Norm
AsylG 2005 §16 Abs1Spruch
S18 406.951-1/2009-3E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. Leitner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2009, FZ. 09 02.347-East-Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. Leitner als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2009, FZ. 09 02.347-East-Ost, beschlossen:
Die Beschwerde wird gem. § 16 (1), 61 (3) AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF iVm § 63 (1) AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gem. Paragraph 16, (1), 61 (3) AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF in Verbindung mit Paragraph 63, (1) AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF als unzulässig zurückgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.1.1. Der Beschwerdeführer (BF) reiste über Italien in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 23.02.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG ein.römisch eins.1.1. Der Beschwerdeführer (BF) reiste über Italien in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 23.02.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG ein.
I.1.2. Bei seiner Erstbefragung am 24.02.2009 brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er im März 2008 mit einem Bus von Lagos nach Sokoto, in den Norden Nigerias, gefahren sei, wo er bis August für einen Mann gearbeitet habe. Im August habe ihm dieser Mann einen LKW organisiert, auf dessen Ladefläche er versteckt mehrere Monate lang gereist sei. Die Weiterreise sei mit einem Boot in ein unbekanntes Land erfolgt, wo er am 20.02.2009 einen LKW Fahrer kennen gelernt habe, welcher ihn in zwei Tagen nach Österreich gebracht habe. In Österreich habe er sich zwei Nächte lang in einem Bahnhof aufgehalten und sei durch Nachfrage bis nach Traiskirchen gelangt. Zum Aufenthalt in Italien befragt gab er an, dass er dort nicht um Asyl angesucht habe, er habe sich ca. 6 Monate in Neapel aufgehalten, könne aber nicht viel über Italien sagen, da er sich in einem Gebäude versteckt habe.römisch eins.1.2. Bei seiner Erstbefragung am 24.02.2009 brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er im März 2008 mit einem Bus von Lagos nach Sokoto, in den Norden Nigerias, gefahren sei, wo er bis August für einen Mann gearbeitet habe. Im August habe ihm dieser Mann einen LKW organisiert, auf dessen Ladefläche er versteckt mehrere Monate lang gereist sei. Die Weiterreise sei mit einem Boot in ein unbekanntes Land erfolgt, wo er am 20.02.2009 einen LKW Fahrer kennen gelernt habe, welcher ihn in zwei Tagen nach Österreich gebracht habe. In Österreich habe er sich zwei Nächte lang in einem Bahnhof aufgehalten und sei durch Nachfrage bis nach Traiskirchen gelangt. Zum Aufenthalt in Italien befragt gab er an, dass er dort nicht um Asyl angesucht habe, er habe sich ca. 6 Monate in Neapel aufgehalten, könne aber nicht viel über Italien sagen, da er sich in einem Gebäude versteckt habe.
Bei seiner Einvernahme am 27.02.2009 brachte der BF im Wesentlichen vor, er sei am 03.05.1992 geboren. Er habe kein Dokument zum Beweis seines Alters. Von einem Geschäftspartner seiner Mutter, welcher von seiner Mutter sein Geburtsdatum gewusst habe, habe er gehört, wann er geboren sei. Er habe nicht in einem anderen Land um Asyl angesucht, in Lempedusa seien ihm Fingerabdrücke abgenommen worden. Er sei vor ca. 6 Monaten in Lampedusa eingereist und habe sich dort 4 Tage aufgehalten. Dann sei er nach Palermo überstellt worden und habe er sich dort 5 Tage aufgehalten. Dann sei er nach Neapel gegangen, wo er sich gemeinsam mit anderen Schwarzafrikanern 5 Monate lang aufgehalten habe. Er habe dort in einem Haus geschlafen, in welchem sich viele Afrikaner aufgehalten hätten. Er habe dort nichts zu Essen bekommen und habe gebettelt um seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Dann sei er mit einem Zug via Udine nach Österreich gekommen. Er habe sich weder in Palermo noch in Neapel an irgendwelche Behörden gewandt um um Asyl anzusuchen.
1.1.3. Aufgrund der Zweifel des Bundesasylamtes an der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wurde dieser am 27.02.2009 von DDDr. R. zwecks Altersfeststellung untersucht. Der Beschwerdeführer wurde hierbei im Beisein eines Dolmetschers ausführlich - unterteilt in zahnentwicklungsrelevante Lebensabschnitte - zu den Lebensumständen, Ernährungsgewohnheiten, Gesundheitsfragen (Erkrankungen im Kindes- und Jugendalter, Medikamenteneinnahme etc.), habituellen Gewohnheiten, Putzverhalten usw. befragt. Weiters wurde mit Zustimmung des Beschwerdeführers eine genaue Inspektion der Mundhöhle sowie eine Zahnstatuserhebung durchgeführt. Zur Beurteilung wurden Zahndurchbruch, zahnspezifische Kriterien (allgemeiner Zahnzustand, Abrasion, Erosion, Attrition), Parodontalstatus (Beläge, Zahnstein, Zahnfleisch- und Knochentaschen), Restaurationen und angrenzende Weichteile herangezogen. Unter dem Punkt "Interpretation" kommt der Mediziner zu dem Schluss, dass die Angaben des Beschwerdeführers - bei Unterstellung der Richtigkeit - hinsichtlich seines Lebensalters mit den zahnärztlichen Untersuchungsergebnissen nicht zur Deckung zu bringen seien, so dass das von ihm angegebene Alter aus odontologischer Sicht als "höher" zu bewerten sei, jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne. Eine auf wissenschaftlichen Studien beruhende Beurteilung des Reifezustandes der Zähne (Entwicklung der Zahnwurzeln) sei ohne radiologische Untersuchungsmethode (OPTG) nicht möglich, die Aussagekraft der Begutachtung würde jedoch mit einer solchen wesentlich erhöht werden. Aus der klinischen Untersuchung - unter Berücksichtigung aller beeinflussenden Faktoren - würden die Ergebnisse jenen eines 20-jährigen entsprechen. Aufgrund der Untersuchungsmethode müsse jedoch ein Zeitfenster von "+/- 3 Jahren" angegeben werden. Aus den Erläuterungen ergibt sich, dass die Untersuchungsergebnisse den eines 20-jährigen entsprechen, aber es nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass dessen Alter darunter liegt, jedoch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einem über 18-jährigen entsprechen.
