TE AsylGH Erkenntnis 2009/6/30 D5 242200-4/2009

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Veröffentlicht am 30.06.2009
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §41 Abs3
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

D5 242200-4/2009/2E

Im Namen der Republik

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. von Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.4.2009, FZ. 09 04.635 EAST-OST, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. von Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.4.2009, FZ. 09 04.635 EAST-OST, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG hinsichtlich des Spruchteiles I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG hinsichtlich des Spruchteiles römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

II. Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG 2005 idgF behoben und diese Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch zwei. Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG 2005 idgF behoben und diese Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der ossetischen Volksgruppe, reiste seinen Angaben zufolge am 5.7.2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 9.7.2003 einen Asylantrag (im Folgenden auch erster Asylantrag genannt). Am 4.8.2003 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 8.8.2003, Zl. 03 20.596-BAG, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 ab (= Spruchteil I.) und erklärte gemäß § 8 AsylG 1997 leg. cit. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien für zulässig (= Spruchteil II.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 5.9.2003 fristgerecht eine (als Berufung eingebrachte) Beschwerde.römisch eins. Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der ossetischen Volksgruppe, reiste seinen Angaben zufolge am 5.7.2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 9.7.2003 einen Asylantrag (im Folgenden auch erster Asylantrag genannt). Am 4.8.2003 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 8.8.2003, Zl. 03 20.596-BAG, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, ab (= Spruchteil römisch eins.) und erklärte gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 leg. cit. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien für zulässig (= Spruchteil römisch zwei.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 5.9.2003 fristgerecht eine (als Berufung eingebrachte) Beschwerde.

Seinen ersten Asylantrag begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie folgt:

Er habe politische Fluchtgründe, da er der ossetischen Volksgruppe angehöre. Dies bedeute, immer wieder Druck, Schlägereien und Erniedrigungen durch Georgier ausgesetzt gewesen zu sein. Auch sei er mehrmals von Georgiern aufgefordert worden, Georgien zu verlassen, da er Ossete sei. Er habe dies auch immer wieder bei der Polizei angezeigt. Am 27. Jänner 2003 sei er an der rechten Hand mit einem Messer verletzt worden. Auch dies habe er bei der Polizei angezeigt und habe ihm diese als Täter einen Herrn M. namhaft machen können. Seitdem die Polizei ihre Ermittlungen aufgenommen und er die Täter angezeigt habe, sei es noch schlimmer geworden, da sich die Täter auf freiem Fuß befunden hätten. Es seien Steine an die Fenster seiner Wohnung geworfen worden und habe er fast nicht mehr aus der Wohnung gehen können. Am 15. oder 16. Mai 2003 sei er abends von fünf oder sechs Personen im Stiegenhaus erwartet worden, die ihn geschlagen und aufgefordert hätten, zu verschwinden. Da es finster gewesen wäre, habe er die Personen nicht erkennen können. Auch das habe er der Polizei angezeigt. Nach diesem Vorfall hätten seine Eltern entschieden, er solle Georgien verlassen.

Mit Erkenntnis vom 19.1.2009, GZ. D5 242200-0/2008/3E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des Beschwerdeführers sowohl gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 (= Spruchteil I.) als auch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (= Spruchteil II.) ab. Zur Beschwerdeführung gegen diese Entscheidung des Asylgerichts-hofes vom 19.1.2009 stellte der Beschwerdeführer beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Bewilligung zur Verfahrenshilfe, welchen der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 27.4.2009, Zl. U 545/09-3, mit der Begründung abwies, dass eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde offenbar aussichtslos erscheine, zumal bei der gegebenen Lage sogar die Ablehnung der Beschwerdebehandlung zu gewärtigen wäre.Mit Erkenntnis vom 19.1.2009, GZ. D5 242200-0/2008/3E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des Beschwerdeführers sowohl gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, (= Spruchteil römisch eins.) als auch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (= Spruchteil römisch zwei.) ab. Zur Beschwerdeführung gegen diese Entscheidung des Asylgerichts-hofes vom 19.1.2009 stellte der Beschwerdeführer beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Bewilligung zur Verfahrenshilfe, welchen der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 27.4.2009, Zl. U 545/09-3, mit der Begründung abwies, dass eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde offenbar aussichtslos erscheine, zumal bei der gegebenen Lage sogar die Ablehnung der Beschwerdebehandlung zu gewärtigen wäre.

Am 13.2.2009 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufnahme seines rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens, welchen der Asylgerichtshof mit Beschluss vom 30.3.2009, GZ. D5 242200-2/2009/2E, gemäß § 69 Abs. 2 AVG idgF als verspätet zurückwies.Am 13.2.2009 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufnahme seines rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens, welchen der Asylgerichtshof mit Beschluss vom 30.3.2009, GZ. D5 242200-2/2009/2E, gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG idgF als verspätet zurückwies.

Am 20.4.2009 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden auch zweiter Asylantrag genannt). Am 20.4.2009 fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 24.4.2009 sowie am 30.4.2009 seine niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 30.4.2009, Zl. 09 04.635 EAST-OST, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (= Spruchteil I.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (= Spruchteil II.). Dieser Bescheid war dem Beschwerdeführer, jedoch nicht seinem Vertreter RA Mag. Auner, am 30.4.2009 zugestellt worden. Der Beschwerdeführer erhob dagegen durch seinen Vertreter am 12.5.2009 fristgerecht eine Beschwerde.Am 20.4.2009 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden auch zweiter Asylantrag genannt). Am 20.4.2009 fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 24.4.2009 sowie am 30.4.2009 seine niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 30.4.2009, Zl. 09 04.635 EAST-OST, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (= Spruchteil römisch eins.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (= Spruchteil römisch zwei.). Dieser Bescheid war dem Beschwerdeführer, jedoch nicht seinem Vertreter RA Mag. Auner, am 30.4.2009 zugestellt worden. Der Beschwerdeführer erhob dagegen durch seinen Vertreter am 12.5.2009 fristgerecht eine Beschwerde.

Mit Beschluss vom 29.5.2009, GZ. D5 242200-3/2009/4E, wies der Asylgerichthof diese Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.4.2009 gemäß § 23 Abs. 4 AsylG 2005 iVm § 63 Abs. 5 AVG als unzulässig zurück, da dieser Bescheid nur dem Beschwerdeführer nicht jedoch dessen Vertreter zugestellt worden war, sodass die von der Zustellung an den Zustellbevollmächtigten abhängige Rechtsmittelfrist noch gar nicht zu laufen begonnen hatte.Mit Beschluss vom 29.5.2009, GZ. D5 242200-3/2009/4E, wies der Asylgerichthof diese Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.4.2009 gemäß Paragraph 23, Absatz 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG als unzulässig zurück, da dieser Bescheid nur dem Beschwerdeführer nicht jedoch dessen Vertreter zugestellt worden war, sodass die von der Zustellung an den Zustellbevollmächtigten abhängige Rechtsmittelfrist noch gar nicht zu laufen begonnen hatte.

Nachdem der Bescheid vom 30.4.2009 auch dem Vertreter des Beschwerdeführers am 8.6.2009 zugestellt worden war, brachte der Beschwerdeführer vertreten durch diesen fristgerecht am 17.6.2009 (neuerlich) eine Beschwerde ein.

Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.4.2009 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:

Die Angaben zu seinem Fluchtgrund habe er bereits in seinem ersten Asylverfahren richtig angegeben, er habe damals diesbezüglich nicht gelogen. Er sei Ossete und werde wegen seiner Nationalität verfolgt. Ihm würden in Georgien Gefahren drohen, die auch heute noch bestehen würden. Nach dem Krieg im Sommer 2008 hätten sich diese Probleme noch verschärft. Er habe in seinem ersten Asylverfahren einen falschen Namen angegeben, da er Angst gehabt habe, nach Georgien abgeschoben zu werden.

Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 24.4.2009 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:

Er lebe seit viereinhalb Jahren mit einer ukrainischen Staatsbürgerin in Lebensgemeinschaft. Diese bezahle die Wohnung, führe den Haushalt und helfe ihm auch sonst. Seine Probleme in Georgien hätten sich verschlechtert. Seine Wohnung in Georgien werde beschattet. Vor ca. drei Monaten habe er einen Einberufungsbefehl zum Militär erhalten. Seine Mutter sei deswegen zum Kommissariat gegangen und sei ihr dort mitgeteilt worden, dass gegen ihren Sohn ein Strafverfahren eingeleitet werde, wenn er nicht erscheinen sollte. Sie habe ein Dokument unterschreiben müssen, dass der Beschwerdeführer nicht anwesend sei und dass gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet werde. Er könne diesen Einberufungsbefehl jedoch nicht vorlegen, da seine Mutter diesen im Kommissariat gelassen habe; er werde aber seine Mutter anrufen, damit ihm diese ein Bestätigung besorge und schicke. Er habe diese Probleme mit dem Militärdienst bei seiner Einvernahme am 20.4.2009 nicht angegeben, da er nicht danach gefragt worden sei. Auf den Vorhalt, in Georgien gebe es die Möglichkeit einen Ersatzwehrdienst, wie etwa nicht militärische Arbeit, zu verrichten, gab der Beschwerdeführer an, er glaube nicht, dass es so einen Ersatzwehrdienst gebe. Auch habe man seiner Mutter am Kommissariat mitgeteilt, dass er mitgenommen werde, da er Ossete sei.

Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 24.4.2009 legte der Beschwerdeführer vor:

Geburtsurkunde Nr. XXXX, ausgestellt am XXXX vom Standesamt von XXXX, Tbilisi, lautend auf den Namen XXXX, geb. XXXX.Geburtsurkunde Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 vom Standesamt von römisch 40 , Tbilisi, lautend auf den Namen römisch 40 , geb. römisch 40 .

Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 30.4.2009 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:

Er lebe seit viereinhalb Jahren mit seiner Lebensgefährtin in unterschiedlichen Wohnsitzen zusammen.

Weiters hielt das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation hinsichtlich des Militärdienstes für Osseten vor, wonach ossetische Staatsbürger Georgiens genauso wie andere Georgier zum Militär eingezogen würden, es keine Berichte über Diskriminierung von Osseten aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit beim Militärdienst gebe und die Möglichkeit bestehe, vom Militärdienst befreit zu werden oder sich freizukaufen. Diesem Vorhalt wollte der Beschwerdeführer keinen Glauben schenken, er erklärte vielmehr, dass aufgrund des Konfliktes alle "Informationsquellen" abgeschaltet worden wären und Fälle, in denen jemand wegen Desertion strafrechtlich verfolgt worden sei, nicht bekannt geworden wären.

Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.4.2009 legte der Beschwerdeführer vor:

Aufenthaltskarte seiner angeblichen Lebensgefährtin K.H., welche als Studierende eine Aufenthaltsbewilligung bis zum 30.11.2009 erhalten hatte;

Teilnahme- bzw. Besuchsbestätigung zweier Deutschkurse von Jänner bis Juli 2007.

Das Bundesasylamt stellte im o.a. Bescheid vom 30.4.2009 zunächst fest:

Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Er sei von österreichischen Gerichten wegen Straftaten verurteilt worden. Im Verfahren hätten sich keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide. Sein erstes Asylverfahren unter der Zahl 03 20.596-BAG sei am 22.1.2009 rechtskräftig in zweiter Instanz abgeschlossen worden. In diesem Verfahren wären alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden, sodass darüber nicht neuerlich zu entscheiden sei. Die Begründung seines ersten Antrages sei als unglaubwürdig bzw. als nicht asylrelevant erachtet worden. Vom Bundesasylamt könne kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Die Begründung des neuerlichen Antrages reiche nicht aus, einen neuen, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Der Beschwerdeführer habe im gegenständlichen Verfahren keinen Sachverhalt vorgebracht, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens vom 22.1.2009 entstanden wäre. Da der Beschwerdeführer über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich und über kein Eigentum verfüge sowie keiner geregelten Beschäftigung nachgehe, würden keine Umstände bestehen, die einer Ausweisung seiner Peron aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich nach Georgien entgegenstehen würden. Er sei auf Dauer nicht selbsterhaltungsfähig. Er sei kein Mitglied von Vereinen oder Organisationen und es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich bestehe. Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 3 und Art. 8 EMRK erkannt werden. In der den Beschwerdeführer betreffenden allgemeinen Lage im Herkunftsland habe sich seit rechtskräftigem Abschluss seines Erstverfahrens nichts zu seinen Ungunsten verändert.Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Er sei von österreichischen Gerichten wegen Straftaten verurteilt worden. Im Verfahren hätten sich keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide. Sein erstes Asylverfahren unter der Zahl 03 20.596-BAG sei am 22.1.2009 rechtskräftig in zweiter Instanz abgeschlossen worden. In diesem Verfahren wären alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden, sodass darüber nicht neuerlich zu entscheiden sei. Die Begründung seines ersten Antrages sei als unglaubwürdig bzw. als nicht asylrelevant erachtet worden. Vom Bundesasylamt könne kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Die Begründung des neuerlichen Antrages reiche nicht aus, einen neuen, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Der Beschwerdeführer habe im gegenständlichen Verfahren keinen Sachverhalt vorgebracht, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens vom 22.1.2009 entstanden wäre. Da der Beschwerdeführer über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich und über kein Eigentum verfüge sowie keiner geregelten Beschäftigung nachgehe, würden keine Umstände bestehen, die einer Ausweisung seiner Peron aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich nach Georgien entgegenstehen würden. Er sei auf Dauer nicht selbsterhaltungsfähig. Er sei kein Mitglied von Vereinen oder Organisationen und es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich bestehe. Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 3 und Artikel 8, EMRK erkannt werden. In der den Beschwerdeführer betreffenden allgemeinen Lage im Herkunftsland habe sich seit rechtskräftigem Abschluss seines Erstverfahrens nichts zu seinen Ungunsten verändert.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid im Wesentlichen aus:

Betreffend die Feststellungen zu den Gründen des neuen Antrages auf internationalen Schutz:

Im gegenständlichen Verfahren sei vom Beschwerdeführer bekannt gegeben worden, dass seine Fluchtgründe immer noch die gleichen wären, jedoch hätte er bei seinem ersten Asylantrag aus Angst vor einer Abschiebung einen falschen Namen und ein falsches Geburtsdatum angegeben. Der Beschwerdeführer habe nunmehr vorgebracht, er habe in Georgien Feinde und müsse seine Wehrpflicht absolvieren. Die Probleme mit seinen Feinden habe er bereits im Erstverfahren angegeben und sei dieses Vorbringen bereits im Erstverfahren als unglaubwürdig und als nicht asylrelevant gewertet worden. Hinsichtlich der Ableistung der Wehrpflicht sei auf die dem Beschwerdeführer in der Einvernahme bereits vorgelegten Länderfeststellungen verwiesen, wonach ossetische Staatsbürger Georgiens genauso wie andere Georgier zum Militär eingezogen würden. Hinweise staatlicher Diskriminierung seien nicht bekannt. Die angemessene Strafbarkeit der Nichtbefolgung der Einberufung zum Wehrdienst sei das Recht eines jeden Staates. Mangels Gefährdungsmoment in Bezug auf die Einberufung zum Militärdienst habe der Beschwerdeführer keinen asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht, welcher geeignet gewesen wäre, eine neue Sachentscheidung entstehen zu lassen. Das Bundesasylamt gelange somit zur Ansicht, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zum gegenständlichen Asylverfahren insofern keinen glaubhaften Kern aufweise, als er kein über den Rahmen des Erstverfahrens hinausgehendes glaubhaftes Vorbringen bzw. Gefährdungsmoment erstatten habe können. Die Aufrechterhaltung derselben Verfolgungsbehauptung und die Bezugnahme darauf würden sich somit nicht als wesentliche Sachverhaltsänderung, sondern als Bekräftigung eines Sachverhaltes darstellen, über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden sei. Der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt sei deswegen unverändert bzw. nicht asylrelevant und liege somit entschiedene Sache im Sinne von § 68 AVG vor.Im gegenständlichen Verfahren sei vom Beschwerdeführer bekannt gegeben worden, dass seine Fluchtgründe immer noch die gleichen wären, jedoch hätte er bei seinem ersten Asylantrag aus Angst vor einer Abschiebung einen falschen Namen und ein falsches Geburtsdatum angegeben. Der Beschwerdeführer habe nunmehr vorgebracht, er habe in Georgien Feinde und müsse seine Wehrpflicht absolvieren. Die Probleme mit seinen Feinden habe er bereits im Erstverfahren angegeben und sei dieses Vorbringen bereits im Erstverfahren als unglaubwürdig und als nicht asylrelevant gewertet worden. Hinsichtlich der Ableistung der Wehrpflicht sei auf die dem Beschwerdeführer in der Einvernahme bereits vorgelegten Länderfeststellungen verwiesen, wonach ossetische Staatsbürger Georgiens genauso wie andere Georgier zum Militär eingezogen würden. Hinweise staatlicher Diskriminierung seien nicht bekannt. Die angemessene Strafbarkeit der Nichtbefolgung der Einberufung zum Wehrdienst sei das Recht eines jeden Staates. Mangels Gefährdungsmoment in Bezug auf die Einberufung zum Militärdienst habe der Beschwerdeführer keinen asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht, welcher geeignet gewesen wäre, eine neue Sachentscheidung entstehen zu lassen. Das Bundesasylamt gelange somit zur Ansicht, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zum gegenständlichen Asylverfahren insofern keinen glaubhaften Kern aufweise, als er kein über den Rahmen des Erstverfahrens hinausgehendes glaubhaftes Vorbringen bzw. Gefährdungsmoment erstatten habe können. Die Aufrechterhaltung derselben Verfolgungsbehauptung und die Bezugnahme darauf würden sich somit nicht als wesentliche Sachverhaltsänderung, sondern als Bekräftigung eines Sachverhaltes darstellen, über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden sei. Der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt sei deswegen unverändert bzw. nicht asylrelevant und liege somit entschiedene Sache im Sinne von Paragraph 68, AVG vor.

