Norm
AsylG 2005 §34Spruch
S5 401.234-1/2008/11E
GZ: S5 401.236-1/2008/9E
GZ: S5 401.233-1/2008/9E
GZ: S5 401.235-1/2008/9E
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) der XXXX auch XXXX, 2.) der XXXX, 3.) des XXXX, 4.) der XXXXauch XXXX, alle StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 31.7.2008, Zahl: 08 04.345-EAST Ost (ad 1.), Zahl: 08 04.347-EAST Ost (ad 2.), Zahl: 08 04.348-EAST Ost (ad 3.), Zahl: 08 04.346-EASt Ost (ad 4.), zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) der römisch 40 auch römisch 40 , 2.) der römisch 40 , 3.) des römisch 40 , 4.) der XXXXauch römisch 40 , alle StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 31.7.2008, Zahl: 08 04.345-EAST Ost (ad 1.), Zahl: 08 04.347-EAST Ost (ad 2.), Zahl: 08 04.348-EAST Ost (ad 3.), Zahl: 08 04.346-EASt Ost (ad 4.), zu Recht erkannt:
Den Beschwerden wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben, die Asylanträge zugelassen und die bekämpften Bescheide behoben.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben, die Asylanträge zugelassen und die bekämpften Bescheide behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Die 1.-Beschwerdeführerin ist Mutter der mj. 2.- bis 4.-Beschwerdeführer, alle sind Staatsangehörige von Russland, gehören der tschetschenischen Volksgruppe an und sind über Weißrussland am 12.5.2008 nach Polen gereist, wo sie am selben Tag Asylanträge stellten. Die Beschwerdeführer verließen Polen sodann am 16.5.2008 und reisten noch am selben Tag ins Bundesgebiet ein, wo sie ebenso taggleich Anträge auf internationalen Schutz stellten.römisch eins. Die 1.-Beschwerdeführerin ist Mutter der mj. 2.- bis 4.-Beschwerdeführer, alle sind Staatsangehörige von Russland, gehören der tschetschenischen Volksgruppe an und sind über Weißrussland am 12.5.2008 nach Polen gereist, wo sie am selben Tag Asylanträge stellten. Die Beschwerdeführer verließen Polen sodann am 16.5.2008 und reisten noch am selben Tag ins Bundesgebiet ein, wo sie ebenso taggleich Anträge auf internationalen Schutz stellten.
Am 11.1.2007 war XXXX, der Ehegatte der 1.-Beschwerdeführerin und Vater der mj. 2.- bis 4.-Beschwerdeführer, über die Slowakei, wo er am 3.10.2006 einen Asylantrag gestellt hatte, ins Bundesgebiet gereist, wo er am 11.1.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Am 16.1.2007 wurde seitens Österreichs gem. Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates ein Wiederaufnahmeersuchen an die Slowakei gestellt. Die Slowakei stimmte diesem mit Fax vom 6.2.2007 gem. Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zu und erklärte sich zur Rückübernahme von XXXX bereit.Am 11.1.2007 war römisch 40 , der Ehegatte der 1.-Beschwerdeführerin und Vater der mj. 2.- bis 4.-Beschwerdeführer, über die Slowakei, wo er am 3.10.2006 einen Asylantrag gestellt hatte, ins Bundesgebiet gereist, wo er am 11.1.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Am 16.1.2007 wurde seitens Österreichs gem. Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates ein Wiederaufnahmeersuchen an die Slowakei gestellt. Die Slowakei stimmte diesem mit Fax vom 6.2.2007 gem. Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates zu und erklärte sich zur Rückübernahme von römisch 40 bereit.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.2.2007, Zahl: 07.00.391-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz von XXXX(ho. Zl. S5 310.570) zurückgewiesen und die Slowakei gem. Art. 16 Abs. 1 lit. c der VO (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) für zuständig erklärt und dieser aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde in der Folge mit Bescheid des damaligen unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.3.2007, Zahl: 310.570-1/3E-V/13/07, gem. §§ 5 u. 10 AsylG rechtskräftig abgewiesen (Ablehnung der Behandlung der Beschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 23.1.2009, Zahl:Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.2.2007, Zahl: 07.00.391-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz von XXXX(ho. Zl. S5 310.570) zurückgewiesen und die Slowakei gem. Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der VO (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) für zuständig erklärt und dieser aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde in der Folge mit Bescheid des damaligen unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.3.2007, Zahl: 310.570-1/3E-V/13/07, gem. Paragraphen 5, u. 10 AsylG rechtskräftig abgewiesen (Ablehnung der Behandlung der Beschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 23.1.2009, Zahl:
2007/20/0732-11).
