TE AsylGH Beschluss 2009/6/18 A4 406869-1/2009

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Veröffentlicht am 18.06.2009
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Spruch

A4 406.869-1/2009/4E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. LAMMER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. HOLZSCHUSTER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin VB WILHELM über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.05.2009, FZ. 09 05.361-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. LAMMER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. HOLZSCHUSTER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin VB WILHELM über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.05.2009, FZ. 09 05.361-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG :

I. Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger, reiste am 08.09.2003 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 09.09.2003 einen Antrag auf Asylgewährung. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.09.2003, Zl. 03 27.263-BAT, wurde der Antrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr 1997/76 (AsylG), i.d.g.F., abgewiesen und wurde gleichzeitig festgestellt, dass gemäß § 8 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien zulässig ist. Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 19.09.2003 persönlich übernommen.römisch eins. Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger, reiste am 08.09.2003 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 09.09.2003 einen Antrag auf Asylgewährung. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.09.2003, Zl. 03 27.263-BAT, wurde der Antrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr 1997/76 (AsylG), i.d.g.F., abgewiesen und wurde gleichzeitig festgestellt, dass gemäß Paragraph 8, AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien zulässig ist. Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 19.09.2003 persönlich übernommen.

Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.09.2003 erwuchs in Rechtskraft.

Aus dem erstinstanzlichen Akt geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit 06.06.2006 rechtsfreundlich vertreten ist. Eine diesbezügliche Vollmacht gemäß § 8 RAO und § 10 AVG ist dem erstinstanzlichen Akt beigelegt.Aus dem erstinstanzlichen Akt geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit 06.06.2006 rechtsfreundlich vertreten ist. Eine diesbezügliche Vollmacht gemäß Paragraph 8, RAO und Paragraph 10, AVG ist dem erstinstanzlichen Akt beigelegt.

II. Der Beschwerdeführer stellte aus dem Stande der Schubhaft am 06.05.2009 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005. Er wurde zu seinen Fluchtgründen im Beisein eines geeigneten Dolmetschers am 06.05.2009, 07.05.2009 und am 18.05.2009 niederschriftliche einvernommen.römisch zwei. Der Beschwerdeführer stellte aus dem Stande der Schubhaft am 06.05.2009 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005. Er wurde zu seinen Fluchtgründen im Beisein eines geeigneten Dolmetschers am 06.05.2009, 07.05.2009 und am 18.05.2009 niederschriftliche einvernommen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.05.2009, FZ. 09 05.361 EAST-Ost, wurde der am 06.05.2009 gestellte Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchteil I.) und gleichzeitig festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen wird. Der Bescheid, der im Betreff den Namen des Beschwerdeführers sowie seines rechtsfreundlichen Vertreters aufweist, wurde dem Beschwerdeführer am 19.05.2009 im Amt persönlich ausgefolgt und wurde die Ausfolgung durch Unterschrift des Beschwerdeführers bestätigt (siehe erstinstanzlicher Akt, Seite 75).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.05.2009, FZ. 09 05.361 EAST-Ost, wurde der am 06.05.2009 gestellte Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchteil römisch eins.) und gleichzeitig festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen wird. Der Bescheid, der im Betreff den Namen des Beschwerdeführers sowie seines rechtsfreundlichen Vertreters aufweist, wurde dem Beschwerdeführer am 19.05.2009 im Amt persönlich ausgefolgt und wurde die Ausfolgung durch Unterschrift des Beschwerdeführers bestätigt (siehe erstinstanzlicher Akt, Seite 75).

Eine rechtswirksame Zustellung an den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers ist laut Akt nicht erfolgt. Auch eine Vollmachtsaufkündigung ist aus dem Akt nicht ersichtlich.

Am 12.05.2009 erhob der Beschwerdeführer Berufung (nunmehr Beschwerde).

III. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch drei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:

Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter überDer Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gemäß § 23 AsylGHG ist auf Verfahren nach dem AsylG, soweit nicht anderes bestimmt ist, das AVG anzuwenden. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG ist auf Verfahren nach dem AsylG, soweit nicht anderes bestimmt ist, das AVG anzuwenden. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Gemäß § 10 Abs. 1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrecht oder eingetragene Erwerbsgesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrecht oder eingetragene Erwerbsgesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

