TE AsylGH Erkenntnis 2009/6/15 B2 306350-4/2008

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Veröffentlicht am 15.06.2009
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Norm

AVG §69 Abs2
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

B2 306.350-4/2008/7E

Im Namen der Republik

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Mazedonien alias staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2008, FZ. 05 04.251-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Mazedonien alias staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2008, FZ. 05 04.251-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde vom 20.06.2008 wird gemäß § 69 Abs. 2 AVG abgewiesen.Die Beschwerde vom 20.06.2008 wird gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Gang des Verfahrens:römisch eins. Gang des Verfahrens:

1. Der Beschwerdeführer, ein aus der nunmehrigen Republik Mazedonien stammender Angehöriger der albanischen Volksgruppe, stellte am 29.03.2005 in Österreich einen Asylantrag. Dabei legte er Bescheide der BPD Wien vom XXXX und XXXX vor, mit denen jeweils ein Abschiebungsaufschub für die Dauer eines Jahres hinsichtlich eines gegen ihn am XXXX erlassenen Aufenthaltsverbots gewährt wurde (und in denen "StA: Mazedonien" angeführt wird). Gleichzeitig legte er eine Bestätigung der Botschaft der Republik Mazedonien in Wien vom1. Der Beschwerdeführer, ein aus der nunmehrigen Republik Mazedonien stammender Angehöriger der albanischen Volksgruppe, stellte am 29.03.2005 in Österreich einen Asylantrag. Dabei legte er Bescheide der BPD Wien vom römisch 40 und römisch 40 vor, mit denen jeweils ein Abschiebungsaufschub für die Dauer eines Jahres hinsichtlich eines gegen ihn am römisch 40 erlassenen Aufenthaltsverbots gewährt wurde (und in denen "StA: Mazedonien" angeführt wird). Gleichzeitig legte er eine Bestätigung der Botschaft der Republik Mazedonien in Wien vom

XXXX vor, wonach er "keinen geregelten Staatsbürgerschaftsstatus" in der Republik Mazedonien habe.römisch 40 vor, wonach er "keinen geregelten Staatsbürgerschaftsstatus" in der Republik Mazedonien habe.

Im Verlauf einer niederschriftlichen Befragung vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 01.04.2005 gab er zunächst an, seine Heimat ungefähr 1991 verlassen zu haben und legal nach Österreich gekommen zu sein. Früher sei er jugoslawischer Staatsbürger gewesen, nunmehr sei er staatenlos. Seine drei Schwestern würden in XXXX (Mazedonien) leben. 1993/1994 sei er in Österreich wegen eines Suchtmitteldelikts in Haft gewesen, danach habe er sich kurz in Polen aufgehalten. Seine Frau und seine Kinder seien polnische Staatsangehörige und würden in Österreich leben. Ohne Papiere habe er keine Möglichkeit, aufgrund der Ehe mit seiner Frau die polnische Staatsbürgerschaft zu erlangen. Er wolle daher "einen Konventionspass, bis ich die Staatsangehörigkeit in Polen bekomme". In Mazedonien habe er nur kleinere Probleme gehabt, die Albaner seien nicht so beliebt. Letztlich habe er dort aber keine Existenz mehr und auch keine Chance, irgendetwas zu bekommen.Im Verlauf einer niederschriftlichen Befragung vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 01.04.2005 gab er zunächst an, seine Heimat ungefähr 1991 verlassen zu haben und legal nach Österreich gekommen zu sein. Früher sei er jugoslawischer Staatsbürger gewesen, nunmehr sei er staatenlos. Seine drei Schwestern würden in römisch 40 (Mazedonien) leben. 1993 aus 1994, sei er in Österreich wegen eines Suchtmitteldelikts in Haft gewesen, danach habe er sich kurz in Polen aufgehalten. Seine Frau und seine Kinder seien polnische Staatsangehörige und würden in Österreich leben. Ohne Papiere habe er keine Möglichkeit, aufgrund der Ehe mit seiner Frau die polnische Staatsbürgerschaft zu erlangen. Er wolle daher "einen Konventionspass, bis ich die Staatsangehörigkeit in Polen bekomme". In Mazedonien habe er nur kleinere Probleme gehabt, die Albaner seien nicht so beliebt. Letztlich habe er dort aber keine Existenz mehr und auch keine Chance, irgendetwas zu bekommen.

