Norm
AsylG 2005 §23 Abs4Spruch
S16 407.203-1/2009-2E
S16 407.204-1/2009-2E
S16 407.206-1/2009-2E
S16 407.208-1/2009-2E
S16 407.210-1/2009-2E
BESCHLUSS
1) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.05.2009, FZ. 09 03.004-EAST-West, beschlossen:1) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.05.2009, FZ. 09 03.004-EAST-West, beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 23 Abs 4 AsylG 2005 iVm § 63 Abs 5 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 23, Absatz 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG als unzulässig zurückgewiesen.
2) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde derXXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.05.2009, FZ. 09 03.005-EAST-West, beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 23 Abs 4 AsylG 2005 iVm § 63 Abs 5 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 23, Absatz 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG als unzulässig zurückgewiesen.
3) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des mjr. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch die Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.05.2009, FZ. 09 03.006-EAST-West, beschlossen:3) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des mjr. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die Mutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.05.2009, FZ. 09 03.006-EAST-West, beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 23 Abs 4 AsylG 2005 iVm § 63 Abs 5 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 23, Absatz 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG als unzulässig zurückgewiesen.
4) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde der mjr. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch die Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.05.2009, FZ. 09 03.007-EAST-West, beschlossen:4) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde der mjr. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die Mutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.05.2009, FZ. 09 03.007-EAST-West, beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 23 Abs 4 AsylG 2005 iVm § 63 Abs 5 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 23, Absatz 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG als unzulässig zurückgewiesen.
5) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des mjr. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch die Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.05.2009, FZ. 09 03.008-EAST-West, beschlossen:5) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des mjr. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die Mutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.05.2009, FZ. 09 03.008-EAST-West, beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 23 Abs 4 AsylG 2005 iVm § 63 Abs 5 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 23, Absatz 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG als unzulässig zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Verfahrensgang vor der Verwaltungsbehörde ergibt sich aus den Verwaltungsakten.
Die Beschwerdeführer (bzw. die Mutter als gesetzliche Vertreterin für die minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer) stellten in Österreich am 10.03.2009 Anträge auf internationalen Schutz. Am 11.03.2009 hat hiezu durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau/EAST West eine Erstbefragung und am 20.04.2009 eine niederschriftliche Einvernahme im Asylverfahren vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, stattgefunden.
Mit Schreiben vom 20.05.2009, per Fax beim Bundesasylamt eingelangt am selben Tag, gab die Rechtsanwältin, Frau Mag. XXXX, bekannt, dass sie von den Beschwerdeführern mit der rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt und bevollmächtigt worden sei und darum ersuche, Zustellungen künftig zu ihren Handen vorzunehmen.Mit Schreiben vom 20.05.2009, per Fax beim Bundesasylamt eingelangt am selben Tag, gab die Rechtsanwältin, Frau Mag. römisch 40 , bekannt, dass sie von den Beschwerdeführern mit der rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt und bevollmächtigt worden sei und darum ersuche, Zustellungen künftig zu ihren Handen vorzunehmen.
Das Bundesasylamt wies mit gegenständlich bekämpften Bescheiden zu oben angeführten Zahlen vom 28.05.2009 die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach gleichzeitig aus, dass für die Prüfung der gegenständlichen Asylanträge gemäß Artikel 16 Abs 1 lit c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Italien zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und wurde gemäß § 10 Abs 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei.Das Bundesasylamt wies mit gegenständlich bekämpften Bescheiden zu oben angeführten Zahlen vom 28.05.2009 die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach gleichzeitig aus, dass für die Prüfung der gegenständlichen Asylanträge gemäß Artikel 16 Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Italien zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei.
Diese Bescheide wurden den Beschwerdeführern, nicht jedoch ihrer ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreterin, am 28.05.2009 zugestellt. Auch mit den jeweils in den vorliegenden Verwaltungsakten einliegenden Zustellverfügungen wurde vom Bundesasylamt ausschließlich die Zustellung der Bescheide an den entsprechenden Asylwerber gemäß § 23 Abs 3 AsylG 2005 angeordnet.Diese Bescheide wurden den Beschwerdeführern, nicht jedoch ihrer ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreterin, am 28.05.2009 zugestellt. Auch mit den jeweils in den vorliegenden Verwaltungsakten einliegenden Zustellverfügungen wurde vom Bundesasylamt ausschließlich die Zustellung der Bescheide an den entsprechenden Asylwerber gemäß Paragraph 23, Absatz 3, AsylG 2005 angeordnet.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer durch ihre Vertreterin mit Schriftsatz vom 08.06.2009 am 09.06.2009 Beschwerden.