Gemäß § 21 AVG und § 1 Zustellgesetz (ZustG) sind Zustellungen nach dem ZustG vorzunehmen. Gemäß § 9 Abs. 3 ZustG idF BG BGBl. I 10/2004 - in Kraft getreten am 1.3.2004 (§ 40 Abs. 4 ZustG) - hat die Behörde, wenn ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt gemäß § 7 Abs. 1 ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. "Empfänger" ist "die von der Behörde in der Zustellverfügung ... namentlich bezeichnete Person, in deren Verfügungsgewalt das zuzustellende Dokument gelangen soll" (§ 2 Z 1 ZustG). Bezeichnet die Behörde daher (irrtümlich) eine falsche Person als "Empfänger", so ist dies ein Mangel, der nicht nach § 7 ZustG etwa dadurch heilen kann, dass das Dokument (Schriftstück) jener Person zukommt, die als Empfänger zu bezeichnen gewesen wäre.Gemäß Paragraph 21, AVG und Paragraph eins, Zustellgesetz (ZustG) sind Zustellungen nach dem ZustG vorzunehmen. Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, ZustG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2004, - in Kraft getreten am 1.3.2004 (Paragraph 40, Absatz 4, ZustG) - hat die Behörde, wenn ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt gemäß Paragraph 7, Absatz eins, ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. "Empfänger" ist "die von der Behörde in der Zustellverfügung ... namentlich bezeichnete Person, in deren Verfügungsgewalt das zuzustellende Dokument gelangen soll" (Paragraph 2, Ziffer eins, ZustG). Bezeichnet die Behörde daher (irrtümlich) eine falsche Person als "Empfänger", so ist dies ein Mangel, der nicht nach Paragraph 7, ZustG etwa dadurch heilen kann, dass das Dokument (Schriftstück) jener Person zukommt, die als Empfänger zu bezeichnen gewesen wäre.

Gemäß § 9 Abs. 1 zweiter Satz ZustG idF vor dem BG BGBl. I 10/2004 galt dann, wenn die Behörde nicht den Zustellungsbevollmächtigten als Empfänger bezeichnet hatte, die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem ihm das Schriftstück tatsächlich zugekommen war. Diese Bestimmung sah somit - ausnahmsweise - die Heilung auch eines Mangels der Zustellverfügung vor. In die Neufassung des § 9 ZustG durch das BG BGBl. I 10/2004 wurde diese Regel nicht aufgenommen. Die parlamentarischen Materialien zu dieser Bestimmung (Regierungsvorlage, 252 BlgNR 22.GP, 16) geben über den Grund dafür keine Auskunft. Es heißt dort nur, der vorgeschlagene § 9 entspreche §§ 8 a und 9 (des damals geltenden) ZustG. Damit soll aber offenbar nur zum Ausdruck gebracht werden, dass der Regelungsgegenstand des neuen § 9 ZustG jenem der alten §§ 8 a und 9 ZustG entspreche, nicht aber, dass auch der Inhalt gleich geblieben sei.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, zweiter Satz ZustG in der Fassung vor dem BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2004, galt dann, wenn die Behörde nicht den Zustellungsbevollmächtigten als Empfänger bezeichnet hatte, die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem ihm das Schriftstück tatsächlich zugekommen war. Diese Bestimmung sah somit - ausnahmsweise - die Heilung auch eines Mangels der Zustellverfügung vor. In die Neufassung des Paragraph 9, ZustG durch das BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2004, wurde diese Regel nicht aufgenommen. Die parlamentarischen Materialien zu dieser Bestimmung (Regierungsvorlage, 252 BlgNR 22.GP, 16) geben über den Grund dafür keine Auskunft. Es heißt dort nur, der vorgeschlagene Paragraph 9, entspreche Paragraphen 8, a und 9 (des damals geltenden) ZustG. Damit soll aber offenbar nur zum Ausdruck gebracht werden, dass der Regelungsgegenstand des neuen Paragraph 9, ZustG jenem der alten Paragraphen 8, a und 9 ZustG entspreche, nicht aber, dass auch der Inhalt gleich geblieben sei.

Im gegenständlichen Fall wurde der nunmehr in Beschwerde gezogene Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.05.2009 dem nunmehrigen Beschwerdeführer persönlich ausgefolgt, nicht jedoch dem im bisherigen Verfahren ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreter.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann sich eine Berufung nur gegen einen Bescheid richten. Ist der erstbehördliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so ist es der Berufungsbehörde verwehrt, meritorisch über die Berufung abzusprechen. Ihre Zuständigkeit reicht in solchen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (vgl. die Nachweise bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I² [1998] E 13, 18 zu § 63 AVG).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann sich eine Berufung nur gegen einen Bescheid richten. Ist der erstbehördliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so ist es der Berufungsbehörde verwehrt, meritorisch über die Berufung abzusprechen. Ihre Zuständigkeit reicht in solchen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen vergleiche die Nachweise bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I² [1998] E 13, 18 zu Paragraph 63, AVG).

Der bekämpfte Bescheid wurde nicht rechtswirksam erlassen.

Die Beschwerde richtet sich, da der Bescheid des Bundesasylamtes nicht rechtswirksam erlassen worden ist, gegen eine Erledigung, die kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für eine Beschwerde ist, und ist somit unzulässig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 67 d Abs. 2 Z 1 AVG entfallen.Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 67, d Absatz 2, Ziffer eins, AVG entfallen.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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