TE AsylGH Erkenntnis 2009/6/26 E6 317705-1/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.06.2009
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8 Abs1
EMRK Art3
EMRK Art8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

E6 317.705-1/2008-11E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Habersack als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Zawodsky gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2008, FZ. 07 06.762-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.04.2009 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Habersack als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Zawodsky gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2008, FZ. 07 06.762-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.04.2009 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG, BGBl I 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. 1.Verfahrensgang:römisch eins. 1.Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin gab an, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und tschetschenischer Abstammung zu sein. Sie stellte am 25.07.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am 26.07.2007 von einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 17.08.2007 sowie am 29.01.2008 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

Aufgrund eines EURODAC Treffers (Asylantrag der Beschwerdeführerin in Polen vom 21.05.2007) wurde ein Wiederaufnahmegesuch an Polen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates gestellt, in weiterer Folge wurde das Verfahren in Österreich zugelassen.Aufgrund eines EURODAC Treffers (Asylantrag der Beschwerdeführerin in Polen vom 21.05.2007) wurde ein Wiederaufnahmegesuch an Polen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates gestellt, in weiterer Folge wurde das Verfahren in Österreich zugelassen.

Mit Schreiben vom 26.07.2007 teilte die PI Traiskirchen mit, dass bei der Untersuchung des von der Beschwerdeführerin vorgelegten Inlandsreisepasses, ausgestellt am XXXX keinerlei Hinweise auf eine Verfälschung gefunden werden konnten.Mit Schreiben vom 26.07.2007 teilte die PI Traiskirchen mit, dass bei der Untersuchung des von der Beschwerdeführerin vorgelegten Inlandsreisepasses, ausgestellt am römisch 40 keinerlei Hinweise auf eine Verfälschung gefunden werden konnten.

Per Telefax vom 01.08.2007 übermittelte die Caritas ein Petitionsschreiben des in Österreich als Asylwerber zugelassenen Ehegatten der Beschwerdeführerin, worin um Wahrnehmung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 aufgrund von "Familienzusammenführung" ersucht wurde. Dem Schreiben beigeschlossen war eine Kopie der Heiratsurkunde der Beschwerdeführerin mit dem als Asylwerber in Österreich aufhältigenPer Telefax vom 01.08.2007 übermittelte die Caritas ein Petitionsschreiben des in Österreich als Asylwerber zugelassenen Ehegatten der Beschwerdeführerin, worin um Wahrnehmung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, aufgrund von "Familienzusammenführung" ersucht wurde. Dem Schreiben beigeschlossen war eine Kopie der Heiratsurkunde der Beschwerdeführerin mit dem als Asylwerber in Österreich aufhältigen

XXXX.römisch 40 .

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2008, FZ. 07 06.762-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchteil I unter Berufung auf § 3 AsylG abgewiesen; in Spruchteil II stellte das Bundesasylamt fest, dass der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 nicht zuerkannt würde; unter einem wurde die Beschwerdeführerin in Spruchteil III des Bescheides unter Berufung auf § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Gegen diesen am 04.02.2008 dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin zugestellten Bescheid wurde mit Schreiben vom 15.02.2008 fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2008, FZ. 07 06.762-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchteil römisch eins unter Berufung auf Paragraph 3, AsylG abgewiesen; in Spruchteil römisch zwei stellte das Bundesasylamt fest, dass der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, nicht zuerkannt würde; unter einem wurde die Beschwerdeführerin in Spruchteil römisch drei des Bescheides unter Berufung auf Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Gegen diesen am 04.02.2008 dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin zugestellten Bescheid wurde mit Schreiben vom 15.02.2008 fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben.

Am 30.04.2008 führte der Unabhängige Bundesasylsenat in der Sache der Beschwerdeführerin eine - mit den Beschwerdeverfahren ihrer Söhne und ihres Ehegatten gemäß § 39 Abs. 2 AVG verbundene - öffentlich mündliche Verhandlung durch und wurde der Beschwerdeführerin sowie ihrer Familie in dieser die Gelegenheit gegeben, neuerlich ihre Ausreisemotivation umfassend darzulegen.Am 30.04.2008 führte der Unabhängige Bundesasylsenat in der Sache der Beschwerdeführerin eine - mit den Beschwerdeverfahren ihrer Söhne und ihres Ehegatten gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG verbundene - öffentlich mündliche Verhandlung durch und wurde der Beschwerdeführerin sowie ihrer Familie in dieser die Gelegenheit gegeben, neuerlich ihre Ausreisemotivation umfassend darzulegen.

Am 23.04.2009 setzte der Asylgerichtshof die öffentlich mündliche Verhandlung der Beschwerdeführerin sowie ihrer Familie fort. In dieser wurde der Beschwerdeführerin erneut Gelegenheit gegeben, ihre Ausreisemotivation umfassend darzulegen sowie die aktuelle Lageentwicklung in Tschetschenien bzw. der Russischen Föderation anhand vorliegender Länderdokumentationsunterlagen erörtert.

Mittels Urkundenvorlage vom 24.04.2008 wurde eine psychologische Bestätigung von Mag. Christiane Mittendorfer vom 03.04.2008 betreffend einer Behandlung wegen posttraumatischer Belastungsstörung vorgelegt.

I.2. Sachverhalt:römisch eins.2. Sachverhalt:

I.2.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, tschetschenischer Abstammung und muslimischen Glaubens. Mitte Mai 2007 verließ sie gemeinsam mit ihren beiden Söhnen ihre Heimat und reiste am 25.07.2007 nach einem Aufenthalt in Polen, im Rahmen dessen auch ein Asylantrag gestellt wurde, mit einem russischen Inlandsreisepass in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.07.2007 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.2.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, tschetschenischer Abstammung und muslimischen Glaubens. Mitte Mai 2007 verließ sie gemeinsam mit ihren beiden Söhnen ihre Heimat und reiste am 25.07.2007 nach einem Aufenthalt in Polen, im Rahmen dessen auch ein Asylantrag gestellt wurde, mit einem russischen Inlandsreisepass in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.07.2007 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Geboren wurde die Beschwerdeführerin in Z., wo sie die Grundschule von 1968 bis 1979 besuchte. Von 1979 bis 1980 besuchte sie die Berufsschule in Grosny. Im Jahr 1980 heiratete die Beschwerdeführerin und lebte anschließend mit ihrem Ehegatten und ihren beiden Söhnen gemeinsam in einem immer noch im Familieneigentum stehenden Haus in B. unter normalen wirtschaftlichen Verhältnissen Von 1985 bis 1986 arbeitete die Beschwerdeführerin als Telefonistin, und von 2005 bis 2007 als Köchin/Kellnerin. Die Beschwerdeführerin hat in Tschetschenien sehr gut verdient, zusätzlich bekamen sie und ihre Söhne vom Staat eine Arbeitslosenunterstützung und befand sich ein Gemüsegarten im Besitz der Familie. In Tschetschenien leben zwei Brüder und vier Halbgeschwister der Beschwerdeführerin. Auch von Seiten des Ehegatten leben noch Verwandte in Tschetschenien. Eine Tochter der Beschwerdeführerin lebt in Norwegen, während die beiden Söhne (GZ E6 317.704; GZ E6 317.666) sowie der Ehegatte der Beschwerdeführerin (GZ E6 306.149) in Österreich als Asylwerber aufhältig sind.

Der Beschwerdeführerin wurden ohne Probleme am XXXX ein Inlandsreisepass sowie im Mai 2007 ein Auslandsreisepass ausgestellt.Der Beschwerdeführerin wurden ohne Probleme am römisch 40 ein Inlandsreisepass sowie im Mai 2007 ein Auslandsreisepass ausgestellt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin in Tschetschenien bzw. der Russischen Föderation eine asylrelevante - oder sonstige - Verfolgung oder Strafe maßgeblicher Intensität oder die Todesstrafe droht oder der Beschwerdeführerin in Tschetschenien die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre. Die Beschwerdeführerin hat in der Russischen Föderation, Tschetschenien nicht allein schon deshalb Verfolgungshandlungen zu befürchten, weil sie der tschetschenischen Volksgruppe angehört. Es ergaben sich auch nach Prüfung gemäß Art. 8 EMRK im vorliegenden Fall keine gegen die vorgesehene Ausweisung bestehenden Hinderungsgründe.Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin in Tschetschenien bzw. der Russischen Föderation eine asylrelevante - oder sonstige - Verfolgung oder Strafe maßgeblicher Intensität oder die Todesstrafe droht oder der Beschwerdeführerin in Tschetschenien die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre. Die Beschwerdeführerin hat in der Russischen Föderation, Tschetschenien nicht allein schon deshalb Verfolgungshandlungen zu befürchten, weil sie der tschetschenischen Volksgruppe angehört. Es ergaben sich auch nach Prüfung gemäß Artikel 8, EMRK im vorliegenden Fall keine gegen die vorgesehene Ausweisung bestehenden Hinderungsgründe.

I.2.2. Zur Lage in der Russischen Föderation und der Teilrepublik Tschetschenien wird festgestellt:römisch eins.2.2. Zur Lage in der Russischen Föderation und der Teilrepublik Tschetschenien wird festgestellt:

1. Allgemeines

In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt Grosny wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.

Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten.

Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen, wie dem Wahhabismus. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.

2. Allgemeine Sicherheitssituation

Auch wenn von offizieller russischer Seite betont wird, dass es in Tschetschenien zu einem "politischen Prozess" gekommen ist, finden laut neuestem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 22.11.2008 in Tschetschenien weiterhin die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Die Menschenrechtssituation ist nach wie vor katastrophal, es gibt keinen Schutz des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und des Eigentums, es gibt keine Rechtssicherheit, sondern es herrscht die Diktatur Kadyrows. Diese Einschätzung wird von einer großen Anzahl von Klagen von Tschetschenen vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gestützt (20.350 anhängige Klagen gegen Russland insgesamt zum Zeitpunkt Februar 2008, bisher 24 Verurteilungen der Russischen Föderation wegen Tschetschenien). Auch das britische Außenministerium spricht von weit verbreiteten, glaubwürdigen Klagen über extra-legale Tötungen, Entführungen und Folter in Tschetschenien, wenn sich auch in letzter Zeit in manchen Gegenden Tschetscheniens die Menschenrechtssituation gebessert hat. Seit Frühjahr 2007 ist in Tschetschenien die Anzahl der gewalttätigen Übergriffe auf die Zivilbevölkerung wieder deutlich gestiegen. Es kommt weiterhin, auch in allerletzter Zeit wieder vermehrt zu Überfällen bewaffneter, zum Teil nicht zuordenbarer Kämpfer, Festnahmen, Bombenanschlägen und extralegalen Tötungen.

Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr primär zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Eine dauerhafte Befriedung ist jedoch nicht eingetreten. Die Aktivitäten der tschetschenischen und föderalen Kräfte gegen die Rebellen wurden auch 2008 fortgesetzt. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrieren sich auf entlegene Bergregionen. Den pro-russischen Kräften ist es, auch durch Erpressung/Entführung von Familienangehörigen etc. gelungen, die Sicherheitslage im allgemeinen (jedenfalls in einigen Teilen Tschetscheniens, insbesondere Grosny) zu stabilisieren; auch ein wirtschaftlicher Aufschwung ist eingetreten (finanziert durch z.T. missbräuchlich verwendete russische Hilfe/Erpressungsgelder), der in der Regel aber nur einigen, insbesondere den pro russischen Kräften, zugute kommt.

3. Verfolgungsgefahr

3.1 Zivilbevölkerung

Durch vielerlei Umstände kann es etwa möglich sein, ins Fadenkreuz der pro-russischen Kräfte zu kommen (etwa auch durch private Streitigkeiten). Ein Informationsaustausch zwischen den "pro-russischen Kräften" und dem russischen Geheimdienst wird eher bezweifelt, der russische Geheimdienst verfügt aber selbst weiterhin über zahlreiche Informationsquellen. Durch Bestechung kann es in seltenen Fällen aber sogar möglich sein, dass durch den Geheimdienst gesuchte Personen das Land verlassen können.

Nichtregierungsorganisationen, internationale Organisationen und die Presse berichten, dass sich auch nach Beginn des von offizieller Seite festgestellten "politischen Prozesses" erhebliche Menschenrechtsverletzungen durch russische und pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung fortgesetzt haben. Dies sei häufig darauf zurückzuführen, dass reales Ziel der in Tschetschenien eingesetzten Zeitsoldaten, Milizionäre und Geheimdienstangehörigen Geldbeschaffung und Karriere sei. Zwar hat sich die Sicherheit der Zivilbevölkerung in Tschetschenien mittlerweile stabilisiert. Razzien, "Säuberungsaktionen", Plünderungen und Übergriffe durch russische Soldaten und Angehörige der tschetschenischen Sicherheitskräfte, aber auch Guerilla-Aktivitäten und Geiselnahmen der Rebellen haben nach Einschätzung von Menschenrechtsorganisationen und internationalen Organisationen deutlich abgenommen. Doch weisen Nichtregierungsorganisationen zugleich darauf hin, dass es nach wie vor zu willkürlichen Überfällen bewaffneter, nicht zuzuordnender Kämpfer, Festnahmen und Bombenanschlägen kommt.