Die gegenständlichen Beschwerden samt den Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten der Aktenlage nach am 18.06.2009 beim Asylgerichtshof ein.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständlichen Beschwerden wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständlichen Beschwerden wie folgt erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
2.1. Zuständigkeit der erkennenden Einzelrichterin:
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat.
Gemäß § 22 Abs 1 Satz 2 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Satz 2 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.
Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Senat oder für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor, noch war eine Entscheidung in der Sache selbst zu treffen.
2.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht:
Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
2.2.1. Zu einzelnen Bestimmungen des AVG
Bei einem Rechtsanwalt, der gemäß § 8 RAO zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt ist, genügt die Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht, ohne dies urkundlich nachweisen zu müssen (vgl. § 10 Abs. 1 AVG).Bei einem Rechtsanwalt, der gemäß Paragraph 8, RAO zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt ist, genügt die Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht, ohne dies urkundlich nachweisen zu müssen vergleiche Paragraph 10, Absatz eins, AVG).
Eine allgemeine Vertretungsvollmacht schließt die Zustellbevollmächtigung im Allgemeinen mit ein (vgl zB VwSlgNF 2027 A, 5222 A, 9598 A, 11.112 A; VwGH 19.9.2001, 99/16/0091).Eine allgemeine Vertretungsvollmacht schließt die Zustellbevollmächtigung im Allgemeinen mit ein vergleiche zB VwSlgNF 2027 A, 5222 A, 9598 A, 11.112 A; VwGH 19.9.2001, 99/16/0091).
Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung (§§ 21 f AVG) bzw. Ausfolgung (§ 24 Zustellgesetz) zu erfolgen. Erlassen (oder: ergangen) ist ein Bescheid diesfalls ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung vorliegt (VwSlgNF 3446 A, 6033 A; VwGH 26.6.2001, 2000/04/0190).Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung (Paragraphen 21, f AVG) bzw. Ausfolgung (Paragraph 24, Zustellgesetz) zu erfolgen. Erlassen (oder: ergangen) ist ein Bescheid diesfalls ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung vorliegt (VwSlgNF 3446 A, 6033 A; VwGH 26.6.2001, 2000/04/0190).
Gemäß § 21 iVm § 80 AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz (in der jeweils geltenden Fassung) vorzunehmen.Gemäß Paragraph 21, in Verbindung mit Paragraph 80, AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz (in der jeweils geltenden Fassung) vorzunehmen.
Gemäß § 63 Abs 5 AVG ist die Berufung (Beschwerde) von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Berufung (Beschwerde) von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.
2.2.2. Zu einzelnen Bestimmungen des ZustellG
"Empfänger" im Sinne des Zustellgesetzes ist nach § 2 Z 1 leg. cit. die von der Behörde in der Zustellverfügung (§ 5) namentlich bezeichnete Person, in deren Verfügungsgewalt das zuzustellende Dokument gelangen soll. Gemäß § 5 Zustellgesetz hat die Zustellverfügung den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten."Empfänger" im Sinne des Zustellgesetzes ist nach Paragraph 2, Ziffer eins, leg. cit. die von der Behörde in der Zustellverfügung (Paragraph 5,) namentlich bezeichnete Person, in deren Verfügungsgewalt das zuzustellende Dokument gelangen soll. Gemäß Paragraph 5, Zustellgesetz hat die Zustellverfügung den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.
§ 9 Abs 3 Zustellgesetz bestimmt, dass, sofern eine Zustellbevollmächtigter bestellt ist, die Behörde diesen als Empfänger zu bezeichnen hat.Paragraph 9, Absatz 3, Zustellgesetz bestimmt, dass, sofern eine Zustellbevollmächtigter bestellt ist, die Behörde diesen als Empfänger zu bezeichnen hat.