Betreffend die Feststellungen über das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer sei alleine nach Österreich gereist und verfüge außer seiner Lebensgefährtin über keine familiären Anknüpfungspunkte. Ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben könne hinsichtlich seiner Lebensgefährtin erkannt werden, doch sei dieser Eingriff gerechtfertigt, wie in Spruchpunkt II. näher erläutert werde. Da der Beschwerdeführer keine Verwandten im Bundesgebiet habe, allfällige freundschaftliche Beziehungen zu einem Zeitpunkt eingegangen sei, an dem er sich seiner prekären aufenthaltsrechtlichen Position bewusst gewesen sei, illegal eingereist und auf Dauer nicht selbsterhaltungsfähig sei, könne keinesfalls von einer gelungenen Integration gesprochen werden. In Summe betrachtet, sei eine Verletzung des Rechts auf Privatleben durch die Ausweisung nicht zu erkennen, wie ebenfalls in Spruchpunkt II. näher erläutert werde.Der Beschwerdeführer sei alleine nach Österreich gereist und verfüge außer seiner Lebensgefährtin über keine familiären Anknüpfungspunkte. Ein Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben könne hinsichtlich seiner Lebensgefährtin erkannt werden, doch sei dieser Eingriff gerechtfertigt, wie in Spruchpunkt römisch zwei. näher erläutert werde. Da der Beschwerdeführer keine Verwandten im Bundesgebiet habe, allfällige freundschaftliche Beziehungen zu einem Zeitpunkt eingegangen sei, an dem er sich seiner prekären aufenthaltsrechtlichen Position bewusst gewesen sei, illegal eingereist und auf Dauer nicht selbsterhaltungsfähig sei, könne keinesfalls von einer gelungenen Integration gesprochen werden. In Summe betrachtet, sei eine Verletzung des Rechts auf Privatleben durch die Ausweisung nicht zu erkennen, wie ebenfalls in Spruchpunkt römisch zwei. näher erläutert werde.

Betreffend die Feststellungen zur Lage im Herkunftsland:

Weder aus dem Vorbringen im gegenständlichen Verfahren, noch aus den im Erstverfahren zugrunde gelegten Feststellungen zu seinem Heimatland, unter Berücksichtigung von aktualisierten Versionen des im Erstverfahren verwendeten Quellenmaterials, würden Hinweise auf eine seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens maßgebliche geänderte Lage im Heimatland des Beschwerdeführers hervorgehen.

Auf den Seiten 14 bis 27 traf das Bundesasylamt umfassende Länderfeststellungen zur Situation in Georgien im Allgemeinen und zur Situation von Minderheiten bzw. zum Militär (Desertion, Wehrersatzdienst) im Besonderen.

Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zu § 68 Abs. 1 AVG (= Spruchteil I.) insbesondere aus:Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG (= Spruchteil römisch eins.) insbesondere aus:

Aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergebe sich, dass der Beschwerdeführer im Zuge des gegenständlichen Verfahrens keinen neuen Sachverhalt glaubhaft vorgebracht habe. Seinem neuerlichen Vorbringen könne zudem in keiner Weise ein glaubhafter Kern zugebilligt werden. Es könne daher kein im Vergleich zu den Feststellungen des Erstverfahrens neuer Sachverhalt festgestellt werden. Weiters sei festzuhalten, dass die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens bereits anlässlich des Erstverfahrens bestanden habe, sich diese im nunmehrigen Verfahren fort spinne und durch neuerlichen Vortrag des nicht glaubhaften Sachverhaltes und dessen unglaubwürdiger Steigerung, sich dieser nicht geändert habe, weswegen vielmehr der gesamte Sachverhalt durch das neuerliche Vorbringen weiterhin als nicht glaubhaft anzusehen sei. Da weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen sei, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen sei, - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen lassen würde, stehe die "Rechtskraft des ergangenen Bescheides vom 19.1.2009, GZ. D5 242200-0/2008/3E", dem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen die Asylbehörde zu seiner Zurückweisung verpflichtet sei. (Gemeint wohl: Die Rechtskraft des negativen Bescheides des Bundesasylamtes, die mit der rechtswirksamen Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 19.1.2009 an den Beschwerdeführer - nämlich am 22.1.2009 - eingetreten ist.)

In Bezug auf die verfügte Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 (= Spruchteil II.) führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus:In Bezug auf die verfügte Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 (= Spruchteil römisch zwei.) führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus:

Bei Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne grundsätzlich ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK). Zum familiären Anknüpfungspunkt des Beschwerdeführers in Österreich sei zunächst anzuführen, dass dieser mit seiner Lebensgefährtin seit viereinhalb Jahren zusammenlebe. Diese sei ukrainische Staatsbürgerin und besitze eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende, gültig bis 30.11.2009. Es könne daher im gegenständlichen Verfahren von einem Eingriff in das Familienleben ausgegangen werden. Der Eingriff sei jedoch im Sinne der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (wirtschaftliches Wohl des Landes, Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Kriminalität und das öffentliche Interesse an der Verhinderung einer über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehenden Aufenthaltsverfestigung) zulässig und geboten, zumal der Beschwerdeführer illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei und seinen bisherigen etwa fünfjährigen Aufenthalt in Österreich lediglich auf Asylantragstellungen stütze, wovon sich bereits die erste als unbegründet erwiesen habe und auch der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen sei. Dem Beschwerdeführer habe bereits bei seiner ersten Antragstellung bekannt sein müssen, dass die so genannte vorläufige Aufenthaltsberechtigung ein Aufenthaltsrecht für die Dauer des Asylverfahrens gewähre; es sei demnach voraussehbar gewesen, dass es im Falle einer negativen Asylentscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung komme. Nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens am 22.1.2009, sei der Beschwerdeführer nicht ausgereist, sondern illegal im österreichischen Bundesgebiet verblieben. Es sei auch nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer einer regelmäßigen legalen Beschäftigung nachgehe, sondern lebe er vielmehr von der Sozialhilfe. Die von ihm behauptete Lebensgemeinschaft sei der Beschwerdeführer in Kenntnis der oben angeführten Umstände eingegangen. Es habe kein qualifiziertes Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Lebensgefährtin erkannt werden können. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände werde ein allfälliges persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich gegenüber den erwähnten öffentlichen Interessen erheblich herabgemindert.Bei Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne grundsätzlich ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Zum familiären Anknüpfungspunkt des Beschwerdeführers in Österreich sei zunächst anzuführen, dass dieser mit seiner Lebensgefährtin seit viereinhalb Jahren zusammenlebe. Diese sei ukrainische Staatsbürgerin und besitze eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende, gültig bis 30.11.2009. Es könne daher im gegenständlichen Verfahren von einem Eingriff in das Familienleben ausgegangen werden. Der Eingriff sei jedoch im Sinne der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (wirtschaftliches Wohl des Landes, Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Kriminalität und das öffentliche Interesse an der Verhinderung einer über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehenden Aufenthaltsverfestigung) zulässig und geboten, zumal der Beschwerdeführer illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei und seinen bisherigen etwa fünfjährigen Aufenthalt in Österreich lediglich auf Asylantragstellungen stütze, wovon sich bereits die erste als unbegründet erwiesen habe und auch der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen sei. Dem Beschwerdeführer habe bereits bei seiner ersten Antragstellung bekannt sein müssen, dass die so genannte vorläufige Aufenthaltsberechtigung ein Aufenthaltsrecht für die Dauer des Asylverfahrens gewähre; es sei demnach voraussehbar gewesen, dass es im Falle einer negativen Asylentscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung komme. Nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens am 22.1.2009, sei der Beschwerdeführer nicht ausgereist, sondern illegal im österreichischen Bundesgebiet verblieben. Es sei auch nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer einer regelmäßigen legalen Beschäftigung nachgehe, sondern lebe er vielmehr von der Sozialhilfe. Die von ihm behauptete Lebensgemeinschaft sei der Beschwerdeführer in Kenntnis der oben angeführten Umstände eingegangen. Es habe kein qualifiziertes Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Lebensgefährtin erkannt werden können. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände werde ein allfälliges persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich gegenüber den erwähnten öffentlichen Interessen erheblich herabgemindert.

