TE AsylGH Erkenntnis 2009/6/24 S1 317866-3/2009

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Veröffentlicht am 24.06.2009
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S1 317.866-3/2009/5E

S1 317.864-3/2009/4E

S1 317.865-3/2009/4E

S1 317.867-3/2009/4E

S1 405.828-1/2009/4E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerden

1.) derXXXX,

2.) des mj. XXXX auch XXXX,2.) des mj. römisch 40 auch römisch 40 ,

3.) des mj. XXXX auch XXXX,3.) des mj. römisch 40 auch römisch 40 ,

4.) des mj.XXXX auch XXXX,4.) des mj.XXXX auch römisch 40 ,

5.) derXXXX,

2.) 3.) 4.) 5.) vertreten durch XXXX, alle StA. Russland, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 30.03.2009, Zahlen: 08 11.546-EAST Ost (ad. 1.), 08 11.548-EAST Ost (ad.2.), 08 11.549-EAST Ost (ad. 3.), 08 11.547-EAST Ost (ad. 4), 09 01.255-EAST Ost (ad. 5.) zu Recht erkannt:2.) 3.) 4.) 5.) vertreten durch römisch 40 , alle StA. Russland, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 30.03.2009, Zahlen: 08 11.546-EAST Ost (ad. 1.), 08 11.548-EAST Ost (ad.2.), 08 11.549-EAST Ost (ad. 3.), 08 11.547-EAST Ost (ad. 4), 09 01.255-EAST Ost (ad. 5.) zu Recht erkannt:

Den Beschwerden wird gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005 idgF stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 idgF stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die 1.-Beschwerdeführerin ist Mutter der minderjährigen 2.- und 5.-Beschwerdeführer. Der Verfahrensgang vor der Verwaltungsbehörde ergibt sich aus den Verwaltungsakten.

Die Beschwerdeführer hatten - bis auf die erst am 08.12.2008 geborene 5.-Beschwerdeführerin - bereits erstmals am 27.12.2007 gemeinsam mit ihrem Ehegatten bzw. Vater in Österreich Anträge auf internationalen Schutz gestellt, welche mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 16.07.2008, zugestellt am 26.07.2008, rechtskräftig gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurden (Zuständigkeit Polens gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates), unter einem wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.Die Beschwerdeführer hatten - bis auf die erst am 08.12.2008 geborene 5.-Beschwerdeführerin - bereits erstmals am 27.12.2007 gemeinsam mit ihrem Ehegatten bzw. Vater in Österreich Anträge auf internationalen Schutz gestellt, welche mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 16.07.2008, zugestellt am 26.07.2008, rechtskräftig gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurden (Zuständigkeit Polens gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates), unter einem wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.

Am 29.07.2008 wurden die Beschwerdeführer nach Polen überstellt.

2. Die nunmehrigen Beschwerdeführer stellten am 18.11.2008 den zweiten - bzw. die in Österreich geborene 5.-Beschwerdeführerin am 30.01.2009 den ersten - Antrag ihnen internationalen Schutz zu gewähren.

Die nunmehrigen 1.) - 4.) Beschwerdeführer haben laut EURODAC-Treffer am 18.12.2007 in Polen Asylanträge gestellt. Polen hat am 25.11.2008 (eingelangt am 28.11.2008) seine Zustimmung zur Wiederaufnahme der 1. bis 4.-Beschwerdeführer gemäß Art 16 Abs 1 lit c VO 343/2003 erklärt. Des Weiteren stimmte Polen am 03.02.2009 der Aufnahme der nachgeborenen 5.-Beschwerdeführerin gemäß Art. 4 Abs. 3 VO 343/2003 zu.Die nunmehrigen 1.) - 4.) Beschwerdeführer haben laut EURODAC-Treffer am 18.12.2007 in Polen Asylanträge gestellt. Polen hat am 25.11.2008 (eingelangt am 28.11.2008) seine Zustimmung zur Wiederaufnahme der 1. bis 4.-Beschwerdeführer gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, VO 343 aus 2003, erklärt. Des Weiteren stimmte Polen am 03.02.2009 der Aufnahme der nachgeborenen 5.-Beschwerdeführerin gemäß Artikel 4, Absatz 3, VO 343 aus 2003, zu.

3. Das Bundesasylamt hat mit Bescheiden vom 30.03.2009 zu den Zahlen 08 11.546-EAST Ost bis 08 11.549-EAST Ost und 09 01.255-EAST Ost (ad. 5.), die Anträge auf internationalen Schutz der (nunmehrigen) Beschwerdeführer ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c bzw. gemäß Art. 4 Abs. 3 (ad. 5.) der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass Abschiebungen nach Polen zulässig seien.3. Das Bundesasylamt hat mit Bescheiden vom 30.03.2009 zu den Zahlen 08 11.546-EAST Ost bis 08 11.549-EAST Ost und 09 01.255-EAST Ost (ad. 5.), die Anträge auf internationalen Schutz der (nunmehrigen) Beschwerdeführer ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, bzw. gemäß Artikel 4, Absatz 3, (ad. 5.) der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass Abschiebungen nach Polen zulässig seien.

4. Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht am 09.04.2009 Beschwerden erhoben.

Die gegenständlichen Beschwerden samt Verwaltungsakt des Bundesasylamtes langten der Aktenlage nach am 15.04.2009 beim Asylgerichtshof ein.

5. Der Ehegatte der 1.-Beschwerdeführerin (hiergerichtliche Verfahrenszahl: S1 317.863) wurde am 20.05.2009 mittels Buscharter nach Polen überstellt. Die 1.-Beschwerdeführerin und ihre mj. Kinder konnten aufgrund unbekannten Aufenthaltsortes nicht überstellt werden (siehe Bericht der BPD Wien vom 19.05.2009 und Aktenvermerk vom 04.06.2009).

Die polnischen Behörden wurden durch das Dublinbüro der EAST Ost erst am 03.06.2009 per Fax von der Flucht der Beschwerdeführer und Verlängerung der Überstellungsfrist gemäß Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO verständigt (dieses Fax wurde dem AsylGH am 03.06.2009 übermittelt). Die Beschwerdeführer halten sich jedenfalls weiterhin im Bundesgebiet auf und ist eine Zustellung an diese offenbar im Wege ihres Vertreters möglich (siehe AV einer hiergerichtlichen juristischen Mitarbeiterin vom 22.06.2009).Die polnischen Behörden wurden durch das Dublinbüro der EAST Ost erst am 03.06.2009 per Fax von der Flucht der Beschwerdeführer und Verlängerung der Überstellungsfrist gemäß Artikel 20, Absatz 2, Dublin II-VO verständigt (dieses Fax wurde dem AsylGH am 03.06.2009 übermittelt). Die Beschwerdeführer halten sich jedenfalls weiterhin im Bundesgebiet auf und ist eine Zustellung an diese offenbar im Wege ihres Vertreters möglich (siehe AV einer hiergerichtlichen juristischen Mitarbeiterin vom 22.06.2009).

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständlichen Beschwerden wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständlichen Beschwerden wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 grundsätzlich in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 grundsätzlich in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.

Gemäß der Übergangsbestimmung in § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idgF, BGBl I Nr. 29/2009, ist auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, § 10 in der Fassung des BGBl. I Nr. 4/2008 anzuwenden, was auch für die gegenständlichen Verfahren (Spruchpunkte II der Entscheidungen des Bundesasylamtes vor dem 01.04.2009 erlassen) gilt.Gemäß der Übergangsbestimmung in Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 idgF, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, ist auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, anzuwenden, was auch für die gegenständlichen Verfahren (Spruchpunkte römisch zwei der Entscheidungen des Bundesasylamtes vor dem 01.04.2009 erlassen) gilt.

2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

2.1.1.1. In den vorliegenden Fällen ist dem Bundesasylamt zwar zuzustimmen, dass hinsichtlich der 1. bis 4.-Beschwerdeführer eine Zuständigkeit der Republik Polen gemäß Art. 16 Abs 1 lit c Dublin II VO kraft vorangegangener ersten Asylantragstellungen der Beschwerdeführer in der Europäischen Union gemäß Art 13 Dublin II VO bestand (und hinsichtlich der 5.-Beschwerdeführerin die Zuständigkeit Polens gemäß Art. 4 Abs. 3 Dublin II VO bestand). Die 6-monatige Überstellungsfrist des Art. 20 Abs 1 lit d Dublin II VO ist zum Entscheidungszeitpunkt jedoch hinsichtlich der 1. bis 4.-Beschwerdeführer bereits abgelaufen, unabhängig davon, ob sie vom 25.11.2008 (Datum der seinerzeitigen polnischen Zustimmung) oder vom 28.11.2008 (Einlangen der polnischen Zustimmung via Telefax beim Bundesasylamt) berechnet wird; dies aus folgenden Überlegungen:2.1.1.1. In den vorliegenden Fällen ist dem Bundesasylamt zwar zuzustimmen, dass hinsichtlich der 1. bis 4.-Beschwerdeführer eine Zuständigkeit der Republik Polen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO kraft vorangegangener ersten Asylantragstellungen der Beschwerdeführer in der Europäischen Union gemäß Artikel 13, Dublin römisch zwei VO bestand (und hinsichtlich der 5.-Beschwerdeführerin die Zuständigkeit Polens gemäß Artikel 4, Absatz 3, Dublin römisch zwei VO bestand). Die 6-monatige Überstellungsfrist des Artikel 20, Absatz eins, Litera d, Dublin römisch zwei VO ist zum Entscheidungszeitpunkt jedoch hinsichtlich der 1. bis 4.-Beschwerdeführer bereits abgelaufen, unabhängig davon, ob sie vom 25.11.2008 (Datum der seinerzeitigen polnischen Zustimmung) oder vom 28.11.2008 (Einlangen der polnischen Zustimmung via Telefax beim Bundesasylamt) berechnet wird; dies aus folgenden Überlegungen:

Zwar trifft es zu, dass sich die Beschwerdeführer der am 20.05.2009 geplanten Überstellung nach Polen, welche gemeinsam mit dem Ehegatten und Vater erfolgen sollte (dieser befand sich bis zum Zeitpunkt der Überstellung in Schubhaft), entzogen haben und damit grundsätzlich der Tatbestand des Art. 20 Abs. 2 Dublin II VO erfüllt wurde, welcher zur Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate berechtigt.Zwar trifft es zu, dass sich die Beschwerdeführer der am 20.05.2009 geplanten Überstellung nach Polen, welche gemeinsam mit dem Ehegatten und Vater erfolgen sollte (dieser befand sich bis zum Zeitpunkt der Überstellung in Schubhaft), entzogen haben und damit grundsätzlich der Tatbestand des Artikel 20, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO erfüllt wurde, welcher zur Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate berechtigt.

Jedoch ist diesbezüglich Art. 9 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin II-VO) zu beachten:Jedoch ist diesbezüglich Artikel 9, Absatz 2, der Durchführungsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin II-VO) zu beachten:

Der Mitgliedstaat, der die Überstellung aus einem der in Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 genannten Gründe nicht innerhalb der in Art. 19 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 1 d) der genannten Verordnung vorgesehen Frist von sechs Monaten vornehmen kann, ist verpflichtet, den zuständigen Mitgliedstaat darüber vor Ablauf dieser Frist zu unterrichten. Ansonsten fallen die Zuständigkeit für die Behandlung des Asylantrages bzw. die sonstigen Verpflichtungen aus der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 gemäß Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 2 der genannten Verordnung diesem Mitgliedstaat zu.Der Mitgliedstaat, der die Überstellung aus einem der in Artikel 19, Absatz 4 und Artikel 20, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, genannten Gründe nicht innerhalb der in Artikel 19, Absatz 3 und Artikel 20, Absatz eins, d) der genannten Verordnung vorgesehen Frist von sechs Monaten vornehmen kann, ist verpflichtet, den zuständigen Mitgliedstaat darüber vor Ablauf dieser Frist zu unterrichten. Ansonsten fallen die Zuständigkeit für die Behandlung des Asylantrages bzw. die sonstigen Verpflichtungen aus der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, gemäß Artikel 19, Absatz 4 und Artikel 20, Absatz 2, der genannten Verordnung diesem Mitgliedstaat zu.

In den gegenständlichen Verfahren erfolgte die Unterrichtung der polnischen Behörden vom Eintritt eines Verlängerungsgrundes des Art. 20 Abs. 2 Dublin II VO erst am 03.06.2009, somit jedenfalls nach Ablauf der sechs-monatigen Überstellungsfrist des Art. 20 Abs. 1 d Dublin II VO am 28.05.2009 (siehe Fax des Dublinbüros an den AsylGH, mit welchem das Fax vom 03.06.2009 an die polnischen Behörden übermittelt wurde).In den gegenständlichen Verfahren erfolgte die Unterrichtung der polnischen Behörden vom Eintritt eines Verlängerungsgrundes des Artikel 20, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO erst am 03.06.2009, somit jedenfalls nach Ablauf der sechs-monatigen Überstellungsfrist des Artikel 20, Absatz eins, d Dublin römisch zwei VO am 28.05.2009 (siehe Fax des Dublinbüros an den AsylGH, mit welchem das Fax vom 03.06.2009 an die polnischen Behörden übermittelt wurde).

Die Bescheide des Bundesasylamtes waren daher aus diesem Grund - ohne auf das Beschwerdevorbringen und sonstige Umstände eingehen zu müssen - ersatzlos zu beheben.

Das Bundesasylamt wird die nunmehr zugelassenen Asylverfahren der Beschwerdeführer nun in geeigneter Weise inhaltlich zu prüfen haben. Eine neuerliche Unzuständigkeitsentscheidung gemäß § 5 AsylG kommt bei der gegebenen Sachlage nicht mehr in Frage.Das Bundesasylamt wird die nunmehr zugelassenen Asylverfahren der Beschwerdeführer nun in geeigneter Weise inhaltlich zu prüfen haben. Eine neuerliche Unzuständigkeitsentscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG kommt bei der gegebenen Sachlage nicht mehr in Frage.

3. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familienverfahren, Überstellungsfrist, Zeitablauf

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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