Am 17.05.2006 fand eine weitere Befragung des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, statt, in der dieser im Wesentlichen folgende Angaben machte:

Er habe von Geburt an bis zu seiner Ausreise nach Österreich in XXXX, nahe XXXX, in Mazedonien gelebt. Seine beiden Schwestern würden nach wie vor in Mazedonien leben. Er wolle einen Fremdenpass, um nach Polen einzureisen und dort Staatsbürger zu werden. Beim Magistrat habe man ihm gesagt, dass er in Österreich ein Aufenthaltsverbot habe. Zudem sei er in Mazedonien als Albaner unerwünscht und überdies kein mazedonischer Staatsbürger. Er sei nach Österreich mit einem in XXXX ausgestellten jugoslawischen Reisepass legal eingereist und lebe hier mit seiner Frau, einer polnischen Staatsbürgerin, seit 15 Jahren zusammen. In Mazedonien würde es ihm gehen wie jedem Albaner, er könne sich aber nicht mehr vorstellen in einem anderen Land zu leben als in Österreich. Die Ausstellung eines mazedonischen Reisepasses sei ihm verweigert worden, da er kein mazedonischer Staatsbürger sei. Ein Rechtsmittel habe er dagegen nicht ergriffen, da er sich "nicht verarschen lassen" wolle. Einen Rechtsanwalt habe er nicht eingeschaltet. Gefragt, warum er einen Asylantrag stelle, ohne Fluchtgründe vorzubringen, erklärte der Beschwerdeführer:Er habe von Geburt an bis zu seiner Ausreise nach Österreich in römisch 40 , nahe römisch 40 , in Mazedonien gelebt. Seine beiden Schwestern würden nach wie vor in Mazedonien leben. Er wolle einen Fremdenpass, um nach Polen einzureisen und dort Staatsbürger zu werden. Beim Magistrat habe man ihm gesagt, dass er in Österreich ein Aufenthaltsverbot habe. Zudem sei er in Mazedonien als Albaner unerwünscht und überdies kein mazedonischer Staatsbürger. Er sei nach Österreich mit einem in römisch 40 ausgestellten jugoslawischen Reisepass legal eingereist und lebe hier mit seiner Frau, einer polnischen Staatsbürgerin, seit 15 Jahren zusammen. In Mazedonien würde es ihm gehen wie jedem Albaner, er könne sich aber nicht mehr vorstellen in einem anderen Land zu leben als in Österreich. Die Ausstellung eines mazedonischen Reisepasses sei ihm verweigert worden, da er kein mazedonischer Staatsbürger sei. Ein Rechtsmittel habe er dagegen nicht ergriffen, da er sich "nicht verarschen lassen" wolle. Einen Rechtsanwalt habe er nicht eingeschaltet. Gefragt, warum er einen Asylantrag stelle, ohne Fluchtgründe vorzubringen, erklärte der Beschwerdeführer:

"Ich möchte Asyl haben, weil ich staatenlos bin und weil ich keine Reisedokumente bekomme."

Einem Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 10.08.2006 ist zu entnehmen, dass hinsichtlich der Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers Rücksprache mit der Mazedonischen Botschaft in Wien gehalten wurde. Diese habe mitgeteilt, dass die Ausstellung eines Reisedokuments mangels einer Registrierung des Beschwerdeführers nicht möglich sei und letztere nicht erfolgt sei, da der Beschwerdeführer sich seit der Unabhängigkeit nie länger in Mazedonien aufgehalten habe. Aufgrund der Belegbarkeit der Geburt im heutigen Mazedonien und der Möglichkeit zu beweisen, dass er dort aufgewachsen sei, stehe dem Beschwerdeführer das Recht auf Zuerkennung der mazedonischen Staatsbürgerschaft durch Abstammung zu, die er jedoch zunächst beantragen müsse - danach sei auch die Ausstellung eines Reisedokuments möglich.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom "26.10.2006" (offenkundig: 26.09.2006), Zl: 05 04.251 - BAW, wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Mazedonien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt. Begründend wurde ausgeführt, der Asylwerber habe eine ihm drohende (asylrelevante) Verfolgung oder eine Gefahr im Sinne des § 50 FPG für den Fall seiner Rückkehr nach Mazedonien nicht glaubhaft machen können.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom "26.10.2006" (offenkundig: 26.09.2006), Zl: 05 04.251 - BAW, wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Mazedonien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt. Begründend wurde ausgeführt, der Asylwerber habe eine ihm drohende (asylrelevante) Verfolgung oder eine Gefahr im Sinne des Paragraph 50, FPG für den Fall seiner Rückkehr nach Mazedonien nicht glaubhaft machen können.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.10.2006 das Rechtsmittel der Berufung.

4. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 29.11.2006, Zahl 306.350-C1/E1-XIII/66/06, wurde der Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend wurde im Kern ausgeführt, der Bescheid sei insbesondere hinsichtlich der festgestellten mazedonischen Staatsbürgerschaft des Asylwerbers mangelhaft begründet.4. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 29.11.2006, Zahl 306.350-C1/E1-XIII/66/06, wurde der Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend wurde im Kern ausgeführt, der Bescheid sei insbesondere hinsichtlich der festgestellten mazedonischen Staatsbürgerschaft des Asylwerbers mangelhaft begründet.

5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.01.2007, Zl: 05 04.251 - BAW, wurde der Asylantrag neuerlich gemäß § 7 AsylG abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Mazedonien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt. In der Begründung des Bescheids wurde nach umfassenden Feststellungen zur Situation in Mazedonien ausgeführt, die Angaben des Asylwerbers zu seiner Flucht seien nicht plausibel und würden auch zum Ermittlungsergebnis in Widerspruch stehen. Da er nachweislich in Mazedonien geboren und aufgewachsen sei, habe der Asylwerber zudem einen Rechtsanspruch auf Verleihung der mazedonischen Staatsbürgerschaft. Die Ausstellung von Reisedokumenten sei ihm verweigert worden, da er bisher keinen entsprechenden Antrag gestellt habe. Sein Asylantrag stelle offenbar eine diesbezügliche Umgehungsstrategie dar. Darüber hinaus sei auch eine dem Asylwerber im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien drohende Gefahr im Sinne des § 50 FPG nicht ersichtlich.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.01.2007, Zl: 05 04.251 - BAW, wurde der Asylantrag neuerlich gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Mazedonien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt. In der Begründung des Bescheids wurde nach umfassenden Feststellungen zur Situation in Mazedonien ausgeführt, die Angaben des Asylwerbers zu seiner Flucht seien nicht plausibel und würden auch zum Ermittlungsergebnis in Widerspruch stehen. Da er nachweislich in Mazedonien geboren und aufgewachsen sei, habe der Asylwerber zudem einen Rechtsanspruch auf Verleihung der mazedonischen Staatsbürgerschaft. Die Ausstellung von Reisedokumenten sei ihm verweigert worden, da er bisher keinen entsprechenden Antrag gestellt habe. Sein Asylantrag stelle offenbar eine diesbezügliche Umgehungsstrategie dar. Darüber hinaus sei auch eine dem Asylwerber im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien drohende Gefahr im Sinne des Paragraph 50, FPG nicht ersichtlich.

6. Die gegen diesen - vom Asylwerber am 18.01.2007 persönlich übernommenen - Bescheid eingebrachte Berufung vom 06.02.2007 wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 28.02.2007, Zahl 306.350-2/5E-XIII/66/07, gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen. Das aufgrund einer Beschwerde des Asylwerbers eingeleitete verwaltungsgerichtliche Verfahren wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 22.08.2007, Zl. 2007/01/0410-10, eingestellt.6. Die gegen diesen - vom Asylwerber am 18.01.2007 persönlich übernommenen - Bescheid eingebrachte Berufung vom 06.02.2007 wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 28.02.2007, Zahl 306.350-2/5E-XIII/66/07, gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen. Das aufgrund einer Beschwerde des Asylwerbers eingeleitete verwaltungsgerichtliche Verfahren wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 22.08.2007, Zl. 2007/01/0410-10, eingestellt.