Das Argument der Dauer des Aufenthaltes könne nicht als besonders gewichtiges privates Interesse herangezogen werden, weil die lange Aufenthaltsdauer zum überwiegenden Teil auf das wiederholte Ergreifen von ordentlichen Rechtsmitteln zurückzuführen sei und dem Beschwerdeführer der Umstand bekannt hätte sein müssen, dass diese Handlungen nicht zwingend zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich führen müssten. Weiters müsse angeführt werden, dass im kriminalpolizeilichen Aktenindex des Bundesministeriums mehrere Straftaten (Raufhandel, Ladendiebstahl, Körperverletzung - Faustschlag, Diebstahl) aufscheinen und der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, bereits in Strafhaft gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer habe zwar bereits einen Deutschkurs besucht, einen stetigen Wohnsitz und Freunde in Österreich, demgegenüber stünden jedoch die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen. Auch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat sei kein Rückkehrhindernis nach Georgien irgendeiner Art ersichtlich, zumal sich in Georgien noch Familienmitglieder befinden würden. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sei daher festzustellen, dass den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung ein wesentlich geringerer Stellenwert zukomme, als den öffentlichen Interessen an einer Beendigung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 17.6.2009 eine Beschwerde, in welcher er den Bescheid in seinem gesamten Umfang wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafter bzw. unrichtiger Bescheidbegründung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung anfocht, einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stellte und weiters im Wesentlichen Folgendes ausführte:

Er wohne mit seiner Lebensgefährtin gemeinsam in einer Wohnung und werde sein Unterhalt durch diese bestritten. Seine Ausweisung würde daher einen Eingriff in sein Privat- und Familienleben darstellen. Der Beschwerdeführer habe nunmehr vorgebracht, dass er neuerlich einen Asylantrag gestellt habe, da er vor wenigen Monaten einen Einberufungsbefehl zum Militär erhalten habe und er als Ossete Widrigkeiten zu befürchten habe. Seine Identität stehe entgegen der Ausführungen des Bundesasylamtes fest, er habe diesbezüglich seine Geburtsurkunde vorgelegt. Er sei Ossete und habe als Kind den Namen XXXX geführt. Da es sich bei diesem Namen jedoch um einen ossetischen Namen handelt, habe er sich im Jahr 1992 dazu entschieden, seinen Nachnamen in XXXX umzuändern. In diesem Zusammenhang hätte das Bundesasylamt zu dem Schluss kommen müssen, dass die Notwendigkeit, den Namen umzuändern, mit dem Umstand zusammenhänge, dass der Beschwerdeführer als Ossete Widrigkeiten in seinem Heimatland erfahren habe müssen. Bezüglich seiner seit dem Jahr 2004 bestehenden Lebensgemeinschaft habe das Bundesasylamt lediglich ausgeführt, er sei diese zu einem Zeitpunkt eingegangen, als der Ausgang seines Asylverfahrens ungewiss gewesen sei. Es könne dem Beschwerdeführer die Dauer des Asylverfahrens jedoch nicht zum Vorwurf gemacht werden. Auch verkenne das Bundesasylamt, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Möglichkeit einer Beschäftigung so gut wie nicht vorhanden seien bzw. im Falle des Beschwerdeführers als Asylwerber keine Beschäftigungsmöglichkeit in einem Ausmaß bestehe, welche ein Einkommen in ausreichendem Maße sichern würde. Hinsichtlich des abzuleistenden Militärdienstes sei angemerkt, dass es immer wieder zu Diskriminierungen von Osseten komme, diese gegen die "eigenen Brüder" kämpfen müssten und aufgrund ihrer Herkunft oft als völlig rechtlos behandelt sowie gezwungen würden, gegen ihre eigenen ethnischen Zugehörigen aufzutreten. Auch wenn die Möglichkeit der Ableistung eines Zivildienstes bestehe, werde dennoch angeführt, dass dieser länger dauert und mit Schwierigkeiten werde verbunden sei.Er wohne mit seiner Lebensgefährtin gemeinsam in einer Wohnung und werde sein Unterhalt durch diese bestritten. Seine Ausweisung würde daher einen Eingriff in sein Privat- und Familienleben darstellen. Der Beschwerdeführer habe nunmehr vorgebracht, dass er neuerlich einen Asylantrag gestellt habe, da er vor wenigen Monaten einen Einberufungsbefehl zum Militär erhalten habe und er als Ossete Widrigkeiten zu befürchten habe. Seine Identität stehe entgegen der Ausführungen des Bundesasylamtes fest, er habe diesbezüglich seine Geburtsurkunde vorgelegt. Er sei Ossete und habe als Kind den Namen römisch 40 geführt. Da es sich bei diesem Namen jedoch um einen ossetischen Namen handelt, habe er sich im Jahr 1992 dazu entschieden, seinen Nachnamen in römisch 40 umzuändern. In diesem Zusammenhang hätte das Bundesasylamt zu dem Schluss kommen müssen, dass die Notwendigkeit, den Namen umzuändern, mit dem Umstand zusammenhänge, dass der Beschwerdeführer als Ossete Widrigkeiten in seinem Heimatland erfahren habe müssen. Bezüglich seiner seit dem Jahr 2004 bestehenden Lebensgemeinschaft habe das Bundesasylamt lediglich ausgeführt, er sei diese zu einem Zeitpunkt eingegangen, als der Ausgang seines Asylverfahrens ungewiss gewesen sei. Es könne dem Beschwerdeführer die Dauer des Asylverfahrens jedoch nicht zum Vorwurf gemacht werden. Auch verkenne das Bundesasylamt, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Möglichkeit einer Beschäftigung so gut wie nicht vorhanden seien bzw. im Falle des Beschwerdeführers als Asylwerber keine Beschäftigungsmöglichkeit in einem Ausmaß bestehe, welche ein Einkommen in ausreichendem Maße sichern würde. Hinsichtlich des abzuleistenden Militärdienstes sei angemerkt, dass es immer wieder zu Diskriminierungen von Osseten komme, diese gegen die "eigenen Brüder" kämpfen müssten und aufgrund ihrer Herkunft oft als völlig rechtlos behandelt sowie gezwungen würden, gegen ihre eigenen ethnischen Zugehörigen aufzutreten. Auch wenn die Möglichkeit der Ableistung eines Zivildienstes bestehe, werde dennoch angeführt, dass dieser länger dauert und mit Schwierigkeiten werde verbunden sei.

Er stelle daher die Anträge, der Asylgerichtshof möge:

der Beschwerde Folge geben, den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.4.2009, Zl. 09 04.635 EAST-Ost, ersatzlos beheben und dem Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz Folge geben;

in eventu

den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Bundesasylamt zurückverweisen;

der gegenständlichen Beschwerde jedenfalls aufschiebende Wirkung zuerkennen;

eine mündliche Verhandlung unter Vorladung des Beschwerdeführers und Aufnahme der genannten Beweise anberaumen.

Im Zuge seiner Beschwerde vom 17.6.2009 legte der Beschwerdeführer die Benachrichtigung über seinen Einberufungsbefehl zum Militär vor, wonach der Beschwerdeführer bei Nichterscheinen in der Militärabteilung der lokalen Verwaltungsbehörde eine Strafe in Höhe von 200 georgischen Lari zu bezahlen hätte.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Die zuständige Einzelrichterin des Asylgerichtshofes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

1.1. Zur Beschwerde gegen Spruchteil I. des o.a. Bescheides:1.1. Zur Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins. des o.a. Bescheides:

Für den Asylgerichtshof als Beschwerdeinstanz ist Sache iSd § 66 Abs. 4 AVG im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nur die Frage, ob das Bundesasylamt als erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Die Beurteilung dieser Frage darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei im erstinstanzlichen Verfahren zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen.Für den Asylgerichtshof als Beschwerdeinstanz ist Sache iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nur die Frage, ob das Bundesasylamt als erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Beurteilung dieser Frage darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei im erstinstanzlichen Verfahren zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen.

Hat das Bundesasylamt in seinem Bescheid über den eigentlichen Gegenstand des Verfahrens (hier: Asylantrag vom 20.4.2009) gar nicht abgesprochen, sondern lediglich eine verfahrensrechtliche Entscheidung (hier: Zurückweisung gemäß § 68 Abs. 1 AVG) getroffen, dann ist es dem Asylgerichtshof als Beschwerdeinstanz verwehrt, erstmals den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen.Hat das Bundesasylamt in seinem Bescheid über den eigentlichen Gegenstand des Verfahrens (hier: Asylantrag vom 20.4.2009) gar nicht abgesprochen, sondern lediglich eine verfahrensrechtliche Entscheidung (hier: Zurückweisung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG) getroffen, dann ist es dem Asylgerichtshof als Beschwerdeinstanz verwehrt, erstmals den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen.

Im Verfahren über den ersten Asylantrag war hinsichtlich der Fluchtgründe folgendes Vorbringen des Beschwerdeführers entscheidungsrelevant:

Er habe politische Fluchtgründe, da er der ossetischen Volksgruppe angehöre. Als Ossete sei er immer wieder Druck, Schlägereien und Erniedrigungen durch Georgier ausgesetzt gewesen. Er sei aufgrund seiner ossetischen Herkunft an der rechten Hand mit einem Messer verletzt worden, habe dies auch zur Anzeige gebracht, wobei seine Situation danach noch schlimmer geworden sei. Es seien Steine an die Fenster seiner Wohnung geworfen worden und habe er fast nicht mehr aus der Wohnung gehen können. In weiterer Folge sei er von fünf bis sechs Personen im Stiegenhaus geschlagen und aufgefordert worden, zu verschwinden. Nach diesem Vorfall hätten seine Eltern entschieden, er solle Georgien verlassen.

