Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S6 255.758-2/2009/2E
Im Namen der Republik
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Einzelrichterin über die Beschwerde desXXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.05.2009, Zl. 09 03.225-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt.
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste erstmals am 29.02.2004 zusammen mit seiner Ehefrau XXXX, seinen beiden Töchtern und weiterer Familienmitglieder illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste erstmals am 29.02.2004 zusammen mit seiner Ehefrau römisch 40 , seinen beiden Töchtern und weiterer Familienmitglieder illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 23.11.2004, Zahl: 04 03.439-BAT, wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG abgewiesen; die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt und gemäß § 8 Abs. 2 AsylG die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgesprochen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 23.11.2004, Zahl: 04 03.439-BAT, wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen; die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt und gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgesprochen.
Die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 25.04.2008, GZ 255.758/0/2E-XI/33/04, als unzulässig zurückgewiesen, da der Beschwerdeführer am 22.04.2008 freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet in sein Herkunftsland ausgereist ist.
Am 19.10.2008 reiste der Beschwerdeführer von seiner Heimat nach Polen und stellte dort am 22.10.2008 in Lublin einen Asylantrag.
Das erste von der polnischen Dublinbehörde an das Bundesasylamt übermittelte Wiederaufnahmeersuchen den Beschwerdeführer betreffend wurde mit Schreiben des Bundesasylamtes Wien vom 05.02.2009 abgelehnt. Begründend wurde ausgeführt, dass eine Zuständigkeit gemäß Art. 15 Dublin-II-VO im gegenständlichen Fall nicht gegeben wäre.Das erste von der polnischen Dublinbehörde an das Bundesasylamt übermittelte Wiederaufnahmeersuchen den Beschwerdeführer betreffend wurde mit Schreiben des Bundesasylamtes Wien vom 05.02.2009 abgelehnt. Begründend wurde ausgeführt, dass eine Zuständigkeit gemäß Artikel 15, Dublin-II-VO im gegenständlichen Fall nicht gegeben wäre.
Am 29.01.2009 langte beim Bundesasylamt ein Schreiben der Ehefrau des Beschwerdeführers ein, wonach die Ehefrau ersucht, ihren Ehemann nach Österreich kommen zu lassen, da sie weiter in Österreich mit ihm zusammenleben wolle.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.02.2009, GZ. D11 255.755-0/2008/7E, wurde das Asylverfahren der Ehefrau des Beschwerdeführers XXXX gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen sowie der bekämpfte Bescheid behoben.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.02.2009, GZ. D11 255.755-0/2008/7E, wurde das Asylverfahren der Ehefrau des Beschwerdeführers römisch 40 gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen sowie der bekämpfte Bescheid behoben.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.04.2009 wurde der Asylantrag der Ehefrau abermals gemäß § 7 AsylG abgewiesen; ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt und gemäß § 8 Abs. 2 AsylG die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgesprochen. Die gegen diese Entscheidung eingebrachte Beschwerde ist seit 14.05.2009 beim Asylgerichtshof anhängig.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.04.2009 wurde der Asylantrag der Ehefrau abermals gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen; ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt und gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgesprochen. Die gegen diese Entscheidung eingebrachte Beschwerde ist seit 14.05.2009 beim Asylgerichtshof anhängig.
Das zweite von der polnischen Dublinbehörde an das Bundesasylamt übermittelte Wiederaufnahmeersuchen den Beschwerdeführer betreffend wurde mit Schreiben des Bundesasylamtes Wien vom 04.03.2009 abgelehnt. Begründend wurde ausgeführt, dass sich seit der ersten Ablehnung des Wiederaufnahmeersuchens vom 05.02.2009 keine Umstände ergeben hätten, die zu einer anderen Beurteilung führen würden.
Am 16.03.2009 reiste der Beschwerdeführer in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Am 24.03.2009 richtete das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmegesuch den Beschwerdeführer betreffend an Polen, das sich auf Art. 16 Abs. 1 lit. c. der VO (EG) Nr. 343/2003 des Rates und den EURODAC-Treffer stützte.Am 24.03.2009 richtete das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmegesuch den Beschwerdeführer betreffend an Polen, das sich auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der VO (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates und den EURODAC-Treffer stützte.