Generell behauptet Kadyrow, dass bei der "Neutralisierung" der Rebellen keine Zivilisten behelligt werden. Im Gegenteil, gerade der Schutz der Zivilbevölkerung dient ihm als wichtiges Argument für eine verstärkte Konzentration der Sicherheitskräfte auf die Verfolgung von Mitgliedern illegaler bewaffneter Gruppierungen und ihrer Unterstützer. Es sind aber gerade die von Ramzan Kadyrow persönlich kommandierten "Kadyrowzy", denen besonders viele Folter- und Misshandlungsvorwürfe, auch von Zivilisten, gelten. Im April 2007 übergab Kadyrow die Kontrolle dem föderalen Innenministerium und löste das Antiterrorzentrum auf. Menschenrechtsgruppierungen kritisieren jedoch, dass die Truppen nach wie vor Kadyrow treu seien. Weiters werden die Bataillone "Wostok" und "Sapad" für Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus verantwortlich gemacht, sowie die Untersuchungshaftanstalt des ORB-2, eine Abteilung des russischen Innenministeriums für Operationen bzw. Ermittlungen in den südlichen Regionen der Föderation.

Seit Anfang 2007 hat sich laut Angaben der Menschenrechtsorganisation Memorial die Menschenrechtslage in Tschetschenien gebessert, insbesondere haben die Fälle des "Verschwindenlassens" erheblich abgenommen. Wurden 2006 noch 187 Entführungen von Memorial registriert, ist die Zahl seit Anfang 2007 bis Mitte September 2007 auf 25 Fälle zurückgegangen. Diese Tatsache wird auch in offiziellen Statistiken bestätigt, was nicht weiter verwundert. Memorial erklärt diese Tatsache damit, dass Präsident Kadyrow seinen Sicherheitskräften, den "Kadyrowzy", die Anweisung gegeben habe, mit den Entführungen aufzuhören. Dies bestätigt die Annahme von Human Rights Watch, nach der seit 2004/2005 diese Gruppe die Hauptverantwortung für Verschleppungen trägt. Die Regierung sieht dies als einen Erfolg ihrer 2004 gestarteten Initiativen zur Verbesserung der Sicherheitslage und Maßnahmen, die das Vorgehen der Truppen nachvollziehbarer machen sollten. Das US State Department berichtet jedoch, dass Menschenrechtsorganisationen davon ausgehen, dass die Angehörigen von verschwundenen Personen aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen keine Anzeige erstatten. So gebe es zahlreiche Vorfälle, bei denen maskierte, bewaffnete Männer in Wohnungen eingebrochen seien und Zivilisten verschleppt hätten.Seit Anfang 2007 hat sich laut Angaben der Menschenrechtsorganisation Memorial die Menschenrechtslage in Tschetschenien gebessert, insbesondere haben die Fälle des "Verschwindenlassens" erheblich abgenommen. Wurden 2006 noch 187 Entführungen von Memorial registriert, ist die Zahl seit Anfang 2007 bis Mitte September 2007 auf 25 Fälle zurückgegangen. Diese Tatsache wird auch in offiziellen Statistiken bestätigt, was nicht weiter verwundert. Memorial erklärt diese Tatsache damit, dass Präsident Kadyrow seinen Sicherheitskräften, den "Kadyrowzy", die Anweisung gegeben habe, mit den Entführungen aufzuhören. Dies bestätigt die Annahme von Human Rights Watch, nach der seit 2004 aus 2005, diese Gruppe die Hauptverantwortung für Verschleppungen trägt. Die Regierung sieht dies als einen Erfolg ihrer 2004 gestarteten Initiativen zur Verbesserung der Sicherheitslage und Maßnahmen, die das Vorgehen der Truppen nachvollziehbarer machen sollten. Das US State Department berichtet jedoch, dass Menschenrechtsorganisationen davon ausgehen, dass die Angehörigen von verschwundenen Personen aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen keine Anzeige erstatten. So gebe es zahlreiche Vorfälle, bei denen maskierte, bewaffnete Männer in Wohnungen eingebrochen seien und Zivilisten verschleppt hätten.

Der tschetschenische Parlamentspräsident Abdurchachmanow bestätigte am 01.07.2007, dass die Zahl der verschwundenen Personen ursprünglich bei etwa 5.500 gelegen habe, doch habe nach erfolgten Überprüfungen das Schicksal von über 1.000 Personen geklärt werden können. Nach Angaben des tschetschenischen Ombudsmanns Nuchaschijew galten am 11.07.2007 noch 2.700 Personen als offiziell vermisst. Man gehe davon aus, dass viele der vermissten Personen tot und in anonymen Gräbern bestattet worden seien. Um die Identität der Toten klären zu können, soll nach Angaben des tschetschenischen Ombudsmanns Nuchaschijew Präsident Kadyrow im Juli 2007 den Kauf eines Speziallabors angeordnet haben.

Wenn auch die Zahl der Verschleppungen und extralegalen Tötungen im letzten Jahr deutlich abgenommen hat, hat sich an deren Stelle eine neue Rechtsverletzung verbreitet - die künstliche Konstruktion von Straftatbeständen, zu denen dann mittels Folter Geständnisse erzwungen werden. Unter Folter unterschriebene Geständnisse werden nach Erkenntnissen von Memorial regelmäßig in Gerichtsverfahren als Grundlage von Verurteilungen genutzt.

Schwere Verbrechen und Vergehen werden auch von Seiten verschiedener Rebellengruppen begangen. Neben den Aufsehen erregenden Terroranschlägen gegen die Zivilbevölkerung (Beslan) werden bei vielen Aktionen gegen russische Sicherheitskräfte Opfer unter der Zivilbevölkerung bewusst in Kauf genommen. Auch werden den Rebellen Exekutionen und Geiselnahmen von Zivilisten in den von ihnen beherrschten Gebieten und Ortschaften vorgeworfen. Außerdem verüben die Rebellen gezielt Anschläge gegen Tschetschenen, die mit den russischen Behörden zusammenarbeiten.

3.2 Rebellen und deren Familienangehörige

Nach Informationen von Frau Dzeitova, Direktorin von VESTA, werden Familienangehörige von früheren Kämpfern (des ersten Tschetschenienkrieges) nicht mehr verfolgt. Es gibt jedoch private Fälle von Blutrache, von der alle männlichen Verwandten betroffen sein können. Frauen, Kinder und ältere Menschen seien davon jedoch ausgenommen. Mit Ausnahme eines vorsätzlichen oder besonders brutalen Mordes ist auch der Freikauf von der Blutrache möglich.

Am 22.09.2006 beschloss die Duma eine neue Amnestieverordnung. Sie erfasst Vergehen, die zwischen dem 13.12.1999 und dem 23.09.2006 im Nordkaukasus (Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Tschetschenien, Nordossetien, Karatschajewo-Tscherkessien, Gebiet Stawropol) begangen wurden. De facto wurde die Amnestie jedoch durch Präsident Kadyrow bis zum 15.06.2007 verlängert. Die Amnestie gilt sowohl für Rebellen ("Mitglieder illegaler bewaffneter Formationen", sofern sie bis zum 15.01.2007 die Waffen niederlegen) als auch für Soldaten, erfasst aber keine schweren Verbrechen (u.a. nicht Mord, Vergewaltigung, Entführung, Geiselnahme, schwere Misshandlung, schwerer Raub; für Soldaten: Verkauf von Waffen an Rebellen). Nach Mitteilung des Nationalen Antiterror-Komitees haben sich bis zum Stichtag insgesamt 546 Rebellen gestellt. Etwa 200 Rebellen waren angeblich an Sabotage und Terroraktionen beteiligt, nahezu alle sollen einer illegalen bewaffneten Gruppe angehört haben. Es handelt sich jedoch um keine Amnestie im westeuropäischen Verständnis. Die Leute ergeben sich alle aus mehr oder minder großem Zwang, aber nicht, weil es Bemühungen um Versöhnung und Reintegration gibt.

"Memorial" kritisierte jedoch, dass wegen der zahlreichen Ausschlussgründe nur diejenigen in den Genuss der Amnestiebestimmungen kommen werden, die "in den Bergen Herbarien angelegt oder Grütze gekocht haben", nicht jedoch Personen, die effektiv an den Kämpfen teilgenommen haben. Zudem drohe selbst Amnestierten eine spätere strafrechtliche Verfolgung, wenn neue Elemente auftauchen. Unabhängige Medien befürchten auch im Hinblick auf Chambijew und andere ehemalige Funktionsträger, dass erneut nur "große Fische" begnadigt und in die staatlichen Strukturen integriert würden, Kleine aber leer ausgingen.

Bei dem EURASIL Workshop am 14.10.2008 in Brüssel vertrat die dort anwesende UNHCR-Vetreterin Marciela Daniel die Auffassung, dass sich insgesamt die Sicherheitssituation in Tschetschenien nachhaltig verbessert hat und die Zuerkennung von Asyl, aber auch subsidiärem Schutz nur wegen der Zugehörigkeit zur Tschetschenischen Volksgruppe nicht mehr gerechtfertigt ist.

Besonders schützenswert sind nur mehr folgende Gruppen:

  • -Strichaufzählung
    Kämpfer (aus jüngster Zeit) und ihre Familien

  • -Strichaufzählung
    Politische Aktivisten (Opposition zu Kadyrow)

  • -Strichaufzählung
    Alleinstehende Frauen und Kinder

Ein neues UNHCR-Papier, wo diese Auffassungsänderung zum Ausdruck kommt, ist jedoch bisher nicht herausgegeben worden.

4. Versorgungslage

Die Lebensumstände der Bevölkerung in Tschetschenien haben sich in den letzen Jahren verbessert, in den Nachbarrepubliken jedoch eher verschlechtert. Die EU Kommission unterstützt den Wideraufbau im April 2008 mit 11 Millionen Euro.

Lt. UN-Angaben leben über 80% der Tschetschenen unter dem Existenzminimum.

4.1 Wohnsituation

Mit der Machtübernahme durch Präsident Kadyrow begann eine Wiederaufbauwelle in Tschetschenien. In rasantem Tempo werden vor allem Grosny und andere größere Städte wie Argun und Gudermes erneuert. Häuser und Straßen, insbesondere entlang der Hauptstraßen in Grosny, Strom- und Gasleitungen, Schulen, Krankenhäuser und Moscheen werden gebaut, auch der Flughafen ist wieder in Betrieb. Hinsichtlich der Frage, ob dabei bloß die Fassaden erneuert wurden oder die Gebäude tatsächlich baulichen Standards entsprechen, gibt es widersprüchliche Berichte. Im Zentrum von Grosny kann die Qualität der Wohnungen jedoch gesichert als gut bezeichnet werden. In den Vororten schreitet der Wiederaufbau langsamer voran, die Menschen leben vor allem in den nicht zerstörten Häusern. Der Bezirk Zavodskoy in Grosny ist jedoch praktisch unbewohnbar, da sich dort eine nunmehr komplett zerstörte Ölfabrik befand. Umso weiter man sich von Grosny entfernt, desto schlechter wird jedoch die Qualität.

Durch das Dekret Nr. 404 wurden im Juli 2003 wurden Kompensationszahlungen eingeführt. Personen, deren gesamtes Eigentum zerstört wurde und die sich dazu entschließen, weiterhin in Tschetschenien zu leben, erhalten 350.000 Rubel. Nach Angaben der föderalen Regierung erhielten bis Ende 2004 39.000 Personen Zahlungen. Auf Grund der steigenden Rohstoffpreise ist diese Zahlung jedoch nicht ausreichend, um ein Haus zu errichten oder eine Wohnung anzukaufen. 2005 wurden jedoch die Zahlungen vorübergehend gestoppt. Es gibt auch zahlreiche Berichte über Korruption in Zusammenhang mit dem Kompensationsprogramm, sodass Familien kaum die vollen Zahlungen erhielten. 30-50% mussten an Mittelsmänner bezahlt werden. In Folge wurden Abubakir Baibatyrov, der für die Kompensationszahlungen Verantwortliche, und ein hoher Beamter, Sultan Isakov, verhaftet und angeklagt. Nunmehr kontrolliert Präsident Kadyrow die Zahlungen, die Staatsanwaltschaft geht nach Berichten von Memorial auch gegen die Korruption vor, wobei die Staatsanwaltschaft selbst jedoch eingesteht, dass es nach wie vor Probleme gebe. Es ist geplant, die Zahlungen 2008 abzuschließen, wobei jedoch noch 18.000 Personen auf Auszahlungen warten.

