Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
E2 257.181-2/2009-6E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Fr. BIRNGRUBER über die Beschwerde des XXX, geb. XXX, StA. Türkei, vertreten durch Mag. Dr. Martin ENTHOFER, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Promenade 16/II, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.03.2009, FZ. 08 01.030-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Fr. BIRNGRUBER über die Beschwerde des römisch 30 , geb. römisch 30 , StA. Türkei, vertreten durch Mag. Dr. Martin ENTHOFER, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Promenade 16/II, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.03.2009, FZ. 08 01.030-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird - soweit sie sich gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides richtet - gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2009/29 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird - soweit sie sich gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides richtet - gemäß Paragraphen 3, 8, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung BGBl römisch eins 2009/29 als unbegründet abgewiesen.
II. Soweit sie sich gegen dessen Spruchpunkt III. richtet, wird ihr stattgegeben und der Bescheid in diesem Spruchpunkt gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.römisch zwei. Soweit sie sich gegen dessen Spruchpunkt römisch drei. richtet, wird ihr stattgegeben und der Bescheid in diesem Spruchpunkt gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein türkischer Staatsangehöriger türkischer Volksgruppenzugehörigkeit, stellte - nachdem er unter Verwendung eines von der österreichischen Botschaft in Ankara ausgestellten Touristenvisums am 02.04.2004 legal ins österreichische Bundesgebiet eingereist war - mit Schriftsatz vom 08.04.2004 schriftlich einen (ersten) Asylantrag. Sein Heimatland habe er verlassen, da ihn sein Onkel, bei welchem er nach der Ausreise seiner Eltern nach Österreich im März 2004 leben sollte, in ein Waisenheim stecken habe wollen.
2. Diesen Asylantrag wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 14.12.2004 gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in dessen Herkunftsstaat gemäß § 8 Abs 1 leg. cit. für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies den BF gemäß § 8 Abs 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt III).2. Diesen Asylantrag wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 14.12.2004 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in dessen Herkunftsstaat gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den BF gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt römisch drei).
3. Die gegen Spruchpunkt I. und II. dieses Bescheides erhobene Berufung wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 15.10.2007 gemäß §§ 7, 8 Abs 1 AsylG 1997 ab. Hinsichtlich Spruchpunkt III. gab der Unabhängige Bundesasylsenat der Berufung statt und behob die Ausweisung des BF ersatzlos.3. Die gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. dieses Bescheides erhobene Berufung wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 15.10.2007 gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG 1997 ab. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. gab der Unabhängige Bundesasylsenat der Berufung statt und behob die Ausweisung des BF ersatzlos.
4. Mit Beschluss vom 06.12.2007 lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der gegen den zuletzt genannten Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates eingebrachten Bescheidbeschwerde ab.
5. Am 28.01.2008 stellte der BF bei der Polizeiinspektion Ried/Innkreis erneut einen Asylantrag (in der Diktion des AsylG 2005: Antrag auf internationalen Schutz), welchen er bei seiner Erstbefragung und bei den Einvernahmen am 08.02.2008 und 08.04.2008 im Wesentlichen damit begründete, dass er nunmehr in seinem Heimatland wehrpflichtig sei, er jedoch den Militärdienst nicht ableisten wolle, da er niemanden umbringen wolle und auch selbst nicht getötet werden möchte. Er würde mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Osttürkei [gemeint wohl: bei Kampfeinsätzen gegen die PKK] eingesetzt werden. Im Fall seiner Rückkehr befürchte er sofort zum Militär eingezogen zu werden. Darüber hinaus sei in der Türkei sein Onkel umgebracht worden und habe der BF deswegen Angst.
6. Mit Bescheid vom 02.03.2009, FZ. 08 01.030-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt II.) und wies den BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei aus (Spruchpunkt III.).6. Mit Bescheid vom 02.03.2009, FZ. 08 01.030-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei aus (Spruchpunkt römisch drei.).
Spruchpunkt I. begründete das Bundesasylamt zusammengefasst damit, dass die dem BF wegen seiner Wehrdienstverweigerung drohenden Sanktionen keine asylrechtlich relevante Verfolgung darstellen würde, da diese alle Wehrdienstverweigerer in gleicher Weise treffen würden. Die Wahrscheinlichkeit, bei Kampfeinsätzen gegen die PKK im Osten der Türkei eingesetzt zu werden, sei gering, zumal hiezu speziell ausgebildete und ausgewählte Verbände der Armee und Gendarmerie bzw. spezielle Antiterroreinheiten der Polizei eingesetzt würden und es zudem genügend Freiwillige gäbe.Spruchpunkt römisch eins. begründete das Bundesasylamt zusammengefasst damit, dass die dem BF wegen seiner Wehrdienstverweigerung drohenden Sanktionen keine asylrechtlich relevante Verfolgung darstellen würde, da diese alle Wehrdienstverweigerer in gleicher Weise treffen würden. Die Wahrscheinlichkeit, bei Kampfeinsätzen gegen die PKK im Osten der Türkei eingesetzt zu werden, sei gering, zumal hiezu speziell ausgebildete und ausgewählte Verbände der Armee und Gendarmerie bzw. spezielle Antiterroreinheiten der Polizei eingesetzt würden und es zudem genügend Freiwillige gäbe.
Hinsichtlich Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, dass keine Hinweise vorliegen würden, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in sein Herkunftsland eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesasylamt aus, dass keine Hinweise vorliegen würden, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in sein Herkunftsland eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Zur Ausweisung in Spruchpunkt III. führte das Bundesasylamt sinngemäß aus, dass diese zwar angesichts der Tatsachen, dass der BF am 28.01.2008 in Österreich eine türkische Frau geheiratet hat, welche über einen bis 19.09.2011 befristeten Aufenthaltstitel für Österreich verfügt, und dass auch seine Eltern und Geschwister in Österreich leben, welche unbefristete Aufenthaltstitel haben und zu denen ein nicht näher bezeichneter Kontakt besteht, einen Eingriff in das Recht des BF auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art 8 EMRK darstellen würde. Dieser sei jedoch im gegebenen Fall zulässig, da das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das persönliche Interesse des BF an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegen würde.Zur Ausweisung in Spruchpunkt römisch drei. führte das Bundesasylamt sinngemäß aus, dass diese zwar angesichts der Tatsachen, dass der BF am 28.01.2008 in Österreich eine türkische Frau geheiratet hat, welche über einen bis 19.09.2011 befristeten Aufenthaltstitel für Österreich verfügt, und dass auch seine Eltern und Geschwister in Österreich leben, welche unbefristete Aufenthaltstitel haben und zu denen ein nicht näher bezeichneter Kontakt besteht, einen Eingriff in das Recht des BF auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK darstellen würde. Dieser sei jedoch im gegebenen Fall zulässig, da das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das persönliche Interesse des BF an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegen würde.
7. Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schriftsatz vom 19.03.2009 rechtzeitig Beschwerde ein. Darin führte der BF abweichend von seinem bisherigen Vorbringen aus, er sei kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit. Er wolle auch deshalb den Militärdienst nicht ableisten, da er bei Kampfhandlungen gegen seine eigene Volksgruppe eingesetzt werden würde. Gegen die verfügte Ausweisung führte der BF ins Treffen, dass er aufgrund seines fünfjährigen Aufenthalts vollständig in Österreich integriert sei. Er sei mit einer türkischen Staatsangehörigen verheiratet, welche kurz vor der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft stehe. Er gehe einer Beschäftigung nach, verfüge über eine Beschäftigungsbewilligung bis 25.10.2010 und habe Deutschkurse an der Volkshochschule absolviert.
8. Mit Schreiben vom 04.05.2009 übermittelte der Asylgerichtshof dem BF folgendes Berichtsmaterial zur Lage im Herkunftsstaat des BF mit der Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme:
Feststellungen zum Militärdienst in der Türkei
Quellenübersicht:
Bericht des deutschen auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 11.9.2008
GIGA, Anfragebeantwortung an den Unabhängigen Bundesasylsenat vom 10.9.2007
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Die türkischen Sicherheitskräfte, Juni 2008
Accord Anfragebeantwortung zum Einsatz von Grundwehrdienern, 27.3.2008, a-6016
Accord Anfragebeantwortung zum militärischen Einsatz der Türkei gegen die PKK, 13.8.2008, a-6276
www.focus.de, Der türkische Einmarsch und das Völkerrecht, 22.2.2008;
Generalversammlung der Vereinten Nationen, 3314.-Definition der Aggression, 14.12.1974, Art 51 der UN-Charta;Generalversammlung der Vereinten Nationen, 3314.-Definition der Aggression, 14.12.1974, Artikel 51, der UN-Charta;
www.allaboutturkey.com/index.htm
Erlass des türkischen Justizministeriums, Generaldirektion für Strafangelegenheiten, Zl. B.03.0CIG.0.00.00.05-647.03-105-2007/775/38574, vom 3.7.2008
SFH Lagebericht Türkei, Update 9.10.2008
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartment, Bundesamt für Migration BMF, Direktionsbereich Asylverfahren, Migrations- und Länderanalysen; 2.9.2008
BAMF/Informationszentrum für Asyl und Migration (Oktober 2008):
Vortrag Eurasil-Workshop vom 24.6.2008 in Nürnberg, Bericht von Michael Bittner, BAMF
ACCORD: Wehrdienstverweigerung in der Türkei, März 2009
Der Wehrpflicht unterliegt jeder männliche türkische Staatsangehörige ab dem 1. Jänner jenes Jahres, in dem ein Staatsbürger 19 Jahre alt wird unabhängig von seiner Volkszugehörigkeit, sofern eine gesundheitliche Eignung (www.allaboutturkey.com/ index.htm) gegeben ist. Der fünfzehnmonatige (für Universitätsabsolventen sechs- bzw. zwölfmonatige) Wehrdienst wird in den Streitkräften einschließlich der Jandarma abgeleistet. Das Höchstalter für die Ableistung des Wehrdienstes liegt bei 40 Jahren. Das wehrdienstpflichtige Alter erstreckt sich damit über eine Zeitspanne von 21 Jahren, kann aber bei hinreichend dargelegter Notwendigkeit durch Generalstab und Verteidigungsministerium vom Nationalrat um fünf Jahre erhöht oder reduziert werden. Das wehrpflichtige Alter teilt sich in drei Phasen: die Einberufungsphase, den aktiven Dienst und die Reserve (ACCORD: Wehrdienstverweigerung in der Türkei, März 2009).
Gem. Art. 63 des Militärstrafgesetzes beträgt die Strafe für Wehrdienstverweigerung, wenn die Person dem Musterungsbefehl nicht folgt und drei Monate nach Zustellung desselben gefasst wird, zwischen sechs Monaten und drei Jahren. Die Verjährungsfrist richtet sich nach Art. 66e tStGB und beträgt zwischen fünf und acht Jahre, falls die Tat mit Freiheitsstrafe bedroht ist.Gem. Artikel 63, des Militärstrafgesetzes beträgt die Strafe für Wehrdienstverweigerung, wenn die Person dem Musterungsbefehl nicht folgt und drei Monate nach Zustellung desselben gefasst wird, zwischen sechs Monaten und drei Jahren. Die Verjährungsfrist richtet sich nach Artikel 66 e, tStGB und beträgt zwischen fünf und acht Jahre, falls die Tat mit Freiheitsstrafe bedroht ist.