Am 27.03.2009 sowie am 20.05.2009 langten beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Traiskirchen, weitere Schreiben der Ehefrau des Beschwerdeführers ein, worin sie um Familienzusammenführung mit ihrem Ehemann ersucht.
Polen hat am 30.03.2009 unter Hinweis darauf, dass Polen bereits am 14.01.2009 ein Wiederaufnahmeersuchen den Beschwerdeführer betreffend an Österreich gesandt hat, seine Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art 16 Abs. 1 lit. e. der VO (EG) Nr. 343/2003 erklärt.Polen hat am 30.03.2009 unter Hinweis darauf, dass Polen bereits am 14.01.2009 ein Wiederaufnahmeersuchen den Beschwerdeführer betreffend an Österreich gesandt hat, seine Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der VO (EG) Nr. 343 aus 2003, erklärt.
Wörtlich heißt es im Antwortschreiben: "We would like to inform you that on 14 January 2009 we sent a take charge request of Mr. XXXX pursuant to art. 8 of the Council Regulation 343/2003 because he asked to be reunified with his wife and the rest of the family remaining in Austria. Please reconsider your decision of transfer of Mr. XXXX to Poland."Wörtlich heißt es im Antwortschreiben: "We would like to inform you that on 14 January 2009 we sent a take charge request of Mr. römisch 40 pursuant to art. 8 of the Council Regulation 343 aus 2003, because he asked to be reunified with his wife and the rest of the family remaining in Austria. Please reconsider your decision of transfer of Mr. römisch 40 to Poland."
Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 18.05.2009 gab der Beschwerdeführer an, er habe von Polen aus drei Anträge gestellt, zu seiner Frau nach Österreich zu kommen und wolle er mit seiner Frau zusammen sein zumal sie auch krank sei. Er wäre in sein Herkunftsland zurückgekehrt, da seine Mutter schwer krank wäre und ihn darum gebeten habe. Er habe auch gesehen, dass noch kein Frieden wäre, da bis heute noch jeden Tag Leute entführt würden und gekämpft werde. Nach Polen wolle er auf keinen Fall zurück, da er mit seiner Familie in Österreich zusammen sein wolle sowie in Polen die Wahabisten seien und darum werben, Leute in ihre Banditenkreise aufzunehmen.
2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 26.05.2009, Zl. 09 03.225-EAST Ost, den (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 26.05.2009, Zl. 09 03.225-EAST Ost, den (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.
Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise vorhandenes Familienleben in Österreich spätestens zum Zeitpunkt seiner freiwilligen Rückkehr in sein Herkunftsland aufgegeben habe. Es bestehe aus der Sicht der erkennenden Behörde auch keine Pflegebedürftigkeit seiner Ehegattin, die nur er selbst erfüllen könnte. Seine in Österreich lebende Ehefrau und seine (volljährigen) Kinder wären ebenso wie er selbst von einer Ausweisung aus Österreich betroffen, da die Asylverfahren in erster Instanz negativ entschieden worden sein, womit sich keinerlei Hinweise ergeben würden, dass aufgrund der Beziehungen zu seiner Ehegattin und seinen Kindern eine Ausweisung nicht vorgenommen werden sollte. Er habe das österreichische Bundesgebiet freiwillig verlassen und habe erst nach der Einvernahme am 18.05.2009 versucht, wieder mit seiner Frau zusammenzuleben. Es könnten keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch seine Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde.Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise vorhandenes Familienleben in Österreich spätestens zum Zeitpunkt seiner freiwilligen Rückkehr in sein Herkunftsland aufgegeben habe. Es bestehe aus der Sicht der erkennenden Behörde auch keine Pflegebedürftigkeit seiner Ehegattin, die nur er selbst erfüllen könnte. Seine in Österreich lebende Ehefrau und seine (volljährigen) Kinder wären ebenso wie er selbst von einer Ausweisung aus Österreich betroffen, da die Asylverfahren in erster Instanz negativ entschieden worden sein, womit sich keinerlei Hinweise ergeben würden, dass aufgrund der Beziehungen zu seiner Ehegattin und seinen Kindern eine Ausweisung nicht vorgenommen werden sollte. Er habe das österreichische Bundesgebiet freiwillig verlassen und habe erst nach der Einvernahme am 18.05.2009 versucht, wieder mit seiner Frau zusammenzuleben. Es könnten keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch seine Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Artikel 8, EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde.