Im Verfahren über den gegenständlichen zweiten Asylantrag hat der Beschwerdeführer einerseits auf seine im ersten Asylverfahren gemachten Angaben und Fluchtgründe verwiesen, welche nach wie vor aufrecht wären. Andererseits hat er im gegenständlichen Asylverfahren erstens vorgebracht, dass er seit viereinhalb Jahren eine Lebensgefährtin in Österreich habe, welche ukrainische Staatsbürgerin sei, in Österreich jedoch einen Aufenthaltstitel als Studierende besitze und mit ihm auch seinen Wohnsitz teile; diese würde ihn auch finanziell unterstützen und die Wohnung bezahlen. Im gegenständlichen Asylverfahren hat der Beschwerdeführer zweitens als weiteren neuen Fluchtgrund angegeben: Er habe in Georgien ca. im XXXX einen Einberufungsbefehl zum Militär erhalten. Seiner Mutter sei mitgeteilt worden, dass gegen den Beschwerdeführer, ein Strafverfahren eingeleitet werde, wenn er bei der Militärbehörde nicht erscheine. Als Ossete glaube er nicht, dass ihm ein Ersatzwehrdienst gewährt werde.Im Verfahren über den gegenständlichen zweiten Asylantrag hat der Beschwerdeführer einerseits auf seine im ersten Asylverfahren gemachten Angaben und Fluchtgründe verwiesen, welche nach wie vor aufrecht wären. Andererseits hat er im gegenständlichen Asylverfahren erstens vorgebracht, dass er seit viereinhalb Jahren eine Lebensgefährtin in Österreich habe, welche ukrainische Staatsbürgerin sei, in Österreich jedoch einen Aufenthaltstitel als Studierende besitze und mit ihm auch seinen Wohnsitz teile; diese würde ihn auch finanziell unterstützen und die Wohnung bezahlen. Im gegenständlichen Asylverfahren hat der Beschwerdeführer zweitens als weiteren neuen Fluchtgrund angegeben: Er habe in Georgien ca. im römisch 40 einen Einberufungsbefehl zum Militär erhalten. Seiner Mutter sei mitgeteilt worden, dass gegen den Beschwerdeführer, ein Strafverfahren eingeleitet werde, wenn er bei der Militärbehörde nicht erscheine. Als Ossete glaube er nicht, dass ihm ein Ersatzwehrdienst gewährt werde.

Bereits der erste Asylantrag des Beschwerdeführers ist mit der Begründung abgewiesen worden, dass seinem Vorbringen "kein Glauben geschenkt wird". Im Verfahren über den gegenständlichen zweiten Asylantrag vom 20.4.2009 hat der Beschwerdeführer mit der im XXXX erfolgten Einberufung zum georgischen Militär ein "neues" Vorbringen erstattet. Ob dieses "neue" Vorbringen des Beschwerdeführers einen glaubhaften Kern aufweist oder nicht, hat im gegenständlichen Fall einer Prüfung unterzogen werden müssen, welche das Bundesasylamt auch richtigerweise durchgeführt hat (siehe Seite 12f des o.a. Bescheides vom 30.4.2009): Das Bundesasylamt hat im Zuge seiner Beweiswürdigung zurecht ausgeführt, dass sich aus der dem Beschwerdeführer vorgehaltenen Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 6.10.2008 und aus den Länderfeststellungen zu Georgien eindeutig ergibt, dass georgische Staatsbürger mit ossetischer Volksgruppenzugehörigkeit genauso wie andere georgische Staatsbürger (z.B. mit georgischer Volksgruppenzugehörigkeit) zum Militär eingezogen werden. Hinweise auf irgendwie geartete staatliche Diskriminierung von Osseten oder auf Duldung einer solchen haben sich aus den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes nicht ergeben. Vielmehr lässt sich den Länderfeststellungen des o.a. Bescheides entnehmen, dass es in Georgien die Möglichkeit eines Wehrdienstersatzes im Sinne eines Zivildienstes gibt. Folglich hat das Bundesasylamt zurecht festgehalten, dass es dem "neuen" Vorbringen in Bezug auf die Einberufung zum Militärdienst an einem Gefährdungsmoment mangelt und deswegen kein neuer asylrelevanter Sachverhalt vorliegt.Bereits der erste Asylantrag des Beschwerdeführers ist mit der Begründung abgewiesen worden, dass seinem Vorbringen "kein Glauben geschenkt wird". Im Verfahren über den gegenständlichen zweiten Asylantrag vom 20.4.2009 hat der Beschwerdeführer mit der im römisch 40 erfolgten Einberufung zum georgischen Militär ein "neues" Vorbringen erstattet. Ob dieses "neue" Vorbringen des Beschwerdeführers einen glaubhaften Kern aufweist oder nicht, hat im gegenständlichen Fall einer Prüfung unterzogen werden müssen, welche das Bundesasylamt auch richtigerweise durchgeführt hat (siehe Seite 12f des o.a. Bescheides vom 30.4.2009): Das Bundesasylamt hat im Zuge seiner Beweiswürdigung zurecht ausgeführt, dass sich aus der dem Beschwerdeführer vorgehaltenen Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 6.10.2008 und aus den Länderfeststellungen zu Georgien eindeutig ergibt, dass georgische Staatsbürger mit ossetischer Volksgruppenzugehörigkeit genauso wie andere georgische Staatsbürger (z.B. mit georgischer Volksgruppenzugehörigkeit) zum Militär eingezogen werden. Hinweise auf irgendwie geartete staatliche Diskriminierung von Osseten oder auf Duldung einer solchen haben sich aus den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes nicht ergeben. Vielmehr lässt sich den Länderfeststellungen des o.a. Bescheides entnehmen, dass es in Georgien die Möglichkeit eines Wehrdienstersatzes im Sinne eines Zivildienstes gibt. Folglich hat das Bundesasylamt zurecht festgehalten, dass es dem "neuen" Vorbringen in Bezug auf die Einberufung zum Militärdienst an einem Gefährdungsmoment mangelt und deswegen kein neuer asylrelevanter Sachverhalt vorliegt.

Die zuständige Einzelrichterin gelangt aus folgenden Erwägungen zu dem gleichen Ergebnis wie das Bundesasylamt, selbst wenn man dem teilweisen neuen Vorbringen des Beschwerdeführers einen glaubhaften Kern zubilligen mag:

Der Beschwerdeführer behauptet im gegenständlichen zweiten Asylverfahren, dass er seit 1992 den georgischen Namen XXXX führe, da sein ursprünglicher Name, welchen er seit seiner Geburt XXXX geführt habe, als ossetischer Name erkennbar gewesen wäre. Unterstellt man diese Namensänderung als glaubwürdig, so führt der Beschwerdeführer seit rund 17 Jahren einen rein georgischen Familiennamen, aus dem eine allenfalls gegebene ossetische Herkunft überhaupt nicht ableitbar ist. Folglich ist das Vorbringen, als Ossete im Zusammenhang mit einem abzuleistenden Militärdienst in irgendeiner Form benachteiligt bzw. diskriminiert zu sein, für die Einzelrichterin schon deshalb unglaubwürdig, weil der Beschwerdeführer mit seinem georgischen Namen, unter welchem er auch laut der vorgelegten Benachrichtigung durch die Militärbehörde geladen wurde, überhaupt nicht als Ossete erkennbar wäre.Der Beschwerdeführer behauptet im gegenständlichen zweiten Asylverfahren, dass er seit 1992 den georgischen Namen römisch 40 führe, da sein ursprünglicher Name, welchen er seit seiner Geburt römisch 40 geführt habe, als ossetischer Name erkennbar gewesen wäre. Unterstellt man diese Namensänderung als glaubwürdig, so führt der Beschwerdeführer seit rund 17 Jahren einen rein georgischen Familiennamen, aus dem eine allenfalls gegebene ossetische Herkunft überhaupt nicht ableitbar ist. Folglich ist das Vorbringen, als Ossete im Zusammenhang mit einem abzuleistenden Militärdienst in irgendeiner Form benachteiligt bzw. diskriminiert zu sein, für die Einzelrichterin schon deshalb unglaubwürdig, weil der Beschwerdeführer mit seinem georgischen Namen, unter welchem er auch laut der vorgelegten Benachrichtigung durch die Militärbehörde geladen wurde, überhaupt nicht als Ossete erkennbar wäre.