1.1.4. Darüber hinaus wurde zur Feststellung des Alters des Beschwerdeführers am 04.03.2009 eine Magnetresonanzuntersuchung (MRT) des Brustbein-/Schlüsselbeingelenkes beidseits - mit besonderer Beachtung des Verknöcherungsgrades der medialen Schlüsselbeinenden - durchgeführt. In seiner "Gutachterlichen Schlussfolgerung" kommt der Facharzt zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer bezüglich der Verknöcherung des inneren Schlüsselbeinendes beidseits ein Stadium 4 (der epiphyseale Knorpel ist vollständig verknöchert) vorliege. Nach Schmidt et al (2007) trete dies in einem Lebensalter von minimal 23,8 Jahren auf. Das vom Beschwerdeführer angegebene Alter sei damit nicht vereinbar. Er dürfte älter sein.
1.1.5. Zusätzlich wurde am 11.03.2009 ein "Gerichtsmedizinisches Gutachten" erstellt, welches sich auf die Ergebnisse der Befragung und körperlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 04.03.2009 im Ludwig Boltzmann Institut für Klinisch-Forensische Bildgebung (LBI) in Graz, sowie auf die Ergebnisse der MRT-Untersuchung von Univ. Prof. Dr. A. vom 04.03.2009 und der zahnärztlichen Untersuchung von DDDr. R. vom 27.02.2009 stützt. Unter dem Punkt "Beurteilung" wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die Schambehaarung sowie auf die Entwicklung des Genitales gemäß den Tanner-Stadien ein abgeschlossenes Pubertätsstadium (PH6, G5) aufweise. Gesundheitliche Gründe für eine Entwicklungsverzögerung würden weder aus seinen Angaben noch aus der körperlichen Untersuchung hervorgehen. Das Alter unter Berücksichtigung seiner afrikanischen Herkunft zum Untersuchungszeitpunkt betrage, gestützt auf die unter dem Punkt "Allgemeines zur Altersdiagnose beim Lebenden" erwähnte Tabelle, mindestens 14,9 Jahre. Eine obere Grenze ließe sich bei vollständiger körperlicher Entwicklung nicht bestimmen, jedoch könne der Beschwerdeführer sehr wohl älter als 14,9 Jahre sein. Unter dem Punkt "Zusammenfassende Beurteilung" wird ausgeführt, dass sich zusammenfassend nach derzeitigem Wissenstand auf Basis der Ergebnisse der körperlichen, zahnärztlichen und magnetresonanztomographischen Untersuchungen beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchungen ein Mindestalter von 18 Jahren ergebe. Das zum Zeitpunkt der Untersuchung geltend gemachte chronologische Alter von 17 Jahren könne aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht ausgeschlossen werden.
1.1.6. Mit Schreiben vom 13.03.2009 (AS 13) wurde die zuständige italienische Behörde gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO um Aufnahme des Beschwerdeführers ersucht. Die entsprechende Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 über die Absicht, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen sowie über die Führung von Konsultationen mit Italien erhielt der Beschwerdeführer am 13.03.2009. Die Frist wurde gemäß Art. 17 Abs. 2 Dublin II-VO auf den 13.05.2009 verkürzt. Mit Schreiben vom 01.04.2009 stimmte Italien der Übernahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO zu.1.1.6. Mit Schreiben vom 13.03.2009 (AS 13) wurde die zuständige italienische Behörde gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO um Aufnahme des Beschwerdeführers ersucht. Die entsprechende Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 über die Absicht, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen sowie über die Führung von Konsultationen mit Italien erhielt der Beschwerdeführer am 13.03.2009. Die Frist wurde gemäß Artikel 17, Absatz 2, Dublin II-VO auf den 13.05.2009 verkürzt. Mit Schreiben vom 01.04.2009 stimmte Italien der Übernahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO zu.
1.1.7. Mit Schriftsatz vom 30.03.2009 wurde seitens des Rechtsberaters Assessor K. eine Stellungnahme zum bisherigen Verfahrensablauf abgegeben, wobei im Wesentlichen die Zulassung des gegenständlichen Asylverfahrens beantragt, sowie das Vorliegen der Minderjährigkeit beim Beschwerdeführer bekräftigt und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen erörtert wurden.
1.1.8. Am 28.03.2009 wurde der BF von Angehörigen des LPK Wien wegen Verkauf von Suchtmitteln, zweimaligen Widerstandes gegen die Staatsgewalt und zweimaliger schwerer Körperverletzung festgenommen und in die JA Josefstadt verbracht.
1.1.9. Am 23.04.2009 wurde der BF neuerlich vor dem BAA einvernommen und wurden ihm die Untersuchungsergebnisse hinsichtlich der Altersfeststellung zu Gehör gebracht, wobei dieser im Wesentlichen vorbrachte, dass er 17 Jahre alt sei. Auf Vorhalt, falsche Angaben zu seinen persönlichen Daten gemacht zu haben, gab der BF an, dazu wolle er nichts sagen. Er wolle nicht nach Italien, da man ihn dort nicht akzeptiert und auf die Straße gesetzt habe. Es würden sich auch Feinde seines Vaters dort befinden, welche gefährlich seien und er Angst habe, getötet zu werden. Diese würden Zauberei und spirituelle Methoden anwenden.
Angeführt wird, dass bei dieser Einvernahme auch der Rechtsberater Assessor K. anwesend war und dessen Stellungnahme zur Sprache kam, wobei am Ende der Befragung der Rechtsberater keine weiteren Fragen mehr hatte bzw. keine Anträge stellte.