Mit E-mail vom 19.5.2008 ersuchte Österreich Polen um die Übernahme der 1.-Beschwerdeführerin sowie der mj. 2.- bis 4.-Beschwerdeführer. Polen hat sich mit Fax vom 23.5.2008, datiert mit 20.5.2008 bereit erklärt, die Beschwerdeführer auf der Grundlage des Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) wieder aufzunehmen und ihre Asylanträge zu prüfen.Mit E-mail vom 19.5.2008 ersuchte Österreich Polen um die Übernahme der 1.-Beschwerdeführerin sowie der mj. 2.- bis 4.-Beschwerdeführer. Polen hat sich mit Fax vom 23.5.2008, datiert mit 20.5.2008 bereit erklärt, die Beschwerdeführer auf der Grundlage des Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) wieder aufzunehmen und ihre Asylanträge zu prüfen.
Die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer wurden sodann mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 31.7.2008,
Zahl: 08 04.345-EAST Ost (ad 1.), Zahl: 08 04.347-EAST Ost (ad 2.),
Zahl: 08 04.348-EAST Ost (ad 3.), Zahl: 08 04.346-EASt Ost (ad 4.), gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und die Antragsteller gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Den gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden war seitens des Asylgerichtshofes mit Beschluss vom 29.8.2008 aufschiebende Wirkung für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vonXXXX zuerkannt worden.Zahl: 08 04.348-EAST Ost (ad 3.), Zahl: 08 04.346-EASt Ost (ad 4.), gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und die Antragsteller gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Den gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden war seitens des Asylgerichtshofes mit Beschluss vom 29.8.2008 aufschiebende Wirkung für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vonXXXX zuerkannt worden.
Eine aufrechte Meldeadresse der 1.-Beschwerdeführerin, XXXX auch XXXX, (welche laut einer dem Asylgerichtshof übermittelten Ausreisebestätigung überdies unter Inanspruchnahme einer freiwilligen Rückkehrhilfe am 25.2.2009 nach Tschetschenien zurückgereist sein soll) im Bundesgebiet liegt nicht vor, sodass letztlich nicht gesichert ist, ob diese aktuell noch im Bundesgebiet aufhältig ist.Eine aufrechte Meldeadresse der 1.-Beschwerdeführerin, römisch 40 auch römisch 40 , (welche laut einer dem Asylgerichtshof übermittelten Ausreisebestätigung überdies unter Inanspruchnahme einer freiwilligen Rückkehrhilfe am 25.2.2009 nach Tschetschenien zurückgereist sein soll) im Bundesgebiet liegt nicht vor, sodass letztlich nicht gesichert ist, ob diese aktuell noch im Bundesgebiet aufhältig ist.
Mit Schreiben vom 24.4.2009 ersuchte der Asylgerichtshof das Bundesasylamt, die Slowakei dahingehend zu konsultieren, ob diese - vor dem Hintergrund der vorliegenden Verfahrenskonstellation - bereit wäre, auch die 1.-Beschwerdeführerin (sofern diese noch im Bundesgebiet aufhältig sein sollte) sowie die mj. 2.- bis 4.-Beschwerdeführer aufzunehmen und deren Asylanträge zu prüfen.
