Norm
AsylG 1997 §23 Abs3Spruch
C10 231024-0/2008/9E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Mag. René BRUCKNER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.08.2002, AZ 02 07.571-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Mag. René BRUCKNER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.08.2002, AZ 02 07.571-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf.) hat am 20.03.2002 einen Asylantrag gestellt, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.08.2002, AZ. 02 07.571-BAT, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen wurde; gleichzeitig wurde gemäß § 8 leg. cit. die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei festgestellt.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf.) hat am 20.03.2002 einen Asylantrag gestellt, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.08.2002, AZ. 02 07.571-BAT, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen wurde; gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 8, leg. cit. die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei festgestellt.
Dieser Bescheid wurde dem Bf. am 29.08.2002 per RSa-Brief zu eigenen Handen zugestellt.
2. Mit am 05.09.2002 zur Post gegebenem Schreiben erhob der Bf. fristgerecht Berufung (numehr: Beschwerde) und beantragte, den angefochtenen Bescheid allenfalls nach Verfahrensergänzung zu beheben, gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl zu gewähren, festzustellen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstatt gemäß § 57 FrG unzulässig sei und eine befristete Aufenthalsberechtigung für ein Jahr gemäß § 15 AsylG 1997 zu erteilen.2. Mit am 05.09.2002 zur Post gegebenem Schreiben erhob der Bf. fristgerecht Berufung (numehr: Beschwerde) und beantragte, den angefochtenen Bescheid allenfalls nach Verfahrensergänzung zu beheben, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl zu gewähren, festzustellen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstatt gemäß Paragraph 57, FrG unzulässig sei und eine befristete Aufenthalsberechtigung für ein Jahr gemäß Paragraph 15, AsylG 1997 zu erteilen.
3. Mit FAX vom 17.11.2003, eingelangt beim Bundesasylamt am 18.11.2003 teilte der Bf., unter Nennung der Verfahrenszahl 0207571 des Bundesasylamtes mit, dass er seinen Asylantrag zurückziehe, da er beabsichtige, freiwillig zurückzukehren.
4. Am 07.01.2004 übermittelte die Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, die Kopie einer im fremdenpolizeilichen Verfahren am gleichen Tag mit dem Bf. aufgenommenen Niederschrift, aus der hervorgeht, dass der Bf. den am 03.12.2003 zurückgezogenen Asylantrag wieder aufleben lassen möchte, da seine Asylgründe nach wie vor bestünden. Das Bundesasylamt wertete dies als neuen Antrag und wies diesen mit (hier nicht verfahrengegenständlichem) Bescheid vom 09.09.2005, Zl. 04 00.574-BAW gemäß § 7 AsylG 1997 ab. Zu diesem Bescheid ist beim Asylgerichthof ebenfalls ein Beschwerdeverfahren (GZ: C10 231024-7/2008) anhängig.4. Am 07.01.2004 übermittelte die Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, die Kopie einer im fremdenpolizeilichen Verfahren am gleichen Tag mit dem Bf. aufgenommenen Niederschrift, aus der hervorgeht, dass der Bf. den am 03.12.2003 zurückgezogenen Asylantrag wieder aufleben lassen möchte, da seine Asylgründe nach wie vor bestünden. Das Bundesasylamt wertete dies als neuen Antrag und wies diesen mit (hier nicht verfahrengegenständlichem) Bescheid vom 09.09.2005, Zl. 04 00.574-BAW gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab. Zu diesem Bescheid ist beim Asylgerichthof ebenfalls ein Beschwerdeverfahren (GZ: C10 231024-7/2008) anhängig.
5. Laut Aktenvermerk vom 11.08.2004 des Unabhängigen Bundesasylsenates (in der Folge: UBAS) erwuchs der unter Punkt 1. genannte Bescheid durch Zurückziehung des Asylantrages nach dem 30.04.2004 in Rechtskraft, weil die Zurückziehung des Antrages als Zurückziehung der Beschwerde zu werten sei.