1.1.10. Am 29.04.2009 wurde der BF wegen oben angeführter Straftaten vom Landesgericht für Strafsachen in Wien wegen § 27/1/1 (8.Fall) und Abs 3 SMG, § 15 iVm. § 269 (1.Fall), § 83/1 und § 84/2/4 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt.1.1.10. Am 29.04.2009 wurde der BF wegen oben angeführter Straftaten vom Landesgericht für Strafsachen in Wien wegen Paragraph 27 /, eins /, eins, (8.Fall) und Absatz 3, SMG, Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 269, (1.Fall), Paragraph 83 /, eins und Paragraph 84 /, 2 /, 4, StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt.
I.2.1. Der Antrag des BF wurde mit im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes (in weiterer Folge als "angefochtener Bescheid" bezeichnet) gem. § 5 (1) AsylG zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel 10 (1) Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Italien zuständig (Spruchpunkt I). Weiters wurde der Beschwerdeführer gem. § 10 (1) 1 AsylG nach Italien ausgewiesen; demzufolge ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF gem. § 10 (4) AsylG nach Italien zulässig (Spruchpunkt II).römisch eins.2.1. Der Antrag des BF wurde mit im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes (in weiterer Folge als "angefochtener Bescheid" bezeichnet) gem. Paragraph 5, (1) AsylG zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel 10 (1) Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Italien zuständig (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurde der Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, (1) 1 AsylG nach Italien ausgewiesen; demzufolge ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF gem. Paragraph 10, (4) AsylG nach Italien zulässig (Spruchpunkt römisch zwei).
1.2.2. Das Bundesasylamt traf im angefochtenen Bescheid Feststellungen zum in Punkt I.2.1 genannten Artikel der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Prüfung des gegenständlichen Asylverfahrens zuständigen Staat zu führenden Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes, der Ausweisung und zur Versorgung von Asylwerbern.1.2.2. Das Bundesasylamt traf im angefochtenen Bescheid Feststellungen zum in Punkt römisch eins.2.1 genannten Artikel der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates zur Prüfung des gegenständlichen Asylverfahrens zuständigen Staat zu führenden Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes, der Ausweisung und zur Versorgung von Asylwerbern.
1.2.3. Das Bundesasylamt führte weiters aus, dass der BF keine glaubhaften Bedenken hinsichtlich einer allfälligen Gefährdung im Fall einer Rückkehr in den unter 1.2.2 bezeichneten Staat geltend gemacht habe. Das BAA führte weiters aus, dass die Volljährigkeit des BF mittels mehrerer Sachverständigengutachten festgestellt worden sei. Zu der vom Rechtsberater als gesetzlichen Vertreter am 30.03.2009 eingebrachten Stellungnahme wurde im Wesentlichen angeführt, dass diese lediglich die subjektive Meinung einer nicht fachkundigen Person widerspiegle, welche lediglich auf diversen Berichten die in keinem Zusammenhang zu einer konkreten Person stehen würden, beruhen würden. In Zusammenschau der Gutachten sei auch im Lichte der Judikatur des VwGH die Feststellung der Volljährigkeit zu Recht erfolgt. Ferner sei anzufügen, dass es sich bei den Untersuchungen um die Klärung der Volljährigkeit einer Person handle und nicht um die Verifizierung des tatsächlichen Lebensalters auf Monat, Woche und Tag.
1.2.4. Zum Vorbringen des BF, in Italien würden sich Feinde seines Vaters aufhalten, führte das BAA aus, dass diese Angaben sehr pauschal und vage in den Raum gestellt wurden und der BF weder zu diesen Personen, noch über das Zusammentreffen mit diesen, irgend welche Angaben tätigen konnte, weshalb von einer Schutzbehauptung zur Manifestierung seiner Ausreise aus Italien ausgegangen wird. Dafür spricht auch der Umstand, dass der BF bei seiner Erstbefragung lediglich angab, nicht viel über Italien sagen zu können, da er sich in einem Gebäude versteckt habe. Er tätigte keinerlei Angaben zu Personen, welche er in Italien gesehen habe. Selbst bei hypothetischern Bewahrheitungen dieser Angaben könne dies nicht Italien zugerechnet werden, da es sich bei Italien um einen Mitgliedstaat der EU mit einem anerkannt funktionierenden Rechtssystem handelt und ihm jederzeit bei einer befürchteten Gefährdung bzw. Verfolgung die Möglichkeit offen steht, sich an Institutionen des Staates, wie etwa die Polizei, zu wenden und Schutz zu finden. Italien ist auch im Hinblick auf die Länderfeststellungen durchaus in der Lage und auch Willens, Schutz zu bieten. Zum Vorbringen, er sei in Italien nicht akzeptiert und auf die Straße gesetzt worden, führte das BAA an, dass der BF in Italien keinen Asylantrag stellte, somit illegal aufhältig war und somit auch nicht damit rechnen konnte, dass ihm das Recht auf Unterbringung bzw. staatliche Versorgung zuteil wurde. Italien hat sich mit Schreiben vom 01.04.2009 ausdrücklich bereit erklärt seine Verpflichtungen aus der Dublin VO zu übernehmen und kann daher eine Schutzverweigerung von Italien nicht erwartet werden.