Begründend wurde u. a. ausgeführt wie folgt:
"Ausgehend davon, dass die Ausweisung des Vaters XXXX in die Slowakei jedenfalls rechtskräftig erlassen wurde, eine alleinige Ausweisung der mj. Kinder XXXX, XXXX, XXXX auch XXXX (gegebenenfalls sogar ohne deren Mutter XXXXauch XXXX) jedenfalls mit Art. 8 EMRK unvereinbar wäre, ergibt sich nun eine Sachlage, in welcher aus Sicht des Asylgerichtshofes die Slowakei auch für die Familienangehörigen des XXXX (daher für die mj. Kinder u. - sofern diese noch im Bundesgebiet aufhältig ist - deren Mutter) zuständig wäre.""Ausgehend davon, dass die Ausweisung des Vaters römisch 40 in die Slowakei jedenfalls rechtskräftig erlassen wurde, eine alleinige Ausweisung der mj. Kinder römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 auch römisch 40 (gegebenenfalls sogar ohne deren Mutter XXXXauch römisch 40 ) jedenfalls mit Artikel 8, EMRK unvereinbar wäre, ergibt sich nun eine Sachlage, in welcher aus Sicht des Asylgerichtshofes die Slowakei auch für die Familienangehörigen des römisch 40 (daher für die mj. Kinder u. - sofern diese noch im Bundesgebiet aufhältig ist - deren Mutter) zuständig wäre."
Die Slowakei teilte in der Folge mit Fax vom 8.6.2009 (datiert mit 2.6.2009) Österreich mit, dass dem Ersuchen um Aufnahme der Genannten nicht entsprochen werden könnte und begründete dies (sinngemäß) zusammengefasst damit, dass bereits die Zustimmung Polens zu deren Übernahme vorliegen würde und daher diesbezüglich die Zuständigkeit Polens bereits feststünde (vgl. ho. OZn 8).Die Slowakei teilte in der Folge mit Fax vom 8.6.2009 (datiert mit 2.6.2009) Österreich mit, dass dem Ersuchen um Aufnahme der Genannten nicht entsprochen werden könnte und begründete dies (sinngemäß) zusammengefasst damit, dass bereits die Zustimmung Polens zu deren Übernahme vorliegen würde und daher diesbezüglich die Zuständigkeit Polens bereits feststünde vergleiche ho. OZn 8).
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.6.2009, Zahl: S5 310.570-1/2008/18E, wurde der Bescheid des unabhängigen
Bundesasylsenates vom 27.3.2007, Zahl: 310.570-1/3E-V/13/07, betreffend XXXX gem. § 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen behoben und dessen Asylantrag gem. § 41 Abs. 3 AsylG zugelassen.Bundesasylsenates vom 27.3.2007, Zahl: 310.570-1/3E-V/13/07, betreffend römisch 40 gem. Paragraph 68, Absatz 2, AVG von Amts wegen behoben und dessen Asylantrag gem. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG zugelassen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.
Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
§ 34 Abs. 1 AsylG lautet: "Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) vonParagraph 34, Absatz eins, AsylG lautet: "Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Familienangehörige sind gem. § 2 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind einesFamilienangehörige sind gem. Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines
Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 41 (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Das Bundesasylamt hat in den angefochtenen Bescheiden betreffend die 1.-Beschwerdeführerin u. die mj. 2.- bis 4.-Beschwerdeführer den Umstand unberücksichtigt gelassen, dass die Anwendung der Dublin II VO in casu zu einer Trennung der Genannten von ihrem Ehegatten bzw. Vater, XXXX, für welchen die Zuständigkeit der Slowakei bereits feststeht, führen würde, da für die 1.-Beschwerdeführerin und die mj. 2.- bis 4.-Beschwerdeführer Polen zur Durchführung ihrer Asylverfahren zuständig wäre.Das Bundesasylamt hat in den angefochtenen Bescheiden betreffend die 1.-Beschwerdeführerin u. die mj. 2.- bis 4.-Beschwerdeführer den Umstand unberücksichtigt gelassen, dass die Anwendung der Dublin römisch zwei VO in casu zu einer Trennung der Genannten von ihrem Ehegatten bzw. Vater, römisch 40 , für welchen die Zuständigkeit der Slowakei bereits feststeht, führen würde, da für die 1.-Beschwerdeführerin und die mj. 2.- bis 4.-Beschwerdeführer Polen zur Durchführung ihrer Asylverfahren zuständig wäre.