3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 09.06.2009 Beschwerde erhoben, worin ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2008 in Polen eingereist sei, er dort angegeben habe, dass er zu seiner Familie nach Österreich wolle und deshalb die polnischen Behörden zweimal Konsultationsverfahren mit Österreich geführt hätten. Auch zum Zeitpunkt der Asylantragstellung in Österreich am 16.03.2009 habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass er um Familienzusammenführung ersuche.
Das Asylverfahren der Ehegattin des Beschwerdeführers wäre nunmehr in Österreich zugelassen. Da der Beschwerdeführer Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG sei, liege ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor und hätte das Bundesasylamt bereits aus diesem Grund das Verfahren des Beschwerdeführers zulassen müssen.Das Asylverfahren der Ehegattin des Beschwerdeführers wäre nunmehr in Österreich zugelassen. Da der Beschwerdeführer Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG sei, liege ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG vor und hätte das Bundesasylamt bereits aus diesem Grund das Verfahren des Beschwerdeführers zulassen müssen.
Weiters habe das Bundesasylamt auch verkannt, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Polen einen gravierenden Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben des Beschwerdeführers darstelle, der nicht gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt sei.Weiters habe das Bundesasylamt auch verkannt, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Polen einen gravierenden Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben des Beschwerdeführers darstelle, der nicht gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt sei.
4. Die gegenständliche Beschwerde samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am 16.06.2009 beim Asylgerichtshof ein.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.
Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
Gemäß § 41 (3) 2. Satz AsylG ist das Verfahren zuzulassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist.Gemäß Paragraph 41, (3) 2. Satz AsylG ist das Verfahren zuzulassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist.
Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) lautet wie folgt:Artikel 8, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) lautet wie folgt:
Hat der Asylwerber in einem Mitgliedstaat einen Familienangehörigen, über dessen Asylantrag noch keine erste Sachentscheidung getroffen wurde, so obliegt diesem Mitgliedstaat die Prüfung des Asylantrages, sofern die betroffenen Personen dies wünschen.
Zunächst ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II), dass die in der Verordnung nachfolgend genannten Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates in einer derartigen Reihenfolge zu prüfen sind bzw. zur Anwendung zu kommen haben, dass den erstgenannten Zuständigkeitskriterien Anwendungsvorrang vor den Nachfolgenden zukommen soll (Filzwieser/Liebminger, Dublin II-Verordnung2, 2006, K1 und K2 zu Art. 5, Seite 79).Zunächst ergibt sich aus Artikel 5, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei), dass die in der Verordnung nachfolgend genannten Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates in einer derartigen Reihenfolge zu prüfen sind bzw. zur Anwendung zu kommen haben, dass den erstgenannten Zuständigkeitskriterien Anwendungsvorrang vor den Nachfolgenden zukommen soll (Filzwieser/Liebminger, Dublin II-Verordnung2, 2006, K1 und K2 zu Artikel 5,, Seite 79).
Aus Art. 8 leg. cit. ergibt sich die Zuständigkeit jenes Mitgliedstaates zur Prüfung des Asylantrages eines Antragstellers, der in einem Mitgliedstaat einen Familienangehörigen hat, über dessen Asylantrag noch keine erste Sachentscheidung (d.h. meritorische Entscheidung) getroffen worden ist, sofern die betroffenen Personen dies wünschen.Aus Artikel 8, leg. cit. ergibt sich die Zuständigkeit jenes Mitgliedstaates zur Prüfung des Asylantrages eines Antragstellers, der in einem Mitgliedstaat einen Familienangehörigen hat, über dessen Asylantrag noch keine erste Sachentscheidung (d.h. meritorische Entscheidung) getroffen worden ist, sofern die betroffenen Personen dies wünschen.
