TE AsylGH Beschluss 2009/6/26 D15 227072-2/2009

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Veröffentlicht am 26.06.2009
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Norm

AsylG 2005 §15 Abs1
AVG §71 Abs2
ZustellG §23
ZustellG §8 Abs2
  1. AsylG 2005 § 15 heute
  2. AsylG 2005 § 15 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 15 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 15 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 15 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 15 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 15 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 15 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 15 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 15 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

D15 227072-2/2009/4E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über die Anträge des XXXX, StA. Moldawien, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über die Anträge des römisch 40 , StA. Moldawien, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

I. Der Antrag vom 25.05.2009 auf Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 14.10.2008, GZ. D15 227072-0/2008/9E, wird abgewiesen.römisch eins. Der Antrag vom 25.05.2009 auf Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 14.10.2008, GZ. D15 227072-0/2008/9E, wird abgewiesen.

II. Der Antrag vom 25.06.2009 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof vom 23.09.2008 wird gemäß § 71 AVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag vom 25.06.2009 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof vom 23.09.2008 wird gemäß Paragraph 71, AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG :

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

Der Antragsteller ist moldawischer Staatsangehöriger und beantragte am 21.10.2001 die Gewährung von Asyl. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 25.02.2002, Zl. 01 24.282-BAW, gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen und gem. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers nach Moldawien zulässig ist.Der Antragsteller ist moldawischer Staatsangehöriger und beantragte am 21.10.2001 die Gewährung von Asyl. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 25.02.2002, Zl. 01 24.282-BAW, gem. Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers nach Moldawien zulässig ist.

Aufgrund der dagegen eingebrachten Berufung (ab 01.07.2008: Beschwerde) hat der Asylgerichtshof am 12.08.2008 eine Verhandlung für den 23.09.2008 anberaumt. Die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 23.09.2008 wurde per RSa-Brief am 14.08.2008 durch Hinterlegung zugestellt.

Der Antragsteller ist trotz ordnungsgemäßer Ladung und mehrmaligem Aufruf der Sache nicht zur Verhandlung erschienen. Eine ZMR-Anfrage ergab, dass der Antragsteller an dem in der Zustellverfügung angeführten Wohnsitz nach wie vor aufrecht gemeldet ist.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.10.2008, GZ D15 227072-0/2008/9E wurde die Beschwerde gem. §§ 7 und 8 AsylG 1997, i. d.F. BGBl. I 1997/76 als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.10.2008, GZ D15 227072-0/2008/9E wurde die Beschwerde gem. Paragraphen 7 und 8 AsylG 1997, i. d.F. BGBl. römisch eins 1997/76 als unbegründet abgewiesen.

Eine Auskunft aus dem Zentralen Melderegister ergab, dass der Antragsteller lediglich bis 07.10.2008 an der angegebenen Zustelladresse aufhältig war. Eine neue Meldeadresse ab dem 08.10.2008 schien in der ZMR-Anfrage nicht auf und wurde vom Antragsteller der Behörde auch nicht bekannt gegeben.

Da der Antragsteller an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig war und eine neuerliche Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte, wurde das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.10.2008, GZ D15 227072-0/2008/9E, am 17.10.2008 gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustellG durch Hinterlegung im Akt zugestellt und erwuchs am selben Tag in Rechtskraft.Da der Antragsteller an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig war und eine neuerliche Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte, wurde das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.10.2008, GZ D15 227072-0/2008/9E, am 17.10.2008 gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG durch Hinterlegung im Akt zugestellt und erwuchs am selben Tag in Rechtskraft.

Mit Schreiben vom 22.12.2008 gab der Antragsteller seinen rechtsfreundlichen Vertreter, RA Dr. BEREIS, mit dem Ersuchen in Hinkunft sämtliche Zustellungen und Ladungen zu dessen Handen vorzunehmen, bekannt. In der Folge wurde auf Ersuchen des rechtsfreundlichen Vertreters diesem eine Kopie des Erkenntnisses vom 14.10.2008 übermittelt.