Gem. den Ausführungen von Dr. Süleyman Ceviz (Qualifikationsprofil liegt zur Einsichtnahme auf) im Rechercheergebnis vom 29.1.2009 zum Asylverfahren 225.082 ist zur Strafverfolgungspraxis der türkischen Behörden anzuführen, dass dem Rückkehrer dann keine Strafe drohen würde, wenn er die Verzögerung der Ableistung des Militärdienstes bzw. der Musterung gut begründen kann. Obwohl im türkischen Militärgesetz § 63 die Verweigerung des Wehrdienstes mit schwerer Strafe bedroht wird, wird diese in den meisten Fällen nicht verhängt, es sei denn, es liegt ein weiterer qualifizierter Sachverhalt vor.Gem. den Ausführungen von Dr. Süleyman Ceviz (Qualifikationsprofil liegt zur Einsichtnahme auf) im Rechercheergebnis vom 29.1.2009 zum Asylverfahren 225.082 ist zur Strafverfolgungspraxis der türkischen Behörden anzuführen, dass dem Rückkehrer dann keine Strafe drohen würde, wenn er die Verzögerung der Ableistung des Militärdienstes bzw. der Musterung gut begründen kann. Obwohl im türkischen Militärgesetz Paragraph 63, die Verweigerung des Wehrdienstes mit schwerer Strafe bedroht wird, wird diese in den meisten Fällen nicht verhängt, es sei denn, es liegt ein weiterer qualifizierter Sachverhalt vor.
Strafbare Handlungen im Bereich des Militärstrafgesetzes, z. B Art 63, 64, die von Zivilper-sonen in Friedenszeiten begangen werden, fallen in die Zuständigkeit der zivilen Gerichte. Ein Fahndungsbefehl kann dabei nur auf Grund eines Antrages des Staatsanwaltes vom Strafrichter eines Amtsgerichtes erlassen werden. Wird das Verfahren vom zuständigen Gericht eingestellt oder ein Freispruch gefällt, darf keine Festnahme erfolgen. Nach Beendigung eines Strafverfahrens und nach Eintritt der Rechtskraft und nach Vollziehung der Strafe können die Verurteilten vom Gericht den Militärbehörden überstellt werden. Bei einem Musterungsverweigerer und Dienstflüchtigen ist das Amtsgericht jenes Ortes zuständig, in dem die betroffene Person eingetragen ist. Bei Personen die zu spät den Militärdienst antreten oder bei einer Versetzung flüchten, ist das Gericht des Versetzungsortes in dem sich die Einheit befindet zuständig (Erlass des türkischen Justizministeriums, Generaldirektion für Strafangelegenheiten, Zl. B.03.0CIG.0.00.00.05-647.03-105-2007/775/38574, vom 3.7.2008).Strafbare Handlungen im Bereich des Militärstrafgesetzes, z. B Artikel 63, 64,, die von Zivilper-sonen in Friedenszeiten begangen werden, fallen in die Zuständigkeit der zivilen Gerichte. Ein Fahndungsbefehl kann dabei nur auf Grund eines Antrages des Staatsanwaltes vom Strafrichter eines Amtsgerichtes erlassen werden. Wird das Verfahren vom zuständigen Gericht eingestellt oder ein Freispruch gefällt, darf keine Festnahme erfolgen. Nach Beendigung eines Strafverfahrens und nach Eintritt der Rechtskraft und nach Vollziehung der Strafe können die Verurteilten vom Gericht den Militärbehörden überstellt werden. Bei einem Musterungsverweigerer und Dienstflüchtigen ist das Amtsgericht jenes Ortes zuständig, in dem die betroffene Person eingetragen ist. Bei Personen die zu spät den Militärdienst antreten oder bei einer Versetzung flüchten, ist das Gericht des Versetzungsortes in dem sich die Einheit befindet zuständig (Erlass des türkischen Justizministeriums, Generaldirektion für Strafangelegenheiten, Zl. B.03.0CIG.0.00.00.05-647.03-105-2007/775/38574, vom 3.7.2008).
Suchvermerke für Wehrdienstflüchtlinge werden seit Ende 2004 nicht mehr im Personenstandsregister eingetragen.
In der Türkei gibt es keine gesetzliche Möglichkeit, einen Wehrersatzdienst zu leisten. Bei der Behandlung des Problems "Kriegsdienstverweigerung" schien sich auf offizieller Ebene eine Tendenz durchzusetzen, diese Personen aus "untauglich" zu erklären, um wiederholte Inhaftierung und entsprechende internationale Proteste zu vermeiden. Dennoch kam es auch im Jahr 2008 zu Strafverfolgung von Wehrdienstverweigerern (SFH Lagebericht Türkei, Update 9.10.2008)
Im Ausland lebende Wehrpflichtige haben die Möglichkeit, sich gegen Ableistung einer dreiwöchigen Grundausbildung und Bezahlung eines Betrages in Höhe von 5.112 ¿ von der Wehrpflicht freizukaufen. Ab einem Lebensalter von 39 Jahren beträgt die Freikaufsumme 7.668 ¿. Aktuelle Informationen über den Wehrdienst in der Türkei sind auch im Internet (http://www.asal.msb.gov.tr - zur Zeit nur in türkischer Sprache) abrufbar. (Bericht des deutschen auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 11.9.2008). Die Möglichkeit des Freikaufes gilt nicht für Asylwerber, solang sie bloß aufgrund des Asylantrages zum vorübergehenden Aufenthalt im Ausland berechtigt sind (GIGA, Anfragebeantwortung an den Unabhängigen Bundesasylsenat vom 10.9.2007).
Es kann nicht festgestellt werden, dass kurdischstämmige Wehrdienstleistende während des Militärdienstes generell relevanten Nachteilen auf Grund ihrer ethnischen Zugehörigkeit ausgesetzt wären. Vereinzelte Vorfälle können aber nicht ausgeschlossen werden (Bericht des deutschen auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 11.9.2008; GIGA, Anfragebeantwortung an den Unabhängigen Bundesasylsenat vom 10.9.2007).
Generell wurden im Rahmen der Null-Toleranz-Politik Maßnahmen verstärkt um seitens staatlicher Organe Folter und Misshandlungen zu unterbinden. Es sind Mindeststrafen von drei bis zwölf Jahren Haft für Täter von Folter vorgesehen. Verschiedene Qualifizierungen sehen noch höhere Strafen bis hin zu lebenslanger Haft bei Folter mit Todesfolge vor. Direkte Anklagen ohne Einverständnis der Vorgesetzten von Foltertätern, Runderlässe an Staatsanwaltschaften Folterstraftaten vorrangig und mit besonderem Nachdruck zu verfolgen und Verhinderung der Verschleppung von Strafprozessen und Verhinderung der Möglichkeit sich dem Prozess zu entziehen sind Teile dieser Maßnahmen. (Bericht des deutschen auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 11.9.2008)
Die Zuteilung der Wehrpflichtigen zu den Einheiten des Militärs erfolgt ausschließlich durch ein Computerprogramm (Zufallsprinzip; ACCORD: Wehrdienstverweigerung in der Türkei, März 2009). Über eine bewusste Differenzierung bzw. relevante Benachteiligung nach unsachlichen Kriterien, wie insbesondere ethnische Anknüpfungspunkte, bei der Zuteilung von Wehrpflichtigen, liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor. (Accord Anfragebeantwortung zum Einsatz von Grundwehrdienern, 27.3.2008, a-6016). Das GIGA geht in der genannten Anfragebeantwortung davon aus, dass Wehrpflichtige idR in der Nähe ihrer Wohnsitze einberufen werden, was jedoch nicht für Kurden aus dem Südosten der Türkei gilt, welche in der Regel im Norden und Westen eingesetzt werden, um Loyalitätskonflikte zu vermeiden.
Für türkische Staatsbürger, die aus dem Ausland zurückkämen, gibt es keine gesonderte Vorgangsweise - auch ihre Zuteilung zu bestimmten Regionen würde von der Wehrdienstbehörde per Computer entschieden ( ACCORD: Wehrdienstverweigerung in der Türkei, März 2009).
Es kann nicht festgestellt werden, dass es hinsichtlich des militärischen Einsatzes der Türkei gegen die PKK in der Türkei bzw. im Nordirak von der Völkerrechtsgemeinschaft bzw. dem UN-Sicherheitsrat zu einer Verurteilung gekommen wäre, weil dieser etwa den Grundregeln menschlichen Verhaltens widersprechend wäre. Kritische Äußerungen von Staaten gibt es und die Türkei wird von Staaten aufgefordert von unverhältnismäßigen Militäraktionen abzusehen. Die Türkei stützt ihre militärische Aktion gegen die PKK im Nordirak auf Art 51 der UN-Charta, wonach Selbstverteidigungsmaßnahmen des Landes grundsätzlich erlaubt sind, wenn es bewaffneten Angriffen ausgesetzt ist, was für gegeben erachtet wird, weil die PKK vom Nordirak aus immer wieder Terroranschläge auf türkischem Gebiet verübt. Nach einer UN-Resolution aus dem Jahr 1974 (3314) kann eine solche Aggression nicht nur von einem Staat sondern auch von bewaffneten Banden ausgehen. (Accord Anfragebeantwortung zum militärischen Einsatz der Türkei gegen die PKK, 13.8.2008, a-6276; www.focus.de, Der türkische Einmarsch und das Völkerrecht, 22.2.2008; Art 51 der UN-Charta, Generalversammlung der Vereinten Nationen, 3314. Definition der Aggression, 14.12.1974)Es kann nicht festgestellt werden, dass es hinsichtlich des militärischen Einsatzes der Türkei gegen die PKK in der Türkei bzw. im Nordirak von der Völkerrechtsgemeinschaft bzw. dem UN-Sicherheitsrat zu einer Verurteilung gekommen wäre, weil dieser etwa den Grundregeln menschlichen Verhaltens widersprechend wäre. Kritische Äußerungen von Staaten gibt es und die Türkei wird von Staaten aufgefordert von unverhältnismäßigen Militäraktionen abzusehen. Die Türkei stützt ihre militärische Aktion gegen die PKK im Nordirak auf Artikel 51, der UN-Charta, wonach Selbstverteidigungsmaßnahmen des Landes grundsätzlich erlaubt sind, wenn es bewaffneten Angriffen ausgesetzt ist, was für gegeben erachtet wird, weil die PKK vom Nordirak aus immer wieder Terroranschläge auf türkischem Gebiet verübt. Nach einer UN-Resolution aus dem Jahr 1974 (3314) kann eine solche Aggression nicht nur von einem Staat sondern auch von bewaffneten Banden ausgehen. (Accord Anfragebeantwortung zum militärischen Einsatz der Türkei gegen die PKK, 13.8.2008, a-6276; www.focus.de, Der türkische Einmarsch und das Völkerrecht, 22.2.2008; Artikel 51, der UN-Charta, Generalversammlung der Vereinten Nationen, 3314. Definition der Aggression, 14.12.1974)
Es liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, dass türkische Militärangehörige im Rahmen der Bekämpfung des Terrorismus in der Türkei oder im Nordirak zu menschenrechtswidrigen bzw. völkerrechtswidrigen Verhaltensweisen gezwungen werden (Accord Anfragebeantwortung zum militärischen Einsatz der Türkei gegen die PKK, 13.8.2008, a-6276).