1.3. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 27.05.2009 eine Beschwerde eingebracht. Es wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die gesetzliche Vertretung ex lege ende, wenn das Verfahren zugelassen ist, als auch der Vertretene an eine Betreuungsstelle zugewiesen worden ist. Mit der Verfahrensanordnung, dass der gesetzlich Vertretene das 18. Lebensjahr vollendet habe, habe der Vertretene also nicht das 18. Lebensjahr vollendet, da diesen eine Verfahrensanordnung nicht zum Volljährigen machen könne, die gesetzliche Vertretung ende somit nicht nach § 16 Abs. 1 AsylG, der Rechtsberater bleibe gesetzlicher Vertreter. Es wurde auf Erkenntnisse des AsylGH verwiesen S14 404.769-1/2009/6E v. 17.03.2009 und S2 406.104-1/2009/2E v. 30.04.2009), wonach der bekämpfte Bescheid behoben wurde. Der AsylGH habe in seinem Beschluss, S4 403.733-1/2009/2E v. 14.01.2009, festgestellt, dass das BAA nach Einholung zweier Sachverständigengutachten in der Folge von der Volljährigkeit des Asylwerbers ausgegangen sei, offenkundig war eine Verfahrensanordnung ergangen, dass der Asylwerber das 18. Lebensjahr vollendet habe. Die darauf erfolgte Bescheidzustellung an den Antragsteller erweise sich als rechtsunwirksam, da nur rechtswirksam an seinen gesetzlichen Vertreter zugestellt hätte werden können (ähnlich S17 405.602 und S17 406.085) Der Antragsteller hatte also weiterhin den Rechtsberater als gesetzlichen Vertreter. Weiters wurden die zur Altersfeststellung des BF dem Verfahren zu Grunde gelegten Gutachten angezweifelt, ohne jedoch ein Gegengutachten einzubringen. Weiters wird wie bereits in der Stellungnahme vom 30.03.2009 auf die Habilitationsschrift von Dr. med. Andreas Schmeling verwiesen. Es wurde der Antrag gestellt, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.1.3. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 27.05.2009 eine Beschwerde eingebracht. Es wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die gesetzliche Vertretung ex lege ende, wenn das Verfahren zugelassen ist, als auch der Vertretene an eine Betreuungsstelle zugewiesen worden ist. Mit der Verfahrensanordnung, dass der gesetzlich Vertretene das 18. Lebensjahr vollendet habe, habe der Vertretene also nicht das 18. Lebensjahr vollendet, da diesen eine Verfahrensanordnung nicht zum Volljährigen machen könne, die gesetzliche Vertretung ende somit nicht nach Paragraph 16, Absatz eins, AsylG, der Rechtsberater bleibe gesetzlicher Vertreter. Es wurde auf Erkenntnisse des AsylGH verwiesen S14 404.769-1/2009/6E v. 17.03.2009 und S2 406.104-1/2009/2E v. 30.04.2009), wonach der bekämpfte Bescheid behoben wurde. Der AsylGH habe in seinem Beschluss, S4 403.733-1/2009/2E v. 14.01.2009, festgestellt, dass das BAA nach Einholung zweier Sachverständigengutachten in der Folge von der Volljährigkeit des Asylwerbers ausgegangen sei, offenkundig war eine Verfahrensanordnung ergangen, dass der Asylwerber das 18. Lebensjahr vollendet habe. Die darauf erfolgte Bescheidzustellung an den Antragsteller erweise sich als rechtsunwirksam, da nur rechtswirksam an seinen gesetzlichen Vertreter zugestellt hätte werden können (ähnlich S17 405.602 und S17 406.085) Der Antragsteller hatte also weiterhin den Rechtsberater als gesetzlichen Vertreter. Weiters wurden die zur Altersfeststellung des BF dem Verfahren zu Grunde gelegten Gutachten angezweifelt, ohne jedoch ein Gegengutachten einzubringen. Weiters wird wie bereits in der Stellungnahme vom 30.03.2009 auf die Habilitationsschrift von Dr. med. Andreas Schmeling verwiesen. Es wurde der Antrag gestellt, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
1.4. Hinsichtlich des weiteren Verfahrensherganges und Vorbringens der Verfahrensparteien im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524).
1.5. Das erkennende Gericht geht von folgendem erwiesenen Sachverhalt aus:
1.5.1 Der BF ist volljährig und StA von Nigeria. Er wurde am 27.08.2008 in Lampedusa (Italien) erkennungsdienstlich behandelt (Eurodac-Treffer: IT2AG01NOH). Mit Schreiben vom 13.03.2009 (AS 13) wurde die zuständige italienische Behörde gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO um Aufnahme des Beschwerdeführers ersucht. Mit Schreiben vom 01.04.2009 stimmte Italien der Übernahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO zu.1.5.1 Der BF ist volljährig und StA von Nigeria. Er wurde am 27.08.2008 in Lampedusa (Italien) erkennungsdienstlich behandelt (Eurodac-Treffer: IT2AG01NOH). Mit Schreiben vom 13.03.2009 (AS 13) wurde die zuständige italienische Behörde gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO um Aufnahme des Beschwerdeführers ersucht. Mit Schreiben vom 01.04.2009 stimmte Italien der Übernahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO zu.
1.5.2. In Bezug auf Italien ist die die Verordnung 2003/343/EG zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Asylantrags in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ABI L 50/1 vom 25.2.2003, S. 1 anwendbar.
1.5.3. Ebenso sind in Bezug auf Italien anwendbar:
1.5.4. Das Ziel der Statusrichtlinie ist die Festlegung von Mindestnormen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz (gem. Art. 2 lit a leg. cit ist als "internationaler Schutz" die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus zu verstehen) benötigen, sowie des Inhalts des zu gewährenden Schutzes (Art. 1) und enthält hierfür die entsprechenden rechtlichen Garantien.1.5.4. Das Ziel der Statusrichtlinie ist die Festlegung von Mindestnormen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz (gem. Artikel 2, Litera a, leg. cit ist als "internationaler Schutz" die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus zu verstehen) benötigen, sowie des Inhalts des zu gewährenden Schutzes (Artikel eins,) und enthält hierfür die entsprechenden rechtlichen Garantien.
Die Verfahrensrichtlinie stellt ua. sicher, dass die Asylbehörde ihre Entscheidung über einen Asylantrag nach angemessener Prüfung trifft. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Anträge einzeln, objektiv und unparteiisch geprüft und entschieden werden (Art. 8 (2) a) und die Entscheidungen über Asylanträge schriftlich ergehen, dass bei der Ablehnung eines Antrags die sachlichen und rechtlichen Gründe dafür in der Entscheidung dargelegt werden und Asylwerber schriftlich darüber informiert werden, wie eine ablehnende Entscheidung angefochten werden kann (Art. 9 (1) u. (2)). Die Verfahrensrichtlinie stellt weiter sicher, dass Asylbewerber das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht oder Tribunal gegen eine Entscheidung über ihren Asylantrag ...haben (Art. 39 (1)).Die Verfahrensrichtlinie stellt ua. sicher, dass die Asylbehörde ihre Entscheidung über einen Asylantrag nach angemessener Prüfung trifft. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Anträge einzeln, objektiv und unparteiisch geprüft und entschieden werden (Artikel 8, (2) a) und die Entscheidungen über Asylanträge schriftlich ergehen, dass bei der Ablehnung eines Antrags die sachlichen und rechtlichen Gründe dafür in der Entscheidung dargelegt werden und Asylwerber schriftlich darüber informiert werden, wie eine ablehnende Entscheidung angefochten werden kann (Artikel 9, (1) u. (2)). Die Verfahrensrichtlinie stellt weiter sicher, dass Asylbewerber das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht oder Tribunal gegen eine Entscheidung über ihren Asylantrag ...haben (Artikel 39, (1)).