Am 25.05.2009 brachte der Antragsteller durch seinen nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter Mag. Ertl einen Antrag auf Zustellung verbunden mit einem Antrag auf Übermittlung einer Faxkopie des Erkenntnisses vom 17.10.2008 ein. Im Wesentlichen brachte der Antragsteller vor, dass nach telefonischer Auskunft beim Asylgerichtshof vom 13.05.2009, die Entscheidung des Asylgerichtshofes am 22.10.2008 an der damaligen Adresse des Antragstellers zugestellt worden sei. Der Antragsteller habe jedoch nie eine Verständigung über die Hinterlegung des Schriftstückes erhalten. Zu seiner damaligen Wohnadresse führte er aus, dass das Einfamilienhaus an dieser Adresse über keine Postkastenanlage verfüge und der Postbote Schriftstücke für die Anwohner auf einen kleinen Tisch im Hof des Hauses abzulegen gepflegt habe. Trotz regelmäßiger Nachschau habe er keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden.

Am 18.06.2009 urgierte der rechtsfreundliche Vertreter die Übermittlung einer Faxkopie des Erkenntnisses vom 17.10.2008. In der Folge wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter am 23.06.2009 eine Kopie des Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.10.2008, GZ D15 227072-0/2008/9E, übermittelt.

Der Antragsteller brachte schließlich durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter am 25.06.2009 beim Asylgerichtshof einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Verhandlung vom 23.09.2008 vor dem Asylgerichtshof ein. Im Wiedereinsetzungsantrag wird im Wesentlichen vorgebracht, dass keine ordnungsgemäße Zustellung erfolgt sei, da er trotz regelmäßiger Nachschau keine Verständigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes erhalten habe. Der Antragsteller habe erst am 23.06.2009 durch Telefax des Asylgerichtshofes von der angeblichen Hinterlegung der Ladung zur Verhandlung erfahren.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.10.2008 wurde dem Antragsteller am 17.10.2008 durch Hinterlegung im Akt zugestellt und erwuchs dieses am selben Tag in Rechtskraft.

Am 22.12.2008 wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Antragstellers (Vollmachtsbekanntgabe vom 22.12.2008) eine Kopie des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 14.10.2008 übermittelt.

Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verfahrensakt.

Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:

1. Gemäß § 8 Abs. 1 ZustellG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, gemäß § 8 Abs. 2 ZustellG die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ZustellG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustellG die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

Hat die Behörde aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, dass eine Sendung ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist diese gemäß § 23 Abs. 1 ZustellG sofort beim Postamt, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zu hinterlegen. Gemäß § 23 Abs. 4 ZustellG gilt die so hinterlegte Sendung mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt.Hat die Behörde aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, dass eine Sendung ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist diese gemäß Paragraph 23, Absatz eins, ZustellG sofort beim Postamt, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zu hinterlegen. Gemäß Paragraph 23, Absatz 4, ZustellG gilt die so hinterlegte Sendung mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt.

Gemäß § 4 ZustellG ist Abgabestelle im Sinne dieses Gesetzes der Ort, an dem die Sendung dem Empfänger zugestellt werden darf; das ist die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort.Gemäß Paragraph 4, ZustellG ist Abgabestelle im Sinne dieses Gesetzes der Ort, an dem die Sendung dem Empfänger zugestellt werden darf; das ist die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort.

2. Der Antragsteller gibt in seinem Antrag auf Zustellung des abweisenden Erkenntnisses an, nie eine Verständigung über die Hinterlegung des abweisenden Erkenntnisses trotz Nachschau an seiner damaligen Adresse XXXX erhalten zu haben.2. Der Antragsteller gibt in seinem Antrag auf Zustellung des abweisenden Erkenntnisses an, nie eine Verständigung über die Hinterlegung des abweisenden Erkenntnisses trotz Nachschau an seiner damaligen Adresse römisch 40 erhalten zu haben.