Für den Kampf gegen die PKK werden in der Türkei sowohl Armee, die Gendarmerie, die Polizei und Spezialeinheiten eingesetzt. Bei Gendarmerie, Polizei und Spezialeinheiten erfolgt kein Einsatz gegen den Willen des Betroffenen im eigentlichen Sinne, da diese Personen sich aus freiem Willen zu diesem Beruf entschlossen haben und ihn auch aufgeben könnten. Zudem kommen bei größeren Operationen gegen die PKK Personen/Einheiten zum Einsatz, welche eine Spezialsausbildung im Antiterrorkampf besitzen. Auch bei der gezielten Terrorbekämpfung gegen die PKK durch die Armee werden spezielle ausgebildete Kommandoeinheiten eingesetzt. Seit 2008 werden in diesen Kommandoeinheiten keine Reserveoffiziere mehr eingesetzt. Ab 2009 sollen die bisher eingesetzten Wehrpflichtigen, welche ebenfalls eine Spezialausbildung im Aniterrorkampf absolviert haben, durch Berufsoldaten ersetzt werden. (Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartment, Bundesamt für Migration BMF, Direktionsbereich Asylverfahren, Migrations- und Länderanalysen; 2.9.2008
Es gibt in der türkischen Armee Spezialeinheiten, welche sich aus hoch spezialisierten und qualifizierten Leuten zusammensetzt, die als "politisch zuverlässig" und daher nicht nur über eine sehr spezielle Ausbildung, sondern auch über eine hohe Loyalität verfügen. (GIGA: Gutachten für den Unabhängigen Bundesasylsenat zu GZ. 227.115, 10.9.2007). Seit 2008 werden den dafür zuständigen Kommandobrigaden keine neuen Grundwehrdiener mehr zugeteilt. Es ist daher nicht wahrscheinlich, dass derzeit solche noch zu diesen Einheiten zur Bekämpfung des Terrorismus zugewiesen werden. Bis Ende 2009 sollen diese nach Beendigung der Umstrukturierung nur mehr aus hauptberuflichem Militärpersonal bestehen. (Accord Anfragebeantwortung zum Einsatz von Grundwehrdienern im Kampf gegen die PKK vom 27.3.2008, a-6016 sowie 13.8.2008, a-6276; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Die türkischen Sicherheitskräfte, Juni 2008).
Eine Auswertung der Herkunftsorte gefallener Soldaten zeigt, dass eine Mehrzahl aus der Schwarzmeerregion und aus Zentralanatolien stammt (BAMF/Informationszentrum für Asyl und Migration (Oktober 2008): Vortrag Eurasil-Workshop vom 24.6.2008 in Nürnberg, Bericht von Michael Bittner, BAMF).
Aufgrund der Strukturierung der türkischen Armee, zu deren Grundauftrag auch die Terrorbekämpfung gehört, ist es im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht gänzlich auszuschließen zur Terrorismusbekämpfung eingesetzt zu werden. Dies erfolgt jedoch nicht gezielt nach ethnischen Gesichtspunkten und nimmt die Wahrscheinlichkeit mit fehlender Spezialausbildung, Qualifizierung bzw. fehlender Zugehörigkeit zu einer Spezialeinheit stark ab.
Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei
Anhand der nachfolgenden Quellen werden zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei folgende Feststellungen getroffen:
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei, 11.09.2008 und 11.01.2007.
EU-Kommission, Türkei Fortschrittsbericht 2007, 06.11.2007, Türkei Fortschrittsbericht (engl.) 2008, 5.11.2008
Annual Report of the United States Commission on International Religious Freedom, Mai 2008.
Home Office, Country of Origin Information Report, Turkey, Dezember 2007 u. September 2008
USDOS: Country Reports on Human Rights Practices 2007: Turkey, 11.03.2008, dieselbe Quelle: Bericht für den Beobachtungszeitraum 2009, 25.2.2009
USDOS: International Religious Freedom Report Turkey, 19.9.2008
APA0332 v. 2.1.2009: "Türkisches Staatsfernsehen sendet Kurdisch - "TRT-6, be xer be"
Überblick
Die Türkei betrachtet sich als Modell eines laizistischen Staates mit überwiegend islamischer Bevölkerung. Ein herausragendes politisches und für die gesamte Türkei wegweisendes Ereignis der letzten Jahrzehnte ist der Beginn von Beitrittsverhandlungen der EU mit der Türkei zum 03.10.2005. Auch im Fortschrittsbericht vom 06.11.2007 kritisiert die EU-Kommission (neben mangelnder Flexibilität in der Zypernfrage) Defizite bei der Meinungs- und Religionsfreiheit sowie bei den Minderheitenrechten, weshalb Teile der Verhandlungen eingefroren sind. Aus den Parlamentswahlen am 22.07.2007 ging die reformorientierte, gemäßigt islamisch-konservative AKP von Ministerpräsident Erdogan mit fast 47 % und 3/5 der Abgeordneten hervor. Dies und die Wahl des bisherigen AKP-Außenminister Gül zum Staatspräsidenten am 28.08.2007 haben die Mehrheitspartei gefestigt. Der AKP-Wahlsieg hatte die Regierung auch gegenüber dem Militär, das sich als "Hüter der Prinzipien Atatürks" versteht, gestärkt. Der Wahlverlierer, die national-kemalistische CHP, die sich als parlamentarische Interessensvertretung der Staatselite in Bürokratie, Justiz und Militär versteht, wirft der AKP eine schleichende Islamisierung von Staat und Gesellschaft vor. Im März 2008 leitete der Generalstaatsanwalt ein Parteiverbotsverfahren gegen die AKP ein mit der Begründung, die Partei verstoße gegen wesentliche Gründsätze der Verfassung, insbesondere das Laizismusprinzip. Das Verfassungsgericht entschied am 30.07.2008, die türkische Regierungspartei nicht zu verbieten.
Die innenpolitische Polarisierung (v.a. die Reform des Art. 301 im türkischen StGB und Streit um das sog. Kopftuchverbot) wurde durch das Verbotsverfahren gegen die Regierungspartei AKP noch verstärkt. Insgesamt hat sich die Lage nach Zurückweisung des Verbotsantrages durch das Verfassungsgericht stabilisiert. Im Osten und Südosten der Türkei kommt es weiterhin zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der terroristischen PKK und türkischen Sicherheitskräften; die türkische Armee unternimmt seit Dezember 2007 weiterhin vereinzelte Operationen gegen PKK-Stellungen auch im Nordirak.Die innenpolitische Polarisierung (v.a. die Reform des Artikel 301, im türkischen StGB und Streit um das sog. Kopftuchverbot) wurde durch das Verbotsverfahren gegen die Regierungspartei AKP noch verstärkt. Insgesamt hat sich die Lage nach Zurückweisung des Verbotsantrages durch das Verfassungsgericht stabilisiert. Im Osten und Südosten der Türkei kommt es weiterhin zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der terroristischen PKK und türkischen Sicherheitskräften; die türkische Armee unternimmt seit Dezember 2007 weiterhin vereinzelte Operationen gegen PKK-Stellungen auch im Nordirak.
Politische Opposition
Das türkische Verfassungsgericht hatte früher in zahlreichen Fällen von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Parteien zu verbieten. Die Schließungsverfahren richteten sich entweder gegen islamistische Parteien, z.B. 1998 die "Wohlfahrts-Partei" (Refah Partisi), 2001 die "Tugend-Partei" (Fazilet Partisi), oder pro-kurdische Parteien, z. B. DEP, HADEP. Ein Verbotsantrag gegen die pro-kurdische Splitterpartei HAK-PAR wurde am 29.02.2008 vom Verfassungsgericht abgelehnt. Das Urteil ist seit dem 02.07.2008 rechtskräftig. Mit dem Reformpaket vom 11.01.2003 hat die AKP-Regierung Reformen des Parteien- und Wahlgesetzes beschlossen. Gleichwohl sind zur Zeit drei Parteiverbotsverfahren, u.a. gegen die regierende AKP (mit Entscheidung vom 30.07.2008 lehnte das Verfassungsgericht ein Verbot ab, verurteilte die Partei aber zu einer Finanzstrafe) sowie die pro-kurdische DTP, anhängig. Gleichzeitig werden Mitglieder der DTP sowie Journalisten und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die sich zu Tabuthemen äußern, verschiedentlich mit Verfahren aufgrund von Meinungsdelikten bzw. Verstößen gegen das Parteiengesetz gegängelt. Das Verbotsverfahren gegen die kurdisch orientierte "Demokratische Volkspartei" (DEHAP), die Nachfolge- bzw. Schwesterpartei der HADEP, das 2003 eingeleitet wurde, hat sich erledigt. Die Partei hat sich am 19.11.2005 selbst aufgelöst. Ihre Nachfolge trat die am 25.10.2005 gegründete "Partei für eine demokratische Gesellschaft" (DTP) an, zu der sich viele führende kurdische Politiker zusammengeschlossen haben und die zumindest teilweise noch mit der PKK sympathisiert. Ziel der DTP sei die friedliche Lösung des Kurdenkonflikts, verlautet aus der Partei, an deren Spitze einige der ehemaligen kurdischen Parlamentsabgeordneten stehen, die enge Kontakte zur Menschenrechtspreisträgerin Leyla Zana unterhalten. Das im November 2007 eingeleitete Verbotsverfahren gegen die oppositionelle DTP ist weiterhin anhängig. Von den Verfahren gegen Parteien vor dem Verfassungsgericht sind grundsätzlich die Verfahren gegen ihre Amtsträger vor Straf- oder Sicherheitsgerichten zu unterscheiden. Letztere werden in der Regel wegen Meinungsdelikten oder des Vorwurfs der Unterstützung einer illegalen Organisation geführt.
Dem Auswärtige Amt ist kein Fall bekannt geworden, in dem die einfache Mitgliedschaft in der HADEP oder in der DEHAP - ohne besondere, z.B. strafrechtlich relevante Verdachtsmomente - zu Repressalien gegen die Betreffenden geführt hätte. Der Ländersachverständige Dr. Süleyman CEVIZ vertritt im Gutachten vom 22.1.2009 im Asylverfahren E10 225.082 die Auffassung, dass der bloße Kontakt zur HADEP bzw. die bloße ehemalige Mitgliedschaft beim Fehlen eines weiteren qualifizierten Sachverhaltes zu keinen staatlichen Verfolgungshandlungen führt(e).
Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis
Im Strafrecht- und Strafprozessrecht kam es in den vergangenen Jahren zu umfassenden gesetzgeberischen Reformen. In der Rechtspraxis wurden ebenfalls wesentliche Verbesserungen festgestellt. Bei allen Mängeln, die der türkischen Justiz noch anhaften, sind Bestrebungen unverkennbar, rechtstaatliches Handeln durchzusetzen. Einzelne Vorkommnisse und Entscheidungen von Justizorganen lassen bisweilen an dieser Einschätzung zweifeln. Es zeigt sich jedoch, dass sich im Gegensatz zu früher staatsanwaltliches Unrecht nicht halten lässt, sondern revidiert wird. Dies erfordert bisweilen jedoch beträchtliche Gegenwehr der Betroffenen.