Neben den Regierungsprogrammen gibt es auch eine große Zahl von Wohnortaufbauprogrammen durch NGOs. Seit 2000 wurden in Tschetschenien cirka 20.000 Häuser durch Unterstützung internationaler Organisationen wiederaufgebaut. Insgesamt bleibt jedoch der Mangel an Wohnraum ein großes Problem.

4.2 Nahrungsversorgung

Die Berichte zur Versorgung mit Nahrungsmitteln sind widersprüchlich. Während das Bundesasylamt davon spricht, dass der Bazar in Grosny eröffnet sei und praktisch alles erwerbbar sei und Probleme hinsichtlich des Zugangs zu Nahrungsmitteln nicht bestehen würden, hat das IKRK seine Aufmerksamkeit weg von Hilfsleistungen hin zum Aufbau von eigenständiger Versorgung gelenkt. So wurden Projekte für die Eröffnung von kleinen Geschäften - zB. Schuhreparaturwerkstätten, Bäckereien, Verarbeitung von Wolle und Herstellung von Kleidung. Im November 2007 erhielten jedoch noch 15.000 Menschen Lieferungen von Zucker, Öl, Tee, Hygieneartikeln, Bettwäsche und Handtüchern.

Auf Grund zahlreicher Landminen und der bestehenden Bodenverschmutzung ist es in Tschetschenien nur schwer möglich, Landwirtschaft oder Viehzucht zu betreiben.

Berichten des World Food Programm zu Folge ist die Versorgungslage in Tschetschenien jedoch nach wie vor schlecht. Etwa 80% der Betroffenen würden unter der Armutsgrenze der Russischen Föderation leben. Überdies seien 10% der Kinder akut unterernährt.

4.3 Medizinische Versorgungssituation

Lt. Auskunft des russischen Roten Kreuzes sind aber auch in Tschetschenien alle medizinischen Behandlungen - außer solchen, die besonderer "high tech" bedürfen, verfügbar.

Der höchste Level an Gesundheitsversorgung besteht in Grosny. Dort gibt es 11 Krankenhäuser, 21 Polykliniken und 6 Klinken. Es gibt jedoch nur wenig Spezialisten in der Stadt. Pro 10.000 Einwohner gibt es laut Angaben der Regierung Kadyrow nur 24,2 Ärzte für Primärmedizin. Neben dem Wiederaufbau von Gebäuden und Straßen laufen auch Programme zur Sanierung der Gesundheitsversorgung. Auch hier muss noch einiges an Zeit und Geld investiert werden, um die Versorgung sicherzustellen. Die Krankenhäuser kämpfen vor allem mit mangelnder Ausstattung hinsichtlich medizinischer Geräte und Medikamenten, aber auch von Versorgungsleistungen, wie Stromversorgung oder Abwasserbeseitigung. Der Standard der verfügbaren Versorgung hängt jedoch sehr stark von den finanziellen Möglichkeiten des Betroffenen ab, mittlerweile gibt es jedoch - lt. Auskunft des russischen Roten Kreuzes - auch eine funktionierende öffentliche Krankenversicherung, welche von den Arbeitgebern und den Gemeinden finanziert wird.

Aufgrund der mangelnden Ausstattung ist es üblich, im Falle der Notwendigkeit einer Operation auf Krankenhäuser in der Russischen Föderation (Sochi, Rostov oder Moskau) auszuweichen - in Tschetschenien selbst fehlt es noch an Infrastruktur, Ausrüstung und Spezialisten. So wurden in den ersten Monaten von 2006 in Rostov

1.263 Tschetschenen wegen Krebs behandelt.

Fast alle intern Vertriebenen leiden laut Ärzte ohne Grenzen außerdem unter Angstzuständen, Depressionen und/oder Schlaflosigkeit und benötigen dringend psychologische Betreuung, die in Tschetschenien derzeit, mit Ausnahme der Opfer der Vorfälle in Beslan, nicht vorhanden sei. 2007 errichtete jedoch das Danish Refugee Council vier psychosoziale Rehabilitationszentren in Grosny. Nach Informationen von Fiona Corrigan, Schweizer Bundesamt für Migration, sollte es an jeder Schule einen psychologischen Dienst für Kinder geben. Dieser wird jedoch nach ihrem Wissensstand nur an einer Schule in Grosny angeboten.

4.4 Rückkehrer

Im Dezember 2007 wandte sich Präsident Kadyrow mit einer Ansprache an die im Ausland lebenden Tschetschenen und rief sie zur Achtung ihrer eigenen Gesetze und Kultur, aber auch zu Toleranz gegenüber anderen Nationalitäten auf. Zur Ergänzung wurden an Dutzende tschetschenische Gemeinschaften inner- und außerhalb der Russischen Föderation DVDs, Videos, Fotos und ähnliche Materialien verschickt, die über die positiven Entwicklungen der letzten Jahre informieren sollten. Um seine Landsleute zu einer Rückkehr in ihre Heimat zu bewegen, verspricht der Präsident, alles in seiner Macht stehende zu tun, um ihnen akzeptable Lebensbedingungen zu bieten. Er hebt besonders die fortgeschrittenen Renovierungen der Städte und Dörfer, den Bau von Moscheen, die Einrichtung von Krankenhäusern und die Wiederbelebung des Bildungssektors hervor.

Tatsächlich ist eine Rückkehr nach Tschetschenien aber mit ernsthaften Problemen verbunden. Neben Personen, die beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geklagt haben, ziehen nach Informationen von UNHCR vor allem Rückkehrende aus dem Ausland bei ihrer Wiedereinreise an der Grenze automatisch die Aufmerksamkeit des Geheimdienstes FSB auf sich. Sie werden oft verdächtigt, während ihrer Abwesenheit die Rebellen unterstützt oder im Ausland ein Vermögen angehäuft zu haben, wodurch sie zu Opfern von Erpressung werden. Es gibt keine gesicherten Berichte, ob Rückkehrer verfolgt werden. Frau Dzeitova, Direktorin von VESTA, spricht jedoch davon, dass (freiwillig) Zurückkehrende nicht verfolgt werden und froh seien, dass sie zurückgekommen seien.

Durch die Tschetschenisierung des Konflikts, d. h. die Übertragung der Macht auf Kadyrow und sein Regime, geht die Gewalt weniger von föderativen, sondern überwiegend von den tschetschenischen Behörden aus. Diese stehen mit dem russischen Verteidigungs- und Innenministerium, inklusive FSB, in Verbindung und haben Zugang zu deren Daten, kennen aber auch die relativ kleine Bevölkerung Tschetscheniens sehr gut. Somit ist es deutlich schwieriger geworden, den Machthabenden zu entrinnen.

I.2.3. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt der Beschwerdeführerin sowie ihrer Söhne und ihres Ehegatten unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, den bekämpften Bescheid, den Beschwerdeschriftsatz, die vorgelegten Urkunden sowie durch öffentlich mündliche Verhandlung der Beschwerdesache und durch Berücksichtigung nachstehend angeführter Länderdokumentationsunterlagen:römisch eins.2.3. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt der Beschwerdeführerin sowie ihrer Söhne und ihres Ehegatten unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, den bekämpften Bescheid, den Beschwerdeschriftsatz, die vorgelegten Urkunden sowie durch öffentlich mündliche Verhandlung der Beschwerdesache und durch Berücksichtigung nachstehend angeführter Länderdokumentationsunterlagen:

  • -Strichaufzählung
    Asylmagazin, Schwerpunkt: Tschetschenien - Tschetschenien Anfang 2008 - Eine Auswertung aktueller Informationen, März 2008

  • -Strichaufzählung
    Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part I, Februar 2008Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part römisch eins, Februar 2008

  • -Strichaufzählung
    US State Department, Russia, Country Reports on Human Rights Practices 2007 vom 11.03.2008

  • -Strichaufzählung
    Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien, vom 13.01.2008 und 22.11.2008

  • -Strichaufzählung
    Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Russische Föderation Menschenrechtslage und Politik, Tschetschenienkonflikt, Juli 2008

  • -Strichaufzählung
    Federal and Commonwealth Office Profile May 2008 (UK)

  • -Strichaufzählung
    Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)

  • -Strichaufzählung
    Accord und UNHCR, Summary of the Accord-UNHCR country of origin information seminar, 18.10.2007

  • -Strichaufzählung
    Accord, Auskunft vom 13.05.2008 zur medizinischen Versorgung und Grundversorgung in Tschetschenien

  • -Strichaufzählung
    Auskunft Rotes Kreuz Moskau vom 16.09.2008

I.3. Beweiswürdigend wird ausgeführt:römisch eins.3. Beweiswürdigend wird ausgeführt:

Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:

Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität und der familiären Situation der Beschwerdeführerin sowie hinsichtlich ihrer Einreise in das Bundesgebiet und des Datums ihrer Asylantragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem vorgelegten Inlandsreisepass sowie der Heiratsurkunde.

Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführerin gründen sich auf die in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin im Asylverfahren.

Was hingegen die vorgebrachten Fluchtgründe betrifft, so ist Folgendes auszuführen:

Die Beschwerdeführerin selbst brachte keine eigenen Gründe für ihre Ausreise aus der Russischen Föderation vor. Sie stütze ihre Fluchtgründe auf die Probleme ihres Ehegatten und ihrer Söhne und erklärte, dass sie nunmehr geflohen sei, da auch ihre Kinder aufgrund der Probleme ihres Mannes verfolgt und einmal festgenommen worden seien. Sie selbst sei niemals verhaftet, angehalten oder misshandelt worden, lediglich zu Hause und bei der Arbeit habe die Miliz ihr Fragen zum Aufenthalt ihres Mannes gestellt.

Die Ausreisegründe der Beschwerdeführerin sind somit auf die Fluchtgründe ihrer Söhne und ihres Ehegatten gestützt, deren Fluchtgeschichten jedoch keine Glaubwürdigkeit zugesprochen werden konnte. Der Ehegatte sowie die Söhne der Beschwerdeführerin verwickelten sich nämlich im gesamten Verlauf ihres jeweiligen Asylverfahrens in Österreich in mannigfaltige Widersprüche und war deren Vorbringen insgesamt unplausibel (vgl. Erkenntnis betreffend den Ehegatten der Beschwerdeführerin zu GZ 306.149 sowie die Entscheidungen betreffend der Söhne der Beschwerdeführerin zu GZ E6Die Ausreisegründe der Beschwerdeführerin sind somit auf die Fluchtgründe ihrer Söhne und ihres Ehegatten gestützt, deren Fluchtgeschichten jedoch keine Glaubwürdigkeit zugesprochen werden konnte. Der Ehegatte sowie die Söhne der Beschwerdeführerin verwickelten sich nämlich im gesamten Verlauf ihres jeweiligen Asylverfahrens in Österreich in mannigfaltige Widersprüche und war deren Vorbringen insgesamt unplausibel vergleiche Erkenntnis betreffend den Ehegatten der Beschwerdeführerin zu GZ 306.149 sowie die Entscheidungen betreffend der Söhne der Beschwerdeführerin zu GZ E6

317.704 und E6 317.666 vom heutigen Tag). Insbesondere ließ sich auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Fluchtgründen ihres Ehegatten und ihrer Söhne nicht mit deren eigenem Vorbringen in Einklang bringen und konnte die Beschwerdeführerin deren Fluchtvorbringen somit nicht stützen, sondern verstrickte sie sich vielmehr selbst in Widersprüche, wie beispielsweise bei der Angabe des Aufenthaltes ihres Ehegatten vor der Ausreise nach Österreich. Zu den durch die Beschwerdeführerin behaupteten gelegentlichen Befragungen ihrer Person ist auszuführen, dass diesen auch bei Wahrunterstellung gemäß der Judikatur der Gerichtshöfe keinerlei Asylrelevanz zukäme, und sie selbst diese nicht als für die Flucht ausschlaggebend bewertet hat.

Auch die Tatsache, dass für die gesamte Familie der Beschwerdeführerin in zeitlicher Nähe zur Ausreise Pässe durch die Behörden ausgestellt wurden (Ausstellungsdatum Mai 2007), mit welchen auch eine legale und problemlose Ausreise aus Tschetschenien möglich war, legt nahe, dass seitens der Behörden in Tschetschenien keinerlei Interesse an der Familie besteht und diese keinerlei Verfolgungshandlungen zu befürchten hatte und hat.