Aus § 8 Abs. 1 ZustellG ergibt sich jedoch zunächst nur als Voraussetzung, dass während eines Verfahrens - zumindest einmal - eine Abgabestelle bestanden hat. Dies ist angesichts des nicht bestrittenen Bestehens einer Abgabestelle - was sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und im Übrigen auch aus dem Zentralen Melderegister ergibt - zumindest bis zum 07.10.2008, eindeutig ersichtlich.Aus Paragraph 8, Absatz eins, ZustellG ergibt sich jedoch zunächst nur als Voraussetzung, dass während eines Verfahrens - zumindest einmal - eine Abgabestelle bestanden hat. Dies ist angesichts des nicht bestrittenen Bestehens einer Abgabestelle - was sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und im Übrigen auch aus dem Zentralen Melderegister ergibt - zumindest bis zum 07.10.2008, eindeutig ersichtlich.

Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (Erkenntnis des VwGH vom 18.04.1997, Zl. 95/19/1305) hat die Ermächtigung der Behörde gemäß § 8 Abs. 2 ZustG, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, nicht nur die Voraussetzung, dass die unverzügliche Mitteilung über die Änderung der Abgabestelle unterlassen wurde, sondern auch, dass eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Ohne - wenn auch durch "einfache Hilfsmittel" - versucht zu haben, die (neue) Abgabestelle auszuforschen, darf daher von § 8 Abs. 2 ZustG kein Gebrauch gemacht werden. Alt "einfaches Hilfsmittel" in diesem Sinne wird vom VwGH etwa eine Meldeanfrage (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 17. Mai 1995, Zl. 93/01/1504) als ausreichend empfunden.Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (Erkenntnis des VwGH vom 18.04.1997, Zl. 95/19/1305) hat die Ermächtigung der Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustG, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, nicht nur die Voraussetzung, dass die unverzügliche Mitteilung über die Änderung der Abgabestelle unterlassen wurde, sondern auch, dass eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Ohne - wenn auch durch "einfache Hilfsmittel" - versucht zu haben, die (neue) Abgabestelle auszuforschen, darf daher von Paragraph 8, Absatz 2, ZustG kein Gebrauch gemacht werden. Alt "einfaches Hilfsmittel" in diesem Sinne wird vom VwGH etwa eine Meldeanfrage vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 17. Mai 1995, Zl. 93/01/1504) als ausreichend empfunden.

Der Asylgerichtshof hat in Erfüllung der ihn gemäß § 8 Abs. 2 ZustellG treffenden Verpflichtung eine Auskunft aus dem Zentralen Melderegister eingeholt. Diese Erhebungen sind jedoch ohne Ergebnis geblieben. Da der Antragsteller sohin seit dem 08.10.2008 nicht mehr behördlich gemeldet war und den Asylgerichtshof nicht von seinem neuen Aufenthaltsort in Kenntnis setzte sowie weder über einen Arbeitsplatz oder über sonstige familiäre Bindungen verfügte, war die Feststellung einer neuen Abgabestelle der Erstbehörde nicht möglich. Der Antragsteller hat somit in Kenntnis der Anhängigkeit seines Asylverfahrens es unterlassen, der Asylbehörde die Änderung seiner Abgabestelle bekannt zu geben, zumal die besondere Mitwirkungspflicht gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 AsylG, wonach der Asylwerber am Verfahren mitzuwirken hat und insbesondere seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift und jede Änderung so rasch wie möglich bekannt zu geben hat, ihn dazu verpflichtet.Der Asylgerichtshof hat in Erfüllung der ihn gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustellG treffenden Verpflichtung eine Auskunft aus dem Zentralen Melderegister eingeholt. Diese Erhebungen sind jedoch ohne Ergebnis geblieben. Da der Antragsteller sohin seit dem 08.10.2008 nicht mehr behördlich gemeldet war und den Asylgerichtshof nicht von seinem neuen Aufenthaltsort in Kenntnis setzte sowie weder über einen Arbeitsplatz oder über sonstige familiäre Bindungen verfügte, war die Feststellung einer neuen Abgabestelle der Erstbehörde nicht möglich. Der Antragsteller hat somit in Kenntnis der Anhängigkeit seines Asylverfahrens es unterlassen, der Asylbehörde die Änderung seiner Abgabestelle bekannt zu geben, zumal die besondere Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG, wonach der Asylwerber am Verfahren mitzuwirken hat und insbesondere seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift und jede Änderung so rasch wie möglich bekannt zu geben hat, ihn dazu verpflichtet.