§ 7 Zustellgesetz sieht die Heilung von Zustellmängeln vor: Im Falle mangelhafter Zustellung gilt diese in dem Zeitpunkt als bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Diese Möglichkeit der Heilung besteht prinzipiell sowohl für Mängel des Zustellvorganges wie auch der Zustellverfügung; nicht heilbar ist aber die fehlerhafte Bezeichnung des Empfängers: Da § 7 Zustellgesetz darauf abstellt, dass die Erledigung dem "formellen Empfänger" - den die Behörde als solchen bezeichnet hat: § 5 Z 1 Zustellgesetz - zukommt, ist die Bezeichnung der falschen Person als Empfänger nicht dadurch heilbar, dass das Dokument demjenigen zukommt, für den es seinem Inhalt nach tatsächlich bestimmt ist (zB VwGH 7.9.2005, 2004/12/0212).Paragraph 7, Zustellgesetz sieht die Heilung von Zustellmängeln vor: Im Falle mangelhafter Zustellung gilt diese in dem Zeitpunkt als bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Diese Möglichkeit der Heilung besteht prinzipiell sowohl für Mängel des Zustellvorganges wie auch der Zustellverfügung; nicht heilbar ist aber die fehlerhafte Bezeichnung des Empfängers: Da Paragraph 7, Zustellgesetz darauf abstellt, dass die Erledigung dem "formellen Empfänger" - den die Behörde als solchen bezeichnet hat: Paragraph 5, Ziffer eins, Zustellgesetz - zukommt, ist die Bezeichnung der falschen Person als Empfänger nicht dadurch heilbar, dass das Dokument demjenigen zukommt, für den es seinem Inhalt nach tatsächlich bestimmt ist (zB VwGH 7.9.2005, 2004/12/0212).
2.2.3. Zu einzelnen Bestimmungen des AsylG 2005
Nach § 23 Abs 3 AsylG 2005 ist bei Zustellungen von zurück- oder abweisenden Entscheidungen, die mit einer durchsetzbaren Ausweisung (§ 10) verbunden sind, soweit dem Asylwerber zum Zeitpunkt der Zustellung faktischer Abschiebeschutz (§ 12) oder ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz (§ 13) zukommt, jedenfalls der Asylwerber als Empfänger zu bezeichnen. Wird diesfalls eine Zustellung an einer Abgabestelle (§ 2 Z 5 ZustG) vorgenommen, hat diese durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erfolgen, soweit sie nicht durch eigene Organe des Bundesasylamtes oder des Asylgerichtshofes im Amt vorgenommen wird. Eine allenfalls notwendige Hinterlegung hat bei der nächsten Sicherheitsdienststelle zu erfolgen.Nach Paragraph 23, Absatz 3, AsylG 2005 ist bei Zustellungen von zurück- oder abweisenden Entscheidungen, die mit einer durchsetzbaren Ausweisung (Paragraph 10,) verbunden sind, soweit dem Asylwerber zum Zeitpunkt der Zustellung faktischer Abschiebeschutz (Paragraph 12,) oder ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz (Paragraph 13,) zukommt, jedenfalls der Asylwerber als Empfänger zu bezeichnen. Wird diesfalls eine Zustellung an einer Abgabestelle (Paragraph 2, Ziffer 5, ZustG) vorgenommen, hat diese durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erfolgen, soweit sie nicht durch eigene Organe des Bundesasylamtes oder des Asylgerichtshofes im Amt vorgenommen wird. Eine allenfalls notwendige Hinterlegung hat bei der nächsten Sicherheitsdienststelle zu erfolgen.
Gemäß § 23 Abs. 4 AsylG 2005 ist, soweit der Asylwerber einen Zustellbevollmächtigten hat, in den Fällen des Abs. 3 auch an diesen zuzustellen. Von der Zustellung abhängige Fristen beginnen erst mit Zustellung an den Zustellbevollmächtigten zu laufen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 4, AsylG 2005 ist, soweit der Asylwerber einen Zustellbevollmächtigten hat, in den Fällen des Absatz 3, auch an diesen zuzustellen. Von der Zustellung abhängige Fristen beginnen erst mit Zustellung an den Zustellbevollmächtigten zu laufen.
3. Zu den Entscheidungsgründen:
3.1. Im gegenständlichen Fall gab die Rechtsanwältin, Frau Mag. XXXX, dem Bundesasylamt mit Schreiben vom 20.05.2009, per Fax beim Bundesasylamt eingelangt am selben Tag, bekannt, dass sie von den Beschwerdeführern mit der rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt und bevollmächtigt worden sei und darum ersuche, Zustellungen künftig zu ihren Handen vorzunehmen.3.1. Im gegenständlichen Fall gab die Rechtsanwältin, Frau Mag. römisch 40 , dem Bundesasylamt mit Schreiben vom 20.05.2009, per Fax beim Bundesasylamt eingelangt am selben Tag, bekannt, dass sie von den Beschwerdeführern mit der rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt und bevollmächtigt worden sei und darum ersuche, Zustellungen künftig zu ihren Handen vorzunehmen.