7. Mit Schreiben vom 22.04.2008, eingelangt beim Unabhängigen Bundesasylsenat am 24.04.2008, beantragte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme seines Verfahrens, da die Mazedonische Botschaft mit Schreiben vom XXXX neuerlich bestätigt habe, dass er nicht mazedonischer Staatsbürger sei und sein Antrag auf Erteilung der mazedonischen Staatsbürgerschaft am XXXX abgewiesen worden sei. Beigelegt waren eine Kopie des Schreibens der Mazedonischen Botschaft vom XXXX und die deutsche Übersetzung des Beschlusses des mazedonischen Innenministeriums vom XXXX.7. Mit Schreiben vom 22.04.2008, eingelangt beim Unabhängigen Bundesasylsenat am 24.04.2008, beantragte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme seines Verfahrens, da die Mazedonische Botschaft mit Schreiben vom römisch 40 neuerlich bestätigt habe, dass er nicht mazedonischer Staatsbürger sei und sein Antrag auf Erteilung der mazedonischen Staatsbürgerschaft am römisch 40 abgewiesen worden sei. Beigelegt waren eine Kopie des Schreibens der Mazedonischen Botschaft vom römisch 40 und die deutsche Übersetzung des Beschlusses des mazedonischen Innenministeriums vom römisch 40 .

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde mit Schreiben des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 23.05.2008 gemäß § 6 Abs. 1 AVG an das Bundesasylamt zur Entscheidung weitergeleitet.Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde mit Schreiben des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 23.05.2008 gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG an das Bundesasylamt zur Entscheidung weitergeleitet.

8. Am 06.06.2008 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vom Bundesasylamt niederschriftlich befragt und legte dieser das Original des Bescheides des mazedonischen Innenministeriums vom XXXX vor, wonach ihm die mazedonische Staatsbürgerschaft nicht verliehen werde. Weiters legte der Beschwerdeführer die Übernahmebestätigung für diesen Bescheid vor, auf welcher der XXXX als Zeitpunkt der persönlichen Übernahme des Bescheides auf der Botschaft vermerkt ist (vgl. AS 521 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Darüber hinaus erklärte der Beschwerdeführer, er habe hinsichtlich des negativen Staatsbürgerschaftsbescheides in Mazedonien ein Rechtsmittel eingebracht, die Entscheidung darüber sei noch ausständig. Auf Vorhalt, er habe die 14-tägige Frist (ab Zukommen des Staatsbürgerschaftsbescheides) zur Einbringung des Wiederaufnahmeantrages versäumt, weshalb dieser Antrag nunmehr als unzulässig zurückgewiesen werden müsse, erklärte der Beschwerdeführer:8. Am 06.06.2008 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vom Bundesasylamt niederschriftlich befragt und legte dieser das Original des Bescheides des mazedonischen Innenministeriums vom römisch 40 vor, wonach ihm die mazedonische Staatsbürgerschaft nicht verliehen werde. Weiters legte der Beschwerdeführer die Übernahmebestätigung für diesen Bescheid vor, auf welcher der römisch 40 als Zeitpunkt der persönlichen Übernahme des Bescheides auf der Botschaft vermerkt ist vergleiche AS 521 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Darüber hinaus erklärte der Beschwerdeführer, er habe hinsichtlich des negativen Staatsbürgerschaftsbescheides in Mazedonien ein Rechtsmittel eingebracht, die Entscheidung darüber sei noch ausständig. Auf Vorhalt, er habe die 14-tägige Frist (ab Zukommen des Staatsbürgerschaftsbescheides) zur Einbringung des Wiederaufnahmeantrages versäumt, weshalb dieser Antrag nunmehr als unzulässig zurückgewiesen werden müsse, erklärte der Beschwerdeführer:

"Ich nehme das zur Kenntnis und werde nach Einlangen der Entscheidung über die Berufung zum Bescheid des mazedonischen Innenministeriums weitere Schritte tätigen."

9. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 06.06.2008, Zl: 05 04.251 - BAW, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 2 AVG als unzulässig zurückgewiesen.9. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 06.06.2008, Zl: 05 04.251 - BAW, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG als unzulässig zurückgewiesen.