Der Asylgerichtshof führt in einem ähnlich gelagerten Fall hiezu aus: Die Bedeutung einer Abgabestelle und die Verpflichtung, jegliche Änderung unverzüglich bekanntzugeben, wurde dem Antragsteller mehrmals mitgeteilt; er wurde auch über die Möglichkeit, behördliche Schriftstücke durch Hinterlegung zuzustellen, aufgeklärt. Vor dem Hintergrund dieser mehrfachen Belehrungen kann aber jedenfalls nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer durch ein unvorhergesehenes Ereignis - ein unabwendbares Ereignis, als ein solches, dessen Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (vgl. etwa VwGH 25.3.1976, 365/75, VwSlg 9024 A/1976), scheidet im gegebenen Zusammenhang von vorneherein aus - an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert gewesen wäre und ihn daran kein über das Ausmaß des minderen Grades des Versehens hinausgehendes Verschulden anzulasten wäre (vgl. dazu etwa auch VwGH 26.6.2007, 2005/01/0034, zu § 46 Abs. 1 VwGG 1985, wo die Unterlassung der rechtzeitigen Bekanntgabe der Änderung der Abgabestelle zur Unkenntnis von der Zustellung des Asylbescheides durch Hinterlegung und in Folge zur Versäumung der Beschwerdefrist führte. Der Verwaltungsgerichtshof führte darin aus, dass schon im Hinblick auf die erteilte Belehrung zu erwarten gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer der Behörde seine Abgabestelle rechtzeitig bekannt gibt. Denn von Asylwerbern, die in Österreich Schutz vor behaupteter Verfolgung suchen, ist zu erwarten, dass sie an dem Verfahren, in dem über diese Schutzgewährung entschieden werden soll, mitwirken. Das Vorgehen, mit den Asylbehörden nicht in Kontakt zu treten, weicht von der zumutbaren Sorgfalt, die von einem an der Verfahrensabwicklung interessierten Asylwerber zu erwarten ist, extrem ab und ist daher grob sorgfaltswidrig; vgl. zum Verschuldensmaßstab weiters VwGH 24.5.2005, 2004/01/0558, und 21.4.2005, 2005/20/0080). Daran vermag auch - wie das Bundesasylamt zu Recht festgehalten hat - bei Wahrunterstellung die Behauptung des Beschwerdeführers, die Post an seiner alten Adresse kontrolliert zu haben bzw. diese Kontrolle durch einen Freund vorgenommen zu haben, nichts zu ändern, da er nicht davon ausgehen konnte, dass ihm nach der Abmeldung Schriftstücke dorthin zugestellt würden. (Erkenntnis des AsylGH vom 08.05.2009, B3 402497-3/2009)Der Asylgerichtshof führt in einem ähnlich gelagerten Fall hiezu aus: Die Bedeutung einer Abgabestelle und die Verpflichtung, jegliche Änderung unverzüglich bekanntzugeben, wurde dem Antragsteller mehrmals mitgeteilt; er wurde auch über die Möglichkeit, behördliche Schriftstücke durch Hinterlegung zuzustellen, aufgeklärt. Vor dem Hintergrund dieser mehrfachen Belehrungen kann aber jedenfalls nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer durch ein unvorhergesehenes Ereignis - ein unabwendbares Ereignis, als ein solches, dessen Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann vergleiche etwa VwGH 25.3.1976, 365/75, VwSlg 9024 A/1976), scheidet im gegebenen Zusammenhang von vorneherein aus - an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert gewesen wäre und ihn daran kein über das Ausmaß des minderen Grades des Versehens hinausgehendes Verschulden anzulasten wäre vergleiche dazu etwa auch VwGH 26.6.2007, 2005/01/0034, zu Paragraph 46, Absatz eins, VwGG 1985, wo die Unterlassung der rechtzeitigen Bekanntgabe der Änderung der Abgabestelle zur Unkenntnis von der Zustellung des Asylbescheides durch Hinterlegung und in Folge zur Versäumung der Beschwerdefrist führte. Der Verwaltungsgerichtshof führte darin aus, dass schon im Hinblick auf die erteilte Belehrung zu erwarten gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer der Behörde seine Abgabestelle rechtzeitig bekannt gibt. Denn von Asylwerbern, die in Österreich Schutz vor behaupteter Verfolgung suchen, ist zu erwarten, dass sie an dem Verfahren, in dem über diese Schutzgewährung entschieden werden soll, mitwirken. Das Vorgehen, mit den Asylbehörden nicht in Kontakt zu treten, weicht von der zumutbaren Sorgfalt, die von einem an der Verfahrensabwicklung interessierten Asylwerber zu erwarten ist, extrem ab und ist daher grob sorgfaltswidrig; vergleiche zum Verschuldensmaßstab weiters VwGH 24.5.2005, 2004/01/0558, und 21.4.2005, 2005/20/0080). Daran vermag auch - wie das Bundesasylamt zu Recht festgehalten hat - bei Wahrunterstellung die Behauptung des Beschwerdeführers, die Post an seiner alten Adresse kontrolliert zu haben bzw. diese Kontrolle durch einen Freund vorgenommen zu haben, nichts zu ändern, da er nicht davon ausgehen konnte, dass ihm nach der Abmeldung Schriftstücke dorthin zugestellt würden. (Erkenntnis des AsylGH vom 08.05.2009, B3 402497-3/2009)