Letztlich ist auf die Ausführungen in der Beschwerde einzugehen. Betreffend das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie vor dem Bundesasylamt gesagt habe, dass sie nur ungefähre Angaben machen könne und sich schwer an Jahreszahlen erinnern würde, wäre die Behörde nicht auf ihre Gründe hierfür eingegangen. Der Asylgerichtshof konnte nach Durchsicht des Aktes und der Beschwerde sowie nach einer persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung selbst keinerlei durch die Beschwerdeführerin fundiert ausgeführte Gründe finden, die Nahelegen würden, dass es der Beschwerdeführerin unmöglich wäre, ein widerspruchsfreies und konkretes Vorbringen zu erstatten, und ist dieser Einwand schon aufgrund der Unbegründetheit unbeachtlich. Dass die Beschwerdeführerin während der Einvernahmen in einer psychisch schlechten Verfassung gewesen wäre und auch manche Fragen gar nicht verstanden habe, lässt sich ebenso wenig aus dem Akt ersehen. Vielmehr gab die Beschwerdeführerin ausdrücklich zu Beginn der Einvernahmen an, dass die Verständigung mit den jeweils anwesenden Dolmetschern gut sei. Am Ende der Einvernahmen wiederum bestätigte die Beschwerdeführerin, dass sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden habe und erfolgten auch keinerlei Berichtigungen im Zuge der Rückübersetzungen der einzelnen Einvernahmen. Insbesondere gab die Beschwerdeführerin auch zu Protokoll, dass sie psychisch und physisch in der Lage gewesen sei, die Fragen zu verstehen und entsprechend zu antworten. Dementsprechend konnte auch dem diesbezüglichen Einwand der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden und war dem Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund von Verständnisschwierigkeiten und psychischen Problemen ein widersprüchliches Vorbringen getätigt hätte, nicht zu folgen.

Die Aussagen des Ehegatten der Beschwerdeführerin waren widersprüchlich und es fanden sich schlüssige Argumente in der mündlichen Verhandlung für die Annahme der Unglaubwürdigkeit. Aufgrund der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Gatten der Beschwerdeführerin ist auf die Behauptungen in der Beschwerde, dass die Beschwerdeführerin als Angehörige einer gesuchten Person in Tschetschenien nicht sicher sei, keine inländische Fluchtalternative gegeben und Sippenhaft zum Problem werde, nicht weiter einzugehen. Damit ergeben sich aber auch im Fall der Rückkehr der Beschwerdeführerin laut den herangezogenen Länderberichten für sie keine Schwierigkeiten, da insbesondere auch bei Wahrunterstellung der in der Urkundenvorlage vom 24.08.2008 aufgestellten Behauptung, dass sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden würde, mit dieser in Tschetschenien zumindest in vier psychosozialen Rehabilitationszentren behandelbaren Krankheit gemäß der Judikatur des EGMR noch kein anerkannter Asylgrund vorliegt. Allein aus der Bestätigung über eine Behandlung wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung vom 03.04.2008 lässt sich noch nicht erschließen, dass diese Krankheit tatsächlich vorliegt. Nähere Erhebungen hiezu konnten allerdings vernachlässigt werden, da eben wie noch unten näher dargestellt werden wird, eine Erkrankung an einer posttraumatischen Belastungsstörung keinerlei Entscheidungsrelevanz im vorliegenden Fall hat. Die diesbezügliche Ausführung erscheint dem Asylgerichtshof lediglich eine Schutzbehauptung bzw. ein unglaubwürdiger Erklärungsversuch für die diversen Widersprüche zu sein. Vor allem hat die Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 30.04.2008 über konkrete Befragung, ob sie beabsichtige, ein psychologisches Gutachten zu beantragen, dies verneint und weiter angegeben, dass sie erst mit der Therapie begonnen habe und auch nicht regelmäßig dorthin ginge. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung führte sie aus, dass sie bei der Psychologin gewesen sei, ihr aber dann "schlecht" davon geworden sei. Nunmehr ginge sie seit ungefähr zwei Monaten alle zwei Wochen zu einer Gruppentherapie. Über Befragung gab die Beschwerdeführerin dann weiters an, dass sie die erste Behandlung abgebrochen habe und bis Februar 2009 nicht in Behandlung gewesen sei. Auch aus diesem sorglosen Umgang mit der psychologischen Beratung bzw. Therapie lässt sich der Schluss ziehen, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht auf eine Therapie angewiesen ist oder diese lebensnotwendig für sie wäre, nicht einmal eine Verschlechterung bei Abbruch ist zu erwarten, da die Beschwerdeführerin ja selbst die Therapie bereits abgebrochen hat und die Psychologin nur gelegentlich in Anspruch genommen hat. Vor allem ergibt sich aus dem vorgelegten, einzeiligen Schreiben der Psychologin der Caritas nicht einmal, dass die Beschwerdeführerin bei ihr in regelmäßiger Behandlung gestanden hätte, sondern ist darin nur eine "psychologische Beratung" angeführt, welche insbesondere auch noch keinerlei Urteil über das tatsächliche Vorliegen einer Erkrankung bildet. Hinsichtlich der behaupteten psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin ist weiters auf die Länderfeststellungen zu verweisen und auszuführen, dass diese Erkrankung in der Russischen Föderation und Tschetschenien behandelbar ist. Weiters befand sich die Beschwerdeführerin in Österreich nicht in ständiger und regelmäßiger Behandlung. Nach der hier heranzuziehenden Judikatur des EGMR erreicht somit weder die psychische Erkrankung noch der Bluthochdruck der Beschwerdeführerin die von der Judikatur geforderte Schwere, welche einer Abschiebung entgegenstehen würde.

Weder die Beschwerdeführerin noch ihre Familie ist ins Blickfeld der russischen Miliz bzw. des FSB geraten, in einem solchen Fall fehlt es jedoch an einem GFK relevanten Anknüpfungspunkt. Insbesondere werden laut Auskunft der Direktorin von VESTA nicht einmal mehr die Familienangehörigen von früheren Kämpfern in Tschetschenien verfolgt, woraus sich ergibt, dass auch bei Wahrunterstellung einer Verfolgung des Ehegatten der Beschwerdeführerin eine Gefahr für sie selbst nicht bestehen würde.

Aus den Länderfeststellungen kann auch nicht der Schluss gezogen werden, dass alle Tschetschenen per se in Russland einer politischen oder ethnischen Verfolgung ausgesetzt sind.

Konkret ist dazu auszuführen, dass sich entsprechend den Länderberichten die Situation für Tschetschenen derart gestaltet, dass sie wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit nicht systematischen staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sind. Die wirtschaftliche und soziale Lage der Tschetschenen in Tschetschenien ist, verglichen mit anderen Regionen Russlands, schlecht. Demgegenüber haben sich jedoch Menschenrechtsorganisationen zu etablieren begonnen und sind erste Ansätze zur Entwicklung einer Zivilgesellschaft zu beobachten. Es gibt auch Institutionen zur Bekämpfung von Menschenrechtsverletzungen und großflächige humanitäre Hilfsorganisationen.

Auch die Versorgungslage mit Grundnahrungsmitteln und eine medizinische Grundversorgung sind in Tschetschenien gewährleistet. Ein wirtschaftlicher Aufschwung kann in Tschetschenien beobachtet werden und schreitet auch der Wiederaufbau mit rasantem Tempo voran, wodurch sich die Wohnsituation kontinuierlich verbessert. Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen genießen im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems die gleichen Rechte wie die russische Bevölkerung. Der Standart der verfügbaren medizinischen Versorgung hängt zwar stark von den finanziellen Mitteln des Betroffenen ab, mittlerweile gibt es jedoch auch eine funktionierende öffentliche Krankenversicherung. 2007 errichtete das Danish Refugee Council vier psychosoziale Rehabilitationszentren in Grosny.

Momentan sind keine aktuellen Berichte über die Lage von Angehörigen der tschetschenischen Volksgruppe in Tschetschenien und damit keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür existent, dass gegenwärtig Personen der Volksgruppenzugehörigkeit der Tschetschenen in Tschetschenien - trotz der zugegebener Maßen präkeren, in den Länderfeststellungen dokumentierten Sicherheitslage - generell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer asylrelevanten - sohin auch einer maßgeblichen Intensität erreichenden - Verfolgung ausgesetzt bzw. staatlichen Repressionen unterworfen sein würden. Auch die UNHCR Vertreterin beim EURASIL Workshop am 14.10.2008 in Brüssel vertrat die Ansicht, dass sich die Sicherheitssituation in Tschetschenien nachhaltig verbessert hat und die Zuerkennung von subsidiärem Schutz allein wegen der Zugehörigkeit zur tschetschenischen Volksgruppe nicht mehr gerechtfertigt ist. Wie oben bereits ausgeführt befand sich der Beschwerdeführer in Tschetschenien nicht in einer - im Sinne der GFK - aussichtslosen Lage.

Die Feststellungen zur Lage in Russland (Tschetschenien) ergeben sich aus einer Gesamtschau der zitierten angeführten aktuellen Quellen, welche insgesamt alle aktueller und damit relevanter sind als die in der Beschwerde angeführten Quellen. Auf die in der Beschwerde unbelegt aufgestellte Behauptung von weit verbreiteten Übergriffen und Verfolgungshandlungen gegenüber Personen tschetschenischer Ethnie, insbesondere von Rückkehrern wird auch noch unter Punkt II.2.2. eingegangen. Betreffend das in der Beschwerde angeführte Gutachten von Univ. -Prof. Dr. HEINRICH und Dr. LOBOVA vom 18.07.2007 ist auszuführen, dass sich dieses Gutachten teils auf Berichtsmaterial stützt, welches im Vergleich zu den durch den Asylgerichtshof herangezogenen Berichten nicht aktuell ist, beziehungsweise zum Teil nur allgemein gehalten und nicht auf die Situation des Beschwerdeführers konkret übertragbar ist .Die Feststellungen zur Lage in Russland (Tschetschenien) ergeben sich aus einer Gesamtschau der zitierten angeführten aktuellen Quellen, welche insgesamt alle aktueller und damit relevanter sind als die in der Beschwerde angeführten Quellen. Auf die in der Beschwerde unbelegt aufgestellte Behauptung von weit verbreiteten Übergriffen und Verfolgungshandlungen gegenüber Personen tschetschenischer Ethnie, insbesondere von Rückkehrern wird auch noch unter Punkt römisch zwei.2.2. eingegangen. Betreffend das in der Beschwerde angeführte Gutachten von Univ. -Prof. Dr. HEINRICH und Dr. LOBOVA vom 18.07.2007 ist auszuführen, dass sich dieses Gutachten teils auf Berichtsmaterial stützt, welches im Vergleich zu den durch den Asylgerichtshof herangezogenen Berichten nicht aktuell ist, beziehungsweise zum Teil nur allgemein gehalten und nicht auf die Situation des Beschwerdeführers konkret übertragbar ist .

Den Vorwürfen gegenüber dem Bundesasylamt, nicht entsprechend auf alle zum Entscheidungszeitpunkt vorgelegenen Berichte eingegangen zu sein, ist insofern entgegenzutreten, als schon das Bundesasylamt seine Entscheidung auf eine große Auswahl aktueller Berichte gestützt hat und insbesondere bekanntermaßen unvoreingenommene Quellen den diesbezüglichen Länderfeststellungen zugrunde gelegt hat. Vor allem geht auch der Vorwurf des Mangels einer einzelfallbezogenen Recherche ins Leere (Hinweis in der Beschwerde auf die Entscheidung VfGH 02.10.2001, B 2136/00), da allgemeine Feststellungen zur Gefährdungssituation für Tschetschenen getroffen wurden und das Vorbringen der Beschwerdeführerin bzw. die Vorbringen ihrer Familienmitglieder schon in diesen allgemeinen Feststellungen behandelt wurden. Für konkretere Ermittlungen war das Vorbringen zu allgemein gehalten, insbesondere vage und inhaltsleer.

Die Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes basieren auf mannigfaltigen Quellen, denen keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann. Die Beschwerdeführerin hat den zugrunde gelegten Länderfeststellungen in der mündlichen Verhandlung auch keinerlei Vorbringen entgegengebracht.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1.1. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I 4/2008 sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen; Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.römisch zwei.1.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen; Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

Da im vorliegenden Verfahren bereits vor dem 1. Juli 2008 eine mündliche Verhandlung vor der nunmehr zuständigen Richterin stattgefunden hat, ist von einer Einzelrichterzuständigkeit auszugehen.

II.1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

II.2.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.römisch zwei.2.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

II.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin vermochte nämlich eine asylrelevante Verfolgung zu keinem Zeitpunkt des Asylverfahrens vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof anzugeben.römisch zwei.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin vermochte nämlich eine asylrelevante Verfolgung zu keinem Zeitpunkt des Asylverfahrens vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof anzugeben.