Die Umsetzung von Urteilen des Europäischen Menschengerichtshofs durch die Türkei hat sich deutlich verbessert. Der Europäische Menschengerichtshof spielt in der Türkei eine wichtige Rolle, da er wegen Fehlens einer Individual-Verfassungsbeschwerde in vielen Fällen angerufen wird. Auch deshalb ist die Zahl der die Türkei betreffenden Verfahren sehr hoch (2007: 9.173; 2006: 9.627). Die Türkei ist weiterhin auf Platz 1 bezüglich der Verurteilungen (2007: 319). Dies beinhaltet mehrheitlich (99 Urteile) einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens bzw. eine Verletzung von Freiheitsrechten (95 Urteile). In 58 Urteilen wurde ein Verstoß gegen den Schutz des Eigentums festgestellt. Ein Verstoß gegen das Verbot der Folter oder unmenschlicher Behandlung wurde 2007 in insgesamt 31 Urteilen festgestellt, die sich auf länger zurückliegende Fälle beziehen.
Markante Fortschritte in der Menschenrechtslage konnten durch die Gesetzes- und Verfassungsänderungen der letzten Jahre sowie weitere Reformmaßnahmen (z.B. Justizreformen) erzielt werden; dadurch wurde ein Mentalitätswandel bei großen Teilen der Bevölkerung eingeleitet. Aufgrund der innenpolitischen Spannungen sind in den letzten beiden Jahren allerdings kaum noch größere Reformfortschritte zu verzeichnen. Menschenrechtsorganisationen zufolge kommen Fälle schwerer Folter (z.B. mit sichtbaren körperlichen Verletzungen) nur noch vereinzelt vor. Die überwiegende Zahl der angezeigten Fälle betreffen z.B. Beleidigungen, Drohungen und Einschüchterungen, zu langes Festhalten, Vorenthalten eines Toilettenbesuchs bis hin zu Drohungen mit Tötung.
Sippenhaft
In der Türkei gibt es keine "Sippenhaft" in dem Sinne, dass Familienmitglieder für die Handlungen eines Angehörigen strafrechtlich verfolgt oder bestraft werden. Die nach türkischem Recht aussagepflichtigen Familienangehörigen - etwa von vermeintlichen oder tatsächlichen PKK-Mitgliedern oder Sympathisanten - werden allerdings zu Vernehmungen geladen, z.B. um über den Aufenthalt von Verdächtigen befragt zu werden. Werden Ladungen nicht befolgt, kann es zur zwangsweisen Vorführung kommen.
Dem Auswärtigen Amt liegen keine Anhaltspunkte vor, dass Personen, die in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben und die zB eine strafrechtliche Verfolgung oder Gefährdung durch "Sippenhaft" in der Türkei behaupten, bei Rückkehr in die Türkei einer Gefährdung durch Folter oder Misshandlungen allein aufgrund der Tatsache, dass ein Asylantrag gestellt wurde, droht.
Staatliche Repressionen
Es gibt in der Türkei keine Personen oder Personengruppen, die alleine wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Gruppe oder alleine wegen ihrer politischen Überzeugung staatlichen Repressionen ausgesetzt sind.
Kurden
Ungefähr ein Fünftel der Gesamtbevölkerung der Türkei (72 Millionen) - also ca. 14 Millionen Menschen - ist zumindest teilweise kurdischstämmig. Im Westen der Türkei und an der Südküste lebt die Hälfte bis annähernd zwei Drittel dieser Kurden: ca. drei Millionen im Großraum Istanbul, zwei bis drei Millionen an der Südküste, eine Million an der Ägäis-Küste und eine Million in Zentralanatolien. Rund sechs Millionen kurdischstämmige Türken leben in der Ost und Südost-Türkei, wo sie in einigen Gebieten die Bevölkerungsmehrheit bilden. Nur ein Teil der kurdischstämmigen Bevölkerung in der Türkei ist auch einer der kurdischen Sprachen mächtig.
Allein aufgrund ihrer Abstammung sind und waren türkische Staatsbürger kurdischer und anderer Volkszugehörigkeit keinen staatlichen Repressionen unterworfen. Aus den Ausweispapieren, auch aus Vor- oder Nachnamen, geht in der Regel nicht hervor, ob ein türkischer Staatsbürger kurdischer Abstammung ist (Ausnahme: Kleinkindern dürfen seit 2003 kurdische Vornamen gegeben werden). Die meisten Kurden sind in die türkische Gesellschaft integriert, viele auch assimiliert. In Parlament, Regierung und Verwaltung sind Kurden ebenso vertreten wie in Stadtverwaltungen, Gerichten und Sicherheitskräften. Ähnlich sieht es in Industrie, Wissenschaft, Geistesleben und Militär aus.
In den wirtschaftlich unterentwickelten und z.T. feudalistisch strukturierten Regionen im Osten und Südosten der Türkei hat sich die Lage der Kurden seit dem Ende des Bürgerkrieges (Festnahme Öcalans 1999, bis dahin ca. 37.000 Todesopfer) und vor allem mit der Verabschiedung der Reformgesetze seit 2002 deutlich verbessert, wie auch unabhängige Menschenrechtsorganisationen feststellen. Dies schließt erste Schritte bei der Gewährung kultureller Rechte ein, wie die Zulassung privater kurdischer Sprachkurse für Erwachsene (die jedoch mangels Nachfrage wieder eingestellt wurden) und die eingeschränkte Genehmigung regionaler kurdischsprachiger Radio- und Fernsehsendungen. Ökonomisch sind zudem erste, wenn auch zaghafte Entwicklungsansätze zu verzeichnen. Am 27.05.2008 stellte MP Erdogan in Diyarbakir einen Aktionsplan für den Südosten der Türkei vor, der bis 2012 Investitionen von 14,5 Mrd. YTL (ca. 12 Mrd. US-D) in die wirtschaftliche Entwicklung der Region vorsieht. Das Misstrauen zwischen den Vertretern des türkischen Staates im Südosten - Justiz, Zivilverwaltung, Polizei und Militär - und der überwiegend kurdischen Bevölkerung ist zwar immer noch vorhanden, hat sich in den letzten Jahren aber verringert.
Der Gebrauch des Kurdischen, d.h. der beiden in der Türkei vorwiegend gesprochenen kurdischen Sprachen Kurmanci und Zaza, ist in Wort und Schrift keinen Restriktionen ausgesetzt, der öffentliche Gebrauch ist allerdings noch eingeschränkt und im Schriftverkehr mit Behörden nicht erlaubt. Kurdischunterricht und Unterricht in kurdischer Sprache an Schulen sind nach wie vor verboten. Mit einem gezielten Tabubruch hat Recep Tayyip Erdogan den Start eines kurdischen Kanals im türkischen Staatsrundfunk mit 1.1.2009 eingeläutet. "Be xer be" - gutes Gelingen - wünschte Erdogan dem Sender TRT-6 in der kurdischen Sprache. Seit dem Neujahrsabend sendet der Kanal Filme, Musikshows und Nachrichtenprogramme. Er soll auch eine Konkurrenz zu dem aus Dänemark ausgestrahlten kurdischen Sender Roj-TV sein, um dessen Schließung sich die Türkei vergeblich bemüht hat.
Kurdische Arbeiterpartei (PKK)
Die Kurdenfrage ist eng verflochten mit dem jahrzehntelangen Kampf der türkischen Staatsgewalt gegen die von Abdullah Öcalan gegründete "Kurdische Arbeiterpartei" (PKK) und ihre terroristischen Aktionen. Das in Deutschland und der EU bestehende Verbot der Terrororganisation PKK erstreckt sich auch auf die Nachfolgeorganisationen unter anderem Namen. Die Stärke der PKK in der Türkei/Nordirak wird aktuell auf noch 5.000 - 5.500 Kämpfer geschätzt, davon ca. zwei Drittel im Nordirak. Von 2002 bis 2004 hatte sich die Terrororganisation PKK mehrfach umbenannt (KADEK/KHK/KONGRA-GEL). Mittlerweile ist sie zu ihrer alten Bezeichnung PKK zurückgekehrt. Für die von ihr selbst als politisch bezeichnete Betätigung im Ausland hat sie jedoch die Bezeichnung KONGRA-GEL beibehalten. Ihr Anführer, der zu lebenslanger Haft verurteilte Abdullah Öcalan, befindet sich seit 1999 im Gefängnis auf der Insel Imrali im Marmara Meer. Kurdischen Quellen zufolge soll sich die PKK wieder verstärkt der Anwerbung "junger Kämpfer" widmen. Nach Berichten PKK nahe stehender Medien sind zahlreiche neue Guerillakämpfer in die Reihen der "Volksverteidigungskräfte" HPG aufgenommen und danach in ihre Einsatzgebiete entsandt worden.
Seit Dezember 2007 unternimmt das Militär auch grenzüberschreitende Militäroperationen gegen PKK-Stellungen im Nordirak. Der Türkische Generalstab hat zudem sechs Gebiete in den Provinzen Siirt, Sirnak, Mardin und Hakkari zu zeitweiligen Sicherheitszonen und militärischen Sperrgebieten erklärt, deren Betreten voraussichtlich bis 12. September 2008 für "Ortsfremde" grundsätzlich verboten ist und einer strengen Kontrolle unterliegt.
Menschenrechtsorganisationen berichteten im Sommer 2007, dass die Bewohner eines Dorfes in einer Sicherheitszone in der Provinz Siirt von den Sicherheitskräften zum Verlassen ihres Dorfes aufgefordert worden seien. Nach Protesten konnte der Großteil der Bewohner jedoch im Dorf verbleiben. Im Übrigen werden nur vereinzelt Diskriminierungen von Minderheitsangehörigen durch Privatpersonen bekannt.
In Bezug auf die PKK wird auf den gemeinsamen Standpunkt des Rates der EU vom 17. Juni 2002 betreffend der Aktualisierung des Gemeinsamen Standpunktes 2001/931/GASP über die Anwendung besondere Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunktes 2002/340/GASP, 2008/586GASP: Anhang, Verzeichnis der Personen, Vereinigungen und Körperschaften nach Art. 1, Punkt 2.25 verwiesen, wonach es sich bei der PKK um eine terroristische Organisation handelt (aktualisierte Liste vom 12.1.2009).In Bezug auf die PKK wird auf den gemeinsamen Standpunkt des Rates der EU vom 17. Juni 2002 betreffend der Aktualisierung des Gemeinsamen Standpunktes 2001/931/GASP über die Anwendung besondere Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunktes 2002/340/GASP, 2008/586GASP: Anhang, Verzeichnis der Personen, Vereinigungen und Körperschaften nach Artikel eins,, Punkt 2.25 verwiesen, wonach es sich bei der PKK um eine terroristische Organisation handelt (aktualisierte Liste vom 12.1.2009).