Da der Antragsteller zum Zeitpunkt der Zustellung des erstinstanzlichen abweisenden Asylbescheides seine bisherige Abgabestelle im Sinne des § 8 Abs. 2 ZustellG geändert hat, ohne eine neue Abgabestelle der Behörde unverzüglich mitzuteilen, und die Behörde die neue Abgabestelle auch nicht ohne Schwierigkeiten gemäß § 8 Abs. 2 ZustellG feststellen konnte, waren im gegenständlichen Fall die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Zustellung des oben angeführten Erkenntnisses durch Hinterlegung bei der Behörde bzw. durch Hinterlegung im Akt gemäß §§ 8 und 23 ZustellG erfüllt. Die Zustellung war daher rechtmäßig und wurde mit dem ersten Tag der Hinterlegung am 17.10.2008 wirksam. Das Erkenntnis ist daher in Rechtskraft erwachsen und wird der Antrag auf neuerliche Zustellung des Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.10.2008, GZ D15 227072-0/2008/9E, sohin abgewiesen.Da der Antragsteller zum Zeitpunkt der Zustellung des erstinstanzlichen abweisenden Asylbescheides seine bisherige Abgabestelle im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, ZustellG geändert hat, ohne eine neue Abgabestelle der Behörde unverzüglich mitzuteilen, und die Behörde die neue Abgabestelle auch nicht ohne Schwierigkeiten gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustellG feststellen konnte, waren im gegenständlichen Fall die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Zustellung des oben angeführten Erkenntnisses durch Hinterlegung bei der Behörde bzw. durch Hinterlegung im Akt gemäß Paragraphen 8 und 23 ZustellG erfüllt. Die Zustellung war daher rechtmäßig und wurde mit dem ersten Tag der Hinterlegung am 17.10.2008 wirksam. Das Erkenntnis ist daher in Rechtskraft erwachsen und wird der Antrag auf neuerliche Zustellung des Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.10.2008, GZ D15 227072-0/2008/9E, sohin abgewiesen.