10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.06.2008 (fristgerecht) das Rechtsmittel der Berufung und führte aus, man habe seine Asylanträge abgewiesen, obwohl er staatenlos sei. Auch sei er in Österreich integriert und für drei Kinder und seine Frau (sämtlich polnische Staatsbürger) sorgepflichtig. Sein Verfahren drehe sich nur im Kreis und er werde von der Republik Österreich seiner Freiheit beraubt und isoliert. Er fühle sich von Österreich "unterdrückt, gedemütigt und erpresst".

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und dem Akteninhalt gelangt die Behörde nach unten angeführter Beweiswürdigung zu folgenden Feststellungen:

Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in XXXX, (heute) Republik Mazedonien, geboren, wo er auch aufwuchs und die Schule besuchte, und gehört der albanischen Volksgruppe an. Seine Eltern sind verstorben, seine drei erwachsenen Schwestern leben in Mazedonien, die beiden Brüder in Österreich. Bei seiner Ausreise nach Österreich war er jugoslawischer Staatsbürger. Er war in Österreich in Strafhaft und erhielt ein Aufenthaltsverbot, wobei ihm wiederholt ein Abschiebungsaufschub gewährt wurde. Sein Asylantrag in Österreich wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.01.2007 abgewiesen, die dagegen erhobene Berufung vom Unabhängigen Bundesasylsenat als verspätet zurückgewiesen.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in römisch 40 , (heute) Republik Mazedonien, geboren, wo er auch aufwuchs und die Schule besuchte, und gehört der albanischen Volksgruppe an. Seine Eltern sind verstorben, seine drei erwachsenen Schwestern leben in Mazedonien, die beiden Brüder in Österreich. Bei seiner Ausreise nach Österreich war er jugoslawischer Staatsbürger. Er war in Österreich in Strafhaft und erhielt ein Aufenthaltsverbot, wobei ihm wiederholt ein Abschiebungsaufschub gewährt wurde. Sein Asylantrag in Österreich wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.01.2007 abgewiesen, die dagegen erhobene Berufung vom Unabhängigen Bundesasylsenat als verspätet zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat im XXXX einen Antrag auf Verleihung der mazedonischen Staatsbürgerschaft gestellt, der in erster Instanz abgelehnt worden ist. Der diesbezügliche erstinstanzliche Bescheid des mazedonischen Innenministeriums wurde ihm am XXXX in der mazedonischen Botschaft übergeben. Gegen diese Entscheidung hat er Rechtsmittel ergriffen. Mit Schreiben vom 22.04.2008, eingelangt beim Unabhängigen Bundesasylsenat am 24.04.2008, stellte er einen Antrag auf Wiederaufnahme seines Asylverfahrens, welcher am 23.05.2008 an das Bundesasylamt gemäß § 6 Abs. 1 AVG zur Entscheidung weitergeleitet wurde. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2008 als unzulässig zurückgewiesen. Dagegen ergriff der Beschwerdeführer (rechtzeitig) das nunmehr verfahrensrelevante Rechtsmittel.Der Beschwerdeführer hat im römisch 40 einen Antrag auf Verleihung der mazedonischen Staatsbürgerschaft gestellt, der in erster Instanz abgelehnt worden ist. Der diesbezügliche erstinstanzliche Bescheid des mazedonischen Innenministeriums wurde ihm am römisch 40 in der mazedonischen Botschaft übergeben. Gegen diese Entscheidung hat er Rechtsmittel ergriffen. Mit Schreiben vom 22.04.2008, eingelangt beim Unabhängigen Bundesasylsenat am 24.04.2008, stellte er einen Antrag auf Wiederaufnahme seines Asylverfahrens, welcher am 23.05.2008 an das Bundesasylamt gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG zur Entscheidung weitergeleitet wurde. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2008 als unzulässig zurückgewiesen. Dagegen ergriff der Beschwerdeführer (rechtzeitig) das nunmehr verfahrensrelevante Rechtsmittel.