Ebenso soll hier auch auszugsweise auf die österreichische Rechtssprechung verwiesen werden, wonach insbesondere der OGH ebenfalls davon ausgeht, dass es sich bei der PKK um eine Terrororganisation handelt (OGH 19.11.1996, 14O244/96(14Os142/96) und führt darüber hinaus aus, dass es sich bei der Tätigkeit innerhalb der PKK grundsätzlich um keine politisch strafbare Handlung im Sinne des § 14 Abs. 1 ARHG handelt (OGH 2.12.1998, 14Os/98 (14Os162/98).Ebenso soll hier auch auszugsweise auf die österreichische Rechtssprechung verwiesen werden, wonach insbesondere der OGH ebenfalls davon ausgeht, dass es sich bei der PKK um eine Terrororganisation handelt (OGH 19.11.1996, 14O244/96(14Os142/96) und führt darüber hinaus aus, dass es sich bei der Tätigkeit innerhalb der PKK grundsätzlich um keine politisch strafbare Handlung im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, ARHG handelt (OGH 2.12.1998, 14Os/98 (14Os162/98).
Auch sei auf das Urteil des OGH vom 18.10.1994, 11Os 112, 114/94-14 hingewiesen, wo dieser feststellte, dass es sich bei der PKK (und deren Teilorganisationen - im zitierten Erkenntnis wurde namentlich der Obmann eines in Österreich ansässigen PKK-nahen bzw. der PKK als Teilorganisation zugehörigenVereins verurteilt-) um eine kriminelle Organisation im Sinne des § 278a StGB handelt.Auch sei auf das Urteil des OGH vom 18.10.1994, 11Os 112, 114/94-14 hingewiesen, wo dieser feststellte, dass es sich bei der PKK (und deren Teilorganisationen - im zitierten Erkenntnis wurde namentlich der Obmann eines in Österreich ansässigen PKK-nahen bzw. der PKK als Teilorganisation zugehörigenVereins verurteilt-) um eine kriminelle Organisation im Sinne des Paragraph 278 a, StGB handelt.
(Anm. § 278a StGB lautet:Anmerkung Paragraph 278 a, StGB lautet:
Kriminelle Organisation
§ 278a. Wer eine auf längere Zeit angelegte unternehmensähnliche Verbindung einer größeren Zahl von Personen gründet oder sich an einer solchen Verbindung als Mitglied beteiligt (§ 278 Abs. 3),Paragraph 278 a, Wer eine auf längere Zeit angelegte unternehmensähnliche Verbindung einer größeren Zahl von Personen gründet oder sich an einer solchen Verbindung als Mitglied beteiligt (Paragraph 278, Absatz 3,),
die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, oder schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei oder des unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln, Kernmaterial und radioaktiven Stoffen, gefährlichen Abfällen, Falschgeld oder Suchtmitteln ausgerichtet ist,
die dadurch eine Bereicherung in großem Umfang oder erheblichen Einfluß auf Politik oder Wirtschaft anstrebt und
die andere zu korrumpieren oder einzuschüchtern oder sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen sucht,
ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. ...)
Aleviten
Mit schätzungsweise 15 Millionen (rund ein Fünftel der türkischen Bevölkerung) bilden die Aleviten nach den Sunniten die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft der Türkei. In der Türkei leben sowohl türkische als auch kurdische Aleviten, die ihren Glauben je nach Herkunftsregion unterschiedlich praktizieren. Die Aleviten verwahren sich selbst gegen den Begriff "Minderheit". Vom türkischen Staat werden sie offiziell nicht als Glaubensgemeinschaft anerkannt, sondern als Teil der muslimischen (sunnitischen) Bevölkerung der Türkei angesehen. Dementsprechend betrachtet die Religionsbehörde DIYANET das Alevitentum als islamische Unteridentität in seiner Zuständigkeit. Den Status alevitischer Gebetshäuser (Cemevi) erkennt sie nicht als Moscheen vergleichbar an. In Regierung, Verwaltung und Parlament sind die Aleviten unterrepräsentiert.
Auch wenn die Aleviten ihre Religion entsprechend der Gewährleistung in Art. 24 der türkischen Verfassung weit gehend unbehindert ausüben können, sehen sie sich aufgrund des Fehlens einer eigenen Rechtspersönlichkeit doch schwerwiegenden - ihrer Art und Intensität nach aber nicht asylerheblichen - bürokratischen Hemmnissen ausgesetzt. So können sie Grundeigentum, etwa zur Errichtung von Gebetshäusern (Cemevleri, Cem-Häuser), allenfalls über Kulturstiftungen und -vereine erwerben; dies dürfte aufgrund der jüngsten Änderungen des Vereinsrechts einfacher werden. Probleme ergeben sich auch bei der Ausbildung von Geistlichen sowie bei der Erteilung von Unterricht. Der religiöse Pflichtunterricht an den staatlichen Schulen berücksichtigt nichtsunnitische Bekenntnisse nicht. Bemühungen alevitischer Organisationen um Einbeziehung alevitischer Inhalte in die Curricula der staatlichen Schulen sind an dem durch das Erziehungsministerium vertretenen Argument gescheitert, es handle sich dabei um eine Form von religiösem Separatismus. Insoweit ist ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängig.Auch wenn die Aleviten ihre Religion entsprechend der Gewährleistung in Artikel 24, der türkischen Verfassung weit gehend unbehindert ausüben können, sehen sie sich aufgrund des Fehlens einer eigenen Rechtspersönlichkeit doch schwerwiegenden - ihrer Art und Intensität nach aber nicht asylerheblichen - bürokratischen Hemmnissen ausgesetzt. So können sie Grundeigentum, etwa zur Errichtung von Gebetshäusern (Cemevleri, Cem-Häuser), allenfalls über Kulturstiftungen und -vereine erwerben; dies dürfte aufgrund der jüngsten Änderungen des Vereinsrechts einfacher werden. Probleme ergeben sich auch bei der Ausbildung von Geistlichen sowie bei der Erteilung von Unterricht. Der religiöse Pflichtunterricht an den staatlichen Schulen berücksichtigt nichtsunnitische Bekenntnisse nicht. Bemühungen alevitischer Organisationen um Einbeziehung alevitischer Inhalte in die Curricula der staatlichen Schulen sind an dem durch das Erziehungsministerium vertretenen Argument gescheitert, es handle sich dabei um eine Form von religiösem Separatismus. Insoweit ist ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängig.
Die Aleviten selbst unterstützen den von Atatürk begründeten türkischen Laizismus und fordern eine echte Trennung von Staat und Religion; traditionell neigen sie dazu, sich liberalen und links gerichteten politischen Parteien und Strömungen anzuschließen. Auch wegen ihrer politischen Orientierung sehen sich Aleviten deshalb leicht dem Verdacht einer staatsfeindlichen Gesinnung ausgesetzt.
Von radikalen Sunniten werden die Aleviten sogar als Abtrünnige angesehen, und auch die rechtsgerichteten und rechtsradikalen Kräfte in der Türkei begegnen ihnen mit Feindschaft. So ist es in den vergangenen Jahrzehnten mehrfach zu gewalttätigen Übergriffen auf Aleviten gekommen, ohne dass die Sicherheitskräfte mit dem nötigen Nachdruck eingegriffen hätten, nämlich in den Jahren 1967 und 1993 in Sivas, im Jahr 1978 in Kahramanmaras und Corum und zuletzt im Jahr 1995 in Istanbul. Derartige gewalttätige Ausschreitungen gegenüber Aleviten oder anderen religiösen Minderheiten haben sich in den zurückliegenden Jahren indessen nicht wiederholt.
Frauen
Artikel 10 der türkischen Verfassung enthält eine Bestimmung, wonach Männer und Frauen gleiche Rechte haben. Der Staat ist nach der Verfassung verpflichtet, diese Gleichheit in der Praxis umzusetzen.
Die gesellschaftliche Wirklichkeit hinkt in weiten Teilen der Türkei noch weit hinter den gesetzlichen Entwicklungen her. In den besser gebildeten und wohlhabenden Schichten in Ankara, Istanbul und Izmir spielen Frauen eine gleichberechtigte oder nahezu gleichberechtigte Rolle.
In den ländlichen Gebieten vor allem der Zentral- und Osttürkei ist dies nicht der Fall. Dort ist die Gesellschaft immer noch traditionell konservativ und streng patriarchalisch strukturiert. Frauen werden oft Opfer familiärer Gewalt. Religiöse Ehen (auch Mehrehen, so genannte Imam-Ehen) sind, obwohl verboten, noch weit verbreitet.
Die Analphabetenrate von Frauen ist immer noch weit höher als bei Männern. Die Rolle der Frau wird nach wie vor traditionell gesehen:
als Hausfrau und Mutter, deren Ehre gleichbedeutend mit der Familienehre ist
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei, 11.09.2008).
Grundversorgung
Die Lebensverhältnisse in der Türkei sind weiterhin durch ein starkes West-Ost-Gefälle geprägt. Der Abwanderungsdruck aus dem Südosten in den Süden und Westen der Türkei und in das Ausland hält an. Die Türkei kennt bisher keine staatliche Sozialhilfe nach EU-Standard. Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294 über den Förderungsfons für Sozialhilfe und Solidarität und Nr. 5263, Gesetz über Organisation und Aufgaben der Generaldirektion für Sozialhilfe und Solidarität gewährt. Die Sozialhilfeprogramme werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten durch Ausschüsse vertretenen Stiftungen für Sozialhilfe und Solidarität ausgeführt. Anspruchsberechtigt nach Art. 2 des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der Sozialsicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen sowie Personen, die durch eine kleine Unterstützung oder durch Gewährleistung einer Ausbildungsmöglichkeit gemeinnützig und produktiv werden können. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützungen der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Sozialhilfe in Form von Bargeld, Hilfen für die Ausbildung (Schülerbedarfsartikel, Unterkunft), Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder die Volksküche. Die Leistungen werden in der Regel für neun bis zwölf Monate gewährt; in Einzelfällen entscheidet der Vorstand der Stiftung. In der Türkei existieren darüber hinaus weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfeprogramme haben.Die Lebensverhältnisse in der Türkei sind weiterhin durch ein starkes West-Ost-Gefälle geprägt. Der Abwanderungsdruck aus dem Südosten in den Süden und Westen der Türkei und in das Ausland hält an. Die Türkei kennt bisher keine staatliche Sozialhilfe nach EU-Standard. Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294 über den Förderungsfons für Sozialhilfe und Solidarität und Nr. 5263, Gesetz über Organisation und Aufgaben der Generaldirektion für Sozialhilfe und Solidarität gewährt. Die Sozialhilfeprogramme werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten durch Ausschüsse vertretenen Stiftungen für Sozialhilfe und Solidarität ausgeführt. Anspruchsberechtigt nach Artikel 2, des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der Sozialsicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen sowie Personen, die durch eine kleine Unterstützung oder durch Gewährleistung einer Ausbildungsmöglichkeit gemeinnützig und produktiv werden können. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützungen der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Sozialhilfe in Form von Bargeld, Hilfen für die Ausbildung (Schülerbedarfsartikel, Unterkunft), Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder die Volksküche. Die Leistungen werden in der Regel für neun bis zwölf Monate gewährt; in Einzelfällen entscheidet der Vorstand der Stiftung. In der Türkei existieren darüber hinaus weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfeprogramme haben.