3. Der Vollständigkeit halber wird auch das Erkenntnis des VwGH vom 17.03.2009, Zlen 2006/19/0515 bis 0516-6 angeführt, in dem das Bundesasylamt aufgrund der sich aus den eingeholten Auskünften aus dem Zentralen Melderegister ergebenden meldebehördlichen Abmeldung der Beschwerdeführerin davon ausgegangen ist, dass diese an der bisherigen Abgabestelle nicht mehr aufhältig gewesen sei und deshalb die Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung bei der Behörde gemäß §§ 8 Abs. 2 i.V.m 23 ZustellG verfügte. Hiezu führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass im besonderen Fall einer meldebehördlichen Abmeldung, welche nicht von der Beschwerdeführerin selbst veranlasst wurde, sondern von Amts wegen erfolgte, sich noch nicht zwingend ableiten lässt, dass die Beschwerdeführerin ihre bisherige Abgabestelle geändert hätte.3. Der Vollständigkeit halber wird auch das Erkenntnis des VwGH vom 17.03.2009, Zlen 2006/19/0515 bis 0516-6 angeführt, in dem das Bundesasylamt aufgrund der sich aus den eingeholten Auskünften aus dem Zentralen Melderegister ergebenden meldebehördlichen Abmeldung der Beschwerdeführerin davon ausgegangen ist, dass diese an der bisherigen Abgabestelle nicht mehr aufhältig gewesen sei und deshalb die Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung bei der Behörde gemäß Paragraphen 8, Absatz 2, in Verbindung mit 23 ZustellG verfügte. Hiezu führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass im besonderen Fall einer meldebehördlichen Abmeldung, welche nicht von der Beschwerdeführerin selbst veranlasst wurde, sondern von Amts wegen erfolgte, sich noch nicht zwingend ableiten lässt, dass die Beschwerdeführerin ihre bisherige Abgabestelle geändert hätte.

Eine behördliche Abmeldung des Antragstellers liegt im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor, sondern erfolgte seine Abmeldung vielmehr durch eigene Veranlassung, und sind allfällige Folgen dieser Abmeldung dem Antragsteller sohin selbst zuzuschreiben.

Zu Spruchpunkt II:

1. Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft oder die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthält, dass keine Berufung zulässig sei.1. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft oder die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthält, dass keine Berufung zulässig sei.

Gemäß Abs. 2 muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Absatz 2, muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Gemäß Abs. 3 hat die Partei im Falle der Versäumung der Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.Gemäß Absatz 3, hat die Partei im Falle der Versäumung der Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

Gemäß Abs. 4 ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.Gemäß Absatz 4, ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

Der Antragsteller brachte nunmehr in seinem Wiedereinsetzungsantrag vom 25.06.2009 vor, er habe nie eine Verständigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes erhalten. Insbesondere habe er trotz regelmäßiger Nachschau keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden. Es sei ihm die gegenständliche Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht ordnungsgemäß zugestellt worden.

Die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 23.09.2008 wurde dem Antragsteller jedoch per RSa-Brief am 14.08.2008 durch Hinterlegung zugestellt und ist durch den am 20.8.2008 eingelangten Rückschein zweifelsfrei ordnungsgemäß dokumentiert.

Laut Rechtsprechung des VwGH, Erkenntnis vom 08.07.2004, Zl. 2002/07/0033, stellt der Rückschein als Zustellnachweis eine öffentliche Urkunde im Sinn des § 47 AVG in Verbindung mit § 292 ZPO dar und hat die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1994, Zl. 91/06/0056, u. a.). Diese Vermutung ist allerdings widerlegbar. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 11. Mai 1990, Zl. 89/18/0165). Vgl. auch Erkenntnis des VwGH vom 28.10.2008, Zl. 2007/05/0205, wonach Der Rückschein, auf dem die Zustellung durch den Zusteller beurkundet wurde (§ 22 Abs 1 ZustG), eine öffentliche Urkunde ist. Als öffentliche Urkunde begründet ein "unbedenklicher" - dh die gehörige äußere Form aufweisender - Zustellnachweis die Vermutung der Echtheit und der inhaltlichen Richtigkeit des bezeugten Vorgangs.Laut Rechtsprechung des VwGH, Erkenntnis vom 08.07.2004, Zl. 2002/07/0033, stellt der Rückschein als Zustellnachweis eine öffentliche Urkunde im Sinn des Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, ZPO dar und hat die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich vergleiche das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1994, Zl. 91/06/0056, u. a.). Diese Vermutung ist allerdings widerlegbar. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 11. Mai 1990, Zl. 89/18/0165). Vgl. auch Erkenntnis des VwGH vom 28.10.2008, Zl. 2007/05/0205, wonach Der Rückschein, auf dem die Zustellung durch den Zusteller beurkundet wurde (Paragraph 22, Absatz eins, ZustG), eine öffentliche Urkunde ist. Als öffentliche Urkunde begründet ein "unbedenklicher" - dh die gehörige äußere Form aufweisender - Zustellnachweis die Vermutung der Echtheit und der inhaltlichen Richtigkeit des bezeugten Vorgangs.