2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zum rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens in Österreich ergeben sich aus seinen (diesbezüglich) glaubhaften Angaben sowie aus dem Akteninhalt, wobei hinsichtlich dieser Quellen kein inhaltlicher Widerspruch ersichtlich ist

Die Feststellungen zum Wiederaufnahmeverfahren stützen sich auf die glaubhaften, durch beigebrachte Dokumente belegten, Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 06.06.2008 und den dabei vorgelegten Dokumenten (Bescheid des mazedonischen Innenministeriums und Übernahmebestätigung).

3. In rechtlicher Hinsicht ist dazu Folgendes auszuführen:

3.1. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamts.3.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamts.

3.2. Gemäß § 23 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.2. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 23 AsylG (bzw. § 23 Abs. 1 AsylG idF der AsylGNov. 2003) ist auf Verfahren nach dem AsylG, soweit nicht anderes bestimmt ist, das AVG anzuwenden.Gemäß Paragraph 23, AsylG (bzw. Paragraph 23, Absatz eins, AsylG in der Fassung der AsylGNov. 2003) ist auf Verfahren nach dem AsylG, soweit nicht anderes bestimmt ist, das AVG anzuwenden.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

3.3. Gemäß § 69 Abs. 1 Ziffer 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit den sonstigen Ergebnissen des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.3.3. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit den sonstigen Ergebnissen des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Gemäß Abs. 2 leg. cit ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Absatz 2, leg. cit ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Gemäß § 6 Abs. 1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen.

Im vorliegenden Fall ist das Asylverfahren des Beschwerdeführers nach Zurückweisung der Berufung als verspätet durch den Unabhängigen Bundesasylsenat am 28.02.2007 rechtskräftig beendet worden (das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wurde am 22.08.2007 eingestellt). Der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag des Beschwerdeführers langte beim Unabhängigen Bundesasylsenat - mithin bei einer gemäß § 69 Abs. 2 AVG für dessen Behandlung nicht zuständigen Behörde - am 24.04.2008 ein und wurde von diesem an die zuständige Behörde, das Bundesasylamt, übermittelt, wo er am 05.06.2008 einlangte. Der einzig geltend gemachte Wiederaufnahmegrund, die Kenntnis von der negativen Entscheidung über die Verleihung der mazedonischen Staatsbürgerschaft, war dem Beschwerdeführer jedoch bereits seit dem XXXX (Zeitpunkt der Übernahme des Bescheides des mazedonischen Innenministeriums über die Aberkennung der Verleihung der mazedonischen Staatsbürgerschaft in der Botschaft) bekannt, weshalb die Antragsstellung spätestens am 18.04.2008 (bei der zuständigen Behörde) hätte erfolgen müssen.Im vorliegenden Fall ist das Asylverfahren des Beschwerdeführers nach Zurückweisung der Berufung als verspätet durch den Unabhängigen Bundesasylsenat am 28.02.2007 rechtskräftig beendet worden (das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wurde am 22.08.2007 eingestellt). Der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag des Beschwerdeführers langte beim Unabhängigen Bundesasylsenat - mithin bei einer gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG für dessen Behandlung nicht zuständigen Behörde - am 24.04.2008 ein und wurde von diesem an die zuständige Behörde, das Bundesasylamt, übermittelt, wo er am 05.06.2008 einlangte. Der einzig geltend gemachte Wiederaufnahmegrund, die Kenntnis von der negativen Entscheidung über die Verleihung der mazedonischen Staatsbürgerschaft, war dem Beschwerdeführer jedoch bereits seit dem römisch 40 (Zeitpunkt der Übernahme des Bescheides des mazedonischen Innenministeriums über die Aberkennung der Verleihung der mazedonischen Staatsbürgerschaft in der Botschaft) bekannt, weshalb die Antragsstellung spätestens am 18.04.2008 (bei der zuständigen Behörde) hätte erfolgen müssen.

