - entscheidungswesentlichen - möglichen Familienbezug mangelhaft, die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung dieser Frage und damit zur Frage der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutzes nach der Dublin II-VO wäre unvermeidlich.

Zu klären sind in einem mängelfreien Verfahren jedenfalls die Familienverhältnisse zwischen der Beschwerdeführerin und dem angeblichen Kindesvater (zB durch Prüfung allfällig vorgelegter Dokumente sowie in einer ergänzenden Befragung der Beschwerdeführerin durch ihre gesetzliche Vertreterin, gegebenenfalls durch den beantragten Vaterschaftstest). In weiterer Folge ist in Anwendung der Dublin II-VO zu prüfen, ob Österreich zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist oder nicht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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