TE AsylGH Erkenntnis 2009/6/30 A2 260298-2/2009

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Veröffentlicht am 30.06.2009
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Spruch

A2 260.298-2/2009/2E

Erkenntnis

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.06.2009, Zl. 09 06.112-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.06.2009, Zl. 09 06.112-EAST West, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 30.03.2004 den ersten Asylantrag in Österreich. Bei seiner damaligen Einvernahme durch das Bundesasylamt Wien am 08.06.2004 gab er zum Fluchtgrund an, dass sein Vater, ein Händler, Geld von der Regierung für sein Geschäft genommen habe, welches er dann nicht mehr zurückzahlen habe können. Der Vater sei daher von einem Gericht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er habe dann mit Freunden in der Polizeistation in Serekunda gestreikt und Feuer gelegt. Seine Freunde seien verhaftet worden und er werde nun von der Polizei gesucht.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2005, Zahl: 04 06.104-BAW, wurde der erste Asylantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Gambia gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet verfügt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2005, Zahl: 04 06.104-BAW, wurde der erste Asylantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Gambia gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet verfügt.

1.2. Der Unabhängige Bundesasylsenat hat die dagegen gerichtete Berufung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit rechtskräftigem Bescheid vom 13.11.2007, Zl. 260.298/0/8E-XV/54/05 gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und § 8 Abs. 2 AsylG 1997 abgewiesen (hinsichtlich § 8 Abs. 2 AsylG 1997 wurde die Ausweisung nach Gambia ausgesprochen), dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens Asyl nicht gewährt werden könne, darüber hinaus sei selbst bei hypothetischer Annahme des Wahrgehaltes kein Grund für eine Asylgewährung gegeben. Es lägen keine Umstände vor, die eine Abschiebung im Sinne des § 50 FPG unzulässig machen könnten.1.2. Der Unabhängige Bundesasylsenat hat die dagegen gerichtete Berufung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit rechtskräftigem Bescheid vom 13.11.2007, Zl. 260.298/0/8E-XV/54/05 gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 abgewiesen (hinsichtlich Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 wurde die Ausweisung nach Gambia ausgesprochen), dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens Asyl nicht gewährt werden könne, darüber hinaus sei selbst bei hypothetischer Annahme des Wahrgehaltes kein Grund für eine Asylgewährung gegeben. Es lägen keine Umstände vor, die eine Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG unzulässig machen könnten.

2.1. Mit Schreiben vom 15.05.2009 teilte der in Strafhaft befindliche Beschwerdeführer dem Bundesasylamt mit, dass er zu Beweismitteln zu seinen Asylgründen gekommen sei und daher um eine Einvernahme ersuche (ein Schreiben gleichen Inhaltes erfolgte für den Beschwerdeführer durch den Verein Panacare). Am 25.05.2009 wurde hinsichtlich des (zweiten) Antrages auf internationalen Schutz die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Polizeiinspektion Launsdorf durchgeführt (As. 71-79 BAA). Der Beschwerdeführer führte aus, er habe Österreich seit der Verhängung der Ausweisung nicht verlassen. Des Weiteren bekräftige er kursorisch die im ersten Asylverfahren gemachten Angaben zu seinem Fluchtgrund. Darüber hinaus gab er an, dass er in der Zwischenzeit Informationen erhalten habe, dass seine Mutter als "Hexe" bezichtigt worden sei und dass sie durch die Eingabe eines sogenannten "Heilmittels", das die Geister austreiben soll, gestorben sei. Sein Vater habe sich anschließend, als er das erfahren habe, im Gefängnis umgebracht. Er fürchte, bei seiner Rückkehr in die Heimat umgebracht zu werden.

2.2. Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt Erstaufnahmestelle West am 02.06.2009 (As. 89-95 BAA, im Beisein eines Rechtsberaters nach erfolgter Rechtsberatung) gab der Beschwerdeführer an, seine Angaben anlässlich der Erstbefragung seien richtig. Er habe zu diesen Angaben nichts hinzuzufügen. Der Beschwerdeführer bestätigte die im ersten Asylverfahren getätigten Angaben zur behaupteten Verfolgung im Zusammenhang mit dem Protest gegen die Verhaftung des Vaters. Des Weiteren erklärte er einen neuen Grund zu haben. Anlässlich eines Telefonates sei ihm mitgeteilt worden, dass seine Mutter als Hexe verhaftet worden wäre. Sein Freund habe ihm gesagt, dass deswegen die ganze Familie gesucht werde. Er habe jetzt keine Beweise, aber sein Freund habe ihm gesagt, dass er welche schicken werde. Er sei drei Mal wegen Suchtgiftverkaufes verurteilt worden und habe insgesamt 27 Monate in Haft verbracht. An seinen familiären Verhältnissen habe sich seit dem ersten Verfahren nichts verändert.