Hinsichtlich einer asylrelevante Gruppenverfolgung aller Tschetschenen sei auf den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 07.08.2007, GZ. 257.862/9/14E-XV/53/06, verwiesen, in welchem ausführlich dargelegt wird (grundsätzlich beschäftigt sich dieser Bescheid mit einem Antragsteller aus Inguschetien, geht jedoch auch ausführlich auf die allgemeine Situation der Tschetschenen in der Russischen Föderation ein), dass es keine asylrelevante Gruppenverfolgung aller Tschetschenen in undifferenzierter Form gibt. Diese Auffassung entspricht der überwiegenden Entscheidungspraxis, respektive Rechtsprechung, in den Mitgliedstaaten der EU (angesichts des notorischen Prozesses der Vergemeinschaftung des Asylrechts können solche Umstände jedenfalls nicht [mehr] als für die österreichische Rechtsordnung gänzlich unbeachtlich angesehen werden). So hat das UK Immigration & Asylum Tribunal in einer Leitentscheidung vom 12.06.2006 (RM Russia CG UKAIT 00050) festgehalten, dass ein männlicher ethnischer Tschetschene keiner asylrelevanten Verfolgungsgefahr in der Russischen Föderation ausgesetzt sei, wenn er nicht von den Behörden wegen Zugehörigkeit zu den oder Unterstützung der tschetschenischen Rebellen gesucht wird. Auch die Schweizer Asylrekurskommission verneinte eine Situation zielgerichteter allgemeiner asylrelevanter Verfolgung gegen Angehörige der tschetschenischen Ethnie (Urteil vom 04.07.2005, T.V.), noch zu einer Zeit, als die Lage in Tschetschenien weniger ruhig war als heute (vgl aus der uneinheitlichen deutschen Rechtsprechung VG Baden-Württemberg, A 3 S 46/06, 25.10.2006 und jüngst BVerG 01.02.2007, 1 C 24.06; siehe auch EGMR 01.06.2006, Rs 39858/04, Jeltsujeva).Hinsichtlich einer asylrelevante Gruppenverfolgung aller Tschetschenen sei auf den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 07.08.2007, GZ. 257.862/9/14E-XV/53/06, verwiesen, in welchem ausführlich dargelegt wird (grundsätzlich beschäftigt sich dieser Bescheid mit einem Antragsteller aus Inguschetien, geht jedoch auch ausführlich auf die allgemeine Situation der Tschetschenen in der Russischen Föderation ein), dass es keine asylrelevante Gruppenverfolgung aller Tschetschenen in undifferenzierter Form gibt. Diese Auffassung entspricht der überwiegenden Entscheidungspraxis, respektive Rechtsprechung, in den Mitgliedstaaten der EU (angesichts des notorischen Prozesses der Vergemeinschaftung des Asylrechts können solche Umstände jedenfalls nicht [mehr] als für die österreichische Rechtsordnung gänzlich unbeachtlich angesehen werden). So hat das UK Immigration & Asylum Tribunal in einer Leitentscheidung vom 12.06.2006 (RM Russia CG UKAIT 00050) festgehalten, dass ein männlicher ethnischer Tschetschene keiner asylrelevanten Verfolgungsgefahr in der Russischen Föderation ausgesetzt sei, wenn er nicht von den Behörden wegen Zugehörigkeit zu den oder Unterstützung der tschetschenischen Rebellen gesucht wird. Auch die Schweizer Asylrekurskommission verneinte eine Situation zielgerichteter allgemeiner asylrelevanter Verfolgung gegen Angehörige der tschetschenischen Ethnie (Urteil vom 04.07.2005, T.V.), noch zu einer Zeit, als die Lage in Tschetschenien weniger ruhig war als heute vergleiche aus der uneinheitlichen deutschen Rechtsprechung VG Baden-Württemberg, A 3 S 46/06, 25.10.2006 und jüngst BVerG 01.02.2007, 1 C 24.06; siehe auch EGMR 01.06.2006, Rs 39858/04, Jeltsujeva).

Notwendig ist somit eine individuelle Prüfung, die im konkreten Fall jedoch eindeutig zu Lasten der Beschwerdeführerin ausgefallen ist. Gemäß den Feststellungen war die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise keiner aus den Motiven des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK beruhenden Verfolgung ausgesetzt. Zu den vom Ehegatten der Beschwerdeführerin behaupteten Fluchtgründen ist auszuführen, dass diesen aufgrund der zahlreichen Widersprüche bzw aufgrund der Oberflächlichkeit der Darstellung keine Glaubwürdigkeit zukommt und auch die von den Söhnen der Beschwerdeführerin geltend gemachten Fluchtgründe der Anhaltung und Drohungen unglaubwürdig waren.Notwendig ist somit eine individuelle Prüfung, die im konkreten Fall jedoch eindeutig zu Lasten der Beschwerdeführerin ausgefallen ist. Gemäß den Feststellungen war die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise keiner aus den Motiven des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK beruhenden Verfolgung ausgesetzt. Zu den vom Ehegatten der Beschwerdeführerin behaupteten Fluchtgründen ist auszuführen, dass diesen aufgrund der zahlreichen Widersprüche bzw aufgrund der Oberflächlichkeit der Darstellung keine Glaubwürdigkeit zukommt und auch die von den Söhnen der Beschwerdeführerin geltend gemachten Fluchtgründe der Anhaltung und Drohungen unglaubwürdig waren.

Sonstige, vor allem auch eigene Gründe zum Verlassen des Herkunftsstaates, insbesondere irgendeine staatliche Repression, hat die Beschwerdeführerin nicht behauptet. Eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende Gefährdung im Sinne des Art. 3 EMRK kann demnach nicht erkannt werden.Sonstige, vor allem auch eigene Gründe zum Verlassen des Herkunftsstaates, insbesondere irgendeine staatliche Repression, hat die Beschwerdeführerin nicht behauptet. Eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende Gefährdung im Sinne des Artikel 3, EMRK kann demnach nicht erkannt werden.

Bestimmte Benachteiligungen (wie etwa allgemeine Geringschätzung durch die Bevölkerung, Schikanen, gewisse Behinderungen in der Öffentlichkeit) bis zur Erreichung einer Intensität, dass deshalb ein Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Heimatland als unerträglich anzusehen wäre (vgl VwGH 07.10.1995, 95/20/0080; 23.05.1995, 94/20/0808), sind hinzunehmen. Auch wenn man die ungenaue Ausführung der Beschwerdeführerin, dass sie - in welcher Form auch immer - immer wieder geprüft worden sei, als wahr unterstellt, so erreicht diese Behandlung keinesfalls eine asylrelevante Intensität, sondern ist als allgemeine Benachteiligung hinzunehmen Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass kurzzeitige Inhaftierungen, wenn sie ohne Folgen blieben, und Hausdurchsuchungen auf Grund mangelnder Intensität nicht als asylrechtlich relevante Verfolgung anzusehen sind (vgl. VwGH 12.05.1999, 98/01/0365; 14.10.1998, 98/01/0262).Bestimmte Benachteiligungen (wie etwa allgemeine Geringschätzung durch die Bevölkerung, Schikanen, gewisse Behinderungen in der Öffentlichkeit) bis zur Erreichung einer Intensität, dass deshalb ein Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Heimatland als unerträglich anzusehen wäre vergleiche VwGH 07.10.1995, 95/20/0080; 23.05.1995, 94/20/0808), sind hinzunehmen. Auch wenn man die ungenaue Ausführung der Beschwerdeführerin, dass sie - in welcher Form auch immer - immer wieder geprüft worden sei, als wahr unterstellt, so erreicht diese Behandlung keinesfalls eine asylrelevante Intensität, sondern ist als allgemeine Benachteiligung hinzunehmen Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass kurzzeitige Inhaftierungen, wenn sie ohne Folgen blieben, und Hausdurchsuchungen auf Grund mangelnder Intensität nicht als asylrechtlich relevante Verfolgung anzusehen sind vergleiche VwGH 12.05.1999, 98/01/0365; 14.10.1998, 98/01/0262).

Bezüglich der schlechten wirtschaftlichen Lage in Tschetschenien ist anzuführen, dass wirtschaftliche Probleme objektiv nicht dazu geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK zu begründen. Der bloße Wunsch in Österreich ein besseres Leben zu haben, vermag die Gewährung von Asyl jedenfalls nicht zu rechtfertigen. Alleine in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen kann keine Verfolgung gesehen werden (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322) und eine der Beschwerdeführerin diesbezüglich aus Gründen der GFK drohende Verfolgung ist nicht ersichtlich .Bezüglich der schlechten wirtschaftlichen Lage in Tschetschenien ist anzuführen, dass wirtschaftliche Probleme objektiv nicht dazu geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK zu begründen. Der bloße Wunsch in Österreich ein besseres Leben zu haben, vermag die Gewährung von Asyl jedenfalls nicht zu rechtfertigen. Alleine in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen kann keine Verfolgung gesehen werden vergleiche VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322) und eine der Beschwerdeführerin diesbezüglich aus Gründen der GFK drohende Verfolgung ist nicht ersichtlich .

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

II.3.1. Zum Ausspruch über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers ist Folgendes auszuführen:römisch zwei.3.1. Zum Ausspruch über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers ist Folgendes auszuführen:

Zur Auslegung des § 8 AsylG iVm § 50 FPG 2005 (Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1.Zur Auslegung des Paragraph 8, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG 2005 (Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins,

Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge:Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge:

FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verweisen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Art. 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechenden Bestimmungen" des FPG zu beziehen, das ist § 50 FPG.) ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992 und § 57 Fremdengesetz, BGBl I Nr. 126/2002 BGBL, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des § 8 AsylG zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verweisen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Artikel 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechenden Bestimmungen" des FPG zu beziehen, das ist Paragraph 50, FPG.) ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 37, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992, und Paragraph 57, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, BGBL, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).

II.3.2.1. Wie bereits oben ausgeführt, gelang es der Beschwerdeführerin nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, die Beschwerdeführerin liefe Gefahr, in der Russischen Föderation, einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden.römisch zwei.3.2.1. Wie bereits oben ausgeführt, gelang es der Beschwerdeführerin nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, die Beschwerdeführerin liefe Gefahr, in der Russischen Föderation, einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG unterworfen zu werden.

II.3.2.2. Relevanz einer Traumatisierung im Zuge einer Überstellung bei Vorliegen eines posttraumatischen Belastungssyndromsrömisch zwei.3.2.2. Relevanz einer Traumatisierung im Zuge einer Überstellung bei Vorliegen eines posttraumatischen Belastungssyndroms

In seinem Erkenntnis vom 17.12.2003, 2000/20/0208, hat sich der VwGH mit einer posttraumatischen Belastungsstörung beschäftigt. Die dort noch zur Situation vor der FrG-Novelle 2002, BGBl. I Nr 126 angestellten Überlegungen sind auch auf die nach dem 01.01.2003 gültige Rechtslage zu übertragen (VwGH 28.06.2005, 2005/01/0080).In seinem Erkenntnis vom 17.12.2003, 2000/20/0208, hat sich der VwGH mit einer posttraumatischen Belastungsstörung beschäftigt. Die dort noch zur Situation vor der FrG-Novelle 2002, BGBl. römisch eins Nr 126 angestellten Überlegungen sind auch auf die nach dem 01.01.2003 gültige Rechtslage zu übertragen (VwGH 28.06.2005, 2005/01/0080).

Bei Beantwortung der Frage, welche Umstände eine "unmenschliche Behandlung" im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG - im konkreten Fall im Zusammenhang mit § 8 Abs. 1 AsylG - bewirken können, ist davon auszugehen, dass die genannte Bestimmung insoweit der Konkretisierung des durch Art. 3 EMRK ("Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.") verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes dient. § 57 Abs. 1 FrG ist so zu verstehen, dass damit der Verpflichtung Österreichs zu konventionsgerechtem Vorgehen im Hinblick auf eine Außerlandesschaffung in einen bestimmten Staat Rechnung getragen werden soll. Mit anderen Worten: Für die Frage der Gewährung eines Zurückweisungs-, Zurückschiebungs- oder Abschiebungsschutzes nach § 57 Abs. 1 FrG ist maßgeblich, ob stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, Österreich würde im Falle der Außerlandesschaffung eines Fremden in einen bestimmten Staat gegen Art. 3 EMRK verstoßen (vgl. zum Ganzen VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443, mit weiteren Hinweisen, insbesondere auf VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; zu § 57 Abs. 1 FrG idF der FrG-Novelle 2002 siehe VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059).Bei Beantwortung der Frage, welche Umstände eine "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, FrG - im konkreten Fall im Zusammenhang mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG - bewirken können, ist davon auszugehen, dass die genannte Bestimmung insoweit der Konkretisierung des durch Artikel 3, EMRK ("Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.") verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes dient. Paragraph 57, Absatz eins, FrG ist so zu verstehen, dass damit der Verpflichtung Österreichs zu konventionsgerechtem Vorgehen im Hinblick auf eine Außerlandesschaffung in einen bestimmten Staat Rechnung getragen werden soll. Mit anderen Worten: Für die Frage der Gewährung eines Zurückweisungs-, Zurückschiebungs- oder Abschiebungsschutzes nach Paragraph 57, Absatz eins, FrG ist maßgeblich, ob stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, Österreich würde im Falle der Außerlandesschaffung eines Fremden in einen bestimmten Staat gegen Artikel 3, EMRK verstoßen vergleiche zum Ganzen VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443, mit weiteren Hinweisen, insbesondere auf VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; zu Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung der FrG-Novelle 2002 siehe VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059).