Gem. den Artikeln 15 und 20 der Richtlinie 2003/9/EG zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylwerbern in den Mitgliedstaaten, ABl. 2003 L 31, S 18 (Aufnahmerichtlinie), ist der hier zuständige Partnerstaat verpflichtet, für eine ausreichende medizinische Versorgung von kranken Asylwerbern zu sorgen, sowie bei Opfern von Folter und Gewalt im Bedarfsfall eine Behandlung bereitzustellen, die für Schäden, die durch Folter, Vergewaltigung oder andere schwere Gewalttaten erlitten wurden, erforderlich ist.Gem. den Artikeln 15 und 20 der Richtlinie 2003/9/EG zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylwerbern in den Mitgliedstaaten, Amtsblatt 2003 L 31, S 18 (Aufnahmerichtlinie), ist der hier zuständige Partnerstaat verpflichtet, für eine ausreichende medizinische Versorgung von kranken Asylwerbern zu sorgen, sowie bei Opfern von Folter und Gewalt im Bedarfsfall eine Behandlung bereitzustellen, die für Schäden, die durch Folter, Vergewaltigung oder andere schwere Gewalttaten erlitten wurden, erforderlich ist.
Ebenso ist der hier zuständige Partnerstaat nach der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Asylsuchende ab Antragstellung materielle Leistungen erhalten, die einem Lebensstandard entsprechen, welcher Gesundheit und Lebensunterhalt der Asylsuchenden gewährleistet (Artikel 13).
Nach dieser Richtlinie soll die Unterbringung das Familienleben schützen, sowie Kommunikation mit oder Zugang zu Rechtsberatern, UNHCR und NGOs ermöglichen. Die Mitgliedstaaten sind kraft der Richtlinie verpflichtet, Gewalt in Sammelunterkünften zu verhüten. Das in Einrichtungen eingesetzte Personal muss angemessen geschult sein, und die Asylsuchenden können an der Verwaltung der Unterbringungszentren beteiligt werden. Minderjährige sollten zusammen mit ihren Eltern oder Familienangehörigen untergebracht werden
Gem. Art. 16 (3 ) und (4) der Aufnahmerichtlinie können die Mitgliedstaaten Sanktionen für grobe Verstöße gegen die Vorschriften der Unterbringungszentren und grob gewalttätiges Verhalten festlegen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten in jedem Fall Zugang zur medizinischen Notversorgung.Gem. Artikel 16, (3 ) und (4) der Aufnahmerichtlinie können die Mitgliedstaaten Sanktionen für grobe Verstöße gegen die Vorschriften der Unterbringungszentren und grob gewalttätiges Verhalten festlegen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten in jedem Fall Zugang zur medizinischen Notversorgung.
1.5.5. Gegen Italien hat die die Europäische Kommission kein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Art 226 des EG-Vertrages wegen Verletzung der Status-, Verfahrens-, oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet.1.5.5. Gegen Italien hat die die Europäische Kommission kein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 226, des EG-Vertrages wegen Verletzung der Status-, Verfahrens-, oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet.
1.5.6. Zusammengefasst ist festzustellen, dass in Italien von einer unbedenklichen asylrechtlichen Praxis, der Beachtung des Non-Refoulements-Schutzes, der Existenz einer Grund- und Gesundheitsversorgung, sowie einer unbedenklichen Sicherheitslage ausgegangen werden kann. Ebenso vertritt Italien in Bezug auf die Auslegung der GFK, der Status-, Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie, sowie der Beurteilung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat des BF keine relevanten Sonderpositionen innerhalb der Europäischen Union.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II. 1. Beweiswürdigungrömisch zwei. 1. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt wird aufgrund der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt als erwiesen angenommen. Der BF trat den Feststellungen des Bundesasylamtes, welche zusammengefasst ebenfalls zu den unter 1.5.6. getroffenen Feststellungen nicht im Widerspruch stehen, sondern dort ihre Bestätigung finden, nicht ausreichend konkret und substantiiert entgegen, um die Überzeugung des erkennenden Gerichts von deren Richtigkeit zu erschüttern. Der BF trat diesen Feststellungen weder auf gleichem fachlichem Niveau entgegen, noch zeigte er Unschlüssigkeiten oder Widersprüche in den Feststellungen des Bundesasylamtes auf.
Das erkennende Gericht sieht aufgrund der oa. Ausführungen die unter
1.5.6. getroffenen zusammengefassten Ausführungen als erwiesen an.
Das erkennende Gericht sieht die Volljährigkeit des BF aufgrund nachstehender Umstände als erwiesen an:
Zunächst ist auf die jüngste Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Altersfeststellung hinzuweisen (siehe VwGH vom 16.04.2007, ZI. 2005/01/0463), wonach die Altersfeststellung eines Asylwerbers im Regelfall einer Untersuchung und Beurteilung durch geeignete (zumeist wohl medizinische) Sachverständige bedarf, soweit keine weiteren, nachvollziehbar dargestellte Umstände (etwa gravierende Widersprüche) vorliegen. Hieraus ist erschließbar, dass die höchstgerichtliche Judikatur offensichtlich von der grundsätzlichen Möglichkeit, einer -allenfalls von den Angaben des BF abweichenden-Altersfeststellung ausgeht, wenn diese auf die vom VwGH beschriebenen Bescheinigungsmittel fußt.