Selbst wenn man als glaubhaft annehmen würde, dass der Beschwerdeführer in Georgien zum Militär einberufen werden solle und dies mit einem Einberufungsbefehl für den XXXX auch belegen habe können, mag dieses Vorbringen aus folgenden Gründen keinen asylrelevanten Sachverhalt begründen:Selbst wenn man als glaubhaft annehmen würde, dass der Beschwerdeführer in Georgien zum Militär einberufen werden solle und dies mit einem Einberufungsbefehl für den römisch 40 auch belegen habe können, mag dieses Vorbringen aus folgenden Gründen keinen asylrelevanten Sachverhalt begründen:

Der Beschwerdeführer wurde nämlich, falls eine Einberufung für den XXXX stattgefunden hat, aufgrund seiner Staatsbürgerschaft, seines männlichen Geschlechtes und seines Alters (= 27. Lebensjahr), also aufgrund seiner staatsbürgerlichen Pflicht, zum Militär einberufen. Die zuständige Einzelrichterin ist überzeugt, dass der Beschwerdeführer im Fall der Einberufung zum Militär gleich wie alle anderen männlichen Staatsbürger Georgiens behandelt wird.Der Beschwerdeführer wurde nämlich, falls eine Einberufung für den römisch 40 stattgefunden hat, aufgrund seiner Staatsbürgerschaft, seines männlichen Geschlechtes und seines Alters (= 27. Lebensjahr), also aufgrund seiner staatsbürgerlichen Pflicht, zum Militär einberufen. Die zuständige Einzelrichterin ist überzeugt, dass der Beschwerdeführer im Fall der Einberufung zum Militär gleich wie alle anderen männlichen Staatsbürger Georgiens behandelt wird.

Dem in der Beschwerde vom 17.6.2009 nunmehr vorgelegten Einberufungsbefehl zum Militär ist lediglich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei Nichterscheinen zur "Stellung" am XXXX eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 200 georgischen Lari zu leisten hätte, was ca. ¿ 90 entspricht, welche sich bei neuerlichem Nichterscheinen auf eine Verwaltungsstrafe von 400 georgischen Lari, was ca. ¿ 180 entspricht, erhöhen würde. In keiner Weise lässt sich diesem Einberufungsbefehl jedoch entnehmen, dass das Leben des Beschwerdeführers bei Nichtbefolgung in Gefahr wäre.Dem in der Beschwerde vom 17.6.2009 nunmehr vorgelegten Einberufungsbefehl zum Militär ist lediglich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei Nichterscheinen zur "Stellung" am römisch 40 eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 200 georgischen Lari zu leisten hätte, was ca. ¿ 90 entspricht, welche sich bei neuerlichem Nichterscheinen auf eine Verwaltungsstrafe von 400 georgischen Lari, was ca. ¿ 180 entspricht, erhöhen würde. In keiner Weise lässt sich diesem Einberufungsbefehl jedoch entnehmen, dass das Leben des Beschwerdeführers bei Nichtbefolgung in Gefahr wäre.

Somit steht für die zuständige Einzelrichterin fest, dass der Beschwerdeführer, der sich in seinem 27. Lebensjahr befindet und nur noch bis Ende seines 27. Lebensjahres in Georgien überhaupt zum obligatorischen Militärdienst von einem Jahr eingezogen werden kann, einfach der Stellung für den XXXX nicht Folge leisten kann und in diesem "schlimmsten Fall" eine Verwaltungsstrafe zu erwarten hat. Die allenfalls den Beschwerdeführer drohende Verwaltungsstrafe kann aber mit Sicherheit weder eine Verfolgungsmaßnahme nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK noch eine Gefahr iSd Art. 3 EMRK darstellen und liegt daher kein für das Asyl oder für den subsidiären Schutz relevanter Sachverhalt vor.Somit steht für die zuständige Einzelrichterin fest, dass der Beschwerdeführer, der sich in seinem 27. Lebensjahr befindet und nur noch bis Ende seines 27. Lebensjahres in Georgien überhaupt zum obligatorischen Militärdienst von einem Jahr eingezogen werden kann, einfach der Stellung für den römisch 40 nicht Folge leisten kann und in diesem "schlimmsten Fall" eine Verwaltungsstrafe zu erwarten hat. Die allenfalls den Beschwerdeführer drohende Verwaltungsstrafe kann aber mit Sicherheit weder eine Verfolgungsmaßnahme nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK noch eine Gefahr iSd Artikel 3, EMRK darstellen und liegt daher kein für das Asyl oder für den subsidiären Schutz relevanter Sachverhalt vor.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, am XXXX zum Militär einberufen zu werden, selbst bei Annahme eines glaubhaften Kerns keine irgendwie geartete Relevanz betreffend das Asyl oder den subsidiären Schutz zu entfalten vermag.Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, am römisch 40 zum Militär einberufen zu werden, selbst bei Annahme eines glaubhaften Kerns keine irgendwie geartete Relevanz betreffend das Asyl oder den subsidiären Schutz zu entfalten vermag.

Soweit der Beschwerdeführer in seinem neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz vorbringt, seine Fluchtgründe - als Ossete in Georgien verfolgt zu werden - wären die gleichen wie in seinem ersten Asylverfahren und würden diese nach wie vor bestehen, ist der Vollständigkeit halber noch auszuführen, dass dieses Vorbringen einen Sachverhalt darstellt, der teils zum Zeitpunkt der ersten Asylantragstellung vom 9.7.2003 bereits bestanden hatte und der teils bereits in diesem Verfahren als unglaubwürdig befunden wurde, wie das Bundesasylamt bereits zu Recht im o.a. Bescheid festgestellt hat.

Der Asylgerichtshof gelangt - ebenso wie das Bundesasylamt - zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zum zweiten Asylantrag vom 20.4.2009 im Hinblick auf das erste abgeschlossene Verfahren keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt darstellt.

1.2. Zur Beschwerde gegen Spruchteil II. des o.a. Bescheides:1.2. Zur Beschwerde gegen Spruchteil römisch zwei. des o.a. Bescheides:

1.2.1. Der Beschwerdeführer hat im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 24.4.2009 angeführt, seit viereinhalb Jahren mit seiner Lebensgefährtin namens K.H., welche ukrainische Staatsbürgerin sei und in Österreich eine Aufenthaltsbewilligung als Studierende habe, in einem gemeinsamen Haushalt zu leben.

Der Beweiswürdigung des o.a. Bescheides ist zwar zu entnehmen, dass das Bundesasylamt davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer über eine Lebensgefährtin verfügt, diese Annahme findet jedoch keinen Niederschlag in den Feststellungen des o.a. Bescheides. Dennoch geht das Bundesasylamt in der rechtlichen Beurteilung des o.a. Bescheides bezüglich der Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß § 10 AsylG 2005 ausführlich auf die bestehende Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers ein, kommt jedoch zu dem Schluss, dass diese Lebensgemeinschaft einer Ausweisung nicht entgegensteht und der Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Schutz des Familienlebens gerechtfertigt sei. Aus dem Akteninhalt ist aber nicht ersichtlich, wie das Bundesasylamt zu dieser Annahme, es würde eine aufrechte Lebensgemeinschaft bestehen, gelangt ist, weil das Bundesasylamt diesbezüglich kein Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Es kann vor diesem Hintergrund nicht nachvollzogen werden, weshalb das Bundesasylamt es unterlassen hat, einerseits im Zuge der Einvernahme vom 24.4.2009 ins Detail gehende, das diesbezügliche Vorbringen abzuklärende Fragen zum tatsächlichen Bestand einer Lebensgemeinschaft zu stellen und andererseits weitere Ermittlungen, wie etwa eine Zeugeneinvernahme der angegebenen Lebensgefährtin, durchzuführen. Die Vorlage der Aufenthaltsbewilligungskarte der angeblichen Lebensgefährtin durch den Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 30.4.2009, stellt auf jeden Fall keinen tauglichen Beweis dafür dar, dass zwischen dem Beschwerdeführer und Frau K.H. tatsächlich eine aufrechte Lebensgemeinschaft besteht. Eine solche Aufenthaltsbewilligungskarte hätte dem Beschwerdeführer etwa auch von einer guten Freundin zur Vorlage in seinem Asylverfahren übergeben werden können. Weder hat das Bundesasylamt einen Auszug aus dem Bundesbetreuungssystem der Grundversorgung eingeholt, noch eine den Beschwerdeführer und seine angebliche Lebensgefährtin betreffende Abfrage aus dem Zentralen Melderegister durchgeführt. Ohne ein diesbezügliches Ermittlungsverfahren war es dem Bundesasylamt aber auch verwehrt, abschließend eine rechtlichen Beurteilung der Zulässigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers durchzuführen und in dieser auszuführen, dass das Bundesasylamt im Fall des Beschwerdeführers zwar von einem Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers ausgehe, dieser Eingriff jedoch im Sinne der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele zulässig und geboten sei. Da im gesamten Verfahren jegliche Ermittlungen hinsichtlich einer allfällig bestehenden Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers zu einer ukrainischen Staatsbürgerin fehlen, ist die Begründung in Spruchteil II. des o.a. Bescheides als mangelhaft und unschlüssig zu bezeichnen.Der Beweiswürdigung des o.a. Bescheides ist zwar zu entnehmen, dass das Bundesasylamt davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer über eine Lebensgefährtin verfügt, diese Annahme findet jedoch keinen Niederschlag in den Feststellungen des o.a. Bescheides. Dennoch geht das Bundesasylamt in der rechtlichen Beurteilung des o.a. Bescheides bezüglich der Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 ausführlich auf die bestehende Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers ein, kommt jedoch zu dem Schluss, dass diese Lebensgemeinschaft einer Ausweisung nicht entgegensteht und der Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Schutz des Familienlebens gerechtfertigt sei. Aus dem Akteninhalt ist aber nicht ersichtlich, wie das Bundesasylamt zu dieser Annahme, es würde eine aufrechte Lebensgemeinschaft bestehen, gelangt ist, weil das Bundesasylamt diesbezüglich kein Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Es kann vor diesem Hintergrund nicht nachvollzogen werden, weshalb das Bundesasylamt es unterlassen hat, einerseits im Zuge der Einvernahme vom 24.4.2009 ins Detail gehende, das diesbezügliche Vorbringen abzuklärende Fragen zum tatsächlichen Bestand einer Lebensgemeinschaft zu stellen und andererseits weitere Ermittlungen, wie etwa eine Zeugeneinvernahme der angegebenen Lebensgefährtin, durchzuführen. Die Vorlage der Aufenthaltsbewilligungskarte der angeblichen Lebensgefährtin durch den Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 30.4.2009, stellt auf jeden Fall keinen tauglichen Beweis dafür dar, dass zwischen dem Beschwerdeführer und Frau K.H. tatsächlich eine aufrechte Lebensgemeinschaft besteht. Eine solche Aufenthaltsbewilligungskarte hätte dem Beschwerdeführer etwa auch von einer guten Freundin zur Vorlage in seinem Asylverfahren übergeben werden können. Weder hat das Bundesasylamt einen Auszug aus dem Bundesbetreuungssystem der Grundversorgung eingeholt, noch eine den Beschwerdeführer und seine angebliche Lebensgefährtin betreffende Abfrage aus dem Zentralen Melderegister durchgeführt. Ohne ein diesbezügliches Ermittlungsverfahren war es dem Bundesasylamt aber auch verwehrt, abschließend eine rechtlichen Beurteilung der Zulässigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers durchzuführen und in dieser auszuführen, dass das Bundesasylamt im Fall des Beschwerdeführers zwar von einem Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers ausgehe, dieser Eingriff jedoch im Sinne der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele zulässig und geboten sei. Da im gesamten Verfahren jegliche Ermittlungen hinsichtlich einer allfällig bestehenden Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers zu einer ukrainischen Staatsbürgerin fehlen, ist die Begründung in Spruchteil römisch zwei. des o.a. Bescheides als mangelhaft und unschlüssig zu bezeichnen.