In den Ausführungen des Erkenntnisses 2000/01/0443 vom 21.08.2001 knüpft der VwGH zur Auslegung der genannten Bestimmung an die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ergangene Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK an.In den Ausführungen des Erkenntnisses 2000/01/0443 vom 21.08.2001 knüpft der VwGH zur Auslegung der genannten Bestimmung an die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ergangene Rechtsprechung zu Artikel 3, EMRK an.

Auch der VfGH hat etwa in dem die Zulässigkeit einer Abschiebung nach Somalia betreffenden Erkenntnis vom 27. November 1997, VfSlg. 14.998, bemerkt, er sehe keinen Grund, der diesbezüglichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht zu folgen. Die Entscheidung über die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 57 Abs. 1 FrG ist somit unter Bedachtnahme auf die Judikatur des EGMR zu Art. 3 EMRK vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne zuletzt auch VwGH 07.10.2003, 2002/01/0379). In der Entscheidung vom 23.02.1999 über die Zulässigkeit der Beschwerde Nr. 45917/99 (Andric v. Sweden) hat der EGMR Folgendes ausgeführt (zitiert nach ÖJZ 1999/33 ):Auch der VfGH hat etwa in dem die Zulässigkeit einer Abschiebung nach Somalia betreffenden Erkenntnis vom 27. November 1997, VfSlg. 14.998, bemerkt, er sehe keinen Grund, der diesbezüglichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht zu folgen. Die Entscheidung über die Gewährung von Abschiebungsschutz nach Paragraph 57, Absatz eins, FrG ist somit unter Bedachtnahme auf die Judikatur des EGMR zu Artikel 3, EMRK vorzunehmen vergleiche in diesem Sinne zuletzt auch VwGH 07.10.2003, 2002/01/0379). In der Entscheidung vom 23.02.1999 über die Zulässigkeit der Beschwerde Nr. 45917/99 (Andric v. Sweden) hat der EGMR Folgendes ausgeführt (zitiert nach ÖJZ 1999/33 ):

"Der Beschwerdeführer hat jedoch, ohne darauf besonders Bezug zu nehmen, in seinem Beschwerdevorbringen medizinische Unterlagen vorgelegt, die zeigen, dass er an einem posttraumatischen Stress-Syndrom leidet und dass die Vollstreckung der Abschiebungsverfügung seiner geistigen Gesundheit ernsthaft schaden könnte. In diesem Zusammenhang hält der Gerichtshof fest, dass bei der Beurteilung, ob eine Abschiebung ein solches Trauma bedingt - welches für sich allein eine Verletzung des Art. 3 MRK begründet -, die physischen und psychischen Auswirkungen der Abschiebung auf den Gesundheitszustand der betroffenen Person in Betracht gezogen werden müssen (vgl. EGMR, Cruz Varas u.a. gg.Schweden - Urteil vom 20. März 1991, A/201 ... Z 83 - 84 (FN 3) und die Auffassung der Kommission"Der Beschwerdeführer hat jedoch, ohne darauf besonders Bezug zu nehmen, in seinem Beschwerdevorbringen medizinische Unterlagen vorgelegt, die zeigen, dass er an einem posttraumatischen Stress-Syndrom leidet und dass die Vollstreckung der Abschiebungsverfügung seiner geistigen Gesundheit ernsthaft schaden könnte. In diesem Zusammenhang hält der Gerichtshof fest, dass bei der Beurteilung, ob eine Abschiebung ein solches Trauma bedingt - welches für sich allein eine Verletzung des Artikel 3, MRK begründet -, die physischen und psychischen Auswirkungen der Abschiebung auf den Gesundheitszustand der betroffenen Person in Betracht gezogen werden müssen vergleiche EGMR, Cruz Varas u.a. gg.Schweden - Urteil vom 20. März 1991, A/201 ... Ziffer 83, - 84 (FN 3) und die Auffassung der Kommission

... Z 87 - 90). Nichtsdestoweniger erachtet es der VwGH jedoch nicht... Ziffer 87, - 90). Nichtsdestoweniger erachtet es der VwGH jedoch nicht

für notwendig zu entscheiden, ob unter den gegebenen Umständen die Abschiebung des Beschwerdeführers eine solche Härte für ihn mit sich bringen würde, dass sie in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fiele, da die Berufungskommission am 9. Dezember 1998 die Abschiebung ausgesetzt hat, offensichtlich im Hinblick auf die Informationen, die in den der Kommission vorgelegten medizinischen Unterlagen enthalten waren. Es hat daher den Anschein, dass der Beschwerdeführer in seinem derzeitigen Zustand nicht abgeschoben werden wird."für notwendig zu entscheiden, ob unter den gegebenen Umständen die Abschiebung des Beschwerdeführers eine solche Härte für ihn mit sich bringen würde, dass sie in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK fiele, da die Berufungskommission am 9. Dezember 1998 die Abschiebung ausgesetzt hat, offensichtlich im Hinblick auf die Informationen, die in den der Kommission vorgelegten medizinischen Unterlagen enthalten waren. Es hat daher den Anschein, dass der Beschwerdeführer in seinem derzeitigen Zustand nicht abgeschoben werden wird."

Die wiedergegebenen Ausführungen, wonach bei der Beurteilung, ob eine Abschiebung ein solches (so schwer wiegendes) Trauma nach sich zieht, dass es für sich genommen eine Verletzung des Art. 3 EMRK bewirkt, auf die physischen und psychischen Auswirkungen der Abschiebung und auf den Gesundheitszustand der betroffenen Person Bedacht zu nehmen ist (im englischen Text: "... in assessing whether a deportation involves such a trauma that it in itself constitutes a breach of Article 3 of the Convention, its physical and mental effects and the state of health of the person concerned are to be taken into account."), finden sich in mehreren Entscheidungen des EGMR vom selben Tag, die insoweit gleich gelagerte Fälle betrafen, in denen es jeweils um die Abschiebung von aus dem Kriegsgebiet von Bosnien-Herzegowina geflüchteten Personen ging, bei denen Anzeichen für das Vorliegen eines posttraumatischen Syndroms gegeben waren (vgl. die Zulässigkeitsentscheidungen vom 23. Februar 1999 betreffend die Beschwerden Nr. 45920/99, Pavlovic v. Sweden; Nr. 45922/99, Maric v. Sweden; Nr. 45923/99, Andrijic v. Sweden; Nr. 45924/99, Juric v. Sweden, und Nr. 45925/99, Pranjko v. Sweden). Eine weitere Auseinandersetzung mit den Umständen des jeweiligen Einzelfalles hatte der EGMR (aus unterschiedlichen Gründen) allerdings bei diesen Entscheidungen nicht vorzunehmen (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Zulässigkeitsentscheidungen des EGMR vom 23. Februar 1999 über die Beschwerde Nr. 45918/99, MaricDie wiedergegebenen Ausführungen, wonach bei der Beurteilung, ob eine Abschiebung ein solches (so schwer wiegendes) Trauma nach sich zieht, dass es für sich genommen eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bewirkt, auf die physischen und psychischen Auswirkungen der Abschiebung und auf den Gesundheitszustand der betroffenen Person Bedacht zu nehmen ist (im englischen Text: "... in assessing whether a deportation involves such a trauma that it in itself constitutes a breach of Article 3 of the Convention, its physical and mental effects and the state of health of the person concerned are to be taken into account."), finden sich in mehreren Entscheidungen des EGMR vom selben Tag, die insoweit gleich gelagerte Fälle betrafen, in denen es jeweils um die Abschiebung von aus dem Kriegsgebiet von Bosnien-Herzegowina geflüchteten Personen ging, bei denen Anzeichen für das Vorliegen eines posttraumatischen Syndroms gegeben waren vergleiche die Zulässigkeitsentscheidungen vom 23. Februar 1999 betreffend die Beschwerden Nr. 45920/99, Pavlovic v. Sweden; Nr. 45922/99, Maric v. Sweden; Nr. 45923/99, Andrijic v. Sweden; Nr. 45924/99, Juric v. Sweden, und Nr. 45925/99, Pranjko v. Sweden). Eine weitere Auseinandersetzung mit den Umständen des jeweiligen Einzelfalles hatte der EGMR (aus unterschiedlichen Gründen) allerdings bei diesen Entscheidungen nicht vorzunehmen vergleiche in diesem Zusammenhang auch die Zulässigkeitsentscheidungen des EGMR vom 23. Februar 1999 über die Beschwerde Nr. 45918/99, Maric

v. Sweden, und vom 19. März 2002 betreffend die Beschwerde Nr. 60959/00, Ammari v. Sweden).

Vor dem Hintergrund dieser Auffassung des EGMR kann nicht von vornherein gesagt werden, eine im Falle der Abschiebung in den Herkunftsstaat eintretende Retraumatisierung bei bestehendem posttraumatischen Belastungssyndrom wäre niemals geeignet, den Tatbestand des § 57 Abs. 1 FrG zu erfüllen (vgl. in diesem Sinn schon das VwGH 18.02.2003, 99/01/0446).Vor dem Hintergrund dieser Auffassung des EGMR kann nicht von vornherein gesagt werden, eine im Falle der Abschiebung in den Herkunftsstaat eintretende Retraumatisierung bei bestehendem posttraumatischen Belastungssyndrom wäre niemals geeignet, den Tatbestand des Paragraph 57, Absatz eins, FrG zu erfüllen vergleiche in diesem Sinn schon das VwGH 18.02.2003, 99/01/0446).

II.3.2.3. Beurteilungskriterien gemäß VfGH und EGMR bei Vorliegen von Krankheiten in Zusammenhang mit Art. 3 EMRKrömisch zwei.3.2.3. Beurteilungskriterien gemäß VfGH und EGMR bei Vorliegen von Krankheiten in Zusammenhang mit Artikel 3, EMRK

Der Verfassungsgerichtshof hat seiner Entscheidung vom 06.03.2008, B 2400/07 - betreffend einen an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidenden Beschwerdeführer - im Rahmen der Prüfung der Vereinbarkeit der Abschiebung psychisch kranker Personen mit Art. 3 EMRK nachstehende EGMR Judikatur zugrundegelegt:Der Verfassungsgerichtshof hat seiner Entscheidung vom 06.03.2008, B 2400/07 - betreffend einen an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidenden Beschwerdeführer - im Rahmen der Prüfung der Vereinbarkeit der Abschiebung psychisch kranker Personen mit Artikel 3, EMRK nachstehende EGMR Judikatur zugrundegelegt:

"2.1 Im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93) ging es um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, der bei der Einreise in das Vereinigte Königreich wegen Mitführens einer größeren Menge Kokain festgenommen und zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Der EGMR entschied in diesem Fall, dass zwar die Abschiebung Kranker nicht schlechthin unzulässig sei. Es seien die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu berücksichtigen. Im konkreten Fall befand sich der Beschwerdeführer im fortgeschrittenen Stadium einer unheilbaren Krankheit, sodass eine Abschiebung nach St. Kitts den Beschwerdeführer einem realen Risiko aussetzen würde, unter äußerst schlimmen Umständen zu sterben. Der EGMR erkannte schließlich, dass unter diesen außergewöhnlichen Umständen eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung iSd Art3 EMRK zu werten sei:

¿In view of these exceptional circumstances and bearing in mind the critical stage now reached in the applicant's fatal illness, the implementation of the decision to remove him to St Kitts would amount to inhuman treatment by the respondent State in violation of Article 3 ... Although it cannot be said that the conditions which would confront him in the receiving country are themselves a breach of the standards of Article 3 (art. 3), his removal would expose him to a real risk of dying under most distressing circumstances and would thus amount to inhuman treatment'.

Der EGMR sah somit die unmenschliche Behandlung in diesem Fall nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen.

2.2 Im Fall Bensaid (EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art 3 EMRK nicht entscheidend. Weiters sah der EGMR diesen Fall nicht mit dem unter Pkt. 2.1 dargestellten Fall D. v. the United Kingdom vergleichbar. Der EGMR stellte auf die "hohe Schwelle" des Art 3 EMRK ab, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates falle:2.2 Im Fall Bensaid (EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Weiters sah der EGMR diesen Fall nicht mit dem unter Pkt. 2.1 dargestellten Fall D. v. the United Kingdom vergleichbar. Der EGMR stellte auf die "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK ab, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates falle:

'...the applicant faces the risk of relapse even if he stays in the

United Kingdom as his illness is long term and requires constant

management. Removal will arguably increase the risk, as will the

differences in available personal support and accessibility of

treatment... Nonetheless, medical treatment is available to the

applicant in Algeria. The fact that the applicant¿s circumstances in

Algeria would be less favourable than those enjoyed by him in the

United Kingdom is not decisive from the point of view of Article 3

of the Convention... The Court accepts the seriousness of the

applicant's medical condition. Having regard, however, to the high threshold set by Article 3, particularly where the case does not concern the direct responsibility of the Contracting State for the infliction of harm, the Court does not find that there is a sufficiently real risk that the applicant's removal in these circumstances would be contrary to the standards of Article 3. The case does not disclose the exceptional circumstances of D. v. the United Kingdom (cited above), where the applicant was in the final stages of a terminal illness, Aids, and had no prospect of medical care or family support on expulsion to St Kitts.'