Im konkreten Fall wurden beim Beschwerdeführer neben einer zahnärztlichen Untersuchung, eine MRT-Untersuchung der Schlüsselbeine sowie eine Befragung und eine körperliche Untersuchung durchgeführt. In der zahnärztlichen Untersuchung kam der Mediziner zu dem Schluss, dass die Ergebnisse jenen eines 20-Jährigen entsprechen würden. Zur Beseitigung von Unschärfen bei der Beurteilung wurde ein Zeitfenster von +/- 3 Jahren angegeben, in dessen Rahmen sich das ermittelte Alter befinden kann. Das als Gutachten bezeichnete Untersuchungsergebnis der MRT-Untersuchung stellte hinsichtlich der Verknöcherung der Wachstumsfugen beider Schlüsselbeine das Vorliegen des Stadiums 4 fest, woraus ein Mindestalter von 23,8 Jahren ableitbar sei. Jedenfalls sei das vom Beschwerdeführer angegebene Alter mit dem Untersuchungsergebnis nicht vereinbar, er dürfte älter sein. Im "Gerichtsmedizinischen Gutachten", welches sich neben einer Befragung und körperlichen Untersuchung des Beschwerdeführers auch auf die Ergebnisse der zahnärztlichen sowie der MRT-Untersuchung stützt, wird festgestellt, dass sich zusammenfassend nach derzeitigem Wissensstand auf Basis der körperlichen, zahnärztlichen und magnetresonanz-tomographischen Untersuchungen beim Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter von 18 Jahren ergibt, das geltend gemachte Alter von 17 Jahren kann aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht ausgeschlossen werden.
Eine Gesamtbetrachtung der Untersuchungsergebnisse zeigt, dass diese miteinander im Einklang stehen und eindeutig vom Vorliegen der Volljährigkeit beim Beschwerdeführer ausgehen. Selbst aus dem zahnärztliche Gutachten, dessen Bandbreite mit +/- 3 Jahren relativ hoch ist, kommt zu dem Schluss, dass die Untersuchungsergebnisse des BF dem eines 20-jährigen entsprechen und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einem über 18-jährigen entsprechen. Ebenso kommt die Gerichtsmedizinische Untersuchung, welche die Ergebnisse der übrigen Untersuchungen miteinbezieht, zu einem Mindestalter von 18 Jahren, wobei ein höheres Alter - zumal einige Hinweise darauf hindeuten - nicht ausgeschlossen wird. Bei allen drei Untersuchungsergebnissen wird übereinstimmend das vom Beschwerdeführer angegebene Alter als zu niedrig bewertet und werden deutlich über der Minderjährigkeitsgrenze liegende Alterswerte angegeben. Die Untersuchungen wurden jeweils von Fachärzten durchgeführt, die durchgeführten Untersuchungen wurden nachvollziehbar und schlüssig geschildert und mögliche Abweichungen sowie Unschärfen (Zeitfenster) wurden entsprechend berücksichtigt. Zudem erfolgte die Untersuchung entsprechend der Rechtsprechung des VwGH durch medizinische Sachverständige (Facharzt für Zahnmedizin, Facharzt für Radiologie und Fachärztin für Gerichtsmedizin) und bestehen hinsichtlich der fachlichen Eignung der Gutachter keine Zweifel. Ebenso ist auch im Hinblick auf die Streuung bzw. in den Gutachten angeführten Untergrenzen in Bezug auf das Alter des BF anzumerken, dass sich sämtliche Gutachten in einem Bereich überschneiden, in dem eindeutig von der Volljährigkeit des BF auszugehen ist. Somit ist im konkreten Fall das Überschreiten des 18. Lebensjahres in einer Gesamtschau der Gutachten als erwiesen anzusehen und ist auch im Lichte der Judikatur des VwGH die Feststellung der Volljährigkeit durch das Bundesasylamt nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Recht erfolgt.
Zur in der Beschwerde angeführten bzw. in der Stellungnahme vom 30.03.2009 eingebrachten Habilitationsschrift von Dr. med. Andreas Schmeling wird festgestellt bzw. dem Bundesasylamt zugestimmt, dass auch in dieser festgestellt wird, dass die Ergebnisse der diversen Untersuchungen zu einer abschließenden Altersdiagnose zusammengeführt werden sollten (vgl. Seite 13 der Habilitationsschrift). Weiters wird zu dieser Abhandlung festgestellt, dass es sich im Wesentlichen um Beschreibungen der einzelnen Untersuchungsmethoden handelt, wobei sich der Autor darin ebenfalls mit der Untersuchung der Schlüsselbeine befasst. Hierbei wurde von einer Berliner Arbeitsgruppe eine Referenzstudie durchgeführt, in welcher retrospektiv 873 Thorax-Übersichtsaufnahmen von 16 - 30-jährigen Mitarbeitern des Universitätsklinikums Charite ausgewertet wurden. Im Ergebnis konnte festgestellt werden, dass das Stadium 4 (komplette Fusion) bei Männern frühestens mit 21 Jahren auftritt. Dies bestärkt das Ergebnis des vom BAA in Auftrag gegebenen Gutachtens zur Alterseingrenzung anhand der MRT-Untersuchung. Weiters wurde durch die Angaben in der Beschwerde kein konkreter Bezug zum BF hergestellt bzw. wurde auch kein Gegengutachten vorgelegt.Zur in der Beschwerde angeführten bzw. in der Stellungnahme vom 30.03.2009 eingebrachten Habilitationsschrift von Dr. med. Andreas Schmeling wird festgestellt bzw. dem Bundesasylamt zugestimmt, dass auch in dieser festgestellt wird, dass die Ergebnisse der diversen Untersuchungen zu einer abschließenden Altersdiagnose zusammengeführt werden sollten vergleiche Seite 13 der Habilitationsschrift). Weiters wird zu dieser Abhandlung festgestellt, dass es sich im Wesentlichen um Beschreibungen der einzelnen Untersuchungsmethoden handelt, wobei sich der Autor darin ebenfalls mit der Untersuchung der Schlüsselbeine befasst. Hierbei wurde von einer Berliner Arbeitsgruppe eine Referenzstudie durchgeführt, in welcher retrospektiv 873 Thorax-Übersichtsaufnahmen von 16 - 30-jährigen Mitarbeitern des Universitätsklinikums Charite ausgewertet wurden. Im Ergebnis konnte festgestellt werden, dass das Stadium 4 (komplette Fusion) bei Männern frühestens mit 21 Jahren auftritt. Dies bestärkt das Ergebnis des vom BAA in Auftrag gegebenen Gutachtens zur Alterseingrenzung anhand der MRT-Untersuchung. Weiters wurde durch die Angaben in der Beschwerde kein konkreter Bezug zum BF hergestellt bzw. wurde auch kein Gegengutachten vorgelegt.