2.3. Das Bundesasylamt wies mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 05.06.2009, Zl. 09 06.112-EAST West, den (zweiten) Asylantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers nach § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia aus. Das Bundesasylamt stellte fest, dass im neuerlichen Asylverfahren keine weiteren asylrelevanten Gründe glaubhaft vorgebracht worden seien bzw. sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergebene hätte. Der Bescheid scheint auf den ersten Blick umfangreiche Feststellungen zur menschenrechtlichen Situation in Gambia zu enthalten, jedoch handelt es sich bei diesen tatsächlich um Feststellungen zur Lage in Nigeria, wobei "Nigeria" jeweils durch "Gambia" ersetzt wurde (dies selbst bei den Quellenangaben). Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren dieselben Ausreisegründe angegeben habe (Probleme mit den Polizeibehörden, weil er mit seinem Freund die Polizeistation, in welcher sein Vater untergebracht gewesen sei, in Brand gesteckt habe). Als weiteren Fluchtgrund habe er ausgeführt, dass er in der Zwischenzeit erfahren hätte, dass seine Mutter als Hexe bezichtigt worden wäre und durch Eingabe eines Heilmittels, welches die Geister austreiben solle, verstorben wäre. Bei der Einvernahme beim Bundesasylamt habe er dieses Vorbringen noch gesteigert, indem er angegeben habe, dass seine Mutter von der Polizei mit einem Doktor der Regierung gesucht, gefunden und anschließend eingesperrt worden wäre. Deshalb würde man jetzt auch die ganze Familie suchen. Dieses Vorbringen sei jedoch auf Grund der Steigerung ebenso wenig glaubhaft, wie sein erstes Vorbringen. Das Bundesasylamt hielt weiters fest, dass der in Aussicht gestellte Brief eines Freundes jedenfalls als Gefälligkeitsschreiben anzusehen wäre. Aus den Feststellungen ergebe sich, dass in Gambia keine extreme Gefährdungslage bestehe. Es liege daher entschieden Sache vor. Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt aus, dass mangels familiärer oder sonstiger Anknüpfungspunkte in Österreich kein Eingriff in Art. 8 EMRK gegeben sei.2.3. Das Bundesasylamt wies mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 05.06.2009, Zl. 09 06.112-EAST West, den (zweiten) Asylantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia aus. Das Bundesasylamt stellte fest, dass im neuerlichen Asylverfahren keine weiteren asylrelevanten Gründe glaubhaft vorgebracht worden seien bzw. sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergebene hätte. Der Bescheid scheint auf den ersten Blick umfangreiche Feststellungen zur menschenrechtlichen Situation in Gambia zu enthalten, jedoch handelt es sich bei diesen tatsächlich um Feststellungen zur Lage in Nigeria, wobei "Nigeria" jeweils durch "Gambia" ersetzt wurde (dies selbst bei den Quellenangaben). Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren dieselben Ausreisegründe angegeben habe (Probleme mit den Polizeibehörden, weil er mit seinem Freund die Polizeistation, in welcher sein Vater untergebracht gewesen sei, in Brand gesteckt habe). Als weiteren Fluchtgrund habe er ausgeführt, dass er in der Zwischenzeit erfahren hätte, dass seine Mutter als Hexe bezichtigt worden wäre und durch Eingabe eines Heilmittels, welches die Geister austreiben solle, verstorben wäre. Bei der Einvernahme beim Bundesasylamt habe er dieses Vorbringen noch gesteigert, indem er angegeben habe, dass seine Mutter von der Polizei mit einem Doktor der Regierung gesucht, gefunden und anschließend eingesperrt worden wäre. Deshalb würde man jetzt auch die ganze Familie suchen. Dieses Vorbringen sei jedoch auf Grund der Steigerung ebenso wenig glaubhaft, wie sein erstes Vorbringen. Das Bundesasylamt hielt weiters fest, dass der in Aussicht gestellte Brief eines Freundes jedenfalls als Gefälligkeitsschreiben anzusehen wäre. Aus den Feststellungen ergebe sich, dass in Gambia keine extreme Gefährdungslage bestehe. Es liege daher entschieden Sache vor. Zu Spruchpunkt römisch zwei führte das Bundesasylamt aus, dass mangels familiärer oder sonstiger Anknüpfungspunkte in Österreich kein Eingriff in Artikel 8, EMRK gegeben sei.