2.3 Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsland (Tanzania) möglich sei. Dann fährt der EGMR fort:2.3 Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsland (Tanzania) möglich sei. Dann fährt der EGMR fort:

¿It is true that the treatment might be difficult to come by in the countryside where the applicant would prefer to live upon return, but the Court notes that the applicant is in principle at liberty to settle at a place where medical treatment is available.'

2.4 Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der 8 Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art 3 EMRK. Der EGMR merkte dazu an:2.4 Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der 8 Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Der EGMR merkte dazu an:

¿In conclusion, the Court accepts the seriousness of the applicants mental health status, in particular that of the two children. However, having regard to the high threshold set by Article 3, particularly where the case does not concern the direct responsibility of the Contracting State for the infliction of harm, the Court does not find that the applicant's expulsion to Bosnia and Herzegovina was contrary to the standards of Article 3 of the Convention. In the Court's view, the present case does not disclose the exceptional circumstances established by its case-law (see, among other, D. v. the United Kingdom, cited above, §54).'

2.5 Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom:2.5 Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom:

¿The case does not disclose the exceptional circumstances of D. v. the United Kingdom (cited above, §49), where the applicant was in the final stages of a terminal illness, AIDS, and had no prospect of medical care or family support on expulsion to St Kitts.'

2.6 Auch im Fall Hukic (EGMR 29.9.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht denselben Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Art 3 EMRK führen:2.6 Auch im Fall Hukic (EGMR 29.9.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht denselben Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führen:

¿Here the Court would highlight that, according to established case-law aliens who are subject to deportation cannot in principle claim any entitlement to remain in the territory of a Contracting State in order to continue to benefit from medical, social or other forms of assistance provided by the deporting State.

However, in exceptional circumstances the implementation of a decision to remove an alien may, owing to compelling humanitarian considerations, result in a violation ofArticle 3 ...In this respect, the Court observes that there is care and treatment available in the applicant's home country, although not of the same standard as in Sweden and not as readily available ... The Court is aware that the care and treatment, if specialized, most probably would come at considerable cost for the individual. However, the fact that the fourth applicant's circumstances in Bosnia and Herzegovina would be less favourable than those enjoyed by him in Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of Article 3.'

2.7 Im Fall Ayegh (EGMR 7.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depressionen, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechtere Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden:

¿In any event, the fact that the applicant's circumstances in Iran would be less favourable than those enjoyed by her in Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of Article 3 (see, Bensaid v. United Kingdom, no. 44599/98, §38, ECHR 2001-I; Salkic and others v. Sweden, (dec.), no. 7702/04, 29 June 2004)... the Court reiterates that the fact that a person, whose deportation has been ordered, threatens to commit suicide does not require the Contracting State to refrain from enforcing the deportation, provided that concrete measures are taken to prevent the threat from being realised.'

2.8 Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art 3 EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Hiezu führt der EGMR aus:2.8 Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Artikel 3, EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Hiezu führt der EGMR aus:

¿... aliens who are subject to deportation cannot in principle claim

any entitlement to remain in the territory of a Contracting State in

order to continue to benefit from medical, social or other forms of

assistance provided by the deporting State. However, in exceptional

circumstances the implementation of a decision to remove an alien

may, owing to compelling humanitarian considerations, result in a

violation of Article 3 ... it observes that he has never been

committedto close psychiatric care or undergone specific

treatment... not been in regular contact with a psychiatrist... In

any event, the fact that the second applicant¿s cicumstances in

Russia will be less favourable than those enjoyed by him while in

Sweden cannot be regarded as decisive from the point od view of

Article 3 ... Furthermore, concerning the risk that the second

applicant would try to commit suicide if the deportation order were enforced, the Court reiterates that the fact that a person, whose deportation has been ordered, threatens to commit suicide does not require the Contracting State to refrain from enforcing the deportation, provided that concrete measures are taken to prevent the threat from being realised...In the present case, the Court observes that the second applicant has tried to commit suicide twice

... and that a doctor ... considered that there was a clear risk of

suicide... The Court further takes note of the respondent

Government-s submission that a deportation would be carried out in such a way as to minimise the suffering of the second applicant, having regard to his medical condition.'"

Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR für den VfGH in seiner Entscheidung vom 06.03.2008, B 2400/07, dass "im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).".Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR für den VfGH in seiner Entscheidung vom 06.03.2008, B 2400/07, dass "im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).".

Weiters erreichen nach der Judikatur des EGMR schwere psychische Erkrankungen solange nicht die Erheblichkeitsschwelle, als es nicht zumindest einmal zu einer Zwangseinweisung in eine geschlossene Anstalt gekommen ist. Die lediglich fallweise oder aber auch regelmäßige Inanspruchnahme von psychiatrischen oder psychotherapeutischen Leistungen einschließlich freiwilliger Aufenthalte in offenen Bereichen psychiatrischer Kliniken reichen für ein Überstellungshindernis nicht aus (EGMR 10.11.2005, Appl. 35989/03 Ramadan vs. Netherlands).

Der EGMR hat sich am 27.05.2008 in der Entscheidung N. gg. Vereinigtes Königreich, Appl. 26565/05 wiederum - aus Anlass einer Beschwerde einer an Aids im fortgeschrittenen Stadium erkrankten Beschwerdeführerin - mit der Frage beschäftigt, ob Gesundheitsgefahren ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen. Darin führte der EGMR aus, dass er bis zu dieser Entscheidung lediglich einmal (D. gg. Vereinigtes Königreich, 02.05.1997, Nr. 30240/96) eine Verletzung des Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Ausweisung einer Person in einen Staat, in dem ihr nicht die gleiche medizinische Versorgung zur Verfügung stehen würde, festgestellt hat. Dies im Zusammenhang mit einer sehr schweren Aids-Erkrankung, fehlenden familiären Bindungen und damit zusammenhängenden Versorgungsmöglichkeiten im Heimatstaat und starken Bindungen zum Aufenthaltsstaat.Der EGMR hat sich am 27.05.2008 in der Entscheidung N. gg. Vereinigtes Königreich, Appl. 26565/05 wiederum - aus Anlass einer Beschwerde einer an Aids im fortgeschrittenen Stadium erkrankten Beschwerdeführerin - mit der Frage beschäftigt, ob Gesundheitsgefahren ein Abschiebungsverbot nach Artikel 3, EMRK begründen. Darin führte der EGMR aus, dass er bis zu dieser Entscheidung lediglich einmal (D. gg. Vereinigtes Königreich, 02.05.1997, Nr. 30240/96) eine Verletzung des Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Ausweisung einer Person in einen Staat, in dem ihr nicht die gleiche medizinische Versorgung zur Verfügung stehen würde, festgestellt hat. Dies im Zusammenhang mit einer sehr schweren Aids-Erkrankung, fehlenden familiären Bindungen und damit zusammenhängenden Versorgungsmöglichkeiten im Heimatstaat und starken Bindungen zum Aufenthaltsstaat.

Im Fall N. gg. Vereinigtes Königreich vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 führte der EGMR nunmehr aus, dass es gemäß ständiger Rechtsprechung - abgesehen von außerordentlichen Umständen - keinen Eingriff in die durch Artikel 3 EMRK garantierten Rechte darstellt, wenn mit der Ausweisung merklich schwierigere Lebensumstände und eine reduzierte Lebenserwartung verbunden sind. Weiters legte der EGMR dar, dass obwohl viele der in der Konvention enthaltenen Rechte zwar wirtschaftliche und soziale Auswirkungen haben, diese jedoch im Wesentlichen bürgerliche und politische Rechte schützt und es keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten gibt, die schlechtere Gesundheitsvorsorge in den Zielstaaten der Abschiebung für Ausländer auszugleichen, die keinen gesicherten Aufenthaltsstatus haben.

Der EGMR stellte in dem konkreten Fall darauf ab, dass die Beschwerdeführerin reisefähig war und dass ihr Zustand solange stabil bleiben würde, wie sie die notwendige Grundbehandlung erhalten würde. Auch wenn die Beschwerdeführerin bereits neun Jahre behandelt worden ist, gibt es gemäß dem EGMR keine Verpflichtung, dass die Behandlung weiterzuführen ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass die im durch den EGMR entschiedenen Fall konkret benötigte Behandlung in Uganda nur ca. der Hälfte der an AIDS erkrankten Personen erteilt werden kann und dass die Einschätzung der Situation der Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr bis zu einem gewissen Grad auf Spekulationen beruht. Unter diesen Prämissen nahm der Gerichtshof an, dass keine Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung vorliegt.Der EGMR stellte in dem konkreten Fall darauf ab, dass die Beschwerdeführerin reisefähig war und dass ihr Zustand solange stabil bleiben würde, wie sie die notwendige Grundbehandlung erhalten würde. Auch wenn die Beschwerdeführerin bereits neun Jahre behandelt worden ist, gibt es gemäß dem EGMR keine Verpflichtung, dass die Behandlung weiterzuführen ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass die im durch den EGMR entschiedenen Fall konkret benötigte Behandlung in Uganda nur ca. der Hälfte der an AIDS erkrankten Personen erteilt werden kann und dass die Einschätzung der Situation der Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr bis zu einem gewissen Grad auf Spekulationen beruht. Unter diesen Prämissen nahm der Gerichtshof an, dass keine Verletzung des Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung vorliegt.

II.3.2.4. Die oben ausgeführten Grundsätze des VwGH, des VfGH sowie des EGMR führen im dem Asylgerichtshof vorliegenden Fall zu folgendem Ergebnis (vgl. EGMR 31.05.2005,Appl.1383/04; zu dieser Thematik vgl. auch Premissl, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren", migralex 2008, 54; ):römisch zwei.3.2.4. Die oben ausgeführten Grundsätze des VwGH, des VfGH sowie des EGMR führen im dem Asylgerichtshof vorliegenden Fall zu folgendem Ergebnis vergleiche EGMR 31.05.2005,Appl.1383/04; zu dieser Thematik vergleiche auch Premissl, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren", migralex 2008, 54; ):

Bei der Beschwerdeführerin liegt - auch bei Wahrunterstellung des Vorliegens einer posttraumatischen Belastungsstörung - keine lebensbedrohende Erkrankung vor, sie ist transportfähig und eine posttraumatische Belastungsstörung wäre auch laut Länderfeststellungen in Tschetschenien behandelbar.

Auch bei Vorliegen dieser Erkrankung wäre aufgrund des sorglosen Umgangs der Beschwerdeführerin mit ihrer Therapie schon in Österreich, nicht damit - iS einer reale Gefahr ("real risk"), die bloße Möglichkeit genügt nicht - zu rechnen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien verschlechtern würde, da insbesondere auch eine entsprechende Behandlungsmöglichkeit gegeben ist.

Da die Beschwerdeführerin nicht in regelmäßigen, insbesondere stationären Behandlung steht oder stand, an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leidet und in ihrem Heimatstaat mit familiärer Unterstützung rechnen kann, ist die Erheblichkeitsschwelle des Art 3 EMRK nicht erreicht und ließe sich aus der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung der getroffenen Länderfeststellungen daher kein Abschiebeschutz ableiten.Da die Beschwerdeführerin nicht in regelmäßigen, insbesondere stationären Behandlung steht oder stand, an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leidet und in ihrem Heimatstaat mit familiärer Unterstützung rechnen kann, ist die Erheblichkeitsschwelle des Artikel 3, EMRK nicht erreicht und ließe sich aus der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung der getroffenen Länderfeststellungen daher kein Abschiebeschutz ableiten.

Dem steht auch nicht entgegen, dass die Behandlung in Tschetschenien kostenpflichtig sein kann und schwer zu erhalten ist, da es gemäß der dargestellten Judikatur lediglich auf das Vorhandensein von Behandlungsmöglichkeiten (wenn auch längere Anreisewege in Kauf genommen werden müssen) ankommt.