Aus der bloßen Behauptung keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben, lässt sich ein Zustellmangel sohin nicht konstruieren zumal der Antragsteller sich bereits in seinem Antrag vom 25.05.2009 betreffend die Zustellung des Erkenntnisses vom 14.10.2008 damit zu rechtfertigen versuchte, dass er die Verständigung über die Hinterlegung nicht erhalten habe (eine Hinterlegungsanzeige ist in diesem Fall jedoch gar nicht erfolgt, da die Zustellung durch Hinterlegung im Akt erfolgte).

2. Im Übrigen wurde am 22.12.2008 dem damaligen - durch Vollmacht ausgewiesenen - Vertreter des Beschwerdeführers das gegenständliche Erkenntnis in Kopie übermittelt. Spätestens mit Zustellung der Kopie des Erkenntnisses an diesen hat aber auch der Antragsteller vom Inhalt dieses Erkenntnisses und somit auch von der versäumten Beschwerdeverhandlung Kenntnis erlangt und hatte der Antragsteller bzw. sein ausgewiesener rechtsfreundlicher Vertreter spätestens ab diesem Zeitpunkt Kenntnis über den Verfahrensstand. Selbst unter Annahme, dass dem Antragsteller die Ladung zur mündlichen Verhandlung durch die Hinterlegungsanzeige nicht zugekommen ist und daher keine rechtmäßige Zustellung erfolgte - was wie oben ausgeführt, nicht den Tatsachen entspricht -, so stellt spätestens die Zustellung der Kopie des Erkenntnisses an den damals ausgewiesenen Vertreter das fristauslösende Ereignis zur Setzung eines Wiedereinsetzungsantrages gemäß § 71 Abs. 2 AVG dar. Die zweiwöchige Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages wurde somit durch die Übermittlung der Kopie des Erkenntnisses an den rechtsfreundlichen Vertreter des Antragstellers am 22.12.2008 ausgelöst und ist demnach der Wiedereinsetzungsantrag des Antragstellers am 25.06.2009 jedenfalls verspätet und war dieser demgemäß zurückzuweisen.2. Im Übrigen wurde am 22.12.2008 dem damaligen - durch Vollmacht ausgewiesenen - Vertreter des Beschwerdeführers das gegenständliche Erkenntnis in Kopie übermittelt. Spätestens mit Zustellung der Kopie des Erkenntnisses an diesen hat aber auch der Antragsteller vom Inhalt dieses Erkenntnisses und somit auch von der versäumten Beschwerdeverhandlung Kenntnis erlangt und hatte der Antragsteller bzw. sein ausgewiesener rechtsfreundlicher Vertreter spätestens ab diesem Zeitpunkt Kenntnis über den Verfahrensstand. Selbst unter Annahme, dass dem Antragsteller die Ladung zur mündlichen Verhandlung durch die Hinterlegungsanzeige nicht zugekommen ist und daher keine rechtmäßige Zustellung erfolgte - was wie oben ausgeführt, nicht den Tatsachen entspricht -, so stellt spätestens die Zustellung der Kopie des Erkenntnisses an den damals ausgewiesenen Vertreter das fristauslösende Ereignis zur Setzung eines Wiedereinsetzungsantrages gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG dar. Die zweiwöchige Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages wurde somit durch die Übermittlung der Kopie des Erkenntnisses an den rechtsfreundlichen Vertreter des Antragstellers am 22.12.2008 ausgelöst und ist demnach der Wiedereinsetzungsantrag des Antragstellers am 25.06.2009 jedenfalls verspätet und war dieser demgemäß zurückzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Abgabestelle, Meldepflicht, Wiedereinsetzung, Zustellung

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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