Trotz Vorliegens dieses Vollmachtsverhältnisses mit Zustellvollmacht (welches auch zum Entscheidungszeitpunkt ununterbrochen nach wie vor aufrecht ist) hat das Bundesasylamt die oben angeführten Bescheide vom 28.05.2009 jedoch nur an die Beschwerdeführer zugestellt. Auch mit den jeweils in den vorliegenden Verwaltungsakten einliegenden Zustellverfügungen wurde vom Bundesasylamt ausschließlich die Zustellung der Bescheide an den entsprechenden Asylwerber gemäß § 23 Abs 3 AsylG 2005 angeordnet.Trotz Vorliegens dieses Vollmachtsverhältnisses mit Zustellvollmacht (welches auch zum Entscheidungszeitpunkt ununterbrochen nach wie vor aufrecht ist) hat das Bundesasylamt die oben angeführten Bescheide vom 28.05.2009 jedoch nur an die Beschwerdeführer zugestellt. Auch mit den jeweils in den vorliegenden Verwaltungsakten einliegenden Zustellverfügungen wurde vom Bundesasylamt ausschließlich die Zustellung der Bescheide an den entsprechenden Asylwerber gemäß Paragraph 23, Absatz 3, AsylG 2005 angeordnet.
Die Zustellbevollmächtigte wurde durch das Bundesasylamt entgegen der Bestimmung des § 9 Abs. 3 ZustellG weder als (zweite) Empfängerin bezeichnet noch sind ihr die oben angeführten Bescheide iSd § 7 Abs. 1 ZustellG tatsächlich zugekommen: Da § 7 Zustellgesetz nämlich darauf abstellt, dass die Erledigung dem "formellen Empfänger" - den die Behörde als solchen bezeichnet hat: § 5 Z 1 Zustellgesetz - zukommt, ist die Bezeichnung der falschen Person als Empfänger nicht dadurch heilbar, dass das Dokument demjenigen zukommt, für den es seinem Inhalt nach tatsächlich bestimmt ist (zB VwGH 7.9.2005, 2004/12/0212).Die Zustellbevollmächtigte wurde durch das Bundesasylamt entgegen der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 3, ZustellG weder als (zweite) Empfängerin bezeichnet noch sind ihr die oben angeführten Bescheide iSd Paragraph 7, Absatz eins, ZustellG tatsächlich zugekommen: Da Paragraph 7, Zustellgesetz nämlich darauf abstellt, dass die Erledigung dem "formellen Empfänger" - den die Behörde als solchen bezeichnet hat: Paragraph 5, Ziffer eins, Zustellgesetz - zukommt, ist die Bezeichnung der falschen Person als Empfänger nicht dadurch heilbar, dass das Dokument demjenigen zukommt, für den es seinem Inhalt nach tatsächlich bestimmt ist (zB VwGH 7.9.2005, 2004/12/0212).
Als maßgebender Sachverhalt ist daher festzustellen, dass die (von der Zustellung der oben angeführten Bescheide an die Zustellbevollmächtigte abhängige) Beschwerdefrist gar nicht zu laufen begonnen hat, zumal die in § 23 Abs. 4 zweiter Satz AsylG 2005 vorgesehene Zustellung an die Zustellbevollmächtigte der Beschwerdeführer (noch) nicht erfolgt ist.Als maßgebender Sachverhalt ist daher festzustellen, dass die (von der Zustellung der oben angeführten Bescheide an die Zustellbevollmächtigte abhängige) Beschwerdefrist gar nicht zu laufen begonnen hat, zumal die in Paragraph 23, Absatz 4, zweiter Satz AsylG 2005 vorgesehene Zustellung an die Zustellbevollmächtigte der Beschwerdeführer (noch) nicht erfolgt ist.
Somit erweist sich die von den Beschwerdeführern durch ihre ausgewiesene Vertreterin am 09.06.2009 gegen die oben angeführten Bescheide vom 28.5.2009 erhobene Beschwerde als unzulässig.
3.2. Über den gleichzeitig mit dem Beschwerdeschriftsatz in eventu gestellten Antrag auf Zustellung der Bescheide war mangels Zuständigkeit des Asylgerichtshof nicht abzusprechen und wird dieser Antrag zusammen mit den vorliegenden Verwaltungsakten an das dafür zuständige Bundesasylamt retourniert.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 67d AVG Abstand genommen werden.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 67 d, AVG Abstand genommen werden.
Schlagworte
Familienverfahren, Vertretungsverhältnis, Vollmacht, ZustellmangelZuletzt aktualisiert am
12.08.2009