Damit war aber bereits bei Eintreffen des Wiederaufnahmeantrages bei der unzuständigen Behörde (Unabhängiger Bundesasylsenat) am 24.04.2008 die 14-tägige Antragsfrist verstrichen. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass es für die Behauptung des Beschwerdeführers in seiner Befragung durch das Bundesasylamt am 06.06.2008, er habe den negativen Bescheid des mazedonischen Innenministeriums erst am XXXX erhalten, keinen Beleg gibt, sondern diese vielmehr dem Inhalt des selbst vorgelegten Beweismittels (Übernahmebestätigung, AS 521) klar widerspricht. Das Datum XXXX findet sich lediglich auf der (späteren) Übersetzung des diesbezüglichen Bescheides in die deutsche Sprache - als Datierung der eidlichen Bestätigung des Übersetzers (vgl. AS 471), was einen früheren Erhalt des Bescheides seitens des Beschwerdeführers zwingend voraussetzt. Für die Fristberechnung ist jedoch die Kenntnis des Antragstellers selbst über das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes entscheidend; für den aus Mazedonien stammenden - ausweislich (auch) mazedonisch sprechenden - Beschwerdeführer demnach der Erhalt des mazedonischen Originalbescheides am XXXX und nicht dessen deutschsprachiger Übersetzung. An einem Überschreiten der 14-tägigen Wiederaufnahmefrist (bereits bei Antragstellung bei der unzuständigen Behörde) seitens des Beschwerdeführers besteht daher für den Asylgerichtshof kein Zweifel. Ein fristgerechtes Einlangen des Wiederaufnahmeantrags bei der der zuständigen Behörde (Bundesasylamt) war daher keinesfalls möglich. Daran kann auch die Tatsache nichts ändern, dass das Bundesasylamt in der Befragung und dem angefochtenen Bescheid wiederholt (unterschiedlich) falsch berechnete Einbringungsfristen für den Wiederaufnahmeantrag nennt, deren Entstehen aus der Aktenlage nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar ist. Im Übrigen wird in der Beschwerde auf die Begründung der Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrages (Fristversäumnis) gar nicht eingegangen, sondern verweist der Beschwerdeführer im Wesentlichen neuerlich auf seinen langjährigen Aufenthalt in Österreich, seine polnische Gattin und die gemeinsamen Kinder.Damit war aber bereits bei Eintreffen des Wiederaufnahmeantrages bei der unzuständigen Behörde (Unabhängiger Bundesasylsenat) am 24.04.2008 die 14-tägige Antragsfrist verstrichen. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass es für die Behauptung des Beschwerdeführers in seiner Befragung durch das Bundesasylamt am 06.06.2008, er habe den negativen Bescheid des mazedonischen Innenministeriums erst am römisch 40 erhalten, keinen Beleg gibt, sondern diese vielmehr dem Inhalt des selbst vorgelegten Beweismittels (Übernahmebestätigung, AS 521) klar widerspricht. Das Datum römisch 40 findet sich lediglich auf der (späteren) Übersetzung des diesbezüglichen Bescheides in die deutsche Sprache - als Datierung der eidlichen Bestätigung des Übersetzers vergleiche AS 471), was einen früheren Erhalt des Bescheides seitens des Beschwerdeführers zwingend voraussetzt. Für die Fristberechnung ist jedoch die Kenntnis des Antragstellers selbst über das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes entscheidend; für den aus Mazedonien stammenden - ausweislich (auch) mazedonisch sprechenden - Beschwerdeführer demnach der Erhalt des mazedonischen Originalbescheides am römisch 40 und nicht dessen deutschsprachiger Übersetzung. An einem Überschreiten der 14-tägigen Wiederaufnahmefrist (bereits bei Antragstellung bei der unzuständigen Behörde) seitens des Beschwerdeführers besteht daher für den Asylgerichtshof kein Zweifel. Ein fristgerechtes Einlangen des Wiederaufnahmeantrags bei der der zuständigen Behörde (Bundesasylamt) war daher keinesfalls möglich. Daran kann auch die Tatsache nichts ändern, dass das Bundesasylamt in der Befragung und dem angefochtenen Bescheid wiederholt (unterschiedlich) falsch berechnete Einbringungsfristen für den Wiederaufnahmeantrag nennt, deren Entstehen aus der Aktenlage nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar ist. Im Übrigen wird in der Beschwerde auf die Begründung der Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrages (Fristversäumnis) gar nicht eingegangen, sondern verweist der Beschwerdeführer im Wesentlichen neuerlich auf seinen langjährigen Aufenthalt in Österreich, seine polnische Gattin und die gemeinsamen Kinder.

Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG Abstand genommen werden.Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG Abstand genommen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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