Vor dem Hintergrund, dass die Ausweisung von XXXXin die Slowakei mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.3.2007, Zahl:
310.570-1/3E-V/13/07, bereits rechtskräftig verfügt worden war, die Slowakei einer Aufnahme (auch) der 1.-Beschwerdeführerin und der mj. 2.- bis 4.-Beschwerdeführer nicht zugestimmt hat und eine alleinige Ausweisung der mj. 2.- bis 4.-Beschwerdeführer ohne zumindest auch nur einen beider Elternteile nach Polen (da - wie oben erwähnt - der Aktenlage nach anzunehmen ist, dass die 1.-Beschwerdeführerin und Mutter der mj. 2.- bis 4.-Beschwerdeführer freiwillig nach Tschetschenien zurückgekehrt ist) mit Art. 8 EMRK jedenfalls unvereinbar wäre, liegen in casu somit Umstände vor, die eine Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs gem. Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO als geboten erscheinen lassen.310.570-1/3E-V/13/07, bereits rechtskräftig verfügt worden war, die Slowakei einer Aufnahme (auch) der 1.-Beschwerdeführerin und der mj. 2.- bis 4.-Beschwerdeführer nicht zugestimmt hat und eine alleinige Ausweisung der mj. 2.- bis 4.-Beschwerdeführer ohne zumindest auch nur einen beider Elternteile nach Polen (da - wie oben erwähnt - der Aktenlage nach anzunehmen ist, dass die 1.-Beschwerdeführerin und Mutter der mj. 2.- bis 4.-Beschwerdeführer freiwillig nach Tschetschenien zurückgekehrt ist) mit Artikel 8, EMRK jedenfalls unvereinbar wäre, liegen in casu somit Umstände vor, die eine Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs gem. Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO als geboten erscheinen lassen.
Es war daher der Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.3.2007, Zahl: 310.570-1/3E-V/13/07, betreffend XXXXvon Amts wegen zu beheben und dessen Asylverfahren zuzulassen. Für die erstinstanzlichen Bescheide (jeweils vom 31.7.2008) der Familienangehörigen des XXXX, dh. der 1.-Beschwerdeführerin und der mj. 2.- bis 4.-Beschwerderführer, bedeutet dies, dass aufgrund des vorliegend durchzuführenden Familienverfahrens gem. § 34 ASylG, ebenfalls mit Behebungen (gem. § 41 Abs. 3 AsylG) vorzugehen ist, damit alle Familienangehörigen den selben Schutzumfang erhalten (können) und auch - den Intentionen des Familienverfahrens Rechnung tragend - ihre Verfahren, die gem. § 34 Abs. 4 leg.cit. unter einem zu führen sind, sich im selben Verfahrensstand befinden.Es war daher der Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.3.2007, Zahl: 310.570-1/3E-V/13/07, betreffend XXXXvon Amts wegen zu beheben und dessen Asylverfahren zuzulassen. Für die erstinstanzlichen Bescheide (jeweils vom 31.7.2008) der Familienangehörigen des römisch 40 , dh. der 1.-Beschwerdeführerin und der mj. 2.- bis 4.-Beschwerderführer, bedeutet dies, dass aufgrund des vorliegend durchzuführenden Familienverfahrens gem. Paragraph 34, ASylG, ebenfalls mit Behebungen (gem. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG) vorzugehen ist, damit alle Familienangehörigen den selben Schutzumfang erhalten (können) und auch - den Intentionen des Familienverfahrens Rechnung tragend - ihre Verfahren, die gem. Paragraph 34, Absatz 4, leg.cit. unter einem zu führen sind, sich im selben Verfahrensstand befinden.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Amtswegigkeit, EMRK, familiäre Situation, Familienverfahren, Selbsteintrittsrecht, ZustellungZuletzt aktualisiert am
06.08.2009