Es steht als maßgebender Sachverhalt lediglich fest, dass der Beschwerdeführer und die von ihm genannte ukrainische Staatsbürgerin namens K.H. laut Zentralem Melderegister seit dem 4.7.2005, mit einer Unterbrechung von 7.10.2008 bis 3.11.2008, an derselben Adresse gemeldet sind. Eine solche Meldung stellt jedoch lediglich ein Indiz von vielen dar, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, mit K.H. in aufrechter Lebensgemeinschaft zu leben und daher in Österreich ein schützenswertes Familienleben zu haben, glaubhaft sein könnte, und hätte es diesbezüglich, wie bereits oben ausgeführt, weiterer Ermittlungen bedurft.

1.2.2. Zusammenfassend ist als maßgebend festzuhalten, dass im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren betreffend die Beurteilung der Zulässigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers nach Georgien (= Spruchteil II. des o.a. Bescheides) vor dem Bundesasylamt wesentliche Verfahrensfehler aufgetreten sind, die von fehlenden Ermittlungen bis zu unschlüssigen Begründungen in diesem Spruchteil des o.a. Bescheides reichen.1.2.2. Zusammenfassend ist als maßgebend festzuhalten, dass im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren betreffend die Beurteilung der Zulässigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers nach Georgien (= Spruchteil römisch zwei. des o.a. Bescheides) vor dem Bundesasylamt wesentliche Verfahrensfehler aufgetreten sind, die von fehlenden Ermittlungen bis zu unschlüssigen Begründungen in diesem Spruchteil des o.a. Bescheides reichen.

1.2.3. Im weiterzuführenden Verfahren wird es sich daher als notwendig erweisen, weitergehende Ermittlungen zu der vom Beschwerdeführer behaupteten Lebensgemeinschaft durchzuführen, insbesondere wird die angegebene Lebensgefährtin des Beschwerdeführers als Zeugin einzuvernehmen sein. Im Hinblick auf eine Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien wird abzuklären sein, ob es sich bei der vom Beschwerdeführer behaupteten Lebensgemeinschaft tatsächlich um ein im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben handelt, das einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 entgegensteht.1.2.3. Im weiterzuführenden Verfahren wird es sich daher als notwendig erweisen, weitergehende Ermittlungen zu der vom Beschwerdeführer behaupteten Lebensgemeinschaft durchzuführen, insbesondere wird die angegebene Lebensgefährtin des Beschwerdeführers als Zeugin einzuvernehmen sein. Im Hinblick auf eine Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien wird abzuklären sein, ob es sich bei der vom Beschwerdeführer behaupteten Lebensgemeinschaft tatsächlich um ein im Sinne des Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben handelt, das einer Ausweisung gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 entgegensteht.

2. Daraus ergibt sich für die zuständige Einzelrichterin des Asylgerichtshofes rechtlich Folgendes:

2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I Nr. 4/2008; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1.7.2008 in Kraft.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1.7.2008 in Kraft.

Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2.2. Gemäß § 73 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.2.2. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Asylgesetz 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Da der vorliegende zweite Asylantrag am 20.4.2009 gestellt wurde, ist das Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 2005 zu führen.

2.3. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen2.3. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1) zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG; undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG; und

2) die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 41 Abs. 2 AsylG 2005 erkennt der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Entscheidungen, mit denen ein Antrag im Zulassungsverfahren zurückgewiesen wurde, binnen acht Wochen, soweit der Beschwerde gegen die mit der Entscheidung verbundene Ausweisung die aufschiebenden Wirkung nicht zuerkannt wurde.Gemäß Paragraph 41, Absatz 2, AsylG 2005 erkennt der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Entscheidungen, mit denen ein Antrag im Zulassungsverfahren zurückgewiesen wurde, binnen acht Wochen, soweit der Beschwerde gegen die mit der Entscheidung verbundene Ausweisung die aufschiebenden Wirkung nicht zuerkannt wurde.

Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

2.4. Zu Spruchteil I. des o.a. Bescheides:2.4. Zu Spruchteil römisch eins. des o.a. Bescheides:

2.4.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.2.4.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

"Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteienbegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Dies muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhaltes bewirkt, die für sich allein oder iVm anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann" (z.B. VwGH 9.9.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH 14.12.1994, Zl. 94/03/0067; VwGH 27.9.2000, Zl. 98/12/0057; VwGH 25.4.2002, Zl. 2000/07/0235)."Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteienbegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Dies muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhaltes bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann" (z.B. VwGH 9.9.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH 14.12.1994, Zl. 94/03/0067; VwGH 27.9.2000, Zl. 98/12/0057; VwGH 25.4.2002, Zl. 2000/07/0235).

Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", d.h. durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid "entschiedene Sache" wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben). Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteienbegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und wenn sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt (VwGH 10.6.1998, Zl. 96/20/0266). Darüber hinaus muss die Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, damit eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann.

Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd § 28 AsylG 1997 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. (Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen.) Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467; VwGH 24.2.2000, Zl. 99/20/0173; VwGH 19.7.2001, Zl. 99/20/0418; VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH 9.9.1999, Zl. 97/21/ 0913; VwGH 4.5.2000, Zl. 98/20/0578; VwGH 4.5.2000, Zl. 99/20/0193; VwGH 7.6.2000, Zl. 99/01/0321; VwGH 21.9.2000, Zl. 98/20/0564; VwGH 20.3.2003, Zl. 99/20/ 0480). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, Zl. 99/20/ 0192).Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd Paragraph 28, AsylG 1997 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. (Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen.) Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467; VwGH 24.2.2000, Zl. 99/20/0173; VwGH 19.7.2001, Zl. 99/20/0418; VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH 9.9.1999, Zl. 97/21/ 0913; VwGH 4.5.2000, Zl. 98/20/0578; VwGH 4.5.2000, Zl. 99/20/0193; VwGH 7.6.2000, Zl. 99/01/0321; VwGH 21.9.2000, Zl. 98/20/0564; VwGH 20.3.2003, Zl. 99/20/ 0480). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, Zl. 99/20/ 0192).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. z. B. VwGH 25.4.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.4.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. z.B. VwGH 4.11.2004, Zl. 2002/20/0391; VwGH 9.9.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH 20.3.2003, Zl. 99/20/0480).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche z. B. VwGH 25.4.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.4.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche z.B. VwGH 4.11.2004, Zl. 2002/20/0391; VwGH 9.9.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH 20.3.2003, Zl. 99/20/0480).

Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. z.B. VwGH 4.11.2004, Zl, 2002/20/0391; VwGH 20.3.2003, Zl. 99/20/0480; VwGH 4.4.2001, Zl. 98/09/0041; VwGH 7.5.1997, Zl. 95/09/0203). Allgemein bekannte Tatsachen sind jedoch auch von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 7.6.2000, Zl. 99/01/0321; VwGH 29.6.2000, Zl. 99/01/ 0400). Aus dem Neuerungsverbot im Berufungsverfahren folgt, dass die Berufungsbehörde den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zu kontrollieren hat. Eine Änderung der Rechtslage während des Berufungsverfahrens hat die Berufungsbehörde zu berücksichtigen (VwSlg. 12799 A/1988).Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche z.B. VwGH 4.11.2004, Zl, 2002/20/0391; VwGH 20.3.2003, Zl. 99/20/0480; VwGH 4.4.2001, Zl. 98/09/0041; VwGH 7.5.1997, Zl. 95/09/0203). Allgemein bekannte Tatsachen sind jedoch auch von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 7.6.2000, Zl. 99/01/0321; VwGH 29.6.2000, Zl. 99/01/ 0400). Aus dem Neuerungsverbot im Berufungsverfahren folgt, dass die Berufungsbehörde den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zu kontrollieren hat. Eine Änderung der Rechtslage während des Berufungsverfahrens hat die Berufungsbehörde zu berücksichtigen (VwSlg. 12799 A/1988).

Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.5.1995, Zl. 93/08/0207).Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden vergleiche VwGH 30.5.1995, Zl. 93/08/0207).

2.4.2. Unter Zugrundelegung der oben unter 2.4.1. dargelegten Maßstäbe wird deutlich, dass dem gegenständlichen neuen Asylantrag vom 20.4.2009 die mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesasylamtes vom 8.8.2003, Zl. 03 20.596-BAG, "entschiedene Sache" entgegensteht, und zwar aus folgenden Gründen:

Für den gegenständlichen Fall ergibt sich, dass sich das - die Fluchtgründe betreffende - Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem (zweiten) Asylantrag gegenüber dem ersten Asylverfahren nicht geändert hat (siehe oben II.1.1.). Somit liegt nach den oben dargelegten Maßstäben keine maßgebliche Sachverhaltsänderung vor (vgl. zum glaubhaften Kern VwGH 29.9.2005, Zl. 2005/20/0365; VwGH 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626; VwGH 16.2.2006, Zl. 2006/19/0380; u. a.).Für den gegenständlichen Fall ergibt sich, dass sich das - die Fluchtgründe betreffende - Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem (zweiten) Asylantrag gegenüber dem ersten Asylverfahren nicht geändert hat (siehe oben römisch zwei.1.1.). Somit liegt nach den oben dargelegten Maßstäben keine maßgebliche Sachverhaltsänderung vor vergleiche zum glaubhaften Kern VwGH 29.9.2005, Zl. 2005/20/0365; VwGH 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626; VwGH 16.2.2006, Zl. 2006/19/0380; u. a.).

Der Beschwerdeführer verfolgt offenbar bei der Stellung des zweiten Asylantrages vom 20.4.2009 lediglich das Verfahrensziel, eine Änderung des rechtskräftigen abweisenden Bescheides vom 8.8.2003, Zl. 03 20.596-BAG, herbeiführen zu wollen. Damit verkennt der Beschwerdeführer offensichtlich, dass durch die Rechtskraft eines Bescheides dessen Überprüfung oder Wiederholung jedenfalls unzulässig und ausgeschlossen ist.

Bescheide, die - selbst auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, sind verbindlich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht daher die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen (vgl. VwGH 10.6.1998, Zl. 96/20/0266).Bescheide, die - selbst auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, sind verbindlich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht daher die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen vergleiche VwGH 10.6.1998, Zl. 96/20/0266).

Im gegenständlichen Fall ist jedenfalls eine andere Beurteilung der seinerzeit im ersten Asylverfahren geltend gemachten Umstände, die zu einem anderen Spruch (hier: Abweisung des Asylantrages und Zulässigkeit der Rückschiebung nach Georgien) führen würden, von vornherein als ausgeschlossen zu qualifizieren.

Aus alle dem folgt, dass das Bundesasylamt den (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz vom 20.4.2009 zu Recht wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat und dass die Beschwerde gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides abzuweisen war.Aus alle dem folgt, dass das Bundesasylamt den (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz vom 20.4.2009 zu Recht wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat und dass die Beschwerde gegen den Spruchteil römisch eins. des o.a. Bescheides abzuweisen war.

2.5. Zu Spruchteil II. des o.a. Bescheides:2.5. Zu Spruchteil römisch zwei. des o.a. Bescheides:

Es sind im erstinstanzlichen Asylverfahren des Beschwerdeführers betreffend Spruchteil II. des o.a. Bescheides Mängel aufgetreten, die von mangelhaften Begründungen im erstinstanzlichen Bescheid bis zu fehlenden Ermittlungen reichen (siehe oben II. 1.2.).Es sind im erstinstanzlichen Asylverfahren des Beschwerdeführers betreffend Spruchteil römisch zwei. des o.a. Bescheides Mängel aufgetreten, die von mangelhaften Begründungen im erstinstanzlichen Bescheid bis zu fehlenden Ermittlungen reichen (siehe oben römisch zwei. 1.2.).

Die Bejahung der Zulässigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF könnte nach Ansicht der zuständigen Einzelrichterin des Asylgerichtshofes nur dann das maßgebende Ergebnis einer Prüfung sein, wenn dem Beschwerdeführer auch damit entgegengetreten werden könnte, dass nach eingehenden Ermittlungen zum tatsächlichen Bestand der behaupteten Lebensgemeinschaft keine Umstände zu Tage treten, die auf ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK schließen lassen und daher einer Ausweisung entgegenstehen könnten. Das Bundesasylamt hätte zur behaupteten Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers zu einer ukrainischen Staatsbürgerin eingehende Ermittlungen durchführen und Feststellungen treffen sowie eine weitgehende Abklärung vornehmen müssen, ob bei tatsächlichem Bestand einer solchen Lebensgemeinschaft diese einer Ausweisung des Beschwerdeführers entgegensteht. Nur in dieser Weise hätte das Bundesasylamt im gegenständlichen Fall eine abschließende Prüfung der Frage der Zulässigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers in dessen Herkunftsstaat in schlüssiger Weise vornehmen können.Die Bejahung der Zulässigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF könnte nach Ansicht der zuständigen Einzelrichterin des Asylgerichtshofes nur dann das maßgebende Ergebnis einer Prüfung sein, wenn dem Beschwerdeführer auch damit entgegengetreten werden könnte, dass nach eingehenden Ermittlungen zum tatsächlichen Bestand der behaupteten Lebensgemeinschaft keine Umstände zu Tage treten, die auf ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK schließen lassen und daher einer Ausweisung entgegenstehen könnten. Das Bundesasylamt hätte zur behaupteten Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers zu einer ukrainischen Staatsbürgerin eingehende Ermittlungen durchführen und Feststellungen treffen sowie eine weitgehende Abklärung vornehmen müssen, ob bei tatsächlichem Bestand einer solchen Lebensgemeinschaft diese einer Ausweisung des Beschwerdeführers entgegensteht. Nur in dieser Weise hätte das Bundesasylamt im gegenständlichen Fall eine abschließende Prüfung der Frage der Zulässigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers in dessen Herkunftsstaat in schlüssiger Weise vornehmen können.

Folglich ist das Ermittlungsverfahren betreffend die Zulässigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers mangelhaft geblieben. Die aufgezeigten Mängel sind wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Vermeidung der Mängel zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis bei dessen Ausweisung hätte führen können.

Die zuständige Einzelrichterin des Asylgerichtshofes ist der Ansicht, dass die Mängel im Ausweisungsverfahren vom Bundesasylamt zu sanieren sind, da im gegenteiligen Fall der Großteil des Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF vor den Asylgerichtshof als gerichtliche Beschwerdeinstanz verlagert würde und somit der zweiinstanzliche Verfahrensgang im Asylverfahren unterlaufen würde.Die zuständige Einzelrichterin des Asylgerichtshofes ist der Ansicht, dass die Mängel im Ausweisungsverfahren vom Bundesasylamt zu sanieren sind, da im gegenteiligen Fall der Großteil des Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF vor den Asylgerichtshof als gerichtliche Beschwerdeinstanz verlagert würde und somit der zweiinstanzliche Verfahrensgang im Asylverfahren unterlaufen würde.

Aus den dargelegten Gründen ist gemäß § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG 2005 der - die Ausweisung des Beschwerdeführers verfügende - Spruchteil II. des o.a. Bescheides zu beheben und diese Angelegenheiten zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.Aus den dargelegten Gründen ist gemäß Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG 2005 der - die Ausweisung des Beschwerdeführers verfügende - Spruchteil römisch zwei. des o.a. Bescheides zu beheben und diese Angelegenheiten zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.

2.6. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Identität der Sache, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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