Medizinische Versorgung
In der Türkei gibt es neben dem staatlichen Gesundheitssystem, das eine medizinische Grundversorgung garantiert, mehr und mehr leistungsfähige private Gesundheitseinrichtungen, die in jeglicher Hinsicht EU-Standard entsprechen. Das türkische Gesundheitssystem verbessert sich laufend. Eine medizinische Versorgung sowie die Behandlung psychischer Erkrankungen, einschließlich posttraumatischer Belastungsstörungen (PTBS), sind in allen Krankenhäusern der Türkei möglich, die über eine Abteilung für Psychiatrie verfügen. Für die Behandlung posttraumatischer Belastungsstörungen (PTBS) werden in der Türkei die international anerkannten Klassifikationssysteme ICD-10 und DSM-IV angewandt. Zu Behandlungskonzepten zählen u.a. Psychotherapie mit Entspannungstraining, Atemtraining, Förderung des positiven Denkens und Selbstgespräche, kognitive Therapie, Spieltherapie sowie Medikationen wie Antidepressiva und Benzodiazepine. Eine Behandlung von posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) ist grundsätzlich auch über die Menschenrechtsstiftung der Türkei (TIHV) möglich.
Behandlung von Rückkehrern
Ist der türkischen Grenzpolizei bekannt, dass es sich um eine abgeschobene Person handelt, wird diese nach Ankunft in der Türkei einer Routinekontrolle unterzogen, die einen Abgleich mit dem Fahndungsregister nach strafrechtlich relevanten Umständen und eine eingehende Befragung beinhalten kann. Abgeschobene können dabei in den Diensträumen der jeweiligen Polizeiwache vorübergehend zum Zwecke einer Befragung festgehalten werden. Die Einholung von Auskünften kann je nach Einreisezeitpunkt und dem Ort, an dem das Personenstandsregister geführt wird, einige Stunden dauern. Besteht der Verdacht einer Straftat, werden strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet. Wehrdienstflüchtige haben damit zu rechnen, gemustert und ggf. einberufen zu werden (u.U. nach Durchführung eines Strafverfahrens). Es sind mehrere Fälle bekannt geworden, in denen Suchvermerke zu früheren Straftaten oder über Wehrdienstentziehung von den zuständigen türkischen Behörden versehentlich nicht gelöscht worden waren, was bei den Betroffenen zur kurzzeitigen Ingewahrsamnahme bei Einreise führte.
Dem Auswärtige Amt ist in jüngster Zeit kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zurückgekehrter abgelehnter Asylwerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt wurde. Auch die türkischen Menschenrechtsorganisationen haben explizit erklärt, dass aus ihrer Sicht diesem Personenkreis keine staatlichen Repressionsmaßnahmen drohen. Für Misshandlung oder Folter allein aufgrund der Tatsache, dass ein Asylantrag gestellt wurde, liegen keine Anhaltspunkte vor.
9. In seiner Stellungnahme vom 18.05.2009 wies der BF neuerlich auf die bereits in der Beschwerdeschrift angeführten Umstände, welche für seine Integration in Österreich sprechen würden, hin. Hinsichtlich der vorgehaltenen Länderfeststellungen zur Lage in der Türkei gab er keine Stellungnahme ab. Er führte lediglich aus, dass er aus einer Familie stamme, in welcher mehrere Verwandte dem türkischen Militär/Sicherheitsdienst auffällig geworden wären, sodass eine realistische Verfolgungsgefahr des BF gegeben wäre.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes, insbesondere durch Einsichtnahme in die dem Beschwerdeschriftsatz beigelegten Dokumente (Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen, Versicherungsdatenauszug der OÖGKK, Gehaltsabrechnung, Arbeitsvertrag, Dienstzettel, Beschäftigungsbewilligungsbescheid des AMS).
2. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes hat das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, kann die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen , wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
Der BF bringt zur Begründung des zweiten - gegenständlichen - Antrages auf internationalen Schutz lediglich vor, dass er im Falle der Rückkehr in die Türkei seinen Militärdienst ableisten müsse, er aber niemanden umbringen und auch nicht selbst getötet werden wolle. Mit hoher Wahrscheinlichkeit würde er in der Osttürkei eingesetzt werden. Darüber hinaus sei in seiner Heimat ein Onkel von ihm umgebracht worden und er habe deshalb Angst. Insoweit ist das Vorbringen auch nicht in den Zweifel zu ziehen, als der BF seinem Alter entsprechend in der Türkei wehrpflichtig ist und er seine Wehrdienst aufgrund des durchgehenden Aufenthaltes in Österreich noch nicht abgeleistet hat. Was die Behauptung betrifft, in der Heimat Angst zu haben, weil sein Onkel ermordet worden war, kann dem Bundesasylamt nicht entgegengetreten werden, wenn es diese Behauptung als nicht wahr erachtet; hat der BF doch trotz Nachfrage keinerlei nähere Angaben über dieses Ereignis machen oder einen Zusammenhang mit seiner persönlichen Situation herstellen können. Soweit der BF in der Beschwerde - erstmals und abweichend von seinem gesamten bisherigen Vorbringen in beiden Asylverfahren, in denen er sich stets als ethnischer Türke bezeichnete - nunmehr behauptet, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe zu sein, er als Grund für seine Wehrdienstverweigerung zudem geltend machte, er wolle nicht bei Kampfhandlungen gegen seine eigene Volksgruppe eingesetzt werden, und er in seiner Stellungnahme vom 18.05.2009 - ohne jedweden Konnex zu seinem bisherigen Vorbringen - ausführt, ihm drohe eine realistische Verfolgungsgefahr, da er aus einer Familie stamme, in welcher mehrere Verwandte dem türkischen Militär/Sicherheitsdienst auffällig geworden wären, unterliegt dieses Vorbringen dem Neuerungsverbot des § 40 AsylG und ist daher unzulässig. Der BF hatte in beiden Asylverfahren ausreichend Gelegenheit, auf die etwaige Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe und damit im Zusammenhang stehende Probleme hinzuweisen. Dieses neue Vorbringen wird erstmals in der Beschwerdeschrift erwähnt. Es handelt sich dabei nicht um einen Sachverhalt, der sich nach der Entscheidung durch das Bundesasylamt geändert haben könnte. Das Verfahren vor dem Bundesasylamt war aber auch nicht mangelhaft, noch handelt es sich um Tatsachen, die dem BF nicht zugänglich gewesen wären. Es haben sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, dass der BF nicht in der Lage gewesen wäre, diese Tatsachen im Verfahren vor dem Bundesasylamt vorzubringen.Der BF bringt zur Begründung des zweiten - gegenständlichen - Antrages auf internationalen Schutz lediglich vor, dass er im Falle der Rückkehr in die Türkei seinen Militärdienst ableisten müsse, er aber niemanden umbringen und auch nicht selbst getötet werden wolle. Mit hoher Wahrscheinlichkeit würde er in der Osttürkei eingesetzt werden. Darüber hinaus sei in seiner Heimat ein Onkel von ihm umgebracht worden und er habe deshalb Angst. Insoweit ist das Vorbringen auch nicht in den Zweifel zu ziehen, als der BF seinem Alter entsprechend in der Türkei wehrpflichtig ist und er seine Wehrdienst aufgrund des durchgehenden Aufenthaltes in Österreich noch nicht abgeleistet hat. Was die Behauptung betrifft, in der Heimat Angst zu haben, weil sein Onkel ermordet worden war, kann dem Bundesasylamt nicht entgegengetreten werden, wenn es diese Behauptung als nicht wahr erachtet; hat der BF doch trotz Nachfrage keinerlei nähere Angaben über dieses Ereignis machen oder einen Zusammenhang mit seiner persönlichen Situation herstellen können. Soweit der BF in der Beschwerde - erstmals und abweichend von seinem gesamten bisherigen Vorbringen in beiden Asylverfahren, in denen er sich stets als ethnischer Türke bezeichnete - nunmehr behauptet, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe zu sein, er als Grund für seine Wehrdienstverweigerung zudem geltend machte, er wolle nicht bei Kampfhandlungen gegen seine eigene Volksgruppe eingesetzt werden, und er in seiner Stellungnahme vom 18.05.2009 - ohne jedweden Konnex zu seinem bisherigen Vorbringen - ausführt, ihm drohe eine realistische Verfolgungsgefahr, da er aus einer Familie stamme, in welcher mehrere Verwandte dem türkischen Militär/Sicherheitsdienst auffällig geworden wären, unterliegt dieses Vorbringen dem Neuerungsverbot des Paragraph 40, AsylG und ist daher unzulässig. Der BF hatte in beiden Asylverfahren ausreichend Gelegenheit, auf die etwaige Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe und damit im Zusammenhang stehende Probleme hinzuweisen. Dieses neue Vorbringen wird erstmals in der Beschwerdeschrift erwähnt. Es handelt sich dabei nicht um einen Sachverhalt, der sich nach der Entscheidung durch das Bundesasylamt geändert haben könnte. Das Verfahren vor dem Bundesasylamt war aber auch nicht mangelhaft, noch handelt es sich um Tatsachen, die dem BF nicht zugänglich gewesen wären. Es haben sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, dass der BF nicht in der Lage gewesen wäre, diese Tatsachen im Verfahren vor dem Bundesasylamt vorzubringen.
3. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 29/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über3. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3.1. Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:
3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.1.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob eine vernunftbegabte Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen aus Konventionsgründen wohlbegründete Furcht erleiden würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Dies trifft auch nur dann zu, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt im gesamten Staatsgebiet ausgeht oder wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird, oder wenn die Behörde oder Regierung außerstande ist, die Verfolgten zu schützen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0555 ua.).
Gemäß § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art 15 Abs 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon - wie in ähnlicher beschriebenen Weise - betroffen ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon - wie in ähnlicher beschriebenen Weise - betroffen ist.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können gemäß Art 6 Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren.Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können gemäß Artikel 6, Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist (vgl zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat (vgl VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist vergleiche zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat vergleiche VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
3.1.2. Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt zusammengefasst damit, dass die dem BF wegen seiner Wehrdienstverweigerung drohenden Sanktionen keine asylrechtlich relevante Verfolgung darstellen würden.
Dieser rechtlichen Beurteilung kann sich der erkennende Senat nur anschließen.
Gemäß Art 63 türkisches Militärstrafgesetz droht einem Wehrdienstverweigerer, der seinem Musterungsbefehl nicht gefolgt ist und nach mehr als drei Monaten nach Zustellung desselben gefasst wird, eine Freiheitsstrafe mit einem Strafmaß zwischen sechs Monaten und drei Jahren.Gemäß Artikel 63, türkisches Militärstrafgesetz droht einem Wehrdienstverweigerer, der seinem Musterungsbefehl nicht gefolgt ist und nach mehr als drei Monaten nach Zustellung desselben gefasst wird, eine Freiheitsstrafe mit einem Strafmaß zwischen sechs Monaten und drei Jahren.
Da der BF aufgrund der Vollendung seines 19. Lebensjahres XXX in seinem Heimatland wehrpflichtig ist, er jedoch den Militärdienst nicht angetreten hat, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass der BF gemäß oben genannter Bestimmung bestraft wird. Zur Strafverfolgungspraxis der türkischen Behörden ist jedoch anzumerken, dass - abgesehen von qualifizierten Sachverhalten - Strafen nach § 63 türkisches Militärstrafgesetz in den meisten Fällen nicht verhängt werden.Da der BF aufgrund der Vollendung seines 19. Lebensjahres römisch 30 in seinem Heimatland wehrpflichtig ist, er jedoch den Militärdienst nicht angetreten hat, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass der BF gemäß oben genannter Bestimmung bestraft wird. Zur Strafverfolgungspraxis der türkischen Behörden ist jedoch anzumerken, dass - abgesehen von qualifizierten Sachverhalten - Strafen nach Paragraph 63, türkisches Militärstrafgesetz in den meisten Fällen nicht verhängt werden.