Solange es Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Behandlungen, wenn auch nicht für alle betroffenen Personen in Tschetschenien ausreichend, gibt, ist eine Ausweisung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat möglich, da wie oben ausgeführt der EGMR (Fall N. gg. Vereinigtes Königreich vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) bereits judiziert hat, dass auch unter der Prämisse, dass die benötigte Behandlung nur ca. der Hälfte der erkrankten Personen erteilt werden kann und dass die Einschätzung der Situation der Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr bis zu einem gewissen Grad auf Spekulationen beruht, eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht gegeben ist.Solange es Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Behandlungen, wenn auch nicht für alle betroffenen Personen in Tschetschenien ausreichend, gibt, ist eine Ausweisung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat möglich, da wie oben ausgeführt der EGMR (Fall N. gg. Vereinigtes Königreich vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) bereits judiziert hat, dass auch unter der Prämisse, dass die benötigte Behandlung nur ca. der Hälfte der erkrankten Personen erteilt werden kann und dass die Einschätzung der Situation der Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr bis zu einem gewissen Grad auf Spekulationen beruht, eine Verletzung des Artikel 3, EMRK nicht gegeben ist.

II.3.2.5. Darüber hinaus kann nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und so die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK), hat doch die Beschwerdeführerin - deren Verwandte sich noch in Tschetschenien aufhalten - selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihr im Falle einer Rückführung nach Tschetschenien jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 - fehlen würde und sie in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmittel oder Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Die Beschwerdeführerin hat vor ihrer Ausreise im Haus ihrer Familie mit ihren Söhnen gelebt. Dort wird sie wieder Unterkunft nehmen können. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin in Tschetschenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit jegliche Arbeitsmöglichkeit versagt bleiben würde. Dies unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin eine qualifizierte Ausbildung vorzuweisen hat und die Beschwerdeführerin selbst angegeben hat, dass sie in Tschetschenien vor ihrer Ausreise sehr gut als Kellnerin verdient hat. Weiters hat ihre Familie finanzielle staatliche Unterstützung erhalten.römisch zwei.3.2.5. Darüber hinaus kann nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und so die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), hat doch die Beschwerdeführerin - deren Verwandte sich noch in Tschetschenien aufhalten - selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihr im Falle einer Rückführung nach Tschetschenien jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 - fehlen würde und sie in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmittel oder Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Die Beschwerdeführerin hat vor ihrer Ausreise im Haus ihrer Familie mit ihren Söhnen gelebt. Dort wird sie wieder Unterkunft nehmen können. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin in Tschetschenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit jegliche Arbeitsmöglichkeit versagt bleiben würde. Dies unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin eine qualifizierte Ausbildung vorzuweisen hat und die Beschwerdeführerin selbst angegeben hat, dass sie in Tschetschenien vor ihrer Ausreise sehr gut als Kellnerin verdient hat. Weiters hat ihre Familie finanzielle staatliche Unterstützung erhalten.

Die Beschwerde erweist sich demnach auch hinsichtlich des Ausspruches über die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat als nicht berechtigt.

II.4.1. Zum Ausspruch über die Ausweisung der Beschwerdeführerin ist Folgendes auszuführen:römisch zwei.4.1. Zum Ausspruch über die Ausweisung der Beschwerdeführerin ist Folgendes auszuführen:

II.4.1.1. § 34 Abs. 1 AsylG lautet:römisch zwei.4.1.1. Paragraph 34, Absatz eins, AsylG lautet:

Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder eines Asylwerbers einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder eines Asylwerbers einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn, dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist (Z1) oder dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist (Z2).Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn, dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist (Z1) oder dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist (Z2).

Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Familienangehöriger ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehöriger ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist. Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art 8 MRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention (vgl. EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, § 31). Nach dem zitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Art. 8 EMRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der EMRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist. Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, MRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention vergleiche EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, Paragraph 31,). Nach dem zitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Artikel 8, EMRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der EMRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.

Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, so gilt diese gemäß § 36 Abs. 3 AsylG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, so gilt diese gemäß Paragraph 36, Absatz 3, AsylG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.

In Ermangelung behaupteter individueller Verfolgungsgründe der Beschwerdeführerin hat die Erstbehörde ihre Entscheidung zutreffender Weise im Hinblick auf das Vorliegen der Familienangehörigeneigenschaft bei der Beschwerdeführerin im Verhältnis zu ihren Eltern entlang der Bestimmungen des sogenannten Familienverfahrens getroffen. Dem Akteninhalt nach ist der familiäre Status der Beschwerdeführerin aufgrund der vorgelegten Urkunden als geklärt anzusehen.

Verfahrensrechtlich gibt § 34 Abs. 4 AsylG vor, dass "Anträge von Familienangehörigen eines Antragstellers zwar gesondert zu prüfen sind, aber die Verfahren (aller Familienangehörigen) unter einem zu führen sind".Verfahrensrechtlich gibt Paragraph 34, Absatz 4, AsylG vor, dass "Anträge von Familienangehörigen eines Antragstellers zwar gesondert zu prüfen sind, aber die Verfahren (aller Familienangehörigen) unter einem zu führen sind".

Da die Beschwerdeführerin die Ehegattin des Beschwerdeführers zu GZ E6 306.149 sowie die Mutter der Beschwerdeführer zu E6 317.704 und E6 317.666 ist, deren Asylanträge mit dem Erkenntnis des erkennenden Gerichtshofes vom heutigen Tag abgewiesen und deren Ausweisungen nach Tschetschenien, russische Föderation, für zulässig erachtet wurden, war auch der Beschwerdeführerin in Anwendung der § 34 Abs. 2 und 3 AsylG 2005 weder internationaler Schutz (iSd § 3 Abs. 1 AsylG) noch subsidiärer Schutz (iSd § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG) zuzuerkennen.Da die Beschwerdeführerin die Ehegattin des Beschwerdeführers zu GZ E6 306.149 sowie die Mutter der Beschwerdeführer zu E6 317.704 und E6 317.666 ist, deren Asylanträge mit dem Erkenntnis des erkennenden Gerichtshofes vom heutigen Tag abgewiesen und deren Ausweisungen nach Tschetschenien, russische Föderation, für zulässig erachtet wurden, war auch der Beschwerdeführerin in Anwendung der Paragraph 34, Absatz 2 und 3 AsylG 2005 weder internationaler Schutz (iSd Paragraph 3, Absatz eins, AsylG) noch subsidiärer Schutz (iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG) zuzuerkennen.

II.4.1.2. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen und wurde festgestellt, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigen nicht zukommt, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (§ 10 Abs. 1 AsylG). Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04 u.a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 10 Abs. 1 AsylG ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH 15.10.2004, G 237/03; 17.03.2005, G 78/04 u. a.). Nach § 10 Abs 2 Z 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie eine Verletzung von Art 8 EMRK darstellen würde.römisch zwei.4.1.2. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen und wurde festgestellt, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigen nicht zukommt, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (Paragraph 10, Absatz eins, AsylG). Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04 u.a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH 15.10.2004, G 237/03; 17.03.2005, G 78/04 u. a.). Nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung uns seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung uns seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), zwischen Eltern und erwachsenen Kindern und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Es kann eben nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des Familienlebens in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK - Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8 EMRK; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), zwischen Eltern und erwachsenen Kindern und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Es kann eben nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des Familienlebens in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK - Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8, EMRK; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vergleiche auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammen leben. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marcks, EGMR 23.04.1997, 10 ua).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammen leben. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marcks, EGMR 23.04.1997, 10 ua).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, uva).

Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190).

Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei das Erkenntnis des VfGH 17.03.2005, G 78/04 erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.

Bei der Interessensabwägung sind unterschiedliche Kriterien zu beachten (vgl. jüngst VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 01.10.2007, G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR): Dies sind etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562;Bei der Interessensabwägung sind unterschiedliche Kriterien zu beachten vergleiche jüngst VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 01.10.2007, G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR): Dies sind etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562;

16.09.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;

20.06.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;

22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124;22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124;

11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

II.4.2. Im vorliegenden Fall sind zwei Söhne sowie der Ehegatte der Beschwerdeführerin in Österreich aufhältig, deren Beschwerden jedoch mit Erkenntnis des Asylgerichthofes vom heutigen Tage abgewiesen und welche ebenfalls aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschetschenien, Russische Föderation ausgewiesen wurden. Zu seinen in Österreich lebenden Cousins hat der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben keinen Kontakt, weshalb keinesfalls die von der Judikatur des EGMR aufgestellten Kriterien für das Vorhandensein eines geschützten Familienlebens (insbesondere Dauer und Intensität der Verbindung, finanzielle und emotionale Abhängigkeit) vorliegen.römisch zwei.4.2. Im vorliegenden Fall sind zwei Söhne sowie der Ehegatte der Beschwerdeführerin in Österreich aufhältig, deren Beschwerden jedoch mit Erkenntnis des Asylgerichthofes vom heutigen Tage abgewiesen und welche ebenfalls aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschetschenien, Russische Föderation ausgewiesen wurden. Zu seinen in Österreich lebenden Cousins hat der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben keinen Kontakt, weshalb keinesfalls die von der Judikatur des EGMR aufgestellten Kriterien für das Vorhandensein eines geschützten Familienlebens (insbesondere Dauer und Intensität der Verbindung, finanzielle und emotionale Abhängigkeit) vorliegen.

Weitere familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer konnte daher kein spezielles Nahe- bzw Abhängigkeitsverhältnis glaubhaft machen, welches eine - im Lichte der Rechtsprechung des EGMR - ausreichende Beziehungsintensität begründen würde, die im konkreten Einzelfall auch höher zu bewerten wäre als die entgegenstehenden öffentlichen Interessen.

Da somit im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin zu verneinen ist, bleibt zu prüfen, ob mit der Ausweisung ein Eingriff in deren Privatleben einhergeht.

II.4.3. Die Ausweisung beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Asylantragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Rz 52 zu Art 8 EMRK).römisch zwei.4.3. Die Ausweisung beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Asylantragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Rz 52 zu Artikel 8, EMRK).

Im Hinblick auf die Judikatur des VwGH und EGMR ist auszuführen, dass aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer von knapp zwei Jahren seit Antragstellung, des Fehlens von familiären Anknüpfungspunkten in Österreich sowie mangels Vorliegen besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Anknüpfungspunkte nicht von einer Verletzung des Privatlebens der Beschwerdeführer ausgegangen werden kann.

Nach der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi

v. the United Kingdom, 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen die 1998 einen Asylantrag im Vereinigten Königreich stellte) ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher ist, zu unterscheiden (im Falle der Beschwerdeführer Nnyanzi wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde).

Der VwGH hat im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. Zu verweisen ist auch auf die jüngste Rechtsprechung des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1958/07-9 wonach in einem ähnlich gelagerten Fall (der Berufungswerber aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa zwei Jahre in Österreich auf - siehe UBAS vom 15.10.2007, Zahl:

301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt.301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt.

Nach Ansicht des Asylgerichtshofes fällt somit unter Zugrundelegung dieser Kriterien die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung zu Lasten der Beschwerdeführerin aus, dies insbesondere im Hinblick darauf, dass sich zum Entscheidungszeitpunkt die Beschwerdeführerin insgesamt lediglich zwei Jahre in Österreich aufhält. Aufgrund der relativ kurzen Dauer des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in Österreich kann somit nicht von einer nachhaltigen Integration, die schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung in Folge einer in der Substanz unbegründeten Asylantragstellung wiegen würde, ausgegangen werden. Zudem ist erneut festzuhalten, dass das öffentliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthaltes von Fremden ohne Aufenthaltstitel und somit an einer effektiven Zuwanderungskontrolle das Interesse der Beschwerdeführer am Weiterverbleib im Bundesgebiet überwiegt und folglich durch das Überwiegen der öffentlichen Interessen von keiner Verletzung des Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK gesprochen werden kann.Nach Ansicht des Asylgerichtshofes fällt somit unter Zugrundelegung dieser Kriterien die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung zu Lasten der Beschwerdeführerin aus, dies insbesondere im Hinblick darauf, dass sich zum Entscheidungszeitpunkt die Beschwerdeführerin insgesamt lediglich zwei Jahre in Österreich aufhält. Aufgrund der relativ kurzen Dauer des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in Österreich kann somit nicht von einer nachhaltigen Integration, die schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung in Folge einer in der Substanz unbegründeten Asylantragstellung wiegen würde, ausgegangen werden. Zudem ist erneut festzuhalten, dass das öffentliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthaltes von Fremden ohne Aufenthaltstitel und somit an einer effektiven Zuwanderungskontrolle das Interesse der Beschwerdeführer am Weiterverbleib im Bundesgebiet überwiegt und folglich durch das Überwiegen der öffentlichen Interessen von keiner Verletzung des Privatlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK gesprochen werden kann.

Es liegt somit zusammengefasst kein unzulässiger Eingriff in ein zu schützendes Privat- und Familienleben vor. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation, Tschetschenien ist daher zulässig.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Abschiebungshindernis, Ausweisung, Befragung, EMRK, Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, medizinische Versorgung, non refoulement, soziale Verhältnisse, Unterkunft, Volksgruppenzugehörigkeit

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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