2.4. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes, richtet sich die fristgerecht beim Bundesasylamt eingebrachte Beschwerde. Aus der Form dieses Schreibens geht hervor (auch unter Bezug auf die entsprechenden Willensbekundgebungen des Beschwerdeführers vor der Verwaltungsbehörde), dass ab diesem Zeitpunkt ein Vollmachtsverhältnis besteht (§ 10 Abs 4 AVG).2.4. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes, richtet sich die fristgerecht beim Bundesasylamt eingebrachte Beschwerde. Aus der Form dieses Schreibens geht hervor (auch unter Bezug auf die entsprechenden Willensbekundgebungen des Beschwerdeführers vor der Verwaltungsbehörde), dass ab diesem Zeitpunkt ein Vollmachtsverhältnis besteht (Paragraph 10, Absatz 4, AVG).

Der gegenständliche Verwaltungsakt langte am 24.06.2009 beim Asylgerichtshof ein.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 23 AsylGHG idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

§ 41 Abs. 3 AsylG lautet: "In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint." Nach den Materialien (Erläut. Zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) ist im Falle von Ermittlungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuverweisen. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen.Paragraph 41, Absatz 3, AsylG lautet: "In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint." Nach den Materialien (Erläut. Zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) ist im Falle von Ermittlungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuverweisen. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen.

Vor diesem Hintergrund sowie aufgrund der für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen normierten sehr kurzen Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG) muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof in solchen Verfahren von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte (vgl. dazu den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 03.03.2006, Zl. 268.326/0-X/47/06) und der Asylgerichtshof daher jedenfalls in jenen Fällen zu einer Kassation berechtigt - und nun auch verpflichtet - ist, in denen der Verwaltungsgerichtshof ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG für zulässig erachtete, wobei - aufgrund des Umstandes dass § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 41 Abs. 3 letzter Satz eine "kann"-Bestimmung ist - die durch die Ermessensübung gezogenen Grenzen außer Betracht zu bleiben haben.Vor diesem Hintergrund sowie aufgrund der für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen normierten sehr kurzen Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof in solchen Verfahren von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte vergleiche dazu den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 03.03.2006, Zl. 268.326/0-X/47/06) und der Asylgerichtshof daher jedenfalls in jenen Fällen zu einer Kassation berechtigt - und nun auch verpflichtet - ist, in denen der Verwaltungsgerichtshof ein Vorgehen gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG für zulässig erachtete, wobei - aufgrund des Umstandes dass Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Gegensatz zu Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz eine "kann"-Bestimmung ist - die durch die Ermessensübung gezogenen Grenzen außer Betracht zu bleiben haben.

Nach sinngemäßer Heranziehung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenates (vgl. VwGH 20.11.2002, Zl. 2000/20/0084) würde nunmehr die dem Asylgerichtshof zukommende Rolle eines Kontrollorgan nach Erschöpfung des (eininstanzlichen!) Instanzenzuges (Art. 129 c B-VG) ausgehöhlt und die nachprüfende Kontrolle durch den Asylgerichtshof zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem quasi eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren durchzuführen.Nach sinngemäßer Heranziehung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenates vergleiche VwGH 20.11.2002, Zl. 2000/20/0084) würde nunmehr die dem Asylgerichtshof zukommende Rolle eines Kontrollorgan nach Erschöpfung des (eininstanzlichen!) Instanzenzuges (Artikel 129, c B-VG) ausgehöhlt und die nachprüfende Kontrolle durch den Asylgerichtshof zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem quasi eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren durchzuführen.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat somit zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