Insbesondere wird auch festgestellt, dass die vom BAA in Auftrag gegebenen Gutachten lediglich zur Feststellung der Volljährigkeit und nicht zur Feststellung des exakten Alters des BF in Auftrag gegeben wurden, weshalb sich im gegenständlichen Verfahren auch unter Heranziehung der Habilitationsschrift von Dr. med. Andreas Schmeling keine Zweifel an der Volljährigkeit des BF ergeben.
Auch war bei der Erörterung dieser Feststellungen und der Stellungnahme des Rechtsberaters, dieser im Zuge der Gewährung des Parteiengehörs am 23.04.2009 anwesend, wobei er am Ende der Befragung keine weiteren Fragen mehr hatte bzw. keine Anträge stellte.
Auch aus den in der Beschwerde zitierten Erkenntnissen des AsylGH kann für den BF nichts gewonnen werden, da nicht wie dort behauptet aufgrund einer offenkundigen Verfahrensanordnung des BAA, dass der BF das 18. Lebensjahr vollendet habe, der AsylGH zu dem Schluss kam, dass der Rechtsberater weiterhin gesetzlicher Vertreter sei, sondern die dortigen Vorraussetzungen anders gelegen waren. In diesen Erkenntnissen gelangte der AsylGH nämlich zur Auffassung, dass die vorgenommenen Altersfeststellungen nicht geeignet waren, schlüssig nachzuvollziehen, woraus sich die vorgenommene Altersbestimmung ableiten ließe (auszugsweise Wiedergabe des Erkenntnisses 404.769-1/2009/6E v. 17.03.2009, schlüssige, nachvollziehbare Angaben dahingehend, wie sich aus den angeführten physiologischen Kriterien und den psychologischen Elementen die vorgenommene Altersbestimmung ableiten lässt, sind dem Gutachten nicht zu entnehmen).
Aufgrund der oa. Ausführungen war auch von der Einholung eines weiteren Gutachtens Abstand zu nehmen, da im entsprechenden Antrag nicht ausreichend schlüssig und konkret dargelegt wurde, inwieweit sich aus den Feststellungen des Bundesasylamtes Zweifel an der Volljährigkeit des BF ergeben sollten, bzw. welche Unschlüssigkeiten durch die Einholung eines weiteren Gutachten beseitigt werden sollten.
Im gegenständlichen Fall wurde jedoch festgestellt, dass die Feststellung der Volljährigkeit durch das BAA nach Ansicht des AsylGH zu Recht erfolgte.
II.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:römisch zwei.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
II.2.1. Zuständigkeitrömisch zwei.2.1. Zuständigkeit
Artikel 151 Abs. 39 Z. 1 und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:Artikel 151 Absatz 39, Ziffer eins und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:
(39) Art. 10 Abs. 1 Z 1, 3, 6 und 14, Art. 78d Abs. 2, Art. 102 Abs. 2, Art. 129, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Art. 132a, Art. 135 Abs. 2 und 3, Art. 138 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1erster Satz und Art. 144a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:(39) Artikel 10, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 6 und 14, Artikel 78 d, Absatz 2,, Artikel 102, Absatz 2,, Artikel 129,, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Artikel 132 a,, Artikel 135, Absatz 2 und 3, Artikel 138, Absatz eins,, Artikel 140, Absatz eins e, r, s, t, e, r, Satz und Artikel 144 a, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:
Z 1: Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.Ziffer eins :, Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.
Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof ... über ... Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof ... über ... Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
II.2.2. Entscheidung durch den Einzelrichterrömisch zwei.2.2. Entscheidung durch den Einzelrichter
2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a)...
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5
c)
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde gem. § 61 Abs. 3 Z 1 lit. b und Z2 durch den Einzelrichter zu entscheiden.Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde gem. Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b und Z2 durch den Einzelrichter zu entscheiden.
II.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) und (8) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des Paragraph 75, (1) und (8) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.
§ 75 Abs. 1 und 8 AsylG idgF lauten:Paragraph 75, Absatz eins und 8 AsylG idgF lauten:
(1) Alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt.(1) Alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt.
...
(8) Auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, ist § 10 in der Fassung des BGBl. I Nr. 4/2008 anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 1. April 2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht."(8) Auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 1. April 2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht."
Im gegenständlichen Fall war das Verfahren am 31.12.2005 nicht anhängig und hat das Bundesasylamt mit am 14.05.2009 erlassenen Bescheid vom 12.05.2009 entschieden, weshalb § 10 AsylG in der Fassung des BGBl I Nr. 29/2009 anzuwenden ist.Im gegenständlichen Fall war das Verfahren am 31.12.2005 nicht anhängig und hat das Bundesasylamt mit am 14.05.2009 erlassenen Bescheid vom 12.05.2009 entschieden, weshalb Paragraph 10, AsylG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden ist.