Die Heranziehung seiner Staatsangehörigen zur Militärdienstleistung ist ein grundsätzliches Recht eines souveränen Staates. Die Überschreitung der Grenzen, die diesem Recht in Bezug auf die Verwendung der Militärdienstleistenden insbesondere durch Vorschriften des Völkerrechtes gesetzt sind, ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft im Einzelfall zu berücksichtigen. Nach der älteren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war Furcht vor Verfolgung im Fall der Wehrdienstverweigerung nur dann als asylrechtlich relevant anzusehen, wenn der Asylwerber hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während dieses Militärdienstes im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichender Weise benachteiligt würde oder davon auszugehen sei, dass dem Asylwerber eine im Vergleich zu anderen Staatsbürgern härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung drohte (Verstärkter Senat vom 29.06.1994, Slg Nr. 14.089/A; VwGH vom 21.08.2001, 98/01/0600). Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch in seiner jüngeren Rechtsprechung, insbesondere im Erkenntnis vom 21.12.2000, 2000/01/0072 ausgeführt, dass verschärfte Strafdrohungen gegen Wehrdienstverweigerer in Kriegszeiten dann eine Verfolgung im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK darstellen können, wenn diese im Wesentlichen dazu dienen, dass Einberufene erhöhtem Druck zu Teilnahme an Handlungen ausgesetzt sind, die sich gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten (vgl. Art. 1 Abschnitt F), und dem Wehrdienstverweigerer zumindest eine gegen den Staat gerichtete politische Gesinnung unterstellt wird. In den Erkenntnissen vom 21.03.2002, 99/20/0401 und vom 16.04.2002, 99/20/0604 brachte der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck, dass auch die Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung ua. dann zur Asylgewährung führen kann, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen - wie etwa bei Anwendung der Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt.Die Heranziehung seiner Staatsangehörigen zur Militärdienstleistung ist ein grundsätzliches Recht eines souveränen Staates. Die Überschreitung der Grenzen, die diesem Recht in Bezug auf die Verwendung der Militärdienstleistenden insbesondere durch Vorschriften des Völkerrechtes gesetzt sind, ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft im Einzelfall zu berücksichtigen. Nach der älteren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war Furcht vor Verfolgung im Fall der Wehrdienstverweigerung nur dann als asylrechtlich relevant anzusehen, wenn der Asylwerber hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während dieses Militärdienstes im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichender Weise benachteiligt würde oder davon auszugehen sei, dass dem Asylwerber eine im Vergleich zu anderen Staatsbürgern härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung drohte (Verstärkter Senat vom 29.06.1994, Slg Nr. 14.089/A; VwGH vom 21.08.2001, 98/01/0600). Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch in seiner jüngeren Rechtsprechung, insbesondere im Erkenntnis vom 21.12.2000, 2000/01/0072 ausgeführt, dass verschärfte Strafdrohungen gegen Wehrdienstverweigerer in Kriegszeiten dann eine Verfolgung im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK darstellen können, wenn diese im Wesentlichen dazu dienen, dass Einberufene erhöhtem Druck zu Teilnahme an Handlungen ausgesetzt sind, die sich gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten vergleiche Artikel eins, Abschnitt F), und dem Wehrdienstverweigerer zumindest eine gegen den Staat gerichtete politische Gesinnung unterstellt wird. In den Erkenntnissen vom 21.03.2002, 99/20/0401 und vom 16.04.2002, 99/20/0604 brachte der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck, dass auch die Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung ua. dann zur Asylgewährung führen kann, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen - wie etwa bei Anwendung der Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt.
Im gegenständlichen Fall kann aber nicht davon gesprochen werden, dass dem BF, einem Angehörigen der türkischen Volksgruppe, eine im Vergleich zu anderen Staatsbürgern härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung drohen würde, geht doch aus den getroffenen Länderfeststellungen hervor, dass die Wehrdienstpflicht sämtliche männliche türkische Staatsbürger - unabhängig ihrer Volksgruppenzugehörigkeit - trifft und Wehrdienstverweigerer ohne Differenzierung nach ethnischen Gesichtspunkten einheitlich bestraft werden. Zudem kann nicht davon gesprochen werden, dass der allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren - unabhängig von ihrer ethnischen Herkunft - gleichermaßen drohenden Strafdrohung des Art. 63 türkisches Militärstrafrecht in Höhe von sechs Monaten bis zu drei Jahren jede Verhältnismäßigkeit fehlt. So sieht zB § 9 österreichisches Militärstrafgesetz für selbiges Delikt einen ähnlichen Strafrahmen (6 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe) wie das türkische Militärstrafrecht vor. Das Strafausmaß des Art. 63 türkisches Militärstrafrecht ist daher im Verhältnis zum geschützten Rechtsgut jedenfalls als verhältnismäßig anzusehen.Im gegenständlichen Fall kann aber nicht davon gesprochen werden, dass dem BF, einem Angehörigen der türkischen Volksgruppe, eine im Vergleich zu anderen Staatsbürgern härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung drohen würde, geht doch aus den getroffenen Länderfeststellungen hervor, dass die Wehrdienstpflicht sämtliche männliche türkische Staatsbürger - unabhängig ihrer Volksgruppenzugehörigkeit - trifft und Wehrdienstverweigerer ohne Differenzierung nach ethnischen Gesichtspunkten einheitlich bestraft werden. Zudem kann nicht davon gesprochen werden, dass der allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren - unabhängig von ihrer ethnischen Herkunft - gleichermaßen drohenden Strafdrohung des Artikel 63, türkisches Militärstrafrecht in Höhe von sechs Monaten bis zu drei Jahren jede Verhältnismäßigkeit fehlt. So sieht zB Paragraph 9, österreichisches Militärstrafgesetz für selbiges Delikt einen ähnlichen Strafrahmen (6 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe) wie das türkische Militärstrafrecht vor. Das Strafausmaß des Artikel 63, türkisches Militärstrafrecht ist daher im Verhältnis zum geschützten Rechtsgut jedenfalls als verhältnismäßig anzusehen.
Hinsichtlich des Vorbringens des BF, er würde mit Sicherheit bei Kampfeinsätzen gegen die PKK im Osten der Türkei eingesetzt werden, er wolle jedoch niemanden umbringen und auch selbst nicht getötet werden, ist auszuführen, dass die Wahrscheinlichkeit eines Einsatzes des BF bei derartigen Einsätzen verschwindend gering ist. Zum einen geht aus den getroffenen Länderfeststellungen hervor, dass die Zuteilung von Wehrdienern zu den Einheiten automationsunterstützt und nach dem Zufallsprinzip erfolgt und eine gezielte Zuteilung einzelner Wehrdiener zu speziellen Einheiten daher nicht stattfindet. Zum anderen ist dem Berichtsmaterial zu entnehmen, dass das türkische Militär danach trachtet, speziell ausgebildete, für derartige Einsätze spezialisierte Berufssoldaten heranzuziehen. Es ist daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, dass der BF, ein bei Antritt seines Militärdienstes einfacher Grundwehrdiener ohne jegliche militärische Ausbildung, zu derartigen Spezialeinsätzen gegen die Terrorbekämpfung herangezogen wird.
Soweit der BF darüber hinaus vorbringt, er sei aus seinem Heimatland ausgereist, da er Angst habe, weil sein Onkel von Unbekannten erschossen worden wäre, ist auszuführen, dass der BF - unbeachtlich der Glaub- bzw. Unglaubwürdigkeit des diesbezüglichen Vorbringens - keinesfalls glaubhaft machen konnte, warum - sollte sein Onkel tatsächlich einem Verbrechen zum Opfer gefallen sein - gerade er aufgrund dieses behaupteten Vorfalles verfolgt werden sollte, zumal er nicht einmal in der Lage war, nähere Umstände über das behauptete Attentat an seinem Onkel anzugeben. Darüber hinaus bestünde Schutzfähig- und -willigkeit der türkischen Behörden, welche der BF jedoch nicht in Anspruch genommen hat.
Mangels einer glaubhaften Verfolgung des BF im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z2 Genfer Flüchtlingskonvention in dessen Herkunftsstaat war diesem daher - unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände - zu Recht der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen, die Entscheidung des Bundesasylamtes im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.Mangels einer glaubhaften Verfolgung des BF im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Z2 Genfer Flüchtlingskonvention in dessen Herkunftsstaat war diesem daher - unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände - zu Recht der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen, die Entscheidung des Bundesasylamtes im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen.
3.2. Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:
3.2.1. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.3.2.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung nach Paragraph 7, zu verbinden (Absatz 2, leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit grds. derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Kann dieser nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bzgl. des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen (Abs 6 leg cit).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit grds. derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Kann dieser nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bzgl. des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen (Absatz 6, leg cit).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).
3.2.2. Gibt es begründete Anhaltspunkte dafür, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Artikel 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre, ist diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
Nach dem festgestellten Sachverhalt besteht aber auch kein Hinweis auf solch "außergewöhnliche Umstände", welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei unzulässig machen könnten. Weder auf der Grundlage der im gegenständlichen Verfahren herangezogenen und dem Beschwerdeführer zur schriftlichen Stellungnahme übermittelten Länderinformationen, welchen der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegen getreten ist, noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass er bei einer Rückführung in die Türkei in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Gefährdung im Sinne des Artikel 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Es ist nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer, einem gesunden volljährigen Mann, eine Existenzsicherung in seinem Heimatland nicht zumutbar sein sollte, zumal der BF auch in Österreich im Stande ist, einer geregelten Erwerbstätigkeit nachzugehen. Nicht zuletzt könnte die Sicherung des Lebensunterhalts - wie vor der Ausreise des BF - durch finanzielle Unterstützung seitens seines in Österreich lebenden Vaters bewerkstelligt werden. Der BF ist gesund und arbeitsfähig und es ist daher nicht erkennbar, warum er in eine aussichtslose Lage geraten sollte. Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich; aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK nicht tangiert ist.Es ist nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer, einem gesunden volljährigen Mann, eine Existenzsicherung in seinem Heimatland nicht zumutbar sein sollte, zumal der BF auch in Österreich im Stande ist, einer geregelten Erwerbstätigkeit nachzugehen. Nicht zuletzt könnte die Sicherung des Lebensunterhalts - wie vor der Ausreise des BF - durch finanzielle Unterstützung seitens seines in Österreich lebenden Vaters bewerkstelligt werden. Der BF ist gesund und arbeitsfähig und es ist daher nicht erkennbar, warum er in eine aussichtslose Lage geraten sollte. Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich; aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK nicht tangiert ist.