5. Die gegenständliche Rechtssache wurde mit 01.07.2008 dem für die Behandlung der nunmehrigen Beschwerde zuständigen Geschäftsabteilung
C 10 des Asylgerichtshofes zugewiesen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. In der ggst. Rechtssache sind gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, iVm. § 44 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997), BGBl. I Nr. 76/1997 idF der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101/2003, die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 (Fassung vor der AsylG-Novelle 2003) anzuwenden, zumal der Asylantrag des Bf. am 20.03.2002 und damit vor dem relevanten Stichtag 01.05.2004 gestellt wurde.1. In der ggst. Rechtssache sind gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz eins, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz eins, des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung der AsylG-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, (Fassung vor der AsylG-Novelle 2003) anzuwenden, zumal der Asylantrag des Bf. am 20.03.2002 und damit vor dem relevanten Stichtag 01.05.2004 gestellt wurde.
Gemäß § 44 Abs. 3 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101/2003, sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a idF der AsylG-Novelle 2003 auch auf Verfahren gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, anzuwenden.Gemäß Paragraph 44, Absatz 3, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, sind die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 auch auf Verfahren gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, anzuwenden.
2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, und des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, in der jeweils geltenden Fassung.2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, und des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, in der jeweils geltenden Fassung.
3. Der Asylgerichtshof hat gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF BGBl. I Nr. 2/2008, ab 01.07.2008 die beim UBAS anhängigen Verfahren weiterzuführen. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde". Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff. B-VG.3. Der Asylgerichtshof hat gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, ab 01.07.2008 die beim UBAS anhängigen Verfahren weiterzuführen. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde". Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Artikel 129 c, ff. B-VG.
4. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 idF des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008, sind am 01.07.2008 beim UBAS anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:4. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, sind am 01.07.2008 beim UBAS anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des UBAS, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des UBAS geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
5. Gemäß § 9 Abs 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.5. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
6. Die ggst. Rechtssache wurde bis 30.06.2008 von einem zum Richter des Asylgerichtshofes ernannten Mitglied des UBAS geführt. Eine mündliche Verhandlung in der ggst. Rechtssache fand bis 30.06.2008 nicht statt. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 idF des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes war das Verfahren daher von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C10 weiterzuführen.6. Die ggst. Rechtssache wurde bis 30.06.2008 von einem zum Richter des Asylgerichtshofes ernannten Mitglied des UBAS geführt. Eine mündliche Verhandlung in der ggst. Rechtssache fand bis 30.06.2008 nicht statt. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes war das Verfahren daher von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C10 weiterzuführen.
7. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.7. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Der Asylantrag vom 20.03.2002 wurde im Berufungsverfahren mit Schreiben vom 17.11.2003 zurückgezogen.
Trotz des Aktenvermerks des UBAS vom 11.04.2004 ist die Zurückziehung des Asylantrages nicht als Zurückziehung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde zur werten. Die Zurückziehung des Asylantrages (Verfahrenszahl des Bundesasylamtes 02 07.571), datiert mit 17.11.2003, langte beim UBAS am 03.12.2003 und somit vor dem Stichtag 01.05.2004 ein, weshalb die Bestimmung des § 23 Abs 3 AsylG 1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 1001/2003 nicht anwendbar ist.Trotz des Aktenvermerks des UBAS vom 11.04.2004 ist die Zurückziehung des Asylantrages nicht als Zurückziehung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde zur werten. Die Zurückziehung des Asylantrages (Verfahrenszahl des Bundesasylamtes 02 07.571), datiert mit 17.11.2003, langte beim UBAS am 03.12.2003 und somit vor dem Stichtag 01.05.2004 ein, weshalb die Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 3, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1001 aus 2003, nicht anwendbar ist.
Wird der dem Verfahren zugrundeliegende Antrag, der durch den angefochtenen Bescheid der Unterinstanz erledigt wurde, zurückgezogen, so hat eine ersatzlose Behebung des erstinstanzlichen Bescheides gemäß § 66 Abs 4 AVG durch die Berufungsbehörde zu erfolgen (VwGH vom 19.11.1998, Zl. 98/19/0132; vom 23.11.1995, Zl. 92/06/0084).Wird der dem Verfahren zugrundeliegende Antrag, der durch den angefochtenen Bescheid der Unterinstanz erledigt wurde, zurückgezogen, so hat eine ersatzlose Behebung des erstinstanzlichen Bescheides gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG durch die Berufungsbehörde zu erfolgen (VwGH vom 19.11.1998, Zl. 98/19/0132; vom 23.11.1995, Zl. 92/06/0084).
III.römisch drei.
Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
BescheidbehebungZuletzt aktualisiert am
14.07.2009