II.2.4. Beschwerdelegitimationrömisch zwei.2.4. Beschwerdelegitimation
Im vorliegenden Fall ist die Frage der Volljährigkeit des Beschwerdeführers entscheidungs-relevant, wobei sich im Rahmen der Beweiswürdigung die Volljährigkeit des BF ergab. Es sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass es sich bei der Feststellung der Volljährigkeit nicht um eine Verfahrensanordnung ieS., sondern um einen Akt der freien Beweiswürdigung handelt[, welcher (allenfalls) im Rahmen der Beurteilung einer Vorfrage gem. § 38 AVG erfolgt]. Es versteht sich von selbst, dass die im Rahmen der freien Beweiswürdigung des BAA getroffene Feststellung zur Volljährigkeit des BF im Rahmen des § 16 AsylG zu beurteilen ist und dies allenfalls die Rechtsfolge nach sich ziehen zieht, dass der BF gem. § 16 (1) leg. cit. voll Handlungsfähig ist und eine gesetzliche Vertretung ex lege ausgeschlossen ist, so wie es hier der Fall ist.Im vorliegenden Fall ist die Frage der Volljährigkeit des Beschwerdeführers entscheidungs-relevant, wobei sich im Rahmen der Beweiswürdigung die Volljährigkeit des BF ergab. Es sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass es sich bei der Feststellung der Volljährigkeit nicht um eine Verfahrensanordnung ieS., sondern um einen Akt der freien Beweiswürdigung handelt[, welcher (allenfalls) im Rahmen der Beurteilung einer Vorfrage gem. Paragraph 38, AVG erfolgt]. Es versteht sich von selbst, dass die im Rahmen der freien Beweiswürdigung des BAA getroffene Feststellung zur Volljährigkeit des BF im Rahmen des Paragraph 16, AsylG zu beurteilen ist und dies allenfalls die Rechtsfolge nach sich ziehen zieht, dass der BF gem. Paragraph 16, (1) leg. cit. voll Handlungsfähig ist und eine gesetzliche Vertretung ex lege ausgeschlossen ist, so wie es hier der Fall ist.
Im gegenständlichen Fall ist der BF daher gem. § 16 (1) AsylG voll handlungsfähig und es liegt kein gesetzliches Vertretungsverhältnis vor. Aus dem gesamten Akteninhalt ist nicht ersichtlich, dass der voll handlungsfähige BF eine andere natürliche oder juristische Person, oder eingetragenen Personengemeinschaft rechtsgültig bevollmächtigt hätte, ihn im Beschwerdeverfahren zu vertreten (§ 10 AVG).Im gegenständlichen Fall ist der BF daher gem. Paragraph 16, (1) AsylG voll handlungsfähig und es liegt kein gesetzliches Vertretungsverhältnis vor. Aus dem gesamten Akteninhalt ist nicht ersichtlich, dass der voll handlungsfähige BF eine andere natürliche oder juristische Person, oder eingetragenen Personengemeinschaft rechtsgültig bevollmächtigt hätte, ihn im Beschwerdeverfahren zu vertreten (Paragraph 10, AVG).
Mangels abweichender Anordnung des Gesetzgebers ist im anhängigen Beschwerdeverfahren nur der BF als Partei (§ 8 AVG; vgl. VwSlg 3891 A1955; 24.4.1995, 95/10/00163; 29.1.2004, 2003/11/0259; Hengstschläger-Leeb, AVG § 63, Rz 60 ff mwN) bzw. ein gem. § 10 AVG Bevollmächtigter, nicht jedoch sonstige Beteiligte zur Einbringung der Beschwerde legitimiert.Mangels abweichender Anordnung des Gesetzgebers ist im anhängigen Beschwerdeverfahren nur der BF als Partei (Paragraph 8, AVG; vergleiche VwSlg 3891 A1955; 24.4.1995, 95/10/00163; 29.1.2004, 2003/11/0259; Hengstschläger-Leeb, AVG Paragraph 63,, Rz 60 ff mwN) bzw. ein gem. Paragraph 10, AVG Bevollmächtigter, nicht jedoch sonstige Beteiligte zur Einbringung der Beschwerde legitimiert.
Im gegenständlichen Fall ist aufgrund der vollen Handlungsfähigkeit des BF (§ 16 (1) AsylG) Rechtsberater Assessor Hans Konrad, welcher die Beschwerde in der Ansicht, der gesetzliche Vertreter des BF zu sein ( AS: 337: "hiermit lege ich für den von mir als Rechtsberater gesetzlich vertretenen ... Beschwerde ein") eben nicht der gesetzliche Vertreter des BF. Ebenso kann dem Akteninhalt auch kein wirksames Vollmachtsverhältnis gem. § 10 AVG zwischen Rechtsberater Assessor Hans Konrad und dem BF erblick werden, weshalb Rechtsberater Assessor Hans Konrad im gegenständlichen Fall nicht die Legitimation zur Einbringung einer Berufung zukommt.Im gegenständlichen Fall ist aufgrund der vollen Handlungsfähigkeit des BF (Paragraph 16, (1) AsylG) Rechtsberater Assessor Hans Konrad, welcher die Beschwerde in der Ansicht, der gesetzliche Vertreter des BF zu sein ( AS: 337: "hiermit lege ich für den von mir als Rechtsberater gesetzlich vertretenen ... Beschwerde ein") eben nicht der gesetzliche Vertreter des BF. Ebenso kann dem Akteninhalt auch kein wirksames Vollmachtsverhältnis gem. Paragraph 10, AVG zwischen Rechtsberater Assessor Hans Konrad und dem BF erblick werden, weshalb Rechtsberater Assessor Hans Konrad im gegenständlichen Fall nicht die Legitimation zur Einbringung einer Berufung zukommt.
Eine weitere, vom BF persönlich fristgerecht eingebrachte Beschwerde ist nicht ersichtlich.
Es liegt daher letztlich keine von einer legitimierten Verfahrenspartei (§ 8 AVG) oder von dieser rechtsgültig Bevollmächtigten Person oder Personengemeinschaft eingebrachte Beschwerde vor, weshalb die hier von Rechtsberater Assessor Hans Konrad eingebrachte Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war.Es liegt daher letztlich keine von einer legitimierten Verfahrenspartei (Paragraph 8, AVG) oder von dieser rechtsgültig Bevollmächtigten Person oder Personengemeinschaft eingebrachte Beschwerde vor, weshalb die hier von Rechtsberater Assessor Hans Konrad eingebrachte Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war.
II.2.4.7. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.römisch zwei.2.4.7. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Altersfeststellung, Handlungsfähigkeit, Rechtsschutzstandard, Sicherheitslage, VolljährigkeitZuletzt aktualisiert am
14.07.2009