Gemäß Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.02.2009 wurde das Asylverfahren der Ehegattin des Beschwerdeführers XXXX zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 66 Abs. 2 AVG an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Gemäß Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.02.2009 wurde das Asylverfahren der Ehegattin des Beschwerdeführers römisch 40 zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Durch die Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hat (vgl. VwGH 27.04.2004, 2003/05/0104), d.h. es ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass im Zeitpunkt des zweiten Konsultationsverfahrens der polnischen Dublin-Behörde mit dem Bundesasylamt, das Bundesasylamt Art 8 Dublin II Verordnung negierend mit Antwortschreiben vom 04.03.2009 die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ablehnte, obwohl über den Asylantrag der Ehefrau des Beschwerdeführers noch keine erste Sachentscheidung (d.h. meritorische Entscheidung) getroffen war.Durch die Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hat vergleiche VwGH 27.04.2004, 2003/05/0104), d.h. es ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass im Zeitpunkt des zweiten Konsultationsverfahrens der polnischen Dublin-Behörde mit dem Bundesasylamt, das Bundesasylamt Artikel 8, Dublin römisch zwei Verordnung negierend mit Antwortschreiben vom 04.03.2009 die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ablehnte, obwohl über den Asylantrag der Ehefrau des Beschwerdeführers noch keine erste Sachentscheidung (d.h. meritorische Entscheidung) getroffen war.
Nicht zuletzt auch aufgrund des seitens der Betroffenen nachweislich geäußerten Wunsches kommt hinsichtlich der inhaltlichen Prüfung ihrer Asylanträge durch Österreich Art. 8 leg. cit. zum Tragen kommt und ist Österreichs Zuständigkeit zur meritorischen Durchführung der Asylverfahren des Beschwerdeführers sowie seiner Ehefrau sohin gegeben (vgl. auch jüngst VfGH 27.04.2009, U 136/08-14, U 137-142/08-19).Nicht zuletzt auch aufgrund des seitens der Betroffenen nachweislich geäußerten Wunsches kommt hinsichtlich der inhaltlichen Prüfung ihrer Asylanträge durch Österreich Artikel 8, leg. cit. zum Tragen kommt und ist Österreichs Zuständigkeit zur meritorischen Durchführung der Asylverfahren des Beschwerdeführers sowie seiner Ehefrau sohin gegeben vergleiche auch jüngst VfGH 27.04.2009, U 136/08-14, U 137-142/08-19).
Im angefochtenen Bescheid wird aktenwidrig davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer erst nach seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.05.2009 sich um eine Familienzusammenführung bemüht hätte. Aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt geht deutlich hervor, dass der Beschwerdeführer sich nach Einreise in Polen um eine Familienzusammenführung bemüht hat und daher die polnischen Behörden auch zweimal Konsultationsverfahren zwecks Übernahme des Beschwerdeführers mit den österreichischen Behörden geführt haben. Dies geht auch aus der Zustimmungserklärung der polnischen Dublinbehörde vom 30.03.2009 ausdrücklich hervor. Die Ehegattin brachte ihren Wunsch mit mehrmaligen Schreiben an das Bundesasylamt (vom 29.01.2009, 27.03.2009, 20.05.2009) zum Ausdruck.
Lediglich der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle erwähnt, dass auch die im gegenständlichen Fall erfolgte Zustimmung Polens zur Übernahme des Beschwerdeführers zur inhaltlichen Prüfung seines Asylantrages nichts an der Zuständigkeit Österreichs zur (inhaltlichen) Durchführung seines Asylverfahrens zu ändern vermag, da es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, dass die Mitteilung eines anderen Mitgliedstaates, den Asylwerber übernehmen zu wollen, als Grundlage für eine Entscheidung nach § 5 Abs. 1 AsylG nicht ausreicht (vgl. etwa VwGH 4.5.2000, Zahl: 2000/20/0025; VwGH 21.9.2004, Zahl: 2001/01/0189, jeweils mwN).Lediglich der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle erwähnt, dass auch die im gegenständlichen Fall erfolgte Zustimmung Polens zur Übernahme des Beschwerdeführers zur inhaltlichen Prüfung seines Asylantrages nichts an der Zuständigkeit Österreichs zur (inhaltlichen) Durchführung seines Asylverfahrens zu ändern vermag, da es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, dass die Mitteilung eines anderen Mitgliedstaates, den Asylwerber übernehmen zu wollen, als Grundlage für eine Entscheidung nach Paragraph 5, Absatz eins, AsylG nicht ausreicht vergleiche etwa VwGH 4.5.2000, Zahl: 2000/20/0025; VwGH 21.9.2004, Zahl: 2001/01/0189, jeweils mwN).
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2009