Der gegenständliche Bescheid des Bundesasylamtes weist einen schweren Mangel auf. Er enthält nämlich im Ergebnis gar keine korrekten Feststellungen zur Situation in Gambia. Darüber hinaus enthält er irreführend Feststellungen, die sich tatsächlich inhaltlich auf Nigeria beziehen. Erstaunlicherweise hat das Bundesasylamt in diesen das Wort "Nigeria" jeweils durch "Gambia" ersetzt (dies sogar auch bei den Quellenangaben). Aufgrund der gänzlich fehlenden Feststellungen zur Situation in Gambia war das Bundesasylamt demnach auch nicht in der Lage zu beurteilen, ob seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens des Beschwerdeführers sich möglicherweise entscheidungsrelevante Änderungen der allgemeinen Lage in Gambia ergeben haben. Dies ist im konkreten Fall umso mehr von Bedeutung, als der Beschwerdeführer im gegenständlichen Asylverfahren nicht nur die behaupteten Fluchtgründe des ersten Asylverfahrens bekräftigte, sondern auch neue Gründe schilderte (Verfolgung seiner Mutter als Hexe). Darüber hinaus sieht es das erkennende Gericht als notorisch bekannt an, dass zu Beginn des Jahres 2009 vom Präsidenten Gambias in ländlichen Gebieten an der Bevölkerung Hexenaustreibungen vorgenommen wurden, wobei den Berichten gemäß auch tatsächlich Menschen gestorben sind (siehe z.B: Gutachten Frau Scherb vom April 2009, BBC online:

"Gambians taken bei witch doctors" http://news.bbc.co.uk/2/hi/africa/7949173.stm und http://www.dailymail.co.uk/news/worldnews/article-1162987/Gambia-rounds-tortures-1-000-witch-hunt-dictator-claims-aunt-died-spell.html). Weitere ähnliche Vorfälle scheinen aktuell im Hinblick auf die vorliegenden Medienberichte zur "witch-hunt" in Gambia nicht ausgeschlossen. Das Bundesasylamt wird sich im fortgesetzten Verfahren daher eingehend mit dem neuen Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf das Vorligen eines glaubhaften Kerns auseinander zusetzten haben. Die Beweiswürdigung im bekämpften Bescheid beschränkt sich nämlich im Wesentlichen auf die Behauptung dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen hinsichtlich der Verfolgung seiner Mutter als Hexe gesteigert habe. Dies vermag jedoch vor dem Hintergrund der tatsächlichen Geschehnisse in Gambia nicht zu überzeugen. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgte im Übrigen nur eine kusorische Befragung zu den Fluchtgründen. Denkbar wäre daher, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung nur die wesentlichen Punkte seiner neuen Fluchtgründe schilderte, wie die Bezichtigung seiner Mutter als Hexe und deren Tötung durch ein sogenanntes Heilmittel. Dass der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vor dem Bundesasylamt erklärte, die Polizei sei mit einem Doktor von Haus zu Haus gegangen und habe seine Mutter als Hexe mitgenommen, stellt für den Asylgerichtshof keine Steigerung des Vorbringens dar, sondern eine nähere Schilderung (ohne, dass damit eine Aussage zur Glaubwürdigkeit getroffen wäre).

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtssprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl.: 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes - qualifiziert mangelhafte Feststellungen und darauf beruhende fehlerhafte Beweiswürdigung zur Frage des glaubwürdigen Kernes - hat das Bundesasylamt jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Es wäre also Aufgabe des Bundesasylamtes gewesen, zunächst mit dem Beschwerdeführer und allenfalls mit anderen dem Bundesasylamt als Spezialbehörde in Asylverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln (zB Befassung der Staatendokumentation) den vom Beschwerdeführer behaupteten neuen Sachverhalt so präzise als möglich zu erfassen und beweiswürdigend zu bewerten, um dann eine fundierte Entscheidung über das Vorliegen entschiedener Sache treffen zu können.

3. Somit wäre es also, zusammengefasst, möglich, dass nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens im beschriebenen Sinn das Bundesasylamt zu einem anderen Verfahrensergebnis hinsichtlich der Gewährung von internationalem Schutz hätte kommen können; daher sind diese Ergänzungen auch notwendig, bevor allfälligerweise mit einer rechtsrichtigen Zurückweisung wegen entschiedener Sache vorgegangen werden kann. Vor diesem Hintergrund kann daher nicht angenommen werden, dass das Bundesasylamt, auf das Vorbringen des Beschwerdeführers sachgerecht eingegangen wäre. Da zielgerichtete Ermittlungen - wie oben beschrieben - erforderlich sind, erscheint jedenfalls eine Vernehmung des Beschwerdeführers zwingend erforderlich.

4. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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