Zu der dem BF - zumindest theoretisch - drohenden Freiheitsstrafe wegen Wehrdienstverweigerung ist auszuführen, dass es sich dabei - wie oben ausgeführt - jedenfalls um eine verhältnismäßige Sanktion handelt. Selbst im unwahrscheinlichen Fall, dass der BF zu einer derartigen Freiheitsstrafe verurteilt würde, läge daher keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung gemäß Art 3 EMRK vor.Zu der dem BF - zumindest theoretisch - drohenden Freiheitsstrafe wegen Wehrdienstverweigerung ist auszuführen, dass es sich dabei - wie oben ausgeführt - jedenfalls um eine verhältnismäßige Sanktion handelt. Selbst im unwahrscheinlichen Fall, dass der BF zu einer derartigen Freiheitsstrafe verurteilt würde, läge daher keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung gemäß Artikel 3, EMRK vor.
Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Es kam im Verfahren nicht hervor, dass konkret für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein.
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren, die Entscheidung des Bundesasylamtes im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt II. abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren, die Entscheidung des Bundesasylamtes im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. abzuweisen.
3.3. Zur Aufhebung der Ausweisung des Beschwerdeführers:
3.3.1. Da gegenständliches Verfahren nach dem AsylG 2005 vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden wurde, ist gemäß § 75 Abs 8 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 § 10 in der Fassung des BGBl. I Nr. 4/2008 anzuwenden, zumal auch nach dem 1. April 2009 keine erneute Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entstanden ist.3.3.1. Da gegenständliches Verfahren nach dem AsylG 2005 vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden wurde, ist gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, anzuwenden, zumal auch nach dem 1. April 2009 keine erneute Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entstanden ist.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wennGemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
(...)
Z 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Ziffer 2, der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
(...)
Gemäß § 10 Abs 2 AsylG ist eine Ausweisung nach Abs 1 leg cit unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art 8 EMRK darstellen würde.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ist eine Ausweisung nach Absatz eins, leg cit unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
Der Gesetzgeber wollte durch diese - im Gegensatz zur fremdenpolizeilichen Ausweisung keinem Ermessen zugängliche - zwingende asylrechtliche Ausweisung eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Asylwerber, die sich bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Bundesgebiet aufhalten durften, verhindern (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Der Gesetzgeber wollte durch diese - im Gegensatz zur fremdenpolizeilichen Ausweisung keinem Ermessen zugängliche - zwingende asylrechtliche Ausweisung eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Asylwerber, die sich bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Bundesgebiet aufhalten durften, verhindern vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz war abzuweisen und auch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten war nicht zuzuerkennen. Ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht liegt zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vor.
3.3.2. Bei Erlassung einer Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK). Ein unverhältnismäßiger Eingriff würde eine Ausweisung unzulässig machen.3.3.2. Bei Erlassung einer Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Ein unverhältnismäßiger Eingriff würde eine Ausweisung unzulässig machen.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).
Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua).
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).
Eine Ausweisung ist auch dann unzulässig, wenn sie unverhältnismäßig in das Privatleben eines Fremden eingreift.
Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtssprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).
Ob ein Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch die asylrechtliche Ausweisung iSd Art 8 Abs 2 EMRK notwendig ist, bedarf nämlich einer Abwägung der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden.Ob ein Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch die asylrechtliche Ausweisung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK notwendig ist, bedarf nämlich einer Abwägung der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden.
Art 8 Abs 2 EMRK lautet:Artikel 8, Absatz 2, EMRK lautet:
"Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
Hinsichtlich der Abwägung der öffentlichen Interessen mit jenen des Beschwerdeführers ist der Verfassungsgerichtshof der Auffassung, dass Asylwerber und sonstige Fremde nicht schlechthin gleichzusetzen sind. Asylwerber hätten idR ohne Geltendmachung von Asylgründen keine rechtliche Möglichkeit, legal nach Österreich einzureisen. Soweit die Einreise nicht ohnehin unter Umgehung der Grenzkontrolle oder mit einem Touristenvisum stattgefunden hat, ist Asylwerbern der Aufenthalt bloß erlaubt, weil sie einen Asylantrag gestellt und Asylgründe geltend gemacht haben. Sie dürfen zwar bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung weder zurückgewiesen, zurückgeschoben noch abgeschoben werden, ein über diesen faktischen Abschiebeschutz hinausgehendes Aufenthaltsrecht erlangen Asylwerber jedoch lediglich bei Zulassung ihres Asylverfahrens sowie bis zum rechtskräftigen Abschluss oder bis zur Einstellung des Verfahrens. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern. Es kann dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden, wenn er auf Grund dieser Besonderheit Asylwerber und andere Fremde unterschiedlich behandelt (VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien (vgl. dazu insbesondere VfGH B 328/07) herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien vergleiche dazu insbesondere VfGH B 328/07) herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;
20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;
22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;
11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten - was bei einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens jedenfalls als gegeben angenommen werden kann (vgl. Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 857 mwN ) -, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562). Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten - was bei einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens jedenfalls als gegeben angenommen werden kann vergleiche Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 857 mwN ) -, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562). Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN).
Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist weiters dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes [vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169]), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich [vgl. die Erkenntnisse vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/21/0114, und vom 30. August 2007, Zl. 2006/21/0246] (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).
3.3.3. Die Ausweisung des BF in dessen Herkunftsstaat begründete das Bundesasylamt im Wesentlichen damit, dass diese zwar angesichts der Tatsachen, dass der BF am 28.01.2008 in Österreich eine türkische Frau geheiratet hat, welche über einen bis 19.09.2011 befristeten Aufenthaltstitel für Österreich verfügt, und dass auch seine Eltern und Geschwister in Österreich leben, welche unbefristete Aufenthaltstitel haben und zu denen ein nicht näher bezeichneter Kontakt besteht, einen Eingriff in das Recht des BF auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art 8 EMRK darstellen würde. Dieser sei jedoch im gegebenen Fall zulässig, da das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das persönliche Interesse des BF an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegen würde.3.3.3. Die Ausweisung des BF in dessen Herkunftsstaat begründete das Bundesasylamt im Wesentlichen damit, dass diese zwar angesichts der Tatsachen, dass der BF am 28.01.2008 in Österreich eine türkische Frau geheiratet hat, welche über einen bis 19.09.2011 befristeten Aufenthaltstitel für Österreich verfügt, und dass auch seine Eltern und Geschwister in Österreich leben, welche unbefristete Aufenthaltstitel haben und zu denen ein nicht näher bezeichneter Kontakt besteht, einen Eingriff in das Recht des BF auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK darstellen würde. Dieser sei jedoch im gegebenen Fall zulässig, da das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das persönliche Interesse des BF an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegen würde.
Dem Bundesasylamt ist insoweit beizupflichten, als es aufgrund der mit einer zum Aufenthalt in Österreich berechtigten Frau geschlossenen Ehe und des Umstandes, dass auch die Eltern und Geschwister des BF zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind, durch eine Ausweisung des BF zu einem Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art 8 EMRK kommen würde.Dem Bundesasylamt ist insoweit beizupflichten, als es aufgrund der mit einer zum Aufenthalt in Österreich berechtigten Frau geschlossenen Ehe und des Umstandes, dass auch die Eltern und Geschwister des BF zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind, durch eine Ausweisung des BF zu einem Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK kommen würde.
Der Unabhängige Bundesasylsenat, welcher am 15.10.2007 über die Berufung des BF gegen den (ersten) abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2004 zu entscheiden hatte, sprach bereits in diesem aus, dass die Ausweisung des bereits volljährigen BF aufgrund der Intensität der Beziehung zu seinen übrigen zum Aufenthalt in Österreich berechtigten Familienangehörigen unverhältnismäßig ist und die Interessensabwägung zu Gunsten des BF ausfällt.
Seither hat sich das Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich insofern verstärkt, als er am 16.01.2008 eine ebenfalls zum Aufenthalt in Österreich berechtigte türkische Staatsangehörige ehelichte. Der BF hält sich nunmehr bereits länger als fünf Jahre im österreichischen Bundesgebiet auf, trat während seiner Aufenthaltsdauer in Österreich niemals strafrechtlich in Erscheinung und ist - wie sich aus den der Beschwerdeschrift beigelegten Bestätigungen über die Absolvierung mehrerer Sprachkurse ergibt - der deutschen Sprache mächtig. Des Weiteren verfügt der BF über eine Beschäftigungsbewilligung bis Jänner 2010, geht einer geregelten Erwerbstätigkeit als Verpacker nach und bezieht ein regelmäßiges Einkommen, sodass er als selbsterhaltungsfähig anzusehen ist. Sämtliche Familienangehörigen des BF, respektive seine Ehefrau, seine Eltern und vier Geschwister, verfügen über Aufenthaltsberechtigungen für Österreich und halten sich teilweise bereits über Jahre im österreichischen Bundesgebiet auf. Zum Herkunftsstaat des BF bestehen kaum mehr beachtliche Bindungen. Trotz der oben zitierte Judikatur des EGMR, die auch darauf abstellt, dass jenen privaten Interessen, die vor allem während des unsicheren Status als Asylwerber geschaffen werden, im Rahmen der Interessenabwägung im Verhältnis zu den öffentlichen Interessen weniger Gewicht beizumessen ist, muss für den gegenständlichen Fall eingeräumt werden, dass der BF seine privaten Interessen am weiteren Verbleib in Österreich wohl im Vertrauen auf die bereits am 15.10.2007 erfolgte Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates, mit der bereits im ersten Asylverfahren die Ausweisungsentscheidung des Bundesasylamtes behoben wurde, verstärkt hat. Jedenfalls hat er am 16.01.2008 die Ehe mit einer türkischen Frau geschlossen, die bereits die Erteilung der österreichischen Staatsbürgerschaft beantragt hat und er wohnt mit dieser seit April 2008 an einer gemeinsamen Adresse. Ein gewisses Vertrauen auf die behördliche Entscheidung vom 15.10.2007, die seitens des Bundesministers für Inneres als Amtspartei auch gar nicht bekämpft wurde, kann dem BF nicht abgesprochen werden. Es ist somit seitens des Asylgerichtshofes zu befinden, dass im vorliegenden Fall eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung und dem persönlichen Interesse das BF an einem weiteren Verbleib in Österreich zugunsten des BF auszufallen hat.
Da die Ausweisung des BF in dessen Heimatland daher einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art 8 EMRK darstellen würde, ist sie gemäß § 10 Abs 2 Z2 AsylG 2005 unzulässig. Der die Ausweisung verfügende Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war ersatzlos zu beheben.Da die Ausweisung des BF in dessen Heimatland daher einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK darstellen würde, ist sie gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Z2 AsylG 2005 unzulässig. Der die Ausweisung verfügende Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides war ersatzlos zu beheben.
4. Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen der mündlichen Verhandlung auf die 1. Fallvariante gestützt werden. Der Sachverhalt konnte aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden, da dieser nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde nach schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt und dieser in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig, sodass über die Einräumung einer schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit an den Beschwerdeführer zur Wahrung des Parteiengehörs hinsichtlich der Länderfeststellungen hinaus (zum Auslangen einer schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit zur Wahrung des Parteiengehörs VwGH vom 17.10.2006, 2005/20/0459) keine weiteren Ermittlungsschritte seitens des Asylgerichtshofes erforderlich waren. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden nicht vorgetragen.
Schlagworte
internationale Judikatur, mangelnde Asylrelevanz, Militärdienst, Sicherheitslage, SpruchpunktbehebungZuletzt aktualisiert am
09.07.2009